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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2012/122
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2012/122 vom 28.02.2013 (SG)
Datum:28.02.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 54 StGB (SR 321.0). Der Motorradfahrer zog sich schwere Verletzungen zu, als er mit nicht überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve zu nahe an den rechten Strassenrand geriet und stürzte. Das Strafverfahren wurde wegen besonderer Betroffenheit nicht anhand genommen. Das Übel der Tatfolgen (die erlittenen Körperverletzungen) erscheint ungleich grösser als ein einmonatiger Führerausweisentzug, weshalb von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2013, IV-2012/122).
Schlagwörter: Schwere; Verletzung; Rekurrent; Widerhandlung; Recht; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Schweren; Betroffenheit; Rekurrenten; Verfügung; Führerausweis; Verfahren; Verkehrsregeln; Administrativmassnahme; Leichte; Verletzungen; Richter; Bundesgericht; Täter; Vorinstanz; Mittelschwere; Rekurs; Jugendanwalt; Führerausweisentzug; Entzug; Warnung; Massnahme; Abgekürzt; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 16b SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 17 StGB ; Art. 54 StGB ;
Referenz BGE:104 Ib 87; 118 Ib 229; 120 Ib 312; 120 Ib 504; 121 II 22; 122 II 280; 124 II 103; 128 II 173; 133 II 331; 135 II 334;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent, vertreten durch Y, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Entzug des Lernfahrausweises (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Lernführerausweis der Kategorie A1 seit 19. Juli 2012. Am Sonntag, 5. August 2012, um 19.28 Uhr, war er mit dem Motorrad unterwegs. In einer Linkskurve geriet er zu nah an den rechten Strassenrand, verlor die Herrschaft über das Motorrad und stürzte. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft A vom 19. Oktober 2012 wurde das aufgrund dieses Vorfalls gegen X eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln nicht anhand genommen.

B.- Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X den Lernfahrausweis im Zusammenhang mit dem Selbstunfall vom 5. August 2012 wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin vom 7. November 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 10. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. November 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt:

SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen

das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1999

S. 4487).

  1. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103). An die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es sei denn, diese Würdigung hänge von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt, insbesondere weil er den Täter persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 120 Ib 312

    E. 4b, 119 Ib 158 E. 3c/bb, 104 Ib 359).

  2. Der Jugendanwalt nahm das Strafverfahren gegen den Rekurrenten wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 nicht anhand. Zur Begründung führte er aus, dass der Fahrzeuglenker

beim Selbstunfall schwere Verletzungen erlitten hatte; mithin verzichtete er auf die Strafverfolgung vor der Klärung der Schuldfrage. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat keine neuen Beweise erhoben. Ihr lagen der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 21. August 2012 mit den Ergebnissen der Laboruntersuchungen und der Polizeirapport vom 13. September 2012 vor. Unter diesen Umständen ist sie grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen in der Nichtanhandnahmeverfügung gebunden. Keine Bindung besteht demgegenüber bei der Frage, inwiefern sich die vom Jugendanwalt festgestellte besondere Betroffenheit des Rekurrenten auf eine allfällige Administrativmassnahme auswirkt; denn hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, dass sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat. Da die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Oktober 2012 erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist zugestellt wurde, erscheint zudem fraglich, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses des einmonatigen Führerausweisentzugs, d.h. am 24. Oktober 2012, im Besitz des Strafentscheids war. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die vom Jugendanwalt festgestellte besondere Betroffenheit des Rekurrenten auch im Administrativmassnahmeverfahren Auswirkungen hat.

3.- a) Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsregeln dienen der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfallen. Der vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden (BGE 128 II 173 E. 3b). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich deshalb die Frage, ob sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt, da der Entzug des Führerausweises beziehungsweise die Erteilung einer Verwarnung – dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend – geeignet

sein muss und den Betroffenen nicht übermässig belasten darf. Unverhältnismässig müsste in diesem Sinne unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4e, 118 Ib 229 E. 3). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, der Warnungsentzug sei der

Sache nach eine Strafe. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Führerausweisentzug mit der Strafe in verschiedener Hinsicht grosse Ähnlichkeiten aufweise, auch wenn er eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme sei (BGE 133 II 331 E. 4.2, 121 II 22 E. 2a). Im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) ist der Strafcharakter des Warnungsentzuges jedenfalls zu bejahen (BGE 121 II 22 E. 2a und 3b). Es rechtfertigt sich daher, in gewissen Fällen auch im Administrativmassnahmeverfahren auf Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) zurückzugreifen, so beispielsweise bei der Frage der Anwendung des milderen Rechts (BGE 104 Ib 87 E. 2), beim Notstand (Urteil des Bundesgerichts 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2), bei der Zurechnungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120 Ib 504) und in Fällen, in denen der fehlbare Fahrzeuglenker durch die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens besonders schwer betroffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004 E. 2; BGE 118 Ib 229).

  1. Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per

    1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (BGE 135 II 334 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.5, 6A.61/2006 vom 23. November 2006 E. 4.3 f.

    und 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht liess in einem Entscheid, wo es um die Berücksichtigung von langer Verfahrensdauer ging, allerdings offen, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden könne, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme zu verzichten sei (BGE 135 II 334 E. 2.3).

  2. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Umständen kann auch der Verzicht auf einen Führerausweisentzug aus Gründen in Betracht kommen, die analog zum Strafrecht eine Strafbefreiung rechtfertigen, sei es wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat gemäss Art. 54 StGB oder infolge Notstandes nach Art. 17 ff. StGB (Ph.

    Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für das Strafverfahren sieht Art. 54 StGB bzw. 21 lit. d des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1, abgekürzt JStG) ausdrücklich vor, dass die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absieht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Zu denken ist dabei an Körperverletzungen des Täters oder an seelische Leiden durch Verletzung oder Tötung einer dem Täter nahestehenden Person. Unmittelbare Betroffenheit kann auch bei einem Vermögensschaden oder Schadenersatzansprüchen des Opfers gegeben sein. Nicht unmittelbar sind Folgen, welche sich aus der Ergreifung der Massnahme selbst ergeben. Die Schwere der Betroffenheit ist mit der angemessenen Strafe zu vergleichen. Es ist auch möglich, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern, wenn die Schuld des Täters grösser erscheint als das für diesen faktisch eingetretene Übel (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 2

    f. zu Art. 54 StGB). Nach Ansicht der Verwaltungsrekurskommission ist es zulässig, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern bei Vorliegen schwerer Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB bzw. Art. 21 lit. d. JStG zu unterschreiten.

  3. Der Rekurrent macht geltend, er sei durch die schweren körperlichen Verletzungen, die er sich beim Unfall zugezogen habe, bereits hinreichend bestraft. Es ist deshalb zu prüfen, ob nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip aufgrund der schweren persönlichen Betroffenheit des Rekurrenten von der Anordnung eines Führerausweisentzuges abgesehen werden kann. Beim fraglichen Unfall brach sich der Rekurrent das Schlüsselbein sowie diverse Rippen. Er verletzte sich an den Rückenwirbeln und erlitt eine Blutung in den Nieren. Die vielfältigen Verletzungen zogen einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt nach sich. Der Jugendanwalt verzichtete aufgrund der schweren Betroffenheit auf jegliche Strafverfolgung des Rekurrenten und nahm das Strafverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht anhand (vgl. act. 5). Es

    besteht kein Anlass, die ausgewiesene besondere Betroffenheit des Rekurrenten nicht auch im Administrativmassnahmeverfahren zu berücksichtigen. Den schweren erlittenen Verletzungen steht - wenn überhaupt - höchstens eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entgegen. Dem Rekurrenten, dessen Fahrfähigkeit nicht eingeschränkt war, unterlief ein Fahrfehler, aufgrund dessen ihm ein eher leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre. Es kann indessen offen bleiben, ob es sich um eine mittelschwere oder eine leichte Widerhandlung handelt. Denn jedenfalls erscheint das Übel der Tatfolgen (d.h. die erlittenen Körperverletzungen) ungleich grösser als ein einmonatiger Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG (vgl. BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 54 N 39). Es ist davon auszugehen, dass ein erzieherischer Effekt dadurch bereits eingetreten ist und daher auf die Aussprechung einer Administrativmassnahme verzichtet werden kann.

  4. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom

24. Oktober 2012 ersatzlos aufzuheben.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtkostenverordnung, sGS 941.12). Dem Rekurrenten ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Oktober 2012 aufgehoben.

  2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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