A. - Der 1934 geborene A gab seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Stadt Lu-zern auf. Am 25. Januar 1992 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Lu-zern zur Erfüllung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige an. Unter anderem hielt er fest, seine bisherige Wohnadresse gebe er Ende Februar 1992 auf; er habe sich bereits abgemeldet. Als Zustelladresse gab er ein Treuhandbüro an. Auf Rückfrage des Amtes für Sozialversicherung der Stadt Luzern teilte ein Mitarbeiter dieses Treuhandbüros mit, A habe sich ins Ausland abgemeldet. Er sei «auf Reisen ohne festen Wohnsitz». Wie lange er im Ausland verbleibe, sei unklar.
B. - Mit Verfügung vom 26. März 1992 erfasste die Ausgleichskasse A für die Beitragsperiode vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 als Nichterwerbstätigen. Der Beitragsverfügung legte sie ein Vermögen von Fr. ... zugrunde. Den jährlichen Bei-trag, einschliesslich Verwaltungskosten, setzte sie auf Fr. ... fest.
C. - Gegen diese Verfügung führt das Treuhandbüro für A Verwaltungsgerichtsbe-schwerde und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Beitragspflicht «bis auf weiteres zu erlassen». A habe seinen schweizerischen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Voraussetzung für die Beitragspflicht sei dahingefallen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG richtet sich die Beitragspflicht einer Person im Alter zwischen 20 und 65 Jahren nach der Versicherteneigenschaft laut Art. 1 AHVG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG erstreckt sich die obligatorische Versicherung auf die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Die Rechtsprechung hat stets erklärt, dass der Wohnsitz im Sinne des schweizerischen Sozi-alversicherungsrechts jenem nach Art. 23 ff. des ZGB entspreche (vgl. BGE 115 V 449, 111 V 182 Erw. 4, 108 V 24 Erw. 2; ZAK 1990 S. 247 Erw. 3 a mit Hinweisen; Heuss, Zivilrechtliche Rechtsbegriffe in der AHV, Diss. Zürich 1957, S. 5 mit weiteren Ver-weisen). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und im Ausland einen neuen begründet.
b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person grundsätz-lich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGE 113 V 264 Erw. 2b). Der Wohnsitzbegriff ist folglich an das Bestehen zweier Voraussetzun-gen geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, an eine objektive, äussere, nämlich den Aufenthalt, und eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dau-ernd zu verbleiben, wobei das Gewicht auf jenen Umständen liegt, die Dritten erkennbar sind. Es muss nach den gesamten Umständen angenommen werden können, dass die betreffende Person den Ort, wo sie verweilt, zum Mitteloder Schwerpunkt ihrer Le-bensbeziehungen macht (BGE 97 II 3 Erw. 3, 92 I 221 Erw. 2 a). Dabei ist nicht erfor-derlich, dass sie den Willen hat, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem Orte zu verbleiben. Es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt ih-rer persönlichen und ökonomischen Beziehungen zu machen, und ihm dadurch eine ge-wisse Stabilität verleiht (vgl. ASA Bd. 60 S. 501). So hat beispielsweise ein «Welten-bummler» nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am gleichen Ort. Er behält daher, selbst wenn er sich längere Zeit von seinem Wohnsitz entfernt, diesen weiterhin bei (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, Rz 1.24, S. 17).
Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit kann niemand an mehreren Orten zu-gleich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz beruht auf einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers und lässt sich nicht aus dem Verständnis des Wohnsitzes als räumlicher Lebensmittelpunkt ableiten (Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, N 41 zu Art. 23). Kommen mehrere Orte in Betracht, so befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu welchem die stärksten Beziehungen bestehen, das heisst, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, bzw. der ideelle und materi-elle Schwerpunkt des Lebens einer Person befindet (BGE 104 Ia 266, 101 Ia 559 Erw. 4a). Bei der Beurteilung, wo die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehun-gen bestehen, kommt es nicht auf formale Momente wie etwa die Hinterlegung der Schriften, die Ausübung des Stimmrechtes oder die relative Anwesenheitsdauer an ei-nem Ort an, sondern auf die Gesamtheit der Verhältnisse der betreffenden Person (vgl. ZAK 1982 S. 179).
Ein bisheriger Wohnsitz bleibt bestehen, bis an einem anderen Ort ein primärer Wohnsitz neu begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch ein im Ausland begründeter neuer Wohnsitz lässt diesen fiktiven Wohnsitz dahinfallen. Art. 24 Abs. 1 ZGB hat die Funktion, die Wohnsitzfrage zwischen dem Zeitpunkt der Aufgabe eines primären Wohnsitzes und demjenigen der Neubegründung zu regeln. Eine zeitliche Beschränkung für das Weiterdauern des bisherigen Wohnsitzes besteht nicht (Bucher, a. a. O., N 22 zu Art. 24 ZGB mit Hinweis auf SJZ 22 S. 376 f.).
2. - a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach tragen die Parteien in der Regel die Beweislast insofern, als im Falle der Be-weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent-sprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a, 105 V 216 Erw. 2c je mit Hinweis).
b) Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bisher in Luzern hatte. Er behält diesen nach dem Gesagten solange bei, bis er woanders einen neuen Wohnsitz begründet hat. Der Beschwerdeführer behauptet, dass letzteres auf ihn zutreffe. Er macht geltend, er habe in den USA einen neuen Wohnsitz begründet. Mit Schreiben vom 24. August 1992 hat ihn das Gericht aufgefordert, Beweise hiefür aufzulegen bzw. anzubieten.
Am 21. September 1992 hat der Beschwerdeführer ein von X aus Arizona unter-zeichnetes, undatiertes Schreiben zu den Akten gegeben, worin diese bestätigt, dass er vom 22. Februar bis 31. Mai 1992 sowie wiederum seit 15. August 1992 in einer Woh-nung in Arizona gewohnt habe bzw. wohne. Am 4. November 1991 habe er ihr dafür 11500 US-Dollars überwiesen. Das Mietverhältnis dauere bis 31. Dezember 1992. Der Beschwerdeführer gibt die Wohnung als möbliert aus. Allerdings habe er gewisse Ge-genstände selbst angeschafft. Zum Beweis offeriert er drei Kassenstreifen, die verschie-dene Einkäufe im Gesamtbetrag von ca. 400 US-Dollars auflisten. Die angeführten Prei-se bewegen sich zwischen zahlreichen Beträgen unter einem Dollar und wenigen Dollars. Sämtliche Preise liegen unter 50 US-Dollars. Dass unter den aufgeführten Ge-genständen auch nur ein Einrichtungsgegenstand aufgeführt wäre, macht der Beschwer-deführer nicht geltend und ist mit Blick auf die tiefen Preise nicht anzunehmen.
c) Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den USA keiner Erwerbs-tätigkeit nachgeht. Er belegt mit seinen Unterlagen, dass er im Jahre 1992 über einen Aufenthaltsort in Arizona verfügt. Indessen sprechen die Umstände nicht hinreichend zuverlässig dafür, dass er sich dort dauernd niederlassen will, auch wenn im Schreiben des Treuhandbüros an das Verwaltungsgericht vom 21. September 1992 erklärt wird, «dass Vertragsverhandlungen für den Kauf der gemieteten Sache aufgenommen wur-den». Der finanzielle Aufwand für die möblierte Wohnung ist mit 11500 US-Dollars im Jahr 1992 eher bescheiden und dürfte den gehobenen Wohnstandard, den er an seiner bisherigen Adresse in Luzern gewohnt war, kaum erreichen, was der Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet. Nach dessen Angaben ist die Miete der Wohnung so-dann bis Ende 1992 befristet, und über den weiteren Verbleib über dieses Datum hinaus vermag er dem Gericht keine Angaben zu machen. In objektiver Hinsicht spricht nichts dafür, was darauf schliessen liesse, dass sich der Beschwerdeführer in Arizona dauernd niedergelassen hätte. Im Gegenteil sprechen verschiedene Umstände für eine - wenn auch zeitlich noch nicht festgelegte - Rückkehr in die Schweiz. So räumt der Be-schwerdeführer selbst ein, dass er sich seine Wohnung in Luzern nach wie vor freihält. Nichts deutet darauf hin, dass er diese in Zukunft nur noch bei Gelegenheit aufsuchen will. Zudem besitzt er Eigentumsrechte an zwei weiteren Liegenschaften in der Schweiz. Diese Hinweise erhellen, dass der Beschwerdeführer wohl immer wieder in die Schweiz zurückkehren wird, hat er doch hier mindestens bedeutende wirtschaftliche Bindungen. Demgegenüber behauptet er nicht, in den USA wirtschaftliche oder soziale Bindungen eingegangen zu sein, die mit seinen wirtschaftlichen Beziehungen in Luzern vergleich-bar, geschweige denn gewichtiger als diese wären. Seine wirtschaftlichen Bindungen konzentrieren sich nach wie vor in Luzern. Der Beschwerdeführer vermag dem Gericht auch sonstwie kein stichhaltiges Argument für seine Behauptung zu liefern, er habe sich in den USA mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen. Diese Feststellung deckt sich mit der Aussage eines Mitarbeiters des Treuhandbüros, welcher dem Amt für Sozialversicherung in Luzern am 20. März 1992 bestätigte, dass der Beschwerdeführer auf Reisen und ohne festen Wohnsitz sei. Sodann sei nicht klar, wie lange er noch im Ausland weile. Bei dieser Sachund Rechtslage kann auf weitere Beweisvorkehren zu dieser Frage verzichtet werden. Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass gewichti-ge Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Luzern spre-chen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3. - ... (Ausführungen zur Beitragsfestsetzung.)
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