Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2010/23 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 19.08.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E.2). Beizug von Hilfspersonen bei der Begutachtung (E.4). Wenn der ETG-Gehalt im Haar kontrolliert wird, ist im selben Zeitpunkt nicht zusätzlich der CDT-Wert zu bestimmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 19. August 2010, IV-2010/23). |
Schlagwörter: | Rekurrent; Alkohol; Drogen; Auflage; Rekurs; Rekurrenten; Auflagen; Führerausweis; Gutachten; Alkoholkonsum; Recht; Verkehr; Haaranalyse; Vorinstanz; Fahreignung; Verkehrsmedizinische; Verfügung; Verkehrspsychologische; Strassenverkehr; Cannabis; Drogenabstinenz; Urteil; Alkoholkonsums; Haaranalysen; Bundesgericht; Verlauf; Begründet; Wird; Gallen |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 307 StGB ; |
Referenz BGE: | 122 II 464; 125 II 289; 127 I 54; 128 I 288; 129 II 82; 131 II 248; 133 II 384; 134 I 140; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Manfred Dähler, Rechtsanwalt, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Wiedererteilung des Führerausweises
Sachverhalt:
A.- X war der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,89 Gew.-‰) vom 16. April bis 15. Juni
1993 für die Dauer von 2 Monaten entzogen. Vom 5. Februar 1994 bis 10. Februar 1999 war er ihm mangels Fahreignung (Drogensucht; Heroin und Kokain) entzogen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte einen weiteren einmonatigen Warnungsentzug vom 30. September bis 29. Oktober 1999 zur Folge. Nachdem X am 10. November 1999 wegen einer Opiat- und Marihuanavergiftung notfallmässig hospitalisiert werden musste, wurde ihm der Führerausweis erneut wegen einer Drogensucht auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Ausweis wurde ihm gestützt auf eine verkehrspsychologische Begutachtung am 17. April 2001 mit der Auflage, die Drogenabstinenz weiterzuführen, wiedererteilt. Am 23. Januar 2002 lenkte X ein Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,48 Gew.-‰. Der daraufhin angeordnete vorsorgliche Entzug wurde am 15. November 2002 nach verkehrsmedizinischer und –psychologischer Begutachtung und Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz aufgehoben und der Führerausweis mit der Auflage der weiteren Abstinenz verbunden. Am 6. Juni 2006 wurden die Auflagen aufgehoben.
B.- Da X am 4. November 2008 wegen des Anbaus von Hanf und des Konsums von Haschisch und Marihuana strafrechtlich verurteilt worden war, eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 19. Dezember 2008 erneut ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung. Die Verkehrsmedizinerin konnte in der Begutachtung vom
12. Mai 2009 die Fahreignung nicht abschliessend positiv beurteilen. Deshalb wurde X der Führerausweis am 20. Mai 2009 vorsorglich entzogen; der dagegen erhobene Rekurs wurde am 7. August 2009 abgewiesen.
Am 24. August 2009 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Untersuchung an. Im Gutachten vom 1. Dezember 2009 wird die Fahreignung unter Auflagen und nach zusätzlicher Haaranalyse bejaht. Nachdem eine zusätzliche Haaranalyse für Drogen negativ verlief und für Alkohol einen Gehalt von 20 pg Ethylglucuronid pro mg ergab, befürwortete der Verkehrsmediziner in einer abschliessenden Aktenbeurteilung am 22. Januar 2010 die Fahreignung bei Einhaltung einer Drogenabstinenz unter halbjährlichen Haaranalysen auf Drogen und zur Verlaufsbeurteilung des Alkoholkonsums und monatlichen Urinkontrollen auf Cannabis. Am 8. Februar 2010 wurde der vorsorgliche Entzug aufgehoben und der Führerausweis mit der Auflage einer ärztlich betreuten und mit in unregelmässigen Abständen kurzfristig angeordneten Urin- sowie Blutproben (CDT) alle drei Monate inkl.
Haaranalysen (Drogen/Ethylglucuronid) mit halbjährlichen Berichten versehen. Eine Lockerung der Auflagen werde frühestens in 2, die vollständige Aufhebung frühestens in 4 Jahren geprüft.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom
23. Februar 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und nach mündlicher Verhandlung sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Februar 2010 aufzuheben. Die Drogenabstinenz und der Alkoholkonsum seien durch Haaranalysen alle 6 Monate (Drogen negativ; Ethylglucuronid <30pg/mg) zu kontrollieren und von einer weitergehenden ärztlichen Abstinenzkontrolle sei abzusehen; dem Rekurrenten sei zu empfehlen, eine Befreiung von der Abstinenzauflage nach einjährig erfolgreicher Abstinenzkontrolle prüfen zu lassen. Sodann sei dem Rekurrenten zu verbieten, Fahrzeuge mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,1 Gew.-‰ zu lenken; es sei ihm zu empfehlen, eine Befreiung von dieser Auflage nach 2 Jahren prüfen zu lassen, sofern er bis dahin keinen Anlass zu einem Polizeirapport wegen Fahrens unter Drogen, suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten oder Alkohol mit mehr als 0,2 Gew.-‰ gegeben
habe. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das zusammen mit dem Rekurs gestellte Gesuch, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies der zuständige Abteilungspräsident am 26. März 2010 ab; die Kosten der Verfügung blieben bei der Hauptsache.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 23. Februar 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. 3).
2.- Im Rekurs vom 23. Februar 2010 werden die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und die persönliche Anhörung des Rekurrenten beantragt. Der Rekurrent sei als Supporter, Sachbearbeiter und für Abrechnungsdienstleistungen für Kunden in der Region Tessin zuständig. Er könne diese Tätigkeit nicht ohne hohe Mobilität und insbesondere das Lenken von Autos ausführen und sei darum auf den Führerausweis angewiesen. Der Ausweisentzug schränke ihn in seiner Wirtschaftsfreiheit und in seinem beruflichen Auskommen sehr stark ein.
Nach Art. 55 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) ist bei Streitigkeiten über Ansprüche zivilrechtlicher Natur öffentlich zu verhandeln. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts hat das Bundesgericht festgestellt, dass über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann zu befinden ist, wenn bei einem Entzug des Führerausweises zu Sicherungszwecken der vom Betroffenen ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz des Führerausweises voraussetzt; in allen übrigen Fällen hat der Sicherungsentzug lediglich indirekte oder zufällige Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Betroffenen ("des conséquences indirectes ou fortuites sur les droits et obligations de nature civile de l'intéressé"; BGE 122 II 464 E. 3c). Wer also sein Fahrzeug beispielsweise lediglich dazu benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2002 vom
9. Oktober 2002, E. 7.4.2). Die Bewegungsfreiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen kein "civil right" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 134 I 140 E. 5.2). Art. 30 Abs. 3 BV, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind, vermittelt keinen weitergehenden Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Die Bestimmung verleiht kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass eine Verhandlung, die stattfinden muss, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich sein muss (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6). Das Recht auf Äusserung, wie es in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verankert ist, räumt den Betroffenen das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b); eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann vor dem Hintergrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, geboten sein (vgl. BGE 122 II 464 E. 4; G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, N 25 zu
Art. 29 BV).
Entgegen den Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird dem Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung der Führerausweis nicht entzogen. Vielmehr wird ein vorsorgliches Verbot zum Führen von Motorfahrzeugen aufgehoben und der Führerausweis mit Auflagen versehen. Weder wird im Rekurs geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Rekurrenten mit der Einhaltung der Auflagen die Berufsausübung verboten würde. Ebenso wenig wird geltend gemacht, der Rekurrent sei wegen der mit den Auflagen verbundenen – nicht quantifizierten – Kosten in zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Streitigkeit über die Ausgestaltung der Auflagen, mit denen der Führerausweis des Rekurrenten zu versehen ist, als zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu behandeln. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird schliesslich zu Recht auch nicht mit der Zweckmässigkeit im Sinn von Art. 55 VRP begründet. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, für den Entscheid wesentliche Umstände könnten nur durch eine mündliche Anhörung des Rekurrenten geklärt werden. Die entscheidenden Argumente sind einer schriftlichen Darstellung zugänglich und der Rekurrent hat sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. Dementsprechend erweist sich das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und einer mündlichen Anhörung des Rekurrenten als unbegründet.
3.- Die Begründung des Rekurses setzt sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs auseinander. Wehre sich der Betroffene – wie der Rekurrent – gegen einen vorsorglichen Entzug und unterbleibe dann die Bearbeitung – wie die Anordnung der verkehrspsychologischen Abklärung – der Angelegenheit, führe dies zu unzulässig langen Entzügen. Da mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2010 der vorsorgliche Entzug des Führerausweises vom 20. Mai 2009 aufgehoben wurde, kann dessen Dauer nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Verzögerungen im vorinstanzlichen Verfahren der
Abklärung der Fahreignung hätten mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. VRP gerügt werden müssen. Gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere. Über Beschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden des Staates entscheidet gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP das zuständige Departement. Auf die Rüge der Rechtsverzögerung kann die Verwaltungsrekurskommission deshalb mangels Anfechtungsobjekts und Zuständigkeit nicht eintreten.
4.- Zum vorinstanzlichen Verfahren wird vorgebracht, der Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin könne den Rekurrenten nicht belasten. Noch weniger sei der verkehrspsychologische Bericht vom 1. Dezember 2009 beachtlich oder gar verbindlich. Er erfülle die formellen Voraussetzungen, wie Hinweis auf die Wahrheitspflicht, Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB; vgl. dazu nachfolgend E. 4a) und persönliche Gutachtenerstattung und –unterzeichnung durch den Gutachter, nicht. Der Gutachter müsse die Befundtatsachen im Wesentlichen selber erheben. Im Fall von verkehrspsychologischen Gutachten sei darum das persönliche Interview/Gespräch nicht delegierbar (vgl. dazu nachfolgend E. 4b). Der verkehrspsychologische Bericht gehe schliesslich über die Fragen des Auftrags hinaus (vgl. dazu nachfolgend E. 4c).
a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen. Als Sachverständige kommen nur natürliche Personen in Betracht. Sie sind auf Art. 307 StGB hinzuweisen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 976; M. Dähler, Rechtliche Anforderungen an Gutachten zur Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 75). In den Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2009 und vom 24. August 2009, mit denen die Vorinstanz die verkehrsmedizinische und die verkehrspsychologische Begutachtung des Rekurrenten anordnete, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen sei und die Erstellung eines falschen Gutachtens unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB stehe. Damit wurden die Gutachter in ausreichendem Mass auf ihre Pflichten und die Folgen deren Verletzung hingewiesen. Abgesehen davon wird in der Lehre die
Auffassung vertreten, bei den Ermahnungs- und Hinweispflichten handle es sich nicht um Gültigkeitserfordernisse. Selbst ein Gerichtsgutachten, das ohne vorgängige Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen und zur Geheimhaltung und ohne Hinweis auf die in Frage kommenden Straftatbestände erstellt wurde, ist beweistauglich und darf dem Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. A. Bühler, Gerichtsgutachter und –gutachten im Zivilprozess, in: Gericht und Expertise, Bern 2005, S. 52, mit Hinweis auf eine abweichende Auffassung zum st. gallischen Zivilprozess). Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen, die Gutachten würden mangels Hinweises auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit gemäss Art. 307 StGB die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, als unbegründet.
Ohne ausdrückliche Ermächtigung ist es dem Experten untersagt, Hilfspersonen beizuziehen, es sei denn für notwendige Vorbereitungsaufgaben (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 975). Strafprozessual wird der Beizug von Hilfspersonen durch den Gutachter unter seiner Verantwortung als zulässig erklärt. Auch wenn beispielsweise ein Gutachten im Wesentlichen von einem Assistenzarzt ausgearbeitet wurde, ist es dem Chefarzt, der den Gutachtenauftrag entgegengenommen und das Gutachten geprüft hat, zuzurechnen und von diesem zu verantworten (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 312; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, Rz. 933).
Den Auftrag zur verkehrsmedizinischen Begutachtung erteilte die Vorinstanz am
21. Januar 2009 dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen. Die Aufgabe wurde innerhalb der Abteilung Verkehrsmedizin des Instituts einer Oberärztin übertragen, welche die verkehrsmedizinische Untersuchung am 23. Februar 2009 durchführte und das Gutachten vom 12. Mai 2009 auch persönlich unterzeichnete. Die abschliessende verkehrsmedizinische Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2010 wurde von einem Facharzt für Allgemeinmedizin und von einem Facharzt für Rechtsmedizin unterzeichnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2008 vom 5. Juni 2009, E. 2.2).
Die Vorinstanz erteilte den Gutachtensauftrag mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 dem Verkehrspsychologen Dr.phil. Y. Er hat das Gutachten vom 1. Dezember 2009 auch persönlich unterzeichnet. Im Gutachten werden als Versuchsleiter der
beauftragte Gutachter sowie lic.phil. Z genannt. Auch wenn – wie geltend gemacht wird
– die Assistentin des Gutachters das verkehrspsychologische Interview geführt hat, lagen dem Gutachter selbst die für die Beurteilung wesentlichen Fakten, insbesondere der vom Rekurrenten verfasste Aufsatz und die objektiven Ergebnisse der durchgeführten Fragebogentests sowie eine detaillierte Wiedergabe des Gesprächs mit der Assistentin vor. Diese Situation ist vergleichbar mit jener, in welcher ein Assistenzarzt ein verkehrsmedizinisches Gutachten abfasst, das schliesslich vom beauftragten gutachtenden Oberarzt oder Institutsleiter geprüft wird und diesem zuzurechnen ist. Dass die Assistentin des beauftragten Verkehrspsychologen das Gutachten nicht ebenfalls unterzeichnet hat, ändert deshalb nichts an dessen Verwertbarkeit. Insoweit als mit dem Rekurs formelle Mängel der Gutachten gerügt werden, erweist er sich deshalb als unbegründet.
Inwieweit das verkehrspsychologische Gutachten über die von der Vorinstanz im Auftrag gestellten Fragen hinausgeht, wird im Rekurs nicht weiter ausgeführt. Nach der Zwischenverfügung vom 24. August 2009 sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten insbesondere zur Einsichtsfähigkeit, emotionalen Stabilität und Rückfallgefährdung des Rekurrenten äussern. Obwohl damit die Frage der charakterlichen Eignung des Rekurrenten im Vordergrund stand, umfasste die verkehrspsychologische Untersuchung auch 2 Leistungstests (Q1 Aufmerksamkeitstest, PVT periphere Wahrnehmung). Zumindest der Aufmerksamkeitstest, welcher die Konzentrationsleistung unter Monotonie erfasst, ist sowohl in der Leistungs- als auch in der Charakterbegutachtung einsetzbar (vgl. J. Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 62). Da wegen einer unmittelbar vorangehenden Hornhauttransplantation bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung kein Sehtest durchgeführt werden konnte, ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung die periphere Wahrnehmung getestet wurde. Zu Recht wird im Rekurs weder geltend gemacht, die Einsichtsfähigkeit, emotionale Stabilität und Rückfallgefährdung stünden nicht im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung zum Lenken eines Motorfahrzeugs noch vorgebracht, die durchgeführten Tests und Befragungen seien nicht zur Klärung der charakterlichen Eignung geeignet gewesen. Das Gutachten äussert sich zu Offenheit, Kritikfähigkeit
und Belehrbarkeit, zur emotionalen Stabilität und zur Einsicht in die Problematik. Auch insoweit geltend gemacht wird, die verkehrspsychologische Untersuchung habe sich nicht im Rahmen des vorinstanzlichen Auftrags bewegt, erweist sich der Rekurs als unbegründet.
5.- Im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung des Rekurrenten wurde weder eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn noch ein verkehrsrelevanter Drogen- oder Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Dementsprechend hob die Vorinstanz den für die Dauer der Abklärungen am 20. Mai 2009 verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit der Verfügung vom 8. Februar 2010 zu Recht wieder auf. Im Rekurs ist in materieller Hinsicht unbestritten, dass der Führerausweis mit der Auflage
einer Kontrolle der Drogenabstinenz und des Verlaufs des Alkoholkonsums zu versehen ist. Umstritten ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der Auflagen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn er an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst.
Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 16 SVG muss dabei nicht gegeben sein (VRKE IV-2004/101 vom 20. Oktober 2004, E. 3a). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6; VRKE IV-2008/117 vom 22. Januar 2009, E. 3b). Dass ein Fahrzeuglenker zum Missbrauch von Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt (zum Alkoholmissbrauch vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3). Ein solcher besonderer Grund liegt bei einem Konsumverhalten vor, bei welchem es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2006 vom 13. April 2006, E. 3.2). Personen, die zwar nicht drogensüchtig, aber nachweislich in erheblichem Ausmass suchtgefährdet sind, kann der Führerausweis deshalb unter einer Abstinenzauflage erteilt werden (VRKE
IV-2004/101 vom 20. Oktober 2004, E. 3a; Ph. Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 134 f.). Zur umstrittenen Frage, wie solche Auflagen auszugestalten sind, stellt das Gesetz keine Regeln auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006, E. 1). Auflagen müssen auf die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b).
Es entspricht zwar gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem bzw. regelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2006 vom 13. April 2006, E. 3.3). Der Rekurrent rauchte eingestandenermassen täglich Haschisch oder Marihuana. Er konsumierte zudem – nach dem Ergebnis der Haaranalyse vom 10. März 2009 zwar in einem noch sozial üblichen Rahmen – regelmässig und intensiv Alkohol. Bei einem solchen Konsumverhalten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2006
vom 13. April 2006, E. 3.2). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den verkehrsmedizinischen und –psychologischen Beurteilungen folgend den Führerausweis mit der Auflage einer ärztlichen Kontrolle der Drogenabstinenz und des Verlaufs des Alkoholkonsums versehen durfte, wird deshalb im Rekurs zu Recht nicht in Frage gestellt.
c) aa) In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in Ziff. 2 die Auflagen, soweit
sie umstritten sind, wie folgt umschrieben:
Sie haben unter fachlicher Betreuung (Arzt) die vollständige Drogenabstinenz gemäss Info-Blatt mittels in unregelmässigen Abständen kurzfristig angeordneten Urin- sowie dreimonatlichen Blutproben (CDT) inkl. Haaranalysen einzuhalten. Die jeweiligen Haaranalysen haben nebst Drogen auch auf Ethylglucuronid (ETG) zu erfolgen. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten.
Sie haben uns alle sechs Monate die Berichte Ihrer betreuenden Stelle einzureichen, aus welchem der Verlauf der kontrollierten Abstinenz hervorgeht. Den ersten Bericht erwarten wir per 30.07.2010.
Gemäss dem Info-Blatt, das dem Rekurrenten ausgehändigt wurde, sind Haaranalysen in der Regel alle 6 Monate durchzuführen.
Demgegenüber wird im Rekurs beantragt, die Drogenabstinenz und der Verlauf des Alkoholkonsums seien einzig durch halbjährliche Haaranalysen zu überwachen. Zusätzlich sei jedoch dem Rekurrenten zu verbieten, Fahrzeuge mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,1 Gew.-‰ zu lenken. Zur Begründung wird geltend gemacht, Mediziner und Verkehrspsychologe würden Auflagen lediglich noch zur Stabilitätskontrolle empfehlen. Die Vorinstanz sei von den Empfehlungen der Fachleute ohne Begründung abgewichen. Eine doppelte Kontrolle des Alkoholkonsums, nämlich mittels Blutprobe (CDT) und Haarprobe (ETG), im gleichen Zeitpunkt sei unzumutbar und unzweckmässig. Das auferlegte Abstinenzpaket sei das gleiche wie bei einem Drogenabhängigen, der als Anlasstat eine Verkehrsauffälligkeit gehabt und nicht über Jahre bewiesen habe, dass er allfälligen Drogenkonsum und
Fahren trennen könne und seit langem erfolgreich von harten Drogen weggekommen sei.
bb) Die Analyse der anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
23. Februar 2009 dem Rekurrenten abgenommenen Haarprobe ergab für die vorangegangenen 2 Monate einen Gehalt an Ethylglucuronid von 31 pg/mg. Der Verkehrsmediziner schloss daraus auf einen regelmässigen und intensiven Alkoholkonsum von täglich mehr als 60g Alkohol. Ein solcher Konsum bewegt sich zwar noch im sozialen Rahmen. Er deutet aber insbesondere unter Berücksichtigung des deutlich tieferen Wertes von 18 pg/mg für die vorhergehenden 2 Monate auf einen relativ gesteigerten Alkoholkonsum unmittelbar nach dem Aussetzen des täglichen Cannabiskonsums hin. Diese Möglichkeit erwähnt auch der Verkehrsmediziner. Die Analyse der zusätzlichen Haarprobe vom 14. Dezember 2009 ergab für ein Segment von 4,5 cm, d.h. ungefähr für die Dauer der vorangegangenen 4 Monate, einen Gehalt an Ethylglucuronid von 20 pg/mg. Gleichzeitig waren keine Drogen, insbesondere auch keine Spuren von Cannabis, nachweisbar. Dieses Ergebnis ist vereinbar mit der geltend gemachten Drogenabstinenz und weist auch darauf hin, dass der Rekurrent in den vergangenen Monaten den Alkoholkonsum eingeschränkt hat. Der Verkehrsmediziner empfiehlt deshalb in Rücksprache mit dem Verkehrspsychologen, die Drogenabstinenz und den Verlauf des Alkoholkonsums mittels halbjährlicher Haaranalysen zu kontrollieren. Dass der Rekurrent – wie im Rekurs vorgebracht wird (Ziff. 23, Punkte 1 und 2) – die Drogenabstinenz sowie den Verlauf des Alkoholkonsums alle 3 Monate durch Haaranalysen (ETG) nachzuweisen hat, kann angesichts dieser verkehrsmedizinischen Empfehlung aus dem – allerdings nicht völlig klaren – Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht abgeleitet werden. Insoweit als mit dem Rekurs eine Verkürzung des Kontrollabstandes bei den Haaranalysen von 6 Monaten auf 3 Monate beanstandet wird, erweist sich der Rekurs deshalb als unbegründet.
Die Auflage soll einzig dazu dienen, einen übermässigen Alkoholkonsum und damit eine mögliche substitutionsbedingte Alkoholabhängigkeit rechtzeitig zu erkennen. Da der Verlauf des Alkoholkonsums des Rekurrenten also unabhängig davon, ob und wann er Motorfahrzeuge lenkt, von Belang ist, erübrigt es sich, seinen Führerausweis mit einer Beschränkung des Alkoholisierungsgrades auf 0,1 oder 0,2 Gew.-‰ beim Lenken eines Motorfahrzeugs zu versehen. Für den Rekurrenten gelten im
Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol die Regeln, wie sie alle Motorfahrzeuglenker zu beachten haben.
cc) Die Vorinstanz verlangt zudem alle 3 Monate eine Bestimmung des CDT-Wertes im Blut. Vorab ist festzustellen, dass im Rekurs zu Recht darauf hingewiesen wird, eine gleichzeitige Bestimmung des CDT-Wertes im Blut und des ETG-Wertes im Haar sei überflüssig. Eine Kontrolle des ETG-Gehaltes im Haar reicht aus. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums anhand der in der Regel aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1), mit welcher der Alkoholkonsum nicht direkt nachgewiesen werden kann, handelt es bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf ETG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das ETG ist ein nicht oxydatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol. Weil es ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen Nachweis den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar- Längenwachstums von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007, E. 2.3; vgl. auch 1C_342/2009 vom 23. März 2010, E. 3). Da der halbjährlich ermittelte ETG-Wert damit eine zuverlässigere Aussage zum Alkoholkonsum in den vorangegangenen Monaten zulässt, erübrigt sich eine gleichzeitige Bestimmung des CDT-Wertes.
Es fragt sich deshalb noch, ob zwischen den halbjährlichen Haaranalysen auf ETG eine ebenfalls halbjährliche Bestimmung des CDT-Wertes im Blut gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz begründet die Anordnung in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Verweis auf das Info-Blatt. Dort wird im Zusammenhang mit der kontrollierten Drogenabstinenz eine Bestimmung des CDT-Wertes im Blut alle 3 Monate vorgeschrieben. Da diese Regel im Widerspruch zur Empfehlung des Verkehrsmediziners in der Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2010 steht, wäre es angezeigt gewesen, die Abweichung zu begründen. Der – stillschweigende – Schluss des Verkehrsmediziners, beim Rekurrenten erübrige sich für die Verlaufskontrolle seines Alkoholkonsums, neben der halbjährlichen Haaranalyse eine zusätzliche zwischenzeitliche Bestimmung des CDT-Gehaltes im Blut durchzuführen, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedeutung eines kürzerfristig festgestellten Alkoholüberkonsums nachvollziehbar. Der Rekurrent hat zwischen der
verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 23. Februar 2009 und der zusätzlichen Haarprobe vom 14. Dezember 2009 den Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Cannabisabstinenz deutlich eingeschränkt. Dies lässt zurzeit keine Suchtverlagerung erwarten. Der Rekurrent war sodann im Verkehr seit dem 23. Januar 2002 unauffällig.
Unter diesen Umständen erscheint der Rekurs, insoweit damit die zusätzliche Verlaufskontrolle des Alkoholkonsums durch Bestimmungen des CDT-Wertes mittels Blutproben alle 3 Monate beanstandet wird, begründet.
dd) Der Rekurrent wendet sich schliesslich auch gegen die unregelmässigen, nach kurzfristigem Aufgebot monatlich durchzuführenden Urinkontrollen. Er geht davon aus, dass die Kontrolle nicht nur auf Cannabis, sondern "generell" als "Mehrfachtest" durchgeführt werden soll. In der abschliessenden Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2010 empfiehlt der Verkehrsmediziner "Urinkontrollen auf Cannabis". Die Verfügung wiederholt diese Einschränkung zwar nicht ausdrücklich, geht aber auch nicht darüber hinaus. Woraus im Rekurs (Ziff. 23, Punkt 3) deshalb geschlossen wird, dass die Urinprobe entgegen dem Info-Blatt, auf das verwiesen wird, nicht nur auf Cannabis zu untersuchen ist, ist nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich der Rekurs deshalb als unbegründet.
Die Vorgeschichte des Rekurrenten rechtfertigt keinen Verzicht auf die Durchführung der monatlichen Urinkontrollen auf Cannabis. In der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 23. Februar 2009 gab der Rekurrent zum Drogenkonsum befragt an, er rauche seit rund 2 Jahren abends einen bis zwei Joints mit einer ganz normalen Mischung. Diesen Konsum begründete er mit Rückenproblemen, die auf einen Bandscheibenvorfall im November 2005 zurückgingen und mit "Gift" (Cortison, teilweise Morphin) behandelt worden seien. Seit 2 Jahren nehme er gar keine Medikamente mehr. Zur Behandlung der muskulären Verspannungen im lumbalen und cervicothorakalen Rückenbereich war er zwischen Februar 2007 und Oktober 2008 in einem Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin in Behandlung. Der Marihuana- Konsum vor dem Schlafengehen zur Schmerzreduktion und Entspannung der verspannten Muskulatur und zur Einschlaf- und Durchschlafförderung war auch dem betreuenden Mediziner bekannt, der gemäss nicht datierter Bestätigung mit dem Rekurrenten dessen "Suchtverhalten" mehrmals besprach. Der Rekurrent hat seinen
Bedarf schliesslich durch eigenen Anbau "irgendwo im Wald" gedeckt. Gefragt, was er gegen seine Schmerzen tue, nachdem er aufgehört habe, Cannabis zu Rauchen, gab er der Gutachterin gegenüber an, er würde "die Zähne zusammenbeissen". Da der Cannabiskonsum des Rekurrenten seinen eigenen Angaben nach einen therapeutischen Hintergrund hat und die von ihm beschriebenen Verspannungen und Schmerzen, die auch zu Schlafschwierigkeiten führen, zurzeit unbehandelt sind, ist eine Rückkehr des Rekurrenten zur früheren Gewohnheit nicht auszuschliessen. Der Rekurs ist deshalb, insoweit damit ein Verzicht auf monatliche Urinkontrollen auf Cannabis im Sinn des Info-Blattes beantragt wird, abzuweisen.
d) Schliesslich wendet sich der Rekurrent gegen die in Ziff. 2 lit. d des Dispositivs festgesetzten Fristen für die Überprüfung der Lockerung bzw. der Aufhebung der Auflagen von mindestens 2 bzw. 4 Jahren. Zur Begründung wird geltend gemacht, dies käme Sperrfristen gleich. Eine gesetzliche Grundlage dafür fehle, zumal mangels Anlasstat im Strassenverkehr keine Sperrfrist verfügt werden dürfe. Es fehle an einer genügenden Begründung, da es auch keine validierten medizinischen Erkenntnisse für eine solche Anordnung gebe.
Die von der Vorinstanz angeordneten Fristen knüpfen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, nach der eine dauerhafte erfolgreiche Überwindung einer Sucht einer vier- bis fünfjährigen Behandlung und Kontrolle bedarf. Diese Rechtsprechung erlaubt es allerdings nicht, unbesehen des Einzelfalls während der gesamten Behandlungsdauer eine unverändert engmaschige Kontrolle zu verlangen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht kann es vertretbar erscheinen, die Laborbestimmungen in einer späteren Behandlungsphase nur noch in grösseren Zeiträumen als 6-8 Wochen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.77/2004 vom 1. März 2005). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beratung frühestens nach 2 Jahren sistiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006,
E. 2.1).
Da der Rekurrent weder eine Drogenabhängigkeit noch einen verkehrsrelevanten Drogenmissbrauch überwinden muss, ist es nicht gerechtfertigt, für die Bemessung der Dauer der Auflagen auf die Regeln, die sich auf die Überwindung einer Drogensucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn beziehen, abzustellen. Jedenfalls erscheint es unter
den dargelegten Umständen in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig, eine Lockerung der Auflagen erst nach weiteren 2 Jahren – seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung 8. Februar 2010 – und deren vollständige Aufhebung erst nach 4 Jahren zu prüfen. Soweit mit dem Rekurs die Dauer der Abstinenzkontrolle bis zur nächsten Überprüfung der Auflagen beanstandet wird, ist er dementsprechend gutzuheissen.
6.- Der Rekurs ist somit, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 lit. a des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist insoweit aufzuheben, als dreimonatliche Blutproben (CDT) vorgeschrieben werden. Ziff. 2 lit. d des Dispositivs Satz 2 ist dahin gehend abzuändern, dass eine Lockerung der Auflagen frühestens in einem Jahr geprüft werden kann und dann gegebenenfalls auch festzulegen ist, wann frühestens eine vollständige Aufhebung der Auflagen geprüft werden kann.
7.- Mit den Auflagen soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nur in fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, müsste der Rekurrent diese Auflagen nicht einhalten. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.--, darin eingeschlossen die Kosten der Verfügung vom 26. März 2010, ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 und 511 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist bis zum Betrag von Fr. 850.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den Restbetrag von Fr. 650.-- zurückzuerstatten.
9.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.).
Entscheid:
Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 lit. a der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2010 wird aufgehoben, insoweit sie das Erfordernis der dreimonatlichen Blutproben (CDT) betrifft. Ziff. 2 lit. d Satz 2 wird dahingehend abgeändert, als die Lockerung der Auflagen frühestens in einem Jahr geprüft werden kann und dannzumal gegebenenfalls auch festzulegen ist, wann frühestens eine vollständige Aufhebung der Auflagen geprüft werden kann.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'700.-- zur Hälfte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum Betrag von Fr. 850.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 650.--
zurückzuerstatten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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