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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2983
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2983 vom 23.12.1997 (LU)
Datum:23.12.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Waldzusammenlegung. § 29 Absatz 2 BVV. Bei der Walderschliessung ist zwischen der Groberschliessung und der Feinerschliessung zu unterscheiden. Die Groberschliessung ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Sie besteht in der Regel aus Strassen, die mit Lastwagen befahrbar sind. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege. - Werden über ein zusammenhängendes Waldgebiet zwei verschiedene Waldzusammenlegungsverfahren durchgeführt, sind die zuständigen Behörden gehalten, ihren Entscheiden eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen.

Schlagwörter: Waldzusammenlegung; Parzelle; Parzellen; Waldzusammenlegungsverfahren; Beschwerdeführer; Wegrecht; Fahrwegrecht; Nachbargemeinde; Grundstück; Benachbarten; Erschliessung; Vorliegenden; Regel; Beschwerdeführers; Fraglichen; Feinerschliessung; Rechte; Beziehungsweise; Müsse; Güterzusammenlegungskommission; Entschädigung; Lastwagen; Festgelegt; Zusammenhang; Grundstücks; Begünstigten; Wegnetz; Bauliche; Massnahmen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht bereit sei, die Belastung seines Grundstücks mit einem Fahrwegrecht zugunsten benachbarter Parzellen zu dulden. Er begründet seinen Widerstand gegen diese von der kantonalen Güterzusammenlegungskommission festgelegte Regelung der beschränkt dinglichen Rechte damit, dass er sich betrogen fühle, weil ihm im Rahmen der Waldzusammenlegung der Nachbargemeinde zugunsten seiner Parzelle ein Fallrecht zu Lasten der benachbarten Parzellen in Aussicht gestellt, dieses Versprechen aber nicht eingehalten worden sei. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb jetzt sein Grundstück zugunsten dieser benachbarten Parzellen mit einem Wegrecht belastet werden solle. Er fühle sich auch ungleich behandelt. Dieses Fahrwegrecht sei zudem unsinnig, weil in der Nähe bereits eine Waldstrasse bestehe, die zur Bewirtschaftung der benachbarten Parzellen benützt werden könne. Im weiteren würden die Eigentümer dieser benachbarten Parzellen nicht auf dem festgelegten Wegrecht bestehen. Damit dieses Wegrecht ausgeübt werden könne, seien bauliche Massnahmen erforderlich, womit die heute schon schwierige Bewirtschaftung seiner Parzelle noch stärker eingeschränkt werde. Für den Fall, dass es bei diesem Wegrecht bleibe, verlange er dafür eine angemessene Entschädigung, die von einer Fachstelle festgelegt werden müsse. Es könne zudem nicht sein, dass er zu Lasten seines Grundstücks ein Wegrecht hinnehmen müsse und dafür noch mit einer Perimeterpflicht belastet werde. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken. Perimeteroder Unterhaltsbeiträge an die bestehende Waldstrasse lehne er ebenfalls ab.

a. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Zweck einer Waldzusammenlegung gemäss § 29 Absatz 2 BVV in der Erschliessung, in der Reduktion der Parzellenzahl und in der Anpassung der Parzellen an die neue Erschliessung besteht. Insbesondere die Erschliessung der Wälder im Rahmen einer Waldzusammenlegung hat in erster Linie zum Ziel, eine zeitgemässe, rationelle und wirtschaftliche Waldnutzung zu gewährleisten. Das Wegnetz soll sich in gleichmässigen, aber nicht zu engen Maschen über das Waldgebiet legen und in der Regel einen einheitlichen Ausbaustandard aufweisen. Dadurch kann erreicht werden, dass ab irgendeinem Holzlagerplatz im Wald direkte Langholztransporte bis zum Verbraucher ausgeführt werden können. Anzustreben ist dabei, dass das Wegnetz mit Lastwagen befahrbar ist, und einen entscheidenden Vorteil bedeutet es, wenn die Lastwagen einen Wald von einer Seite durchfahren und an mehreren Orten Holz zuladen können, ohne wenden zu müssen. Eine zweckmässige Zugänglichkeit der Einund Ausfahrt für alle Waldeigentümer gehört ebenfalls zu den grundlegenden Zielen eines Walderschliessungsunternehmens (LGVE 1987 III Nr. 47).

Demzufolge werden folgende zwei Walderschliessungsarten auseinandergehalten: die Groberschliessung und die Feinerschliessung. Grobund Feinerschliessung unterscheiden sich in ihren Erschliessungsund ihren Transportmitteln. Die Groberschliessung besteht in der Regel aus mit Lastwagen befahrbaren Strassen und ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege.

Wenn nun die kantonale Güterzusammenlegungskommission die Feinerschliessung mit der Einräumung von Fahrwegrechten rechtlich ermöglichen will, ist dies nicht zu beanstanden. Eine solche Dienstbarkeit darf in einem Waldzusammenlegungsverfahren sogar gegen den Willen eines Belasteten auf ein Grundstück gelegt werden, wenn dies in Anbetracht der vorgesehenen Neuordnung des Eigentums, der gemeinsamen Anlagen und des mit der Waldzusammenlegung angestrebten Ziels notwendig ist (Andreas Korner, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten in Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 111 ff.).

In der vorliegenden Angelegenheit besteht eine Besonderheit darin, dass die mit dem fraglichen Fahrwegrecht belastete Parzelle des Beschwerdeführers im Beizugsgebiet einer andern Waldzusammenlegung liegt als die mit dem fraglichen Fahrwegrecht begünstigten Nachbarparzellen. Obwohl die belastete Parzelle und die begünstigten Parzellen durch eine künstliche Grenze (Gemeindegrenze) getrennt und wohl deshalb von zwei getrennten Waldzusammenlegungsverfahren betroffen sind, bilden sie Bestandteile eines zusammenhängenden Waldgebietes und damit einer wirtschaftlichen Einheit.

Um den vorbeschriebenen Zwecken und Zielen einer Waldzusammenlegung gerecht zu werden, waren die zuständigen Behörden, namentlich die kantonale Güterzusammenlegungskommission, trotz den zwei getrennt voneinander laufenden Waldzusammenlegungsverfahren gehalten, ihren Entscheiden unabhängig von irgendwelchen Personen eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen. Die Regelung der beschränkt dinglichen Rechte wurde denn auch in den beiden hier zur Diskussion stehenden Waldzusammenlegungsverfahren aufeinander ausgerichtet. Der Neuzuteilungsplan der Waldzusammenlegung der Nachbargemeinde enthält zu Lasten der Parzelle des Beschwerdeführers ein Fahrwegrecht zugunsten der benachbarten Parzellen (Güterzettel vom 19. Dezember 1989). Diese Belastung des Grundstücks ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren geht es folglich nur noch darum, die im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde ohne Widerstand des Beschwerdeführers, beziehungsweise seines Vaters als Rechtsvorgänger, in Aussicht genommene Begünstigung der angrenzenden Parzellen verfahrensrechtlich nachzuvollziehen.

Wenn der Beschwerdeführer sich nun im vorliegenden Waldzusammenlegungsverfahren einer Neuregelung der beschränkt dinglichen Rechte, mit der er beziehungsweise sein Rechtsvorgänger im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde noch einverstanden war, widersetzt, verhält er sich widersprüchlich und gefährdet eine gesamtheitliche Lösung der Walderschliessung. Die Verwaltungsbeschwerde verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für das Verhalten von Privaten gegenüber der Behörde gilt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 77). Gleich verhält es sich mit den baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem fraglichen Maschinenweg, welche der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vater mit Einsprache vom 6. Oktober 1989 im Waldzusammenlegungsverfahren der Nachbargemeinde selber gefordert hatte. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen.

b. Was die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beiträgen an die Bau-, Betriebsund Unterhaltskosten des auszubauenden Maschinenweges betrifft, ist davon auszugehen, dass für deren Beurteilung erstinstanzlich die Kostenverteilerkommission zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Das gleiche gilt für den Antrag auf eine Entschädigung für die Einräumung des fraglichen Wegrechts. Über eine solche Entschädigung hat erstinstanzlich die Schätzungskommission zu befinden (§§ 17 und 52 BVV).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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