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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2010/87
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2010/87 vom 04.12.2012 (SG)
Datum:04.12.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Vom Bundesgericht eingefordertes Gerichtsgutachten ist formell richtig zustande gekommen und voll beweiskräftig. Art. 6 UVG: Da organisch objektiv nachweisbare Unfallfolgen im Gutachten verneint werden und die übrigen Aspekte einer weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig beurteilt worden waren, entfällt eine solche (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2012, UV 2010/87).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein WerzEntscheid vom 4. Dezember 2012in
Schlagwörter: Beschwerde; Gutachten; Prof; Neurologisch; Neurologische; Gericht; Beschwerdeführerin; Orthopädisch; Orthopädische; Fachgutachten; Teilgutachten;Neurologischen; Begutachtung; Gutachter; Kapitel; Stellung; Untersuchung; Bereich; Orthopädischen; Medizinische; Interdisziplinär; Gutachtens; Medizinischen; Fragen; Stellungnahme; Unfall; Auftrag; Gerichtsgutachten; Beweis
Rechtsnorm: Art. 187 ZPO ;
Referenz BGE:120 V 367; 122 V 160; 125 V 352; 132 V 109; 132 V 110; 134 V 109; 134 V 232; 137 V 210;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Ulrich Meyer;
Entscheid
SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

Roger Peter, Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich,gegenSchweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,

6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,betreffendVersicherungsleistungenSachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2010 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Verfahren UV 2009/40 die Beschwerde von A. gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 12. März 2009 abgewiesen und - wie zuvor die Unfallversicherung - eine weitere Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 24. August 1998 verneint. Die gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde 8C_577/2010 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2010 teilweise gut. Es wies die Sache an das kantonale Gericht als Vorinstanz zurück, damit es im Sinn der Erwägungen neu entscheide. Das Bundesgericht ordnete insbesondere die Einholung eines versicherungsexternen neurologisch-orthopädischen Gutachtens zur Frage einer organisch nachweisbaren Unfallfolge im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich C4/5 und den allfälligen Auswirkungen auf Behandlungsbedarf, Arbeitsfähigkeit und Integrität an

sowie eine neue Entscheidung über die Beschwerde, gestützt auf die Ergebnisse dieser

Abklärung (E. 4.3.2 letzter Absatz). B.

    1. Die Stellungnahmen der Parteien zum einzuholenden Gerichtsgutachten wurden im Rahmen der Vorgaben durch das Bundesgericht berücksichtigt und am 22. März 2011 wurde dem allseitig als Gerichtsgutachter akzeptierten Prof. Dr. med. B. , emeritierter Chefarzt und Ordinarius am Universitätsspital Basel, Facharzt FMH für Orthopädie, über die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) der Auftrag zu einem Gerichtsgutachten unter seiner Federführung erteilt. Prof. B. bzw. die ärztliche Leitung der asim Begutachtung wurde weiter beauftragt, eine neurologische Fachperson auszuwählen und diese vorgängig der Begutachtung dem Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zuhanden der Parteien bekannt zu

      geben (act. G 13).

    2. Zur Fragestellung des Gerichtsgutachtens entspannte sich ein umfangreicher Schriftenwechsel von Seiten der Beschwerdeführerin mit dem instruierenden Präsidenten der zuständigen Gerichtsabteilung. Dessen Zwischenverfügung vom

      9. Januar 2012, mit der die Berücksichtigung und Weiterleitung des Fragenkatalogs der Beschwerdeführerin vom 21. April 2011 an die Gutachter abgelehnt wurde (act. G 27), akzeptierte die Beschwerdeführerin nur unter Protest (Schreiben vom 10. Februar 2012, act. G 28).

    3. Das Sekretariat der asim Begutachtung teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2012 durch Prof. B. und am

27. März 2012 durch Dr. med. C. , Oberarzt Neurologie FMH am Universitätsspital Basel, untersucht werde (act. G 30). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. März 2012 ausdrücklich auf Einwände gegen Dr. C. , die Beschwerdeführerin konkludent (vgl. act. G 31 f.).

C.

    1. Am 12. Juni 2012 ging das vom Sekretariat der asim Begutachtung so

      bezeichnete BI-Gutachten beim Gericht ein, bestehend aus orthopädischem

      Fachgutachten, datiert vom 29. März 2012, und neurologischem Fachgutachten vom

      2. Mai 2012 (act. G 33, G 33.1). Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurden die asim- Gutachten den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für allfällige Zusatzfragen eingeräumt (act. G 34).

    2. Die Beschwerdegegnerin hielt am 22. Juni 2012 fest, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich überzeugend, dass im HWS-Bereich C4/5 weder aus orthopädischer, noch aus neurologischer Sicht objektivierbare Unfallfolgen vorlägen. Den Gerichtsgutachtern bräuchten keine Zusatzfragen gestellt zu werden. Insgesamt sei sie in Bezug auf die im Januar 2005 gemeldeten HWS-Probleme nicht leistungspflichtig und die Beschwerde vom 7. April 2009 sei klar abzuweisen (act. G 35).

    3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess mit Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (act. G 36) beantragen,

      "1. Es sei der Beschwerdeführerin das am 29. März 2012 tatsächlich verfasste orthopädische Teilgutachten von Prof. Dr. B. vom 29. März 2012 zur Einsicht- und Stellungnahme zu unterbreiten.

      1. Es sei das neurologische Teilgutachten von Dr. C. vom 2. Mai 2012 infolge Besorgnis der Befangenheit des Gutachters Dr. C. aus dem Recht zu weisen.

      2. Es sei ein neuer Gutachter mit der neurologischen Begutachtung der

      Beschwerdeführerin zu beauftragen.

      4. Es sei nach der neuen neurologischen Teilbegutachtung ein interdisziplinäres Gutachten abzufassen und dem Gericht zu erstatten."

      Zur Begründung führte er an, das dem Gericht und von diesem den Parteien zugestellte Gutachten entspreche nicht dem ursprünglichen Auftrag vom 22. März 2011, der ein bidisziplinäres (orthopädisch-neurologisches) Gutachten zu sechs konkreten Fragen zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei am

      22. März 2012 orthopädisch und am 27. März 2012 neurologisch untersucht worden. Das orthopädische Teilgutachten datiere vom 29. März 2012, das neurologische Teilgutachten vom 2. Mai 2012. Ein interdisziplinäres Gutachten sei nicht erstattet

      worden. Da der orthopädische Teilgutachter sein Gutachten am 29. März 2012 fertiggestellt haben wolle und darin auf das neurologische Teilgutachten vom 2. Mai 2012 Bezug genommen werde, müssten offensichtlich zwei Fassungen des orthopädischen Gutachtens existieren. Der Beschwerdeführerin sei daher das am

      29. März 2012 tatsächlich verfasste orthopädische Teilgutachten von Prof. B. zur Einsicht- und Stellungnahme zu unterbreiten, nachdem das zugestellte orthopädische Teilgutachten offensichtlich fälschlicherweise dieses Datum trage. Dr. C. habe das Beweisthema in grober Weise verlassen und benachteilige die Beschwerdeführerin dadurch. Das Gericht dürfe den rechtserheblichen Sachverhalt weder gestützt auf das neurologische Teilgutachten von Dr. C. vom 2. Mai 2012 noch gestützt auf das orthopädische Gutachten von Prof. B. vom 29. März 2012, welches auf das neurologische Gutachten vom 2. Mai 2012 abstelle, feststellen. Diese beiden Gutachten dürften nicht verwertet werden und müssten aus den Gerichtsakten entfernt werden. Es sei ein neuer Gutachter mit der neurologischen Begutachtung zu beauftragen und dieser habe zusammen mit Prof. B. anschliessend ein neues interdisziplinäres Gutachten abzufassen und zu erstatten.

    4. Der zuständige Abteilungspräsident fragte am 6. Juli 2012 Prof. B. an, wie der von Rechtsanwalt Peter beanstandete Datenkonflikt im orthopädischen Teilgutachten vom 29. März 2012 zustande gekommen sei und weshalb die beiden Teilgutachten nicht in einem bi- bzw. interdisziplinären Gutachten zusammengefasst worden seien (act. G 37). Prof. B. und Dr. med. D. , Facharzt FMH für Innere Medizin und Ärztlicher Leiter asim Begutachtung, nahmen am 10. Juli 2012 Stellung (act. G 39) und führten zusammengefasst aus, es existiere selbstverständlich nur eine finale Version des orthopädischen Gutachtens, die vom 1. Juni 2012 datiere und die die Fragen des Gerichts bidisziplinär beantworte. Aufgrund einer Unsorgfalt sei das Datum nicht angepasst worden. Der Vorwurf der Befangenheit gegenüber Dr. C. sei nicht nachvollziehbar. - Die Ausführungen der asim-Ärzte wurden den Parteien zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt (act. G 40).

    5. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012 (act. G 41) zu den Ausführungen von Prof. B. und Dr. D. hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass damit die Einwände, die die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. Juli 2012 erhoben habe, vollumfänglich entkräftet worden seien. Das Gerichtsgutachten der asim geniesse, wie

      bereits in der Eingabe vom 22. Juni 2012 ausgeführt, volle Beweiskraft. Auch die Beschwerdeführerin habe keine medizinischen/sachverhaltlichen Einwände gegen das Gerichtsgutachten erhoben.

    6. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 28. August 2012 (act. G 42) an den am 2. Juli 2012 gestellten Anträgen 2 bis 4 festhalten und den Antrag 1 wie folgt modifizieren:

      "1. Das asim habe die verschiedenen Fassungen des orthopädischen Fachgutachtens vom 29. März 2012, 15. April 2012, 25. April 2012 und 27. Mai 2012 und die entsprechenden Word-Dokumente dem Gericht einzureichen und Zugang zu seinem Rechner zu gewähren, so dass das Gericht durch einen IT-Sachverständigen feststellen lassen kann, wie viele und welche Personen an der Erstellung des orthopädischen Gutachtens tatsächlich mitgewirkt haben. Es sei der gesamte zwischen Prof. B. , Dr. C. und Dr. D. in der Sache "A. " geführte E-Mail-Verkehr dem Gericht und den Parteien offenzulegen."

      Zur Begründung wird angeführt, es bestünden offenbar gleich fünf Fassungen des orthopädischen Gutachtens, wobei die fünfte die Endfassung darstellen solle. Das asim habe dem Gericht jedoch den Beweis nicht vorgelegt, dass die verschiedenen Fassungen durch Prof. B. persönlich und nicht durch einen Dritten verfasst worden seien. Beide Gutachten wiesen in Bezug auf Form, Inhalt und Stil identische Formulierungen auf. Da Prof. B. kaum am neurologischen Gutachten von Dr. C. mitgewirkt habe, sei davon auszugehen, dass nicht das ganze orthopädische Gutachten vom 29. März 2012 von Prof. B. allein verfasst worden sei, sondern dass daran in unzulässiger Weise (zusätzlich) mit der orthopädischen Begutachtung nicht beauftragte Personen inhaltlich und redaktionell mitgewirkt hätten. Weiter fehle es an der Interdisziplinarität des Gutachtens. Die mündlichen Diskussionen zwischen

      Prof. B. und Dr. C. , die laut asim-Stellungnahme vom 10. Juli 2012 stattgefunden hätten, seien in den beiden Teilgutachten nicht dokumentiert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Diskussionen nicht stattgefunden hätten. Wenn eine interdisziplinäre Diskussion stattgefunden haben sollte, ohne dass diese im Gutachten dokumentiert sei, wäre dieses nicht nachvollziehbar und würde an einem erheblichen Mangel leiden, weshalb es nicht verwertbar/beweiskräftig wäre.

      Bezüglich Befangenheit von Dr. C. wird bemängelt, dass sich Prof. B. und Dr. D. ungefragt zu diesem Thema geäussert hätten, und es wird auf die

      einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Weiter wird geltend gemacht, dass sich der neurologische Gutachter im Gutachten vom 2. Mai 2012 weder an das Beweisthema noch an die Fragestellung des Gerichts vom 22. März 2012 gehalten habe. Wegen der Besorgnis der Befangenheit sei das neurologische Gutachten von Dr. C. vom 2. Mai 2012 nicht verwertbar und müsse aus den Gerichtsakten entfernt werden. Es sei ein neuer neurologischer Gutachter mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen. Darauf sei der Fall interdisziplinär zu diskutieren und diese Diskussion und die begründeten Schlussfolgerungen bzw. das Ergebnis seien in einem interdisziplinären Gutachten festzuhalten, das gemeinsam zu unterzeichnen sei.

    7. Mit Schreiben vom 25. September 2012 (act. G 43) stellte der zuständige Abteilungspräsident den Parteien die Stellungnahme der jeweiligen Gegenpartei zu und stellte eine erneute Beurteilung der Streitsache durch das Gericht unter Einbezug des Gutachtens von Prof. B. und Dr. C. sowie der Stellungnahmen der Parteien und der Anträge der Beschwerdeführerin in Aussicht.

D.

Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen:

1.

Von der ursprünglichen Beschwerde vom 7. April 2009 ist nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2010 (Proz. UV 2009/40), und dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010 (Proz. 8C_577/2010) lediglich noch die Frage offen und streitig geblieben, ob durch den Unfall vom

4. August 1998 im HWS-Bereich C4/5 der Beschwerdeführerin eine organisch objektiv nachweisbare Verletzung entstanden ist, für welche weiterhin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (E. 4 des Bundesgerichtsurteils). Rechtskräftig beurteilt

ist demgegenüber die Adäquanzfrage: Laut E. 5.2 Abs. 3 des Bundesgerichtsurteils

8C_577/2010 fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

4. August 1998 und den im Januar 2005 gemeldeten Beschwerden, soweit sich diese

nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge erklären lassen.

2.

Bevor zum Inhalt und Ergebnis des asim-Gutachtens bzw. den Teilgutachten von Prof. B. und Dr. C. Stellung genommen werden kann, sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin dagegen zu prüfen und ist insbesondere auf die Anträge ihres Rechtsvertreters, wie sie in der Stellungnahme vom 28. August 2012 präzisiert worden sind, einzugehen.

2.1

      1. Es trifft zu, dass dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Begleitschreiben vom 8. Juni 2012, eingegangen am 12. Juni 2012 (vgl. act. G 33), ein "Orthopädisches Fachgutachten" zugestellt wurde, laut Titelseite (1) von Prof. Dr. med. B. erstellt, aufgrund einer Untersuchung vom 22. März 2012 an der asim, Universitätsspital Basel, datiert vom 29. März 2012 und unterzeichnet von Prof. B. (S. 16). Diesem beigeschlossen war das "Neurologische Fachgutachten", laut dessen Titelseite (1) von Dr. med. C. erstellt, aufgrund einer Untersuchung vom 27. März 2012 an der asim, Universitätsspital Basel, datiert vom 2. Mai 2012 und unterzeichnet von Dr. C. (S. 9; beide Dokumente vom Gericht mit act. G 33.1 bezeichnet). Bereits aus der Lektüre des orthopädischen Fachgutachtens erhellt, dass das eingangs genannte Erstellungsdatum 29. März 2012 nicht dem richtigen Datum der vorliegenden Fassung entspricht: Prof. B. führte nämlich in der Schlussfolgerung des Gutachtens (Kapitel 5.4 S. 13) aus, er beurteile die strittige Frage unter Zusammenschau der Akten, des Röntgendossiers, der Angaben der Explorandin, der aktuellen klinischen orthopädisch-wirbelchirurgischen Untersuchung sowie unter Einbezug der aktuellen fachneurologischen Begutachtung, die in der Anlage beigeschlossen sei. Damit wies er implizit darauf hin, dass die Schlussfolgerung zeitlich nach dem neurologischen Fachgutachten vom 2. Mai 2012 verfasst wurde und das Datum 29. März 2012 für das orthopädische Fachgutachten nicht stimmen kann. Zudem führten Prof. B. und

        Dr. D. am 10. Juli 2012 aus (act. G 39), dass selbstverständlich nur eine finale Version des orthopädischen Gutachtens existiere, die vom 1. Juni 2012 datiere. Das Datum des 29. März 2012 sei aufgrund einer Unsorgfalt nicht angepasst worden. Mit den Icons und den detaillierten Bezeichnungen der jeweiligen Dokumentstadien und Angaben zur hochladenden Person zeigten sie auf, dass die ursprüngliche Fassung am

        29. März 2012 von E. , Schreibsekretärin, erstellt worden war und diese von

        Prof. B. am 15. April 2012 ergänzt, am 25. April 2012 korrigiert, am 27. Mai 2012 ergänzt und am 1. Juni 2012 in die Endfassung umgeschrieben worden sei. Prof. B. und Dr. D. führten weiter aus, für Dr. C. sei am 9. Mai 2012 ein Entwurf hochgeladen worden; die Endversion habe er am 24. Mai 2012 hochgeladen. Die Überarbeitungen von Prof. B. vom 25. April 2012 und vom 27. Mai 2012 hätten somit diese Schlussversion mit einbezogen. Das kann zwar für die Korrektur vom

        25. April 2012 schon aus chronologischen Gründen nicht zutreffen. Dennoch wird damit nach Auffassung des Gerichts belegt und plausibel begründet, dass die Endfassung am 1. Juni 2012 von Prof. B. verfasst worden ist. Auch die Ausführungen über die Beteiligung von Dr. C. sind überzeugend. Für einen andern Sachverhalt, insbesondere für die Vermutung, dass andere Personen unbefugterweise am Gutachten mitgewirkt hatten und dieses damit nicht von den beauftragten Fachärzten verfasst worden sei, oder dass der 1. Juni 2012 als das Datum der Endfassung des "Orthopädischen Fachgutachtens" nicht zutreffen würde, bestehen keine Anzeichen. Für das Gericht besteht daher kein Anlass, zu den Daten der unter der Bezeichnung "Orthopädisches Fachgutachten" von Prof. B. bzw. der asim eingereichten Teilgutachten oder den verschiedenen Bearbeitungsstadien desselben weitere Abklärungen zu treffen. Soweit die Beschwerdeführerin auf identische Formulierungen der beiden Teilgutachten in Form, Inhalt und Stil verweist, ist festzuhalten, dass sich diese weitgehend in identischen Titeln erschöpfen. Es ist davon auszugehen, dass die asim den beteiligten Gutachtern für ihr (Teil-)Gutachten die Titel und Untertitel als eine Art Raster vorgibt, der gleichzeitig auch als Checkliste für die Vollständigkeit der Gutachten dient. Wo in den Teilgutachten von Prof. B. und

        Dr. C. Vorakten zitiert werden, ist es nur logisch, dass die Zitate in beiden Teilgutachten übereinstimmen. Eine weitergehende Identität der Formulierungen ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret substanziiert. Aus allfälligen identischen Formulierungen ist nach Auffassung des

        Gerichts im Übrigen keineswegs ein Hinweis auf die zusätzliche Mitwirkung nicht dazu befugter Personen abzuleiten. Der am 28. August 2012 modifizierte Antrag 1 der Beschwerdeführerin bzw. dessen Teilanträge, wonach die asim dem Gericht die einzelnen Word-Dokumente einzureichen und ihm Zugang zu seinem Rechner zu gewähren habe und das Gericht durch einen IT-Sachverständigen feststellen zu lassen habe, wie viele und welche Personen an der Erstellung des orthopädischen Gutachtens tatsächlich mitgewirkt hätten, ist daher abzulehnen.

      2. Auch der Teilantrag, der gesamte E-Mail-Verkehr zwischen Prof. B. , Dr. C. und Dr. D. in der Sache "A. " sei dem Gericht und den Parteien offenzulegen, ist abzulehnen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die orthopädisch-wirbelchirurgische Untersuchung vom 22. März 2012 sei nicht von Prof. B. und die neurologische Untersuchung vom 27. März 2012 sei nicht von Dr. C. persönlich durchgeführt worden. Die jeweiligen Teilgutachten waren je

persönlich unterzeichnet worden, was nicht umstritten ist. Mit dem Gutachter-Auftrag vom 22. März 2011 waren zudem die Fachgutachter aus formellen Gründen darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie als Gerichtsgutachter nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln hätten, zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und für Ihre Tätigkeit den Strafandrohungen von Art. 307 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterständen (Art. 184 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 66, Art. 58 Abs. 1 und Art. 13 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]; act.

G 13). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sich Prof. B. , emeritierter Universitätsprofessor und während 13 Jahren Chefarzt der orthopädischen Universitätsklinik Basel oder Dr. C. , Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt am Universitätsspital Basel und zertifizierter Gutachter SIM, nicht an diese Vorgaben gehalten bzw. anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin eine der genannten Regeln verletzt hätten. Wie oft und mit welchem Inhalt Prof. B. , Dr. C. und Dr. D. per E-Mail über die Beschwerdeführerin kommuniziert haben, hat keine rechtliche Bedeutung für den Inhalt der erstatteten Fachgutachten. Da bezüglich des E- Mail-Verkehrs zwischen den genannten Ärzten keinerlei Anzeichen für irgendwelche Pflichtwidrigkeiten derselben bestehen, ist auch dieser Teilantrag der Beschwerdeführerin, und damit der Antrag 1 insgesamt, abzuweisen.

    1. Mit Antrag 2 äussert die Beschwerdeführerin die Besorgnis, dass Dr. C. befangen gewesen sei, und beantragt daher, das neurologische Teilgutachten aus dem Recht zu weisen.

      1. In der Fragestellung an die Gutachter vom 22. März 2011 bzw. in der ergänzten Frage 6 vom 25. März 2011 (act. G 13, G 15) ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Beschränkung auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ab 2005 vorgenommen worden. Der Auftrag war vielmehr völlig offen erteilt worden, indem unter Federführung von Prof. B. ein bidisziplinäres orthopädisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden war, das - gleichsam als Fazit - die gestellten Fragen beantworten sollte. Implizit wurde vom Gutachten (bzw. den beiden Teilgutachten) erwartet, dass dieses die rechtlichen Voraussetzungen eines beweiskräftigen Gutachtens erfüllen werde, nämlich für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben werde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (Kriterien gemäss BGE 122 V 160 E. 1c). Wie detailliert die Fachärzte ihre Untersuchungen vornehmen sollten, wurde zweckmässigerweise ihrer eigenen Fachkompetenz und Entscheidung überlassen.

      2. Der Gutachtenauftrag vom 22. März 2011 forderte neben der

        orthopädischen

        Begutachtung durch Prof. B. eine neurologische Begutachtung durch einen Facharzt/eine Fachärztin FMH für Neurologie (act. G 13). Der entsprechende Auftrag wurde an Dr. C. weiter vergeben. In seinem Teilgutachten vom 2. Mai 2012 fasste er die neurologisch relevanten Vorakten zusammen, schilderte die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte und zu den aktuellen Beschwerden, berichtete über die neurologische Untersuchung, gab die neurologischen Diagnosen an und verfasste eine neurologische Beurteilung, in der er auch zu Diskrepanzen der Vorakten, insbesondere der beiden Berichte von Dr. med. F. , Facharzt FMH für Neurologie, (UV-act. 32, 102), Stellung nahm. Letztere Ausführungen waren nicht nur aufgrund des Auftrags vom 22. März 2011 für das Gerichtsgutachten (act. G 13), sondern

        insbesondere aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts in E. 4.3 seines Urteils vom 25. Oktober 2010 (8C_577/2010) geboten. Für das Bundesgericht waren gerade die unterschiedlichen Beurteilungen im HWS-Bereich C4/5 durch Dr. F. und

        Dr. med. G. , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, (UV-act. 180), Anlass für die Rückweisung an das kantonale Gericht zur Durchführung eines Gerichtsgutachtens. Zusammenfassend kann das urteilende Gericht im neurologischen Fachgutachten von Dr. C. kein Abweichen vom Gutachterauftrag und damit vom Beweisthema erkennen.

      3. Befangenheit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 109

        E. 7.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 110 E. 7.1; BGE 120 V 367 E. 3b in fine mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_905/2011, E 4.1, sowie David Weiss, Ausgewählte Aspekte der Begutachtung in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2011 S. 329, besonders Ziff. 5 S. 345 ff. [Der unerwünschte Sachverständige]). Wie vorstehend (insbesondere

        E. 2.2.2) ausgeführt, hat sich Dr. C. an den Gutachterauftrag gehalten und kann das urteilende Gericht keine Umstände erkennen, welche in objektiver Weise geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen.

      4. Dem Antrag 2, das Teilgutachten von Dr. C. wegen Besorgnis seiner Befangenheit aus dem Recht zu weisen, ist aus den genannten Gründen ebenfalls keine Folge zu geben.

    1. Da keine Befangenheit von Dr. C. erkennbar ist und der entsprechende Antrag 2 der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, wird auch ihr Antrag 3, es sei ein neuer Gutachter mit der neurologischen Begutachtung zu beauftragen, hinfällig.

    2. Mit Antrag 4 fordert die Beschwerdeführerin schliesslich, nach der neuen neurologischen Teilbegutachtung sei ein interdisziplinäres Gutachten abzufassen und dem Gericht zu erstatten. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, das als orthopädisches Fachgutachten bezeichnete Teilgutachten von Prof. B. sei nicht interdisziplinär verfasst worden und die Behauptung der asim, zwischen Prof. B. und Dr. C. hätte eine direkte Diskussion stattgefunden, finde in keinem der beiden Teilgutachten eine Stütze (Ziff. 3 der Eingabe vom 28. August 2012 [act. G 42])

      1. Interdisziplinarität bedeutet laut Fremdwörter-Duden (8. Aufl. 2005, S. 467 [und S. 243 für den Begriff Disziplin]) die Zusammenarbeit mehrerer Spezialgebiete einer Wissenschaft. Laut Wikipedia bedingt Interdisziplinarität - im Gegensatz zur Multi­ disziplinarität - das Zusammenführen verschiedener Teilaspekte, ein reines Nebeneinander dieser Aspekte reicht hierfür nicht aus (<http://de.wikipedia.org/wiki/ Interdisziplinarit%C3%A4t> abgerufen am 7. November 2012). In Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

        SR 830.1) sind interdisziplinäre Gutachten nicht speziell erwähnt. Die Art. 183 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 3 ZPO (anwendbar aufgrund von Art. 13 VRP) sehen die Beauftragung mehrerer Sachverständiger ausdrücklich vor. Das gemeinsame Gutachten von mehreren Sachverständigen bleibt die Ausnahme und ist nur zu erstatten, wenn es das Gericht ausdrücklich so verlangt (vgl. Thomas Weibel in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 183 N 34,

        Art. 187 N 4 f.; sowie Basler Kommentar zur ZPO, Annette Dolge, Art. 183 N 30, Art. 187 N 3). Welchen formellen Anforderungen ein interdisziplinäres Gutachten zu genügen hat, regeln die genannten ZPO-Artikel nicht und führen auch die zitierten

        Kommentare nicht aus. Auch das Bundesgericht definiert in seinen jüngeren Urteilen Interdisziplinarität nicht: Obwohl sie sich mit Aspekten der Interdisziplinarität befassen, äussern sich weder E. 1.2.4 (S. 224) noch E. 3.3.2 (S. 245) von BGE 137 V 210 zu deren formellem Inhalt. E. 9.3 bis E. 9.5 (S. 124 ff.) von BGE 134 V 109 listen nur die zu berücksichtigenden medizinischen Teilgebiete auf, die bei andauernden Folgen eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule (bzw. kraniozervikalen Beschleunigungstraumas) nach rund sechs Monaten mit einer poly-/interdisziplinären Begutachtung zu beauftragen sind, jedoch ebenfalls nicht das formelle Vorgehen.

      2. Es trifft zu, dass das orthopädische Fachgutachten von Prof. B. im Titel nicht auf die Interdisziplinarität verweist. Entsprechende Verweise finden sich hingegen im Gutachtenstext: Auf S. 5 verweist der Orthopäde unter Kapitel 3.4 Neurologische Untersuchung vom 27. März 2012 auf das beigelegte neurologische Fachgutachten. Bei den Diagnosen bezieht er die neurologischen Diagnosen gemäss Teilgutachten von Dr. C. mit ein (Kapitel 4 S. 7). Besonders unter dem Titel Schlussfolgerung

        (Kapitel 5.4 S. 13) hält Prof. B. fest: "Unter Zusammenschau der Akten, des Röntgendossiers, der Angaben der Explorandin, der aktuellen klinischen orthopädisch- wirbelchirurgischen Untersuchung sowie Einbezug der aktuellen fachneurologischen Begutachtung, die in der Anlage beigeschlossen ist, beurteile ich die strittige Frage aus Kap. 1.2 wie folgt: (…)". Bei der Beantwortung der Fragen des Auftrag gebenden Gerichts verweist Prof. B. unter Antwort 1 auf die Gutachten-Kapitel 3.3 bis 3.5 und dabei mit Kapitel 3.4 auf das neurologische Fachgutachten. In Antwort 2 verweist er

        auf die Diagnosen in Kapitel 4, wo die neurologischen Diagnosen aus dem neurologischen Fachgutachten wörtlich übernommen worden waren. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Fragen des Versicherungsgerichts bi-disziplinär, unter Einbezug des neurologischen Fachgutachtens, beantwortet wurden. Nach dem wörtlichen Gutachter-Auftrag wurde kein inter- sondern ein bi-disziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (act. G 13). Gemeint war damit die Auftragserfüllung mit interdisziplinärer Fragenbeantwortung; wie von den Gutachtern erfolgt.

      3. Prof. B. und Dr. D. haben in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2012 in einer Klammerbemerkung ausgeführt, zwischen Prof. B. und Dr. C. hätten direkte Diskussionen stattgefunden. Dies neben dem elektronischen Austausch der verschiedenen Versionen der beiden Teilgutachten (act. G 39 S. 2). Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten dass diese direkten Diskussionen in den beiden Gutachten nicht dokumentiert sind. Dennoch weist das als orthopädisches Fachgutachten bezeichnete Gutachten von Prof. B. keine Hinweise auf, dass die Fragenbeantwortung nicht unter Einbezug des neurologischen Fachgutachtens von Dr. C. und damit bi- bzw. interdisziplinär unter Fallführung durch Prof. B. erfolgt sein sollte. Beide Gutachter verneinen organisch objektivierbare Unfallfolgen in ihrer jeweiligen Disziplin sowie eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dadurch war der Bedarf, beide Teilgutachten aufeinander abzustimmen und zu einer einvernehmlichen, beide medizinischen Disziplinen

        umfassenden Meinung zu gelangen, kaum noch vorhanden. Entsprechend ist er offensichtlich auch nicht stärker manifest geworden.

      4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, beide Gutachter hätten auf den Titelseiten (1) lediglich festgehalten, ihre Fachgutachten würden sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, Zusatzuntersuchungen, die Angaben der Versicherten sowie die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde stützen, übersieht sie, dass damit lediglich die Ausgangspunkte der jeweiligen Beurteilungen genannt wurden. Insbesondere übersieht sie die Detailangaben zur Aktenlage (Kapitel 2 S. 2,

        vor allem letzter Satz) sowie die bereits mehrfach zitierten Ausführungen von

        Prof. B. in Kapitel 5.4 Schlussfolgerung, worin er ausdrücklich auf den Einbezug der aktuellen fachneurologischen Begutachtung für die Beantwortung der Fragen Bezug nimmt.

      5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das als orthopädisches Fachgutachten bezeichnete Gutachten von Prof. B. die Fragen des Auftrag gebenden Gerichts an die Gutachter interdisziplinär beantwortet und dass die formellen Anforderungen an das Gerichtsgutachten erfüllt sind. Antrag 4 der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit er nicht bereits sonst hinfällig geworden ist.

2.5 Die formellen Anträge der Beschwerdeführerin zum Gerichtsgutachten von Prof. B. und Dr. C. sind damit alle erledigt.

3.

Nachfolgend gilt es damit noch, das Gerichtsgutachten bzw. die beiden Teilgutachten

von Prof. B. und Dr. C. inhaltlich und auf ihre Beweiskraft zu prüfen:

    1. Wie teilweise bereits in E. 2.2.1 ausgeführt, ist für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

      weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 232 E. 5.1 und BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Grundsätzlich sind im Sozialversicherungsrecht die Beweise frei zu würdigen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 450 f. Rz 37 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 33 zu Art. 43). Für Gerichtsgutachten gilt jedoch, dass von der Einschätzung des medizinischen Experten nur abgewichen werden kann, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa; Kieser, a.a.O., N 35 zu Art. 43; Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, S. 1026 Rz 689, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Hrsg. Ulrich Meyer, 2. Aufl. Basel 2007).

    2. Zunächst ist zum Gutachten von Dr. C. vom 2. Mai 2012 (act. G 33.1) Stellung

      zu nehmen:

      1. Dr. C. hielt in der neurologischen Beurteilung als Hauptpunkt fest (neurologisches Fachgutachten S. 8 f.), dass zu keinem Zeitpunkt fokale neurologische Defizite berichtet worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Explorandin beim Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe. Die diagnostischen Zusatzuntersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt neurologisch relevante Zusatzbefunde ergeben, insbesondere hätten die Bildgebungen zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis auf Kompression des Myelons oder einzelner Radizes gezeigt. Auch die Elektroenzephalogramme, die Dr. F. 1999 und 2006 erstellt habe, seien unauffällig gewesen. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich als auffälliger Befund eine deutliche Diskrepanz zwischen aktiver und passiver HWS- Beweglichkeit gefunden, wobei passiv eine praktisch freie Beweglichkeit der HWS zu objektivieren gewesen sei. Gleichzeitig hätten sich keine wesentlichen Myogelosen im HWS-Bereich und keine Hinweise für eine Radikulo- oder Myelopathie im HWS-Bereich gefunden. Aus neurologischer Sicht seien daher die aktuell beklagten Beschwerden im HWS-Bereich nicht zu begründen. Inwieweit diese allenfalls aus orthopädischer Sicht zu begründen seien, sei dem orthopädischen Gutachten zu entnehmen. - Die von der Explorandin beklagten Kopfschmerzen dürften aufgrund der Anamnese nicht unabhängig von den Nackenschmerzen betrachtet werden. Sie schildere eindeutig,

        dass die Kopfschmerzen jeweils bei stärkeren Nackenschmerzen aufträten und dann von okzipital nach frontal ausstrahlten. Aus neurologischer Sicht seien daher die Kopfschmerzen im Sinn eines zervikozephalen Schmerzes zu interpretieren, entsprechend der Beurteilung von Dr. F. 2006. - Weiter führt Dr. C. aus, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die Dr. F. 1999 und 2006 festgehalten habe, beide Male neurologisch nicht ausreichend begründet gewesen seien. Dr. F. habe beide Male fachfremde Begründungen der Arbeitsunfähigkeit angeführt.

      2. Das Gutachten von Dr. C. erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen: Es ist für die streitigen Belange (neurologische Befunde an der HWS und dort im Bereich C4/5) umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Soweit vom Experten ein mögliches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts diskutiert, auf die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eingegangen und eine peripher- oder zentral-vestibuläre Ursache für die auf Nachfrage hin berichteten Schwindelbeschwerden verneint wird, waren diese Beschwerden von der Explorandin geklagt worden und daher von Dr. C. im Gutachten zu berücksichtigen. Das neurologische Fachgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben, die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend dargelegt und die medizinische Situation wird ebenfalls einleuchtend beurteilt. Die Schlussfolgerungen von Dr. C. sind begründet und nachvollziehbar; mit den abweichenden Beurteilungen durch den Neurologen F. setzt er sich in verständlicher Weise überzeugend auseinander. Das neurologische Fachgutachten geniesst somit vollen Beweiswert; es kann darauf abgestellt werden.

3.3

3.3.1 Prof. B. klärte im orthopädischen Fachgutachten (act. G 33.1) zu Beginn

der Beurteilung zunächst wissenschaftlich fundiert die einschlägigen Begriffe (Kapitel

5.1 S. 7 ff.). In der Fallanalyse (Kapitel 5.2 S. 9 f.) führte er aus, dass Oberflächen- Unterschiede der Wirbel C4 und C5 zu verschiedenen Interpretationen geführt hätten. Aus mehreren Gründen, die im Einzelnen dargelegt wurden, liege aber weder eine Instabilität noch eine Hypermobilität vor. Bei der Diskussion der vorangehenden Berichte (Kapitel 5.3 S. 11 ff.) beschränkte sich Prof. B. auf sein orthopädisches Fachgebiet. Für die Diskussion der Berichte des Neurologen F. zitierte er aus dem

neurologischen Fachgutachten von Dr. C. und ergänzte teilweise mit orthopädischen Beurteilungen. Als Schlussfolgerung hielt Prof. B. fest (Kapitel 5.4 S.13): "Es liegt kein kausal oder zumindest teilkausal auf den Heckauffahrunfall vom

24. August 1998 zurückzuführender, bildgebend oder klinisch objektivierbarer somatischer Gesundheitsschaden an der Halswirbelsäule vor, insbesondere keine Instabilität und keine Hypermobilität im HWS-Segment C4/5. Dies bedeutet, dass seit 2005 keine unfallkausale organische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar ist, keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und keine dauerhafte Schädigung der Integrität durch den Unfall." Bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts verwies Prof. B. zu den Befunden im HWS-Bereich C4/5 auf die Kapitel 3.3 bis 3.5 des Gutachtens und beantwortete Frage 2 nach den Diagnosen im HWS-Bereich C4/5 und nach einer Instabilität/Hypermobilität wie folgt: " Diagnosen siehe Kapitel 4. Es liegt keine Hypermobilität vor, die Bewegungsausschläge für Flexion/Extension und für Translation liegen im Normbereich, wie in Kapitel 5.2 ausgeführt ist. Es findet sich kein objektives bildgebendes Zeichen einer Instabilität an der Halswirbelsäule in sämtlichen Röntgen- oder MRI-Untersuchungen, auch nach 9-jährigem Verlauf in den Röntgenaufnahmen vom 9. August 2007 nicht, siehe Kapitel 3.5." Antworten auf die übrigen Fragen (3 bis 6) entfielen.

3.3.2 Auch das Gutachten von Prof. B. mit Beantwortung der Fragen des Gerichts erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten: Es ist für die streitigen Belange (Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im HWS- Bereich C4/5) umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen des Orthopäden in seinem Fachgebiet. Es ist in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese abgegeben worden und setzt sich begründet kritisch mit den Schlussfolgerungen in den Vorakten auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge werden verständlich und wissenschaftlich fundiert dargelegt und die medizinische Situation einleuchtend beurteilt. Auch die Schlussfolgerungen von Prof. B. sind begründet, wissen­ schaftlich fundiert und nachvollziehbar. Sein Fachgutachten mit Beantwortung der Fragen des Gerichts geniesst somit vollen Beweiswert. Darauf kann abgestellt werden.

3.4 Aufgrund der beweiskräftigen bi-disziplinären Begutachtung durch Prof. B. und Dr. C. ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im HWS-Bereich C4/5 weder eine Instabilität noch eine Hypermobilität aufweist und dass keine bildgebend oder klinisch

objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigung in diesem Bereich besteht. Damit ist auch die nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010 in dieser Sache (Proz. 8C_577/2010) noch offene Frage verbindlich geklärt: Im HWS-Bereich C4/5 ist durch den Unfall vom 24. August 1998 keine organisch objektiv nachweisbare Verletzung entstanden. Nachdem die übrigen Voraussetzungen für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010 bereits rechtkräftig verneint wurden, besteht ab Januar 2005 keine solche mehr.

4.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    2. Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten im Umfang von total Fr. 6'733.-- (Rechnungen des Universitätsspitals Basel vom 28. Juni 2012 über

Fr. 6'469.20 [act. G 33A] und vom 10. Juli 2012 über Fr. 263.80 [act. G 41A]) sind durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Denn die weiteren medizinischen Abklärungen im HWS-Bereich C4/5 (allfällige objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigung) und die entsprechenden Kosten wurden durch die bis dahin unvollständigen und teilweise widersprüchlichen medizinischen Akten verursacht. Mit Blick auf die Untersuchungspflicht der Verwaltung ist dieser Mangel dem Risikobereich der Suva zuzuschreiben (vgl. Kieser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 45, mit Hinweisen auf die Recht­ sprechung).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 6'733.-- werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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