Am 30. November 2009 fand in Ruswil eine Gemeindeversammlung statt. Unter Traktandum 4 hatten die Stimmberechtigten über die Erneuerung des Konzessionsvertrages mit der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) zu beschliessen. Zu Beginn der Versammlung verlangte A, dass das Geschäft (Erneuerung des Konzessionsvertrages) abtraktandiert werde. Diesen Antrag lehnten die Stimmberechtigten ab. Nachdem das Traktandum 4 in der Versammlung behandelt und ein Begehren um Schlussabstimmung an der Urne erfolglos geblieben war, wurde über die Erneuerung des Konzessionsvertrages an der Versammlung abgestimmt. Dem Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung des Vertrages stimmten 67 Stimmberechtigte zu, 66 Stimmberechtigte lehnten den Vertrag ab. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Traktandums 4 an der Gemeindeversammlung reichten 4 Stimmberechtigte je einzeln beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie beantragten im Wesentlichen, das Abstimmungsergebnis bzw. den Beschluss über die Erneuerung des Konzessionsvertrages aufzuheben und den Gemeinderat Ruswil zu verpflichten, nach einer objektiven und umfassenden Information eine neue Gemeindeversammlung einzuberufen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.- a) Der angefochtene Rechtsmittelentscheid basiert auf dem (kantonalen) Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL Nr. 10) und ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 166 Abs. 1 StRG in Verbindung mit § 148 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]; dazu: BGE 134 I 199 E. 1.2; BG-Urteil 1P.338/2006 vom 12.2.2007, in: ZBl 2007 S. 313 f.).
b) Bei Wahlen und Abstimmungen können die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien Stimmrechtsbeschwerde erheben (§ 160 Abs. 4 StRG). Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde Ruswil stimmberechtigt. Ihre Legitimation zur Beschwerdeführung ist gegeben (vgl. ferner: Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005 [BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG; Steinmann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 71 zu Art. 89; Urteil V 10 93 vom 28.6.2010, E. 1c mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.- a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsrates vom 4. Mai 2010, mit welchem die Beschwerden abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Im Verfahren vor dem Regierungsrat als erster Rechtsmittelinstanz hatten die Beschwerdeführer je einzeln Beschwerde erhoben. Weil alle Beschwerdeführer gegen die gleiche Abstimmung Beschwerde erhoben hatten und ihre Rügen sich im Kernbereich deckten, vereinigte die Vorinstanz die Verfahren im Hinblick auf deren zweckmässige Erledigung (§ 42 VRG). Vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde eingereicht, was zulässig ist. Soweit im angefochtenen Entscheid einzelne Rügen von Beschwerdeführern beurteilt wurden und diese Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen werden, hat es dabei sein Bewenden (s. E. 3).
b) Das Verwaltungsgericht ist zweite Rechtsmittelinstanz, weshalb die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar sind (§§ 152 - 155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (§ 153 VRG). Ausserdem dürfen die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (§ 154 Abs. 1 VRG). Und neue Tatsachen können die Parteien nur vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). Schliesslich darf das Verwaltungsgericht über die zur Sache gestellten Anträge nicht hinausgehen (§ 155 VRG).
c) Aus der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG) und den verschiedenen Mitwirkungspflichten (§ 55 VRG) folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (sog. Rügegrundsatz). Der Beschwerdeführer muss sich daher sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid äussern und darlegen, in welchen Punkten die Beurteilung nach seiner Auffassung falsch ist. Dies gilt im Besonderen, wenn die Vorinstanz ausführlich tatsächliche Feststellungen getroffen und umfassende rechtliche Überlegungen angestellt hat. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die Wiederholung von Beschwerdegründen, ohne sich mit den Urteilsgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen).
3.- a) Gemäss Ausführungen im angefochtenen Entscheid rügten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Abstimmung nicht korrekt durchgeführt bzw. die Ergebnisse unrichtig ermittelt worden seien. Ferner seien die Stimmberechtigten durch den Gemeinderat unzulässig beeinflusst worden, und zwar durch unwahre Behauptungen und Verheimlichung von Unterlagen. Weiter sei ein Ordnungsantrag missachtet und nur ein lückenhaftes Protokoll erstellt worden. Und schliesslich hätten zwei CKW-Mitarbeiter an der Gemeindeversammlung für die Beantwortung technischer Fragen teilgenommen, was nicht zulässig sei.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden alle Beschwerden innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss § 160 Abs. 3 StRG eingereicht. Abgesehen von dieser allgemeinen gesetzlichen Beschwerdefrist im Abstimmungswesen müssen Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung sofort gerügt werden, damit diese womöglich vor der Abstimmung behoben werden können. Voraussetzung ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrenvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte eine sofortige und zumutbare Einwendung, verwirken sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 121 I 5 f. E. 3b; BGE 115 Ia 392 E. 4c; LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4; vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Entscheids und dortige weitere Hinweise). In Beachtung dieser Grundsätze prüfte die Vorinstanz bei jeder Rüge gesondert, ob die Beschwerdeführer den Anforderungen der Rechtsprechung nachgekommen sind.
b) Die Beschwerdeführer argumentieren vor Verwaltungsgericht ausschliesslich materiell und machen unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, dass der Gemeinderat seine Pflicht zur objektiven Information verletzt, die Tragweite des Geschäfts nicht erkannt und durch einseitige Sachdarstellung und Angstmacherei eine freie Entscheidung anlässlich der Gemeindeversammlung verunmöglicht habe. Formelle Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung und das Zustandekommen des Abstimmungsergebnisses werden nicht mehr vorgetragen. Dies gilt hinsichtlich der angeblichen Mängel des Protokolls zur Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2009 und der Rüge der Missachtung eines Ordnungsantrags. Ebenso sind die geltend gemachten Verfahrensfehler, was die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Ergebnisses betrifft (Mitteilung der Zählresultate, Eruierung des absoluten Mehrs), nicht Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht, ebenso wenig die Rügen in Bezug auf die fehlende Einsicht in die Gutachten. Soweit daher die Vorinstanz in diesen Punkten die Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist, hat es dabei sein Bewenden.
4.- Die Beschwerdeführer machen geltend, die Anwesenheit der beiden Mitarbeiter der CKW an der Gemeindeversammlung hätte das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten massiv beeinflusst. Diese Personen könnten nicht als neutrale Experten gelten, da sie als "Parteien" an einem langjährigen Konzessionsvertrag interessiert seien und sich folglich zu Sachfragen nicht unabhängig äussern würden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vertreter der CKW zwar an der Gemeindeversammlung anwesend waren, jedoch sich nicht äusserten bzw. äussern mussten. Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Beeinflussung durch die Vertreter der CKW behaupten, führen sie folglich eine solche einzig auf deren Anwesenheit zurück. Diese Betrachtungsweise ist durch nichts belegt und unterschätzt die eigenständige Willensund Meinungsbildung im Rahmen einer demokratischen Behandlung und Entscheidung eines Sachgeschäfts. Einzig zwei Personen, die für die Beantwortung technischer Fragen zugezogen werden, dann aber in der Versammlung gar nicht reden, können - mangels besonderer Umstände - das Abstimmungsverhalten der Stimmberechtigten nicht in entscheidender Weise prägen. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass der Gemeindepräsident zu Beginn der Versammlung auf die Anwesenheit der beiden Personen hingewiesen hat. Kein Stimmberechtigter opponierte oder verlangte den Ausschluss der Vertreter der CKW. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2009. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer A geltend, er habe im Vorfeld der Versammlung dem Gemeinderat seine Bedenken bezüglich der Anwesenheit von CKW-Vertretern bekundet. Mit Recht wird dazu im Entscheid ausgeführt, ihm wäre zumutbar gewesen, diesen Standpunkt an der Versammlung erneut vorzubringen, was er oder andere Stimmberechtigte jedoch nicht getan haben. Die Folgerung, dass in diesem Punkt das Anfechtungsrecht als verwirkt zu gelten hat, ist nicht zu beanstanden, umso weniger, als sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht damit nicht auseinandersetzen.
5.- Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Gemeinderat habe - wie der Regierungsrat selber festgestellt habe - nur über die Vorteile oder neutral über die Folgen orientiert, die mit dem Abschluss des Konzessionsvertrages verbunden sind. Über die Nachteile und die Argumente der Gegner sei hingegen nicht informiert worden. Damit habe der Gemeinderat die Pflicht zur objektiven Information verletzt.
a) Die Informationspflicht unterliegt den allgemeinen Grundsätzen staatlichen Handelns (Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17.6.2007 [KV; SRL Nr. 1]). Die Behörden informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über die Ziele und Tätigkeiten (§ 35 KV). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gilt für alle kantonalen Behörden. Auch wenn § 35 KV nach seinem Geltungsbereich die Gemeinden nicht direkt miterfasst, informieren in der Praxis die Gemeindebehörden analog zu den kantonalen Behörden (Seiler/Meyer, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, N 12 zu § 35). Die Verbreitung von Informationen muss somit rechtmässig sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. In Bezug auf die Rechtmässigkeit bedeutet dies generell, dass die Behörden wahrheitsgetreu informieren; die Information muss auf eine sachliche und neutrale Art und Weise erfolgen, wobei Stellungnahmen und Wertungen zulässig sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind und zurückhaltend eingesetzt werden (Seiler/Meyer, a.a.O., N 15 f. zu § 35 KV).
Spezielle Regeln und Anforderungen an die Informationstätigkeit gelten im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen; die Vorinstanz hat dazu die massgebenden Normen und Grundsätze der Praxis richtig wiedergegeben. Vorab schützt die Bundesverfassung - im Rahmen der Gewährleistung und Garantie der politischen Rechte - die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Danach sind die Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen - gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen - zur Objektivität verpflichtet und dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Allerdings muss sich die Behörde nicht mit jeder Einzelheit der Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Auf der anderen Seite verbietet das Gebot der Sachlichkeit, in den Erklärungen zuhanden des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Komitees falsch wiederzugeben (BGE 135 I 292 E. 2 und E. 4.2; BGE 130 I 292 E. 3.2; Häfelin/Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1390 ff; Steinmann in: St. Galler BV-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 16 zu Art. 34; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, Zürich 2000, Rz. 2581). Sachlichkeit ist aber dann noch gegeben, wenn die Informationen trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau oder unvollständig sind (Biaggini, Kommentar zur BV, Zürich 2007, N 17 zu Art. 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
b/aa) Im Entscheid des Regierungsrates sind die Rügen der Beschwerdeführer, die sich auf die Information an der Gemeindeversammlung beziehen, zusammengefasst. Die Vorinstanz stellte fest, aus dem Protokoll zur Gemeindeversammlung ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die erwähnten Rügen bereits an der Versammlung erhoben wurden. Es sei aber engagiert diskutiert worden und der Beschwerdeführer A habe sehr ausführlich zum Geschäft sprechen und seine Sichtweise darlegen können. Weiter wird festgestellt, den Stimmberechtigten seien keine neuen Fakten präsentiert worden. Vertrag und Gutachten seien während zweier Wochen zur Einsicht aufgelegen. Die Entschädigung in der Höhe von Fr. 350''000.-- und deren Zusammensetzung sei bereits in der Botschaft zur Gemeindeversammlung erwähnt worden. An der Gemeindeversammlung hätten sich dann die Gegner der Vorlage ausführlich äussern dürfen. Die Stimmberechtigten hätten sich so mittels Botschaft, Einsicht in die Unterlagen und der Diskussionsbeiträge über das Abstimmungsgeschäft informieren können. Ferner wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Thema der CKW-Konzessionsverträge betreffe nicht nur die Gemeinde Ruswil, sondern einen Grossteil der Luzerner Gemeinden. Interessierte Stimmbürger hätten die Sachlage und die unterschiedlichen Positionen in den Medien und in den politischen Gremien (Anfrage im Kantonsrat) zur Kenntnis nehmen können.
bb) Die Erwägungen zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlung und die Schlussfolgerung, dass das Abstimmungsergebnis den korrekt gebildeten und frei geäusserten Willen der Stimmberechtigten widerspiegelt, sind vollständig und überzeugend. Die Beschwerdeführer wiederholen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ihre Beanstandungen hinsichtlich der angeblichen Beeinflussung durch den Gemeinderat, und zwar mit Bezug auf die Gemeindeversammlung selber. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, soweit sie das Angebot und die Art der Informationen im Vorfeld der Gemeindeversammlung betreffen, gehen sie nicht ein. Insoweit sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzen, verletzen sie den Rügegrundsatz und in der Hinsicht kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
c) Nach Auffassung der Beschwerdeführer soll der Gemeindepräsident die Versammlung über die Zahlungen der CKW falsch informiert haben. Er habe in Aussicht gestellt, dass bei Ablehnung des neuen Vertrages die bislang entrichteten Rabatte nicht mehr entrichtet würden. Zudem habe er gemäss Protokoll behauptet, der Strompreis würde unabhängig vom unterbreiteten Konzessionsvertrag berechnet, was auch unrichtig sei. Denn die Netzkosten machten ca. 50 % des Strompreises aus, weshalb die Berücksichtigung der CKW als teure Anbieterin zu sehr hohen Strompreisen führe.
In der Botschaft zur Gemeindeversammlung wurde der Zweck des Konzessionsvertrages und seine Bedeutung vor dem Hintergrund des neuen Stromversorgungsgesetzes erläutert. Die Übertragung und Verteilung der elektrischen Energie - das Netz - bleibt weiterhin ein Monopol, während die Produktion des elektrischen Stroms im freien Wettbewerb erfolgt. Schrittweise werden im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung die Verbraucher ihren Stromlieferanten wählen können, wogegen die Betreiber der Netze grundsätzlich verpflichtet sind, den "fremden" Strom in das bestehende Übertragungsund Verteilnetz einzuspeisen. In der Botschaft wird weiter ausgeführt, dass in Zukunft der Strompreis und das Netznutzungsentgelt separat erhoben würden. Dass der Konzessionsvertrag die Netznutzung und den Transport zum Gegenstand hat und die CKW das Recht erhalten, das Grundeigentum der Gemeinde zum Betrieb des Netzes zu benutzen, wurde im Vorfeld der Abstimmung und an der Versammlung dargelegt. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich ferner, dass der Gemeindepräsident auf den Zusammenhang zwischen den Abgeltungen für die Durchleitungsrechte und den Stromkosten unter Hinweis auf ähnliche Konstellationen bei Wasser und Gas aufmerksam machte. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer widerspricht in dem Punkt dem Protokoll. Was die Gewährung von Preisnachlässen (Rabatte) betrifft, sind diese bei der Festlegung der neuen Konzessionsabgabe berücksichtigt worden, was sich ausdrücklich aus der Botschaft (S. 19) ergibt. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, die CKW hätte für das Jahr 2009 die Rabatte gewährt und sich somit illegal verhalten, so ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Die Äusserung des Gemeinderates, dass die Rabatte wegfallen würden, bezog sich auf den Fall der Ablehnung des neuen Vertrages, der ab dem Jahre 2010 gilt. Im Übrigen ist erneut festzustellen, dass die Gegenleistung der CKW für die Konzession ausgehandelt und dabei auch bisherige Preisnachlässe im Rahmen von Abgeltungen miteinbezogen wurden (Botschaft S. 20).
Von einer Verletzung der Pflicht zur objektiven Information kann somit keine Rede sein. Der Umstand allein, dass der Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages mit der CKW in der Gemeinde Ruswil (und darüber hinaus in weiten Teilen des Kantons) zu ausführlichen Diskussionen und zum Teil heftigen Kontroversen geführt hat, führt nicht per se dazu, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Hinblick auf einzelne Äusserungen in Frage zu stellen. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, sind unter Berücksichtigung aller Informationsmittel (Botschaft, Auflage der Akten, kontroverse Diskussion an der Versammlung) die Grundlagen gelegt worden, damit der Stimmbürger seine demokratische Aufgabe - vorliegend die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Vertrages - korrekt ausüben konnte.
d) Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, der Gemeindepräsident habe sich massiv für den Abschluss des Vertrages eingesetzt. Zeitweise hätten sich seine Äusserungen "wie ein Kadermitglied der CKW" angehört. Der Gemeindeammann wiederum habe die Laufzeit des Vertrages (25 Jahre) mit der Versorgungssicherheit verknüpft und mit dieser falschen Aussage die Stimmberechtigten massiv eingeschüchtert.
Diese Ausführungen beziehen sich auf Wortmeldungen an der Versammlung. Für die Behauptung, dass seitens des Gemeinderates die Stimmberechtigten unter Druck gesetzt oder unzulässigerweise beeinflusst worden sind, werden in der Beschwerde einzelne Elemente oder Erklärungen angeführt. Wiederum ist daran zu erinnern, dass es hier nur um eine abstimmungsrechtliche Betrachtung gehen kann. Dass Erläuterungen zum Vertragstext, zu Vertragsanpassungen und finanziellen Folgen aus der Sicht der Gegner der Vorlage als Verzerrung der Sachlage oder "Stimmungsmache" wahrgenommen werden, ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob die Versammlungsteilnehmer die Erläuterungen als Position erfassten und sich insgesamt ein ausgewogenes Bild über die Interessenlage der Vertragsparteien und die Bedeutung des Sachgeschäfts für die Gemeinde machen konnten. Weder der Inhalt der beanstandeten Äusserungen noch die gesamten Begleitumstände der Versammlung lassen Zweifel an der Entscheidungsfreiheit der Gemeindeversammlung aufkommen. Wie bereits der Regierungsrat zu Recht feststellte, hatten die Gegner der Vorlage ausreichend Gelegenheit, an der Versammlung ihren Standpunkt darzulegen. Gemäss unbestritten gebliebener Vernehmlassung des Gemeinderates hatte einer der Beschwerdeführer Gelegenheit, anhand von Folien seine Argumente während rund einer halben Stunde vorzutragen. Ferner fand im Vorfeld der Versammlung beim Gemeinderat eine Aussprache mit Vertretern der Interessengemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern "IGEL" statt (vgl. auch Botschaft S. 16). Ausserdem dürfen Behörden Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage empfehlen und die Vorlage in den Abstimmungsunterlagen in objektiver Art und Weise erläutern, sie haben dazu sogar die Pflicht, da ihnen eine beschränkte Beraterfunktion zukommt (BGE 130 I 290 E. 3.2; Biaggini, a.a.O. N 17 zu Art. 34). In dem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Abstimmung das denkbar knappste Ergebnis gezeitigt hat; die Vorlage (Erneuerung des Konzessionsvertrages) wurde mit 67 zu 66 Stimmen angenommen. Das macht gerade die Ausgewogenheit der Diskussionen und den fairen Verlauf der Abstimmung deutlich.
e) Was die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer betrifft, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das betrifft den Umstand, dass sich der Gemeinderat auch auf die Folgerungen eines vom Verband Luzerner Gemeinden (VLG) in Auftrag gegebenes Gutachten stützte. Dass einer der Gutachter oft für die grossen Stromverteiler tätig sei und er deshalb nicht als unabhängiger Gutachter gelten könne, ist eine blosse Behauptung und wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Ebenso ist hinsichtlich der Funktion der Wettbewerbskommission und ihren gutachterlichen Überlegungen auf den angefochtenen Entscheid hinzuweisen. Was schliesslich die Äusserungen eines Vertreters der CKW an der Versammlung in einer anderen Gemeinde betrifft, so können diese für die vorliegende Streitsache nicht von Bedeutung sein, zumal es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen handelt.
f) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbereitung des Sachgeschäfts, die Information der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung, die Durchführung der Gemeindeversammlung und die Abstimmung selber korrekt durchgeführt wurden. Von einer bewussten Irreführung der Stimmberechtigten oder einer Verkennung der Tragweite des Sachgeschäfts durch die Behörde kann nicht gesprochen werden. Es handelte sich um einen freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung, der unter Berücksichtigung sämtlicher Informationsquellen und Orientierungen vor und an der Versammlung ausgewogen war. Die Stimmberechtigten konnten ihre Auffassung zum unterbreiteten Vertrag mit der CKW eigenständig und selbstverantwortlich zum Ausdruck bringen.
6.- Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführung weder mutwillig noch trölerisch erfolgte, ist auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (§ 167a StRG).
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