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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:AR 97 11
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 97 11 vom 03.12.2001 (LU)
Datum:03.12.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 AnwG. Verletzung von Berufs- und Standespflichten durch einen Anwalt (Standesrecht).
Schlagwörter: Disziplinarbeklagte; Disziplinarbeklagten; Recht; Recht; Beruf; Berufs; Amtl; Urteil; AmtlBel; Obergericht; Rechtliche; Anwalt; Zeugnis; Mehrfache; Verfahren; Anstiftung; Falschem; Vertrauen; Rechtlichen; Berufsausübung; Einstellung; Mehrfacher; Vertrauens; Fahrens; Geldwäscherei; Rechtspflege; Anwalts; Verhältnis; Gefängnis
Rechtsnorm: Art. 24 StGB ; Art. 307 StGB ;
Referenz BGE:106 Ia 121; 97 I 836;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid


AR 97 11





als Instanz nach § 12 AnwG







Entscheid vom 3. Dezember 2001



in Sachen



X.Y.

betreffend



Verletzung von Berufsund Standespflichten (Standesrecht).





E r w ä g u n g e n



1.- Mit Eingabe vom 18. April 1997 verzeigte der Amtsstatthalter von S. Rechtsanwalt X.Y. unter Berufung auf § 15 Abs. 2 AnwG bei der Aufsichtsbehörde wegen Verletzung von Berufsund Standespflichten (amtl.Bel. 1). Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Betreiber des Dancings "K." in N. bezichtigte der Untersuchungsrichter auch den Beanzeigten als deren Vertreter der Geldwäscherei sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Aufgrund der Hinweise des Anzeigestellers und der mit der Anzeige aufgelegten Belege wurde in der Folge gegen den Beanzeigten ein Disziplinarverfahren wegen dringenden Verdachts der Verletzung von Berufsund Standespflichten eröffnet (Entscheid vom 25. April 1997, amtl.Bel. 2).



Nach einer ersten Vernehmlassung des Disziplinarbeklagten wurde das Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf die gesetzliche Unschuldsvermutung am 20. Juni 1997 bis zum Erlass eines Strafurteils sistiert (amtl.Bel. 7).



2.- Nachdem das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Disziplinarbeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2000 (amtl.Bel. 10) erstinstanzlich wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und wegen mehrfacher Geldwäscherei mit 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 10''000.-- bestraft hatte, verurteilte die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern als Appellationsinstanz den Disziplinarbeklagten am 24. April 2001 wie folgt (amtl.Bel. 11, S. 28):



1. X.Y. ist schuldig

- der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und

- der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.



2. X.Y. wird vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis nach

Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen gegenüber A.N.,

freigesprochen.



3. X.Y. wird mit 14 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 10''000.-- bestraft.



4. X.Y. hat die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten

in beiden Gerichtsinstanzen zu tragen.



Die amtlichen Kosten des Untersuchungsund des kriminalgerichtlichen Ver

fahrens betragen Fr. 13''472.--, die reduzierten Gerichtskosten vor Obergericht

Fr. 2''000.--.



X.Y. hat demnach der kantonalen Gerichtskasse Fr. 15''472.-- (Fr.

13''472.-- gemäss kriminalgerichtlichem Urteil und Fr. 2''000.-- Gerichtskosten

vor Obergericht) zu bezahlen.





Was den Sachverhalt im Einzelnen sowie den Schuldbefund und die Strafzumessung anbetrifft, wird auf die Erwägungen des inzwischen vom Bundesgericht geschützten Urteils des Obergerichts verwiesen, wovon im Folgenden auszugehen ist. Aufgrund dieses Obergerichtsurteils hob der Ausschuss der Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2001 die am 20. Juni 1997 verfügte Sistierung auf, wobei dem Disziplinarbeklagten noch einmal das rechtliche Gehör gewährt wurde (amtl.Bel. 12).



3.- Nach der Ablehnung des Antrags des Disziplinarbeklagten auf erneute Sistierung des Verfahrens, stellte und begründete dessen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juli 2001 folgende Anträge (amtl.Bel. 18):



1. X.Y. sei mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 3''000.-- zu bestrafen



2. Der Entscheid sei bis zum definitiven Abschluss des gegen X.Y. geführten Strafverfahrens auszusetzen, und es sei ihm danach Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.



Mit Rücksicht darauf, dass der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der gegen das obergerichtliche Strafurteil vom 24. April 2001 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde des Disziplinarbeklagten die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde in der Folge der Disziplinarentscheid vorläufig ausgesetzt.



4.- Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die gegen das Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. April 2001 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in allen Teilen ab (amtl.Bel. 20).



Gestützt darauf gab die Aufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten mit Zuschrift vom 25. Oktober 2001 (amtl.Bel. 21) noch einmal Gelegenheit, zur rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Geldwäscherei unter dem standesrechtlichen Gesichtspunkt "in Ergänzung zur Stellungnahme vom 27. Juli 2001 umfassend und abschliessend Stellung zu nehmen".



5.- Mit der Disziplinaranzeige vom 18. April 1997 sind nebst einigen untersuchungsrichterlichen Befragungsprotokollen auch im vorliegenden Verfahren diverse ausgewertete Telefonüberwachungsprotokolle zu den Akten gegeben worden, die für die Beweisführung in der Strafsache von Bedeutung waren. Wie im Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte auch mit seiner ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 (amtl.Bel. 6) beantragt, die aufgelegten TK-Protokolle seien aus dem Recht zu weisen. Nachdem die entsprechenden Anträge im Rahmen des Strafverfahrens trotz Weiterzug bis an das Bundesgericht keinen Erfolg hatten (she. Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. 11.1998, amtl.Bel. 8), haben diese Protokolle auch in diesem Disziplinarverfahren bei den Akten zu bleiben.

Die vom Disziplinarbeklagten selber aufgelegten Belege (beanz.Bel. 1 - 4) werden ebenfalls zu den Akten genommen. Angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Disziplinarbeklagten erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, namentlich auch der Beizug der Strafakten. Weitere Beweisanträge sind auch gar nicht gestellt.



6.- In seiner abschliessenden Vernehmlassung vom 15. November 2001 (amtl.Bel. 22) hielt der Disziplinarbeklagte an seinem bereits mit Eingabe vom 27. Juli 2001 gestellten Antrag (amtl.Bel. 18), er sei mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 3''000.-- zu bestrafen, fest.



Zur Begründung dieses Antrages führte der Verteidiger unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Juli 2001 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Der Disziplinarbeklagte stamme aus einer bescheidenen und ehrlichen Arbeiterfamilie. Er sei verheiratet und Vater einer 18-jährigen Tochter. Nach seinem Rechtspraktikum und dem Erwerb des Anwaltspatentes sei er während vier Jahren vollamtlicher Sekretär der Liberalen Partei des Kantons und der Stadt L. gewesen und seit 1985 führe er ein eigenes Advokaturbüro in S. X.Y. habe keinerlei Vorstrafen und sei in seiner 16-jährigen Tätigkeit als Anwalt auch noch nie diszipliniert worden. Der Disziplinarbeklagte habe bis heute einen ausserordentlich grossen, uneigennützigen Einsatz für Staat und Gemeinschaft geleistet: Während Jahren als Korporationsrat und Korporationsschreiber, während drei Legislaturen als engagierter Grossrat, während 10 Jahren als Stadtammann von S. und damit Vorgesetzter von rund 60 Angestellten, als sehr langjähriger Nachrichtenoffizier, zuletzt in einem Div Stab, als Präsident einer sozialen Baugenossenschaft, als OK-Präsident der Europameisterschaften im Trampolinspringen, als Richter am Verbandssportgericht des Schweizerischen Fussballverbandes, u.a.. X.Y. habe den Ruf eines guten, engagierten, kämpferischen, aber auch gesprächsbereiten und sozialkompetenten Anwalts. Er lebe in stabilen persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Zur Schwere der Verfehlung sei zu beachten, dass die gegen den Disziplinarbeklagten erhobenen Vorwürfe ihre Grundlage in einem Strafverteidigungsmandat gehabt hätten, das er im Juni 1995 während rund drei Wochen für seinen Schwager E.G. geführt habe. Hierzu sei er von seiner Schwiegermutter kurzfristig und dringendst um sofortige Hilfe gebeten worden, weshalb er sich dazu persönlich verpflichtet gefühlt habe. In der Folge habe er deren unwahren Beteuerungen, was die Prostitution im "K." anging, zu sehr vertraut. Die starken Bande zwischen der Familie des Disziplinarbeklagten und seiner Schwägerschaft hätten ihn in eine sehr heikle Lage gebracht. Es sei davon auszugehen, dass X.Y. in einer anderen Konstellation anders gehandelt hätte. Er sei von seinem Schwager und seiner Schwiegermutter angelogen, getäuscht und hinters Licht geführt worden, was ohne die verwandtschaftlichen Bande nicht möglich gewesen wäre. Aus denselben Gründen habe er auch die Tragweite des Geldwäschereitatbestandes unterschätzt. Entscheidend ins Gewicht falle sodann, dass es dem Disziplinarbeklagten nie um die Verfolgung eigener Interessen oder die Erzielung finanzieller Vorteile gegangen sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das abgehobene Geld für fällige Zinsen und Amortisationen sowie die Bezahlung von AHV-Beiträgen bestimmt gewesen sei. Später habe er denn auch alles unternommen, um zu klären, was mit den seiner Schwiegermutter überlassenen Geldern geschehen sei; allerdings erfolglos, weil sich die Familie G. in der Folge geweigert habe, ihm weitere Informationen zu geben. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Disziplinarbeklagte in einer ganz besonderen Konstellation, die sich nicht wiederholen könne, zu sehr auf die Angaben seiner Klientschaft vertraut und in der Mandatsführung nicht genügend Distanz gewahrt habe. Nur deshalb habe er in diesem singulären Fall nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, so wie er sie sonst als Anwalt stets gewissenhaft erfüllt habe und auch heute erfülle. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei dies aber verständlich, weshalb unter standesrechtlichen Gesichtspunkten das Verschulden nicht besonders schwer wiege.



Was den Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis anbelange, habe der Disziplinarbeklagte aus derselben Situation heraus, d.h. - wie auch das Obergericht festgehalten habe - unter dem Eindruck der falschen Beteuerungen seiner Schwägerschaft, gehandelt; nach der ihm am 9. Juni 1995 eröffneten anderslautenden Aussage habe er nur verifizieren wollen, was nun tatsächlich der Wahrheit entspreche. Die familiären Bindungen und das

grosse Vertrauen in seinen Schwager und seine Schwiegermutter hätten auch in dieser Hinsicht dazu geführt, dass er sich bei seiner Mandatsführung nicht nur ganz besonders engagiert, sondern in dieser besonderen Situation auch gar nicht erkannt habe, wie heikel zum damaligen Zeitpunkt seine Gespräche mit C.P. gewesen seien. Dazu beigetragen haben möge auch, dass er keine grossen Erfahrungen als Strafverteidiger mit derartigen Fällen gehabt habe.



Betreffend Sanktion sei schliesslich zu beachten, dass X.Y. während vielen Jahren Politiker "mit Leib und Seele" gewesen sei; das Strafverfahren habe für ihn das Ende seiner politischen Tätigkeit, die ihm viel bedeutet habe, bewirkt, was ihn hart getroffen habe. Aufgrund seiner Stellung als Stadtrat sei die Medienberichterstattung über das Strafverfahren äusserst gross gewesen, und die vergangenen sechs Jahre seien für ihn und seine Familie eine unendlich schwere Belastung gewesen. Eine vorübergehende Einstellung in der Berufsausübung wäre für den Disziplinarbeklagten, der noch nie habe diszipliniert werden müssen und der sich seit seinen Verfehlungen vor sechs Jahren wiederum völlig klaglos verhalten habe, unverhältnismässig. Es stehe auch zweifelsfrei fest, dass ihm eine gute Prognose gestellt werden könne. Der Werdegang des Disziplinarbeklagten sei geprägt von dessen grossem sozialen Engagement in Beruf und Politik. Seine Verfehlungen seien demgegenüber einmalig und in einer besonderen Situation zustandegekommen, so dass sie die Vertrauenswürdigkeit des Disziplinarbeklagten nicht in Frage stellen könnten. Sie seien keineswegs Ausdruck einer grundsätzlichen Geringschätzung oder gar Missachtung der Gesetze. Es bestehe kein Anlass, an der Korrektheit und Gesetzestreue des Disziplinarbeklagten zu zweifeln. Mit einem Berufsverbot würde seine Existenz unnötig gefährdet.



7.- Laut dem in Rechtskraft erwachsenen und im Dispositiv oben wörtlich wiedergegebenen Strafurteil des Obergerichts vom 24. April 2001 (amtl.Bel.11; nachstehend als OGU bezeichnet) ist der Disziplinarbeklagte wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig befunden worden, weil er im Rahmen der Strafsache gegen E.G. C.P. als Kellner des Restaurant/Dancing "K." in N. vorsätzlich am 9. Juni 1995 zu einer falschen Zeugenaussage und am 14. oder 15. Juni 1995 überdies dazu verleitet hat, die Tänzerin N.C.B. zum Falschzeugnis in einem gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen des Obergerichtes (OGU E. 3 - 3.3.3 S. 6 ff.) und den entsprechenden tatbeständlichen Feststellungen im vorangegangenen erstinstanzlichen Kriminalgerichtsurteil (amtl.Bel. 10 S. 11 f. und S. 40 - 42), auf welche vom Obergericht ausdrücklich verwiesen worden ist. C.P. ist in der Folge wegen falschen Zeugnisses und wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, N.C.B. wegen falschen Zeugnisses zu drei Monaten Gefängnis.



Die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei sodann erfolgte, weil der Disziplinarbeklagte die behördliche Einziehung der im Zusammenhang mit den von E.G. begangenen Vortaten der mehrfachen Förderung der Prostitution u.a. verdienten Gelder in der Höhe von Fr. 657''000.-- vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich erfolgreich verhindert hatte. Für die tatbeständlichen Einzelheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, wiederum auf die Erwägungen im obergerichtlichen Strafurteil (OGU E. 4 S. 21 ff.) und die entsprechenden Feststellungen im vorangegangenen Kriminalgerichtsurteil (amtl. Bel. 10, namentlich S. 42 f. und 45 ff.), auf welche das Obergericht als Appellationsinstanz ausdrücklich Bezug genommen hat, verwiesen werden.



Mit seinen Straftaten hat der Disziplinarbeklagte seine Berufsund Standespflichten als Rechtsanwalt mehrfach und in gravierender Weise verletzt, weshalb der Disziplinarbeklagte neben der strafrechtlichen Verurteilung mit angemessenen standesrechtlichen Massnahmen zu disziplinieren ist. Die gleichzeitige strafrechtliche und disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens ist bekanntlich nicht ausgeschlossen, weil der Grundsatz "ne bis in idem" nur unter strafrechtlichen Sanktionen, nicht aber im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht gilt. Die strafrechtliche Ahndung eines bestimmten Verhaltens schliesst eine disziplinarische Verfolgung nicht nur nicht aus, sondern fordert sie meist geradezu, wenn das Verhalten auch die disziplinarrechtliche Ordnung des Personenkreises verletzt, dem der Täter angehört (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S.176 unter Hinweis auf BGE 97 I 836 und 108 Ia 230 ff.).



8.- Die in § 13 AnwG für Verstösse gegen die dem Anwalt obliegenden Berufsund Standespflichten vorgesehenen Disziplinarstrafen reichen von einem blossen Verweis über die Geldbusse bis Fr. 5''000.-- bis hin zur bis zu zwei Jahren befristeten und schliesslich dauernden Einstellung in der Berufsausübung. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nach der Schwere der Verfehlungen, wobei das bisherige Verhalten des Anwaltes zu berücksichtigen ist. Wo es die Umstände rechtfertigen, können mehrere Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.



8.1. Die Behörde hat stets diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht. Dabei ist anders als im Strafrecht nicht primär auf das Verschulden abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, welche Massnahme am ehesten geeignet erscheint, die durch das Disziplinarrecht geschützten öffentlichen Interessen spezialund generalpräventiv vor weiterer Verletzung zu bewahren (Wolffers Felix, a.a.O. S. 190). Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das bedeutet, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, wobei sie aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Verweis und Busse sind für leichtere oder solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht ohne weiteres beeinträchtigen können. Sie haben primär Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher Handlungen abgehalten werden. Die befristete Einstellung in der Berufsausübung ist gedacht für schwere Vorfälle, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts massgeblich erschüttern; sie hat Merkmale sowohl der Strafe wie der administrativen Massnahme. Der Patententzug bzw. die dauernde Einstellung in der Berufsausübung schliesslich ist in erster Linie eine Massnahme, durch welche das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege vor einer berufsunwürdigen Person vorbehaltlos geschützt werden sollen (BGE 106 Ia 121, bes. E. 13 und LGVE 1994 I Nr. 34 mit weiteren Verweisen).



8.2. Wie schon das Obergericht in seinem Strafurteil (OGU E. 5.3 S. 26 f.) festgehalten hat, musste sich der Disziplinarbeklagte als Rechtsanwalt im Klaren sein, dass er allein schon mit dem zweifachen Erfüllen des Tatbestandes der Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB seine berufliche Vertrauenswürdigkeit massiv erschütterte. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangene mehrfache Anstiftung zu falschem Zeugnis fällt daher in der Disziplinarsache besonders ins Gewicht, zumal die Zeugen in Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen des Anwalts mit ihrer Arbeitgeberschaft wohl besonderem Druck ausgesetzt waren. Der Anwalt, der auch als "Mitarbeiter" der Rechtspflege bezeichnet wird (Wolffers Felix, a.a.O. S. 37), trägt aufgrund des in ihn gesetzten erhöhten Vertrauens gerade diesbezüglich auch eine ganz besondere Verantwortung. Wenn Zeugen sogar von Rechtsanwälten in ihren Aussagen beeinflusst werden, wird nicht nur das Vertrauen in diesen Berufsstand nachhaltig erschüttert, sondern nimmt auch die Rechtsstaatlichkeit als solche erheblichen Schaden. Hinzu kommt vorliegend der Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wobei es im vorliegenden Fall immerhin um eine beachtliche Summe ging und der Disziplinarbeklagte dabei mit Rat und Tat aktiv war. Auch der Tatbestand der Geldwäscherei gehört im Rahmen des 17. Titels des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis StGB) zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege. Für eine geordnete Rechtspflege und damit auch für die Rechtsstaatlichkeit ist es ein unabdingbares Postulat, dass Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege jedenfalls nicht von mit erhöhter Glaubund Vertrauenswürdigkeit bedachten Berufsleuten begangen werden.



Die besondere Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts wird zweifellos in den Grundfesten erschüttert, wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall verschiedenartiger Delikte gegen die Rechtspflege und mehrfach schuldig macht. Der Umstand, dass und wie streng der Disziplinarbeklagte wegen Straftatbeständen, namentlich auch wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis, zu einer Gefängnisstrafe von immerhin 14 Monaten Gefängnis, wenn auch nur bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist, spricht denn auch für sich und stellt zweifellos auch für sich genommen eine ganz erhebliche Schädigung des für den Anwaltsstand erforderlichen Vertrauens dar. Dazu kommen die mangelnde Einsicht des Disziplinarbeklagten bzw. die hartnäckigen und unglaubwürdigen Bestreitungen, aufgrund der falschen Angaben seiner Schwägerschaft von den wahren Verhältnissen im Restaurant/Dancing K. überhaupt etwas gewusst oder solche geahnt zu haben. Angesichts der Art und der Schwere der vom Disziplinarbeklagten begangenen Straftaten und dessen mangelnder Einsicht ist eine Disziplinierung mit einer blossen Busse trotz deren Erstmaligkeit nicht denkbar und eine - vorübergehende - Einstellung in der Berufsausübung im Sinne von § 13 AnwG geradezu zwingend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurückliegen, hängt dies doch weitgehend mit der Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeklagten im Rahmen des Strafund Strafuntersuchungsverfahrens zusammen.



8.3. Bei der Festsetzung der Dauer der Einstellung in der Berufsausübung, die gesetzlich bis auf zwei Jahre befristet ist (§ 13 Abs. 1 lit. c AnwG), ist indessen zu Gunsten des Disziplinarbeklagten, der seit 1985 als praktizierender Anwalt im Kanton Luzern tätig ist, demgegenüber erheblich zu berücksichtigen, dass dieser über ein blankes Strafregister verfügt und auch von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte bisher noch nie diszipliniert werden musste. In einem etwas milderen Licht mögen die Verfehlungen des Disziplinarbeklagten sodann, wie von seinem Verteidiger ausführlich geltend gemacht und geschildert (amtl.Bel. 18 und 22, oben zusammengefasst) angesichts der familiären Bande des Disziplinarbeklagten und dem offenbar damit verbundenen - kurzfristigen - starken Druck und negativen Einfluss seitens seiner Schwägerschaft erscheinen, wenn auch jedem Rechtsanwalt klar sein muss, dass gerade in solchen Situationen besondere Vorsicht am Platz ist, und das unabhängig von angeblich geringen Erfahrungen als Strafverteidiger. Was der Disziplinarbeklagte nach seinen Verfehlungen - wie von seinem Vertreter vorgebracht - "alles unternommen" haben soll, um zu klären, was mit den seiner Schwiegermutter überlassenen Geldern geschehen sei, ist aus den Akten allerdings nicht ersichtlich. Zu beachten ist indes, dass der Disziplinarbeklagte mit seinem Verhalten nicht direkt eigene Interessen verfolgte und damit offenbar persönlich auch keine finanziellen Vorteile erzielte, sondern im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen als Strafverteidiger die Interessen seiner Klientschaft zu schützen vermeinte. Für den Disziplinarbeklagten spricht auch sein langjähriges Engagement zu Gunsten der Allgemeinheit in Politik und Gesellschaft in den verschiedenen Chargen, die der Verteidiger in seiner Vernehmlassung ausführlich geschildert hat. Zu Gunsten des Disziplinarbeklagten fällt schliesslich namentlich unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit ins Gewicht, dass er vom Strafverfahren und von der Verurteilung in seinen persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen überdurchschnittlich getroffen worden ist und damit namentlich als öffentliche Person auch überdurchschnittlich der Öffentlichkeit ausgesetzt war, darunter mit seiner Familie zweifellos sehr zu leiden hatte und dass seit den hier zur Diskussion stehenden Straftaten nichts mehr Nachteiliges über seine Berufsausübung bekannt geworden ist.



8.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Aspekte ist für das grobe Fehlverhalten des Disziplinarbeklagten die Dauer der - vorübergehenden - Einstellung in der Berufsausübung im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. c AnwG auf ein halbes Jahr festzusetzen.



9.- Zufolge der Disziplinierung sind dem Disziplinarbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die amtlichen Kosten sind auf Fr. 3''000.-- festzusetzen.





R e c h t s s p r u c h



1. Rechtsanwalt lic. iur. X.Y. wird wegen mehrfacher und schwerwiegender Verletzung der Berufsund Standespflichten der Rechtsanwälte mit der Einstellung in der Ausübung des Berufes im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. c AnwG für die Dauer eines halben Jahres diszipliniert.



2. Der Disziplinarbeklagte trägt die Verfahrenskosten.



Die amtlichen Kosten betragen Fr. 3''000.-- und sind vom Disziplinarbeklagten an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen.



3. Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden (§ 16 AnwG). Zu diesem Zweck ist bei der Obergerichtskanzlei eine begründete Beschwerdeschrift im Doppel einzureichen.



4. Dieser Entscheid ist dem Disziplinarbeklagten zuzustellen und dem bevollmächtigten Vertreter schriftlich mitzuteilen.





Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 3. Dezember 2001 (AR 97 11)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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