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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 98 227
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 98 227 vom 30.12.1999 (LU)
Datum:30.12.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 10 Abs. 1 RPG; §§ 7 und 8 PBG; § 153 VRG. «Pilatusmarkt im Schlund.» Anwendbarkeit des neuen kantonalen Richtplans (KRP 1998) vor Verwaltungsgericht, obwohl dieser im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsmittelentscheides des Regierungsrates noch nicht in Kraft stand, denn im Rahmen der Beurteilung der Richtplanproblematik kommt dem Aspekt der Aktualität massgebliche Bedeutung zu. Vorrang des neuen kantonalen Richtplans vor dem älteren regionalen Richtplan hinsichtlich der «publikumswirksamen Versorgungseinrichtungen», wozu Einkaufszentren zu zählen sind.



Schlagwörter: Richtplan; Regionalen; Regierungsrat; Kantonale; Bebauungsplan; Aussage; Richtpläne; Beschwerde; Luzern; Planung; Gemeinde; Genehmigt; Aussagen; Genehmigte; Richtplanung; Richtplanaussage; Verhältnis; Kanton; Einkaufszentrum; Bundesrecht; Hinsichtlich; Einkaufszentren; Genehmigung; Recht; Zuordnung; Verwaltungsgericht; Entwicklung; Beschwerdeführer; Richtplanaussagen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 Ia 367;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Am 12. Februar 1998 erliess der Einwohnerrat Kriens im Hinblick auf die Realisierung eines Einkaufszentrums den Bebauungsplan «Pilatusmarkt im Schlund». In Ergänzung dazu erliess der Gemeinderat einen Strassenplan, der insbesondere diejenigen Verkehrsanlagen ausserhalb des Bebauungsplangeländes umfasst, die für die Erschliessung des Einkaufszentrums vorgesehen sind und zum Teil noch realisiert werden sollten. Am 13. Oktober 1998 genehmigte der Regierungsrat den Strassenplan. Gleichzeitig genehmigte er den Bebauungsplan mit einigen Änderungen. Diese bezogen sich u.a. auf die Grösse der Verkaufsflächen für die Güter des täglichen Bedarfs. Gleichzeitig wies er die dagegen gerichteten Beschwerden von Umweltorganisationen ab. Der VCS Schweiz und der WWF Luzern zogen den Entscheid gemeinsam ans Verwaltungsgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die maximal zulässige Nettoladenfläche im Bebauungsplanareal auf insgesamt höchstens 22000 m2 und davon den Anteil an Verkaufsflächen für die Güter des täglichen Bedarfs auf maximal 4000 m2 beschränkte. Im Übrigen - und damit zur Hauptsache - wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. - Vorab ist anzumerken, dass der kommunale Richtplan Schlund vom 12. November 1996 dem Vorhaben nicht entgegensteht. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Bebauungsplan den Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplanes widerspricht. Konkrete Aussagen zur Detailhandelsversorgung oder zu Einkaufszentren lassen sich dem kantonalen Richtplan aus dem Jahre 1986 nicht entnehmen (so schon: Urteil Schwyzermatte vom 15.10.1998 Erw. 9b/bb). Im Gegensatz dazu enthält der in der Zwischenzeit überarbeitete kantonale Richtplan 1998 Aussagen zu sogenannten «publikumsintensiven Versorgungseinrichtungen» (vgl. kantonaler Richtplan 1998 [KRP 1998] S 1-4). Es fragt sich, ob dieser neue Richtplan 1998 im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist.

a) Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. Oktober 1998. Der Regierungsrat verabschiedete den neuen Richtplan am 25. August 1998. Am 26. Januar 1999 genehmigte ihn der Grosse Rat (Kantonsblatt 4/1999, S. 195). Die vorbehaltlose Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte schliesslich am 8. September 1999 (Kantonsblatt 36/1999, S. 2237). Es fragt sich, welcher kantonale Richtplan im vorliegenden Verfahren als massgeblicher kantonaler Richtplan heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die prozessrechtliche Ausgangslage hinzuweisen. Der Einwohnerrat Kriens erliess den Bebauungsplan (§ 17 Abs. 2 PBG). Der Regierungsrat beurteilte die dagegen gerichteten Verwaltungsbeschwerden (§ 69 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 PBG) und genehmigte den Bebauungsplan (§ 64 Abs. 2 PBG). Folglich ist das Verwaltungsgericht hier «zweite Beschwerdeinstanz». Im Normalfall hat das Verwaltungsgericht diesfalls nur beschränkte Überprüfungsbefugnis im Sinne von §§ 152-155 VRG, das heisst, es kann insbesondere die Handhabung des Ermessens der Vorinstanz nur auf das Vorliegen qualifizierter Ermessensfehler der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens überprüfen. Nur soweit das VRG oder andere Erlasse es vorsehen, hat es unbeschränkte Überprüfungsbefugnis, das heisst, es kann dann auch die Handhabung des Ermessens voll überprüfen (§§ 156 und 152 VRG). Nach dem Gesagten sind für die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Grundsatz nach die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des Regierungsrates (13. Oktober 1998) massgebend. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Regierungsrat den KRP 1998 bereits beschlossen, die Genehmigung durch den Grossen Rat stand aber noch aus. Dennoch ist der neue Richtplan im vorliegenden Verfahren zu beachten, denn vom Grundsatz der Beschränkung auf tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides muss abgewichen werden, soweit die Natur der Sache dies erfordert (§ 153 VRG).

b) Die Streitsache dreht sich u.a. um die Frage, ob der umstrittene Bebauungsplan richtplankonform ist. Der kantonale Richtplan zeigt im Sinne eines Konfliktplanes auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 lit. a RPG). Er enthält die Ergebnisse der kantonalen Planung, Anweisungen für die weitere Planung und insbesondere Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzung (Art. 5 Abs. 1 RPV). Wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist, ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 9 Abs. 2 RPG; § 14 Abs. 2 PBG). Eine Überprüfung und eine allfällige Überarbeitung erfolgen in der Regel alle zehn Jahre (Art. 9 Abs. 3 RPG; § 14 Abs. 2 PBG). Geringfügige Anpassungen des kantonalen Richtplans kann der Regierungsrat ohne Genehmigung des Grossen Rates vornehmen (§ 14 Abs. 3 und 4 PBG). Die wiedergegebene Rechtslage macht deutlich, dass der Richtplan u.a. der Steuerung und Leitung künftiger Planungsprozesse dient. Anzumerken bleibt, dass die zur Diskussion Anlass gebende Richtplanproblematik auch nicht vom kantonalen Recht isoliert betrachtet werden kann. Wie an anderer Stelle noch näher darzulegen sein wird, muss die Auseinandersetzung über die Richtplangrundlage insbesondere im Lichte von § 170 Abs. 4 PBG gesehen werden. Danach hat der Bebauungsplan die Eingliederung eines Einkaufszentrums in das «Konzept der Orts-, Regionalund Kantonalplanung» sicherzustellen. Der Begriff der «Planung» gemäss § 170 Abs. 4 PBG erhellt, dass es hier um einen dynamischen Vorgang geht, der evidenterweise auf möglichst aktuelle und nicht auf überholte raumplanerische bzw. raumordnungspolitische Erkenntnisse abgestützt werden muss. Folglich ergibt es sich aus der Natur der Sache, dass nur der neueste Richtplan dem Anliegen nach Aktualität dienen kann. Gleichermassen haben überholte ältere Richtplanaussagen bzw. Richtplanlücken zurückzustehen (so: Urteil Sch. vom 23.1.1998 Erw. 1c und 4). Bei dieser Sachund Rechtslage beurteilt sich die Frage nach der Richtplankonformität des Bebauungsplanes im vorliegenden Verfahren nach Massgabe des am 8. September 1999 mittlerweile auch vom Bundesrat genehmigten KRP 1998.

(...)

6. - Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der umstrittene Bebauungsplan widerspreche dem regionalen Richtplan.

a) Der Bereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des zurzeit noch in Kraft stehenden regionalen Richtplanes von Luzern. Der Regierungsrat genehmigte diesen regionalen Richtplan kurz vor dem Inkrafttreten des RPG - am 9. April 1979. Auch der regionale Richtplan enthält - was im vorliegenden Verfahren interessiert - Aussagen zum Detailhandel. Nach dem Detailhandelskonzept des regionalen Richtplanes soll in erster Linie die Stadt Luzern als übergeordnetes regionales Einkaufszentrum durch Qualitätsund Attraktivitätsverbesserungen gefestigt werden. Ferner soll die Gemeinde Kriens als Gemeindezentrum mit regionalen Funktionen - mit einem überörtlichen Versorgungseinzugsgebiet - erhalten und gleichzeitig die Attraktivität des Einkaufsbereiches für die Einwohner der Gemeinde erhöht werden. Angesichts der Gefahr, dass die bestehenden Einkaufsbereiche in den Dorfzentren durch Verbrauchermärkte ausserhalb der Zentren zunehmend konkurrenziert werden, verlangt der regionale Richtplan, den weiteren Bedarf an Läden grundsätzlich in die Dorfzentren zu integrieren (Regionaler Richtplan, Teilrichtplan Siedlung [April 1976], Massnahmenblätter SD-71 und SD-74). Wie der Teilrichtplankarte Siedlung und Landschaft (1:25000) entnommen werden kann, liegt das vom Bebauungsplan erfasste Areal im Gebiet Schlund ausserhalb eines Zentrumsgebietes (Zentrumszone) und damit ausserhalb der zentralen Einkaufsbereiche der Gemeinde Kriens entlang der Luzernerstrasse. So gesehen entspricht der umstrittene Bebauungsplan den erwähnten Aussagen im regionalen Richtplan nicht, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einräumt. Diese Ausgangslage ruft nach einer Klärung des Verhältnisses zwischen dem kantonalen und dem regionalen Richtplan.

b) Das RPG enthält lediglich Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone (Zwischentitel zu den §§ 6 ff. RPG). Ansonsten überlässt das Bundesrecht den Kantonen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie Richtpläne für die Ebenen der Regionen und der Gemeinden vorsehen wollen. Das Bundesrecht schreibt hinsichtlich der Planungsebenen der Gemeinde und der überkommunalen Gebietseinheit - der sogenannten «Region» - kein durchgehendes Richtplansystem vor (statt vieler: Lendi, Richtplanung und Richtpläne, in: Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1980, S. 99). Das RPG schliesst anderseits nicht aus, dass neben dem Richtplan gemäss Art. 8 RPG weitere Richtpläne des kantonalen Rechts existieren. Bestehen derartige Richtpläne - seien es nun Richtpläne auf regionaler oder kommunaler Stufe - ist es Sache des kantonalen Rechts, deren Verhältnis zum (kantonalen) Richtplan, wie er im RPG verankert ist, zu ordnen (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltrecht, 3.Aufl., Bern 1995, S. 108).

aa) Der Regierungsrat genehmigte den regionalen Richtplan Luzern, wie erwähnt, vor über 20 Jahren, am 9. April 1979. Damals stand das alte Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (aBauG) in Kraft. Das aBauG regelte die Richtpläne sämtlicher Stufen in den §§ 11-13. Mit dem Inkrafttreten des PBG (1. Januar 1990) wurde das aBauG aufgehoben (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Die Bauund Nutzungsvorschriften der Gemeinden (vorbehältlich der Stadt Luzern, deren Nutzungsvorschriften noch einige Zeit fortwirkten) wurden mit der Inkraftsetzung des PBG indessen bloss insoweit aufgehoben, als diese dem PBG widersprachen (§ 223 Abs. 1 PBG). Weiter ist zu beachten, dass die «altrechtlichen» Zonenpläne und Bauund Zonenreglemente innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des PBG - also bis zum 1. Januar 1995 - den neuen Bestimmungen anzupassen waren (§ 224 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat konnte die Frist in begründeten Fällen gemäss § 224 Abs. 2 PBG um höchstens drei Jahre - mithin bis 1. Januar 1998 - verlängern. Diese übergangsrechtliche Ordnung zeigt, dass die bisherigen planerischen und nutzungsrelevanten Grundlagen mit dem Inkrafttreten des PBG nicht ohne weiteres ihre Geltung verloren haben. Nichts anderes gilt für die «altrechtlichen» regionalen Richtpläne. Mangels anderslautender Bestimmung im PBG behalten sie ihre Gültigkeit, soweit sie nicht in offenem Widerspruch zu eidgenössischem oder kantonalem Recht stehen.

bb) Nach dem Konzept von Art. 6 ff. RPG, das von den §§ 7 ff. PBG ausdrücklich aufgenommen wurde, bildet die Richtplanung eine wesentliche Grundlage für die Nutzungsplanung (vgl. dazu etwa Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 224/225). Wenn die kommunale Nutzungsplanung nach Massgabe der Vorschriften des RPG überarbeitet wird, hat die Nutzungsplanung u.a. der bundesrechtskonformen kantonalen Richtplanung zu folgen. Eine - nicht nach dem Bundesrecht ausgerichtete regionale Richtplanung, die bundesrechtskonformen Richtplanaussagen widerspricht, ist - mit Blick auf den Aspekt der Stufenfolge der Planung - in der Regel unbeachtlich. Heikler ist die Rechtslage, falls sich sowohl der regionale als auch der kantonale Richtplan betreffend die Frage nach der Zuordnung von Einkaufszentren nicht als bundesrechtswidrig erweisen. Sowohl die hier interessierenden Richtplanaussagen im regionalen Richtplan Luzern zu Einkaufszentren als auch die neuen Richtplanaussagen zu den Einkaufszentren im KRP 1998 verstossen - je für sich betrachtet - nicht gegen Bundesrecht. Dies ergibt sich bereits aus der Feststellung, dass die entsprechenden raumordnungsrelevanten Aussagen kantonales Raumplanungsrecht und nicht Bundesrecht enthalten. Mit andern Worten beschlägt auch das Verhältnis zwischen kantonalem und regionalem Richtplan hinsichtlich des hier interessierenden Sachzusammenhangs nicht Bundesrecht, sondern kantonales Raumplanungsrecht. Folglich geht es auch nicht an, den regionalen Richtplan ohne eine differenzierte Auseinandersetzung hinsichtlich der Aussagen über die Zuordnung von Einkaufszentren schlicht zu übergehen. Andernfalls würde gerade die im KRP 1998 festgelegte Koordinationsaufgabe hinsichtlich der «kleinräumigen Zuordnung» von publikumsintensiven Versorgungseinrichtungen (S 1-42) verkannt.

cc) Den Aussagen zu Einkaufszentren im regionalen Richtplan ist indes nicht ein derartiges Gewicht beizumessen, dass dieser gerade ein Hindernis für das vorgesehene Einkaufszentrum im Schlund wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt dem regionalen Richtplan bloss «wegleitende» Bedeutung zu. Im Grundsatz 1 ist sogar ausdrücklich von der Wahrung «grosser Flexibilität» die Rede (vgl. regionaler Richtplan, Siedlung, Grundsätze, SD-01). Dies entspricht § 13 des beim Erlass und bei der Genehmigung des Planes gültig gewesenen aBauG. Das PBG, das auch regionale Richtpläne für behördenverbindlich erklärt, trat erst am 1.Januar 1990 in Kraft. Die Behördenverbindlichkeit des Richtplanes nach Art. 9 Abs. 1 RPG bezieht sich unmittelbar nur auf die kantonalen Richtpläne und nur soweit, als diese den Anforderungen des RPG (und des PBG) genügen. Aus der bloss wegleitenden Bedeutung von § 13 aBauG ist zu folgern, dass von regionalen Richtplänen sogar in wesentlichen Punkten abgewichen werden darf, namentlich dann, wenn wichtige Gründe wie veränderte Verhältnisse oder Anschauungen sowie Detailstudien dies bedingen (Urteile H. vom 28.5.1997 sowie L., S. und B. vom 23.12.1992).

dd) Dass der regionale Richtplan hier in den Hintergrund zu treten hat, mag ein weiteres Argument untermauern. Lehre und Rechtsprechung schliessen gegebenenfalls selbst ein Abweichen vom kantonalen Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane nicht aus. So sind aufgrund der Funktion des Richtplanes etwa Abweichungen von Richtplanaussagen zuzulassen, wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, diesen vorher förmlich zu ändern. Ferner können unter Umständen neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ia 367f.). Ein Blick auf die höchstrichterliche Praxis zur Flexibilität gegenüber kantonalen Richtplänen macht deutlich, dass umso eher von einem regionalen Richtplan abgewichen werden kann, falls dieser, wie im vorliegenden Fall, bloss «wegleitende» Aussagen enthält, die, wie die Formulierung nahe legt, grosser Flexibilität unterworfen sein sollen. Es kann diesbezüglich insbesondere auch auf die Überschrift «Empfehlung» bei den regionalen Richtplanaussagen hingewiesen werden (SD-71), was den Aspekt der Flexibilität deutlich unterstreicht. Die Wortwahl erhellt, dass starres Festhalten an Aussagen im alten regionalen Richtplan gerade dem Willen des Trägers des regionalen Richtplans widerspricht. Die hinsichtlich der Flexibilität überdeutliche Sprache im regionalen Richtplan lässt sich nicht mit Hinweisen auf politische Diskussionen im Zusammenhang mit der Abstimmung über den gescheiterten Waldstätterpark entkräften.

ee) Anzumerken bleibt, dass es dem Wesen einer stufengerechten Raumplanung entspricht, wenn dem Richtplan des übergeordneten Planungsträgers, d.h. dem (im Bundesrecht verankerten) kantonalen Richtplan 1998, gegenüber einem bloss altrechtlichen regionalen Richtplan in Zweifelsfällen der Vorzug eingeräumt wird. Der regionale Richtplan bleibt hierbei bloss noch insoweit beachtlich, als dieser im Einklang mit der übergeordneten Planung steht. Es liegt indes im Wesen der stufengerechten Richtplanung, dass die gedankliche Vorstellung über die Raumentwicklung zunächst auf der höheren Richtplanebene verankert wird. Gegebenenfalls kann es dann lediglich noch darum gehen, eine Richtplanaussage auf kantonaler Stufe in eine sachgerechte Ordnung auf einer tieferen Richtplanebene weiter zu differenzieren, nicht aber dieser höherrangigen Richtplanaussage zu widersprechen. Denn eine Aussage im regionalen Richtplan, welche dem im Bundesrecht verankerten (kantonalen) Richtplan widerspricht, dürfte vom Regierungsrat nicht genehmigt werden (zur stufengerechten Planung: LGVE 1996 II Nr. 1). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von besonderer Bedeutung, als seit der Genehmigung des regionalen Richtplans im Jahre 1979 im Bereich der «publikumsintensiven Versorgungseinrichtungen» gewichtige Umwälzungen in Gang gekommen sind. So umfassen Versorgungseinrichtungen heute nicht bloss Verkaufsflächen für die Güter des täglichen Bedarfs, sondern sehr häufig, so auch hier, eine grössere Palette von Gütern. Als Stichwort sei hier der «Fachmarktbereich» erwähnt. Darauf wird an anderer Stelle noch näher einzugehen sein.

ff) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der kantonalen Richtplanung neue Erkenntnisse hinsichtlich der Entwicklungsschwerpunkte in Arbeitsgebieten von kantonaler Bedeutung festgehalten worden sind. Auch dieser Gesichtspunkt darf beim Verhältnis zwischen altrechtlichem regionalem und aktuellem kantonalem Richtplan nicht ausser Acht gelassen werden, zumal wirtschaftlichen Überlegungen bei der Standortfrage von Einkaufszentren Gewicht beizumessen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der KRP 1998 das Gebiet Nidfeld/Schlund (K5) als Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung einstuft (S 3-12). Mit der Bezeichnung von Entwicklungsschwerpunkten im kantonalen Richtplan werden baureife und verfügbare Standorte festgelegt, an deren Förderung und Promotion der Kanton ein vorrangiges wirtschaftliches Interesse hat. Diesen Gebieten wird dementsprechend eine hohe Entwicklungspriorität eingeräumt. In diesem Zusammenhang weist der KRP ausdrücklich auf den Anhang II zum Erläuterungsbericht hin. In diesem Erläuterungsbericht wird unter K5 (S. 136) darauf hingewiesen, dass der vom Regierungsrat genehmigte Richtplan Schlund als Grundlage diene. Weiter heisst es dazu: «Zur Erhöhung des Handlungsspielraumes der Coop Zentralschweiz schafft die Gemeinde Kriens die Voraussetzungen für eine Verlegung des Pilatusmarktes in den Raum Schlund und ermöglicht eine angemessene Erweiterung des heutigen Angebotes.» Rechtlich gesehen gehört der Erläuterungsbericht zwar zu den nicht behördenverbindlichen Grundlagen (vgl. KRP 1998, S. 3). Der ausdrückliche Hinweis im hier strittigen Bereich und die unmissverständliche Aussage des Erläuterungsberichtes lassen jedoch die klare Absicht des Regierungsrates erkennen, dass diesbezüglich eine Sondergrundlage geschaffen werden sollte. Weiter ist festzuhalten, dass der Grosse Rat als Genehmigungsbehörde dazu keinerlei Bemerkungen oder Vorbehalte gemacht hat.

c) Nach all dem Gesagten ergibt sich, dass das vorgesehene Einkaufszentrum dem neuen kantonalen Richtplan hinsichtlich der «grossräumigen Zuordnung» nicht widerspricht, kann es doch fraglos dem Hauptzentrum Luzern gemäss KRP 1998 zugeordnet werden. Hinsichtlich der «kleinräumigen Zuordnung» kann dieser Schluss, wie dargelegt, nicht gezogen werden. Soweit indes das Angebot des «Food-Anteils» am neuen Standort gegenüber demjenigen am bisherigen Standort nicht grösser ist, stellt sich hinsichtlich der Frage der Zuordnung des Einkaufszentrums am neuen Standort - im Sinne wohlverstandener Richtplanoptik - kein «Konflikt» ein, den der KRP 1998 aufgreift bzw. entschärfen will. Anderseits ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern verfochtene Standpunkt, wonach das Einkaufszentrum richtplanwidrig sei, weil es dem altrechtlichen regionalen Teilrichtplan Detailhandel aus dem Jahre 1979 widerspreche, nicht gefolgt werden kann. Wie unter Erwägung 6b einlässlich dargelegt worden ist, muss der regionale Richtplan mit Blick auf den KRP 1998 in den Hintergrund treten. Daran ändern auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf politische Widerstände beim Versuch, den regionalen Richtplan im Jahre 1996 anzupassen, nichts. Denn der gescheiterte Revisionsversuch kann nicht dazu dienen, den altrechtlichen, nicht behördenverbindlichen regionalen Richtplan mit seinen «Empfehlungen» zum Detailhandel gegen den umstrittenen Bebauungsplan mit Erfolg anzurufen.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die regionale Bevölkerung übergangen, indem sie dem regionalen Richtplan nicht entscheidende Bedeutung beigemessen habe.

Soweit die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sinngemäss die Vorstellung verbinden, weitere Gemeinden - insbesondere Horw und Luzern und deren Bevölkerung - seien im Rahmen der Richtplanung nicht bzw. nicht gehörig einbezogen worden, kann mangels Legitimation der Beschwerdeführer darauf nicht eingetreten werden (...). Abgesehen davon geht der Einwand an der Sache vorbei. Zur Illustration mag an dieser Stelle der Hinweis auf die ausgebauten Möglichkeiten der Mitwirkung interessierter Kreise bei der Totalrevision der kantonalen Richtplanung 1998 genügen. Bereits im März 1995 erteilte der Regierungsrat dem Baudepartement den Auftrag, den Richtplan aus dem Jahre 1986 gesamthaft zu überprüfen und anzupassen. In einer ersten Phase wurden die Entwicklungsabsichten des Richtplans 1986 mit den aktuellen Entwicklungstendenzen und den veränderten Verhältnissen verglichen und im Strukturkonzept 96 neu formuliert. Im Dezember 1996 gab der Regierungsrat dieses Konzept zur öffentlichen Anhörung frei und beauftragte das Baudepartement, einen Entwurf für den Richtplan zuhanden der Raumplanungskommission auszuarbeiten. Im Dezember 1997 eröffnete der Regierungsrat das öffentliche Mitwirkungsverfahren über diesen Richtplanentwurf. Dieser lag vom 26. Januar bis zum 26. März 1998 öffentlich auf. Während dieser Zeit konnten sich alle Interessierten zum Richtplanentwurf äussern. Unter anderem wurde das Anliegen vorgebracht, publikumsintensive Bauten und Anlagen, insbesondere Einkaufszentren, sollten im kantonalen Richtplan behandelt werden (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend den Grossratsbeschluss über die Genehmigung des kantonalen Richtplans vom 25.8.1998, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 1174). Dem kam der letztendlich genehmigte Richtplan mit der Aufnahme der hievor erörterten Aussagen nach. Der Grosse Rat als kantonale Genehmigungsinstanz lehnte eine im Zusammenhang mit der Zuordnung publikumsintensiver Versorgungseinrichtungen beantragte Bemerkung ab, dies offenbar ohne eingehendere Diskussion (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1999, S. 51). Der dargelegte Ablauf zeigt immerhin, dass im Rahmen der Richtplanung den Mitwirkungsrechten Rechnung getragen wurde. Der Umstand, dass die hier interessierenden Richtplanaussagen erst in einem späteren Verfahrensschritt aufgenommen wurden, mag sich zwar als fragwürdig erweisen. In dieser Hinsicht fällt freilich auf, dass von den umliegenden Gemeinden (Luzern, Horw) und ihren Vertretern keine förmlichen Einwendungen ausgegangen sind. Damit hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden.

(Am 2. Mai 2000 erklärte das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde zufolge Rückzugs als erledigt.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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