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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2018/6
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2018/6 vom 22.06.2018 (SG)
Datum:22.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG: fristauslösende Zustellung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin im Falle einer A-Post Plus- Sendung, adressiert an ein Mitglied einer Holdingfirma, welche stellvertretend für ihre Holdingmitglieder deren Briefgut entgegen nimmt und die Postverteilung durch einen Dritten vornehmen lässt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018,UV 2018/6).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2018.
Schlagwörter: Beschwerde; Schweiz; Generali; Zustellung; Schweizerischen; Sendung; Fortuna; Einsprache; Einspracheentscheid; Beschwerdeführerin; Rechtsvertreter; Empfänger; Postfach; Beschwerdegegnerin; Frist; A-Post;Transportbox; Interne; Folgend:; Samstag; Verfügung; Bundesgericht; Track; Trace" Stellungnahme; Zeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 38 ATSG ; Art. 39 ATSG ; Art. 49 ATSG ; Art. 51 ATSG ; Art. 56 ATSG ; Art. 57 ATSG ; Art. 60 ATSG ;
Referenz BGE:122 I 139;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid vom 22. Juni 2018

Besetzung

Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr. UV 2018/6

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Locher, Zanetti Rechtsanwälte AG, Blegistrasse 9, 6340 Baar,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, Postfach 15, 7302 Landquart,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur,

Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt

A.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 wies die ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: ÖKK) die am 26. Juli 2017 vorsorglich eingereichte und am 11. September 2017 begründete Einsprache von A. (nachfolgend: Versicherte), gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017 ab und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 4. März 2017 über den 5. April 2017 hinaus (act. G 1.1).

B.

B.a Am 2. Februar 2018 ging beim Versicherungsgericht eine am 1. Februar 2018 von der Post Baar abgestempelte Sendung ein, worin sich eine auf den 1. Februar 2018 datierte Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Locher, Baar, gegen den Einspracheentscheid der ÖKK vom 15. Dezember 2017 befand. Darin wurde beantragt, "1. Die Verfügung vom

15. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch über den

5. April 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein orthopädisches Gutachten veranlasst und hiernach erneut über den Leistungsanspruch entscheidet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." (act. G 1, G 1.1).

B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (act. G 2) teilte das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, gemäss beigezogener Sendungsverfolgung ("Track & Trace") sei der mit A-Post Plus versandte Einspracheentscheid am 16. Dezember 2017 durch Ablage via Postfach zugestellt worden. Die Beschwerde scheine damit verspätet erhoben worden zu sein. Das Versicherungsgericht eröffnete dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist zur Stellungnahme.

C.

    1. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2018 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, es sei auf die Beschwerde vom 1. Februar 2018 einzutreten, den in der Beschwerde vom 1. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen. Zusammen mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen von der Generali (Schweiz) Holding AG (nachfolgend: Generali), Adliswil, und der Swiss Post Solutions AG (nachfolgend: SPS), Zürich, am 23. Mai 2017 unterzeichneten Einzelvertrag "Logistik & Digitalisierung" zum Rahmenvertrag "Dokumentationsmanagement Services" inklusive Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Einzelvertrag ein (act. G 7.1 f.). Die SPS habe mit der Generali - wozu neben der Generali Personenversicherungen AG und der Fortuna Investment AG auch die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Fortuna), gehöre - einen umfassenden Postdienst vereinbart. Dies bedeute, dass die SPS sowohl für die Behändigung der Post der Generali Gruppe und ihrer Mitglieder auf der Hauptpost in Adliswil als auch dafür besorgt sein müsse, dass die Post in das interne Verteilzentrum der Generali gelange. Im Verhältnis zur Generali übernehme die SPS somit die Funktion einer Substitutin. Die SPS sei selbstständig und befinde sich nicht in

      einem Subordinationsverhältnis zur Generali respektive zur Fortuna. Konkret wirke sich das so aus, dass das an die Fortuna gerichtete Briefgut auf der Post in Adliswil von dieser nicht aussortiert und ins Postfach der Fortuna, sondern mit den Postsendungen der gesamten Generali unsortiert in normale Briefboxen (Transportboxen) geworfen werde. Sodann nehme die SPS diese Transportbox am Postschalter in Empfang und bringe sie ins interne Verteilzentrum der Generali. Erst dort erfolge die Ausscheidung und Sortierung für die einzelnen Mitglieder der Generali respektive für diese selber. Treffe das Briefgut in der Hauptpost Adliswil an einem Samstag ein, erfolge die Weitergabe der Transportbox an die SPS erst am kommenden Montag. Der fragliche Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 sei also erst in den Herrschaftsbereich der Fortuna gelangt, als die Transportpost am 18. Dezember 2017 ins interne Verteilzentrum der Generali gebracht und dort aussortiert worden sei (act. G 7).

    2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 liess sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. P. Philipp, Chur, zur Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die interne Organisation der Postzustellung eines Unternehmens spiele bezüglich des Fristenlaufs keine Rolle (act. G 9).

Erwägungen

1.

Im vorliegenden Verfahren ist vorerst nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 1. Februar 2018 zu prüfen. Festzulegen ist, wann der Einspracheentscheid vom

15. Dezember 2017 der Fortuna als damaliger Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rechtsgültig und damit fristauslösend eröffnet wurde.

2.

    1. In den Art. 34 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie in Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist zwar die schriftliche Eröffnung eines Einspracheentscheids - anders als bezüglich des Erlasses einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG) - nicht explizit vorgeschrieben. Ein

      Einspracheentscheid muss jedoch ganz allgemein (mindestens) die Anforderungen erfüllen, die an eine Verfügung gestellt werden (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 71 N. 62), wozu eben auch die schriftlich Eröffnung gehört (vgl. zum Schriftlichkeitsgebot im Sozialversicherungsrecht: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 9 zu Art. 51 ATSG). Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Art. 60 ATSG schreibt vor, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 des Gesetzes sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

    2. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Versicherungsgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O., N 15 zu Art. 60).

3.

Um die Rechtzeitigkeit bzw. Fristwahrung der Beschwerdeerhebung zu prüfen, muss geklärt werden, wann die fristauslösende Zustellung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin erfolgt ist.

    1. Die Beschwerdegegnerin bediente sich für die amtliche Verrichtung der Zustellung des vom 15. Dezember 2017 datierten und an die Fortuna adressierten Einspracheentscheids der Schweizerischen Post. Sie übergab ihn dieser gleichentags als A-Post Plus-Sendung. Für die Zustellung gelten mithin die allgemeinen

      Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post (https:// www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb; nachfolgend: AGB "Postdienstleistungen"). Gemäss Ziff. 2.5.1 gelten bei der Schweizerischen Post aufgegebene Sendungen als zugestellt, wenn die Post die Sendungen dem Empfänger übergeben oder an einen anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat (z.B. Brief-, Paket-, Ablagekasten oder Postfach [letzteres nur für Briefe]). Die Beförderung durch die Schweizerische Post findet mit dem Eingang der Postsendung an die vorgenannten Orte ihren Abschluss. Im Zeitpunkt der Zustellung der Postsendung zuhanden des Empfängers hat sie ihren von der Beschwerdegegnerin übernommenen Beförderungsauftrag erfüllt.

    2. Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe mit einer Nummer versehen und konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten, das Postfach oder in einen Ablagekasten des Empfängers, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Schweizerischen Post die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen; u.a. ist ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Schweizerische Post zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2015, 2C_1126/2014, E. 2.2). Bei A-Post Plus- Sendungen hat das Bundesgericht verschiedentlich das mittels "Track & Trace" von der Schweizerischen Post festgelegte Datum der Einlage in den Briefkasten, das Postfach oder den Ablagekasten des Empfängers als verbindlich eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich die Sendung im Verfügungs- bzw. Machtbereich des Empfängers bzw. Adressaten und er kann demzufolge von ihr Kenntnis nehmen. Nicht erforderlich für die Zustellung einer Sendung ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt bzw. tatsächlich von ihr Kenntnis nimmt (BGE 122 I 139 E. 1, 113 Ib 296 E. 2a; verschiedentlich vom Bundesgericht bestätigte Rechtsprechung: Urteile vom 20. Februar 2015, 2C_1126/2014, E. 2.2, vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und

      2C_577/2011, E. 4, vom 13. Februar 2014, 2C_68/2014, E. 2.2, und vom 14. Januar

      2010, 2C_430/2009, E. 2.4; KIESER, a.a.O., N 12 zu Art. 38). Indem der

      Einspracheentscheid der Fortuna durch die Schweizerische Post zugestellt worden ist und mit dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Verlauf einer an sie

      adressierten A-Post Plus-Sendung nur bis und mit Einlage in die Transportbox der Generali möglich ist, kann angesichts des Gesagten für die Bestimmung der fristauslösenden Zustellung einzig massgebend sein, wann die Zustellung der Sendung in die Transportbox der Generali erfolgt ist. Unbestrittenermassen wurde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am Samstag, den 16. Dezember 2017, durch die Schweizerische Post in die Brief-/Transportbox der Generali gelegt (act. G 1.3).

    3. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, rechtfertigt die vorliegende

      Konstellation mit der SPS, der Generali und der Fortuna keine andere Beurteilung.

      1. Laut Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 (act. G 7) wird das an die Fortuna adressierte Briefgut von der Schweizerischen Post in Adliswil nicht aussortiert und in das Postfach der Fortuna gelegt, sondern zusammen mit der Post der gesamten Generali unsortiert in Brief-/Transportboxen geworfen. Dies wird laut dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit begründet, dass unter dem Dach der Generali verschiedene Gesellschaften, u. a. die Fortuna, vereint sind (vgl. Sachverhalt C.a; act. G 7, S. 3 Ziff. 8). Die Generali nimmt damit stellvertretend für die Fortuna deren Briefgut entgegen. Für die Schweizerische Post endet ihre Dienstleistung also auch für Briefsendungen, welche an die Fortuna adressiert sind, mit Zustellung bei der Generali.

      2. Nach der Zustellung beginnt die Bearbeitung der physischen Post durch die SPS. Diese holt die eingehenden Sendungen bei der Schweizerischen Post ab bzw. nimmt die Transportboxen an deren Postschalter in Empfang und bringt sie ins interne Verteilzentrum der Generali, wo sie die Sendungen für die physische Distribution nach Empfängerbereich triagiert (vgl. act. G 7.2, Ziff. 4.1; act. G 7, S. 3 Ziff. 8). Der Umstand, dass diese Triage, d.h. Sortierung für die einzelnen Holdingmitglieder der Generali, durch die SPS erfolgt, einer Konzerngesellschaft, welche der Schweizerischen Post angegliedert ist, vermag nichts daran zu ändern, dass ab dem Zeitpunkt der Sortierung die rechtlich relevante Zustellung abgeschlossen ist. Dies, obwohl im Rahmen der Sortierung grundsätzlich nochmals eine unternehmensinterne Zustellung, diejenige an die Fortuna, stattfindet. Die SPS bietet einen spezifischen, erweiterten (mit dem Kerngeschäft der Schweizerischen Post, der Postzustellung, nicht direkt

        zusammenhängenden) Geschäftsbereich des Schweizerischen Postkonzerns an, nämlich die Bearbeitung der Eingangspost. Demgemäss schliesst sie mit ihren Kunden ausserhalb des Tätigkeits- bzw. Wirkungsbereichs der Schweizerischen Post einen Einzelvertrag ab, der die für die Generali kostenpflichtigen Leistungen von SPS im Bereich Logistik und Digitalisierung regelt (vgl. act. G 7.1 f.). Entsprechend spricht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich der SPS von einer Substitutin der Generali, welche an ihrer Stelle die Postverteilung an die einzelnen Mitglieder der Holding, d.h. für die Holding, der einzelvertraglichen Regelung folgend vornimmt. Mit dem Einzelarbeitsvertrag "Logistik & Digitalisierung" zum Rahmenvertrag "Dokumentenmanagement Services" hat die Generali einzig den obgenannten Aufgabenbereich an die SPS übertragen (Outsourcing). Die Postversendung bzw. Postzustellung fiel demgegenüber in den Aufgabenbereich der Schweizerischen Post (vgl. Erwägung 3.1). Die Aufgaben bzw. Zuständigkeitsbereiche der Schweizerischen Post (Postversendung/Postzustellung) einerseits und der SPS (interne Postverteilung,

        d.h. innerhalb der Generali Holding AG) andererseits sind also klar abgegrenzt.

      3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert sodann in der Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (act. G 7, S. 4 Ziff. 12) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010 (1C_85/2010, E. 1.4.3) mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser vermag jedoch hier nicht weiterzuhelfen. Seiner Argumentation - die Fortuna habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Pöstler der SPS den Zugangsstempel korrekt auf den Tag datieren würden, an dem die Sendung in der Hauptpost angekommen sei; es dürfe vorausgesetzt werden, dass die Post und ihre Hilfspersonen die Bestimmungen über die A-Post Plus- Zustellung kennen und die Sendungen jeweils richtig datieren würden; die Erwartung an den Postboten, dass er die Regeln über das Ausfüllen einer Abholungseinladung kenne, habe analog auch für das Kennenmüssen der Regeln für die anderen Zustellformen zu gelten - kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass auf einer A-Post Plus-Sendung jedenfalls von Seiten der Schweizerischen Post die Zustellung nicht sichtbar auf dem Umschlag gekennzeichnet wird. Das Datum der Zustellung durch die Schweizerische Post, hier der 16. Dezember 2017, wird mit der elektronischen Quittierung der Zustellung an den Empfänger durch die Schweizerischen Post belegt, und kann, wie gesagt, nur elektronisch mit "Track & Trace" festgestellt werden. Von Seiten der Schweizerischen Post konnte damit

        jedenfalls keine Vertrauenssituation in Bezug auf ein anderes Datum entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch nur die Handlungen der Schweizerischen Post und nicht diejenigen der SPS anrechnen zu lassen. Wenn es also zur Aufgabe der Mitarbeiter der SPS gehört, auf den Briefsendungen die erfolgte Zustellung mittels Eingangsstempels festzuhalten, kann daraus für den Beginn der Rechtsmittelfrist keine Rechtsfolge resultieren. Die Anbringung des Eingangsstempels L-M-R-4 auf dem Kuvert des Einspracheentscheids durch die SPS (act. G 7.4) konnte nur im Rahmen ihrer Postbearbeitung bzw. der Erfüllung des Einzelvertrags "Logistik & Digitalisierung" zum Rahmenvertrag "Dokumentenmanagement Services" erfolgen. Es handelt sich dabei nicht um einen offiziellen Eingangsstempel der Schweizerischen Post. Solche von der SPS im Rahmen ihrer Vertragserfüllung vorgenommenen Handlungen hat sich die Fortuna als Holdingmitglied der Generali anrechnen zu lassen, d.h. sie musste um die Bedeutung eines von der SPS angebrachten Eingangsstempels wissen.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall von einer fristauslösenden Zustellung am Datum der Zustellung des Einspracheentscheids an die Generali durch die Schweizerische Post, d.h. am Samstag, den 16. Dezember 2017, auszugehen ist (act. G 1.3). Die Beschwerdefrist lief damit bis 31. Januar 2016. Indem die Beschwerde der Beschwerdeführerin erst am 1. Februar 2018 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG), wurde sie nicht fristgerecht eingereicht.

    5. Mit der Zustellung an einem Samstag begann die Beschwerdefrist nicht erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 18. Dezember 2017 zu laufen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 26. November 2014, 8C_573/2014, E. 3.1, ausdrücklich erkannt, dass die Zustellung der Sendung an den vom Adressaten dafür bestimmten Ort als fristauslösender Moment gelte, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt sei. Das ATSG kennt keine Bestimmung zur Fristauslösung am Samstag oder Sonntag. Lediglich das Ende einer Frist wird - sofern es auf einen Samstag, Sonntag oder bundesrechtlich bzw. kantonal anerkannten Feiertag fällt - auf den nächstfolgenden Werktag gelegt (Art. 38 Abs. 3 ATSG). E contrario ist ein Beginn des Fristenlaufs an jedem Tag möglich. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Briefkasteninhabern, Postfach¬inhabern oder einer Empfängerin, deren Briefpost in eine Transportbox eingelegt wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. auch BGE 100 III

3 E. 3). Privaten wie auch Dienstleistungsbetrieben aller Art obliegt es gleichermassen, bei Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung einer fristauslösenden Mitteilung alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.3 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, ist dieser Zeitpunkt bei der Zustellungsart A-Post Plus mittels der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Schweizerischen Post mit Hilfe des Suchsystems "Track & Trace" eruierbar und kann auch bei der Schweizerischen Post in Erfahrung gebracht werden.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 1. Februar 2018 mangels rechtzeitiger Erhebung nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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