Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2013/167 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 24.04.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidFührerausweisentzug führte, wurde vom Strafrichter nachträglich als nicht |
Schlagwörter: | Rekurrent; Führer; Verfügung; Führerausweis; Rekurrenten; Vorinstanz; Lernfahr; Recht; Verfahren; Strassenverkehrs; Widerhandlung; Administrativmassnahme; Mittelschwere; Entzug; Rekurs; Entzog; Jugendanwalt; Führerausweisentzug; Lernfahrausweis; Urteil; Schweren; Entzogen; Mittelschweren; Ausweis; Monats; Beurteilung; Warnung; Einstellung; Jugendanwalts; Wiedererwägung |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 21 StGB ; Art. 54 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 504; 124 II 103; 128 II 173; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X, Rekurrent,
vertreten durch Dr.iur. Bruno Geiger, Rechtsanwalt, Paradiesstrasse 24, 9402 Mörschwil,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X lenkte am 5. Juli 2008 ein Motorfahrrad ohne gültigen Führerausweis. Der Lernfahrausweis wurde ihm deshalb ab Erreichen des 14. Altersjahres für die Dauer von 6 Monaten verweigert. Da er eine Lehre als Chauffeur absolvierte, erhielt er den Lernfahrausweis für Motorwagen der Kat. B bereits im 17. Altersjahr, durfte Lernfahrten jedoch nur mit Fahrlehrern oder Ausbildern durchführen; dies wurde im Lernfahrausweis mit dem Code 112 vermerkt. X bestand die praktische Prüfung für die Kategorie B am 15. März 2013.
Am 2. April 2013 lenkte X ein Fahrzeug in Begleitung seiner Mutter, als er anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wurde. Er besass zu diesem Zeitpunkt immer noch seinen vom 11. Februar 2013 bis 11. Februar 2015 gültigen Lernfahrausweis der Kat. B, der ihn für Lernfahrten nur mit Fahrlehrer oder Ausbilder berechtigte. Das Strassenverkehrsamt eröffnete daraufhin gegen X ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog ihm – ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten – den Lernfahrausweis mit Verfügung vom 14. Mai 2013 für die Dauer eines Monats. Der Führerausweisentzug wegen Lenkens eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Begleitperson wurde vom 20. Mai bis
19. Juni 2013 vollzogen. Das von der Jugendanwaltschaft wegen dieses Vorfalls eröffnete Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2013 eingestellt, was einem Freispruch gleichkam. Der Jugendanwalt kam zum Schluss, X habe – trotz des Vermerks im Lernfahrausweis – nicht wissen können, dass er auch nach bestandener praktischer Fahrprüfung nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder Ausbilders fahren dürfe. Er sei in seinem Unwissen zu schützen.
B.- Am 17. August 2013 war X mit seinem Motorrad in A unterwegs. Dabei überschritt er die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Jugendanwaltschaft sprach X deswegen mit Strafbefehl vom 5. September 2013 der Überschreitung der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und verurteilte ihn zu einer
Busse von Fr. 250.–. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 leitete das Strassenverkehrsamt gegen X ein Administrativmassnahmeverfahren ein und teilte ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, es qualifiziere den Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 17. August 2013 als mittelschwere Verkehrsregelverletzung. Weil der Führerausweis innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden sei, müsse er mit einer Entzugsdauer von vier Monaten rechnen. X brachte dagegen vor, die Administrativmassnahme vom 14. Mai 2013 sei widerrechtlich gewesen. Wie sich im Strafverfahren gezeigt habe, sei ihm damals kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen gewesen. Das Strafverfahren sei aus diesem Grund eingestellt worden. Das Strassenverkehrsamt folgte dieser Argumentation nicht und entzog X mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 den Führer- und Lernfahrausweis für die Dauer von vier Monaten. Es erwog, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Mai 2013 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine materielle Wiedererwägung rechtfertige sich nicht, da die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. Mai 2013 keine neue wesentliche Tatsache sei.
C.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2013 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Dezember 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 die Abweisung des Rekurses.
Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Dezember 2013 (Poststempel)
wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Der Rekurrent hält dafür, es sei völlig unverständlich, wenn die Vorinstanz ausführe, die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. Mai 2013 stelle keine neue wesentliche Tatsache dar. Weshalb kein Anspruch auf materielle Wiedererwägung bestehen solle, begründe die Vorinstanz nicht.
Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit a SVG wurde dem Rekurrenten der Führer- und Lernfahrausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (lenken eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Begleitperson) für die Dauer eines Monats entzogen. Diese Verfügung wurde vom Rekurrenten nicht angefochten; vielmehr reichte er den Ausweis bereits am 20. Mai 2013 bei der Vorinstanz ein. Die Administrativmassnahme endete somit am 19. Juni 2013. Fest steht weiter, dass die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Rekurrenten mit Verfügung vom
29. Mai 2013 einstellte, weil sie von einem sogenannten Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) ausging und den Rekurrenten in seinem Unwissen schützte. Die Einstellung kommt einem Freispruch gleich.
Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Dass die Behörde eine Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1033). Ist der Verfügungsadressat mit einer Verfügung nicht einverstanden, liegt es an ihm, sich mit den entsprechenden Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Der Rekurrent hat es indessen unterlassen, die Verfügung vom 14. Mai 2013 anzufechten und geltend zu machen, dass das parallel laufende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Darauf wies er durch seinen Rechtsvertreter erst am 19. November 2013 hin, als ihm wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. August 2013 ein viermonatiger Führerausweisentzug in Aussicht gestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Verfügung vom 14. Mai 2013 von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Rekurrent vor der
Vorinstanz nicht die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2013 beantragte. Er verlangte nur zu berücksichtigen, dass ihm der Führerausweis wegen dieser Verfügung unzulässigerweise wegen eines Monats entzogen gewesen sei, weshalb von einer Massnahme nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. August 2013 abzusehen sei. Dass die Vorinstanz darin ein Wiedererwägungsgesuch erblickte, ändert nichts daran, dass der Rekurrent nicht ausdrücklich den Widerruf der Verfügung vom
14. Mai 2013 beantragte.
Der Rekurrent war demnach mit einem einmonatigen Führerausweisentzug im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) verzeichnet, als die Vorinstanz am
19. September 2013 im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom
17. August 2013 ein neues Administrativmassnahmeverfahren einleitete.
3.- Im Rekurs ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h (innerorts) vom 17. August 2013 um eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) handelte, die grundsätzlich den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für mindestens einen Monat zur Folge hat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dies entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 16a SVG). Zu prüfen ist, ob angesichts der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft ein Rückfalltatbestand im Sinne des SVG vorliegt, der zu einem Entzug für die Dauer von mindestens vier Monaten führt (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).
4.- Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. War der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen, dauert der Entzug mindestens vier Monate (lit b). Dieser Wortlaut setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. September 2010).
Dem Rekurrenten war der Ausweis in den zwei dem Ereignis vom 17. August 2013 vorangegangen Jahren wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit wären die Voraussetzungen für die Anwendung der Rückfallregelung erfüllt und der Lernfahrausweis wäre grundsätzlich gestützt auf
Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz, wonach die Administrativmassnahmebehörde mit ihrer Verfügung zuzuwarten habe, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, in unzulässiger Weise missachtet. Dies habe zu einem widerrechtlichen Führerausweisentzug geführt. Die Vorinstanz hält ungeachtet der strafrechtlichen Qualifikation an ihrer Beurteilung fest. Sie bringt vor, bei der Fahrt vom 2. April 2013 habe es sich trotz bestandener Fahrprüfung um eine Lernfahrt gehandelt, die nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder Ausbilders habe durchgeführt werden dürfen. Eine derartige Verkehrsregelverletzung stelle nach gefestigter Praxis eine mittelschwere Widerhandlung dar, die zu einem Entzug des Ausweises für mindestens einen Monat führe. Der Vorfall vom 2. April 2013 bzw. die Entzugsverfügung vom 14. Mai 2013 sei deshalb bei der Beurteilung der Widerhandlung vom 17. August 2013 zu berücksichtigen.
c) aa) Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt – abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen – eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (Weissenberger, a.a.O., N 5 vor Art. 16 ff. SVG). Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Rekurrent vom Jugendanwalt einvernommen und der Prüfungsexperte als Auskunftsperson befragt. Gestützt auf diese Aussagen kam der Jugendanwalt zum Schluss, der Rekurrent habe nicht wissen können, dass er nach bestandener praktischer Prüfung Lernfahrten weiterhin nur unter Aufsicht eines Fahrlehrers bzw. nicht in Begleitung seiner Mutter habe durchführen dürfen. Er sei einem Verbotsirrtum unterlegen und deshalb in seinem Unwissen zu schützen. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte demnach gestützt auf Art. 21 StGB (SR 311.0), der auch im Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (SR 311.1, abgekürzt: JStG). Danach handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig
verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Nach Ansicht des Jugendanwalts war dem Rekurrenten somit kein Verschulden vorzuwerfen, was eine Verurteilung nach Art. 16a ff. SVG an sich ausschliesst. Die Vorinstanz setzte sich ihrerseits in der Verfügung vom 14. Mai 2013 mit der Schuldfrage nicht auseinander. Sie hielt lediglich fest, beim Vorfall vom 2. April 2013 habe es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gehandelt, und ging damit zumindest von einem leichten Verschulden des Rekurrenten aus. Für die Beantwortung der Fragen, ob sich der Rekurrent in einem Irrtum hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis befand und in welchem Ausmass der Irrtum verschuldet war, kommt es jedoch wesentlich auf den inneren Sachverhalt, d.h. das Wissen und Wollen des Rekurrenten an. Für derartige Abklärungen ist die persönliche Einvernahme – wie sie vom Jugendanwalt durchgeführt wurde – besonders geeignet. Umso mehr hätte die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müssen; denn nach der Rechtsprechung ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters nur dann abweichen, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/241 vom 26. Januar 2011 E. 2.1; BGE 124 II 103; BGE 6A.64/2006 vom 20. März
2007 mit Hinweis auf BGE 124 II 103; BGE 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008). Da die Vorinstanz am 14. Mai 2013 einen einmonatigen Führerausweisentzug verfügte, besteht nunmehr ein Widerspruch zur strafrechtlichen Beurteilung. Dies wurde vom Rekurrenten jedoch erst im vorliegenden Rekursverfahren gerügt (vorne E. 2).
bb) Nach der Auffassung des Strafrichters liess sich der Rekurrent am 2. April 2013 keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Schulden kommen. Wäre die Vorinstanz zur selben Einschätzung gelangt – aus den Akten im Administrativmassnahmeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2013 als falsch erscheinen lassen würden –, hätte sie Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG nicht anwenden dürfen, denn nach dieser Norm ist der Lernfahr- oder Führerausweis nur dann mindestens vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Norm ist Teil eines
Kaskadensystems, mit dem Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden. Der Gesetzgeber führte gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen ein, die für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten Führerausweisentzug führen. Damit soll eine besonders gefährliche Minderheit von Rückfälligen härter angefasst werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, 31. März 1999, BBl 1999 4462). Nachdem feststeht, dass sich der Rekurrent anlässlich der begleiteten Fahrt vom 2. April 2013 nicht strafbar machte, ist er nicht der Gruppe der Wiederholungstäter zuzuordnen. Ihm ist höchstens vorzuwerfen, die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft zu haben, um einen Eintrag im ADMAS-Register bzw. den Entzug des Ausweises für die Dauer von einem Monat zu verhindern. Auch wenn die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf die Verfügung vom
14. Mai 2013 zurückzukommen, hätte sie den Umstand, dass das Verfahren wegen des Vorfalls vom 2. April 2013 gegen den Rekurrenten vom Jugendanwalt eingestellt
wurde, bei der Beurteilung des Ereignisses vom 17. August 2013 berücksichtigen müssen. Das formale Abstützen auf den Eintrag im Register für Administrativmassnahmen allein führt im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis, das sich nicht mit Sinn und Zweck der Norm vereinbaren lässt (vgl. zu den Auslegungsmethoden Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 75 ff.). Der Rekurrent würde als Wiederholungstäter härter bestraft; und zwar nicht, weil er sich im Verkehr bereits früher rechtswidrig verhalten hatte, sondern weil er es unterliess, sich gegen eine – wie sich im Nachhinein herausstellte – zu Unrecht erlassene Verfügung der Administrativbehörde zu wehren.
cc) Somit ergibt sich, dass ein Entzug des Führerausweises auf der Grundlage von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG nicht zulässig ist. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vorinstanz das Strafverfahren entgegen der allgemeinen Übung nicht abwartete und damit wesentlich dazu beitrug, dass sich die Frage nach dem Vorliegen eines Rückfalltatbestandes überhaupt erst stellt. Somit kommt Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung, wonach der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 ist deshalb aufzuheben, und die
Sache wäre grundsätzlich zur Festlegung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die entsprechende Beurteilung bereits in der streitigen Verfügung vorgenommen wurde. Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien nach Art. 16 Abs. 3 SVG (Schwere des Verschuldens, Leumund als Motorfahrzeugführer, berufliche Angewiesenheit, ein Motorfahrzeug zu führen) sei es möglich, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum zu beschränken. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der Lernfahr- und Führerausweis ist dem Rekurrenten somit für die Dauer eines Monats zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.). Zu prüfen bleibt hingegen noch, ob unter den gegebenen Umständen auf einen Entzug des Lernfahr- und Führerausweises verzichtet werden kann, wie im Rekurs geltend gemacht wird.
5.- Der Rekurrent beantragt, von einer Massnahme sei gänzlich abzusehen; selbst ein Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats komme nicht in Frage, da er diese Massnahme aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2013 bereits verbüsst habe.
Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug des Führerausweises als fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker konzipiert, deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen zuvorkommen. Auch für das Bundesgericht stellt der Warnungsentzug eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b).
Aufgrund seines erzieherischen Charakters kann der Warnungsentzug seine Wirkung nur dann erzielen, wenn er möglichst zeitnah zur Widerhandlung verfügt wird. Unter dem Eindruck der Massnahme und im Wissen um die zweijährige Probezeit soll der Betroffene von weiteren Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften abgehalten werden. Dies schliesst eine Kompensation mit einer früheren – wenn auch zu Unrecht
ergangenen – Sanktion aus, weil damit der präventive Charakter der Administrativmassnahme unterlaufen würde. Im Übrigen verfehlte der Ausweisentzug vom 20. Mai bis 19. Juni 2013 seinen erzieherischen Zweck, den Rekurrenten künftig von weiteren Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften abzuhalten. Er beging bereits am 17. August 2013 eine mittelschwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung). Es erscheint deshalb sachgerecht, den Rekurrenten mit einem Warnungsentzug zu belegen.
Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn auf die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die auch in einzelnen Fragen im Administrativmassnahmeverfahren zur Anwendung gelangen können, abgestützt würde (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission IV-2012/122 vom 28. Februar 2013 E. 3a, publiziert unter: www.gerichte.sg.ch). Ein Verzicht auf eine Massnahme wäre nur bei geringfügiger Schuld bzw. Tatfolge oder bei besonderer Betroffenheit des Rekurrenten möglich (Art. 52 u. Art. 54 StGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tatsache, dass dem Rekurrenten der Lernfahr- und Führerausweis zu Unrecht für einen Monat entzogen war, begründet keine derartige Betroffenheit. Darauf lässt auch schliessen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausschöpfte und den Führerausweisentzug akzeptierte.
6.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 aufzuheben ist. Der Führer- und Lernfahrausweis ist dem Rekurrenten gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen.
7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem Viertel dem Rekurrenten aufzuerlegen; drei Viertel der Kosten sind vom Staat zu tragen
(Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist bis zum Betrag von Fr. 300.– zu verrechnen und dem Rekurrenten im Mehrbetrag zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten zur Hälfte zu entschädigen, soweit sie als notwendig und angemessen erscheinen
(vgl. Art. 98 bis VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.–
(Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Eingabe erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen,
Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO) als angemessen. Der Rechtsvertreter ist folglich mit
Fr. 900.– zu entschädigen; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt).
Entscheid:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 1 der Verfügung vom
6. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Der Führer- und Lernfahrausweis wird dem Rekurrenten für die Dauer eines Monats entzogen.
Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.– werden zu einem
Viertel
von
dem Rekurrenten und zu drei Vierteln dem Staat auferlegt. Der Kostenvorschuss
Fr. 1'200.– wird im Betrag von Fr. 300.– verrechnet und dem Rekurrenten im
Restbetrag
von Fr. 900.– zurückerstattet.
Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 900.–
zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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