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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2016/152
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2016/152 vom 30.03.2017 (SG)
Datum:30.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 24d VZV (SR 741.51). Das Gesetz regelt nicht mehr, welche Nebenbestimmungen im Ausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen und auf deren Einhaltung überprüft werden können. Vom Sinn und Zweck sind jene Beschränkungen und Zusatzangaben einzutragen, deren Einhaltung durch die Verkehrspolizei kontrolliert werden muss und kann. Entsprechend ist die Eintragung des Auflagencodes 05.08 (Fahrabstinenz) zulässig. Demgegenüber ist die Auflage der Einhaltung einer Cannabisabstinenz von der Polizei nicht überprüfbar, weshalb der Code 101 (Besondere Auflage [die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt.]) nicht einzutragen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2016/152).
Schlagwörter: Auflage; Führerausweis; Auflagen; Rekurrent; Codes; Cannabis; Strasse; Polizei; Strassenverkehr; Kanton; Fahrzeug; Verfügung; Kantons; Eintrag; Vorinstanz; Einhaltung; Strassenverkehrs; Medizinische; Cannabisabstinenz; Alkohol; Beschränkung; Beschränkungen; Einzutragen; Rekurrenten; ärztlich; Rekurs; Führerausweises; Verfügte
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 16 SVG ; Art. 54 SVG ; Art. 55 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St.

Gallen, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Wiedererteilung des Führerausweises (Auflagen)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorien B und BE seit 7. Juli 1988 und denjenigen für die Fahrzeugkategorien C und CE seit 22. Dezember 1998. Am 13. Juni 2000 erwarb er zudem die Fahrberechtigung für die Fahrzeugkategorien D und DE, am

1. April 2003 für die Kategorie A.

B.- Am 9. September 2009 und 28. Februar 2012 wurde X jeweils verwarnt, weil er den Lastwagen überladen und mit einem Sattelschlepper bei der Einfahrt in ein Firmengelände einen Ticketautomaten beschädigt hatte. Sodann verursachte er am

17. April 2012 mit einem Sattelschlepper einen Verkehrsunfall auf der Autobahn. Zu einer weiteren Kollision kam es am 7. Februar 2013 beim Rückwärtsfahren auf einem Tankstellengelände. Wegen dieser beiden Unfälle – es handelte sich um eine mittelschwere und eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

– wurde X der Führerausweis mit Verfügung der Kantonspolizei A vom 20. September

2013 für die Dauer eines Monats entzogen. Die Massnahme wurde vom 24. Februar bis

23. März 2014 vollzogen. Am 10. November 2013 zeigte ihn die Kantonspolizei S wegen Vornahme einer Verrichtung während der Fahrt mit einem Lastwagen vom 30. Oktober 2013 an. Dafür wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts B vom

9. Januar 2014 mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.

C.- Am 27. November 2013 wurde X im Rahmen einer Schwerverkehrskontrolle bei C angehalten. Da die Polizisten im Lastwageninnern Cannabisgeruch feststellten, führten sie einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Zudem wurden 38,4 Gramm Marihuana sichergestellt, weshalb die Polizei den Führerausweis vorläufig abnahm. Die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern ausgewertete Blutprobe ergab eine Tetrahydrocannabinol(THC)-Konzentration von 18 µg/l. Wegen der Vorfälle vom

30. Oktober und 27. November 2013 entzog die Kantonspolizei A X den Führerausweis mit Verfügung vom 17. Februar 2014 vorsorglich. Sie ordnete zudem eine verkehrsmedizinische Begutachtung an.

D.- Am 19. Februar 2014 begab sich X notfallmässig in stationäre psychiatrische Behandlung in die Universitäre Psychiatrische Klinik (UPK). Dort hielt er sich – mit einem kurzen Unterbruch – bis am 6. Mai 2014 auf. Ab 26. August 2014 liess er sich in der einer psychiatrischen Klinik ambulant betreuen.

E.- Am 9. Dezember 2014 reichte die UPK der Kantonspolizei A den Bericht über die am 23. Juli 2014 durchgeführte verkehrsmedizinische Begutachtung ein. Darin wurde die Fahreignung von X verneint, und zwar erscheine die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr aufgrund des diagnostizierten schädlichen Gebrauchs von Cannabis und einer Cannabisabhängigkeit gegenwärtig nicht vertretbar. Eine weitere Begutachtung sei frühestens in einem Jahr sinnvoll. Der Gutachter empfahl die Anordnung regelmässiger, suchtspezifischer Beratungsgespräche und unregelmässig durchgeführte Urinkontrollen. Die Kantonspolizei A folgte dieser Empfehlung und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 4. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit; die Sperrfrist betrug sechs Monate (27. November 2013 bis 26. Mai 2014). Am

8. Oktober 2015 wurde die Massnahme nach einem positiv ausgefallenen verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten des IRM Zürich aufgehoben. X wurde verpflichtet, während der Dauer von mindestens eineinhalb Jahren eine konsequente, durch monatliche Urinkontrollen zu belegende Cannabisabstinenz einzuhalten und sich weiterhin psychiatrisch betreuen zu lassen. Am 4. November 2015 wurde X durch seinen Hausarzt in mittelgradig depressivem Zustand mit Suizidgedanken fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Dort liess er sich bis 15. Februar 2016 stationär behandeln.

F.- Am 19. April 2016 beauftragte die Kantonspolizei A das IRM Zürich mit der Beurteilung der von X eingereichten Auflagenberichte. Der Gutachter hielt in einer Zeugnisbeurteilung fest, wegen der psychiatrischen Hospitalisierung vom 4. November 2015 bis 15. Februar 2016 und fehlender monatlicher Urinkontrollen sei die Fahreignung für keine Führerausweisgruppe gegeben. Er empfahl eine

verkehrsmedizinische Neubeurteilung. Da X seinen Wohnsitz inzwischen nach D verlegt

hatte, ging die Zuständigkeit zur Überprüfung der Einhaltung der Abstinenzauflage auf das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) über, welches X mit Verfügung vom 6. Mai 2016 das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort verbot. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 8. Juli 2016 abgewiesen (Proz.Nr. IV-2016/76 P). Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin am

  1. Juli 2016 den Entzug des Führerausweises aus medizinischen Gründen auf

    unbestimmte Zeit.

    G.- In einem verkehrsmedizinischen Kurzgutachten vom 27. September 2016 bejahte das IRM des Kantonsspitals St. Gallen die Fahreignung von X unter der Auflage einer kontrollierten Cannabisabstinenz mit Einreichen von Verlaufsberichten alle sechs Monate, einer Alkoholfahrabstinenz und einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle der psychischen Erkrankung. Gestützt darauf verfügte das Strassenverkehrsamt am 14. Oktober 2016 die Wiedererteilung des Führerausweises unter folgenden Auflagen (in Ziff. 2):

    „a) Sie haben die vollständige, kontrollierte Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinproben einzuhalten.

    1. Sie haben sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen / Behandlungen der

      psychischen

      Erkrankung zu unterziehen. Gemäss Gutachten erfolgt die Weiterbehandlung

      durch Y.

    2. Sie müssen die vom Arzt allfällig verordneten Medikamente regelmässig und

      genau

      nach Vorschrift einnehmen und die ärztlichen Weisungen befolgen.

    3. Bei gesundheitlichen Störungen haben Sie auf das Autofahren zu verzichten und

      einen

      Arzt aufzusuchen.

    4. Sie dürfen nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0‰) ein

      Motorfahrzeug lenken. Diese Auflage wird mit Code 05.08 im Führerausweis

      eingetragen.

    5. Die Auflagenkontrolle erfolgt alle 6 Monate am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St. Gallen. Die Kosten dafür gehen zu Ihren Lasten.

    6. Die Berichte (Psychiater / Arzt) haben Sie im März und September dem IRM einzureichen. Zu gegebener Zeit wird Ihnen durch das IRM St. Gallen

      ein Erinnerungsschreiben zugestellt, welches u.a. über den zu leistenden

      Vorschuss

      orientiert.

    7. Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und werden mit Code 101

      sowie

      kann

        1. in Ihren Führerausweis eingetragen. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle

          frühestens in 3 Jahren geprüft werden.

          1. Bei Missachten der Auflagen haben Sie in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit

      dem

      Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen.“

      H.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

  2. Oktober 2016 und Ergänzung vom 15. November 2016 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, Ziff. 2 lit. e und lit. h der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Oktober 2016 seien aufzuheben, der bisherige Führerausweis sei wieder auszuhändigen; eventualiter seien die bereits erfolgten

Einträge (Code 101 und 05.08) im neuen Führerausweis zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 29. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. Oktober 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 15. November 2016 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekursverfahren ist einzig die Eintragung der mit der Wiedererteilung des Führerausweises verfügten Auflagen mit den Codes 05.08 und 101 umstritten. Nicht angefochten werden die Aufhebung des Sicherungsentzugs, die Wiedererteilung des Führerausweises, die Auflagen als solche und die Kostenregelung, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

  1. Der Rekurrent bringt vor, es gebe keine rechtliche Verpflichtung, die verfügten Auflagen der Alkoholfahrabstinenz und der kontrollierten Cannabisabstinenz im Führerausweis mit den Codes 05.08 und 101 einzutragen. Dies zeige sich auch daran, dass die Behörden des Kantons A trotz gleich lautender Cannabisabstinenzauflage keinen Code eingetragen hätten. Der von der Vorinstanz neu ausgestellte Führerausweis trage eine neue Nummer, was zur Folge habe, dass er eine neue Fahrerkarte, welche dieselbe Nummer wie der Führerausweis haben müsse, benötige. Zudem stelle die Eintragung eines Auflagencodes für sein berufliches Fortkommen als Chauffeur eine unverhältnismässige Beeinträchtigung dar.

  2. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn dies der Sicherstellung der Fahreignung und damit der

    Verkehrssicherheit dient sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang steht. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) muss nicht gegeben sein. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind. Gerade im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen einer Sucht (Alkohol oder Drogen; Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) ist es gängige Praxis, für eine bestimmte Zeit entsprechende Abstinenzauflagen zu verfügen.

    In einer früheren, bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung (vgl. AS 1976 S. 2423 ff. und AS 2001 S. 1821 ff.) von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) wurden diejenigen im Führerausweis einzutragenden Beschränkungen und Auflagen aufgezählt, die von der Verkehrspolizei zu kontrollieren waren; dazu zählten z.B. die Pflicht zum Tragen von Brillen oder Kontaktschalen oder die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung. Davon unterschieden wurden die "anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art", für welche gemäss Art. 26 Abs. 3 VZV a.F. lediglich der Vermerk "Auflage" im Führerausweis einzutragen war, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellte. Am 1. April 2003 trat Art. 24d VZV in Kraft, wonach für Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden müssen, Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden sind. Das ASTRA wurde beauftragt, die entsprechenden Weisungen dazu zu erlassen. Per

    1. Dezember 2005 wurde das Wort "müssen" in Art. 24d VZV weggelassen. Seither werden anders als früher die im Führerausweis zwingend einzutragenden (und polizeilich zu kontrollierenden) Nebenbestimmungen nicht mehr ausdrücklich aufgelistet; ebenso wenig ist vorgesehen, dass die Kontrolle auch auf andere Weise als durch einen Eintrag im Führerausweis sichergestellt werden könnte. Das Gesetz regelt also nicht mehr, welche Nebenbestimmungen im Ausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen und auf deren Einhaltung überprüft werden können. Immerhin legt es der Wortlaut von Art. 24d VZV nahe, dass es weiterhin zulässig ist, gewisse Nebenbestimmungen nicht im Führerausweis einzutragen. Vom Sinn und Zweck der Regelung her sind jene Beschränkungen und

    Zusatzangaben einzutragen, deren Einhaltung durch die Verkehrspolizei kontrolliert werden muss und kann (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 25. August 2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2.b/aa).

    Seit 1. April 2003 wird der Führerausweis im Kreditkartenformat abgegeben. Gleichzeitig übernahm die Schweiz Teile der EU-Führerscheinrichtlinien, welche auch Einfluss auf die Erfassung von Beschränkungen und Zusatzangaben hatten. Seither gelten die harmonisierten Zusatzangaben, wie sich aus Ziff. 41 der Weisungen des ASTRA vom 15. März 2016 (in Kraft seit 1. April 2016) über die Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (im Folgenden: Weisungen), auf welche

    Art. 24d VZV verweist, ergibt. Daneben sind in Ziffer 42 nationale Beschränkungen und Zusatzangaben vorgesehen. Darunter befindet sich Code 101: "Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt)".

    Die harmonisierten Zusatzangaben umfassen einerseits Angaben, die den Fahrer aus medizinischen Gründen betreffen (Code 01: Korrekturen des Sehvermögens; Code 02: Hörprothese/Kommunikationshilfe; Code 03: Prothese/Orthese der Gliedmassen; Code 04: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen; Code 05 weist auf eine beschränkte Gültigkeit hin und erfordert den Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen, beispielsweise bedeutet Code 05.08: "Kein Alkohol"). Andererseits werden Codes aufgeführt, die auf Besonderheiten und Anpassungen des Fahrzeugs hinweisen (Codes 10-44), Beschränkungen auf ein bestimmtes Fahrzeug enthalten (Code 45, 50 und 51) oder Verwaltungsangelegenheiten regeln (Codes 70-79).

    Es fällt auf, dass zahlreiche medizinische Gründe, die fahreignungsrelevant sein können und durchaus mit einer gewissen Häufigkeit auftreten dürften (z.B. Diabetes, Drogensucht), von den harmonisierten Codes nicht erfasst werden. Dafür steht in der Schweiz der eingangs genannte nationale Code 101 zur Verfügung. Er bedeutet: "Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt)". Nähere Angaben des ASTRA, welche Auflagen mit Code 101 im Führerausweis einzutragen sind, enthalten die Weisungen vom 15. März 2016 nicht. Für einen Entscheid über die Eintragung des Codes 101 im Führerausweis holte das Kantonsgericht Luzern zu dieser Frage einen Bericht des ASTRA ein (vgl. LGVE 7H 13

    2 vom 26. August 2014, in: www.gerichte.lu.ch). Darin bezeichnet das ASTRA den Code 101 als "Sammelgefäss", dessen Inhalt und Bedeutung nicht abschliessend geregelt sei. Die kantonalen Behörden hätten hier einen Handlungsspielraum, wobei der Code 101 immerhin nicht anstelle eines anderen, genau definierten, harmonisierten oder nationalen Codes verwendet werden dürfe. Hauptzweck der Codes im Allgemeinen sei die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Kontrollorgane könnten auf den ersten Blick erkennen, ob Auflagen eingetragen seien, und dann deren Einhaltung

    überprüfen. Aber auch die Fahrzeugführer würden an die Auflagen erinnert. Schliesslich dienten die Einträge auch weiteren Gruppen, z.B. den Autovermietern, welche von Gesetzes wegen überprüfen müssten, ob sie einer bestimmten Person ein bestimmtes Fahrzeug vermieten dürften (z.B. wenn jemand nur Fahrzeuge mit automatischem Getriebe fahren dürfe). Am häufigsten werde der Code 101 wohl im Zusammenhang mit speziellen medizinischen Gründen verwendet. Insofern diene der Code 101 nicht nur den Kontrollorganen, sondern auch dem Strassenverkehrsamt selbst. Dieses sei nämlich für die Einhaltung der Kontrollintervalle zuständig, müsse die Betroffenen rechtzeitig aufbieten und die aktuellen Ergebnisse ins Datensystem eingeben. Zudem sei es auch für die Einleitung eines Ausweisentzugsverfahrens zuständig, sollten die Betroffenen ihren Pflichten, an den Kontrolluntersuchungen teilzunehmen, nicht nachkommen.

  3. aa) Die von der Vorinstanz verfügte Alkoholfahrabstinenz, welche vom Rekurrenten nicht beanstandet wird, ist gemäss Ziff. 2 lit. e und h der angefochtenen Verfügung mit dem Code 05.08 im Führerausweis einzutragen. Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen (insbesondere der Polizei) auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 SVG). Die Polizei hat im Rahmen von Verkehrskontrollen oder im Zusammenhang mit Unfällen zu überprüfen, ob die Fahrzeuglenker sich ihren Berechtigungen und Beschränkungen entsprechend verhalten. Beim europäisch harmonisierten Code 05.08 ist für die Kontrollorgane sofort ersichtlich, dass damit die Alkoholfahrabstinenz gemeint ist. Für die Polizei ist die Überprüfung der Einhaltung dieser Auflage ohne weiteres möglich; mehr noch, die Einhaltung dieser Auflage ist überhaupt nur durch die Polizei zu kontrollieren. Da der Rekurrent grundsätzlich Alkohol trinken darf, erfolgt keine anderweitige Kontrolle durch die Vorinstanz, einen Arzt oder Therapeuten. Die Polizei kann Fahrzeugführer gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG jederzeit ohne entsprechenden Anfangsverdacht einer Atemalkoholprobe unterziehen.

    Wird dabei festgestellt, dass ein Fahrzeugführer mit dem Code 05.08 vor der Fahrt Alkohol konsumiert hat, erfolgt eine Meldung an die Vorinstanz, und zwar auch dann, wenn der Wert unterhalb von 0,5 Gewichtspromille oder 0,25 mg/l Alkohol liegt. Diese Auflage ist somit für die Polizei kontrollierbar, weshalb sich deren Eintragung als zulässig erweist. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen und Ziff. 2 lit. e und h bezüglich des Auflagencodes 05.08 zu bestätigen.

    bb) Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Rekurrenten zudem eine vollständige, mittels monatlicher Urinproben kontrollierte Cannabisabstinenz (lit. a) mit regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen der psychischen Erkrankung bei Y (lit. b), die regelmässige Einnahme allfälliger ärztlich verordneter Medikamente, die Befolgung der ärztlichen Weisungen (lit. c) sowie die Auflagenkontrolle alle sechs Monate beim IRM (lit. f) auf unbestimmte Zeit, mindestens für drei Jahre (lit. h). Dagegen erhebt der Rekurrent keine Einwände. In Ziff. 2 lit. h ordnete die Vorinstanz zudem an, dass diese Auflagen mit dem Code 101 im Führerausweis eingetragen werden.

    Dieser Eintrag macht lediglich Sinn, wenn die Auflagen für die Kontrollorgane ohne weiteres ersichtlich und überprüfbar sind. Die Überprüfung der gegenüber dem Rekurrenten verfügten Auflage der kontrollierten Cannabisabstinenz und ärztlichen Kontrolle der psychischen Erkrankung fällt in die Zuständigkeit der Entzugsbehörde und damit der Vorinstanz. Die Polizei ist im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht in der Lage zu prüfen, ob der Rekurrent die Cannabisabstinenz mittels monatlicher Urinproben eingehalten, regelmässig den Arzt und Psychiater aufgesucht, die verordneten Medikamente zuverlässig eingenommen oder sich an die ärztlichen Weisungen gehalten hat. Da die Vorinstanz die Auflagen selbst verfügte, ist sie für die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe nicht auf die Eintragung im Führerausweis angewiesen. Im Übrigen erscheint es als fraglich, ob der Ausweisinhaber durch die Eintragung des Codes 101 auf dem Führerausweis an seine Verpflichtungen erinnert wird. Falls notwendig, wird der Erinnerung vielmehr mit Erinnerungsschreiben und Aufforderungen durch das Strassenverkehrsamt nachgeholfen.

    Es fragt sich daher, ob die Polizei die Einhaltung der im Führerausweis mit Code 101 eingetragenen Auflagen im Einzelfall überprüfen kann. Während das Befolgen der

    Beschränkungen gemäss den harmonisierten Zusatzangaben von der Verkehrspolizei ausnahmslos überwacht werden kann, ist dies bei Code 101 nur sehr beschränkt möglich, weil die Polizei den Inhalt der Auflagen nicht kennt (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25. August 2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb). Sie hat einerseits keine Einsicht in das Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), wo der Grund für die Auflagen ersichtlich wäre. Andrerseits gibt das Fahrberechtigungsregister (FABER), auf welches die Polizei zumindest teilweise Zugriff hat, keine Auskunft über den konkreten Inhalt der Auflagen. Um den Inhalt der Auflagen zu erfahren, muss die Polizei bei der zuständigen Verwaltungsbehörde nachfragen, was jedoch nur zu Bürozeiten möglich ist. Sofern die Anfrage in einem anderen Kanton zu erfolgen hat, ist zudem aus Datenschutzgründen nicht sichergestellt, dass der Polizei Auskunft erteilt wird. Entgegen den Ausführungen des ASTRA ist es also nicht so, dass die Polizei anhand des Codes 101 auf den ersten Blick erkennen kann, welche Auflagen eingetragen sind, um dann deren Einhaltung zu überprüfen.

    Im Zusammenhang mit der Cannabisabstinenz könnte es ohnehin lediglich darum gehen, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle prüft, ob der Rekurrent trotz Abstinenzauflage Cannabis konsumiert hat. Sie ist von Amtes wegen verpflichtet, die Fahrfähigkeit zu überprüfen. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 2 SVG). Weist der Rekurrent keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf, darf unabhängig von der Geltung von Auflagen kein Drogenschnelltest durchgeführt werden. Namentlich berechtigt allein der Eintrag einer Cannabisabstinenz nicht die Durchführung eines Drogenschnelltests. Sind aber entsprechende Anzeichen vorhanden und fällt der Vortest positiv aus, ist der Führerausweis dem Rekurrenten auf der Stelle abzunehmen und sofort der Vorinstanz zu übermitteln (Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG sowie Art. 31 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 751.013, abgekürzt: SKV). Auch ohne Code 101 auf dem Führer-ausweis erhält damit die Vorinstanz, welche die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen hat, von einem polizeilich festgestellten Drogenkonsum des Rekurrenten in jedem Fall Kenntnis. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit ist die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 für die

    Cannabisabstinenz deshalb weder geeignet noch gerechtfertigt, da die Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist.

    Schliesslich fragt sich, ob der Vermerk des Codes auf dem Führerausweis wegen des mit einem allfälligen Kantonswechsel des Berechtigten verbundenen Wechsels der zur Überprüfung der Auflage zuständigen kantonalen Behörde erforderlich ist. Auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat ist keine Adresse mehr eingetragen. Es genügt deshalb, dass der Berechtigte der zuständigen Behörde die Adressänderung bekannt gibt. Insbesondere ist es bei einem Kantonswechsel nicht mehr erforderlich, dass er den Führerausweis umtauschen lässt. Damit kann die Administrativbehörde nicht darauf angewiesen sein, dass eine von ihr zu überwachende Auflage auf dem Ausweis selbst vermerkt ist. Die Weitergabe der notwendigen Information wird vielmehr durch FABER garantiert, indem die Zusatzangabe Code 101, die auf eine ausführliche Verfügung verweist, dazu führt, dass bei der früher zuständigen Verwaltungsbehörde die Akten angefordert werden. Dementsprechend ist im Fall des Rekurrenten ein Eintrag des Codes 101 im Führerausweis auch mit Blick auf einen allfälligen Kantonswechsel nicht erforderlich.

  4. Zusammenfassend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 lit. h Satz 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2016 aufzuheben. Der Eintrag mit dem Code 101 ist auf dem Führerausweis zu löschen.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist bis zum Betrag von Fr. 600.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 600.– dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der

ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 lit. h Satz 1 der Verfügung

    vom 14. Oktober 2016 wird insoweit abgeändert, als auf eine Eintragung des Codes

    101

    im Führerausweis zu verzichten ist.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Staat und der Rekurrent je zur

Hälfte

zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 600.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 600.–

zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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