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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/88
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/88 vom 20.01.2019 (SG)
Datum:20.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1978, stammt aus dem Kosovo. Im Jahr 1998 ersuchte er erfolglos um Asyl in der Schweiz. Im Jahr 2001 heiratete er im Kosovo eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die Ehe wurde 2004 geschieden. Im Jahr 2005 reiste er erneut in die Schweiz ein. Er zog das neuerliche Asylgesuch im Jahr 2006 zurück und kehrte in den Kosovo zurück. Zur Durchführung eines Asylverfahrens wurde ihm 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In den Jahren 2013, 2014 und 2017 ersuchte der Beschwerdeführer vergeblich um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs aus dem Jahr 2017 blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht unbescholten. Sprachlich ist er mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer mit dem Niveau A2/1 unterdurchschnittlich integriert. Aus einer erwartungsgemässen wirtschaftlichen Integration kann nicht auf einen Härtefall geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Kenntnisse im EU- Raum einsetzen möchte, ist verständlich, begründet ebenfalls keinen Härtefall. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Härtefall haben nicht den Zweck, die Karriere des Beschwerdeführers zu befördern, sondern eine persönliche Notlage zu verhindern. In einer solchen befindet er sich nicht (Verwaltungsgericht, B 2018/88). Entscheid vom 20. Januar 2019
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Härtefall; Aufenthalts; Migration; Gesuch; Ausländer; Vorinstanz; Integration; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Arbeit; Beschwerdeführers; Heimatland; Persönlichen; Rückkehr; Migrationsamt; Humanitären; Verwaltungsgericht; Kosovo; Sozial; Entscheid; Staatssekretariat; Dossier; Durchschnittlich; Ermessen; Verweigerung
Rechtsnorm: Art. 84 AIG ;
Referenz BGE:130 II 39;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

M. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger,

St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. M. , geboren 1978, von Kosovo, beantragte am 18. Oktober 1998 erstmals Asyl in der Schweiz (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 15 ff.). Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) lehnte dieses Asylgesuch ab. Daraufhin tauchte M. unter. Am 29. November 2001 heiratete er im Kosovo eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Die Ehe wurde im Jahre 2004 rechtskräftig geschieden und M. verliess die Schweiz. Im Januar 2005 reiste er erneut in die Schweiz ein und beantragte im April 2006 Asyl. Im November 2006 zog er sein Asylgesuch zurück und kehrte in den Kosovo zurück, nachdem ihm eine Rückkehrhilfe von CHF 1'000 gewährt worden war. Auf der Schweizer Botschaft in Zagreb/Kroatien reichte er am 3. Dezember 2007 ein Botschaftsgesuch ein und ersuchte erneut um Einreise in die Schweiz. Am 20. Mai 2008 erteilte das Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration ihm eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung des

    Asylverfahrens. Deshalb reiste er am 27. Mai 2008 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde erneut abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

  2. Am 3. März 2013 reichte M. erstmals ein Gesuch um Erteilung einer humanitären

    Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

    27. September 2013 ab und verweigerte die Unterbreitung des Falles an das Bundesamt für Migration. Am 1. Juli 2014 stellte M. erneut ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt betrachtete dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein.

  3. Am 6. März 2017 reichte M. wieder ein Gesuch um Erteilung einer humanitären

    Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

    3. August 2017 ab und verweigerte die Unterbreitung des Falles an das Staatssekretariat für Migration. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies seinen gegen diese Verfügung erhoben Rekurs am 26. März 2018 ab.

  4. M. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 27. März 2018 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2018 und Ergänzung vom 30. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zu unterbreiten, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 15. Juni 2018 eine Kostennote für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein. Das Migrationsamt ergänzte am 26. Juli 2018 die Akten mit einer Bestätigung über die Sicherstellung der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…).

  1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die Bestimmung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, sondern verweist diesbezüglich implizit auf die in Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG geregelte Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, den Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) mit ausdrücklichem Hinweis im Randtitel, unter anderem auf Art. 84 Abs. 5 AIG, konkretisiert. Danach sind bei der Beurteilung insbesondere die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, www.gerichte.sg.ch; BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2). Da die Bestimmung auf verschiedene Härtefallregelungen im Ausländergesetz verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen persönlichen Gründen unterschiedlich

    ausfallen kann, je nach dem, auf welche gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht (vgl.

    BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3).

    Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für ihn mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Ausländer so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche der Betroffene während seines Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGer C-351/2010 vom 2. November 2012 E. 6.3, C-2240/2010 vom 14. Dezember

    2012 E. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 II 39 E. 3).

    Art. 84 Abs. 5 AuG räumt als Härtefallbewilligung keinen Rechtsanspruch ein (BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3; vgl. zur Entstehungsgeschichte R. Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 1 und 27 zu Art. 84 AuG). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen ohne Rechtsverletzung, das heisst ohne Unter- oder Überschreitung ihres Ermessens und ohne Ermessensmissbrauch ausgeübt hat (Art. 61 Abs. 1 VRP).

    1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seit langer Zeit in der Schweiz sei, dass er aber erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gelangt sei und seine prägenden Kinder-/Jugendjahr in seinem Heimatland

      verbracht habe (act. 2/B). Aufgrund dessen sei eine Rückkehr ins Heimatland für den geschiedenen, kinderlosen Beschwerdeführer nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Allerdings habe man aufgrund seiner Informantentätigkeit für die Genfer Polizei Zweifel an einer gefahrlosen dauerhaften Rückkehr in den Kosovo, obschon der Beschwerdeführer selbst mehrfach beabsichtigt habe, für Besuche in sein Heimatland zurückzukehren oder in Nachbarstaaten zurückzureisen. Deshalb habe man im Mai 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Beruflich sei der Beschwerdeführer seit der damaligen vorläufigen Aufnahme gut integriert. Es würden gegen ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine vorliegen und er beziehe keine Sozialhilfe. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei er sozial und persönlich durchschnittlich integriert. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten. Unter diesem Aspekt führte die Vorinstanz auf zwei Seiten Verurteilungen auf und leitet daraus eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ab. Sie ist zudem der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin keine besonders qualifizierte Arbeit ausübe und die Bewilligung für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin deshalb kaum von wesentlicher Bedeutung sei. Insgesamt liege daher kein persönlicher Härtefall vor. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege sein Interesse an der Erteilung, da er als vorläufig Aufgenommener weiterhin in der Schweiz leben dürfe.

    2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dazu führe, dass er für seine Arbeitgeberin keine Installationen von Maschinen im Ausland (EU-Raum) vornehmen könne. Diese Möglichkeit würde aber sein berufliches Fortkommen erheblich verbessern. Er erachtet die Verweigerung seines Gesuchs deshalb als unverhältnismässig, zumal er sich erfolgreich integriert habe (act. 7). Sein Betreibungsregisterauszug enthalte keine Einträge, Verlustscheine würden keine vorliegen und Sozialhilfe beziehe er auch nicht. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, sein Arbeitsverhältnis sei ungekündigt und er werde von seiner Arbeitgeberin geschätzt. Die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gemäss den SKOS-Richtlinien sei nachgewiesen. Seine Deutschkenntnisse habe er verbessert. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei aufgrund der früheren Informantentätigkeit unzumutbar.

    3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Zu ergänzen ist allenfalls, dass ein Niveau A2/1 in Deutsch in Bezug auf die sprachliche Integration (Dossier, S. 607) angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer unterdurchschnittlichen Integration in sprachlicher und demzufolge auch sozialer Hinsicht zeugt. Eine besondere soziale Integration wurde denn auch weder behauptet noch belegt (vgl. zudem Dossier,

  1. 312). In rechtsstaatlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer wohl als Informant verdient gemacht, ist aber gleichzeitig selbst straffällig geworden, was nicht von einer überdurchschnittlichen Integration zeugt, wenngleich er sich in den letzten Jahren nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Ob die Gefährdung in seinem Heimatland wirklich so ist, wie sie von der Vorinstanz eingeschätzt wird, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer selbst in den Kosovo beziehungsweise in Nachbarstaaten reisen wollte und die Schweiz für die für den Beschwerdeführer gefährlichen Personen nicht unzugänglich ist (siehe Dossier, S. 317). Dies kann aber offenbleiben, zumal eine Rückkehr ins Heimatland nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht angesichts seiner Aufenthaltsdauer erwartungsgemäss integriert ist, lässt sich daraus keineswegs auf einen Härtefall schliessen. Dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse für die Installation von Maschinen im Ausland (EU-Raum) einsetzen möchte, ist verständlich, begründet aber ebenfalls keinen Härtefall. Denn die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Härtefall haben nicht zum Zweck, die Karriere des Beschwerdeführers zu befördern, sondern eine persönliche Notlage zu verhindern. In einer solchen befindet sich der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

    3. (…).

    Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der

      Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

    3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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