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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:EL 2017/17
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2017/17 vom 29.05.2018 (SG)
Datum:29.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Sogenannte „Kalenderjahr-Praxis“. Eine jährliche Ergänzungsleistung kann wie jede andere Dauerleistung einer Sozialversicherung jederzeit mittels einer Revision angepasst werden, sofern sich der massgebende Sachverhalt massgebend verändert hat. Die künstliche Befristung der Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung auf ein Kalenderjahr ist folglich unnötig. Die entsprechende Praxis findet auch keine ausreichende Grundlage im Gesetz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2018, EL 2017/17). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2018.
Schlagwörter: Beschwerde; Ergänzungsleistung; Verfügung; Recht; EL-act; Franken; Einsprache; Einspracheentscheid; Kalenderjahr; Kinder; Anspruch; Pflegefamilie; Kantonal; Beschwerdeführerin; Kantonale; Vater; Tagestaxe; Bundesgericht; Angefochtenen; Beschwerdegegnerin; EL-Durchführungsstelle; Vaters; Halten; Entscheid; Auffassung; Bundesgerichtes; Gallen; Verfügungen; Praxis; EL-Verfügung
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 17 ATSG ; Art. 39 KVG ; Art. 43 ATSG ; Art. 59 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid vom 29. Mai 2018

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-

Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.

EL 2017/17

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger,

    RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Ergänzungsleistung zur IV (Pflegefamilie-Finanzierung) Sachverhalt

    A.

    1. Der Vater von A. (Jahrgang 2008) bezog Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. elektronische Notiz zu EL-act. 55). Im Mai 2013 wurde die nicht beim Vater, sondern bei der Mutter lebende A. zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 55). Am 15. September 2013 verfügte die EL-Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 eine für A. gesondert berechnete Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV von 552 Franken pro Monat (EL-act. 42). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einen Teil des Mietzinses für die Wohnung der Mutter und die Lebensbedarfspauschale als Ausgaben und die Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters als Einnahme berücksichtigt (EL-act. 43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

    2. Am 13. Oktober 2015 meldete das Sozialamt der Wohngemeinde (EL-act. 28), dass A. am 22. Januar 2015 fremdplatziert worden sei. Sie habe sich bis zum 13. Februar 2015 im B. aufgehalten und sei dann in eine Pflegefamilie platziert worden. Der Tagessatz für die Betreuung in der Pflegefamilie belaufe sich auf 180 Franken (EL-

      act. 28–8). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Oktober 2015, es handle sich um ein kantonal bewilligtes Pflegeverhältnis (EL-act. 27). Mit einer Verfügung vom 26. November 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2015 auf 1’001 Franken pro Monat (EL-act. 24). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die maximale Tagestaxe für den Heimaufenthalt (12’045 Franken = 365 × 33 Franken) sowie die Pauschale für die persönlichen Auslagen als Ausgaben und die Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters als Einnahme berücksichtigt (EL-act. 25). In der Verfügungsbegründung hatte sie ausgeführt, gemäss dem Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die nach dem ELG anrechenbaren Tagespauschalen sei bei einem Aufenthalt in einer anerkannten Pflegefamilie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründeten, die anrechenbare Tagespauschale auf den im Art. 11 Abs. 1 AHVV enthaltenen Ansatz für Verpflegung und Unterkunft (33 Franken) begrenzt. Diese Verfügung wurde unangefochten formell rechtskräftig.

    3. Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 unverändert auf 1’001 Franken pro Monat fest (EL-act. 21). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Am 23. Dezember 2016 ging der AHV/IV-Zweigstelle ein ausgefülltes Formular für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung zu (EL-act. 10). Der beiliegenden Rechnung der Organisation C. vom 7. November 2016 liess sich entnehmen, dass der Tagessatz immer noch 180 Franken betrug (EL-act. 11). Bereits am 19. Dezember 2016 war eine weitere Anpassungsverfügung ergangen, mit der die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 1’007 Franken erhöht hatte (EL-act. 18).

    4. Am 6. Januar 2017 liess die nun durch einen Rechtsagenten vertretene A. eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erheben (EL-act. 6). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Anrechnung der vollen Kosten der Pflegefamilie für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Zur Begründung führte er an, die kantonale Ergänzungsleistungsordnung dürfe nicht dazu führen, dass ein EL-Bezüger sozialhilfeabhängig werde. Vorliegend müsse deshalb die ganze Tagestaxe für den Aufenthalt in der Pflegefamilie berücksichtigt werden. Das Versicherungsgericht des

Kantons St. Gallen habe in seinem Entscheid EL 2012/21 vom 19. Juni 2015 unmissverständlich ausgeführt, dass eine Subsumtion von Sachverhalten mit Kindern in einer Pflegefamilie, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründeten, unter den Art. 1a Abs. 2 der Verordnung über die nach dem ELG anrechenbare Tagespauschale ausgeschlossen sei. Für Kinder mit Aufenthalt in Pflegefamilien sehe das St. Galler Sozialhilfegesetz nämlich (anders als für Kinder in Kinder- und Jugendheimen, die der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt seien) keine Staatsbeiträge vor. Mit einem Entscheid vom 14. März 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie an, eine EL-Verfügung „entfalte“ jeweils nur für ein Kalenderjahr „Rechtsbeständigkeit“,

weshalb die Frage nach der Höhe der anzurechnenden Tagestaxe frei überprüft werden könne. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 9C_459/2016 vom 13. Januar 2017 festgehalten, dass der Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die Kantone nicht verpflichte, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger in der Regel nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Da sich Chiara nicht in einem anerkannten Pflegeheim aufhalte und da das kantonale Recht für ihren Fall keinen Ersatz der vollen Tagestaxe vorsehe, erweise sich die Anrechnung des Maximalbetrages von 33 Franken pro Tag als rechtmässig.

B.

    1. Am 27. April 2017 liess A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2017 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer unter Berücksichtigung der gesamten Auslagen für die Fremdplatzierung berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Zur Begründung führte er an, das Bundesgericht habe zwar offenbar kürzlich seine Rechtsprechung geändert, aber das ändere nichts an der Tatsache, dass die Tagestaxe von 33 Franken die effektiven Kosten nicht einmal im Ansatz decke. Die fehlenden Leistungen würden bei einer Platzierung in einer Pflegefamilie nicht durch Staatsbeiträge aufgefangen.

    2. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Mai 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bezieht selbst keine Ergänzungsleistung, sondern erhält lediglich einen – gesondert berechneten – Teil der Ergänzungsleistung des eigentlichen EL-Bezügers, nämlich ihres Vaters, direkt ausbezahlt. Zur Erhebung einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist allerdings gemäss dem Art. 59 ATSG nicht nur der Bezüger einer Sozialversicherungsleistung, sondern jede Person legitimiert, die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides hat. Als Empfängerin eines Teils der Ergänzungsleistung ihres Vaters ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt. Da die Höhe des ihr direkt ausbezahlten Teils der Ergänzungsleistung ihres Vaters einen unmittelbaren Einfluss auf ihre finanzielle Lage hat und unter anderem für die Beantwortung der Frage entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen beziehen muss, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie ist folglich im Sinne des Art. 59 ATSG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

    1. Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin ein gewöhnliches Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG auf den Jahreswechsel 2016/2017 hin abgeschlossen. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zu den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2015 zeigt, dass sich nur die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung verändert hat. Im Einspracheverfahren, das mit dem

      angefochtenen Entscheid vom 14. März 2017 abgeschlossen worden ist, hätte die Beschwerdegegnerin folglich nur prüfen dürfen, ob es rechtmässig gewesen ist, die Prämienpauschale zu erhöhen und die übrigen Berechnungspositionen unverändert zu lassen.

    2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf eine entsprechende Praxis des Bundesgerichtes festgehalten, dass eine EL-Verfügung immer nur für ein Kalenderjahr verbindlich sei und dass deshalb im Rahmen einer Anpassung der Ergänzungsleistung auf den Beginn eines neuen Kalenderjahrs hin sämtliche Anspruchspositionen frei geprüft werden könnten (sog.

„Kalenderjahr-Praxis“). Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des Wortlautes der materiellen Bestimmungen des ELG. Diese verwenden zwar den Ausdruck „jährliche Ergänzungsleistung“, aber das bezieht sich nur auf die Anspruchsberechnung. Gemeint ist, dass bei der Anspruchsberechnung mit Jahreswerten zu rechnen sei, wie die Materialien zum ELG eindeutig belegen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 5, mit Hinweisen). Eine verfahrensrechtliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die Interpretation des Bundesgerichtes lässt sich auch in systematischer Hinsicht nicht halten, denn eine derart weitreichende Abweichung vom allgemeinen Sozialversicherungsverfahrensrecht, laut dem Dauerleistungen in aller Regel unbefristet zugesprochen werden und der Revision (Art. 17 ATSG) unterstehen, hätte explizit in einer der (wenigen) Verfahrensnormen des ELG statuiert werden müssen. Zudem wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die „Grundleistung“ (eine Rente der ersten Säule) unbefristet, die ergänzende Leistung aber nur jeweils zeitlich auf ein Kalenderjahr befristet zugesprochen würde, zumal sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf verlassen können müssen, die einmal zugesprochenen Leistungen ausgerichtet zu erhalten, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändern (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 16). Da angesichts der jederzeitigen Revisionsmöglichkeit offensichtlich keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für die Beschränkung der Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr besteht (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 17), hält die Auffassung des Bundesgerichtes auch einer teleologischen Interpretation nicht stand. Im Übrigen hätte die Auffassung des Bundesgerichtes zur Folge, dass immer auf den 1. Januar eine umfassende Überprüfung aller Einnahmen-

und Ausgabenpositionen erfolgen müsste, denn die Neufestsetzung unterstünde in vollem Umfang dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Schliesslich hat das Bundesgericht selbst schon verschiedentlich festgehalten, dass ein EL-Ansprecher nicht mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstanden könne, ohne sich dem Vorwurf einer mutwilligen Prozessführung auszusetzen (z.B. Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015), was nichts anderes bedeuten kann, als dass die Verfügungen eben doch eine Rechtsbeständigkeit über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus entfalten (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 18). Auch in der Lehre wird selbst von Autoren, die für die „Kalenderjahr-Praxis“ plädieren, die Auffassung vertreten, dass EL-Verfügungen teilweise über einen Kalenderjahreswechsel hinaus rechtsbeständig blieben: „Wo es aber nicht zu solchen erheblichen Änderungen

kommt, geht die Verwaltungspraxis zu Recht davon aus, dass eine Verfügung über eine jährliche Ergänzungsleistung gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern“ (ULRICH MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsveränderungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 34). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 19. Dezember 2016 also gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen keine umfassende Prüfung sämtlicher Anspruchspositionen erlaubt beziehungsweise erfordert. Hinsichtlich der Heimtaxe hat folglich nur geprüft werden dürfen, ob diesbezüglich eine massgebende Veränderung eingetreten war. Das ist nicht der Fall gewesen, denn die Tagestaxe hat sich gemäss einer Rechnung vom November 2016 nach wie vor auf 180 Franken belaufen. Folglich sind die Voraussetzungen für eine revisionsweise Korrektur der entsprechenden Berechnungsposition nicht erfüllt gewesen. Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid vom 14. März 2017 als rechtmässig.

3.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten. Angesichts des sehr geringen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Verfahren auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat, ist der erforderliche

Vertretungsaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent (Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 2’000 Franken festgesetzt. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’600 Franken

(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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