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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1255
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1255 vom 23.11.2010 (LU)
Datum:23.11.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG).
Schlagwörter: Stimmberechtigten; Entscheid; Politischen; Stimmrechtsbeschwerde; Rechte; Materielle; Begründet; Einsprachen; Ortsplanungsverfahren; Beschluss; Gemeinderat; Regierungsrat; Beschlüsse; Objektiv; Anfechtung; Rechte; Stimmberechtigten; Schutz; Verletzung; Eignet; Korrekt; Darstellen; Prüfen; Abstimmungsverfahren; Durchgeführt; Vorlage; Informiert; Verwaltungsbeschwerde; Kantons
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bauund Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). (Regierungsrat, 23. November 2010, Nr. 1255).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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