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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/39
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/39 vom 29.08.2019 (SG)
Datum:29.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG. Nachdem – die inzwischen niederlassungsberechtigte – Ehegattin im Rahmen des Familiennachzugs ihrem Ehegatten in die Schweiz folgte, verlor dieser aufgrund von Schuldenwirtschaft und erheblich getrübtem Leumund (Drogen- und Vermögensdelikte) seine Niederlassungsbewilligung. Drei Jahre nachdem er die Schweiz verlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin ihrerseits ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehegatten. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgewiesen. Mit Ausnahme nicht aktueller und inhaltlich unklarer Bestätigungen des Heimatlandes zur seitherigen Straffreiheit werden in der Beschwerde keine Angaben zu den konkreten, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Umständen seines Lebens seit der Ausreise aus der Schweiz gemacht. Da er in der Schweiz aufgrund seiner hohen Verschuldung nach wie vor auf schwierige wirtschaftliche Bedingungen stiesse und sich aus den Akten nicht ergibt, dass er die im Jahr 2017 noch bestehende Abhängigkeit von Subutex überwunden hätte, kann die Gefahr eines Rückfalls in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster nicht vernachlässigt werden (Verwaltungsgericht, B 2019/39).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Beschwerdeführerin; Familie; Rechtlich; Ehemann; Recht; Wirtschaftlich; Entscheid; Widerruf; Rückfallgefahr; Rechtliche; Interesse; Familiennachzug; Heimat; Verurteilung; Wirtschaftliche; Verwaltungsgericht; Aufenthalt; Person; Massnahme; Beurteilung; Anspruch; Rechtlichen; Interessen; Freiheitsstrafe; Ingress; Bewährung
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 33 AIG ; Art. 42 AIG ; Art. 51 AIG ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:130 II 281; 130 II 493; 139 I 145;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Entscheid vom 29. August 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Egger, M.A. HSG in Law, Jacober Bialas &

Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Familiennachzugsgesuch für Y.

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. X. (geb. 1978) ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie heiratete im Dezember 1996 in Mazedonien ihren Landsmann Y. (geb. 1976), der sich seit April 1983 im Familiennachzug in der Schweiz aufhielt. Im August 1997 zog sie zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann und ist hier mittlerweile selbst niederlassungsberechtigt. Die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 1999 und 2000) wurden eingebürgert. X. und Y. lebten zwischen Juni 2006 und Dezember 2011 getrennt.

Y. trat zwischen 2002 und 2009 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem wurde er am 9. November 2006 wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und grober Verkehrsregelverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Zudem war er im Jahr 2009 bei zwei Betreibungsämtern mit Betreibungen von rund CHF 71'600 und 44 Verlustscheinen über rund CHF 84'000 sowie beim Sozialamt am Wohnort mit einem offenen Saldo von

rund CHF 13'200 und einem Rückstand bei den Alimentenzahlungen von rund CHF 43'100 verzeichnet. Das Ausländeramt widerrief am 20. April 2009 die Niederlassungsbewilligung von Y. . Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2009/121 vom 3. Dezember 2009, www.gerichte.sg.ch). Y. wurde verpflichtet, die Schweiz nach Beendigung der ambulanten Massnahme am

19. Dezember 2011 zu verlassen (VerwGE B 2010/119 vom 1. Juli 2010, www.gerichte.sg.ch). Nachdem seinem Gesuch vom 1. Dezember 2011, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wiedererwägungsweise aufzuheben, kein Erfolg beschieden war (VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013, BGer 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014), verliess Y. die Schweiz am 20. Juni 2014. Die zuständige Bundesbehörde belegte ihn mit einem bis 29. Juni 2016 gültigen Einreiseverbot (Dossier Migrationsamt Y. S. 706 f.).

B. Das Migrationsamt wies am 17. Mai 2017 das Gesuch von X. , es sei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen, ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am

6. Februar 2019 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Y. lebe noch nicht fünf Jahre ausserhalb der Schweiz. Im März 2008 habe er die erreichte Stabilität betreffend illegalen Drogenkonsum nicht halten können. Während der gesamten Dauer der Massnahme habe er sich aktiv an der Behandlung beteiligt und sich um Abstinenz und Reintegration bemüht. Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 1. August 2008 sei er am 11. November 2008 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bestraft worden. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 3. Dezember 2009 festgehalten, nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters sei die Heroinabhängigkeit kein Grund und nicht ausschlaggebend dafür gewesen, dass Y. mit seinem Personenwagen mehrere Kilogramm Heroin in die Schweiz transportiert habe, und sei von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen. Y. sei nach der erfolgreich abgeschlossenen ambulanten Behandlung wieder straffällig und am

2. Dezember 2014 wegen in den Jahren 2012 und 2013 begangener mehrfacher Unterlassung der Buchführung und mehrfachen Pfändungsbetrugs verurteilt worden. Es sei ihm generell darum gegangen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenzulegen und mit vagen, sich immer von neuem widersprechenden Aussagen die Berechnung der pfändbaren Quote zu verunmöglichen. Für die von ihm betriebene Bluestone-Garage GmbH habe er unregelmässig und äusserst magere

Abschlagszahlungen geleistet. Das Betreibungsamt sei nie in der Lage gewesen, deren Korrektheit nachzuvollziehen. Sein Verschulden wiege schwer. Der Gesamtbetrag der Verlustscheine habe sich zwischen Dezember 2009 und Januar 2018 massiv – auf rund CHF 207'100 – erhöht. Es bestünden Zweifel, dass Y. gewillt und fähig sei, längerfristig mit seiner Familie auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben und Schulden abzubauen. Zu seinen Gunsten sei die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz – von 1983 bis 2014 – zu berücksichtigen. Er habe sich aber hier nur teilweise integriert. Es sei ihm nicht gelungen, sich aus dem Einflussbereich seines in der Kultur des Herkunftslands verhafteten Vaters zu lösen und sich den hiesigen Lebensgewohnheiten und Wertvorstellungen anzunähern. Vergleichsweise ungünstigere Lebens- und Arbeitsbedingungen änderten nichts daran, dass ihm grundsätzlich zugemutet werden könne, weiterhin im Heimatland zu leben. X. sei 1997 im Alter von 19 Jahren zu ihrem Ehemann – von dem sie zumindest in der Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2011 getrennt gelebt habe – in die Schweiz gezogen. Sie habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Heimatland verbracht, sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und spreche auch die Landessprache. Auch wenn sie in der Schweiz eine Arbeitsstelle habe, könne ihr das Familienleben im gemeinsamen Heimatland zugemutet werden. Da sie niederlassungsberechtigt sei, müsse sie die Schweiz aber nicht verlassen und könne die Ehe mittels Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel leben.

C. X. (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Februar 2019 und Ergänzung vom 12. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für Y. gutzuheissen.

Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom

21. Mai 2019 Honorarnoten für das Beschwerde- und das Rekursverfahren ein.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 6. Februar 2019 wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. April 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

  2. Die Beschwerdeführerin macht einen umfassenden Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), mit ihrem Ehemann in der Schweiz zu leben, geltend.

    1. Nach Art. 43 Abs. 1 Ingress des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit

      Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a AIG). Als längerfristig im Sinn dieser Bestimmungen gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.1). – Dies war hier der

      Fall: der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde – nachdem er bereits früher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war – am 9. November 2006 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit war sein

      Anspruch auf Familiennachzug erloschen. Er verliess die Schweiz – nach Abschluss der ambulanten Massnahme, welche an die Stelle des Vollzugs der Freiheitstrafe getreten war, und nach letztlich erfolglosem Wiedererwägungsbegehren – am 20. Juni 2014.

      Es kann das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. – Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und hat mit ihrem Ehemann von Dezember 2011 bis zu dessen Ausreise am 20. Juni 2014 zusammengelebt. Er hat die Beschwerdeführerin seither mehrfach in der Schweiz besucht, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nicht beabsichtigen, nach einem allfälligen Zuzug des Ehemanns in der Schweiz zusammenzuwohnen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb den Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens geltend machen (vgl. BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 1.2; BGE 130 II 281 E. 3.1).

    2. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGer 2C_409/2017vom 2. August 2018 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1).

Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und das Familienleben zu pflegen, ist eine spätere Neubeurteilung angezeigt. Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene seit der Verurteilung beziehungsweise Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 II 493 E. 5).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren

ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGer 2C_409/23017 vom 2. August 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).

Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (BGer 2C_409/2017 vom

2. August 2018 E. 4.5 mit Hinweisen).

Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind beziehungsweise waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird. Je nach den Umständen kann es sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu bewilligen. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der früheren Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.6).

2.3.

      1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2006 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121, BetmG) im Sinn des damals geltenden Art. 19 Ziff. 2 Ingress und lit. a BetmG – er wusste oder musste annehmen, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann – strafrechtlich belangt. Unter dem geltenden, auf Art. 121 Abs. 3 Ingress und lit. a BV beruhenden

        Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) führt eine solche Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 5-15 Jahren. Bei der Beurteilung der Rechtsmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Anschluss an die strafrechtliche Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe hielt das Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 2009 denn auch fest, angesichts der hohen Zahl der verhängten Strafen, der wiederholten Delinquenz trotz strafrechtlicher Sanktionen und der Dauer der Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren müsse das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung als hoch eingestuft werden. Von einem Y. im Zeitpunkt der Beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch das Verwaltungsgericht anzulastenden erheblichen straf- und ausländerrechtlichen Verschulden und einem entsprechenden beträchtlichen öffentlichen Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei der Beurteilung des aktuellen Gesuchs um Familiennachzug auszugehen.

      2. Das Verwaltungsgericht ging am 3. Dezember 2009 aufgrund des Verhaltens nach der Verurteilung und des Rückfalls in den Drogenkonsum entsprechend den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten von einer erheblichen Rückfallgefahr aus. Bei der Beurteilung der aktuellen Rückfallgefahr ist zu unterscheiden zwischen jener hinsichtlich erneuter Drogendelikte und hinsichtlich Vermögensdelikten.

Zwar ist die Rückfallgefahr hinsichtlich Drogendelikten mittlerweile zu relativieren: Zunächst wurde mit dem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme von einem gewissen Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und seinem deliktischen Handeln ausgegangen. Die aktenkundigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegen mittlerweile – worauf in der Beschwerde zu Recht

hingewiesen wird – über zehn Jahre zurück. Der Abschluss der Massnahme nach Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Höchstdauer wurde – trotz eines Rückfalls mit Opiaten und zwei strafrechtlichen Verurteilungen – als erfolgreich bezeichnet und die Freiheitsstrafe deshalb nicht mehr vollzogen. Allerdings war entsprechend einem Bericht der behandelnden Hausärztin vom 9. Juli 2012 auch nach dem Abschluss der Massnahme eine Weiterführung des Entzugsprogramms mit Psychopharmaka und Subutex erforderlich (vgl. Dossier Y. , Seite 598 f.). Auch anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 27. März 2017 gab Y. an, weiterhin Subutex einzunehmen (vgl. act. 11/5, Beilage 12). Subutex ist Teil eines medizinischen, sozialen und psychologischen Behandlungsprogramms für drogenabhängige Patientinnen und Patienten; es enthält den Wirkstoff Buprenorphin (vgl. https:// compendium.ch), ein Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide zur Behandlung von mittelstarken bis starken Schmerzen und zur Behandlung einer Opioidabhängigkeit (vgl. https://www.pharmawiki.ch). Dass sich Y. in der Zwischenzeit von dieser Substitutionsbehandlung gelöst hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insoweit ist das Vorbringen in der Beschwerde, Y. lebe bereits über 12 Jahre frei von Heroin- und Alkoholsucht, zu relativieren.

Ein künftiger Aufenthalt von Y. in der Schweiz wird vor allem durch seine schwierige wirtschaftliche Situation geprägt sein. Die Anforderungen an die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben sich zwar insoweit reduziert, als dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich integriert ist und die beiden Kinder, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben beziehungsweise demnächst abschliessen werden (vgl. Dossier Beschwerdeführerin, Seiten 84 f. und 93 f.), in absehbarer Zeit wirtschaftlich von den Eltern unabhängig sein werden. An der erheblichen Verschuldung von Y. hat sich in der Zwischenzeit jedoch nichts Wesentliches geändert. Bei den Sozialämtern Sennwald und Buchs betrugen die offenen Schuldsaldi am 23. Januar 2018 knapp CHF 13'300 und knapp CHF 80'700 (act. 11/7 Dossier Beschwerdeführerin, Seiten 197 und 199). Beim Betreibungsamt Sennwald bestanden gleichentags offene Verlustscheine über knapp CHF 29'900 (act. 11/7 Dossier Beschwerdeführerin, Seite 195). Das Betreibungsamt Buchs meldete am 24. Januar 2018 66 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von etwas mehr als

CHF 207'000 (act. 11/7 Dossier Beschwerdeführerin, Seite 205 ff.). Die erneute

Konfrontation mit seiner Verschuldung wird den Druck auf den Beschwerdeführer,

wirtschaftlich erfolgreich zu sein, erhöhen. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr fällt deshalb ins Gewicht, dass die strafrechtliche Verurteilung von Y. darauf zurückzuführen war, dass er mit seinem Personenwagen mehrere Kilogramm Heroin in die Schweiz transportierte mit der Absicht, mit dem Erlös aus dem Drogentransport seine Schulden zu reduzieren. Abgesehen davon hat die konkrete Rückfallgefahr eine untergeordnete Bedeutung, da bei ausländischen Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung miteinfliessen dürfen (BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Auch die weiteren strafrechtlichen Verurteilungen nach jener vom 9. November 2006 standen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage Y. . Zwar macht er geltend, die Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführungspflicht und mehrfachen Pfändungsbetrugs seien juristisch nicht haltbar. Seine Vorbringen ändern aber nichts daran, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht auch während und nach der ambulanten Massnahme in finanziellen Angelegenheiten ein undurchsichtiges Gebaren an den Tag legte. Zwar hat Y. entsprechend der eingereichten Stellenzusicherung die Absicht, selbständig erwerbstätig zu sein, zumindest vorderhand aufgegeben. Auf aussagekräftige Erfahrungen mit einer längerfristigen unselbständigen Erwerbstätigkeit kann er indessen nicht zurückblicken.

      1. Für die Beurteilung der aktuellen Rückfallgefahr ist der Nachweis der Bewährung von erheblicher Bedeutung. Seit seiner Ausreise am 20. Juni 2014 fiel Y. in der Schweiz strafrechtlich nicht auf. Zur Häufigkeit und Dauer seiner Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz enthält die Beschwerde keine Angaben. Aktenkundig sind zwei Suspensionsverfügungen vom 15. September 2015 und vom 11. Dezember 2015, mit welchen Driton Ramadani während des geltenden Einreiseverbots die Einreise zwecks zwei je einwöchigen Besuchen bei seiner Familie vom

        19.-26. September 2015 und vom 4.-11. Januar 2016 erlaubt wurde (Dossier Y. , Seiten 739 und 741). Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 27. März 2017 in der Schweiz aufgehalten. Aus seinen Angaben zu seiner aktuellen Situation ist zu schliessen, dass er sich – zumindest im Jahr 2017 – auch während längerer zeitlicher Abschnitte in der

        Schweiz bei seiner Familie aufgehalten hat. Ob dies auch in den folgenden zwei Jahren der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Bedeutung der Straffreiheit in der Schweiz ist entsprechend vergleichsweise tief zu gewichten.

        Zur Bewährung von Y. in seiner Heimat liegen eine "Bestätigung aus dem Strafregister" und eine "Bescheinigung" des Grundgerichts Kumanovo vor, die beide vom 1. November 2016 datieren. Aus den – teilweise allerdings schwer verständlichen

        – Übersetzungen der "Bestätigung" und "Bescheinigung" ist zu schliessen, dass Y. bis in jenem Zeitpunkt in Nordmazedonien strafrechtlich nicht aktenkundig in Erscheinung getreten war. Für den Zeitraum seit 1. November 2016 liegen keine vergleichbaren Bestätigungen vor. Zudem ergeben sich zu seinen Lebensumständen in seiner Heimat, insbesondere zu seiner dortigen wirtschaftlichen und sozialen Integration, weder aus den Eingaben der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte unter diesen Umständen gar die Frage aufgeworfen werden, ob eine Neubeurteilung aufgrund der unklaren Bewährung im Heimatland überhaupt angezeigt ist (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 4.2).

      2. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist zusammenfassend festzuhalten, dass zu den Umständen der Bewährung von Y. seit seiner Ausreise aus der Schweiz am 20. Juni 2014 wenig bekannt ist und deshalb, zusammen mit den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, auf welche er in der Schweiz nach wie vor treffen würde, und der Abhängigkeit von Subutex, welche zumindest bis ins Jahr 2017 bestand, die Gefahr eines Rückfalls in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster nicht vernachlässigt werden kann.

      3. In die Interessenabwägung ist die Situation der Beschwerdeführerin und der Kinder miteinzubeziehen. Die 1999 und 2000 geborenen Kinder sind mittlerweile volljährig, wirtschaftlich in der Schweiz integriert und eingebürgert. Sie sind von der Verweigerung des Familiennachzugs für ihren Vater insoweit betroffen, als sie – wie in den vergangenen Jahren – das Familienleben auf der Grundlage gegenseitiger Besuche und über elektronische Kommunikationsmittel führen müssen. Vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Eigenständigkeit erscheint diese Einschränkung nicht als besonders schwerwiegend. Die Notwendigkeit der ständigen

Präsenz des Vaters mit Blick auf das Kindeswohl ist im heutigen Zeitpunkt deshalb zu relativieren (vgl. BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.5.4). Die Beschwerdeführerin ist 1997 im Alter von knapp 19 Jahren zu ihrem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann gezogen. Da sie in der Schweiz mittlerweile selbst niederlassungsberechtigt ist, ist sie nicht verpflichtet, ihrem Ehemann nach Mazedonien zu folgen. Sie ist denn auch nach der Ausreise ihres Ehemanns am 20. Juni 2014 in der Schweiz geblieben, wo sie wirtschaftlich integriert ist. Aus einer Gesamtbetrachtung resultiert, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Weiterführung ihres bis anhin gepflegten Ehelebens über Besuche und elektronische Kommunikationsmittel zumutbar ist. Sollten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dafür entscheiden, ihre Ehe in Mazedonien zu leben, erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat und mit deren Sprache und Kultur sie vertraut ist, nicht mit besonderen Schwierigkeiten der Reintegration verbunden zu sein.

  1. Zusammenfassend ist jedenfalls zurzeit die vorinstanzliche Abwägung der öffentlichen Interessen an einer weiteren Fernhaltung des Ehemanns der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer privaten Interessen daran, ihre Ehe in der Schweiz zu leben, anderseits insbesondere angesichts der lückenhaften Nachweise zur Bewährung seit seiner Ausreise am 20. Juni 2014 nicht zu beanstanden. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich damit als recht- und insbesondere als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für Y. erscheint insbesondere dann aussichtsreicher, wenn sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch von der Subutex-Behandlung gelöst hat und damit die Wahrscheinlichkeit der dauerhaften wirtschaftlichen Integration mit einer substantiellen Reduktion der Verschuldung und die Rückfallgefahr günstiger einzuschätzen sind. Für eine günstigere Einschätzung ist auch erforderlich, dass sich die Bewährung in der Schweiz auf konkret dargetane – allenfalls auch bereits erfolgte und längere – Besuchsaufenthalte stützen kann und die konkreten Lebensumstände, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Integration in seiner Heimat bekannt sind. Gegebenenfalls kann geprüft werden, ob und inwieweit die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 33 Abs. 4 und 5 AIG) – beispielsweise auf der Grundlage eines konkreten Budgets und

    eines Rückzahlungsplans (vgl. BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.5) –

    verbunden werden kann.

  2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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