A war als Gemeindearbeiter im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis bei der Gemeinde Z tätig. Mit Entscheid vom 26. März 1999 sprach der Gemeinderat Z die Auflösung dieses Dienstverhältnisses auf den 30. September 1999 aus. Nachdem A am 19. April 1999 an einer Sitzung des Gemeinderates teilgenommen hatte, reichte dieser mit Schreiben vom 24. August 1999 eine «Präzisierung» seines Entscheides vom 26. März 1999 nach. A erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
3. - Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, ihm hätte vor dem Auflösungsbeschluss vom 26. März 1999 das rechtliche Gehör gewährt und er hätte im Detail über die erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen. Der Gemeinderat habe indessen das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 26. März 1999 ohne jede Vorwarnung aufgelöst. Dabei seien Gründe für die Entlassung angegeben worden, welche der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben zum ersten Mal vernommen habe. Es sei ihm somit das rechtliche Gehör vor dem Auflösungsbeschluss nicht gewährt worden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erweise sich daher bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig.
a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 aBV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 124 III 50 Erw. 2a, 118 Ia 18 Erw. 1b). In Art. 29 Abs. 2 BV wird der Anspruch auf rechtliches Gehör als allgemeine Verfahrensgarantie nunmehr ausdrücklich erwähnt, wobei die hiezu unter der Herrschaft der aBV ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (Pra 2001 Nr. 71 Erw. 1a/aa).
Das durch Art. 4 aBV (respektive Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistete rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 II 137 Erw. 2b, 120 Ib 383 Erw. 3b, vgl. auch 121 V 152 Erw. 4a und 122 I 55 Erw. 4a; LGVE 1997 II Nr. 21 Erw. 1c). Der Umfang des rechtlichen Gehörs hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab; je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1310; Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalgesetz nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBl 1998 S. 202). Wie weit das Äusserungsrecht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände und Interessenlagen beurteilen. Einerseits kann das vor Erlass einer belastenden Verfügung zu gewährende rechtliche Gehör seinen Zweck nur dann richtig erfüllen, wenn die Betroffenen nicht bloss die ihnen zur Last gelegten Tatsachen kennen, sondern darüber hinaus wissen oder wissen müssen, dass gegen sie eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen können, sofern den Betroffenen klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatten (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichtes BG-Urteil C. vom 22.3.2001 [2P.233/2000], Erw. 2c/bb mit Hinweisen).
Kantonalrechtlich zu erwähnen ist § 46 Abs. 1 VRG. Gemäss dieser Bestimmung gibt die Behörde den Parteien, die den Entscheid nicht anbegehrt haben, Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. In Absatz 2 sind mehrere, hier nicht relevante Ausnahmefälle aufgezählt.
b) aa) Der Gemeinderat hat mit Entscheid vom 26. März 1999 die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ausgesprochen und verschiedene Gründe dafür angeführt. Im Sinne der soeben dargelegten Grundsätze hatte der Beschwerdeführer einen formellen Anspruch darauf, vor dem Fällen dieses Entscheides über die vorgesehene Rechtsfolge orientiert zu werden und sich dazu äussern zu können. Zwar hatte ihn der Gemeindeammann vor dem Entscheid verschiedentlich ermahnt und ihm bedeutet, dass sein Verhalten nicht angehe. Dem Beschwerdeführer wurde aber nicht mitgeteilt, dass der Gemeinderat konkret beabsichtigte, das Dienstverhältnis aufzulösen. Eine Kündigung wurde ihm auch durch den Gemeindeammann nicht so klar angekündigt, dass der Beschwerdeführer mit dieser Massnahme hätte rechnen müssen. Indem der Gemeinderat dennoch - und ohne dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - die Kündigung aussprach, hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid vom 26. März 1999 erging mithin, da in Missachtung des Gehörsanspruchs, rechtswidrig.
bb) Nach dem Entscheid vom 26. März 1999 fand am 19. April 1999 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Gespräch mit dem Gemeinderat statt. In der Folge teilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 1999 (betitelt mit «Präzisierung des Entscheides vom 26. März 1999») mit, er habe an seinem Entscheid festgehalten. Dieser werde auf Wunsch des Beschwerdeführers und gemäss kantonalem Personalgesetz mit einer Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Das Schreiben gelte als Bestandteil des Entscheides vom 26. März 1999. Entsprechend der genannten Rechtsmittelbelehrung hat der Beschwerdeführer in der Folge die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
An der Sitzung vom 19. April 1999 hat der Gemeinderat den Beschwerdeführer angehört und ihm damit in diesem Punkt nachträglich, wenn auch noch vor dem Verwaltungsgerichtsverfahren, das rechtliche Gehör gewährt. Notwendiger Bestandteil des Gehörsanspruchs war aber auch, dass dem Beschwerdeführer nach der Würdigung seiner Vorbringen eröffnet wurde, ob der Gemeinderat am ursprünglichen Entscheid festhalte. Dem Sitzungsprotokoll vom 19. April 1999 lässt sich zwar entnehmen, dass der Gemeinderat die Äusserungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nahm und auch teilweise mit ihm besprach. Dass der Gemeinderat an dieser Sitzung aber in Würdigung der beschwerdeführerischen Einwände einen formellen Beschluss über die Kündigung gefasst und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt hat, ergibt sich aus diesem Protokoll nicht. Daher kann offen gelassen werden, ob es genügt hätte, dies dem Beschwerdeführer lediglich mündlich an dieser Sitzung zu eröffnen. Rechtswirksam konnte der Kündigungsentscheid aber nur mit der formgerechten Eröffnung des Entscheides darüber werden, dass trotz der Einwände des Beschwerdeführers an der Kündigung festgehalten werde. Diese Eröffnung erfolgte erst mit der «Präzisierung» vom 24. August 1999.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass - wie der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang geltend macht - im Protokoll der Besprechung mit dem Gemeinderat vom 19. April 1999 nicht nochmals das ganze beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers aufgerollt wurde, da sich die Begründung des Entlassungsentscheides vom 26. März 1999 durchaus als genügend erweist und für den Beschwerdeführer aufgrund dieser Besprechung und der späteren «Präzisierung» klar sein musste, dass seine Einwände an der Meinung des Gemeinderates über diese Verhaltensweisen nichts Wesentliches zu ändern vermochten.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat, als er am 26. März 1999 den Kündigungsentscheid erliess, den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat, dass er diesen Mangel in der Folge noch vor dem Verwaltungsgerichtsverfahren nachgeholt hat und dass der Kündigungsentscheid erst mit der «Präzisierung» vom 24. August 1999 rechtswirksam wurde.
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