Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2014/61 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 16.11.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Rücktritt einziger Verwaltungsrat. Massgebender Zeitpunkt für definitives Ausscheiden aus einer Aktiengesellschaft, wenn einziger Verwaltungsrat zurücktritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2015, AVI 2014/61).Entscheid vom 16. November 2015 |
Schlagwörter: | Verwaltungsrat; Rücktritt; Beschwerde; Handelsregister; Rücktritts; Zeitpunkt; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführer; Stellung; Gesellschaft; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitgeberähnliche; Ausscheiden; Verwaltungsrats; Generalversammlung; Löschung; Anspruch; Aktionär; Entscheid; Kurzarbeit; Beschwerdegegnerin; Einsprache; Aktien; Person; Aktionäre; Definitiv; Rücktrittsschreiben; Handelsregistereintrag; Statuten; Arbeitnehmer |
Rechtsnorm: | Art. 19 Or; Art. 731b OR ; Art. 938b OR ; |
Referenz BGE: | 123 V 234; 123 V 238; 126 V 134; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Einzelrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Jaison Parampett Geschäftsnr.
AVI 2014/61
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arbeitslosenentschädigung (arbeitgeberähnliche Stellung)
Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 28. Mai 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ebenfalls per 28. Mai 2014 (act. G3.1/82; G3.1/75). Der Versicherte war seit 1. März 2009 bei der B. AG unbefristet als Geschäftsführer angestellt (act. G3.1/68; G3.1/76) und war seit 2. Mai 2013 als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug, abgerufen am 5. November 2015). Mit den jeweiligen Schreiben vom . Mai 2014 kündigte der Versicherte als Vertreter der Arbeitgeberin seine Anstellung als Geschäftsführer und erklärte seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, beides mit sofortiger Wirkung (act. G3.1/67; G3.1/80). Ebenfalls am . Mai 2014 beantragte der Versicherte die Konkurseröffnung für die B. AG wegen Zahlungsunfähigkeit beim Kantonsgericht C. (act. G3.1/78).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 stellte die kantonale Arbeitslosenkasse in Aussicht, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen. Es sei aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich, dass der Versicherte bis dato als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der B. AG fungiere. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, mithin eine arbeitgeberähnliche Stellung hätten, hätten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1/65). In der Stellungnahme vom 28. Juni 2014 hielt der Versicherte fest, er sei mit seinem Rücktrittsschreiben per 28. Mai 2014 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Er habe keinen Einfluss auf das Datum der Löschung aus dem Handelsregister. Gemäss seiner Nachfrage beim Handelsregisteramt D. werde die Löschung erst vorgenommen, wenn die der B. AG in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt seien. Im Anschluss habe er die Rechnung per Online-Überweisung bezahlt und die Löschung sei gemäss mündlicher Auskunft des Handelsregisteramts auf den . Juni 2014 erfolgt. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Rücktritts aus dem Verwaltungsrat nicht Aktionär der B. AG
gewesen, noch sei er es heute. Er habe seit seinem Rücktritt auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung oder Liquidation der Gesellschaft. Weiter gab er an, der Buchhalter und Treuhänder der B. AG habe die Buchhaltung der Gesellschaft nur unvollständig oder gar nicht angefertigt und habe dazu sämtliche Buchhaltungsunterlagen unterdrückt. Hierüber seien die Steuerverwaltung und die Staatsanwaltschaft informiert. Ein Verkauf der Gesellschaft sei ohne ordentliche Buchhaltung nicht möglich gewesen, obwohl dies mit aller Kraft bis zuletzt versucht worden sei. Ihn treffe jedoch keine Schuld an der Unseriosität des Buchhalters noch an seiner eigenen Arbeitslosigkeit. Er habe keinerlei Rücklagen und sei deshalb auf die Arbeitslosenentschädigung angewiesen (act. G3.1/58).
Die Arbeitslosenkasse forderte den Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2014 auf, eine Kopie des Aktienverzeichnisses der B. AG und, sofern er Aktien veräussert habe, Kopien der entsprechenden Verträge einzureichen (act. G3.1/57). Im Antwortschreiben vom 4. Juli 2014 warf der Versicherte der Arbeitslosenkasse vor, Tatsachen zu verdrehen. Wie er es im Schreiben vom 20. Juni 2014 angegeben habe, habe er weder zum Zeitpunkt seines Rücktritts Aktien der B. AG besessen noch besitze er heute solche. Es gebe kein Aktienbuch, da nur Inhaberaktien und keine Namensaktien vorlägen. Die offensichtlichen Bemühungen der Arbeitslosenkasse, ihm missbräuchliches Verhalten zu unterstellen, irritiere und verletze ihn schwer - insbesondere angesichts seiner momentan schwierigen Lebenslage. Weiter fügte er an, er habe am 3. Juli 2014 ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die bei weitem nicht seinen Kernkompetenzen und Berufserfahrungen entspreche. Er versuche mit allen Mitteln, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden (act. G3.1/56).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wies die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom . Mai bis . Juni 2014 ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass der Versicherte im Handelsregister bis zum . Juni 2014 bei der B. AG als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei und somit bis dahin eine arbeitgeberähnliche Stellung bestanden habe. Der Leistungsausschluss solcher Personen habe bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung bestehe (act. G3.1/ 52).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. August 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zur Zahlung von Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verwaltungsratsrücktritts am . Mai 2014, hilfsweise ab . Mai 2014, zu verpflichten. Er machte geltend, er habe seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft nachgewiesen und auch darauf hingewiesen, dass er auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister keinen Einfluss gehabt habe. Nach herrschender Rechtsmeinung sei für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Handelsregistereintrags oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgebend. Die Löschung des Eintrags könne sich, aus welchen Gründen auch immer, verzögern. Herrschende Rechtsmeinung sei es auch, dass nicht jede Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Vielmehr setze ein solcher Ausschluss voraus, dass ein Sachverhalt vorliege, der demjenigen einer Kurzarbeit gleichkomme. Wenn die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag widersprächen, sei von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen. Ausschlaggebend für die Beendigung der Verwaltungsratsstellung sei deshalb das mit seinem Rücktrittschreiben vom . Mai 2014 erfolgte effektive Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht die Löschung im Handelsregister. Der Ablehnungsentscheid der Arbeitslosenkasse sei weder aus rechtlichen noch aus ethischen Gründen nachvollziehbar (act. G3.1/40).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten auf, eine Kopie der Statuten der B. AG und eine Kopie des Protokolls der Generalversammlung, in welchem sein Rücktritt akzeptiert wurde, zuzustellen (act. G3.1/17). Im Antwortschreiben vom 21. Oktober 2014 hielt der Versicherte fest, der Verwaltungsratsrücktritt sei nicht zustimmungspflichtig. Er bitte um eine Erklärung, wieso die Arbeitslosenkasse vor diesem Hintergrund einen Zustimmungsbeschluss fordere. Ausserdem seien die Statuten einer Aktiengesellschaft für den von ihm geltend gemachten Anspruch irrelevant. Er bitte deshalb um Bestätigung, dass er gesetzlich dazu verpflichtet sei, die gewünschten Unterlagen zuzustellen (act. G3.1/15).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 führte die Arbeitslosenkasse aus, der Eintrag im Handelsregister werde von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Widersprächen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, sei von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen. Könne z.B. der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z.B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an eine Drittperson) nachgewiesen werden, sei bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend. Nachdem der Versicherte alleiniges Verwaltungsratsmitglied gewesen sei, habe er sich selber im Namen der Gesellschaft angestellt wie auch gekündigt. Solange er nicht belegen könne, dass er seine Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied endgültig und unwiderruflich verloren habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich wieder anstellen könne. Aus diesem Grund sei auf das Datum des Eintrages im Tagebuch des Handelsregisters abzustellen, da er bisher nicht anhand eines Protokolls der Generalversammlung habe belegen können, dass er seine Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats schon vorher verloren habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass gemäss Handelsregister bis dato kein Konkurs über die B. AG gesprochen worden sei. Falls er seinen Austritt vom . Mai 2014 mittels Protokoll der Generalversammlung belegen könne, werde er gebeten, dieses zusammen mit den Statuten und dem entsprechenden Reglement einzureichen. Andernfalls würde voraussichtlich ein negativer Einspracheentscheid ergehen (act. G3.1/16).
Mit Schreiben vom 05. November 2014 reichte der Versicherte die Statuten der B. AG ein und brachte vor, es sei aufgrund seines bisherigen Sachvortrags zweifelsfrei erkennbar, dass die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Fall eindeutig dem Handelsregister widersprächen. Die Tatsache, dass über die B. AG bis heute noch kein Konkurs gesprochen worden sei, habe er nicht zu verantworten, da er, wie vorgebracht, bereits am . Mai 2014 als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Ein schriftlicher Generalversammlungsbeschluss über seinen Rücktritt liege nicht vor, da dies gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass ihm das RAV aus diesem Grund die Leistung verweigern werde. Allerdings seien die wichtigsten Aktionäre am . Mai 2014 über seinen Rücktritt informiert worden. Deren Zustimmung habe er auch erhalten. Eine
entsprechende Auskunft könne beim Haupt- und Mehrheitsaktionär eingeholt werden (act. G3.1/13).
Im Einspracheentscheid vom 19. November 2014 wurde die Einsprache durch die Arbeitslosenkasse abgewiesen. Sie hält dabei an ihrer bisherigen Begründung fest. Der Versicherte sei mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 aufgefordert worden, das Protokoll der Generalversammlung einzureichen, um belegen zu können, dass er seine Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied bereits vor dem . Juni 2014 verloren habe. Da gemäss dem Versicherten kein entsprechendes Protokoll vorliege, könne der tatsächliche Rücktritt vor dem . Juni 2014 nicht eindeutig nachgewiesen werden. Es reiche bereits das Risiko eines Missbrauchs aus, um die Arbeitslosenentschädigung abzulehnen. Sein Anspruch sei dementsprechend für den Zeitraum vom . Mai bis . Juni 2014 zu Recht abgelehnt worden (act. G3.1/8).
B.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 (Datum Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zur Zahlung von Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verwaltungsratsrücktritts am . Mai 2014, hilfsweise ab . Mai 2014, zu verpflichten. Er macht im Wesentlichen die gleichen Gründe wie in der Einsprache geltend. Ausserdem wirft er der Arbeitslosenkasse vor, sie sei im Einspracheentscheid nicht auf die substantiierten Ausführungen in seiner Einsprache und in seinem Schreiben vom 5. November 2014 eingegangen, sondern habe lediglich pauschal argumentiert. Weiter gibt er an, er sei seit dem 1. August 2014 wieder bei einem Unternehmen angestellt, wofür er Einarbeitungszuschüsse erhalte (act. G1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Belege vor, welche den Entscheid der Arbeitslosenkasse als unzutreffend erscheinen liessen (act. G3).
Mit Replik vom 26. Februar 2015 beantragt der Beschwerdeführer Gutheissung
der Beschwerde und hält im Wesentlichen an seiner in der Beschwerde vorgebrachten
Gründe fest. Zudem wirft er der Beschwerdegegnerin vor, sie versuche mit allen Mitteln, Geldzahlungen zu vermeiden. Eine interne Notiz der Beschwerdegegnerin scheine dies zu bestätigen (act. G5).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. In BGE 123 V 234 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) entschieden, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, obwohl dem Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG anwendbar sei. Die betreffende Bestimmung diene der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls,
Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä. vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Weiter führte das EVG aus, Kurzarbeit könne nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt werde (100%-ige Kurzarbeit; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, Bern 1988,
S. 383 f., N 21 der Vorbemerkungen zu Art. 31-41). In einem solchen Fall sei eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Werde das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liege Ganzarbeitslosigkeit vor, und es bestehe unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG
grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei könne nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde, das Ausscheiden der betreffenden Person mithin definitiv sei. Entsprechendes gelte für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliere, derentwegen sie oder er bei Kurzarbeit auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liege jedoch dann vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entlassung die arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalte und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne (BGE 123 V 238 f. mit Hinweisen).
Das geforderte Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Gesellschaft übrig lassen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den Eintrag im Handelsregister als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium, um die arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Widerspricht der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens demjenigen der Löschung des Handelsregistereintrags, ist für die Beendigung der Verwaltungsratsstellung jedoch der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens ausschlaggebend (Urteil des EVG vom 3. April 2006, C 267/04 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 126 V 134 E. 5b mit Hinweisen). Bei einem Rücktritt findet dieser mit sofortiger Wirkung auf den Zeitpunkt statt, zu welchem die Gesellschaft vom Rücktritt Kenntnis nimmt (Marc Bauen/Silvio Venturi, Der Verwaltungsrat, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 41 ff.).
2.
Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der B. AG arbeitgeberähnliche Stellung besessen hat. Bestritten ist hingegen der Zeitpunkt der Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung durch sein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und somit der Zeitpunkt, ab welchem er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stimmen entsprechend den Ausführungen in der Erwägung 1.2 überein, dass für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat nicht der Zeitpunkt der Löschung des Handelsregistereintrags, sondern derjenige des tatsächlichen Rücktritts massgebend ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Rücktrittsschreiben vom
. Mai 2014 definitiv aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und habe seither keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Es sei aufgrund seines bisherigen Sachvortrags auch zweifelsfrei erkennbar, dass die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig dem Handelsregister widersprächen, sodass der . Mai 2014 bzw. der . Mai 2014 als Zeitpunkt für sein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat massgebend sei. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Beschwerdeführer bringe keine Unterlagen vor, welche sein definitives Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat vor der Löschung des Handelsregistereintrags am . Juni 2014 ausreichend belegen würden. Es könne in diesem Fall nicht alleine auf sein Rücktrittsschreiben, welches er selbst unterzeichnet habe, abgestellt werden. Der tatsächliche Rücktritt aus dem Verwaltungsrat könne entgegen dem Handelsregister z.B. anhand eines Protokolls der Generalversammlung nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer aber wies diese Möglichkeit des Nachweises mit der Begründung zurück, ein solches Protokoll liege mangels gesetzlicher Vorschrift nicht vor. Allerdings seien die wichtigsten Aktionäre am
. Mai 2014 über seinen Rücktritt informiert worden und er habe auch deren Zustimmung erhalten. Eine entsprechende Auskunft könne beispielsweise beim Haupt- und Mehrheitsaktionär eingeholt werden (act. G5.1/13).
Das durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Rücktrittsschreiben vom . Mai 2014 ist an die B. AG adressiert und beinhaltet neben einer kurz gehaltenen Rücktrittserklärung keine weiteren Ausführungen (act. G3.1/80). Auch wenn die Rücktrittserklärung formlos gültig ist (Bauen/Venturi, a.a.O., N. 41 ff.), ist mangels einer Empfangsbescheinigung oder eines Poststempels nicht nachgewiesen, ob und wie dieses Schreiben zugestellt wurde. Angesichts der allgemeinen Adressierung an die Gesellschaft kann auch bei Annahme einer erfolgten Zustellung nicht festgestellt werden, von wem es hätte zu Kenntnis genommen werden können.
Vorliegend zu beachten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seines angeblichen Rücktritts am . Mai 2014 einziger Verwaltungsrat der
B. AG war. Ein Rücktrittsschreiben ist grundsätzlich an die Generalversammlung bzw. an den Verwaltungsratspräsidenten zu richten (Peter Forstmoser/Arthur Meier- Hayoz/ Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 284). Tritt der einzige Verwaltungsrat zurück, erscheint die in der Lehre vertretene Meinung überzeugend, wonach die Rücktrittserklärung an die - gegebenenfalls zu diesem Zweck einzuberufende - Generalversammlung oder an alle Aktionäre zu richten sei (Martin K. Eckert, N4 zu Art. 938b OR, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, OR II, Basel 2012; Roland Müller/Lorenz Lipp/Adrian Plüss, Der Verwaltungsrat, Zürich 2014,
S. 149). Diese Lehrmeinung ist gerade im Hinblick auf die für die Wirksamkeit des Rücktritts erforderliche Kenntnisnahme der Rücktrittserklärung durch die Gesellschaft nachvollziehbar, da eine solche Kenntnisnahme nur eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person bzw. ein Organ wahrnehmen kann, was auf die Generalversammlung bzw. die Gesamtheit der Aktionäre zutrifft. Im Gegensatz dazu reicht die Kenntnisnahme durch den Hauptaktionär oder durch die wichtigsten Aktionäre nicht aus, weil ihnen keine Vertretungsbefugnis bzw. Organstellung zukommt.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit seinem Rücktrittsschreiben vom . Mai 2014 samt Information der „wichtigsten“ Aktionäre – sofern diese tatsächlich stattgefunden hat – seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem gemäss den Statuten der B. AG und dem Handelsregister Mitteilungen an die Aktionäre durch die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen (Internet-Auszug, abgerufen am 5. November 2015), wurde sein Rücktritt vielmehr durch die Publikation der Löschung des Handelsregistereintrags im SHAB am _. Juli 2014 sämtlichen Aktionären mitgeteilt. Der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat wurde somit frühestens durch die Eintragung desselben beim Handelsregisteramt, d.h. per . Juni 2014, gültig.
Die in der Beschwerde neben dem Rücktrittsschreiben und der Kündigung des Arbeitsvertrages eingereichten Unterlagen vermögen das definitive Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat per . Mai 2014 ebenfalls nicht zu belegen (vgl. act. G1). Diese beziehen sich allesamt auf die Insolvenzerklärung der
B. AG und stehen somit in keinem direkten Zusammenhang mit der Beendigung des Verwaltungsratsmandats. Die Liquidation einer Aktiengesellschaft wird nämlich
durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird (Art. 740 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Die Statuten der B. AG halten fest, dass die Liquidation durch den Verwaltungsrat besorgt wird, falls sie nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird (vgl. G5.1/12 Art. 21 Abs. 2). Somit hätte der Beschwerdeführer auch während der Liquidation eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, sofern er nicht schon vorher aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden wäre. Gemäss Handelsregisterauszug trat die B. AG ohnehin erst mit Entscheid des Kantonsgerichts C. vom . März 2015 gemäss Art. 731b OR in Liquidation.
Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten nicht nachweisen, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung durch ein definitives Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bereits am . Mai 2014 beendet hat. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist dementsprechend von der Beschwerdegegnerin für den fraglichen Zeitraum vom . Mai bis . Juni 2014 zu Recht abgelehnt worden.
3.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten
sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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