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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2008/202
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2008/202 vom 22.01.2009 (SG)
Datum:22.01.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilStrafvollzug, Art. 86 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Rechtmässigkeit Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist rechtmässig, wenn aufgrund des Verhaltens im Vollzug nicht erwartet werden kann, der Betroffene werde in Freiheit keine Vergehen und Verbrechen mehr begehen (Verwaltungsgericht, B 2008/202).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Bedingte; Recht; Vollzug; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Trete; Bewusst; Cousin; Kanton; Verhalten; Bedingten; Verwaltungsgericht; Anstalt; Mitinsasse; Verweigerung; Urlaub; Insassen; Ausland; Alkohol; Kokain; Mitinsassen; Vorinstanz; Urteil; Unentgeltliche
Rechtsnorm: Art. 78 BGG ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:133 IV 201;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Urteil vom 22. Januar 2009

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

A.,zur Zeit Regionalgefängnis, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Strafvollzug; Verweigerung der bedingten Entlassung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach A. am 7. Dezember 2005 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von

    20 Monaten. Ausserdem sprach sie eine Landesverweisung für sechs Jahre aus, wobei deren Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt wurde. Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Verurteilten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Der Aufforderung zum Strafantritt per 1. April 2007 leistete A. keine Folge, worauf er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Am 11. Oktober 2007 wurde er festgenommen und am 12. Oktober in die Strafanstalt Saxerriet eingewiesen. Der Strafvollzug endet am

    10. Mai 2009; zwei Drittel der Strafe waren am 20. Oktober 2008 verbüsst.

    Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 22. August 2008 des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 32 Monaten. Ausserdem widerrief es die vom Bezirksgericht Zürich am 8. Dezember 2003 ausgefällte Gefängnisstrafe von zehn Monaten, ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug sowie den Vollzug der unverbüssten Reststrafe an.

    Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2008 ersuchte A. um bedingte Entlassung und Erlass eines förmlichen Entscheids. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die konkreten persönlichen Umstände sowie der voraussichtliche Prozessverlauf im Kanton Zürich seien gebührend zu berücksichtigen.

    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 wies das Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Zur Begründung führte es an, der Gesuchsteller sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft und sei auch nach Untersuchungshaft und während laufender Strafuntersuchungen sowie Probezeiten rückfällig geworden. Allein aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, er könne in Freiheit künftig Regeln einhalten und mit Freiheiten verantwortungsbewusst umgehen. Auch das Kantonsgericht

    St. Gallen habe Bedenken für eine dauerhafte günstige Prognose geäussert. Der Gesuchsteller habe sich während des Strafvollzugs zwar mit seiner Persönlichkeits- und Alkoholproblematik auseinandergesetzt und sich offenbar weiterentwickelt. Es sei aber nicht erstellt, dass er sich mit seinen Straftaten und deren Ursachen wirklich auseinandergesetzt und durch therapeutische Einwirkung Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen und Strategien zur Vermeidung künftiger Delikte erworben habe.

  2. ./ Gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 27. Oktober 2008 erhob A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, er sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, unter

Kostenfolge, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen der bedingten Entlassung. Seine Einstellung habe sich während des

Strafvollzugs entscheidend und nachhaltig verändert. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2008 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sondern beim Bundesgericht angefochten werde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei am 13. November 2008 arrestiert worden, weil er sich am 9. November 2008 während eines Urlaubs unberechtigterweise im Ausland aufgehalten und am 11. November 2008 einen Mitinsassen massiv bedroht habe. Die beiden Vorfälle sowie der Umstand, dass er sich auch gegenüber dem Suchtberater der Strafanstalt Saxerriet verbal aggressiv verhalten habe, hätten dazu geführt, dass er am 19. November 2008 aus Sicherheitsgründen ins Regionalgefängnis Altstätten versetzt worden sei. Offensichtlich habe er trotz therapeutischer Unterstützung und klaren Strukturen Mühe, sich sozialverträglich zu verhalten.

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2008 hält er an seinen Anträgen fest. Er führt aus, er sei sich beim Vorfall vom 9. November 2008 nicht bewusst gewesen, dass er die Grenze ins Ausland überschritten habe. Auch habe er kein Kokain konsumiert. Den Vorwurf der Drohung und Nötigung gegenüber einem anderen Insassen könne er nicht nachvollziehen. Die beiden Vorfälle dürften nicht als Grund für die Verweigerung der bedingten Entlassung dienen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 6. November 2008 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

  2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, SR 311.0, abgekürzt StGB).

    1. Die seit 1. Januar 2007 geltende Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug auf die Legalprognose neu gefasst, indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Die bedingte Entlassung stellt nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Andrea Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,

      2. Aufl., Basel 2007, Art. 86 Rz. 5 ff.).

    2. Die Vorinstanz hat sich auf den Führungsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom

      6. August 2008 gestützt. Dieser Führungsbericht lautet grundsätzlich positiv. Allerdings wird vermerkt, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal diszipliniert wurde, und zwar zwei Mal wegen Verspätung am Arbeitsplatz und zwei Mal wegen Alkohols im Urlaub.

      Der Therapiebericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 11. August 2008 enthält keine negativen Angaben. Allerdings wird festgehalten, aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht lägen noch zu wenig eigene Beobachtungen vor, um zuverlässige prognostische Angaben hinsichtlich eines Rückfallrisikos in die Delinquenz zu machen. Momentan seien das Engagement und die Motivation zur Therapie positiv zu werten.

      Weiter stützte sich die Vorinstanz auf einen Bericht des Suchtbehandlers der Strafanstalt Saxerriet vom 24. Oktober 2008. Darin wird festgehalten, es habe sich schnell gezeigt, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit seiner Impulshaftigkeit habe und den Alkohol schwer kontrollieren könne. Nach wie vor bestehe ein Gewaltpotential, welches ihm selbst nicht so bewusst sei. Auch sei er anfällig für unkontrollierten Alkoholkonsum.

    3. Das Vorleben und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als solche sprechen nicht generell gegen eine bedingte Entlassung. Insbesondere ist seine Persönlichkeit trotz des vom Suchtbehandler festgestellten Gewaltpotentials und gewisser psychischer Belastungen nicht derart aussergewöhnlich, dass sich eine bedingte Entlassung verbieten würde. Auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse sprechen für eine bedingte Entlassung. Über die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten liegen aufgrund der Akten keine gesicherten Tatsachen vor.

    4. Die während des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Tatsachen können im Urteil des Verwaltungsgerichts berücksichtigt werden. Vorliegend ist eine Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers zu stellen, welche es verbietet, aktuelle, nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Tatsachen ausser Betracht zu lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das ihm vorgeworfene Fehlverhalten habe sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung abgespielt, ist nicht stichhaltig.

      Die Verspätungen am Arbeitsplatz fallen in bezug auf die bedingte Entlassung nur geringfügig ins Gewicht. Schwerer wiegt die mehrmalige Rückkehr aus dem Urlaub in alkoholisiertem Zustand. Namentlich die schwerwiegende Trunkenheit von 1,78 Promille bestätigt die Auskunft des Suchtbehandlers, wonach der Beschwerdeführer anfällig für unkontrollierten Alkoholkonsum ist.

      Gemäss Disziplinarverfügung vom 14. November 2008 bedrohte der Beschwerdeführer am 13. November 2008 einen anderen Insassen ohne ersichtlichen Grund. Schon morgens in der Werkstatt drohte er mit einem Hammer, er werde ihm den Schädel einschlagen. Abends rief er dem Mitinsassen aus dem Insassencafé und drohte ihm draussen mehrmals in massiver Form gegen Leib und Leben. Der Mitinsasse rettete

      sich, indem er sich auf schnellstem Weg in sein Zimmer begab und sich einschloss. Der Beschwerdeführer folgte ihm und hämmerte mit den Fäusten an die Zimmertüre des Mitinsassen, bis dieser den Notruf in der Zelle auslöste und ein Betreuer erschien.

      Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 9. November 2008 während eines Urlaubs mit seinem Cousin von der Grenzpolizei Au festgehalten. Die beiden reisten von Österreich kommend in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer trug einen serbischen Pass auf sich. Beim Cousin bestanden klare Befunde für einen Kokainkonsum, und auch der Beschwerdeführer hatte Kokainrückstände an den Händen. Um 21.05 Uhr telefonierte er der Strafanstalt, dass er sich am Bahnhof Salez befinde. Seinen Pass hatte er seinem Cousin mitgegeben.

      Der Beschwerdeführer erklärte zum Sachverhalt vom 13. November 2008, er sei sich keiner Schuld bewusst. Zum unbefugten Aufenthalt im Ausland hielt er fest, sein Cousin habe ihn von Zürich zurückgebracht und sei mit ihm noch kurz in einem Restaurant eingekehrt. Er sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass sie bereits im Ausland gewesen seien. Die Vorhalte der Grenzpolizei seien unbegründet.

      Die Strafanstalt setzte den Beschwerdeführer wegen dieser Vorfälle vom 13. bis

      19. November 2008 in Arrest. Sie hielt fest, Drohungen und Nötigungen unter den Insassen würden nicht toleriert. Der Beschwerdeführer sei nach Aussagen von Insassen auch in der Vergangenheit gegen andere Insassen teils tätlich vorgegangen. Diese Vorfälle seien allerdings nicht gemeldet worden. Das ganze Ausmass trete erst langsam an die Oberfläche. Der Beschwerdeführer scheine in letzter Zeit vermehrt im Verhalten aggressiv und angespannt zu sein. Dies scheine einerseits auf die kürzlich abgelehnte bedingte Entlassung zu gründen sowie auch auf den Vorfall vom

      9. November 2008, bei dem sein Fehlverhalten im Urlaub entdeckt worden sei. Seine diesbezüglichen Spannungen lasse er scheinbar verschiedene Mitinsassen spüren. In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und zu den während des Beschwerdeverfahrens festgestellten Verstössen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er die Grenze zum Ausland überschritten habe. Ausserdem habe er seinen Cousin nicht beim Konsum von Kokain beobachtet, ansonsten er sich sofort distanziert hätte.

      Wie es sich mit einem allfälligen Kokainkonsum des Beschwerdeführers verhielt, kann offen bleiben. In der Disziplinarverfügung wurde ihm ein solches Fehlverhalten jedenfalls nicht zur Last gelegt. Sein Einwand, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er im Ausland gewesen sei, ist jedoch haltlos. Wenn er geglaubt hätte, sich ständig in der Schweiz aufzuhalten, hätte er nicht seinen serbischen Reisepass auf sich tragen müssen. Auch der Umstand, dass er seinen Pass vor der Rückkehr in die Strafanstalt seinem Cousin übergab, zeigt das Wissen um die Regelwidrigkeit seines Handelns. Fehlt geht weiter sein Einwand, er könne den Vorwurf der Drohung und Nötigung gegenüber einem Mitinsassen nicht nachvollziehen. Die Disziplinarverfügung ist rechtskräftig, weshalb auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Unbegründet ist auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei durch die Verweigerung der bedingten Entlassung sehr enttäuscht worden. Er habe fest damit gerechnet, nun wieder zu seiner Familie zurückzukehren und seine Tochter in die Arme schliessen zu können. Er habe in der Verweigerung der bedingten Entlassung eine gegen ihn persönlich gerichtete Schikane der Behörden erblickt, die seine Anstrengungen und Fortschritte in keiner Weise anerkannten und ihm so jede Perspektive nahmen. Auch diese Vorbringen sind unbegründet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens im Strafvollzug konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er ohne weiteres bedingt entlassen wird. Namentlich die Verurteilung im Kanton Zürich am 22. August 2008 sowie die zahlreichen disziplinarischen Verstösse im Strafvollzug mussten ihn damit rechnen lassen, dass die bedingte Entlassung verweigert werden könnte.

    5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offensichtlich noch nicht imstande ist, sich an die Ordnung im Strafvollzug zu halten, setzte er sich doch mehrmals über elementare Verhaltensvorschriften hinweg. Namentlich das Überschreiten der Grenze während des Urlaubs und die Übergabe des Reisepasses an seinen Cousin sind klare Rechtsverstösse. Selbst das hängige Verfahren betr. die bedingte Entlassung vermochte ihn nicht zu einem korrekten Verhalten zu veranlassen. Daher geht auch sein Einwand fehl, er werde bei einer bedingten Entlassung eher bereit sein, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten, da er bei Verstössen mit einer Verbüssung des Strafrests rechnen müsse. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug lässt daher die Verweigerung der bedingten Entlassung trotz der nach der Entlassung zu

      erwartenden günstigen Lebensverhältnisse und der weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Umstände rechtmässig erscheinen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

  3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt indes der Staat die amtlichen Kosten. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).

Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Sein Vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein Anspruch ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird vorläufig verzichtet.

  3. ./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber dem Staat beträgt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.

V. R. W.

Der Präsident: Der

Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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