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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2017/175
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2017/175 vom 22.02.2018 (SG)
Datum:22.02.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidWiderhandlung im Strassenverkehr im Ausland erfüllt, ist die Dauer des
Schlagwörter: Fahrverbot; Führerausweis; Rekurrent; Ausländische; Führerausweisentzug; Entzug; Entzugsdauer; Fahrverbots; Woche; Wochen; Ausländischen; Widerhandlung; Wäre; Geschwindigkeit; Schweiz; Ausland; Rekurs; Strassenverkehrs; Familie; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Berücksichtigen; Person; Deutsche; Deutschland; Verfügung; Schwere
Rechtsnorm: Art. 104b SVG ; Art. 16c SVG ;
Referenz BGE:141 II 256;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
ausländischen Fahrverbots als obere Grenze der Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer. Da er durch das ausländische Fahrverbot mehr betroffen war als andere, insbesondere weil er während den Wochenenden mit der Familie in Deutschland aufgrund des längeren Anfahrtswegs weniger Zeit verbringen konnte, ist die Entzugsdauer auf drei Wochen zu reduzieren (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/175

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiber Michael Heeb

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Dominik Schorno, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X ist seit 2. März 1993 für die Kategorien A, B, C1, BE und C1E fahrberechtigt. Er ist im Administrativmassnahmen-Register nicht eingetragen. Am 28. Mai 2017 war er mit dem Auto auf dem Weg zu seiner Familie in Erfurt (Deutschland). Bei Rottendorf (Landeskreis Würzburg/Bayern) wurde auf der A7 kurz vor einer Baustelle zur selben Zeit eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. X wurde mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an jener Stelle

80 km/h.

Mit Bussgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 3. Juli 2017

wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von € 188.50 und einem einmonatigen, bis und mit 31. August 2017 dauernden Fahrverbot bestraft. Der Bussgeldbescheid wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht angefochten.

B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen erhielt am 14. August 2017 Kenntnis vom Bussgeldbescheid vom 3. Juli 2017. Es eröffnete am 21. August 2017 ein Administrativmassnahmeverfahren und stellte einen Führerausweisentzug in der Schweiz in Aussicht. X liess am 10. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter schriftlich Stellung nehmen. Er beantragte, die Entzugsdauer auf zwei Wochen festzulegen oder eine Verwarnung auszusprechen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Mai 2017 in Deutschland für einen Monat. Es forderte X auf, den Führerausweis bis spätestens 13. Januar 2018 abzugeben und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 350.–.

C.- X erhob am 2. November 2017 Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017, und zwar mit dem Antrag, eine Verwarnung, eventualiter einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Wochen zu verfügen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 23. November 2017 auf eine Vernehmlassung. Auf

die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 2. November 2017 wurde rechtzeitig eingereicht. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent vor einer Baustelle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A7 bei Rottendorf (Deutschland) nach Abzug der Messtoleranz um 46 km/h überschritt. Umstritten ist einzig, welche Massnahme (Führerausweisentzug oder Verwarnung) auszusprechen und – wenn ein Führerausweisentzug zur Diskussion steht – wie dessen Dauer zu bemessen ist.

3.- a) Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmen-Register (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten

(Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG

sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindest-entzugsdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; ebenso Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in: BBl 2007 S. 7622 f.).

  1. Der Rekurrent wurde in Deutschland nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Mai 2017 mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt; dieses dauerte bis und mit 31. August 2017. Im Weiteren stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von

    46 km/h auf der Autobahn nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (BGer 1C_87/2016 vom

    13. Juni 2016 E. 2.1.2). Eine schwere Widerhandlung liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG sind somit erfüllt. Eine Verwarnung kommt demgegenüber nicht in Frage. Insbesondere liegt keine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Eine solche begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

    hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Leichte Widerhandlungen im Ausland haben in der Schweiz keine Administrativmassnahme zur Folge (vgl. Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG). Dass bei der Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf, bedeutet nicht, dass auch die Massnahmeart geändert und statt auf Führerausweisentzug auf Verwarnung erkannt werden darf. Eine solche Möglichkeit der Milderung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Rekurs ist demnach

    abzuweisen, soweit damit eine Verwarnung beantragt wird.

  2. Im Folgenden geht es um die Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs. Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden, was ansonsten nicht zulässig ist (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Als dritte Zumessungsregel sieht Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG vor, dass die Entzugsdauer bei Personen, die im Administrativmassnahmen-Register nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten dürfen. Zu berücksichtigen ist, dass diese Regelung im Gesetzgebungsverfahren einen Kompromiss darstellte. Es ging um einen Antrag, womit

nach einer Widerhandlung im Ausland die Nichtanwendung des Kaskadensystems von Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG gefordert wurde (z.B. Amtl. Bull. NR, Frühjahrssession 2008, Dreizehnte Sitzung, 19.03.08, 08h20, 07.079 [Votum Müller]). Der Gesetzgeber entschied indes, dass die Dauer des ausländischen Fahrverbots nur bei Ersttätern, also bei Personen, die im Administrativmassnahmen-Register nicht verzeichnet sind, die Obergrenze für die Entzugsdauer in der Schweiz bilde. So werde verhindert, dass Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt werden und Wiederholungstäter, die im Ausland zum Beispiel die Geschwindigkeitsvorschriften krass missachten, gegenüber Wiederholungstätern in der Schweiz privilegiert behandelt werden (Amtl. Bull. SR, Frühjahrssession 2008, Zehnte Sitzung, 18.03.08, 08h15, 07.079 [Votum Bieri]). Mit der Gesetz gewordenen Fassung wollte der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern. Die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c

Abs. 2 SVG greifen nur dann, wenn eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurde und gleichzeitig eine Rückfallfrist gemäss einer früheren mit einem Führerausweisentzug wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung geahndeten Verfehlung noch nicht abgelaufen ist. Demnach führt nur ein solcher Eintrag im Administrativmassnahmen- Register dazu, dass der Betroffene wie ein Wiederholungstäter behandelt wird (vgl. zum Ganzen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).

Welche Bedeutung Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG in der konkreten Bemessung der Entzugsdauer zukommt, ist nicht ohne Weiteres klar. Möglich wäre, dass die Entzugsdauer so bestimmt würde, wie wenn die Auslandtat in der Schweiz begangen worden wäre. Dies ergäbe eine Einstiegsdauer, die je nach den Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf den Betroffenen reduziert werden müsste. Falls das Ergebnis eine im Vergleich zum ausländischen Fahrverbot längere Entzugsdauer ergeben sollte und die Voraussetzungen von Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG erfüllt sind, müsste die Entzugsdauer nochmals, und zwar bis auf die Höhe des ausländischen Fahrverbots gekürzt werden. Für diese Variante spricht die Reihenfolge der einzelnen Bemessungsfaktoren in Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht hat sich für einen anderen Weg entschieden. Es hält dafür, dass die schweizerische Behörde bei einem Ersttäter keine strengere Wertung vornehmen dürfe als die ausländische. Deshalb

begrenze die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben. Dass die schweizerischen Behörden nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätten, spielt keine Rolle (BGE 141 II 256 E. 2.4). Die Dauer des ausländischen Fahrverbots ist danach als obere Grenze der Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer. Unproblematisch und damit praktisch in den meisten Fällen erscheint dies, solange das ausländische Fahrverbot kürzer ist, als die nach schweizerischem Recht angemessene Massnahmedauer. Wie in den anderen Fällen,

d.h. wenn das Ausland ein längeres Fahrverbot ausspricht, als die schweizerischen Behörden für angemessen halten würden, vorzugehen ist, muss hier nicht entschieden werden.

  1. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist somit davon auszugehen, dass die dem Rekurrenten aufzuerlegende Sanktion einen Monat Führerausweisentzug nicht übersteigen darf. Dieser führt verschiedene Umstände auf, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht massnahmemindernd berücksichtigt habe: Er habe mit der Geschwindigkeitsüberschreitung bloss eine abstrakte und wenig ausgeprägte Verkehrsgefährdung geschaffen. Im Baustellenbereich habe er zu spät abgebremst, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Signalisationstafeln bei Autobahnbaustellen erfahrungsgemäss vor dem eigentlichen Gefahrenbereich aufgestellt würden. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen und das Fahrzeug in tadellosem Zustand. Hinzu komme der tadellose automobilistische Leumund des Rekurrenten. Aus beruflichen Gründen sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, weil er als Polier auf verschiedenen Baustellen in der gesamten Ostschweiz eingesetzt werde, oftmals alleine als Kundenmaurer.

    Sämtliche Vorbringen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland betreffen, können nicht massnahmemindernd berücksichtigt werden. Denn wenn mit dem deutschen Fahrverbot von einem Monat der Unrechtsgehalt der begangenen Widerhandlung abgegolten ist (BGE 141 II 256 E. 2.6), dann wurden auch die allenfalls entlastenden Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits berücksichtigt. Soweit der Rekurrent eine berufliche Angewiesenheit geltend macht, bezieht sich dies einzig auf das auszufällende schweizerische Fahrverbot und vermag keine Reduzierung der Massnahmedauer herbeizuführen. Darüber hinaus ist der Rekurrent kein

    Berufschauffeur, der ohne Führerausweis keinen Lohn erzielen kann. Es sollte ohne Weiteres möglich sein, dass er während der Dauer des Führerausweisentzugs nicht alleine auf den Baustellen eingesetzt wird und deshalb Mitfahrgelegenheiten hat.

  2. Zu prüfen bleibt, ob das deutsche Fahrverbot den Beschwerdeführer belastet hat. Falls dies zutrifft, führte ein schweizerischer Führerausweisentzug von einem Monat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass er gesamthaft eine Sanktion zu tragen hätte, die einen Monat übersteigt; das Übermassverbot wäre verletzt (BGE 141 II 256 E. 2.6). Indem die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person bei der Festlegung der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen sind, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die im Tatortstaat praktisch nie ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht spüren (BGE 141 II 256 E. 2.3). So trifft auch ein langes ausländisches Fahrverbot Touristen nicht, die sich nur kurze Zeit im betreffenden Staat aufhalten (Botschaft, a.a.O., BBl 2007 S. 7619 f.).

    Der Rekurrent macht eine starke Belastung durch das ausländische Fahrverbot geltend. Seit dem Stellenantritt in der Schweiz im Jahr 2004 habe er regelmässig jedes Wochenende seine Familie (Ehefrau, zwei Kinder und Enkelkinder) in Erfurt besucht. Der Anfahrtsweg mit dem Motorfahrzeug betrage 5 ½ Stunden, mit dem öffentlichen Verkehr mindestens 8 ½ Stunden zuzüglich des 10 km langen Weges vom Bahnhof in Erfurt zur Familie, zu welcher er deshalb während eines Monats nicht mehr habe fahren können.

    Das deutsche Fahrverbot hatte auf die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten keinen Einfluss, denn während dieser Zeit durfte er in der Schweiz Motorfahrzeuge lenken. Es bleibt damit nur zu prüfen, wie stark ihn das deutsche Fahrverbot in seinen persönlichen Angelegenheiten betraf. Die Vorinstanz ging offenbar, soweit ersichtlich ohne weitere Abklärungen, davon aus, dass der Rekurrent seine Familie an den Wochenenden regelmässig besucht. Zwar trifft zu, dass die Reisezeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln länger sind. Die Fahrzeit von Rorschach nach Erfurt

    beträgt mit dem Auto knapp 5 ½ Stunden (vgl. Google Maps). Allerdings wäre es durchaus möglich gewesen, die Familie während der Dauer des deutschen Fahrverbots trotzdem zu besuchen. Wenn er am Samstagmorgen um 06.13 Uhr in Rorschach abgefahren wäre, wäre er nach einer Fahrzeit von rund 6 ¼ Stunden um 12.24 Uhr in Erfurt angekommen und hätte dort erst am Sonntag um 16.31 Uhr abfahren müssen, um gegen 23.19 Uhr wieder in Rorschach zu sein (vgl. Online-Fahrplan unter www.sbb.ch). Von einer starken Betroffenheit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Wohnort der Familie vom Bahnhof in einer Entfernung von ungefähr 20 Minuten Fahrzeit mit dem Auto liegt (vgl. Google Maps). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass das ausländische Fahrverbot nur einen Monat dauerte. Er hätte mit der Familie an insgesamt vier Wochenenden im August 2017 immerhin mehr als einen Tag pro Wochenende verbringen können. Wenn er darauf verzichtete, war dies nicht, weil eine Rückkehr zur Familie verkehrstechnisch unzumutbar gewesen wäre. Auf der anderen Seite war der Rekurrent während dem ausländischen Fahrverbot eindeutig mehr betroffen, als jemand, der während des Fahrverbots praktisch nie in Deutschland unterwegs gewesen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den schweizerischen Führerausweisentzug wegen Belastung durch das deutsche Fahrverbot für den Rekurrenten um eine Woche auf drei Wochen zu reduzieren.

  3. Zusammenfassend ist die Führerausweisentzugsdauer auf drei Wochen festzulegen. Eine Reduktion um eine Woche erscheint selbst dann angemessen, wenn das Baugeschäft oder der Rekurrent während der Zeit des deutschen Fahrverbots (1. bis

31. August 2017) keine (Betriebs-)Ferien gehabt haben sollten. Entsprechend ist der Rekurs im Eventualpunkt teilweise gutzuheissen.

4.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 13. Januar 2018 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (13. Januar 2018) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2

der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

5.- Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits dringt er mit dem Eventualantrag teilweise durch. Zudem hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit der Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 600.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Führerausweis für drei Wochen

    entzogen.

  2. Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Oktober 2017 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben.

  3. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent und der Staat je zur

Hälfte

zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 600.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 600.–

zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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