A erlitt am 24. April 2002 einen Verkehrsunfall. Am 3. Juli 2003 meldete sie sich deswegen bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte in der Folge beim Unfallversicherer X verschiedene Akten (Arztberichte sowie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 24.11.2005) ein. Die IV-Stelle liess bei Dr. E ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches am 30. Januar 2009 erging. Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die IV-Stelle A mit, sie beabsichtige, eine medizinische Abklärung im Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP) in Z durchzuführen. In der Folge weigerte sich A, sich einer erneuten Begutachtung, insbesondere bei dieser Gutachterstelle, zu unterziehen und machte Einwände gegen die Begutachtung geltend. Nach Durchführung des Mahnund Bedenkzeitverfahrens und des Vorbescheidverfahrens, während dessen seitens der IV-Stelle ein weiterer Arztbericht der Klinik für Orthopädie des Luzerner Kantonsspitals eingeholt wurde, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einen Anspruch auf IV-Leistungen ab.
Mit fristgerecht eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2009 beantragen. Ihr sei ab dem 1. April 2003 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
Aus den Erwägungen:
1. - b) Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 352 E. 3a) erfüllen (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2; BG-Urteil 9C_359/2010 vom 9.7.2010 E. 2).
Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunftsund Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 3).
c) Eine Weigerung der Mitwirkung ist entschuldbar, wenn die angeordnete Untersuchung nicht notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG letzter Satz). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Demnach liegt kein Verstoss gegen die obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts vor, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will.
Neben der Notwendigkeit der ärztlichen Abklärungen muss auch eine Zumutbarkeit der ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen vorliegen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2; zum Ganzen: BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4).
2. - Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin der von der IV-Stelle am 9. April 2009 angeordneten Begutachtung beim IFPP trotz Androhung der Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht unterzogen hat. Streitig ist, ob ihre Weigerung entschuldbar ist.
Vorerst ist zu prüfen, ob weitere medizinische Abklärungen sich als notwendig erweisen. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob auf das Gutachten von Dr. E abgestellt werden kann bzw. ob das ZMB-Gutachten und weitere bei den Akten liegende Arztberichte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden können und sich deshalb eine weitere Begutachtung erübrigt.
3. - a) (Es folgen Ausführungen über die Schlüssigkeit der einzelnen Gutachten und Arztberichte).
c) Aus dem Gesagten erhellt, dass zur Beurteilung allfälliger psychischer Beeinträchtigungen auf keines der beiden psychiatrischen Gutachten abgestellt werden kann. Aufgrund des Fehlens weiterer fachärztlicher Berichte über Befunde und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war und ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Insbesondere konnte während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik Rheinfelden keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen werden, weshalb auch dieser Bericht nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigezogen werden kann. Eine weitere psychiatrische/neuropsychologische Begutachtung erwies sich deshalb als notwendig.
4. - Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, eine Begutachtung am IFPP in Z sei unzumutbar, ist festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen einer anerkannten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten sind (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.1, SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Das Bundesgericht stellt auf IFPP-Gutachten ab, sofern sie schlüssig sind (BG-Urteil 9C_501/2008 vom 15.7.2008). Allfällige fachliche Bedenken mit Bezug auf die Person eines Gutachters sind in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen (BG-Urteil 8C_474/2009 vom 7.1.2010 E. 8.2).
Konkrete Gründe, die einer Begutachtung am IFPP entgegenstünden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass sie sich bereits zweimal einer eingehenden "Seelenstriptiese" hat unterziehen müssen, ist kein solcher Grund, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche schädigende Folgen eine solche Begutachtung für sie nach sich ziehen würde. Es ist festzuhalten, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss (BG-Urteil 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 4.4). Eine Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfindet, bildet ebenfalls keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes; vgl. auch BG-Urteil 8C_528/2009 vom 3.11.2009 E. 7.2).
Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass auch die Zumutbarkeit einer Begutachtung am IFPP in Z für die Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
5. - Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorgesehen hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen. Gründe in der Person der Beschwerdeführerin, weshalb diese in entschuldbarer Weise ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann, wie erwähnt, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Auskunftsund Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 43). Ausserdem ist zu beachten, dass die Verwaltung den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen selber abzuklären hat (sog. Untersuchungsmaxime, vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Gemäss Rechtsprechung bildet ein aufgrund der Akten gefällter materieller Entscheid die Hauptvariante. Ein materieller Entscheid ist zu fällen, wenn die vorhandenen Akten einen Teilanspruch begründen. Ein Nichteintretensentscheid ist zu treffen, wenn der materielle Entscheid aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (BGE 131 V 47 E. 3, BG-Urteile 9C_28/2010 vom 12.3.2010 E. 5 und 8C_882/2009 vom 19.2.2010 E. 6.2) oder wo das abzuklärende Element eine Eintretensvoraussetzung betrifft (vgl. Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1156ff. zu § 22 und dortige Verweise).
Wie bereits dargelegt, erlaubt die Aktenlage keinen zuverlässigen materiellen Entscheid ohne ergänzende medizinische Abklärungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass wegen Nichtverwertbarkeit der beiden Gutachten überhaupt keine rechtsgenüglichen fachärztlichen Erhebungen in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vorhanden sind und es sich hier um eine erstmalige Rentenprüfung handelt. Richtigerweise hätte die IV-Stelle das Leistungsbegehren somit nicht abweisen dürfen, sondern ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren verfügen müssen. Diese Nichteintretensverfügung stellt eine Endverfügung dar, mit der eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert wird. Sie setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende, indem sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt sie eine Endverfügung dar, die nicht als prozessund verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden kann. Entscheidet die IV-Stelle auf Nichteintreten und kommt die versicherte Person später ihrer Mitwirkungspflicht trotzdem nach, hat sie sich neu bei der IV-Stelle anzumelden (Müller, a.a.O., N 1162f. zu § 22 und dortige Verweise).
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In diesem Sinn ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
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