X lebt seit frühester Kindheit unter der Woche bei seinen Grosseltern in der Gemeinde A, wo er bis zum Schuleintritt die Spielgruppe besuchte. Bei den Eltern, die in einer anderen Gemeinde wohnen, verbringt X die Wochenenden. Seine Mutter ersuchte ihre Wohngemeinde auf den Schuleintritt hin um einen «Schulkreiswechsel», damit X weiterhin unter der Woche von seinen Grosseltern betreut werden könne. Die Wohngemeinde lehnte ihr Gesuch indessen (vorwiegend aus Kostenüberlegungen) ab und verwies sie auf das familienergänzende Betreuungsangebot der Gemeinde. Die Mutter von X erhob daraufhin in dessen Namen beim Bildungsund Kulturdepartement Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bildungsund Kulturdepartement sistierte in der Folge das Verfahren mit dem Hinweis der direkten Einschulungsmöglichkeit am Wohnort der Grosseltern. Die Wohnortsgemeinde der Grosseltern lehnte die Einschulung von X allerdings ab mit der Begründung, dass X seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei seinen Eltern und nicht bei seinen Grosseltern habe. Die Mutter von X erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Bildungsund Kulturdepartement hiess diese Beschwerde gut und wies die Wohnortsgemeinde der Grosseltern an, X auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
2. Vorliegend ist die Frage streitig, an welchem Ort X rechtmässig einzuschulen ist. Wie bereits die Dienststelle Volksschulbildung mit ihrem Schreiben an den Gemeinderat von A festgehalten hat, besuchen die Lernenden gemäss § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule an ihrem Wohnort. Als Wohnort im Sinn des kantonalen Schulrechts gilt dabei nach § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV) der Aufenthaltsort. Unter dem Aufenthaltsort wird der Ort verstanden, an dem sich das Kind unter der Schulwoche ausserhalb des Unterrichts aufhält, wo es während dieser Zeit betreut wird und wo es schläft.
3. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unter der Woche bei seinen Grosseltern. Dass er dort unter der Woche Aufenthalt hat, wird von keiner Seite bestritten. Hingegen haben sich sowohl die Wohngemeinde der Eltern als auch die Wohngemeinde der Grosseltern von X auf den Standpunkt gestellt, die Einschulung habe am zivilrechtlichen Wohnsitz von X zu erfolgen. Das Gesuch um Einschulung in den Kindergarten behandelten daher beide Gemeinden so, wie wenn ein ausserordentlicher Schulkreiswechsel und nicht eine Einschulung am ordentlichen Schulort in Frage stünde. Richtigerweise ist das Anliegen von X als Gesuch um Einschulung am ordentlichen Schulort zu behandeln. Für die Einschulung ist nicht die Wohnsitzregelung des Zivilrechts massgebend, sondern das kantonale Schulrecht. Das kantonale Schulrecht kennt eine klare Regelung, an welchem Ort Lernende einzuschulen sind. Weil an den Aufenthalt angeknüpft wird, hat der Beschwerdeführer das Recht, den Kindergarten und die Primarschule am Wohnort seiner Grosseltern zu besuchen. Die Wohngemeinde der Grosseltern hat X daher auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen. ( ). (Bildungsund Kulturdepartement, 31. Juli 2012)
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