Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/76 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 30.06.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidTäter die "Flucht ergreift" (Verwaltungsgericht, B 2014/76).Entscheid vom 30. |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Entscheid; Gallen; Führerausweis; Verletzt; Verfahren; Verletzung; Italienische; Fahrzeug; Motorrad; Sachverhalt; Widerhandlung; Fahrverbot; Gallen; Beschwerdeführers; Italien; Person; Hinweis; Vertrete; Behörde; Schweizerischen; Ausland; Schwere; Sturz; Verwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 104b SVG ; Art. 16 SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 51 SVG ; Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 103 Ib 101; 122 IV 356; 124 II 103; 137 I 363; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen,
Vorinstanz,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. Das Tribunale ordinario di Venezia verurteilte X.Y. mit Urteil vom 22. Juni 2012 in Abwesenheit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und sprach ein Fahrverbot in Italien für die Dauer von zwei Jahren aus (act. G 13/15); das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Ihm lag ein Vorfall vom 25. Juli 2011 zugrunde, bei welchem
M.F. mit seinem Motorrad gestürzt war, nachdem er eine Vollbremsung eingeleitet hatte, um eine Kollision mit dem Personenwagen von X.Y. zu vermeiden. Letzterer entfernte sich vom Unfallort, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Die Verletzungen von M.F. machten eine Spitalbehandlung erforderlich (act. G 13/10/1). Gestützt auf eine Mitteilung des Consolate Generale di Svizzera in Mailand vom 8. Juli 2013 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am
17. September 2013 ein Administrativverfahren gegen X.Y. und entzog ihm nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 15. November 2013 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten (act. G 13/15). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs (act. G 13/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2014 ab (act. G 2).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, St. Gallen, für
X.Y. mit Eingabe vom 8. Mai 2014 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2014 bestätigte der Rechtsvertreter diese Anträge und begründete sie (act. G 10).
In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. G 12). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 15).
Auf die Darlegungen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…).
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Lern- oder Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, so kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet erlassen. Führerausweisentzüge sind nur möglich in Bezug auf die Fahrberechtigung im Tatortstaat; der schweizerische Führerausweis kann als solcher vom Tatortstaat nicht entzogen werden. Damit die schweizerische Behörde über die Aberkennung des schweizerischen Führerausweises auf italienischem Territorium informiert wird, sieht Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16, nachfolgend: Übereinkommen) vor,
dass die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, dies der Vertragspartei, welche den Ausweis erteilt hat, sowie der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitteilt. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens, das sowohl in Italien als auch in der Schweiz gilt, kann die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt worden ist, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen, den sie für zweckmässig erachtet hätte, wenn die der Massnahme zugrunde liegenden Handlungen und Umstände in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, insbesondere durch Beizug von Urkunden (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. A. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde - wie bereits die Vorinstanz darlegte (act. G 2 E. 3a) - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der ausländischen Strafbehörde gebunden (BGE 124 II 103; vgl. auch BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E.
3.1).
Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht unter anderem, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) oder nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG). Bei der letztgenannten Bestimmung ist der Begriff der Führerflucht gleich umschrieben wie im Straftatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG (Ph. Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 27 zu Art. 16c SVG). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG ist, dass sich ein Unfall ereignete, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wurde. Unmassgeblich ist, ob der Fahrzeugführer schuldhaft oder schuldlos in das Unfallgeschehen verwickelt ist; es kommt allein darauf an, dass sich ein Unfall ereignet, an dem das von ihm geführte Fahrzeug beteiligt ist. Beteiligt an einem Unfall ist damit, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitwirkte. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die "Flucht ergreift". Beim Straftatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG ist mit Flucht nichts anderes gemeint, als dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne seiner gesetzlichen Pflicht, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (Art. 51 SVG), nachgekommen zu sein. Mit dem Verbot, den Unfallort zu verlassen, soll eine gesundheitliche Gefährdung des Verletzten verhütet und die rasche Abklärung des Unfallhergangs und die Sicherung der allfälligen finanziellen Ansprüche des Verletzten gewährleistet werden (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2407
f. mit Hinweis auf BGE 103 Ib 101 E. 3).
3.
Vorliegend verurteilte das Tribunale ordinario di Venezia den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juni 2012 gestützt auf Art. 189 Abs. 6 und 7 des italienischen Codice della strada zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gleichzeitig wurde für die Dauer von zwei Jahren ein Fahrverbot für Italien ausgesprochen (act. G 13/15). Dem diesem Urteil zugrunde liegenden Polizeirapport vom 23. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 schriftlich und in seiner Muttersprache zum Vorgefallenen Stellung genommen hatte (vgl. act. 13/10/1 S. 2 letzter Absatz). Der Polizeibericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 nach dem Sturz des Motorradfahrers, welcher durch die brüske - zur Vermeidung einer Kollision mit dem Auto des Beschwerdeführers eingeleitete - Bremsung bedingt gewesen sei, der Pflicht nicht nachgekommen sei, anzuhalten und der verletzten Person zu helfen. Der Verletzte wurde laut Bericht in ein Spital gebracht; die Verletzungen verheilten nach 19 Tagen (act. G 13/10/1).
Die Vorinstanz ging mit Hinweis auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Strafurteil von einem für die schweizerischen Administrativbehörden bindend wirkenden Entscheid aus. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers, er sei juristisch dahingehend beraten worden, der Vorfall werde nicht den schweizerischen Behörden gemeldet und er verstehe die italienische Sprache nicht (act. G 13/9 Ziff. 9 und 11), führte die Vorinstanz aus, beides vermöge ihn nicht zu entlasten. Insbesondere sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ins Italienische übersetzt worden (vgl. act. G 13/10/1 S. 3), und er sei im italienischen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Es hätten ihm somit dieselben Verteidigungsrechte wie in einem Verfahren vor schweizerischen Behörden zugestanden. Eine falsche Beratung seitens der juristischen Vertretung ändere daran nichts (act. G 2 S. 5). - Der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Verfahren geltend machen, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden; wichtige Fragen seien ungeklärt geblieben. Ihn könne im Fall seiner "Vortrittsberechtigung" kein Verschulden am Unfall treffen, nachdem er in sehr niedrigem Tempo auf die Kreuzung zugerollt sei. Das völlige Fehlen von Bremsspuren spreche dafür, dass es sich bei der angegebenen Vollbremsung zur Vermeidung einer Kollision um eine Schutzbehauptung des Gestürzten handle. Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin die Ansicht, dass er nicht ins Unfallgeschehen involviert gewesen sei und mit dem Sturz nichts zu tun habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Lebensmittelladen sowie ein Gartenrestaurant befunden hätten, seien derart viele Leute anwesend gewesen, dass eine Hilfeleistung des der italienischen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers weder erforderlich noch sinnvoll gewesen sei (act. G 10 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer bestätigt mit diesen Darlegungen im Wesentlichen seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 13/9) eingenommenen Standpunkt, ohne zusätzliche Aspekte bzw. Beweismittel einzubringen. Sein Vorbringen, dass es sich beim Lenker des Motorrads nicht um dessen Halter gehandelt habe und dies für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Motorrads) und/oder für eine unangepasste Geschwindigkeit spreche (act. G 10 S. 5 Mitte), steht als nicht weiter belegte Mutmassung im Raum. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich das nicht gute Funktionieren der italienischen Justiz als Argument anführt (act. G 10 S. 6 oben), ist festzuhalten, dass er selbst bzw. seine italienische Rechtsvertreterin es beim Strafurteil bewenden liessen, ohne den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt zu beanstanden.
Die Feststellungen der Vorinstanz haben damit auch für das vorliegende Verfahren weiterhin Gültigkeit, zumal es an konkreten Belegen dafür fehlt, dass dem Strafrichter nicht sämtliche relevanten Tatsachen bekannt waren und seine Beweiswürdigung (eindeutig) im Widerspruch zur Tatsachenlage stand (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa und BGer 1C_446/2011 a.a.O., E. 5.1).
Hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts kam die Vorinstanz zum Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Motorradfahrer habe sich beim Sturz nicht verletzt, vermöge ihn nicht zu entlasten. Allein aus dem Umstand, dass sich jener wieder aufgerichtet und das Motorrad begutachtet habe, könne nicht geschlossen werden, er habe sich beim Sturz nicht verletzt. Der Sturz mit einem Motorrad könne zu erheblichen Verletzungen führen, auch wenn der Lenker vorerst einen unverletzten Eindruck hinterlasse. Denn eine Person gelte bereits dann als verletzt, wenn sie kleine bzw. leichte Quetschungen, Prellungen, Verstauchungen oder Schürfungen erleide (act. G 2 S. 6 f. mit Hinweis auf Weissenberger, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 92 SVG und BGE 122 IV 356 E. 3b). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich beim Gestürzten über allfällige Verletzungen zu erkundigen. Er sei am Unfall insofern beteiligt gewesen, als M.F. seinetwegen eine Vollbremsung eingeleitet habe. Ob der Beschwerdeführer am Unfallgeschehen unschuldig gewesen sei, sei für die in Frage stehenden Pflichten des Fahrzeugführers gegenüber dem Opfer des Unfalls nicht von Belang (act. G 2 S. 7 mit Hinweis auf BGE 103 Ib 101 E. 4). Die Vorinstanz bejahte eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG.
Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der Tatbestand der Führerflucht setze voraus, dass der betreffende Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt habe. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht reiche es nicht aus, dass der Beschwerdeführer sich am Unfallort befunden und der Verunfallte sich verletzt habe, um damit eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 SVG zu begründen (act. G 10 S. 6 f.). Dazu ist festzuhalten, dass Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG und der Straftatbestand des - hier nicht zur Diskussion stehenden - Art. 92 SVG lediglich insofern eine Übereinstimmung aufweisen, als der Begriff der Führerflucht in beiden Bestimmungen gleich umschrieben ist (vgl. vorstehende E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG - anders Art. 92 Abs. 2 SVG, auf welchen sich die von ihm angeführte Literaturstelle bezieht (vgl. act. G 10 S. 6 Mitte) -
nicht die Tötung oder Verletzung eines Menschen direkt durch den betreffenden Fahrzeuglenker voraus. Ein Anlass, die nachvollziehbar begründeten Darlegungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, besteht damit nicht.
Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang darf die Mindestentzugsdauer unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmeregister (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Im Übrigen gilt Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist oder einen unbescholtenen automobilistischen Leumund vorweisen kann.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurde mit Hinweis auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sowie Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 249 und 251 f., festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Administrativmassnahmeregister nicht verzeichnet, weshalb die Mindestentzugsdauer drei Monate betrage. Es sei nicht geltend gemacht worden und sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er geplant habe, in Italien ein Motorfahrzeug zu lenken, während für ihn dort das Fahrverbot gelte; er bringe jedenfalls nicht vor, von dieser Massnahme der italienischen Behörden stark eingeschränkt worden zu sein. Ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertige sich somit nicht (act. G 10 S. 7). - Diese vorinstanzlichen Darlegungen erweisen sich als begründet und werden vom Beschwerdeführer als solche auch nicht in Frage gestellt. Soweit er den Sinn des Warnungsentzugs drei Jahre nach dem Ereignis in Frage stellen und festhalten lässt, dass er das Seinige aus dem Strafverfahren in Italien gelernt habe (act. G 10 S. 7), lässt sich hieraus kein Umstand ableiten, aufgrund dessen die Rechtmässigkeit des Ausweisentzugs in Frage zu stellen wäre. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich damit nicht beanstanden.
4. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 1'500.--, unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Schmid
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