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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/17
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/17 vom 08.11.2013 (SG)
Datum:08.11.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Ausländerrecht, Art. 62 lit. 6 AuG.Bei einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB kann zur Beurteilung, ob der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt ist, auf die Gesamtstrafe abgestellt werden. Auch wenn der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer seit über 40 Jahren in der Schweiz lebt und hier familiär und sozial integriert ist, überwiegt angesichts seiner wiederholten Mitwirkung in kriminellen Strukturen das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2013/17).Urteil vom 8. November 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Urteil; Beschwerdeführers; Ausländer; Ingress; Interesse; Recht; Widerruf; Rechtlich; Sicherheit; Franken; Türkei; Rechtliche; Hinweis; Freiheitsstrafe; Anwesenheit; Urteil; Niederlassungsbewilligung; Familie; Schwere; Betrügerische; Erheblich; Kreisgericht; Taten; Verurteilt; Widerrufs
Rechtsnorm: Art. 49 StGB ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:122 II 433; 130 II 176; 135 I 143; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 31;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle;

Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hubatka, Tiefenackerstrasse 49, Postfach 240,

9450 Altstätten,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendWiderruf der Niederlassungsbewilligunghat das Verwaltungsgericht festgestellt

  1. ./ X.Y. wurde am 23. Juli 1954 in Istanbul geboren. Zusammen mit seinen Eltern und einer älteren Schwester – zwei ältere Brüder blieben in der Türkei - lebte er seit etwa 1960 in München, wo er die ersten drei Schuljahre absolvierte. Etwa ab 1963 wohnte die Familie in Vorarlberg. Dort ging X.Y. weitere fünf bis sechs Jahre zur Schule. Im Jahr 1971 zog die Familie ins st. gallische Rheintal. Bis 1973 war X.Y. bei der Q. AG als Hilfsarbeiter beschäftigt. Von 1973 bis 1975 leistete er Militärdienst in der Türkei. Nach der Rückkehr in die Schweiz war er als angelernter Radio-TV-Verkäufer und im Aussendienst einer Versicherung tätig. 1978 heiratete er eine Landsfrau, die zu ihm in die Schweiz zog. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren 1978 und 1980) hervor.

    1986 pachtete X.Y. das Restaurant "A." in St. Gallen. In der Folge ging er Konkurs. Er war ab 1988 als Verkäufer und Geschäftsführer im Bereich der Bürokommunikation erwerbstätig und zu Beginn der Neunzigerjahre zeitweise erwerbslos. 1999 wechselte er in die Finanzbranche. Von 2003 bis zu deren Konkurs im Jahr 2007 war X.Y. für die st. gallische Zweigniederlassung der Z. Ltd. mit Sitz in Grossbritannien einzelzeichnungsberechtigt. Im Jahr 2010 war er Geschäftsführer der U. Ltd. Group mit Sitz in London und Adresse in St. Gallen, die jedoch im schweizerischen Handelsregister nicht eingetragen ist und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht als nicht bewilligtes Institut auf der Negativliste geführt wurde. Die aktuelle berufliche Tätigkeit von X.Y., der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist, ist nicht bekannt.

  2. ./ 1988 wurde X.Y. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken – er hatte im Restaurant "A." einen Glücksspielautomaten betrieben – mit 700 Franken gebüsst. 1987 und 1988 handelte er innerhalb eines Jahres verteilt auf drei Geschäfte mit 250 Gramm Heroin mit einem Verkaufswert von 60'000 Franken; zudem übergab er im Jahr 1989 einem Kollegen eine Pistole ohne Munition, obwohl er annehmen musste, dass dieser damit einen Raubüberfall verüben würde. Er wurde deshalb am 18. März 1993 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft zu Raubversuch zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten verurteilt. Am 30. November 1993 drohte ihm das Justiz- und Polizeidepartement (heute Sicherheits- und Justizdepartement) die Ausweisung aus der Schweiz an.

    In den Jahren 2003 und 2004 beteiligte sich X.Y. an der betrügerischen Vermittlung von Hypothekarkrediten. Im Konkurs der Zweigniederlassung St. Gallen der Z. Ltd. liess sich mangels Unterlagen für die Jahre 2005 und 2006 kein zuverlässiger Vermögensstand ermitteln. Sein Verhalten führte dazu, dass er am 28. März 2007 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 190 Franken, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von 500 Franken sowie vom Kreisgericht Wil am 11. Mai 2010 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von 3'500 Franken und vom Kreisgericht Rheintal am 3. November 2010/27. Mai 2011

    wegen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Das Urteil des Kreisgerichts Wil erging im Zusatz zum Strafbescheid vom 28. März 2007, das Urteil des Kreisgerichts Rheintal im Zusatz zu jenem des Kreisgerichts Will.

  3. ./ Das Migrationsamt entzog X.Y. am 8. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 19. Februar 2012 zu verlassen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Januar 2013 ab, lud das Migrationsamt ein, eine neue Ausreisefrist anzusetzen, und auferlegte X.Y. die Entscheidgebühr von 1'000 Franken.

  4. ./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 7. Januar 2013 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung auszusprechen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz beantragte am 18. Februar 2013 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

  1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

    1. Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Ingress und lit. b; vgl. dazu

      nachfolgend E. 2.1.1.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG, vgl. dazu nachfolgend E. 2.1.2.).

      1. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die in den Urteilen vom 11. Mai 2010 und vom 3. November 2010/27. Mai 2011 ausgesprochenen

        – bedingten - Freiheitsstrafen von zehn und acht Monaten nicht zusammenzurechnen

        sind und deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. b AuG nicht erfüllen.

        Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 62 Ingress und lit. b AuG erfüllt, wenn gegenüber dem Ausländer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.1). Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle (vgl. BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Mehrere kürzere Freiheitsstrafen sind nicht zusammenzurechnen. Die Unzulässigkeit des Zusammenrechnens soll verhindern, dass im Einzelfall zeitliche und inhaltliche Zusammenhänge zu prüfen und zu beurteilen sind (vgl. BGE 137 II 297 E. 2, insbesondere E. 2.3.5). Umgekehrt sind die Migrationsbehörden bei der Anwendung von Art. 62 Ingress und lit. b AuG an das Strafmass der Gesamtfreiheitsstrafe gebunden. Eine Aufsplittung der Gesamtstrafe in verschiedene Teilstrafen liefe dem Erfordernis der Praktikabilität zuwider, da aus dem Strafurteil nicht immer eindeutig hervorgeht, wie sich die Gesamtstrafe zusammensetzt (vgl. BGer 2C_733/2012 vom

        24. Januar 2013 E. 6.2; vgl. auch BGer 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.4.1

        und 2.4.2).

        Im Strafentscheid vom 3. November 2010/27. Mai 2011 war eine Tat zu beurteilen, die der Beschwerdeführer begangen hatte, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden war. Das Gericht bestimmte deshalb bei der Strafzumessung gestützt auf Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) in der Weise eine Zusatzstrafe, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Es erachtete für alle Straftaten zusammen eine – hypothetische - Gesamtstrafe von 20 Monaten als an sich angemessen. Davon zog es die im Strafbescheid vom 28. März 2007 und im Urteil vom

        11. Mai 2010 ausgesprochenen Strafen – die umgewandelte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine einmonatige Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von 3'500 Franken – ab, so dass sich eine Zusatzstrafe von acht Monaten ergab (vgl. act. 8/Dossier des Beschwerdeführers 277).

        Für die Migrationsbehörde muss die vom Strafrichter gestützt auf Art. 49 StGB festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe massgebend sein. Dieses Vorgehen widerspricht dem Erfordernis einer praktikablen Anwendung von Art. 62 Ingress und lit. b AuG nicht, da sich die Gesamtstrafe ohne Weiteres aus den Teilstrafen ergibt. Zudem schliesst das Abstellen auf die Gesamtstrafe, welche strafrechtlich vorab eine schwerere Bestrafung des Täters vermeiden soll, ausländerrechtlich eine Besserstellung jener Täter aus, deren Taten – oft aus Zufall (vgl. J.-B. Ackermann, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 130 zu Art. 49 StGB) – nicht gemeinsam beurteilt wurden. Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass das mit dem Urteil vom 3. November 2010/27. Mai 2011 im Zusatz geahndete Verhalten in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den im Entscheid vom 11. Mai 2010 beurteilten Taten stand. Das Verwaltungsgericht geht dementsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den Verurteilungen vom 11. Mai 2010 und vom 3. November 2010/27. Mai 2011 den Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. b AuG erfüllt hat.

        Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1993 zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten erfüllt zwar die Anforderungen an eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. b AuG ebenfalls. Ausländerrechtlich zog sie aber zunächst nicht die Ausweisung, sondern lediglich deren Androhung nach sich. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die frühere Verurteilung im neuen ausländerrechtlichen Verfahren als Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. b AuG behandelt werden darf. Jedenfalls aber ist die Verurteilung bei der Prüfung, ob ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist, zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er trotz seiner langen Abwesenheit von der Türkei und trotz der Anwesenheit seiner Familie in der Schweiz mit der Ausweisung rechnen müsse, falls er erneut zu erheblichen Klagen – sei es wegen einer einzelnen schweren Verfehlung, sei es wegen allgemein schlechten Verhaltens,

        namentlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Schuldenmacherei –

        Anlass gebe.

      2. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG erfüllt hat, ist in erster Linie auf den Stellenwert des von der ausländischen Person beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen; wenn sie durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG bezeichnet werden. Ein Widerruf ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. BGer 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Dies muss umso mehr bei einer wiederholten Begehung von gewichtigen Vermögensdelikten gelten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3).

        Der Beschwerdeführer, der 1971 in die Schweiz einreiste und – nachdem er in der Türkei den Militärdienst geleistet hatte – seit 1975 ununterbrochen hier lebt, fiel erstmals im Jahr 1988 strafrechtlich auf. Er wurde mit 700 Franken gebüsst, weil er als Pächter eines Restaurants einen Glücksspielautomaten betrieben hatte. 1991 wurde er zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten verurteilt, weil er einerseits eine Pistole für die Durchführung eines Raubversuchs zur Verfügung gestellt und anderseits mit 250 Gramm Heroin mit einem Verkaufswert von 60'000 Franken gehandelt hatte. Nachdem er seine berufliche Tätigkeit in die Finanzbranche – er war als "Finanzvermittler" tätig -

        verlegt hatte, beteiligte er sich in den Jahren 2003 und 2004 an der betrügerischen Vermittlung von Hypothekarkrediten zur Finanzierung von Liegenschaften ohne die erforderlichen Eigenmittel. Er wurde deswegen mit Urteilen vom 11. Mai 2010 und vom

        3. November 2010/27. Mai 2011 zu zwei Freiheitsstrafen von zusammen 18 Monaten verurteilt. Schliesslich wurde er im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 190 Franken verurteilt.

        Der Beschwerdeführer bringt vor, 20 bis 25 Jahre zurückliegende Straftaten könnten nicht in eine Betrachtung der "Regelmässigkeit" oder "Summierung" mit einbezogen werden, wenn danach während rund 15 Jahren keinerlei Straftaten mehr begangen worden seien. Den beiden Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 liege eine "einheitliche Tatbegehung" zugrunde. Sie beträfen ausschliesslich Vermögensdelikte. In die Gesamtbetrachtung sei die Entwicklung der Schwere der Straftaten mit einzubeziehen.

        Wenn auch in zeitlich erheblichen Abständen wurde der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Androhung des Widerrufs seines Anwesenheitsrechts mehrfach und erheblich straffällig. Die Straffälligkeit hing – mit Ausnahme der Gehilfenschaft zu einem versuchten Raub – mit der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zusammen. Im Gastronomiebereich missachtete er die Regeln des Spielbankengesetzes und benutzte das Lokal zur Abwicklung von Drogengeschäften in einer Dimension, die seine Rolle im Handel keinesfalls mehr als untergeordnet erscheinen liess. Nach dem Wechsel in die Finanzbranche beschränkte er sich nicht auf die Abwicklung legaler Geschäfte, sondern wirkte bei der betrügerischen Vermittlung von Hypothekarkrediten mit. In beiden Bereichen war er Teil krimineller Strukturen, welche Regeln des Strafrechts nicht in Einzelfällen, sondern systematisch missachteten. Die Mitwirkung an Straftaten, welche das Zusammenwirken zahlreicher Beteiligter erfordern, zeugt von der Bereitschaft, in krimineller Absicht gesellschaftliche Strukturen zu schwächen und zu unterwandern und eine Vielzahl von Opfern in Kauf zu nehmen. Insoweit hat das Verhalten des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Ob und inwieweit die Schulden der Familie des Beschwerdeführers beim Sozialamt und die Betreibungen und offenen Verlustscheine

        als mutwillige Schuldenmacherei ins Gewicht fallen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

        Dementsprechend ist der Schluss der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ingress und lit. b AuG entzogen werden, nicht zu beanstanden.

    2. Sowohl Art. 63 Abs. 2 als auch Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmung formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessenspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

      1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Die öffentlichen Interessen an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2.) sind gegen seine privaten Interessen an deren Fortführung (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3.) abzuwägen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.4.). Überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung, ist zu prüfen, ob das Ergebnis mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers auf den Schutz des Familienlebens vereinbar ist (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.5.).

      2. An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 2c und 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere

        die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

        Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wurde beim Drogenhandel als schwer beurteilt. Er habe sich einzig im Hinblick auf einen raschen und leichten hohen Gewinn eingelassen, wobei er – als sozial völlig integrierter Vater schulpflichtiger Kinder, der selber keine Drogen konsumiert - kaltblütig und gewissenlos in Kauf genommen habe, das Drogenelend zahlloser junger Leute zu vertiefen. Besonders anzulasten sei ihm, dass er innerhalb etwa eines Jahres drei Geschäfte – das letzte in einem Zeitpunkt, als sein Konkurs bereits abgewickelt gewesen und er wieder eine feste Arbeitsstelle gehabt habe - getätigt habe. Obwohl er mit der Eintreibung der Drogenschulden Schwierigkeiten gehabt habe, habe er sich nicht davon abhalten lassen, seinen Abnehmer erneut zu beliefern. Das schwere Verschulden werde durch die Art und Weise bestätigt, wie er bei seinem Abnehmer das Geld habe eintreiben wollen, indem er dazu einen Kollegen

        gegen Entgelt beauftragt habe, später zusammen mit diesem den Abnehmer an dessen Arbeitsplatz aufsuchte und ihn zu einer Schuldanerkennung bewogen habe. Von erheblicher Skrupellosigkeit zeuge auch, dass er einem Bekannten im Wissen um dessen frühere Taten, welche die Begehung weiterer Raubüberfälle vermuten liessen, seine Waffe überlassen habe. Dass er mit der Führung des Restaurants in Schulden geraten und bei den Delikten durch das Motiv der Geldbeschaffung geleitet gewesen sei, vermöge ihn nur wenig zu entlasten (vgl. act. 8/Dossier des Beschwerdeführers 15 und 16 sowie 49 und 50).

        Bei der betrügerischen Vermittlung von Hypothekarkrediten ging das Kreisgericht Wil im Urteil vom 11. Mai 2010 von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers aus. Er habe offensichtlich aus Gewinnsucht das Kreditinstitut mittels unwahrer Unterlagen und Angaben arglistig getäuscht und dafür Vermittlungsprovisionen entgegen genommen. Viele der vermittelten Immobilien hätten zwangsverwertet werden müssen und der Bank sei erheblicher Schaden entstanden. Obwohl er vom betrügerischen Vorgehen Kenntnis gehabt habe, habe er weiterhin Hypotheken an nicht kreditwürdige Käufer vermittelt und das Vertrauen der Bank missbraucht. Im Vergleich mit den Mittätern habe er in kleinerem Umfang profitiert. Ausserdem seien Käufer und Verkäufer an ihn herangetragen worden. Er hätte aber die Zusammenarbeit jederzeit beenden können. Er sei aber auch aus eigener Initiative tätig geworden. Bei der Strafzumessung wurden zudem die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, das weitgehende Eingeständnis der Vorwürfe und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt (vgl. act. 8/Dossier des Beschwerdeführers 334 und 335). Das Kreisgericht Rheintal bewertete im Urteil vom 3. November 2010/27. Mai 2011 das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er habe aus Gewinnsucht seine Vertrauensstellung als Kreditvermittler missbraucht, um die Bank in Mittäterschaft mit Kreditantragstellern auf betrügerische Weise zur Auszahlung eines mit erheblichem Ausfallrisiko behafteten Hypothekarkredits zu veranlassen und sich im Umfang der Vermittlungsprovision unrechtmässig zu bereichern. Er habe gleich von mehreren gefälschten Urkunden Gebrauch gemacht. Zusammen mit den im Urteil des Kreisgerichts Wil beurteilten Straftaten sei dem Beschwerdeführer anzulasten, in insgesamt elf Fällen auf immer gleich betrügerische Art und Weise für die Auszahlung fauler Kredite im Betrag von gleich mehreren Millionen gesorgt und sich dabei

        gefälschter Urkunden bedient zu haben (vgl. act. 8/Dossier des Beschwerdeführers 277 und 278).

        In ausländerrechtlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit wiederholt als Teil organisierter Strukturen über die Rechtsordnung hinweg setzte und jeweils eine beträchtliche Zahl von Opfern in Kauf nahm. Nach der betrügerischen Vermittlung von Hypothekarkrediten an nicht kreditwürdige Schuldner für überbewertete Immobilien in den Jahren 2003 und 2004 war zudem seine weitere Tätigkeit in der Finanzbranche undurchsichtig. Die von ihm in verantwortlicher Stellung geleitete st. gallische Zweigniederlassung einer britischen Gesellschaft ging in Konkurs, wobei sich im Lauf des Verfahrens zeigte, dass er seiner Buchführungspflicht während der Jahre 2005 und 2006 nicht nachgekommen war, so dass deren Vermögensstand nicht ermittelt werden konnte. Die – wiederum britische – Gesellschaft, für die er im Jahr 2010 tätig war, war im schweizerischen Handelsregister nicht eingetragen und auf der Negativliste der Finanzmarktaufsicht verzeichnet. Auch die österreichische Finanzmarktaufsicht warnte am 30. Juli 2010 Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dieser Gesellschaft unter Hinweis auf deren Adresse in St. Gallen (vgl. www.fma.gv.at, unter Verbraucher/ Investorenwarnungen/Nationale Warnmeldung, letztmals aufgesucht am 8. November 2013).

        Unter den dargelegten Umständen ist neben dem schweren strafrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers, wie es in den Strafurteilen dargelegt wird, in fremdenpolizeilicher Hinsicht – wo mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht gilt (vgl. BGer 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.3.3 und 120 Ib 129 E. 5b) - auch von einer beträchtlichen Rückfallgefahr auszugehen.

      3. Der 1954 in Istanbul geborene und mittlerweile bald 60-jährige Beschwerdeführer lebt seit dem Primarschulalter im deutschsprachigen Raum, zunächst in Deutschland, später in Österreich. Sein Aufenthalt in der Schweiz seit 1971 – mithin seit rund 42 Jahren - war einzig durch den von 1973 bis 1975 in der Türkei geleisteten Militärdienst unterbrochen. Seine ebenfalls 1954 geborene und aus der Türkei stammende Ehefrau lebt seit 1978 – mithin seit 35 Jahren – in der Schweiz. Ihre beiden 1978 und 1980

        geborenen Söhne sind gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz integriert. Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz in einem intakten familiären Umfeld.

        In gesellschaftlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf sein Engagement im FC O. und vielfältige Kontakte zu Schweizer Familien. Dass der Beschwerdeführer soziale Beziehungen nicht nur zu Landsleuten, sondern auch zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt, darf nach einer rund 40-jährigen Anwesenheit in der Schweiz als üblich angesehen werden. Eine Befragung der angebotenen Zeugen erübrigt sich deshalb. Zu seiner aktuellen beruflichen Integration lässt sich seinen Eingaben und den Akten nichts entnehmen. Geschäftlich hat der Beschwerdeführer sich allerdings nicht zuletzt wiederholt auch in kriminellen Strukturen integriert.

        Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Zweifel an den fehlenden Beziehungen zu seinem Heimatland seien nicht haltbar, weil er nur bis zum neunten Lebensjahr in der Türkei gelebt habe. Er müsste sich in der Türkei ein völlig neues Beziehungsnetz aufbauen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht nur die Kindheit verbrachte, sondern auch während zweier Jahre Militärdienst leistete und bei der Ausreise der Familie aus der Türkei etwa im Jahr 1960 zwei ältere Brüder in der Heimat blieben. Im Jahr 2009 konnten dem Beschwerdeführer Gerichtsakten des Fürstlichen Landgerichts (Fürstentum Liechtenstein) wegen einer rund zweimonatigen Ferienabwesenheit nicht zugestellt werden. Wo er sich in dieser Zeit aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Schliesslich stammt auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz einreiste, aus der Türkei. Unter den dargelegten Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen zum Heimatland haben soll, nicht zu beanstanden.

      4. In der Interessenabwägung steht dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sein privates Interesse an der Weiterführung seiner während einer über vierzigjährigen Anwesenheit aufgebauten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz gegenüber. Der Aufbau einer sozialen und wirtschaftlichen Existenz in der Türkei mag für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen wird er

        aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen, seiner Vertrautheit mit der türkischen Sprache und Kultur und der mutmasslich bestehenden persönlichen Beziehungen zu seinem Heimatland nicht auf unüberwindbare Hindernisse stossen. Insgesamt vermögen deshalb die ausserordentlich lange Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene familiäre und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zu überwiegen.

      5. Mit Blick auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche der Ehegattin erwachsen würden, müsste sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (vgl. BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Ingress und lit. b AuG sowie mit Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG und damit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. dazu BGer 2C_339/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.8 mit Hinweis auf BGE 135 I 143 E. 2.1). Im Übrigen steht es der Ehegattin frei, zusammen mit ihrem Ehemann in die gemeinsame Heimat zu ziehen. Eine solche Ausreise erscheint zumutbar, zumal sie bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 bereits 24 Jahre alt war und sich den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers nichts über das Ausmass ihrer gesellschaftlichen Integration in der Schweiz entnehmen lässt.

2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erfüllt sind und sich der Widerruf auch als verhältnismässig erweist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Androhung der Ausweisung am 30. November 1993 durch die

Ausländerbehörde, erscheint eine weitere Verwarnung gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG nicht angezeigt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

3. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hubatka, 9450

    Altstätten)

  • die Vorinstanz

am: Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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