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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 95 44
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 95 44 vom 01.09.1995 (LU)
Datum:01.09.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV. Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge des Selbständigerwerbenden massgebendes Einkommen. Sind die Einkommensangaben in einer ersten Steuermeldung, welche auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung in Gegenwartsbemessung beruht, wesentlich höher als die Einkommensangaben für den gleichen Zeitraum gemäss einer späteren Steuermeldung, welche auf einer ebenfalls rechtskräftigen Ermessenstaxation in Vergangenheitsbemessung beruht, dürfen die Sozialversicherungsbeiträge nicht zuungunsten des Beitragspflichtigen aufgrund der ersten Steuermeldung berechnet werden.
Schlagwörter: Ausgleichskasse; Einkommen; Beiträge; Veranlagung; Rechtskräftig; Beschwerde; Erwerbseinkommen; Steuermeldung; Ermittelt; Rechtskräftige; Beschwerdeführer; Steuerbehörden; Einkommens; Bemessung; Sozialversicherungsbeiträge; Ermittelte; Selbständige; Zugrunde; Ermessensveranlagung; Bemessungsperiode; Verwaltungsgericht; Ordentliche; Rechtskräftigen; Steuerveranlagung; Wartsverfahren; Beschwerdeführers; Hinweisen; Erwerbstätigkeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:110 V 86;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
A betätigte sich seit 1. Februar 1989 als selbständigerwerbender Schreiner. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern nahm mit Ermessensveranlagung für die Jahre 1989 und 1990 ein auf ein Jahr umgerechnetes Erwerbseinkommen von Fr. 36600.- an. Gestützt auf die entsprechende Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse Luzern am 8. November 1994 persönliche Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 1989 und 1990 von Fr. 3611.40 (1989) bzw. Fr. 3434.80 (1990), wobei sie persönliche Beiträge der Jahre 1989 und 1990 von jeweils Fr. 495.- aufrechnete.

Gegen diese Beitragsverfügungen führt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese seien aufzuheben und die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1989 und 1990 seien aufgrund des in der Steuererklärung 1991/1992 deklarierten Einkommens festzusetzen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Steuermeldung vom 24. Oktober 1994 betreffend die Ermessenstaxation der Jahre 1989 und 1990, welche für sie verbindlich sei.

Mit Eingabe vom 15. Februar 1995 legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen Einspracheentscheid der Steuerkomission für Gewerbebetriebe und freie Berufe, Kreis II, betreffend die Grundeinschätzung 1991/1992 vor. Das Verwaltungsgericht holte daraufhin bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung für die Jahre 1991/1992 ein. Danach erzielte A in den Jahren 1989/1990 ein beitragspflichtiges Einkommen von gesamthaft Fr. 18000.-, ermittelt wiederum durch Ermessensveranlagung (Steuermeldung vom 30. Januar 1995).

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

1. - Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV).

Für die Beitragsberechnung massgebend ist jeweils das auf zwölf Monate umgerechnete Geschäftsergebnis, welches in das fragliche Kalenderjahr entfällt. Dabei sind die Beiträge für das erste - angebrochene - Jahr, in welchem die Erwerbsaufnahme bzw. die Grundlagenänderung erfolgte, nur pro rata temporis geschuldet (ZAK 1981 S. 520 Erw. 4 mit Hinweisen; H. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 231 N 14.55).

2. - Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI-Praxis 1993 S. 222 Erw. 4b).

Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozialversicherungsrichter im erwähnten Sinn verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen; Käser, a.a.O., S. 176).

3. - Die Ausgleichskasse stützte sich in ihren Verfügungen auf die von den Steuerbehörden am 24. Oktober 1994 gemeldete rechtskräftige Ermessensveranlagung der Veranlagungsperiode 1989/1990 (Gegenwartsbemessung). Danach hatte der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1989 (Februar bis Dezember) und 1990 ein auf ein Jahr umgerechnetes Einkommen von Fr. 36600.- erzielt. Die verfügten jährlichen Beiträge belaufen sich demgemäss auf Fr. 3611.40 (1989) bzw. 3434.80 (1990), wobei die Beiträge 1989 nur für die Monate Februar bis Dezember zu erheben sind. Die Ausgleichskasse folgte damit den in Erwägung 1 wiedergegebenen Grundsätzen. Dieses Ergebnis erweist sich bei näherer Überprüfung indessen als stossend. Laut Steuermeldung vom 30. Januar 1995 betreffend die Veranlagung 1991/1992 betrug das beitragspflichtige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Bemessungsperiode 1989/1990 lediglich Fr. 18000.-, also noch rund die Hälfte des ursprünglich im Gegenwartsverfahren geschätzten Wertes. Die Gründe für diese erhebliche Differenz brauchen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht näher geprüft zu werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die durch Vergangenheitsbemessung ermittelten Einkommenszahlen die tatsächliche Einkommenssituation in der Bemessungsperiode genauer wiedergeben als die im Gegenwartsverfahren ausgewiesenen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen ermessensweise veranlagt wurde. Werden die Beiträge bei dieser Sachlage aufgrund der im Gegenwartsverfahren ermittelten Einkommenszahlen berechnet, obwohl sich diese aufgrund der ebenfalls rechtskräftig gewordenen Taxation der folgenden Veranlagungsperiode in materieller Hinsicht als geradezu falsch erweisen, so führt dies zu einem unbilligen und von der Rechtsordnung nicht gewollten Ergebnis. Es geht vorliegend nicht darum, dass die nachträgliche Abklärung der Verhältnisse aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung eingereichten Unterlagen ergeben hätte, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Erhebung des gesetzlichen Rechtsmittels im Steuerjustizverfahren wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Diesfalls bestünde nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kein Anlass für die Ausgleichskasse, von der Steuermeldung abzuweichen (vgl. ZAK 1988 S. 299 Erw. 4 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall liegt vielmehr eine zweite, im Vergangenheitsverfahren ermittelte Steuertaxation vor, der ebenfalls das Erwerbseinkommen der Bemessungsperiode 1989/1990 zugrunde liegt. Es ist daher nicht bloss zu vermuten, sondern durch die zweite, ebenfalls rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung belegt, dass das ursprünglich ermessensweise ermittelte Erwerbseinkommen der Bemessungsperiode 1989/1990 nicht der damaligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprach. Steuerrechtlich hat der Versicherte die Differenz zur Steuerveranlagung 1991/1992 in Kauf zu nehmen. Bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge der Beitragsperiode 1989/1990 drängt sich jedoch auf, auf die bereits rechtskräftig vorliegenden Einkommenszahlen der Veranlagung 1991/1992 abzustellen. Andernfalls würde der Beitragsberechnung ein Erwerbseinkommen zugrunde gelegt, welches der Beitragspflichtige lediglich zur Hälfte tatsächlich erzielt hat, was in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage, der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1989 (Februar bis Dezember) und 1990 des Beschwerdeführers das im Vergangenheitsverfahren ermittelte und von den Steuerbehörden am 30. Januar 1995 gemeldete Erwerbseinkommen von Fr. 18000.- zugrunde zu legen. Die von der Ausgleichskasse neu eingereichte Steuermeldung vom 22. August 1995 vermag daran nichts zu ändern, weil darin nicht die Einkommen 1989/90, sondern die für die Beiträge 1989/90 nicht massgebenden Einkommen 1991 und 1992 angegeben sind.

Bei diesem Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Ausgleichskasse zu verhalten, die Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Gesagten neu zu verfügen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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