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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3215
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3215 vom 04.12.1992 (LU)
Datum:04.12.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zonenkonformität. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; § 160 RPG. Wenn jemand ein Gewerbe unter dem gleichen Dach betreibt, unter welchem er auch wohnt, so steht dieses Gewerbe für den betreffenden Betriebsinhaber in einer Beziehung zur Funktion des Wohnens.
Schlagwörter: Betrieb; Wohnzone; Funktionell; Gewerbe; Betriebsinhaber; Zusammenhang; Labor; Wohnen; Lärm; Funktion; Zimmerlin; Immissionsschutz; Bedürfnisse; Baute; Bauten; Anlagen; Baugesetz; Dient; Immissionen; Mikrobiologie-Labor; Wohnbevölkerung; Täglichen; Befriedigung; Zonenkonform; Materieller; Störende; Baute; Bauvorhaben; Interesse; Wohnbaucharakter
Rechtsnorm: Art. 684 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. - Bei der Beurteilung der Zonenkonformität einer Baute ist in erster Linie der Zweck der entsprechenden Zone massgebend. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen für die betreffende Zone geltenden Nutzungsvorschriften - insbesondere auch allfällige Immissionsvorschriften - im Gegensatz zum allgemeinen Immissionsverbot des Planungs und Baugesetzes (§ 160 Abs. 1 PBG) nicht nur eine negative Funktion haben. Sie sollen vielmehr auf eine bestimmte Nutzung hinwirken (LGVE 1985 II Nr. 1; LGVE 1986 III Nr. 37 Erw. 2 mit Hinweisen).

Die Wohnnutzung besteht in erster Linie aus Erholung, Schlafen, Heimarbeit, Essen usw. und bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerüchen und andern Immissionen. Es ist denn auch vor allem der Immissionsschutz, der die Wohnzonen kennzeichnet, wobei die Praxis bei störenden Einflüssen aus Industrie und Gewerbe verhältnismässig streng ist (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, N 4 zu den §§ 130-133; LGVE 1985 III Nr. 1). Der Begriff der Immissionen umfasst alles, was sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als unwillkürliche Folge eines menschlichen Verhaltens, das mit der Benutzung eines sogenannten Ausgangsgrundstückes adäquat kausal zusammenhängt, auf die Umgebung auswirkt. Dies kann in materieller Weise (durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder durch Lärm) oder in immaterieller Weise (durch Zustände auf dem Ausgangsgrundstück, die unangenehme psychische Eindrücke erwecken) geschehen (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu den §§ 160/61; LGVE 1987 III Nr. 43). Hinsichtlich der hier interessierenden materiellen Einwirkungen enthält § 160 Abs. 1 PBG ein ausdrückliches Bauverbot für Bauten und Anlagen, deren bestimmungsgemässe Benützung übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft, namentlich durch Rauch, Russ, Dampf, Gerüche, Gas, Lärm, Erschütterung oder grelle, gesundheitsgefährdende Lichteinwirkungen, zur Folge haben. Der Immissionsschutz liegt in einem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit, weshalb es Sache der Behörden ist, ihm Nachachtung zu verschaffen. Dabei betrifft auch der nachbarschaftliche Immissionsschutz - nebst rein privatrechtlichen (Art. 684 ZGB) Anliegen - öffentliche Interessen (LGVE 1987 III Nr. 43; Zimmerlin, a. a. O., N 5 zu den §§ 160 und 161).

Neben den Erfordernissen der Immissionsfreiheit und der baulichen Eingliederung in eine Wohnzone muss zwischen einem Projekt und der betreffenden Zone auch ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Denn nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG) haben Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone zu entsprechen. Zonenkonform ist ein Bauvorhaben nicht schon dadurch, dass es dem Zonenzweck nicht widerspricht. Eine zonengerechte Nutzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn zwischen einem Bauvorhaben und der vorhandenen Zone auch ein funktioneller Zusammenhang besteht (Zbl 1983, S. 456; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz, Bern 1981, N 129 zu Art. 22 RPG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb Bedürfnisse befriedigt, die unmittelbar zur Wohnnutzung in der Quartierausstattung gehören (RRE Nr. 779 vom 22. März 1988).

2. - Gemäss Bauund Zonenreglement der Gemeinde (BZR) liegen die Parzellen der Beschwerdegegner in der Wohnzone W1a. In dieser Zone sind neben reinen Wohnbauten auch nicht störende kleinere Geschäftsund Atelierbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen, wobei in der äusseren Erscheinung der Gebäude vom Wohnbaucharakter nicht abgewichen werden darf (Art. 31 Abs. 1 BZR). Der Wohnbaucharakter des Gebäudes der Beschwerdeführer ist unbestritten. Gerügt wird indes, das eingebaute Labor stehe in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Wohnzone Wla. Im Unterschied zu den in einer Wohnzone noch als zulässig geltenden Betrieben, die der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienten, habe das vorliegende Mikrobiologie-Labor keinen Bezug zur Funktion des Wohnens.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zwar dient das Mikrobiologie-Labor, anders als Quartierläden, Schuhmachereien und Coiffeurgeschäfte, nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Quartiers. Wenn jemand ein Gewerbe unter dem gleichen Dach betreibt, unter welchem er auch wohnt, so steht dieses Gewerbe für den betreffenden Betriebsinhaber aber zweifellos in einer Beziehung zur Funktion des Wohnens (Zbl 84/1983, S. 457). Denn für einen Betriebsinhaber ist bekanntlich eine harte Trennung zwischen Privatund Geschäftsleben und damit auch zwischen Wohnen und Arbeiten nicht immer möglich. Es ist deshalb durchaus funktionell und zweckmässig, wenn ein Betrieb im Wohnhaus des Betriebsinhabers angesiedelt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen immissionsarmen Betrieb handelt.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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