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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 12 111
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 12 111 vom 29.05.2013 (LU)
Datum:29.05.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 37 Abs. 2 SVG; Art. 17 SSV. Das Strassenverkehrsamt passte die bisherige Praxis zur Bewilligung der Parkierungserleichterung für Ärzte im Notfalldienst an. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind erfüllt und der Grundsatz der Rechtsgleichheit wurde dabei nicht verletzt.

Schlagwörter: Praxis; Parkierungserleichterung; Richtlinie; Richtlinien; Beschwerde; IKST-Richtlinien; Beschwerdeführer; Ärzte; Strassen; Praxisänderung; Strassenverkehr; Strassenverkehrsamt; Bewilligung; Notfalldienst; Parkierungserleichterungen; Recht; Erteilung; Gesuch; Vorinstanz; Verkehr; Patienten; Voraussetzungen; Verkehrs; Augenarzt; Luzern; Grundsatz; Schweiz; Sommer
Rechtsnorm: Art. 106 SVG ;
Referenz BGE:120 V 231; 130 V 495; 131 II 11; 133 II 315; 133 V 103; 133 V 39; 134 I 148; 135 IV 194; 89 I 90;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Dr. med. A ist Augenarzt FMH und führt eine Augenarztpraxis in der Stadt Luzern. Bis im Sommer 2011 verfügte er über eine Bewilligung für eine Parkierungserleichterung für Ärztinnen und Ärzte im Notfalldienst, welche das Strassenverkehrsamt jeweils für ein Jahr erteilte. Im Herbst 2011 reichte Dr. med. A erneut das Antragsformular für die Parkierungserleichterung ein. Diese lehnte das Strassenverkehrsamt jedoch mit der Begründung ab, er erfülle als Augenarzt die Bedingungen für die Erteilung der Parkierungserleichterung nicht. Nachdem Dr. med. A sein Antrag nochmals begründet hatte, hielt das Strassenverkehrsamt an seinem Entscheid fest und gewährte ihm die Bewilligung für die Parkierungserleichterung nicht mehr, wogen Dr. med. A nicht opponierte.

Im Sommer 2012 wandte sich Dr. med. A in derselben Angelegenheit erneut an das Strassenverkehrsamt und beantragte die "Wiedererwägung" bzw. eine Parkierungserleichterung für sein Fahrzeug. Das Strassenverkehrsamt verweigerte ihm diese wiederum. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab.

Aus den Erwägungen:

3.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sind schriftliche Ausnahmebewilligungen von signalisierten oder markierten Verkehrsvorschriften möglich. Dadurch werden beispielsweise Privilegierungen ermöglicht, welche bestimmte Flächen gewissen Kategorien von Verkehrsteilnehmern zur exklusiven Benutzung zur Verfügung stellen, oder welche für solche Kategorien auf allgemein benutzbarem Raum besondere Benutzungsregelungen vorsehen (Schaffhauser, Grundrisse des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 89). Gestützt auf diese Bestimmung können auch Parkplätze für Ärzte ausgeschieden werden, die im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes Pikettdienst leisten (Schaffhauser, a.a.O., N 90).

Keine Ausnahmen lässt Art. 17 Abs. 1 SSV demgegenüber in Bereichen des ruhenden Verkehrs zu, der vom Geltungsbereich von Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfasst wird, wonach Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten (vgl. dazu auch Art. 18 f. der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). An solche Verkehrsregeln - wie auch jene zum fliessenden Verkehr - hat sich auch der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 Abs. 1 SSV zu halten.

b) Der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 106 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich erliess die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKST) am 5. Februar 1987 die "Richtlinien Parkierungserleichterungen Ärzte" (nachfolgend IKST-Richtlinien). Bei der IKST handelt es sich um eine Subkommission der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Ziel dieser Richtlinie ist "die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Ärzte in der ganzen Schweiz zu vereinheitlichen" (Ziff. 1 Abs. 2 der IKST-Richtlinien). Demnach geht es um die Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Parkierungserleichterungen für "Ärzte mit Hausbesuchsund Notfallpraxis" (Präambel der IKST-Richtlinien). Solche Richtlinien stellen zwar keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsgrundlagen dar; sie gehören damit nicht zum kantonalen Recht und vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen (vgl. dazu hinsichtlich der Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung: BGE 131 II 11 E. 4.1). Sie sind aber Ausdruck der Anforderungen an den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen; und sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 120 V 231 E. 4c, 114 V 318 E. 5c; LGVE 1986 III Nr. 43). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit davon abzuweichen, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 315 E. 8.1, 123 II 30 f. E. 7).

4.- Der Beschwerdeführer weist vorab darauf hin, ihm sei bis Sommer 2011 die Parkierungserleichterung für Ärzte im Notfalldienst jeweils erteilt worden. Es bestehe kein Grund, ihm diese nunmehr zu verweigern. Er beruft sich dabei sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und bestreitet die Zulässigkeit einer Praxisänderung:

a) Einer eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt ein grosses Gewicht zu. Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 133 V 39 E. 5.3.3, 130 V 495 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten: Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit überwiegt. Zudem darf die Praxisänderung kein Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 509 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 1661 ff.).

b) Das Strassenverkehrsamt hält dafür, es habe in der Vergangenheit eine zu grosszügige Erteilungspraxis für Parkierungserleichterungen für Ärzte verfolgt, indem lediglich die Grundzüge der IKST-Richtlinien beachtet worden seien, ohne deren Vorgaben konsequent einzuhalten. Seit Sommer 2011 habe es - auch im Nachgang an einen Personalwechsel - seine Praxis verschärft und richte sich nunmehr bei der Bewilligung der Parkierungserleichterung für Ärzte strikte nach den IKST-Richtlinien. Es begründet die Notwendigkeit einer Praxisänderung im Wesentlichen damit, dass die bisherige grosszügige Bewilligungspraxis zu einer nur schwer kontrollierbaren Anzahl von erteilten Bewilligungen geführt habe. Dies u.a. auch, weil Bewilligungen Ärzten gewährt worden seien, welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.

c/aa) Vorauszuschicken ist, dass es einer Behörde nicht verwehrt werden kann, ihre bisherige Praxis zu überprüfen und sie gegebenenfalls neuer oder besserer Erkenntnis folgend, zu ändern (so bereits BGE 89 I 90 f. E. 5). Die IKST-Richtlinien stammen aus dem Jahr 1987. Damals praktizierten in der Schweiz laut dem Bundesamt für Statistik rund 19'000 Ärzte, 2011 waren es bereits deren 30'849. Mit diesem Anstieg wuchs auch die Zahl der Gesuche um Parkierungserleichterungen. Werden zu viele solcher Parkierungserleichterungen gewährt, kann dies dazu führen, dass deren Sinn und Zweck nicht mehr gewährleistet werden kann. Dass es dabei auch zu Missbräuchen kam, ist nicht auszuschliessen. In Anbetracht der vom Strassenverkehrsamt dargelegten Gründe erscheint es nachvollziehbar, dass es die Überprüfung seiner bisherigen Praxis für notwendig erachtet hat. Zum einen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, zum anderen hat das Strassenverkehrsamt als zuständige kantonale Behörde negative Folgen einer zu grosszügig gehandhabten Bewilligungspraxis festgestellt. Insofern es dabei die bisherige Praxis als unrichtig erkannt und deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse für zweckmässig gehalten hat, ist dies nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Praxisänderung (vgl. BGE 130 V 495 E. 4.1).

bb) Die Praxisänderung im Sinn einer konsequenten Umsetzung der IKST-Richtlinien entspricht sodann einem öffentlichen Interesse, denn Ausnahmen im Sinn von Art. 17 SSV (vgl. vorne E. 3a) sind auf die absolut notwendigen Fälle zu beschränken, wie beispielsweise die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung. Daher ist es sachlich geboten, strenge Anforderungen an die Erteilung von Parkierungserleichterungen zu stellen. Dessen war sich auch die Subkommission der KKJPD bewusst, sprechen doch die IKST-Richtlinien in Ziff. 1 Abs. 1 selbst von "strengen Richtlinien", die dazu dienen sollten, die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Ärzte in der ganzen Schweiz zu vereinheitlichen. Diese Strenge wird schliesslich auch von der Lehre gefordert. So genüge die generelle Bereitschaft zur ärztlichen Dienstleistung in Notfällen nicht, um eine Parkierungserleichterung zu erhalten, da diese Bereitschaft ohnehin zu den ärztlichen Berufspflichten gehöre (Schaffhauser, a.a.O., N 90). Mit einer zu grosszügigen Ausnahmepraxis wird der dargelegte Grundsatz stark ausgehöhlt und die ebenfalls im öffentlichen Interesse liegende Einheitlichkeit des Vollzugs untergraben. Mit einer konsequenten Umsetzung der IKST-Richtlinien im Kanton Luzern will die Vorinstanz diesen Anliegen vorbehaltlos Rechnung tragen.

cc) Sodann ist zu prüfen, ob das Strassenverkehrsamt mit dieser Praxisänderung nicht gegen Treu und Glauben verstiess. Insbesondere darf aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung der Praxis den Betroffenen kein Rechtsnachteil entstehen (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1665).

Das Strassenverkehrsamt hat zwar seine Praxisänderung nicht explizit angekündigt, sondern lediglich in seinen Schreiben auf die nunmehr stets erforderlichen Voraussetzungen für eine Parkierungserleichterung für Ärzte im Notfalldienst hingewiesen. Dem Beschwerdeführer ist dadurch gleichwohl kein Rechtsnachteil entstanden. Denn diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass ihm bereits am 15. November 2011 erstmals die Erteilung einer Parkierungserleichterung verweigert wurde und er dagegen insofern nicht opponierte, als er keine anfechtbare Verfügung verlangte. Damit war ihm die Praxisänderung des Strassenverkehrsamts vom Sommer 2011 bereits bekannt. Die Abweisung seines zweiten Gesuchs vom 28. Juni 2012 kam für den Beschwerdeführer nicht überraschend. Eine vorgängige Ankündigung einer dem Beschwerdeführer bereits bekannten Praxisänderung war deshalb nicht erforderlich. Abgesehen davon kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer werde durch diese Praxisänderung in seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in unzulässiger Weise eingeschränkt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst die Wirtschaftsfreiheit "insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung". Sie umfasst das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatrechtliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 628). Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen gehört der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Transport von Patienten nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Augenarztes, der Notfalldienst leistet und aus diesem Grund und zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung einer Parkierungserleichterung bedarf. Zudem erfolgt die Notfallbehandlung gemäss seinen eigenen Angaben regelmässig in seiner eigenen Praxis. Inwiefern der Beschwerdeführer dabei in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt sein sollte, wenn er für diese Notfalltätigkeit seinen gemieteten Parkplatz oder andere Parkgelegenheiten benutzen muss, ist nicht nachvollziehbar.

dd) Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Praxisänderung werde nicht gegenüber allen Ärzten in gleicher Weise durchgesetzt. Ihm seien Augenärzte bekannt, welche nach wie vor eine Parkierungserleichterung besässen. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsgleichheit, welche von der Vorinstanz bestritten wird.

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 518; Auer, L'égalité dans l'illégalité, in: ZBl 1978, S. 297; Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 73 f.; BGE 135 IV 194 f. E. 3.3).

Die Vorinstanz hat während des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt, dass eine Praxisänderung in rechtsgleicher Weise gegenüber allen Inhabern von Parkierungserleichterungen und Gesuchstellern umgesetzt wird. Es besteht keine Veranlassung für das Gericht daran zu zweifeln. Dass die Vorinstanz ihre bisherige, grosszügig gehandhabte Praxis weitergeführt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Genauere Angaben zur gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers fehlen ebenso wie konkrete Belege. Sein blosser Hinweis, diese auf Aufforderung des Gerichts erbringen zu können, genügt einer rechtsgenüglichen Substanziierung nicht. Eine ungenügende Substanziierung des Sachverhalts kann mit einem Beweisverfahren nicht nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer unterliess es darzulegen, wer, wann und wie von der Vorinstanz nach erfolgter Praxisänderung eine Parkierungserleichterung erhalten hat.

Aber unabhängig davon ist zu bedenken, dass das Strassenverkehrsamt die Praxisänderung erst seit dem Sommer 2011 vollzieht. Die vorher ausgestellten Bewilligungen für Parkierungserleichterungen an Ärzte waren jeweils für ein Jahr gültig, sodass während längerer Zeit unterschiedliche Bewilligungsverhältnisse herrschten. Und selbst wenn das Strassenverkehrsamt in einzelnen gleichgelagerten Konstellationen fälschlicherweise eine Bewilligung noch erteilt hätte, so kann darin weder eine gesetzeswidrige Praxis noch eine rechtsungleiche Umsetzung seiner grundsätzlichen Praxisänderung erblickt werden, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Dass die Vorinstanz die Praxisänderung nicht gegenüber allen Gesuchstellern in rechtsgleicher Weise umsetzen würde, kann im Übrigen auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein undatiertes Infoblatt mit einer Übersicht der Praxis zur Erteilung der Parkierungserleichterungen für Ärztinnen und Ärzte der Luzerner Behörden auf der Homepage des Strassenverkehrsamts zu finden war, wonach bei Ärzten aus der Stadt Luzern während ihres Pikettdienstes (offizieller ärztlicher Notfalldienst gemäss Notfalldienst-Liste) das unbeschränkte Abstellen des Fahrzeugs in der Nähe der Praxis toleriert werde. Auf Nachfrage des Gerichts stellte das Strassenverkehrsamt am 2. April 2013 klar, dass diese Ausnahmeregelung für die Stadt Luzern ersatzlos gestrichen worden sei, da sie weder mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit noch mit der nunmehr umgesetzten Bewilligungspraxis entsprechend den IKST-Richtlinien vereinbar sei. Dass dieses Infoblatt während der ersten Phase des Beschwerdeverfahrens noch einsehbar war, vermag dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen. Massgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (§ 156 Abs. 2 i.V.m. § 146 VRG; vgl. Urteil A 10 71 vom 26.4.2011, E. 4b/aa, [= LGVE 2011 II Nr. 18], einsehbar unter: http://www.gerichte.lu.ch/index/rechtsprechung.htm; vgl. auch LGVE 2011 II Nr. 19 E. 1b). Deshalb ist entscheidend, dass das entsprechende Infoblatt mittlerweile in Übereinstimmung mit der Praxisänderung angepasst wurde (§ 145 VRG). Diese Bestätigung der Vorinstanz vom 2. April 2013 unterstreicht damit ihre Absicht, die Bewilligungspraxis in grundsätzlicher Hinsicht und für alle Gesuchsteller zu ändern.

d) Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen steht fest, dass die Voraussetzungen einer Praxisänderung erfüllt sind. Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Frühere Entscheide aufgrund der bisherigen, überholten Praxis begründen keine Vertrauensgrundlage. Deshalb erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrsamt habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, als unbegründet. Abgesehen davon kann sich ein rechtsuchender Privater gegenüber der Änderung der materiellrechtlichen Praxis ohnehin nicht erfolgreich auf diesen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1683; BGE 133 V 103 E. 4.4.6).

5.- Es bleibt zu prüfen, ob ein Abstellen auf die IKST-Richtlinien rechtens ist und ihre Anwendung im vorliegenden Fall korrekt erfolgte.

a) Die IKST-Richtlinien sehen im Wesentlichen vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden Ärzte mit Hausbesuchsund Notfallpraxis, welche Patientenbesuche in Gebieten mit Parkierungsschwierigkeiten vornehmen, auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen von den signalisierten oder markierten Parkierungsvorschriften auf öffentlichen Strassen bewilligen können. Diese Parkierungserleichterungen können dabei nur Ärzten gewährt werden, "die häufig Patienten ausserhalb der Praxisräume behandeln und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen" (Ziff. 2.1. der IKST-Richtlinien). Zudem gilt die Bewilligung am Ort des Hausbesuchs nur während der Dauer des Einsatzes. Von diesen Parkierungserleichterungen ausgenommen sind Spitalärzte oder Ärzte mit Privatpraxis, welche einzig an Spitälern Notfalldienst leisten. Zudem gelten die Erleichterungen nicht während der Tätigkeit eines Arztes am Praxisstandort (Ziff. 2.1. der IKST-Richtlinien).

Die Bewilligung gewährt Erleichterungen bei Parkzeitbeschränkungen und bei Stellen, welche mit einem Parkverbot signalisiert sind. Sie kommt dagegen nicht zum Tragen bei privat bewirtschafteten Parkflächen. Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der unmittelbaren Nähe des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehende öffentliche oder private Parkflächen zur Verfügung stehen (Ziff. 6.1.4 der IKST-Richtlinien). Die Behörden stellen die befristete Bewilligung auf den Namen des Arztes und auf ein Fahrzeug aus, sie ist somit nicht übertragbar (Ziff. 6.2 und 6.3 der IKST-Richtlinien). Bei Missbrauch kann die Bewilligung nach entsprechender Verwarnung entzogen werden (Ziff. 7 der IKST-Richtlinien).

b) Das Regelwerk der IKST-Richtlinien erweist sich als umfassend und widerspruchsfrei. Dass es gegen Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen verstossen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die IKST-Richtlinien lassen einen dem Einzelfall angepassten und sachgerechten Vollzug zu. Es bestehen daher keine triftigen Gründe, die gegen eine grundsätzliche und konsequente Anwendung der IKST-Richtlinien bei der Prüfung von Gesuchen von Ärzten um Parkierungserleichterungen sprächen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers herangezogen hat.

c) Zur Begründung seines Gesuchs um eine Parkierungserleichterung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er betreibe eine Augenarztpraxis am Z in Luzern, operiere aber einen Teil seiner Patienten in der Augenklinik in Sursee. Er hole diese gelegentlich in seiner Praxis in Luzern ab und bringe sie wieder zurück, manchmal sogar bis vor ihre Haustür. Zudem mache er mehrmals im Jahr Hausbesuche. Er transportiere überdies seine Patienten in die Praxis, wenn diese infolge ihrer Augenverletzung nicht mehr fahrfähig seien und Bekannte oder Verwandte den Fahrdienst nicht übernehmen könnten. Sodann betreue er eine schwerbehinderte Patientin, welche er mehrmals im Jahr bei ihr zu Hause abhole und sie anschliessend wieder zurückbringe. Ferner leiste er als Augenarzt Notfalldienst, was der Präsident der Vereinigung der Zentralschweizerischen Augenärzte, Dr. med. B, sowie Dr. med. C, FMH Ophthalmologie, schriftlich bestätigten. Die Behandlungen - auch jene des Notfalldienstes - würden in der Regel in seiner Praxis stattfinden. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf eine Liste, in welcher er die Fälle dokumentiert habe, bei welchen im ersten Halbjahr 2012 eine Parkierungserleichterung notwendig gewesen wäre.

d) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Situationen, in denen seiner Auffassung nach eine Parkierungserleichterung notwendig gewesen wäre, betreffen mehrheitlich Fälle, bei welchen er Patienten entweder von ihrem Zuhause in seine Praxis oder in eine Klinik fuhr. Bei diesen Transporten handelt es sich aber nicht um Aufgaben, welche unter die medizinische Grundversorgung fallen. Dasselbe gilt für den Fall, wenn er Patienten von seiner Praxis in eine Klinik fährt, um dort einen operativen Eingriff vorzunehmen und anschliessend nach Hause fährt. Für solche zusätzlichen Dienstleistungen ausserhalb des eigentlichen medizinischen Hauptauftrags ist die Parkierungserleichterung für Ärzte nicht vorgesehen. Die IKST-Richtlinien verlangen für die Erteilung einer Parkierungserleichterung, dass Ärzte im Rahmen von Hausbesuchen oder des Notfalldienstes häufig Patientenbesuche in Gebieten leisten, wo Parkierungsschwierigkeiten vorliegen. Insofern richtet sich diese ausschliesslich an Ärzte, welche Patientenbesuche ausserhalb der eigenen Praxisräume leisten. Dass der Beschwerdeführer solche Hausbesuche regelmässig vornimmt, vermag er indessen nicht darzulegen. Zudem bringt er selbst vor, dass Augenheilkunde ein überwiegend "apparateabhängiges Fachgebiet" und nicht wirklich effizient mobil zu betreiben sei. Zwar macht er gleichwohl geltend, mehrmals im Jahr eine behinderte Person bei ihr zu Hause zu behandeln. Diese Besuche - wie auch weitere, aber nicht näher belegte Behandlungen ausserhalb der Praxis - stellen keine Notfälle dar, wie sie für die Erteilung einer Parkierungserleichterung gemäss den Voraussetzungen der IKST-Richtlinien verlangt werden. Gegenteiliges kann auch der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste nicht entnommen werden. Abgesehen davon fällt auf, dass darin nur wenige Einsätze innerhalb eines halben Jahres angeführt werden, bei denen der Beschwerdeführer eine Parkierungserleichterung für notwendig erachtet hat, was - selbst wenn es sich dabei um Notfälle handeln würde - die Erfüllung des Kriteriums der Häufigkeit widerlegt.

Auch die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer Notfalldienst leistet, lässt die Voraussetzungen für eine Parkierungserleichterung gemäss den Vorgaben der IKST-Richtlinien für sich allein nicht als erfüllt erscheinen. Denn auch dieser Notfalldienst erfolgt - gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers - in 99 % aller Fälle in seinen Praxisräumlichkeiten, denn nur so sei eine adäquate Diagnostik und Therapie für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung möglich. Wie erwähnt schliessen die IKST-Richtlinien die Erteilung von Parkierungserleichterungen am Praxisstandort gerade aus. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer für Einsätze im Rahmen des Notfalldienstes regelmässig von seinem Wohnort in seine Praxis anreisen muss; dies umso weniger als er an seinem Praxisstandort Dauermieter eines Parkplatzes ist. Der im Übrigen nicht weiter belegte Umstand, dass dieser Parkplatz mitunter durch Unberechtigte belegt sei, rechtfertigt die Erteilung einer Parkierungserleichterung ebenfalls nicht.

e) Im Licht der vorangegangenen Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Parkierungserleichterung für Ärzte gemäss den IKST-Richtlinien nicht. Auch wenn sich der Notfalldienst des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsweise von Ärzten anderer Fachgebiete massgeblich unterscheidet, kann dies die Erteilung einer Parkierungserleichterung gemäss den IKST-Richtlinien nicht rechtfertigen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er die dort festgehaltenen Anforderungen erfüllt. Insbesondere wenn er den Notfalldienst regelmässig in seiner eigenen Praxis verrichtet, besteht bei der neuen, strikten Anwendung der Vorgaben der IKST-Richtlinien kein Raum, ihm eine Parkierungserleichterung zu erteilen.

6.- a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt berechtigt war, aufgrund der veränderten Verhältnisse ihre bisherige Praxis zur Bewilligung der Parkierungserleichterung für Ärzte im Notfalldienst anzupassen und zu verschärfen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung solcher Gesuche auf die IKST-Richtlinien abstellt und diese nunmehr konsequent umsetzt. Der Beschwerdeführer erfüllt indessen im Rahmen der von ihm beschriebenen Tätigkeiten als Augenarzt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkierungserleichterung für Ärzte gemäss den IKST-Richtlinien nicht. Es sind auch keine Hinweise erkennbar, welche ein ausnahmsweises Abweichen von den IKST-Richtlinien rechtfertigen würden. Weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 134 I 148 E. 5.3; BG-Urteil 8C_1044/2009 vom 30.3.2010, E. 2.1, je mit Hinweisen). Deshalb und mit Verweis auf die Zurückhaltung, die sich das Gericht in solchen Fragen auferlegt, besteht auch keine Veranlassung, hier in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (vgl. vorne E. 1b) und die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer Parkierungserleichterung aufzuheben.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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