Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 10 212_2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 20.09.2011 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 5 Abs. 1 und 2 PV. Weil Art. 20 Abs. 1 und 2 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Ebikon vom 14. Mai 1965 keinen Bemessungsfaktor für die nach dem Äquivalenzprinzip zu ermittelnde Anschlussgebühr an die Hauptwasserleitung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung enthält und zudem auch sonst keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Frage stehenden Anschlussgebühr herangezogen werden kann, erweist sich die Beitragsverfügung als rechtswidrig. |
Schlagwörter: | Gekürzte; Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer; Finden |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
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