Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Willensvollstreckerhonorars eines Rechts-anwalts hiess die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eine Disziplinarbeschwerde teil-weise gut.
Aus den Erwägungen:
12.- Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung, welche mangels anderer gesetzlicher Vorschriften nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 402 OR) festzulegen ist. Für die Überprüfung der Angemes-senheit dieses (Auftragsoder eben Willensvollstrecker-) Honorars ist grundsätzlich der ordentliche (Zivil-) Richter zuständig, wie auch der Regierungsstatthalter in seinem Entscheid vom 28. Januar 1999 schon zu Recht ausgeführt hat. Der vorliegenden Willensvollstrecker-sache liegt naturgemäss keine Anwaltsvollmacht zwischen den Parteien zugrunde, weshalb auch die in Anwaltsvollmachten häufig verwendete Schiedsgerichtsklausel - womit für Strei-tigkeiten aus dem Anwaltsmandat jeweils die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte begründet wird - ausser Betracht fällt. Das bedeutet, dass die definitive Fest-setzung des angemessenen Honorars nötigenfalls tatsächlich durch den ordentlichen Zivil-richter zu erfolgen hätte. Das schliesst indessen nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in der vorliegenden Beschwerdesache unter disziplinarrechtlichen Aspek-ten nur, aber immerhin, prüfen kann, ob die Honorarrechnungen des Beschwerdegegners als Willensvollstreckeranwalt - am getätigten Aufwand gemessen - offensichtlich krass übersetzt sind (vgl. dazu Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 er-schienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 150 f.) oder offensichtliche Unkorrektheiten aufweisen.
12.1. (...)
12.2. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegner seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den vor dem Regierungsstatthalter und dem Regie-rungsrat durchgeführten Verfahren in Rechnung gestellt habe, die er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre. Dazu ergibt sich im Einzelnen was folgt:
12.2.1. Die erste Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin Ziffer 1 bereits am 10. September 1993 gegen den Willensvollstrecker eingeleitet hatte, musste von dieser und dem damaligen Amtsvormund (Teilungsbeistand der unmündigen Kinder) anlässlich der Verhand-lung vor dem Regierungsstatthalter vorbehaltlos zurückgezogen werden. Im Entscheid vom 9. Februar 1994 attestierte die Aufsichtsinstanz dem Beschwerdegegner ausdrücklich, dass auch bei einem materiellen Sachentscheid die Amtsführung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden wäre und damit auch keine Gründe für eine Ent-lassung des Willensvollstreckers gegeben wären. Der damalige Amtsvormund soll sich beim Beschwerdegegner für die Beschwerdeerhebung nachträglich entschuldigt haben. Dass der Beschwerdegegner den in diesem Zusammenhang gehabten Aufwand unter diesen Umstän-den nicht persönlich zu tragen bereit war und der Erbschaft belastete, ist bei dieser Situation nachvollziehbar.
12.2.2. Im Gegensatz zum Ausgang dieses ersten Beschwerdeverfahrens wurde - einige Jahre später - die am 3. August 1998 erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwer-deführerin Ziffer 1 zur Hauptsache gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Entspre-chend dem Ausgang des Verfahrens wurden in diesem Fall die amtlichen Kosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner überbunden, während ausdrücklich keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, was heisst, dass die Parteien ihre Aufwendungen und Kosten mit anderen Worten an sich zu tragen hatten. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner entgegen seiner Ansicht nicht berechtigt, die ihm persönlich als zur Hauptsache unterlegener Partei überbundenen Kosten von Fr. 750.-- (drei Viertel der amtlichen Kosten) als Willensvollstrecker kurzum der Erbschaft zu belasten. Dasselbe gilt für die von ihm als in der Hauptsache unterlegener Beschwerdegegner selber gemachten Aufwendungen. Aus dem rechtskräftigen Entscheid des Regierungsstatthalters ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in grundsätzlicher Weise gegen seine Pflicht zur umfassenden Rechenschaftsablage über seine Tätigkeit im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR verstossen hatte und bei der Erfüllung der testamentarischen Verfügung des Abschlusses eines schriftlichen Pachtvertrages mit Herrn X. und bei der Einreichung der Steuerformulare 1997/98 untätig geblieben war. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdegegner durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegen ihn gegeben hatte und folg-lich auch keinen Anspruch auf ein Honorar für die in diesem Zusammenhang entfaltete Tätig-keit besass , war diese doch wegen seines vorangegangenen Fehlverhaltens notwendig und für die Erbschaft völlig unbrauchbar (BGE 124 III 425). Daran vermag auch die anderslauten-de Argumentation des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2000 nichts zu ändern. Anhand der Honorarrechnung vom 4. Februar 1999 sind diesem Beschwer-deverfahren vorab folgende Rechnungspositionen zuzurechnen:
- 24. 08. 1998 Ausarbeitung Stellungnahme
zur 2. Aufsichtsbeschwerde 4.50 h Fr. 1'125.00
- 21. 09. 1998 Stellungnahme zur Beschwerde (2.Teil) 1.50 h Fr. 375.00
- 23. 11. 1998 Ausarbeitung 2. Stellungnahme gegen
die 2. Aufsichtsbeschwerde 4.50 h Fr. 1'125.00
In den gleichen Zeitrahmen (d.h. zwischen Aufforderung zur Beschwerdevernehmlas-sung und Beschwerdeentscheid (August bis November 1998) fallen überdies auffallend viele Stunden für nicht näher bezeichnetes Aktenund Rechtsstudium, d.h. konkret über 14 Stun-den. Es ist unerklärlich, dass dieses Aktenund Rechtsstudium für die üblichen Geschäfte der Willensvollstreckung aufgebracht werden musste, nachdem der Willensvollstrecker mit der Erbsache schon längstens vertraut war. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerde-gegner einen grossen Teil dieser Studien zwecks - schliesslich erfolgloser - Abwehr der ge-gen ihn gerichteten Aufsichtsbeschwerde einsetzte und auch diesen Aufwand der Erbmasse belastete, wozu er aufgrund der Kostenverlegung im rechtskräftigen Entscheid des Regie-rungsstatthalters grundsätzlich nicht berechtigt war.
12.2.3. Beide Parteien haben den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Janu-ar 1999 je mit eigener Beschwerde erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Luzern wei-tergezogen.
Der Regierungsrat hat sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziffer 1 als auch diejenige des Beschwerdegegners abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Im Kostenpunkt hat der Regierungsrat in beiden Entscheiden einerseits von der Erhebung amtli-cher Kosten abgesehen, gleichzeitig aber auch - wie die Vorinstanz - ausdrücklich keine Par-teientschädigungen zugesprochen, mit andern Worten je die Beschwerdeführer selber mit ihren eigenen Parteikosten belastet. Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen, wes-halb die Argumentation des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Abweisung seiner eigenen Beschwerde wie auch bei der von ihm angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung um eine Fehlentscheidung, unbehelflich ist und nicht gehört werden kann. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat diesen Kostenentscheid damit begründete, dass im aufsichtsrecht-lichen Verfahren "mangels einer gesetzlichen Grundlage" keine Kosten verlegt und keine Par-teientschädigungen zugesprochen werden könnten, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Was somit die Beschwerdeführung des Beschwerdegegners vor dem Regierungsrat anbetrifft, kann grundsätzlich nicht angehen, dass dieser den mit seiner eigenen erfolglosen Beschwerde verbundenen Aufwand kurzum der Erbschaft belastete; dies im Gegensatz zu dem mit der ebenfalls erfolglosen Beschwerdeführung der Gegenpartei gehabten Bemühun-gen, welche vom Willensvollstrecker selbstverständlich in Rechnung gestellt werden durften. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die im Zusammenhang mit dem Beschwerde-verfahren vor dem Regierungsstatthalter gegebene Begründung verwiesen (siehe oben). An-hand der diesen Zeitraum (1.1.1999 bis 23.12.1999) betreffenden Honorarrechnung vom 23. Dezember 1999 fallen darunter jedenfalls folgende Positionen als grundsätzlich nicht hono-rarberechtigt:
- 12. 02. 1999 Ausarbeitung Beschwerde an RR (1.Teil) 2.00 h Fr. 500.00
- 18. 02. 1999 Ausarbeitung Beschwerde an RR (2.Teil) 9.25 h Fr. 2'312.50
- 22. 02. 1999 Einreichung Beschwerde an RR (3.Teil) 8.75 h Fr. 2'187.50
Dazu kommen auffällig viele Korrespondenzen mit dem Justizdepartement, für welche übrigens erstaunlicherweise in aller Regel genau gleich viel Zeit, nämlich 0.25 h verwendet worden sein soll, sowie wiederum überdurchschnittlich viel Zeit für nicht näher begründetes Aktenstudium, wovon wohl (wiederum) ein beträchtlicher Teil für die erfolglose persönliche Beschwerde an den Regierungsrat aufgewendet worden sein dürfte. Frappant erscheint schliesslich die Höhe der in dieser Honorarnote für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 23. De-zember 1999 in Rechnung gestellten Barauslagen, welche sich auf nicht weniger als Fr. 1'059.50 belaufen, wovon für Fotokopien allein Fr. 752.-- exkl. Mehrwertsteuer berechnet wurden.
12.2.4. Es ist gegebenenfalls, wie bereits oben ausgeführt, dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten, die einzelnen Positionen der vom Beschwerdegegner gestellten Honorarrech-nungen zu analysieren und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Auf Grund der vorste-henden Erwägungen, dass sich in den Honorarnoten des Beschwerdegegners vom 4. De-zember 1999 und vom 23. Dezember 1999 Positionen befinden, welche der Erbmasse grund-sätzlich nicht belastet werden durften, was für das standesrechtliche Disziplinarrecht tatsäch-lich von Bedeutung ist.
12.3. (...)
13.- Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht hono-rarberechtigt sind, handelt standeswidrig und verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, un-abhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates erfolgt. Aufgrund dessen ist die Disziplinarbeschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner kann sich nicht damit entlasten, dass er die Belastung der Erbschaft mit den genannten Positionen als zuläs-sig erachtet haben soll.
Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 12. April 2001 (AR 00 8)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 3. September 2001 abgewiesen.)
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