Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bauund Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). (Regierungsrat, 23. November 2010, Nr. 1255).
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