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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/130
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/130 vom 20.01.2019 (SG)
Datum:20.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1973, ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 zu seiner mazedonischen Ehefrau, geboren 1974, in die Schweiz ein. Die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (zwei volljährig, eines geboren 2004) sind hier niederlassungsberechtigt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Widerruf; Schweiz; Interesse; Migrationsamt; Dossier; Nichtverlängerung; Familie; Schulden; Widerrufsgr; Tatsache; Bewilligung; Vorinstanz; Verlängert; Wesentliche; Wäre; Heimat; Wiegen; Rechtsvertreter; Beziehungsweise; Verwaltungsgericht; Minderjährige; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 118 AIG ; Art. 62 AIG ; Art. 8 EMRK ; Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 II 377;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
6. Januar 2017 verlängert. Der Beschwerdeführer hatte dem Migrationsamt am 3. Februar 2016 mitgeteilt, er verfüge über eine unbefristete Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent, obwohl der Arbeitsvertrag bereits am 14. Januar 2016 gekündigt worden war. Angesichts der Vorgeschichte in finanzieller Hinsicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden wäre, wenn dem Migrationsamt diese Tatsache bekannt gewesen wäre. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist deshalb erfüllt. Die Nichtverlängerung erweist sich auch als verhältnismässig. Eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ist nicht dokumentiert. Die Ehefrau hat im Rahmen ihrer psychiatrischen Behandlung geäussert, der Beschwerdeführer sei wochenweise ohne Erklärung abwesend gewesen und habe sich für die Kinder kaum interessiert. Sollte die Ehefrau aus Rücksicht auf den minderjährigen Sohn in der Schweiz bleiben, kann die Ehe vorübergehend auch auf Distanz geführt werden (Verwaltungsgericht, B 2018/130). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_204/2019). Entscheid vom 20. Januar 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner,

Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X. , geboren 1973, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 29. Juli 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner mazedonischen Ehefrau B. , geboren 1974, in die Schweiz ein (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 12 ff.). Ihm wurde eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis am 6. Januar 2017 verlängert wurde. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (zwei volljährig und eines geboren am 29. März 2004) verfügen alle über eine Niederlassungsbewilligung.

  2. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde X. mehrfach strafrechtlich verurteilt, erstmals am 18. April 2000 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. In den Jahren 2003 bis 2016 folgten weitere Verurteilungen wegen SVG-Delikten. X. wurde insbesondere mehrmals wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs beziehungsweise ohne Führerausweis verurteilt. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 wurde X. vom Untersuchungsamt Altstätten wegen Täuschung der Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. X. befand sich vom

    15. Januar 2018 bis 16. März 2018 zum Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet (act. 10/3.7.1).

  3. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2018 ist X. mit

    37 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 166'724.50 sowie mit gepfändeten Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 27'763.45 verzeichnet (act. 10/5). Er ist zu 50% als Hilfsarbeiter Gipser/Maler tätig (act. 10/4). Mit Schreiben des Migrationsamts (vormals Ausländeramt beziehungsweise Fremdenpolizei) vom 25. November 1996 war X. wegen Schulden in Höhe von rund CHF 20'000 verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten habe. Aufgrund seiner Schulden wurde ihm im Jahre 1999 zudem die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. In den Jahren 2000, 2003, 2005, 2006, 2013 und 2014 wurde seine Aufenthaltsbewilligung jeweils unter den Bedingungen verlängert, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sich klaglos verhalte. Er wurde insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 angehalten, seine Schulden zusammen mit seiner Ehefrau zu sanieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verwarnte das Migrationsamt X. erneut und hielt ihn wieder an, sich künftig klaglos zu verhalten, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzukommen, sich aktiv um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ansonsten er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen habe. Anlässlich der letzten Bewilligungsverlängerung vom 4. März 2016 wurde X. noch einmal auf diese Bedingungen aufmerksam gemacht.

  4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X. und hielt ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (act. 10/1.1). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies seinen dagegen erhobenen Rekurs am 9. Mai 2018 ab.

  5. X. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 11. Mai 2018 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Mai 2018 und Ergänzung vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in

ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…).

  1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20, AIG). Die sich hier aufhaltende Person muss dabei über ein gefestigtes

    Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung besitzt.

    Da die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Niederlassungsbewilligung besitzt und die beiden zusammenwohnen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

  2. Dieser Anspruch kann erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

    1. Art. 62 lit. a AIG besagt, dass die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen beziehungsweise nicht verlängern kann, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei ist erforderlich, dass der Betroffene wissentlich

      falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt bzw. verlängert zu erhalten. Der Widerrufsgrund ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Ausländers gemäss Art. 90 lit. a AIG zu betrachten. Auch nach Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) ist der ausländische Asylsuchende verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

      Tatsachen zu machen (vgl. BGer 2C_878/2013 vom 13. Februar 2014 E. 1.3.1). Selbst bei falschen Angaben wird ein Widerruf der Bewilligung jedoch als unverhältnismässig erachtet, wenn der Bewilligungsanspruch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (M. Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 62 mit weiteren Hinweisen). Je weiter der verschwiegene Sachverhalt zurückliegt, desto weniger wird man ihm für spätere Bewilligungsentscheide eine relevante kausale Bedeutung zumessen können.

    2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am

      18. Dezember 2015 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichte und dem Migrationsamt via seinem damaligen Rechtsvertreter am 3. Februar 2016 mitteilte, dass er in unbefristeter Anstellung (zu 50%) bei der Firma Q. GmbH angestellt sei (Dossier, S. 404). Als Beleg wurde ein Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2015 eingereicht, der den Stellenantritt per 1. November 2015 auswies (Dossier,

      S. 402 f.). Seine Aufenthaltsbewilligung wurde darauf verlängert. Dem nächsten Gesuch vom 19. Dezember 2016 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut arbeitslos war (Dossier, S. 424 f.). Abklärungen ergaben, dass der am 3. Februar 2016 eingereichte Arbeitsvertrag bereits am 14. Januar 2016 gekündigt worden war (Dossier,

      S. 462). Der Beschwerdeführer hat das Migrationsamt also getäuscht, indem er wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Es handelt sich keinesfalls einfach um eine zu späte Meldung, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Verschweigen der offensichtlich wesentlichen Tatsache der Kündigung beschönigend darstellt (vgl. act. 6 S. 4). Sonst wäre der Beschwerdeführer nicht mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden (Dossier, S. 615 ff.). Angesichts der Vorgeschichte in finanzieller Hinsicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden wäre, wäre dem Migrationsamt diese Tatsache bekannt gewesen. Der Widerrufsgrund

      von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt. Die vom Rechtsvertreter behauptete tiefgreifende Veränderung des Beschwerdeführers durch den Freiheitsentzug würde selbst bei entsprechenden Belegen für eine solche Veränderung am Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nichts ändern. Solche Belege liegen dem Verwaltungsgericht aber trotz weitreichender Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht vor. Dieser Widerrufsgrund hängt zudem ohnehin nicht von der Zukunftsprognose ab.

    3. Da der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, bedarf es keiner weiterer Widerrufsgründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Allfällige weitere Aspekte sind jedoch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen.

  3. Beim Entscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben die zuständigen Behörden vorliegend gemäss Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 96 Abs. 1 AIG bei der Ausübung ihres Ermessens die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Dabei sind vorliegend namentlich die Schwere des Verschuldens bei der Unterdrückung einer für die Bewilligungsbehörden wesentlichen Tatsache, die Schwere des Verschuldens bei der Begehung der übrigen Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

    (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

    1. Das öffentliche Interesse am Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung durch Täuschung erlangter Aufenthaltsbewilligungen ist erheblich. Würden die Behörden ein solches Verhalten dulden, wäre eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen entbehrlich und das Migrationsrecht seines wesentlichen Zweckes entleert. Hinzu kommt, dass auch die übrigen Straftaten des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Kadenz von einer ernstlichen Unbelehrbarkeit in Bezug auf den Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung zeugen. Zu berücksichtigen ist unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses auch die Höhe der Verschuldung des Beschwerdeführers. Diese muss als mutwillig betrachtet werden,

      zumal der Beschwerdeführer doch nach eigener Darstellung seit Sommer 2017 weniger finanzielle Verpflichtungen (seine zwei älteren Kinder haben ihre Berufsausbildung inzwischen abgeschlossen) hat und er in den letzten rund anderthalb Jahren ausreichend Zeit gehabt hätte, seinen Schuldenberg etwas abzutragen. Trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer aber bis heute keine Belege dafür eingereicht, dass er eine 100%-ige Anstellung sucht, um wenigstens einen Teil seiner Schulden zurückzubezahlen, obschon er behauptet, dass ihm dies möglich wäre (trotz seiner Spielsucht und trotz der Invalidität seiner Ehefrau). Auch für seine Behauptung, dass er einen Teil der Forderungen beglichen habe (act. 6), fehlt jeglicher Beleg. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der RAV Y. geforderte Arbeitsbemühungen mehrfach nicht unternommen hat (Dossier, S. 511 ff.). Anzumerken ist ausserdem, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführte Spielersperre bereits im Jahre 2008 beantragt wurde (Dossier, S. 604 ff.). Dies hinderte den Beschwerdeführer indes nicht daran, weitere Schulden anzuhäufen. Das öffentliche Interesse am Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit insgesamt erheblich.

    2. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne von Art. 8 EMRK, das heisst seines minderjährigen Sohnes und seiner Ehefrau, gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf seinen langjährigen Aufenthalt sowie darauf, dass sein Sohn nicht mit der kranken Mutter alleine gelassen werden sollte (act. 6). Er vertritt zudem die Ansicht, dass es seinem Sohn nicht zuzumuten sei, ohne den Vater aufzuwachsen oder diesem nach Serbien folgen zu müssen. Sein Sohn sei hier geboren, aufgewachsen und verwurzelt. Die von der Vorinstanz geltend gemachte fehlende Bindung zu seiner Familie bestreitet der Beschwerdeführer. Er habe infolge der Krankheit seiner Ehefrau oft einspringen müssen und führe ein intaktes Familienleben. Die Äusserungen der Ehefrau während ihres Klinikaufenthalts in Bezug auf seine Mitschuld an ihrer Krankheit seien haltlos. Er habe sie unterstützt, indem er ihr den Zugang zu Medikamenten, nach denen sie süchtig gewesen sei, erschwert habe. Die gelebte Beziehung zum Sohn sei aus entwicklungspsychologischer Sicht bedeutend. Seine Ehefrau könne ohne seine Unterstützung nicht in der Schweiz bleiben. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewissen Einschränkungen des Familienlebens führen würde, da der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des

      Beschwerdeführers eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht ohne weiteres zumutbar sei (act. 2). Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Einschränkungen angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses am Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Kauf zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer lebe zwar schon lange in der Schweiz, aber eine eigentliche Integration sei ihm nicht gelungen. Da er in Serbien 19 Jahre seines Lebens verbracht habe, sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Er sei mit der heimischen Sprache und Kultur vertraut und kehre oft für Besuche ins Heimatland zurück. In Bezug auf das Familienleben beruft sich die Vorinstanz auf einen Bericht der Psychiatrischen Klinik vom 25. April 2017.

    3. Vorliegend ist zu beachten, dass der 14-jährige Sohn trotz laufendem ausländerrechtlichen Verfahren keine Bestätigung eingereicht hat, die seine enge Bindung zum Beschwerdeführer bestätigen würde. Eine enge Bindung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist auch auf andere Weise nicht dokumentiert, wenngleich die Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem Eindruck des laufenden ausländischen Verfahrens eine enge Beziehung der beiden behauptet (act. 7/4). Denn ihre Angaben im Schreiben vom 27. Juni 2018 sind sehr allgemein gehalten, weshalb ihnen wenig Überzeugungskraft zukommt, zumal sie auch von den Angaben divergieren, die sie offenbar gegenüber den Ärzten der Psychiatrischen Klinik gemacht hat. Letztere sind sehr konkret und nicht unter dem Eindruck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens entstanden, weshalb ihnen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Es ist deshalb hinsichtlich der Bindung innerhalb der Familie auf den Bericht vom 25. April 2017 abzustellen, den auch die Vorinstanz herbeigezogen hat. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Anbeginn ihrer Ehe Schwierigkeiten hatten (Dossier, S. 629). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte offenbar Angst vor ihm. Er habe sie während ihrer Ehe permanent betrogen und sei oft wochenweise ohne Erklärung abwesend gewesen. Für die Kinder habe er sich kaum interessiert. Diese Angaben fehlen in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Version des Berichts (Dossier,

  1. 618 ff.). Zur Zeit des Eintritts in die Klinik war die Ehefrau des Beschwerdeführers laut den aufnehmenden Ärzten wach, bewusstseinsklar und orientiert. Die Konzentration und Merkfähigkeit im Gespräch war unauffällig und es bestanden keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Sie verhielt sich der

    Situation angepasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Zeit ihrer Angaben nicht der Fall gewesen sein könnte. Diese Angaben der Ehefrau sind glaubhaft. Sie machen das Schreiben vom 27. Juni 2018 unglaubhaft. Von einer engen Beziehung zwischen dem minderjährigen Sohn und dessen Vater kann deshalb zumindest aufgrund der vorliegenden Akten keine Rede sein. Auch das Eheleben scheint alles andere als intakt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau offenbar trotz allem an der Ehe festhält. Ihr ist es allerdings durchaus zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer in ihr Heimatland oder in das des Beschwerdeführers zurückzukehren. Die Ehegatten stammen zwar nicht aus demselben Heimatland, doch aber aus demselben Kulturkreis. Die medizinische Grundversorgung ist sowohl in Serbien als auch in Mazedonien auch im Bereich der Psychiatrie gewährleistet. Sollte sich die Ehefrau z.B. aus Rücksicht auf den minderjährigen Sohn nicht zu diesem Schritt entschliessen, ist das Leben der Ehe vorübergehend auch auf Distanz möglich, solange z.B. der aktuell minderjährige Sohn seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Die weiteren privaten Interessen des Beschwerdeführers wiegen weit weniger schwer, ist er doch in seiner Heimat nach wie vor kulturell verwurzelt, spricht die dort gesprochene Sprache und würde sich trotz langer Anwesenheit in der Schweiz gut dort zurechtfinden, zumal er regelmässig Ferienaufenthalte in der Heimat geniesst. In der Schweiz hingegen ist der Beschwerdeführer nie richtig angekommen, weder wirtschaftlich, noch im Hinblick auf die hier geltende Rechtsordnung. Eine besondere soziale Integration wurde ebenfalls weder behauptet noch belegt. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen daher vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers und dessen Familie an seinem Verbleib in der Schweiz. Eine mildere Massnahme erscheint angesichts der zahlreichen Aufforderungen des Migrationsamts zu klaglosem Verhalten und zur Schuldensanierung zur Erreichung des ausländerrechtlichen Wirkungsziels untauglich.

    5. (…).

    6. (…).

    Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der

      Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

    3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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