Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.341 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahme |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Beiständin; Person; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kontakt; Entscheid; Massnahme; Mandat; Erwachsenenschutz; Besuchs; Beistandschaft; Kindsmutter; Vater; Olten-Gösgen; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Besuchsrecht; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Vertrauen; Mandatsperson; Beschluss; Stellungnahme; Aufgabe |
Rechtsnorm: | Art. 308 ZGB ; Art. 315 ZGB ; Art. 400 ZGB ; Art. 401 ZGB ; Art. 442 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (geb. am [...]März 2004) ist der gemeinsame Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und C.___. Die Ehe der Kindseltern wurde am 7. November 2013 rechtskräftig geschieden. Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die Kindsmutter die Obhut innehat.
Mit Beschluss der damals zuständigen Kindesschutzbehörde der Sozialregion Untergäu (SRU) vom 16. August 2012 wurde für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche durch D.___, Stiftung Arkadis, geführt wurde. Aufgrund des Umzuges der Kindsmutter nach Holderbank Mitte Februar 2014 wurde die Kindesschutzmassnahme mit Beschluss vom 29. April 2014 von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Weiterführung per 1. Juni 2014 übernommen und E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZVSRTG), als Mandatsperson eingesetzt.
2.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft bzw. einen Beistandswechsel. Sie machte insbesondere geltend, dass der Beistand seine Pflichten nicht wahrgenommen habe. Als sie sich bei Fragen zur Alimentenzahlung und anpassung an ihn gewendet habe, habe er ihr lediglich mitgeteilt, dass er für solche Fragen nicht zuständig sei. Hilfe oder Adressen habe er ihr nicht zukommen lassen. Zudem habe E.___ seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihnen aufgenommen. Seit dem Gespräch zwischen dem Beistand und dem Kindsvater habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass der Beistand nicht mehr neutral entscheide. Deswegen habe sie das Vertrauen in ihn verloren und würde lieber mit einer neutralen und unvoreingenommenen Person zusammenarbeiten.
2.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein lehnte den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bzw. Beistandswechsel der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab und wies die Beschwerdeführerin an, sich an die Besuchsund Ferienregelung zu halten. Da das Besuchsrecht seit Februar 2014 nicht mehr stattgefunden habe, sei es offensichtlich, dass die Kindseltern auf Hilfestellung bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung angewiesen seien. Von einer Aufhebung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für B.___ sei daher klar abzusehen. Im Rahmen der Arbeit von Beistandspersonen könnten oft Situationen entstehen, in welchen ein Elternteil mit der Haltung der Beistandsperson nicht einverstanden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass es nicht immer gelinge, zu einer zufriedenstellenden Lösung für beide Elternteile zu kommen. Dies würde auch einer neuen Mandatsperson nicht gelingen. Ein wichtiger Grund, welcher einen Mandatsträgerwechsel rechtfertigen würde, sei somit nicht ersichtlich.
3.1 Mit Eingabe vom 31. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um einen Wechsel der Beistandsperson. Dabei führte sie aus, dass sie nichts gegen das Besuchsrecht des Vaters habe, schliesslich sei es auch gleichzeitig das Recht ihres Sohnes, seinen Vater zu sehen. Die Besuche, wie sie vorgesehen seien, entsprächen jedoch nicht dem Wohl ihres Sohnes. Sie habe die Angelegenheit mit einer Fachperson angehen wollen und sei deshalb beim Schulpsychologen gewesen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. August 2016 erneut angewiesen, das mit Gerichtsurteil festgelegte Besuchsund Ferienrecht einzuhalten.
3.3 Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Februar 2017 wurde der beantragte Beistandswechsel abgewiesen. Da die Kindsmutter seit längerem in Gunzgen wohne und die Massnahme nach Abschluss sämtlicher Verfahren an die KESB Olten-Gösgen übertragen werde, sei ein Mandatsträgerwechsel für diese kurze Zeit weder sinnvoll noch zweckmässig, zumal die Kindsmutter auch keine stichhaltigen Gründe vorbringe, welche die Absetzung der aktuellen Mandatsperson rechtfertigen würde.
4. Aufgrund des Umzuges der Kindsmutter nach Gunzgen per 13. Mai 2016 wurde die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid vom 17. Mai 2017 von der KESB Olten-Gösgen zur Weiterführung per 1. Juni 2017 übernommen und F.___, Stiftung Arkadis, als Mandatsperson eingesetzt.
5. Am 20. Juli 2017 informierte die KESB Olten-Gösgen die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über den erneuten Umzug der Kindsmutter per 1. Februar 2017 nach Neuendorf. Daraufhin übernahm die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 29. August 2017 die bestehende Massnahme und setzte per 1. Oktober 2017 wieder E.___, ZVSRTG, als Mandatsperson ein.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. August (recte: September) 2017 Beschwerde bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, welche mit Schreiben vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesen wurde.
7. Mit Schreiben vom 11. September 2017 verwies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Akten und die angefochtene Verfügung und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beiständin F.___ reichte mit Eingabe vom 18. September 2017 ihre Stellungnahme ein.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB).
Technisch endet das Amt des Beistandes, wenn aufgrund eines Wohnsitzwechsels der verbeiständeten Person die Massnahme von einer neu zuständigen Behörde übernommen wird. Die Übernahme einer Massnahme muss zwar nicht zu einem Beistandswechsel führen; der Beistand wird aber aus der Aufsicht der nicht mehr zuständigen Behörde entlassen und er hat das Amt in diesem Sinne ordentlich abzuschliessen und am neu zuständigen Ort durch Bestätigung neu anzutreten. Wenn es sich z.B. um einen privaten Mandatsträger mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Der Abschluss am vorangehenden Ort löst die entsprechende Verantwortlichkeit aus. Das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt nicht nur bei der Massnahmeerrichtung, sondern auch bei der Massnahmeübertragung (vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.]: Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 8.395; siehe auch Empfehlung der Konferenz für Kindesund Erwachsenenschutz [KOKES] vom 15. März 2015, in Zeitschrift für Kindesund Erwachsenenschutz [ZKE] 2/2016, S. 167).
Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).
2.2.1 Zur Begründung ihres Entscheids stützt sich die KESB auf die Übernahme der bestehenden Massnahme. Weshalb die Weiterführung der Beistandschaft durch F.___ nicht möglich sein soll, wird nicht weiter erläutert. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Mandatsperson E.___ ablehnt.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, F.___ habe in wenigen Wochen mehr erreicht, als der zuvor jahrelang eingesetzte Beistand E.___ und geniesse das volle Vertrauen von ihr und ihrem Sohn. Die Zusammenarbeit mit E.___ und der KESB Thal-Gäu habe sich als äusserst schwierig herausgestellt und durch das fehlende Vertrauen sowohl ihres Sohnes als auch von ihr habe es nie richtig funktioniert. Bei F.___ habe die Beschwerdeführerin das gute Gefühl, die Zusammenführung von Sohn und Vater zielführender und vor allem kooperativer erreichen zu können. Hierbei habe sie ein besseres Gefühl als bei der Sozialregion Thal-Gäu. Aus diesen triftigen Gründen wolle sie dies nicht wieder mit unnötigen Diskussionen und den damit einhergehenden Rückschritten erschweren. F.___ habe jetzt schon mehr erreicht, als alle anderen Beistände zuvor. Deshalb sei F.___ weiterhin als Beiständin einzusetzen.
2.2.3 In ihrer Stellungnahme hielt F.___ fest, sie habe die Beistandschaft in der Annahme angetreten, dass punkto Besuchsrecht mit dem Vater wohl wenig auszurichten sei, da die Fronten sehr verhärtet erschienen seien. Die Beschwerdeführerin schien sich «im Kampf» zu befinden und es habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn gegeben. Tatsächlich sei es innert kurzer Zeit gelungen, allerdings mit einigem Aufwand, ein Kontaktrecht mit dem Vater zu initiieren. Die Eltern hätten sich kooperativ gezeigt. Der Kindsvater sei bereit gewesen, einen bis drei Kontakte mit Begleitung zu akzeptieren, damit diese wieder ins Rollen kämen dies, obwohl die KESB entschieden habe, es brauche keine Begleitung. Unter dieser Bedingung sei die Beschwerdeführerin bereit gewesen, einzusteigen. Die Bedürfnisse von B.___ seien ihr damit genügend gesichert erschienen. Dieser Kontakt sei positiv verlaufen, darauf könne aufgebaut werden. Unterdessen gehe es darum, weitere Kontakte zu planen und den richtigen Rahmen für einen Aufbau zu finden. Dies brauche nach wie vor eine recht intensive und sensible Begleitung von Seiten der Beiständin. Der Kontaktaufbau sei noch «gefährdet» und die Kooperation zerbrechlich. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, es werde gegen sie gearbeitet. Sie fühle sich weder gehört noch ernst genommen, sei schlecht auf E.___ zu sprechen und blocke eine Zusammenarbeit ab. Unter diesen Umständen werde eine Rückübertragung der Beistandschaft auf die KESB Thal-Gäu und vor allem auf die Person von E.___ zum jetzigen Zeitpunkt als problematisch beurteilt und diene nicht der Sache. E.___ könnte seinen Auftrag schwerlich erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin wohl verweigern würde. Die Gefahr eines weiteren Kontaktabbruchs sei somit gross. Es würde B.___ und seinem Recht auf Kontakt mit seinem Vater dienen, wenn sie als Beiständin in der Arbeit noch etwas weiterfahren könnte mit dem Ziel, die Besuche zu einer selbstständigen Angelegenheit zu machen. Falls dies nicht möglich sei und die Rückübertragung sofort passieren sollte, dann müsste eine andere Person dafür gefunden werden.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Vertrauensverhältnis zu E.___ sei zerstört, ist zu differenzieren: E.___ ist nicht Beistand der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr ihres Sohnes B.___. Der Beistand ist deshalb nicht gehalten, sich entsprechend den Wünschen und Anliegen der Beschwerdeführerin zu verhalten, sondern seine Aufgabe ist es, das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten und in diesem Sinne vorliegend vor allem die Besuchskontakte mit dem Kindsvater herzustellen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass, obwohl dem Kindsvater gemäss Urteil des Obergerichts im September 2014 ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, mit seinem Sohn zugesprochen wurde, dieses aufgrund der Verweigerung der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auch schon mehrmals von der KESB unter Strafandrohung zur Ausübung des Besuchsrechts angewiesen (vgl. Entscheide vom 13. Oktober 2015 und 30. August 2016, Schreiben vom 23. März und 5. Juli 2016). Auch gestaltete sich die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin sowohl mit der Beiständin D.___ als auch mit dem Beistand E.___ als schwierig: Die Beschwerdeführerin war skeptisch und zurückhaltend gegenüber jeglichen Interventionen. Oft blieb die Kooperation der Beschwerdeführerin aus, sobald nicht in ihrem Sinne entschieden wurde (vgl. Schlussbericht der Beiständin D.___ vom 27. März 2014, Stellungnahme und Rechenschaftsbericht des Beistandes E.___ vom 25. April und 22. Juni 2016). Seit jedoch die Beiständin F.___ per 1. Juni 2017 eingesetzt wurde, scheint sich die Situation beruhigt zu haben. Ein Kontakt zum Kindsvater konnte hergestellt werden, welcher positiv verlaufen ist, und auf welchem weiter aufgebaut werden kann. Wie F.___ befürchtet, könnte die erneute Einsetzung von E.___ eher wieder zu Konflikten führen; dieser könnte seine Aufgaben schwerlich erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage wohl verweigern würde. Dies hätte zur Folge, dass der gegenwärtig zustande gekommene Kontakt zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn wieder gefährdet wäre und womöglich abbräche. Damit soll nicht etwa nachträglich das obstruktive Verhalten der Kindsmutter gebilligt werden; im Zentrum steht aber das Recht des Kindes auf einen gehörigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Ein erneuter Beistandswechsel wäre dem Kindswohl zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht förderlich. Da sich F.___ in ihrer Stellungnahme bereit erklärt hat, die Beistandschaft für B.___ trotz Wohnsitzwechsel weiterzuführen, ist sie als Beiständin von B.___ mit sofortiger Wirkung wieder einzusetzen. Um unnötigen bürokratischen Aufwand bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu vermeiden, ist auf den entsprechenden Beschluss der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 zu verweisen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids vom 29. August 2017 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sind aufzuheben und F.___ als Beiständin von B.___ mit sofortiger Wirkung wieder einzusetzen. Sie hat ihr Mandat gemäss Beschluss der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 weiter zu führen. Damit erübrigt sich auch die Verfassung eines Schlussberichts. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids vom 29. August 2017 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein werden aufgehoben und F.___ wird gemäss Beschluss der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 mit sofortiger Wirkung als Beiständin von B.___ wieder eingesetzt.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
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