Nach Durchführung eines ersten Einladungsverfahrens sah sich die Vergabebehörde, die Korporationsgemeinde Z, aus formellen Gründen veranlasst, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Der Zuschlag erhielt schliesslich die A AG.
Aus den Erwägungen:
4. - Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass das erste Angebot der Firma A AG vom 7. Juni 1999 lediglich einen Zirkapreis enthalten habe. Im Rahmen des zweiten Verfahrens habe dieses Unternehmen ihr Angebot zwar erneuert, sich aber gleichzeitig bereit erklärt, aufgrund von klarer definierten Aufgaben ein Kostendach zu fixieren. Am 30. Juni 1999 habe offenbar der von der Beschwerdegegnerin mit der Ausschreibung beauftragte Architekt mit der Anbieterin A AG telefonischen Kontakt aufgenommen und handschriftlich protokolliert, dass der Preis von Fr. 15500.- als maximales Kostendach gelte. Damit sei nach Ablauf der Eingabefrist das ursprüngliche Angebot nach oben begrenzt und mithin verändert worden. Dies stelle einen Verstoss gegen das Verbot der Durchführung von Abgebotsverhandlungen dar.
Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorwurf entgegen, dass der beauftragte Architekt am 30. Juni 1999 lediglich nachgefragt habe, wie der besagte Hinweis auf ein Kostendach zu verstehen sei. Die Antwort habe gelautet, dass das Angebot von Fr. 15500.- zugleich auch ein maximales Kostendach darstelle. Damit sei aber das Angebot nicht geändert, sondern nur eine unklare Aussage klargestellt worden.
a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 öBG. Gemäss dieser Bestimmung können im Rahmen der Bereinigung und Prüfung der Angebote von einer Anbieterin Erläuterungen verlangt werden, wenn ihre Angaben der Auftraggeberin unklar sind (vgl. auch Botschaft vom 13.2.1998 [B 112] zum öBG in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 306). Abs. 2 dieser Vorschrift stellt aber sogleich klar, dass auf Änderungen des Angebots ausgerichtete Bemühungen in Bezug auf Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leistungsinhalts gegen das Verbot von Abgebotsverhandlungen verstossen (Botschaft, a.a.O., S. 306). Mit der Klärung allenfalls offener Aspekte bezweckt die (zulässige) Offertbereinigung, eine objektive Vergleichbarkeit der einzelnen Offerten zu erreichen, um sie anschliessend anhand der einzelnen Vergabekriterien zu überprüfen (vgl. dazu auch Art. 25 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.12.1995 [VoeB; SR 172.056.11], wobei diese Bestimmung eine Kontaktaufnahme mit der Anbieterin lediglich unter der Voraussetzung von Art. 20 und 26 VoeB erlaubt: BR 4/98 S. 127 = VPB 1998/IV 62.80 S. 799 ff.).
b) Im hier zu beurteilenden Vergabeverfahren reichte die A AG am 7. Juni 1999 eine Offerte ein, welche den Aufwand aufgrund von Schätzungen auf ca. Fr. 15500.- (inkl. Mehrwertsteuer) bezifferte. In der Zusammenstellung der einzelnen Offerten vom 11. Juni 1999 im Rahmen des ersten Einladungsverfahrens wurde dieses Angebot mit «Arbeiten n. Aufwand/approx. Kostengrösse» überschrieben. Die Gültigkeit dieser Offerte erneuerte die A AG in ihrem Schreiben vom 28. Juni 1999 anlässlich der Wiederholung des Einladungsverfahrens. Ergänzend fügte sie Folgendes hinzu:
«Wir sind gerne bereit auf Grund von klarer definierten Aufgaben ein Kostendach zu fixieren!»
Gemäss dem Wortlaut dieser Aussage bot die A AG lediglich die Möglichkeit an, unter bestimmten Umständen ein Kostendach zu fixieren. Mit anderen Worten zeigte sie einzig ihre Bereitschaft, gleichsam ein weiteres, mit einem Kostendach versehenes Angebot auszuarbeiten, falls die zu erledigenden Aufgaben präziser umschrieben würden. Ein nach diesen Kriterien konkretisiertes Angebot, dessen Preis genau bestimmt ist, lag von Seiten der A AG bis zum Ablauf der Eingabefrist vom 29. Juni 1999 jedoch noch nicht vor. Basis ihres Angebots war daher nach wie vor ihre Offerte vom 7. Juni 1999, deren Gültigkeit sie ja ausdrücklich erneuerte. Einzig über dieses Angebot mit einem Zirkapreis von Fr. 15500.- hätte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Erläuterungen einholen können. Unabhängig davon, was anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Architekten und der A AG thematisiert wurde, ist für das vorliegende Verfahren entscheidend, dass das Angebot der A AG im Ergebnis eine Änderung erfahren hat. Indem das berücksichtigte Unternehmen ein Kostendach fixierte, wich es vom bisher eingereichten Angebot eines nach eigenen Schätzungen erfolgten Zirkapreises ab. Diese Änderung zeigte sich auch im Offertöffnungsprotokoll vom 30. Juni 1999, in dem das fragliche Angebot der A AG mit «Arbeiten n. Aufwand/max. verbindliches Kostendach» betitelt wurde. Ein solcher Wechsel (Fixierung und genaue Bezifferung eines Kostendachs) geht aber über eine blosse Erläuterung eines bisherigen Angebotes (Zirkapreis) hinaus und fällt mithin nicht mehr unter die Möglichkeit nach § 15 Abs. 1 öBG. Der Zuschlag wurde demnach einem Angebot erteilt, welches erst nach Ablauf der Offerteingabefrist konkretisiert und beziffert wurde, ohne dass die übrigen Anbieter hierüber informiert worden wären (vgl. auch VPB 1998/IV 62.80 S. 803).
c) Selbst wenn man - wie offenbar die Vorinstanz - allein im oben zitierten handschriftlichen Zusatz ein als verbindlich zu betrachtendes, allerdings unklar verfasstes Angebot erblicken würde, fragt sich, ob eine solche Offerte überhaupt zulässig wäre. Diese Frage wäre im Offertbereinigungsverfahren zu prüfen gewesen. Da dem Angebot, unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostendach zu fixieren, kein bestimmter oder bestimmbarer Preis entnommen werden kann, hätte die Offertprüfung zur einzig möglichen Schlussfolgerung führen müssen, dass eine solche Offerte den Anforderungen der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen nicht genügt. Solch unbestimmte Angebote sind aus dem Verfahren auszuschliessen (vgl. § 16 öBG; ferner Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 407; VPB 1998/IV 62.80 S. 801).
(...)
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