Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anwalt, der eine Urkundspartei in einem Prozess vertritt, in welchem ein von ihm beurkundeter Erbvertrag streitig ist, verletzt das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit (Bestätigung von LGVE 2010 I Nr. 33).
Zu prüfen ist schliesslich, ob ein persönlicher Interessenkonflikt vorliegt. Obwohl dieser in Art. 12 lit. c BGFA nicht ausdrücklich erwähnt ist, darf der Anwalt ein Mandat nicht annehmen bzw. muss es niederlegen, wenn die Interessen des Klienten mit seinen eigenen Interessen kollidieren (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 92). Dies ist dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen Interessen begibt (Andrea Testa, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93) bzw. wenn diese Entscheidungen sich zu seinem persönlichen Voroder Nachteil auswirken (Testa, a.a.O., S. 96). Denn der Anwalt muss auch gegenüber seinem Klienten unabhängig sein. Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können. Das setzt voraus, dass er eigenständig abschätzt, wie im Prozess vorzugehen ist, und versucht, den Klienten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer unzweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 87 E. 4.2 S. 95.). Die anwaltliche Unabhängigkeit steht hier insofern zur Diskussion, als der Beschwerdegegner mit der Interessenwahrung seines Klienten gleichzeitig auch sein eigenes Interesse wahrt, dass der von ihm erstellte Erbvertrag nicht in irgendeiner Weise als mangelhaft beurteilt wird. Insofern deckt sich zwar sein eigenes Interesse mit demjenigen seines Klienten. Dennoch fehlt ihm die notwendige Unabhängigkeit in Bezug auf diesen Punkt. Dieser potenzielle persönliche Interessenkonflikt ist denn auch aus anwaltsstandesrechtlicher Sicht der Grund, weshalb es einem Anwalt nicht erlaubt ist, ein Mandat anzunehmen, wenn eine von ihm selber erstellte öffentliche Urkunde im Streit liegt. Diesbezüglich liegt somit eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vor.
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 4. September 2012 (AR 11 42)
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