Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.84 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.05.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beziehungsurlaub |
Schlagwörter: | Beschwerde; Flucht; Beschwerdeführer; Fluchtgefahr; Vollzug; Urteil; Urlaub; Schweiz; Beschwerdeführers; Vollzug; Verwaltungsgericht; Recht; Vollzugs; Anstalt; Vorinstanz; Entscheid; Bindung; Justizvollzug; Beziehungsurlaub; Gefangene; Beziehungen; Familie; Gefangenen; Verbüssung; Wahrscheinlich; Familiären; Wegweisung; Entlassung; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 76 StGB ; Art. 84 StGB ; Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Beziehungsurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ verbüsst zurzeit in der Strafanstalt Pöschwies die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 18. März 2015 verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen qualifizierter (mengenund gewerbsmässiger) Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz. Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 17. Oktober 2021. Eine bedingte Entlassung (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wäre frühestens am 17. Februar 2018 möglich.
2. Nachdem zwei Gesuche von A.___ um Vollzugslockerung in Form von Urlauben abgewiesen worden waren (Verfügungen des Amts für Justizvollzug vom 27. August 2015 und vom 6. April 2016), stellte A.___ mit Eingabe vom 24. Juni 2016 ein erneutes Gesuch um Bewilligung von Beziehungsurlaub. Dieser wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ am 16. Januar 2017 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) und beantragte, es sei ihm Hafturlaub zu gewähren, eventuell sei ihm der Übertritt in eine offene Vollzugseinrichtung zu ermöglichen. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 14. Februar 2017 abgewiesen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gutheissung der gestellten Anträge.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 bzw. vom 24. März 2017 schlossen sowohl das Amt für Justizvollzug als auch das DdI auf Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Der Anspruch auf Urlaub hängt davon ab, dass das Verhalten des Gefangenen einer Urlaubsgewährung nicht entgegensteht und keine Rückfalloder Fluchtgefahr vorliegt. Die Anforderungen an das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des BGer 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).
2.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrensbzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert (Urteil des BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3 Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (Urteil des BGer 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1).
2.4 Im Bereich des Strafvollzugs und damit auch bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen kommt den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.1 Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Urlaubsgesuchs neben dem fehlenden Integrationsauftrag die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers in den Vordergrund und nannte als Indizien für eine solche Gefahr namentlich das Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides, das Fehlen von genügend engen, familiären, sozialen und geschäftlichen Beziehungen in der Schweiz, sowie die nachweislich existierenden Auslandskontakte des Beschwerdeführers. Sie erwog, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung die Tatsache, dass einem Gefangenen nach Verbüssung der Haftstrafe die Landesverweisung drohe, als Indiz für konkrete Fluchtgefahr gewertet. Angesichts dessen sei eine Fluchtgefahr konkreter, wenn wie vorliegend nicht nur die Möglichkeit einer Wegweisung bestehe, sondern tatsächlich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege. Der Beschwerdeführer habe (gemäss der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Mai 2011) keine enge Bindung zu seiner Lebenspartnerin gehabt. Zudem seien auch keine Hinweise auf eine enge Bindung zu seinen Kindern gegeben gewesen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer habe zwei ausländische Freundinnen in der Schweiz, mit denen er auch in sein Heimatland gereist sei und für die er nebst der Familienwohnung noch zwei weitere Wohnungen gemietet habe. Ausserdem habe er im Kosovo Verwandte und verfüge dort über geschäftliche Beziehungen. Das Haftgericht sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Teile des Drogenerlöses in seine Heimat verschoben habe, womit ihn die finanzielle Situation nicht von einer Flucht abhalten würde. So sei dem Urteil des Obergerichts vom 18. März 2015 denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ausgaben für den Bau eines neuen Hauses im Kosovo getätigt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden weiterhin keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die erwähnten familiären Bindungen bzw. die Lebensumstände des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft und des Strafvollzugs geändert hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Vermutung ab, dass aufgrund seiner geplanten Ausschaffung und dem Fehlen von genügend engen, familiären Beziehungen in der Schweiz Fluchtgefahr anzunehmen sei. Er befinde sich nun seit über sechs Jahren im Gefängnis. Seine Familie habe jeden nur möglichen Besuchstermin wahrgenommen, um den engen Kontakt mit ihm so gut wie möglich beizubehalten. Er habe keine Fluchtgedanken. Er wolle sich lediglich in Würde von seiner Familie verabschieden können.
4.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr zu Recht bejahte.
4.2 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2016 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (Urteil des BGer 1B_378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1). Davon geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Die Annahme einer gewissen Fluchtgefahr ist insoweit nicht zu beanstanden.
4.3 Allerdings ist eine Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Hinge es für die Bejahung der Fluchtgefahr ausschliesslich oder überwiegend davon ab, ob die verurteilte Person die Schweiz nach der Strafverbüssung wird verlassen müssen, wären ausländischen Straftätern grundsätzlich keine bzw. keine unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mehr zu bewilligen, sofern sie mit einer Ausweisung ernsthaft zu rechnen hätten. Ein solcher Schematismus verträgt sich mit dem Grundsatz der konkreten (und nicht abstrakten) Beurteilung der Fluchtgefahr nicht. Art. 84 Abs. 6 StGB trifft diesbezüglich denn auch keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern, sondern gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (Urteil des BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.3).
4.4 Der Beschwerdeführer hat sich im Strafvollzug grösstenteils unauffällig und angepasst verhalten. Sein Interesse, sich dem (weiteren) Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, dürfte heute - d.h. relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung auf den 17. Februar 2018 - geringer sein als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskiert. Dennoch muss die Motivation des Beschwerdeführers zur Flucht immer noch als wahrscheinlich eingestuft werden. Für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen vorliegend nicht nur die rechtskräftige Wegweisung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2016) sondern auch das fehlende tragfähige Beziehungsnetz in der Schweiz. Bereits das Haftgericht, welches von einer offensichtlichen Fluchtgefahr ausging, erwog in der Verfügung vom 31. Mai 2011, es sei von keiner engen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin und Mutter seiner Kinder auszugehen. Auch die Bindung zu seinen Kindern sei nicht derart eng, dass sie ihn von einer Flucht abhalten könnte. Die Kinder seien erwachsen bzw. in einem Alter, in dem sie ihn jederzeit in seinem Heimatland besuchen könnten. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass er neben seiner Familie noch andere Beziehungen, seien sie verwandtschaftlicher, sozialer oder geschäftlicher Natur, in der Schweiz habe, die eine Flucht als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Kosovo habe er hingegen Verwandte und es würden auch geschäftliche Beziehungen dorthin bestehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er Teile des Drogenerlöses in sein Heimatland verschoben habe und somit nach einer Flucht dorthin keine finanziellen Probleme hätte. Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten Umstände eine Flucht nunmehr neu geradezu als unwahrscheinlich vermuten liessen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Aufgrund dessen darf zu Recht bezweifelt werden, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz geeignet ist, ihn von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abzuhalten. Die regelmässigen Besuche seiner Familie in der Haftanstalt vermögen diese Zweifel nicht auszuräumen. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Weiterführung des Strafvollzugs sowie der anstehenden Ausschaffung aus der Schweiz überwiegt deshalb den spezialpräventiven Zweck der Gewährung des beantragten Urlaubs. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 28. April 2016 (nach einer Versetzung) befindet. Dieser datiert vom 28. Juli 2016. Darin wurde festgehalten, dass man den vom Beschwerdeführer gewünschten Urlaub nicht befürworte und die Abweisung des Gesuchs empfehle. Die Verweigerung des Beziehungsurlaubs erscheint denn auch nicht als unverhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner Familie nicht untersagt wird. Sie kann ihn wie bis anhin regelmässig besuchen und mit ihm telefonisch kommunizieren. Verhältnismässig ist die Massnahme auch unter dem Gesichtspunkt, dass keine mildere Massnahme in Betracht fällt. Denn die Fluchtgefahr wird im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 28. Juli 2016 als derart hoch eingestuft, dass sie auch nicht mit angemessenen begleitenden Massnahmen genügend vermindert werden könnte (es sei nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals, bei bereits vorbestehender erhöhter Fluchtgefahr eine Flucht allenfalls unter physischem Einsatz unter allen Umständen zu verhindern; eine Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und würde infolge Fesselung dem Zweck von Beziehungsurlauben zuwiderlaufen; Electronic Monitoring sei im Kanton Zürich noch nicht einsetzbar; andere verhältnismässige technische Vorkehrungen seien nicht ersichtlich). Es kann darauf verwiesen werden.
4.5 Wie bereits von der Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der Fluchtgefahr auch nicht in eine offene Vollzugseinrichtung überführt werden, denn gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht.
4.6 Aufgrund der Erwägungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie einen Beziehungsurlaub für den Beschwerdeführer und das Eventualbegehren um Übertritt in eine offene Vollzugsanstalt abgelehnt hat. Die Fluchtgefahr scheint für eine Vollzugslockerung und eine solche stellt der Beziehungsurlaub dar als zu gross.
5. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Der pauschale Verweis auf ausländische Strafgefangene, denen Urlaub oder andere Hafterleichterungen gewährt worden seien, vermag jedoch keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen würde der Umstand, dass einem fluchtgefährdeten Gefangenen zu Unrecht Urlaub gewährt wurde, noch keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
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