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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 03 126
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 03 126 vom 16.06.2004 (LU)
Datum:16.06.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist.
Schlagwörter: Vorsorge; Austrittsleistung; Urteil; Invalide; Amtsgericht; Invaliden; Vorsorgefall; Luzern; Anspruch; Berufliche; Scheidung; Person; Beruflichen; Reglements; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; Leistung; Invalidität; Rente; Teilung; Sinne; Eintritt; Leistungen; Ehegatte; Überentschädigung; Anträge; Kieser; Vorsorgefalles; Invalidenrente
Rechtsnorm: Art. 122 ZGB ; Art. 124 ZGB ; Art. 141 ZGB ; Art. 142 ZGB ; Art. 23 BV ; Art. 24 BV ;
Referenz BGE:123 V 319;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A, geboren 1948, und B, geboren 1944, heirateten am 23. Dezember 1972 in X. Am 11. Juli 2001 reichte A beim Amtsgericht Luzern-Land die Scheidung ein. Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 schied das Amtsgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Ehescheidung. In Ziffer 4 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass A Anspruch auf 50% der Austrittsleistung von B habe. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass B bei der Personalvorsorgestiftung C vorsorgeversichert ist und dass seine letzte per 31. Dezember 2001 gemeldete Freizügigkeitsleistung Fr. 401'421.-- betrug. Im Rahmen des Scheidungsprozesses wies die Personalvorsorgestiftung C darauf hin, dass eine Kapitalauszahlung an A nicht möglich sei, weil bei B bereits der Vorsorgefall eingetreten sei. Daher konnten A und B keine Vereinbarung nach Art. 141 Abs. 1 ZGB über die Teilung der Austrittsleistung und die Art der Durchführung der Teilung treffen. Das Amtsgericht überwies daher die Streitsache gemäss Art. 142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Nachdem die Parteien gegen das Urteil des Amtsgerichtes Appellation eingereicht hatten, diese aber wieder zurückgezogen hatten, erwuchs das Urteil des Amtsgerichts am 23. April 2003 in Rechtskraft. Bezüglich des Scheidungspunktes (Ziff. 1 des Dispositivs) ist das Urteil am 11. November 2002 in Rechtskraft erwachsen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Januar 2003).

Gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 23. Oktober 2002 gab das Verwaltungsgericht A und B im Sinne von Art. 25a Abs. 2 FZG Gelegenheit, bezüglich der zu teilenden Austrittsleistung Anträge zu stellen. B beantragte, es sei sein während der Ehe geäufnetes Pensionskassenguthaben gemäss Erwägungen im Urteil des Amtsgerichtes vom 23. Oktober 2002 hälftig zu teilen und die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, die Hälfte der Austrittsleistung auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto anzuweisen. A stellte folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass A einen Anspruch auf 50% der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehemannes B hat.

2. Die Personalvorsorgestiftung C sei anzuweisen, auf das Vorsorgekonto von A bzw. auf ein neu zu eröffnendes Vorsorgekonto von A 50% der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes, mindestens jedoch Fr. 200'710.50 zu überweisen.

3. Für den Fall, dass die angerufene Instanz zum Schluss gelangen sollte, infolge Eintritt des Vorsorgefalles sei die Überweisung des hälftigen Anteils der Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes auf ein neu zu eröffnendes Vorsorgekonto von A nicht mehr möglich, sei zuhanden des Scheidungsgerichts festzustellen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Es sei ihr eine monatliche und vererbliche Rente von mindestens Fr. 1'220.-- zu bezahlen.

1. (...)

Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 beantragte B, Ziffer 2 der Anträge von A seien gutzuheissen, Ziffer 1 und 3 dagegen abzuweisen. Die Personalvorsorgestiftung C beantragte mit Schreiben vom 7. August 2003 die Abweisung der Anträge Ziffer 1 bis 4 von A und der Anträge von B. Hingegen sei dem Begehren von A um Ausrichtung einer monatlichen, lebenslänglichen Rente ab dem Jahr 2009 (Alter 65 von B) von monatlich Fr. 1'220.-- stattzugeben. In ihren weiteren Stellungnahmen hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Personalvorsorgestiftung C beantragte zusätzlich, sie sei von der Abgabe einer Durchführbarkeitserklärung zu befreien.

Mit Urteil vom 16. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Amtsgericht Luzern-Land.

Aus den Erwägungen:

1.- Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Nach Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG).

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat das Amtsgericht Luzern-Land im Urteil vom 23. Oktober 2002 festgehalten, dass die Klägerin Anspruch auf 50% der Austrittsleistung des Klägers hat (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Da die zuständige Beklagte eine Durchführbarkeitserklärung verweigert hat, ist keine Vereinbarung nach Art. 141 Abs. 1 ZGB zustande gekommen. Das Amtsgericht überwies daher die Streitsache im Sinne von Art. 142 ZGB von Amtes wegen dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

2.- Während die Klägerin und der Kläger die Teilung der Austrittsleistung verlangen, widersetzt sich die Beklagte einer Teilung der Austrittsleistung, da beim Kläger im Sinne von Art. 124 ZGB der Vorsorgefall eingetreten sei und daher das Amtsgericht eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB hätte festlegen müssen. Zu prüfen ist, wann der Vorsorgefall eingetreten ist und ob vorliegend eine Teilung der Austrittsleistung noch möglich ist.

a) Die obligatorische berufliche Vorsorge hat Invalidenleistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid ist (Art. 23 BVG). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge kann ein abweichender Invaliditätsbegriff gewählt werden. In vorsorgerechtlicher Hinsicht bedeutet der Eintritt des Vorsorgefalles, dass der Anspruch auf die versicherte Leistung entsteht (vgl. Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, in: AJP 2/2001, S. 155 Ziff. 2.2). Nach Kieser gilt dies auch für die Art. 122 ff. ZGB (Kieser, a.a.O., S. 157 Ziff. 4.2). Tritt die Invalidität ein, ist gestützt auf das beim Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbene Altersguthaben und unter Berücksichtigung von Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre die Rente zu berechnen (Art. 24 Abs. 2 BVG). Damit steht keine Austrittsleistung mehr zur Verfügung, weshalb hier der Fall der Unmöglichkeit der Aufteilung derselben eingetreten ist (Art. 124 ZGB).

b) Nach Ziff. 5.3.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung C in der hier anwendbaren Ausgabe 1997 (vgl. BGE 123 V 319; [...]) gilt als Invalidität im Sinne dieses Reglements die ärztlich nachgewiesene, durch Krankheit, Gebrechen oder Körperverletzung entstandene, voraussichtlich dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Vollinvalidität liegt vor, wenn der Versicherte ausserstande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine andere ihm zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Als vollinvalid gilt ein Versicherter, der zu mindest 2/3 erwerbsunfähig ist. Nach Ziff. 5.1.2 des Reglements beginnt die Berechtigung zum Bezug der Invalidenrente im Monat, für welchen der volle Lohn oder eine Taggeldleistung deren Prämien bzw. Finanzierung mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird, nicht mehr ausgerichtet wird. Solange der Arbeitgeber dem Invaliden die vertraglich vereinbarten 80%ige Lohnfortzahlung gewährt, werden die Invalidenund die IV-Überbrückungsrente dem Arbeitgeber ausbezahlt. Gemäss Ziff. 5.3.4 des Reglements erhält der Invalide eine IV-Überbrückungsrente zu Lasten der Kasse, solange er im Sinne von Art. 5.3.1 an die IV oder AHV keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat. Voraussetzung dafür ist die erfolgte Anmeldung bei der IV. Die Kasse kürzt nach Ziff. 5.1.5 des Reglements die Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigt.

c) Aus den Akten ergibt sich, dass B seit dem 1. Januar 1977 bei der Beklagten versichert ist. Er erlitt am 15. Mai 1998 einen Unfall und bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001 seit 1. Juni 1999 (nach Ablauf der Wartefrist) eine ganze Invalidenrente (Fr. 2'010.-- nebst Zusatzrente für die Ehefrau) und Taggelder der SUVA. Die Arbeitgeberin leistete bis Ende Mai 2001 Lohnfortzahlung. Die nachträglich ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen der IV wurden ab 1. Januar 2000 an die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin angerechnet (vgl. Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Juni 2001). Aufgrund der zitierten Reglementsbestimmung hat B ab Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (Ende Mai 2001) und damit vor dem Scheidungszeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt, was unbestritten ist. Der Versicherungsfall ist mithin in diesem Zeitpunkt eingetreten. Da jedoch die Leistungen der Invalidenversicherung sowie die SUVA-Taggelder die 90% des mutmasslich entgangenen Jahresbruttolohnes übersteigen, war die Beklagte wegen Überentschädigung bisher nicht verpflichtet, dem Kläger eine IV-Rente auszuzahlen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin gestützt auf Ziff. 5.1.2 des Reglements Invalidenund die IV-Überbrückungsrente direkt ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Auch wenn der Kläger wegen Überentschädigung bis anhin keine Rentenleistungen der Beklagten bezogen hat, ist spätestens ab Ende Mai 2001 bei ihm ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge wegen vollständiger Invalidität eingetreten. Es kann hier auf Kieser verwiesen werden. Dieser geht bei der Frage der Überentschädigung davon aus, dass, soweit eine Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen ist und die obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringt und die Vorsorgeeinrichtung wegen Überentschädigung zunächst keine Leistungen erbringt, trotzdem davon auszugehen ist, dass ein Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge eingetreten ist, weshalb im Scheidungsverfahren von einer Unmöglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistung ausgegangen werden muss (Kieser, a.a.O., S. 159 Ziff. 4.4.2). Wie das EVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Austrittsleistungen und Überentschädigung festgehalten hat, hat der Eintritt des Vorsorgefalles zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Denn es ist auch möglich, dass der Grund für die Überentschädigung wegfällt, beispielsweise, weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen (hier der IV und SUVA) reduziert oder sogar eingestellt werden und daher die Beklagte dem Kläger aus der beruflichen Vorsorge IV-Leistungen zu erbringen hat (vgl. EVG-Urteil vom 11. Februar 2004 i.S. S. B 47/01; SZS 1996 S. 71).

Es ist somit festzustellen, dass der Vorsorgefall "Invalidität" beim Kläger noch während der Ehe eingetreten ist, weshalb die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden dürfen (vgl. Art. 124 ZGB). Die Klagen sind daher abzuweisen. Es wird Sache der Kläger und des Zivilgerichtes sein, die Folgen aus diesen Klageabweisungen zu ziehen. Die Akten sind demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an das zuständige Scheidungsgericht zu überweisen.

3.- (...)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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