Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2016/114 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 27.10.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 15a Abs. 2bis, Art. 15e Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3bis lit. a, Art. 44 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1 und 2 VZV (SR 741.51). Die Rekurrentin reiste vom Ausland in die Schweiz ein und erhielt nach bestandener Kontrollfahrt einen Führerausweis auf Probe. Da sie die Weiterbildungskurse während der Probezeit nicht absolvierte und während einer Polizeikontrolle den seit rund sieben Monaten verfallenen Führerausweis auf Probe vorwies, wurde für die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises zu Recht eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Oktober 2016, |
Schlagwörter: | Führerausweis; Probe; Frist; Führerausweise; Führerausweises; Probezeit; Weiterbildung; Rekurrentin; Rekurs; Lernfahr; Gesuch; Müsse; Inhaber; Ausländische; Vorinstanz; Gültig; Motorfahrzeug; Lernfahrausweis; Strassen; Erteilung; Ausgestellt; Sperrfrist; Weiterbildungskurse; Gültigen; Unbefristete; Kategorie; Ausländischen; Strassenverkehrs |
Rechtsnorm: | Art. 95 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X, Rekurrentin, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung eines Lernfahrausweises (Sperrfrist)
Sachverhalt:
A.- X ist schweizerische und kubanische Staatsangehörige. Im Jahr 2007 erwarb sie in Kuba den Führerausweis für die Kategorie B. Im gleichen Jahr reiste sie in die Schweiz ein.
B.- Am 29. Juni 2013 stellte X beim Strassenverkehrsamt St. Gallen ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- und Führerausweises der Kategorie B. Das Strassenverkehrsamt teilte ihr mit, dass sie den schweizerischen Führerausweis nicht im ordentlichen Verfahren erwerben müsse; ihr kubanischer Führerausweis könne nach Bestehen einer Kontrollfahrt in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Am 11. November 2013 bestand X die Kontrollfahrt und am 12. November 2013 wurde ihr ein schweizerischer Führerausweis auf Probe ausgestellt, gültig bis
15. Dezember 2015.
C.- Am 14. Juni 2016, um 23.35 Uhr, wurde X auf der Holzwiesenstrasse in Jona anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei St. Gallen angehalten. Sie wies sich mit dem Führerausweis auf Probe aus, welcher am 15. Dezember 2015 abgelaufen war. Der Führerausweis wurde ihr abgenommen. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 12. August 2016 wurde sie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
D.- Aufgrund des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis verweigerte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 18. Juli 2016 die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten. Die Dauer der Sperre setzte es vom 14. Juni bis 13. Dezember 2016 fest. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom
28. Juli 2016 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Probezeit, innert welcher die
Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen seien, um drei Monate, beginnend ab Rekursentscheid, zu verlängern. Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte die Gerichtsleitung X mit, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass sie sofort wieder ein Fahrzeug lenken dürfe; vielmehr würde die Sperrfrist erst nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsentscheids zu laufen beginnen, was sich zu ihrem Nachteil auswirken könnte, weshalb ohne gegenteilige Mitteilung über das Gesuch nicht formell entschieden werde. X erklärte sich stillschweigend mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Vorinstanz verzichtete am 24. August 2016 auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. Am 2. September 2016 reichte sie weitere Unterlagen ein, welche X am 5. September 2016 zugestellt wurden.
Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. Juli 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,
sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- a) Die Vorinstanz verfügte eine Sperrfrist für die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung, dass die Rekurrentin einen Personenwagen gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen sei. Ihr Führerausweis auf Probe sei wegen des Nichtabsolvierens der Weiterbildungskurse bereits früher verfallen.
b) Die Rekurrentin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass sie einen Führerausweis auf Probe erhalten habe. Aufgrund des verkürzten Verfahrens habe sie nicht damit gerechnet, eine Neulenkerin zu sein. Sie habe einzig den Brief, den sie mit dem Führerausweis erhalten habe, nicht genau studiert, weshalb
sie nicht gewusst habe, dass sie die Fortbildungstage hätte absolvieren müssen. Ansonsten habe sie jedoch seit November 2013 keine Busse erhalten, keinen Unfall oder Schaden verursacht und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Die sechsmonatige Sperre und die anschliessende Wiederholung des ganzen Verfahrens zum Erwerb des Führerausweises seien unverhältnismässig und würden sie erheblich in ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigen.
3.- a) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis oder einen gültigen internationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Nur wenn der Ausweis von einem Staat ausgestellt worden ist, der auf der so genannten Länderliste steht, entfällt diese Kontrollfahrt (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 22 N 11). Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird auf Gesuch hin ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 44a Abs. 1 VZV). Der schweizerische Führerausweis wird definitiv erteilt, wenn der ausländische Führerausweis vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde oder bei der Wohnsitznahme seines Inhabers in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war (Art. 44a Abs. 2 VZV). War der Betroffene weniger als ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises, als er Wohnsitz in der Schweiz nahm, ist ihm der schweizerische Füh-rerausweis auf Probe auszustellen. Dabei ist von der dreijährigen Probezeit die Zeitdauer zwischen dem Ausstellungsdatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV abzuziehen (Art. 44a Abs. 1 VZV). Ist der schweizerische Führerausweis an eine – wenn auch verkürzte – Probezeit zu knüpfen, gelten die Weiterbildungspflichten nach Art. 15a Abs. 2bis des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG)
ebenfalls. Der unbefristete Führerausweis wird ausgestellt, sofern der Antragssteller den Besuch der Weiterbildung gemäss Art. 27a bis g VZV nachweist. Daran ändern die weiteren, für Inhaber ausländischer Führerausweise geltenden Voraussetzungen nach
Art. 44 VZV nichts (Weissenberger, a.a.O., Art. 15a N 10; Demierre/Mizel/Mouron, Les mesures administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, in: AJP 2007 Nr. 6, S. 735).
b) Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen (Art. 15a Abs. 2bis SVG). Der erfolgreiche Besuch der Weiterbildungskurse während der Probezeit ist Voraussetzung für den Erwerb des definitiven Führerausweises. Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterbildung während der Probezeit nicht besucht, muss er die Weiterbildung während einer Nachfrist von drei Monaten nachholen. Läuft die Nachfrist unbenützt ab, muss er ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises stellen. Es ist dann die gesamte Zweiphasenausbildung erneut zu durchlaufen (BSK SVG-Bickel, Basel 2014, Art. 15a N 24 und N 31 ff.).
4.- a) Als die Rekurrentin in die Schweiz einreiste, war sie noch nicht ein Jahr im Besitz des kubanischen Führerausweises, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht als Neulenkerin eingestuft und ihr nach Bestehen der Kontrollfahrt ein Führerausweis auf Probe ausgestellt wurde. Die Gültigkeit des schweizerischen Führerausweises wurde bis am 15. Dezember 2015 befristet. Die Berechnung der Befristung wurde zu Recht nicht angefochten. Der Führerausweis auf Probe wurde der Rekurrentin mit einem standardisierten Schreiben der Vor-instanz zugestellt. Auf der Vorderseite wird festgehalten, dass die Hinweise auf der Rückseite unter anderem auch Neulenker mit umgeschriebenen ausländischen Führerausweisen betreffen. Die Rückseite enthält in der ersten Spalte Informationen zum befristeten Führerausweis. Die Fahrzeuglenker werden darauf aufmerksam gemacht, dass während der Probezeit die obligatorische Weiterausbildung zu absolvieren sei. Werde die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, verliere der Inhaber des Führerausweises grundsätzlich sämtliche im Ausweis eingetragenen Fahrberechtigungen und müsse ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen sowie die ordentliche theoretische und praktische Führerprüfung bestehen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Absolvierung der Kurse innerhalb der Probezeit in der Verantwortung des Betroffenen liege und von der Vorinstanz kein Erinnerungsschreiben ergehe. In einem weiteren Schreiben der Vorinstanz werden Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung eines ausländischen Führerausweises einen schweizerischen Führerausweis mit der Kategorie A oder B erwerben, darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen ein
Führerausweis auf Probe erteilt worden sei. Die Dauer der Probezeit sei auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b ersichtlich. In der Probezeit müsse eine Weiterbildung von zwei Tagen absolviert werden. Ein unbefristeter Führerausweis werde erst nach Ablauf der Probezeit und dem nachgewiesenen Besuch der zweitägigen obligatorischen Weiterbildung ausgestellt. Die Weiterbildung müsse grundsätzlich während der Probezeit absolviert werden. Ausnahmsweise – beispielsweise wegen Krankheit – könne sie in einer Nachfrist von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die Weiterbildung auch während der Nachfrist nicht absolviere, erhalte keinen unbefristeten Führerausweis. Wer danach Motorfahrzeuge führen wolle, müsse wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Es folgt sodann eine Auflistung von Kursanbietern in der Region. Die Rekurrentin wurde damit genügend auf die Voraussetzungen, welche für den Erwerb eines unbefristeten schweizerischen Führerausweises nötig sind, aufmerksam gemacht. Das Ablaufdatum des Führerausweises war zudem auf der Vorderseite des Führerausweises unter der Ziffer 4b vermerkt. Aus dem Umstand, dass sie das Schreiben der Vorinstanz nicht genau gelesen habe, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
b) Die Rekurrentin besuchte die für die Ausstellung eines unbefristeten Führerausweises nötigen Weiterausbildungskurse innerhalb der Probezeit unbestrittenermassen nicht. Gemäss Art. 24b Abs. 2 VZV muss der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterbildung während der Probezeit nicht besucht, die Weiterbildung in einer Nachfrist von drei Monaten nachholen. Hinsichtlich der Nachfrist werden in der Lehre unterschiedliche Meinungen vertreten. Für die einen ist die Teilnahme an den Weiterbildungskursen bis zum Ablauf der Probezeit eine notwendige Bedingung für die Ausstellung eines unbefristeten Führerausweises. Daher müsse das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 24b Abs. 2 VZV unmittelbar im Anschluss an den dreijährigen Fristenlauf, also spätestens am letzten Tag der Frist, erfolgen (Giger, Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 15a N 30). Nach der anderen Lehrmeinung ist es nicht erforderlich, dass spätestens am letzten Tag der Probezeit ein entsprechendes Gesuch zu stellen ist. Dass die Anmeldebestätigung des Kursveranstalters noch innerhalb der Probezeit vorgelegt werden müsse, ergebe sich nicht aus dem Verordnungstext (Bickel, a.a.O., Art. 15a N 32). Ausser Frage steht, dass die dreimonatige Nachfrist direkt nach Ablauf der Probezeit zu laufen beginnt. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat in einer Weisung zum Führerausweis auf Probe
vom 26. Januar 2009 festgehalten, dass die versäumten Kurse „innert drei Monaten seit dem Ablauf der Gültigkeit des Führerausweises“ nachzuholen sind (Weisungen betreffend den Führerausweis auf Probe vom 26. Januar 2009, abrufbar unter www.astra.admin.ch). Die Rekurrentin hätte die Kurse somit innert drei Monaten nach
dem 15. Dezember 2015 nachholen müssen. Ihrem Antrag, es sei die Probezeit um drei Monate, beginnend ab Rekursentscheid, zu verlängern, innert welcher sie die Fortbildungskurse noch besuchen könne, kann deshalb nicht entsprochen werden. Würde man die in Art. 24b Abs. 2 VZV vorgesehene dreimonatige Nachfrist immer erst nach Entdecken des Nichtabsolvierens der nötigen Weiterausbildung gewähren, könnte dies unter Umständen dazu führen, dass die Kurse erst viele Jahre nach Ablauf des Führerausweises auf Probe absolviert würden. Dies widerspräche jedoch dem Sinn der Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe, bei der es insbesondere um die Verstärkung der bei der Erlangung des Führerausweises auf Probe erworbenen Grundfähigkeiten geht (vgl. Giger, a.a.O., Art. 15a N 20 ff.). Müsste die Rekurrentin zudem als Neulenkerin aus dem Ausland keine Weiterbildungskurse besuchen, würde dies eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber dem inländischen Neulenker mit sich bringen. Zusammengefasst bedeutet dies für die Rekurrentin, dass ihr keine andere Möglichkeit bleibt, als ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises zu stellen und die gesamte Ausbildung von Anfang an zu durchlaufen.
5.- a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis (Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er nicht innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besuchte, gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Daran ändert nichts, dass das Gesetz eine solche Tat wegen geringerer Schwere in Art. 95 Abs. 2 SVG milder bestraft (Weissenberger, a.a.O., Art. 15e N 5). Die Sperrfrist läuft vom Tag der Widerhandlung an. Sie dauert mindestens sechs Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (Weissenberger, a.a.O., Art. 15e N 9 und 11).
b) Die Rekurrentin lenkte am 14. Juni 2016 ein Fahrzeug, obwohl der Führerausweis auf Probe am 15. Dezember 2015 abgelaufen war. Sie war somit ohne gültigen Führerausweis unterwegs. Die Vorinstanz verfügte deshalb zu Recht eine Sperrfrist. Sie hat die Sperrfrist auf sechs Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestdauer gemäss Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG. Diese gilt absolut und darf in keinem Fall unterschritten werden (Bickel, a.a.O., Art. 15e N 11). Deshalb können weder massnahmemindernde Umstände wie insbesondere ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geprüft, noch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen angestellt werden. Die sechsmonatige Sperrfrist ist somit zu bestätigen. Sie wurde richtigerweise vom Zeitpunkt der Widerhandlung an festgesetzt. Der Rekurrentin kann somit frühestens ab 14. Dezember 2016 auf entsprechendes Gesuch hin ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt werden.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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