E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2019.27 (AG.2020.294)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2019.27 (AG.2020.294) vom 18.05.2020 (BS)
Datum:18.05.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Kinder; Entscheid; Werden; Unterhalt; Kindes; Partei; Eltern; Tochter; Parteien; Gericht; Unterhalts; Stellt; Gemäss; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Rechts; Familienrechtliche; Sexuell; Überschuss; Mündlich; Kommen; Sexuelle; Worden; Bedarf; Schriftlich
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 114 ZGB ; Art. 238 ZPO ; Art. 239 ZPO ; Art. 256 ZPO ; Art. 271 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 273 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 314 ZPO ; Art. 316 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 9 BV ; Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:127 III 474; 128 III 411; 134 I 331; 134 III 337; 135 III 66; 138 III 625; 139 III 358; 142 III 481; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 481;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2019.27


ENTSCHEID


vom 18. Mai2020



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. August 2019


betreffend Getrenntleben



Sachverhalt


A____ und B____ haben am 1. September 2015 geheiratet. Sie sind die Eltern der am 27. Juli 2018 geborenen, gemeinsamen Tochter C____. Auf Gesuch der Ehefrau regelte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 13. August2019 das Getrenntleben der Ehegatten. Diesen Entscheid eröffnete und begründete der Zivilgerichtspräsident den Parteien im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Verhandlung mündlich. Mit Datum vom 20. August 2019 wurde er den Parteien im Dispositiv eröffnet. Mit dem Entscheid wurde das seit dem 16. April 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt (Ziff. 1), die Obhut über die Tochter der Mutter zugewiesen (Ziff. 2) und betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zum Kind eine von den Ehegatten obligatorisch wahrzunehmende Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) durch eine Fachperson mit guten Französischkenntnissen angeordnet. Als Ziel der Beratung wurde formuliert, dass sich die Eltern über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters zum Kind verständigen, und dass der Kindsvater baldmöglichst wieder Kontakt mit dem Kind haben soll. Dabei werde in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht mit einer geeigneten Drittperson zu installieren sein. Der KJD wurde gebeten, die Ehegatten baldmöglichst zur Beratung aufzubieten und dem Gericht bis spätestens am 15. November 2019 über einen allfälligen Erfolg ihrer Bemühungen zu berichten. Soweit eine Einigung nicht möglich sein sollte, wurde um umgehende Information an das Gericht und die Mitteilung von Anträgen in Bezug auf das weitere Vorgehen ersucht. Weiter wurden dem KJD mit dem Dispositiv mitgeteilt, dass insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer Abklärung allfälliger Kindsgefährdungen in einem ersten Schritt mit den Ehegatten Einzelgespräche geführt werden sollten. Weiter wurde mitgeteilt, dass das Kind mit seiner Mutter bei der Grossmutter (D____, geb. [...]) wohne, weshalb die Grossmutter ebenfalls in den Prozess zu involvieren und entsprechend zu Einzelgesprächen einzuladen sei. Schliesslich wurde in Aussicht gestellt, dass die Ehegatten und die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter des KJD in jedem Fall in eine zweite Verhandlung geladen würden, welche voraussichtlich Ende November 2019 anberaumt werde (Ziff. 3). Auf die von beiden Ehegatten beantragte Einsetzung einer Beistandschaft in Bezug auf C____ wurde einstweilen abgesehen und ein diesbezüglicher Entscheid in Aussicht gestellt, sobald die angeordnete Beratung durch den KJD und allfällig weitere Abklärungen abgeschlossen sind (Ziff. 4). Weiter ist der Ehemann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht verpflichtet worden, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Mai 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1020.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 5). Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8611.- (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7754.- (80%-Pensum), auf einem Bedarf des Ehemannes von derzeit CHF 6065.- und einem Bedarf der Ehefrau von CHF 4260.-. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C____ von CHF 2228.- damit vollumfänglich gedeckt wird (Ziff. 6). Schliesslich wurden die Ehegatten verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 400.- bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 800.- bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 210.- Dolmetscherhonorar je zur Hälfte zu tragen (Ziff. 7).

Auf Gesuch der Ehefrau erfolgte eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Gegen diesen ihr am 23. September 2019 zugegangenen Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 Berufung erhoben. Damit beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 13. August 2019 und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2019 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 2800.- zuzüglich Kinderzulagen von CHF 300.- zu bezahlen (Berufungsbegründung Ziff. 1). Weiter beantragt sie in Abänderung von Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides die Festsetzung des Bedarfs des Ehemannes auf CHF 4585. pro Monat (Berufungsbegründung Ziff. 2). In Ergänzung von Ziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz beantragt sie, es sei eine geeignete Fachstelle - vorschlagsweise das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) - vorab damit zu beauftragen, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter durch den Ehemann vertieft abzuklären. Erst nach Vorliegen des entsprechenden Abklärungsberichtes sei die Beratung der Eltern beim KJD im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides durchzuführen (Berufungsbegründung Ziff. 3). Weiter beantragt sie, es sei für die Tochter C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu errichten (Ziff. 4). Schliesslich verlangt sie einen neuen Entscheid unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten (Ziff. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie hinsichtlich ihres unter Ziffer 3 gestellten Rechtsbegehrens die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und die vorläufige Sistierung der angeordneten Beratung der Eltern beim KJD, bis der Abklärungsbericht über den sexuellen Missbrauch der Tochter vorliege. Diesem Antrag wurde mit der instruktionsrichterlichen Verfügung des Berufungsgerichts vom 3. Oktober 2019 entsprochen.

Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2019 beantragt der Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der unter den Ziffern 1 bis 5 gestellten Anträge. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege und die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts zweimal wöchentlich für je eine Stunde als vorsorgliche Massnahme. Mit Eingabe vom 13. November 2019 nahm der Vorrichter auf entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin zu den von den Parteien zur Begründung ihrer Standpunkte aufgeworfenen Verfahrensfragen Stellung.

Mit Schreiben vom 21. November 2019 äusserte sich die Berufungsklägerin zur Eingabe des Vorrichters und beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Replik. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. November 2019 unter Hinweis auf den bereits mit Verfügung vom 4. November 2019 erfolgten Hinweis auf den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und die verspätete Geltendmachung des konventionsrechtlichen Replikrechts ab. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen

1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des im Streit liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Absatz 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst in prozessualer Hinsicht eine Rechtswidrigkeit bei der erfolgten Urteilseröffnung. Sie macht geltend, dass die Eheschutzverhandlung vom 13. August 2019 von 08.35 bis 10.10 Uhr gedauert habe. In der Folge habe der Vorrichter die mündliche Eröffnung des Urteils in Aussicht gestellt, da er es für wichtig erachtet habe, die Begründung seines Entscheides zu gewissen strittigen Punkten den Parteien direkt erläutern zu können. Auf dieser Absicht habe er beharrt, obwohl die unter Zeitdruck stehende Vertreterin des Berufungsbeklagten um eine schriftliche Zustellung des Urteils gebeten habe. Nach erfolgter Urteilsberatung sei das Urteil den Parteien um 11.15 Uhr vom Gerichtspräsidenten mündlich eröffnet und begründet worden. Dabei sei den Parteien eröffnet worden, dass der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1816.-, gerundet CHF 1800.-, zu bezahlen habe, und dass ferner eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu errichten sei. Zu ihrer Verwunderung sei der zu leistende Unterhaltsbeitrag gemäss dem schriftlich versandten Urteilsdispositivs dann auf CHF 1020.- festgesetzt und auf die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft verzichtet worden. Im schriftlichen Verhandlungsprotokoll fehle jeder Hinweis auf die mündlich erfolgte Urteilseröffnung. Es stelle sich daher die Frage, welches Urteil nun gelte: das mündlich durch den Präsidenten eröffnete oder das nachträglich schriftlich zugestellte. Gemäss Art. 271 ZPO gelte für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft das summarische Verfahren, welches in Ehesachen grundsätzlich mündlich geführt werde (Art. 273 ZPO). Für die Urteilseröffnung im summarischen Verfahren würden die Regeln von Art. 256 ZPO sowie sinngemäss die Regeln von Art. 239 ZPO gelten (BGer 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Gleichwohl sei eine mündliche Eröffnung des Urteils nicht generell ausgeschlossen. Entsprechend habe der Gerichtspräsident seine Urteilsverkündigung selber als mündliche Eröffnung des Urteils bezeichnet". Im summarischen Verfahren werde durch die schriftliche Zustellung des Urteilsdispositivs gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO lediglich der Beginn der zehntägigen Frist für das Verlangen einer schriftlichen Urteilsbegründung ausgelöst.

2.2 Weder der Berufungsbeklagte noch der Vorrichter bestreiten, dass Letzterer bei seiner mündlichen Begründung des Entscheids im Anschluss an die Verhandlung vom 13. August 2019 im Vergleich zum schriftlich eröffneten Urteilsdispositiv von einer anderen Unterhaltshöhe und der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft ausgegangen ist. Es ist daher unbestritten, dass im Anschluss an die Verhandlung den Parteien ein anderer Entscheid mitgeteilt und begründet worden ist, als der mit dem Dispositiv eröffnete Entscheid. Die Differenzen zum vormals mündlich mitgeteilten Entscheid sind mit dem schriftlichen eröffneten Dispositiv denn auch bereits explizit festgestellt und begründet worden.

2.2.1 Gemäss Art. 238 f. ZPO sieht das Gesetz drei Formen der Eröffnung eines Entscheides vor. Dieser kann mit schriftlicher Begründung eröffnet werden (Art. 238 ZPO). Ohne schriftliche Begründung kann der Entscheid entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) oder aber durch Zustellung des Dispositivs (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) eröffnet werden. In all diesen Fällen liegt eine förmliche Eröffnung vor. Daneben ist es aber auch möglich, den Parteien an der Hauptverhandlung den Entscheid mit Begründung bloss mündlich mitzuteilen und zu begründen, ohne ihnen ein Schriftstück auszuhändigen, wobei das Dispositiv in der Folge nachträglich den Parteien zugestellt wird. In diesem Fall liegt dann eine Eröffnung gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO vor (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 22). Mit den Ausführungen des Vorrichters ist daher festzustellen, dass vorliegend allein die nachträgliche Zustellung des Entscheides im Dispositiv eine förmliche Entscheideröffnung bildet. Daraus folgt, dass der am 13. August 2019 im Anschluss an die Hauptverhandlung mitgeteilte Entscheid den Parteien nicht förmlich eröffnet worden ist. Förmlich eröffnet wurde allein der mit dem schriftlichen Dispositiv und der schriftlichen Begründung mitgeteilte Entscheidinhalt.

2.2.2 Es stellt sich aber die Frage, ob ein Gericht befugt ist, den Inhalt eines den Parteien formlos mitgeteilten und mündlich begründeten Entscheid nachträglich abzuändern.

2.2.2.1 Grundsätzlich ist es einem Gericht nicht verwehrt, vor dessen Eröffnung auf einen gefällten Entscheid zurückzukommen; namentlich sind Rechnungsfehler zu korrigieren, und auch besserer Erkenntnis kann gefolgt werden. Erfolgt vor dieser Eröffnung aber eine mündliche Mitteilung des Inhalts eines Entscheides, so informiert das Gericht die Parteien darüber, einen Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt getroffen zu haben. Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Privaten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es dem Gericht daher grundsätzlich, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Insbesondere wenn von den Parteien im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen getroffen werden, kann auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV; vgl. dazu VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1 m.w.H.) betroffen sein. In diesem Sinne ist das Interesse am Schutz des erweckten Vertrauens in einen Entscheid im Sinne der mündlichen Begründung mit dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im Sinne einer adäquaten Entscheidung im Einzelfall abzuwägen.

2.2.2.2 Die nachträgliche Korrektur eines zuvor bereits mündlich den Parteien mitgeteilten Entscheides durch ein Gericht ist aber unabhängig von ihrer Zulässigkeit geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu schwächen. Dies gilt umso mehr, wenn der Vorrichter gegenüber den Parteien der formlosen Mitteilung und mündlichen Begründung gemäss den von ihm ausdrücklich anerkannten Ausführungen der Berufungsklägerin grosses Gewicht zugemessen und einen Antrag auf schriftliche Zustellung des Urteils abgewiesen hat. Daran ändert auch nichts, dass das Einzelgericht in Familiensachen bei der Durchführung der summarischen Eheschutzverfahren, wie vom Vorrichter geltend gemacht, notorischerweise unter einem gewissen zeitlichen Druck aufgrund der hohen Geschäftslast steht. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Familienrecht sei das Gericht zudem ohne elektronische Berechnungsprogramme kaum noch in der Lage, eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Dies vermag aber die in wesentlichen Punkten fehlerhafte Mitteilung eines Entscheides nicht zu rechtfertigen. Der Vorrichter anerkennt denn auch, dass dadurch bei der Berufungsklägerin ein gewisses Vertrauen erweckt worden sein kann, wofür er die Verantwortung übernehme. Gerade wenn im Einzelfall eine umfassende Mitteilung eines in allen Teilen feststehenden Entscheides und die Aushändigung eines schriftlichen Dispositivs im Anschluss an die Verhandlung aufgrund der Komplexität etwa der Unterhaltsberechnung nicht möglich erscheint, wäre es in dem vom Vorrichter angesprochenen Interesse einer volksnahen Justiz eines erstinstanzlichen Gerichts möglich, die direkte und persönliche Mitteilung der Beweggründe des Ehegerichtspräsidenten auf jene Punkte zu beschränken, die sicher feststehen. So könnte die Mitteilung etwa im Bereich der Unterhaltsberechnung auf die feststehenden Entscheide strittiger Fragen im Rahmen der Unterhaltsberechnung beschränkt werden, ohne dass bereits der genaue Unterhaltsbeitrag als umfassendes Rechenergebnis genannt würde.

2.2.2.3 Vorliegend wird allerdings nicht geltend gemacht, dass gestützt auf das erst mündlich kommunizierte Ergebnis der Verhandlung Dispositionen getätigt worden seien, wodurch einer Partei später - infolge der schriftlichen Entscheideröffnung - konkrete Nachteile durch enttäuschtes Vertrauen in den mündlichen Mitteilungsakt erwachsen wären. Mit der Berufung zu überprüfen verbleibt vorliegend der Inhalt des schriftlich eröffneten Entscheids.

3.

Mit ihrem Rekurs rügt die Berufungsklägerin einerseits die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter und andererseits die Regelung des Kinderunterhalts im angefochtenen Entscheid. Gegenstand des Verfahrens sind somit die mit der Regelung des Getrenntlebens erfolgte Regelung von Kinderbelangen.

3.1 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.296 Abs.1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage 2016, Art.296 ZPO N5, 8). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.Art.160 Abs.1 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art.296 ZPO N10ff.; ders., in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage 2017, Band II, Anh. ZPO Art.296 N11 ff., mit Hinweisen). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage 2016, Art.272 N 11; Six, Eheschutz, 2.Auflage 2014, Rz1.01; AGE ZB.2017.10 vom 14.Dezember 2017 E.1.6.2). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E.4, BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom 20.März 2013 E.1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss auch für die im summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu treffenden vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten. Weiter gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime, gemäss der das Gericht grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art.296 Abs.3 ZPO; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.1)


3.2 Demgegenüber gilt für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt die Dispositionsmaxime. Das Eheschutzgericht ist an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Da Ehegatten- und Kinderunterhalt auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, gilt dies auch dann, wenn das Gericht einer Partei unter dem Titel des Kinderunterhalts weniger als beantragt zuspricht (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 f.). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art.271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, Basler Kommentar ZPO, 3.Auflage 2017, Art. 272 N 1).


3.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von dieser Regelung umfasst sind sowohl echte als auch unechte Noven (Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 317 N 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs.1ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art.229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S.627 f.). Hingegen ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kindsbelangen eine strikte Anwendung von Art.317 Abs.1 ZPO im Lichte von Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht angemessen, weshalb Noven auch zuzulassen sind, ohne dass die kumulativen Voraussetzungen von Art.317 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Ohnehin ist es dem Gericht unbenommen, in Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus unabhängig von Art. 317 Abs. 1 ZPO Beweise abzunehmen (AGE ZB.208.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5; 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E.4.3.3.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413).


4.

Zunächst ist auf die Berufung gegen die Durchführung einer angeordneten Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter, bevor eine geeignete Fachstelle ( ) den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter durch den Ehemann mittels eines Abklärungsberichts vertieft abgeklärt hat, einzugehen, da die Regelung des Besuchskontakts wiederum Auswirkungen auf die ebenfalls strittige Unterhaltsberechnung hat.

4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr hätten, welcher nach Massgabe des aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilenden Kindswohls auszugestalten sei. Bei einer Gefährdung des Kindswohls könne dieser Besuchskontakt in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr müsse dabei die ultima ratio bleiben und dürfe im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht durch andere Massnahmen, wie etwa eine Besuchsbegleitung in für das Kind vertretbaren Grenzen halten liessen. Ein begleitetes Besuchsrecht könne sich auch dann aufdrängen, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind eine Entfremdung stattgefunden habe.

Bezogen auf den konkreten Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte seine Tochter seit Mitte April 2019 nicht mehr gesehen habe. Aufgrund des jungen Alters der Tochter sei eine Entfremdung nicht ausgeschlossen, weshalb in einer ersten Phase in jedem Fall ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren sein werde, um die Vater-Tochter-Beziehung zu fördern. Beide Parteien hätten sich anlässlich der Verhandlung bereit erklärt, im Rahmen einer angeordneten und von einer französischsprechenden Fachperson durchgeführten Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts hinzuarbeiten und sich über die Begleitperson und den Umfang sowie die Modalitäten des Besuchskontakts zu verständigen. Weiter hat sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf der Berufsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten auseinandergesetzt, wonach er seine Tochter sexuell missbraucht haben solle. Ihr Verdacht gründe auf einem von Dr. med. [...] am 12. April 2019 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in Bezug auf eine Soorinfektion festgestellten Hämatom im Genitalbereich des Kindes und der vom Kindsvater vom 2. bis 8. April 2019 tagsüber jeweils allein ausgeübten Betreuung des Kindes. Die Ärztin stelle dabei mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Juni 2019 fest, dass sich das Genital abgesehen vom Hämatom als unauffällig gezeigt habe. Differentialdiagnostisch kämen verschiedene Ursachen für das Hämatom, wie etwa vehementes Einreiben von Creme bis hin zu sexuellem Missbrauch in Betracht, wobei keine eindeutigen Hinweise bestünden. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 habe die Berufungsklägerin dann ein präzisiertes Arztzeugnis vom 7.Juni 2019 eingereicht, mit dem die Ärztin nun abschliessend festhalte, dass sexueller Missbrauch nicht sicher ausgeschlossen werden könne und sie zum Verhalten des Ehemannes auf Anfrage hin gerne Auskunft gebe. Der Berufungsbeklagte bestreite den gegen ihn erhobenen Vorwurf und verweise darauf, dass das Hämatom erst bei der ärztlichen Untersuchung am 12. April 2019 entdeckt worden sei, zuvor aber keiner Betreuungsperson aufgefallen sei, auch andere Personen das Kind allein betreut hätten und die Ärztin nach der Entdeckung des Hämatoms nichts weiter unternommen habe.

Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass der gegen den Berufungsbeklagten erhobene Vorwurf schwer wiege und ernst zu nehmen sei. Die ihm vorgeworfenen Missbrauchshandlungen seien aber nicht erstellt und würden auch weder durch die Vorbringen der Ehefrau noch die eingereichten Arztzeugnisse erhärtet. Im ersten, beinahe zwei Monate nach Feststellung des Hämatoms ausgestellten Arztzeugnis werde festgehalten, dass in Bezug auf sexuellen Missbrauch keine eindeutigen Hinweise bestünden und dies aufgrund des Befundes nicht beurteilt werden könne. Dieser Inhalt bleibe im präzisierten zweiten Arztzeugnis grundsätzlich derselbe. Es werde einzig der sexuelle Missbrauch als Ursache des Hämatoms in den Vordergrund gerückt. Aufgrund welcher Umstände die Ärztin es als notwendig empfand, die Formulierung zu ändern, werde nicht dargetan. Mit den Arztzeugnissen werde nichts darüber gesagt, dass Missbrauchshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten, geschweige denn, dass solche vom Ehemann ausgegangen seien. Bevor nun auf dieser Basis die mit der Betreuung der Tochter betrauten Personen psychiatrischen und psychologischen Abklärungen unterzogen würden, erscheine es sinnvoll und angezeigt, an der Bereitschaft beider Ehegatten zu einer einvernehmlichen Lösungsfindung anzuknüpfen und die angeordnete Beratung beim KJD abzuwarten. Sollte die angeordnete Beratung zu Tage fördern, dass psychiatrisches oder psychologisches Fachwissen notwendig erscheine oder Abklärungen zu erfolgen hätten, sei der KJD aufzufordern, dem Gericht unverzüglich Meldung zu machen.

4.2 Dem hält die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung entgegen, dass das von der Kinderärztin festgestellte Hämatom mit ca. 6 mm Durchmesser bei einem Kleinkind an dieser Stelle äusserst ungewöhnlich sei. Auffallend sei dabei, dass der Ehemann in der Zeit davor für ca. 8 Tage alleine mit dem Kind gewesen sei, da er seit dem 20.März 2019 krankgeschrieben gewesen sei und die Berufungsklägerin und deren Mutter beruflich abwesend gewesen seien. Zuvor habe er das Kind noch nie alleine betreut. Es sei zwar richtig, dass sexueller Missbrauch durch dieses Zeugnis nicht erwiesen werde. Zahlreiche Umstände sprächen jedoch dafür, dass sexueller Missbrauch plausibel sei. Dass das Hämatom zuvor von den betreuenden Personen nicht gesehen worden sei, sage nichts aus. Das Kind sei vom 9. bis 11. April 2019 in der Krippe gewesen, wo man beim Wickeln nicht alle verdeckten Teile im Intimbereich genau angeschaut habe. Die Nanny habe am 11. April 2019 bloss geputzt, das Kind aber nicht betreut. Die am 8. April zurückgekehrte Grossmutter sei vom Berufungsbeklagten auffälligerweise und in unnatürlicher Art und Weise vom Kind ferngehalten worden. Sie habe es nicht einmal mehr wickeln oder füttern dürfen, obwohl der Berufungsbeklagte ihr früher gerne Betreuungsaufgaben abgefordert habe. Er habe sich nach der Krippe stundenlang allein mit dem Kind in der oberen Etage des Hauses an der [...] aufgehalten. Sie selber habe das Kind nur morgens und abends gesehen, da es vom Vater in die Krippe gebracht und geholt und anschliessend von ihm gehütet worden sei. Es sei ihr in diesen Tagen aber ein stark geändertes Verhalten des Kindes aufgefallen. Da es unter anderem anders gegangen sei, habe sie am 12. April 2019 die Kinderärztin aufgesucht, die eine gründliche Untersuchung durchgeführt habe. Bereits als sie dem Berufungsbeklagten anfangs März 2019 ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe, wenn er sein jähzorniges, bedrohliches und unberechenbares Verhalten nicht in den Griff bekäme, habe er die Misshandlung am Baby mit nächtlichen Nasenduschen bis zum Bluten, Essens- und Schlafentzug intensiviert. Der im Raum stehende sexuelle Missbrauch des Kindes stehe daher in einem Kontext von weiteren Misshandlungen seitens des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit ihrer Ankündigung, sich trennen zu wollen. Er sei auch stets mit einem Messer bewaffnet.

Soweit ihr vorgeworfen werde, nach der Feststellung des Hämatoms nichts mehr unternommen zu haben, macht sie geltend, dass ihr der Berufungsbeklagte den von der Kinderärztin gewünschten Arztbesuch am 15. April 2019 verboten habe. Sie habe daher nach ihrer am 15. April 2019 erfolgten abendlichen Flucht nach Zürich am Folgetag die Kindergynäkologie in Zürich aufgesucht, wo ebenfalls festgehalten worden sei, dass stattgefundene sexuelle Übergriffe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Entsprechend ihren Hinweisen auf ergänzende Auskünfte in beiden Arztberichten sei Frau Dr. [...] von Anfang an das Verhalten des Ehemannes stark aufgefallen. Dieser habe sich sonderlich verhalten und grossen Druck bei ihr in der Praxis veranstaltet. Da andere mögliche Ursachen bei einem kleinen Kind unwahrscheinlich erschienen, blieben nicht viele andere Möglichkeiten übrig als der im Raum stehende Verdacht. Es lägen daher stark verdichtete Anzeichen dafür vor, das ein sexueller Übergriff stattgefunden haben könnte. Es sei daher aufgrund der Geltung der Offizialmaxime bei Kinderbelangen dringend erforderlich, der Frage des sexuellen Übergriffs weiter und vertieft nachzugehen.

4.3 Mit seiner Berufungsantwort bestreitet der Berufungsbeklagte die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe und der Misshandlungen durch Nasenduschen und Schlafentzug, als Reaktionen auf die Mitteilung der Trennungsabsicht. Mit dem Trennungsgesuch vom 11. April 2019 seien solche Misshandlungsvorwürfe noch nicht erhoben, sondern erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen worden. Aufgrund der Vorhalte wünsche er nun aber selber ein begleitetes Besuchsrecht, damit ihn nicht weitere unbegründete Vorwürfe treffen könnten. In allgemeiner Weise weist er darauf hin, dass die symbiotisch mit ihrer Mutter handelnde Berufungsklägerin bereits während ihrer Schwangerschaft minutiös über sein Verhalten tabellarisch Buch geführt habe. Daraus gehe hervor, dass er schon damals der Berufungsklägerin nichts habe recht machen können und sich in jeder Situation angeblich falsch verhalten habe.

4.4 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst zur möglichst einvernehmlichen Regelung eines vorerst begleiteten Besuchskontakts des Kindes zu seinem Vater angeordnet. Mit ihrem entsprechenden Berufungsantrag möchte sich die Berufungsklägerin diesem Prozess für die Dauer der von ihr verlangten weiteren Abklärung ihres Vorwurfs eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindsvater entziehen.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Kinderärztin der Tochter, Dr. med. [...], mit zwei jeweils auf den 7. Juni 2019 datierten Arztzeugnissen (Beilage3 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019 und Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom 18. Juli 2019) ein Hämatom von 6 mm Durchmesser an der Klitoris des Kindes festgestellt hat, welches durch vermehrten Druck oder Quetschung entstanden sei. Dieses könne differentialdiagnostisch auf verschiedene Ursachen wie etwas vehementem Einreiben von Creme bis zu sexuellem Missbrauch zurückgeführt werden. Während sie mit ihrem ersten Zeugnis dabei schloss, dass dies auf Grund des Befundes ( ) nicht beurteilt werden könne und eindeutige Hinweise nicht bestünden, stellte sie mit der zweiten Fassung ihres ärztlichen Zeugnisses fest, sexueller Missbrauch könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Inhaltlich widersprechen sich die Zeugnisse nicht. Kann ein Befund hinsichtlich seiner Ursachen nicht sicher beurteilt werden, so können einzelne mögliche Ursachen auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung soll sich nach ihrer eigenen Darstellung auch die Kindergynäkologie Zürich angeschlossen haben. Die Berufungsklägerin hat nach ihrer Darstellung bereits am 16. April 2019 die Kindergynäkologie am Universitätskinderspital Zürich aufgesucht. Dieses verfügt über eine Kinderschutzgruppe (vgl. https://www.kispi.uzh.ch/de/zuweiser/fachbereiche/kinderschutz/Seiten/default.aspx#k=kinderschutzgruppe). Wie dem von der Berufungsklägerin eingereichten Fachbeitrag entnommen werden kann, muss eine Kinderschutzgruppe unbedingt in diesem Stadium nach dem initialen Verdacht auf eine Kindsmisshandlung eingeschaltet werden (Wopmann, Sexueller Missbrauch und Misshandlung von Kindern: Wie erkennen - wie vorgehen?; Seite 4, Beilage 47 zur Eingabe der Ehefrau vom 13. August 2019). Soweit daher ein erheblicher Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch bestanden hätte, so hätte nach dem normalen Lauf der Dinge somit die Kinderschutzgruppe einbezogen werden müssen und mithin die Stellung einer Anzeige geprüft werden müssen (vgl. auch Wopmann, a.a.O., S. 5). Hämatome sind notorischerweise nur während eines begrenzten Zeitraums feststellbar. Was heute mit der von der Berufungsklägerin beantragten, von einer geeigneten Fachstelle - vorschlagsweise dem UKBB - durchzuführenden vertieften Abklärung des anderthalbjährigen Kindes noch eingehender geprüft werden kann, nachdem eine solche Abklärung aufgrund des festgestellten Befundes durch das Universitätskinderspital Zürich unterlassen worden ist, ist nicht erfindlich. Aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Feststellung des Befundes und im heutigen Zeitpunkt erscheint eine weitere Abklärung durch eine fachverständige Befragung ausgeschlossen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist von einer weiteren Abklärung der von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe keine weitere Klärung zu erwarten. Dieser offenen Beweislage kann aber auch bei der angeordneten Beratung Beachtung geschenkt werden. Zudem steht vorerst allein ein begleiteter Besuchskontakt zur Diskussion, sodass die Gefahr von zukünftigen sexuellen Übergriffen bei der Besuchsrechtausübung ausgeschlossen werden kann. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin die von ihr dem Kindsvater vorgeworfenen Übergriffe auch in Zusammenhang mit der virulenten Trennungssituation und stellt sie quasi als stellvertretende Aggressionen gegenüber dem Kind dar. Die Berufungsklägerin macht trotz ansonsten minutiöser Dokumentation ihrer Beziehung mit dem Kindsvater nicht geltend, dass die Trennungssituation heute noch durch die gleiche Virulenz gekennzeichnet würde. Auch aus diesem Grund bestünde die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Gefahrensituation für das Kind selbst dann nicht mehr in gleicher Weise, wenn sie als erstellt angesehen würde.

Schliesslich können auch Widersprüche im Verhalten der Berufungsklägerin nicht übersehen werden. So hat sie sich selber am 16. Mai 2019 und mithin in Kenntnis der Umstände, auf denen ihr Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter beruht, an die Lobs GmbH zur Organisation einer Besuchsbegleitung gewandt (Beilage1 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019). Gemäss ihrer eigenen Aufstellungen hat sie sich bereits zuvor ebenfalls nach erfolgter ärztlicher Abklärung an die Begleiteten Besuchstage Basel (BBT), an Help for Families sowie an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit dem Anliegen der Besuchsbegleitung gewandt (Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019). Wieso sie damals eine Besuchsbegleitung ohne weitere Abklärung der bereits damals offen gebliebenen Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs des Kindes hat zulassen wollen, heute aber eine solche ohne realistischerweise gar nicht mehr durchführbare Abklärung nicht mehr zulassen möchte, erscheint rätselhaft.

4.5 Zusammenfassend ist daher das Vorgehen des Vorrichters zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Tochter in der hochkonflikthaften Familienbeziehung nicht zu beanstanden. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Berufungsklägerin daher verpflichtet, sich auf die angeordnete Beratung einzulassen und daran mitzuwirken. Sollte sie sich diesem Prozess und damit einer kindswohlgemässen Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Tochter widersetzen wollen, so könnte sie zu dieser Teilnahme auch unter Strafdrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet werden.

5.

Im Anschluss an die Verhandlung vom 13. August 2019 ist den Ehegatten zunächst die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft mitgeteilt worden. In der Folge hat der Vorrichter aber mit dem eröffneten Entscheid auf deren Errichtung verzichtet. Zur Begründung hat er mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils im Dispositiv erklärt, dass das Gericht entgegen den Ausführungen bei der mündlichen Begründung zur Einsicht gelangt sei, dass vorerst auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten sei, um Doppelspurigkeiten zur angeordneten Beratung beim KJD zu vermeiden. Zudem könne eine einverständliche Bestimmung einer Person, die sie bei der Wahrnehmung eines Besuchsrechts unterstützt, nicht ausgeschlossen werden.

5.1 Mit ihrer Berufung hält die Berufungsklägerin demgegenüber am Antrag auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft fest. Zur Begründung bezieht sie sich aber einzig auf den Umstand, dass dies vom Gerichtspräsidenten in seiner mündlichen Urteilseröffnung so angeordnet" worden sei.

5.2 Dem hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort entgegen, dass sie als Eltern eine Beistandsperson aufgrund der Konflikthaftigkeit ihrer Beziehung in Zukunft zwar zur Erleichterung der Kommunikation rund um das Kind und zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts benötigen würden. Für die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts sei dies derzeit aber nicht notwendig, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB fehle.

5.3 Der blosse Hinweis auf die entsprechende Ankündigung der Errichtung einer Beistandschaft genügt nach dem Gesagten (vgl. E. 2.2.2.1) für die Begründung des entsprechenden Antrages nicht. Aufgrund der fehlenden materiellen Begründung des Antrages kann den Ausführungen des Vorrichters und des Berufungsbeklagten gefolgt werden. Wie letzterer zutreffend geltend macht, hat der Vorrichter anlässlich der Eheschutzverhandlung zudem eine zweite Eheschutzverhandlung nach der angeordneten Beratung in Aussicht gestellt. Er wird daher zeitnah neu prüfen können, ob sich aufgrund der Entwicklung des Familiensystems die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft als erforderlich erweist. Der zumindest vorläufige Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft erscheint daher begründet, weshalb auch in Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes im Bereich der Kinderbelange keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anordnung bestehen.

6.

Schliesslich richtet sich die Berufung in der Sache gegen die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Die Ehefrau hat mit ihrem Gesuch um Regelung des Getrenntlebens vom 11. April 2019 keinen Ehegattenunterhalt geltend gemacht. Auch mit ihren unter Bezugnahme auf die eingereichte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge (Beilage 43 zur Eingabe der Ehefrau vom 13. August 2019) gestellten Anträge machte die Berufungsklägerin einzig Kinderunterhalt geltend. Dem entsprechen auch ihre Anträge im Berufungsverfahren. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren allein der Kinderunterhalt zu überprüfen.

6.1 In diesem Zusammenhang rügt die Berufungsklägerin in grundsätzlicher Weise die angewandte Berechnungsmethode für den Kinderunterhalt.

6.1.1 Der Vorrichter hat erwogen, dass die Eltern gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen haben. Dieser werde durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestünden finanzielle Unterhaltspflichten nur soweit, als deren Leistung neben der Deckung des eigenen Existenzbedarfs möglich ist. Der unterhaltsberechtigten Person seien in jedem Fall die zur Deckung ihres eigenen Existenzminimums notwendigen Mittel zu belassen. Weiter erwog er, bei der Bemessung des hier zuzusprechenden Barunterhalts werde praxisgemäss der beidseitige Bedarf der Ehegatten sowie der Bedarf der Kinder gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums ermittelt und an die konkreten Familienverhältnisse angepasst. Der so ermittelte Bedarf werde den jeweiligen Einkommen gegenübergestellt, wobei allfällige Kinderzulagen als Einkommen des betreffenden Kindes zu berücksichtigen seien. Er ermittelte den Bedarf der Ehegatten und ihrer Tochter. In einem zweiten Schritt stellte er fest, dass der zu deckende Barbedarf der Tochter von CHF 2228.- von den Ehegatten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen sei. Daraus resultiere ein Barunterhaltsbeitrag des Ehemannes von CHF 939.-, entsprechend 42.15%, und der Ehefrau von CHF 1289.-, entsprechend 57.85%. Der verbleibende Überschuss von gesamthaft CHF 3812.- sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Tochter stehe somit ein Überschussanteil von CHF 762.- und den Eltern von je CHF1525.- zu. Nach Abzug seines eigenen Überschussanteils verbleibe beim Ehemann ein Betrag von CHF 82.--, den der Ehemann an den Überschussanteil der Tochter beizutragen habe. Daraus resultiere der gerundete Unterhaltsbeitrag an den Barunterhalt des Kindes von CHF 1020.--, den der Ehemann zu leisten habe.

6.1.2 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, dass sie mit dieser Berechnung vom Überschussanteil des Kindes somit 89% und der Berufungsbeklagte 11% zu tragen habe. Mit dieser Berechnungsmethode werde ausser Acht gelassen, dass sie das Kind alleine betreue. Gemäss anerkannter Lehre und Rechtsprechung sei bei der Verteilung der Barunterhaltskosten auf die Eltern nach wie vor der Naturalunterhalt, also die Betreuung des Kindes in natura, zu berücksichtigen. Dies gelte auch bei einer alleine betreuenden Mutter, welche ihrerseits einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Den mit dieser Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung sei angemessen Rechnung zu tragen. Der Wert der nicht durch Betreuungsunterhalt abgegoltenen Kinderbetreuung sei grosszügig einzusetzen und von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen.

Mit ihrer Erwerbstätigkeit leiste sie zudem einen überobligatorischen Beitrag, müsse sie doch gemäss dem Schulstufenmodell bei einem einjährigen Kind gar nicht erwerbstätig sein. Die Betreuung des noch zu stillenden Kindes stelle gerichtsnotorisch eine riesige Belastung dar, mit der sie oft an ihre Leistungsgrenze komme. Trotz der Fremdbetreuung des Kindes während ihrer Arbeitszeit verbleibe ihr eine enorme Belastung, wenn etwa das Kind nachts nicht schlafe. Daher dürfe die Überschussproportion bei diesen Verhältnissen höchstens bei 15% Ehefrau und 85% Ehemann liegen. Eine noch weitergehende Verschiebung der Proportion zu Gunsten des Ehemannes wäre stossend.

6.1.3 Demgegenüber verweist der Berufungsbeklagte darauf, dass das Kind entsprechend dem Plan der Grossmutter und der Ehefrau zu 100% in der Krippe, von der Putzfrau und der Grossmutter fremdbetreut werde. Die Ehefrau erbringe daher gerade keine anrechenbare Eigenleistung. Es sei ihm auch nicht anzulasten, dass er das Kind derzeit nicht betreuen könne.

6.2

6.2.1 Wie der Vorrichter zutreffend festgestellt hat, wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.4.3.1 m.H. auf BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Aus der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E. 4.3.1). Das Bundesgericht geht dabei auch unter dem neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1) vom Grundsatz aus, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen hat (mit Hinweis auf Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Die entsprechende Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Einzelfall kann aber auch der hauptbetreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn er leistungsfähiger ist als der nicht oder kaum betreuende Elternteil (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2 m.H. auf BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 f., 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.1 und 5.3.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.5.4.2.f.; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 i.f.). Dazu genüge das Vorliegen eines Überschusses über seinem eigenen Existenzbedarf beim hauptbetreuenden Elternteil nicht. Eine Beteiligung rechtfertige sich aber namentlich dann, wenn ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E.3.6.2 m.H. auf BGE 134 III 337 E. 2.2.2 S. 340). Dabei ständen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse seien und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfalle, desto eher sei eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt komme vor allem dann in Frage, wenn dieser leistungsfähiger als der andere Elternteil sei (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2 m.H. auf 5A_339/2018 vom 8.Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 in fine; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; vgl. dazu auch Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017, N 45 zu Art. 285 ZGB).

6.2.2 Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden.


6.2.2.1 Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum, welches bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern im Sinne seines familienrechtlichen Grundbedarfs zu erweitern ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung dieses familienrechtlichen Bedarfs eines Kindes zu tragen, soweit dies seine Leistungsfähigkeit ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Bedarf zulässt und soweit er nicht durch eigene Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinderzulagen, gedeckt wird (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während eigener Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber ist der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils und der Kosten der Drittbetreuung eines Kindes nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Erfüllung des von ihnen zu deckenden Grundbedarfs der Familie von den beiden Elternteilen zu tragen.

6.2.2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid setzt sich der Bedarf der Tochter zunächst aus ihrem Grundbetrag von CHF 400.-, ihrem Mietanteil in Höhe von CHF450.-, ihrer Krankenkassenprämie von CHF 198.- und ihrem Selbstbehalt von CHF30.- zusammen. Hinzu kommen Drittbetreuungskosten von CHF 1350.-. Diese einzelnen Positionen des Bedarfs des Kindes werden von den Parteien nicht bestritten, weshalb mangels Anhaltspunkten ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit davon ausgegangen werden kann. Daraus folgt, dass der Barbedarf des Kindes im engeren Sinne und ohne Drittbetreuungskosten CHF 1078.- beträgt. In diesem Umfang hat der Berufungsbeklagte aufgrund seiner unbestrittenen Leistungsfähigkeit den Barbedarf seiner Tochter alleine zu tragen, soweit dieser nicht durch Kinderzulagen gedeckt ist. Den weitergehenden Bedarf des Kindes, bestehend aus den Drittbetreuungskosten und seinem Überschussanteil haben die Eltern nach Massgabe ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs sowie des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds zu decken.

6.3 Bezüglich dieser Berechnung bestreiten die Parteien weiter die Bemessung des familienrechtlichen Grundbedarfs des jeweils anderen Elternteils.

6.3.1 Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst, dass dem Berufungsbeklagten neben seiner Wohnung in [ ] mit Mietkosten von CHF 1015.- auch die Kosten der neu gemieteten Wohnung in Basel von CHF 1180.- pro Monat im Grundbedarf einberechnet worden sind.

6.3.1.1 Hierzu hat der Vorrichter erwogen, bei den Wohnkosten des Berufungsbeklagten sei sowohl seine Wohnung in [ ] wie auch die Wohnung in Basel zu berücksichtigen. Die Erstere benötige er zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit und die Zweitere zur Wahrnehmung seines noch nicht geregelten Besuchsrechts mit der Tochter.

6.3.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs habe der Berufungsbeklagte derzeit keinen Kontakt zum Kind und in nächster Zeit stehe wohl bestensfalls ein begleitetes Besuchsrecht zur Diskussion. Das Kind werde von ihr noch gestillt. Übernachtungen seien daher für sie kein Thema. Eine zusätzliche Wohnung in Basel sei für die Ausübung des Besuchsrechts selbst dann nicht notwendig, wenn dem Berufungsbeklagten wider Erwarten unbegleitete Besuche zugestanden würden. Für allfällige Übernachtungen könnten auch kostengünstigere AirBnB oder Hotellösungen ins Auge gefasst werden, zumal grundsätzlich auch gleichentags erfolgende Hin- und Rückreisen von [ ] nach Basel möglich seien. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, im Hinblick auf ein zu erwartendes, normales Besuchsrecht eine Wohnung gemietet zu haben. Auch Kinder, die gestillt würden, dürften von ihren Vätern über Nacht betreut werden.

6.3.1.3 Zum familienrechtlichen Existenzminimum sind über den betreibungsrechtlichen Existenzbedarf hinaus jene üblichen Kosten zu berücksichtigen, die zur langfristigen sozialen Existenzsicherung notwendig sind (vgl. BGE 144 III 377 E.7.1.4 S.386f.). Weitergehende Bedürfnisse haben die Familienmitglieder im Rahmen der vorhandenen Mittel mit dem ihnen zustehenden Überschussanteil zu decken.

Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Ehegatten auch nach der Geburt ihrer Tochter aufgrund der Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten in [ ] getrennte Wohnsitze gehabt haben. Die Kontakte zwischen Vater und Kind haben sich abgesehen von gemeinsamen Ferien der Familie und andere Ausnahmen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf einzelne Tage beschränkt. Seit April 2019 besteht kein Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter mehr. Vor diesem Hintergrund und dem Alter der am 27. Juli 2018 geborenen Tochter ist unabhängig von der Frage ihrer Begleitung zumindest in einer ersten Phase von stundenweise Besuchskontakten auszugehen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8 E. 2.8 S. 496; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 273 N 14 f.; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Bd. I, 3. Auflage 2017, Art. 273 N 28, Breitschmid, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage 2016, Art. 273 N 5; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB N 91). Vor diesem Hintergrund können dem besuchsberechtigten Elternteil in seinem familienrechtlichen Bedarf neben den Kosten seiner Wohnung in [ ] nicht auch noch jene einer Zweitwohnung in Basel angerechnet werden, ist er zur Ausübung des in nächster Zeit in Aussicht stehenden Besuchskontakts doch nicht auf eine eigene Wohnung in Basel notwendigerweise angewiesen.

6.3.2 Weiter bestreitet die Berufungsklägerin die Anrechnung von monatlichen Kosten eines Autos im Betrag von CHF 600. und anerkennt lediglich die Anrechnung von Fahrtkosten im Umfang von CHF 300.- im familienrechtlichen Existenzbedarf des Berufungsbeklagten.

6.3.2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte nicht dargetan habe, beruflich auf ein Auto angewiesen zu sein. Er benötige ein Auto weder um zur Arbeit zu kommen, noch für dienstliche Einsätze. Für den Weg an die Arbeit habe er sich ein [ ] der Marke [...] angeschafft. Die Strecken zwischen [ ] und Basel könne er auch mit dem Zug zurücklegen, verbinde die SBB die beiden Städte doch in halbstündlichen und teilweise sogar noch in kürzeren Intervallen mit Fahrtdauern von 2 Stunden und 32 bis 50 Minuten. Vier Fahrten pro Monat kosteten mit dem Halbtaxabonnement maximal CHF 300.-.

Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, er brauche sein Auto unter anderem für seine Fahrten nach Basel. Er habe das Auto seit jeher und es entspreche den gelebten Verhältnissen.

6.3.2.2 Über die Kosten der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hinaus können Mobilitätskosten nur dann im familienrechtlichen Existenzbedarf Anrechnung finden, wenn die Notwendigkeit der entsprechenden Mobilität nachgewiesen wird. Diese Notwendigkeit der Benützung eines Autos zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse wird vom Berufungsbeklagten nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Gemäss Google Maps beträgt die Reisezeit zwischen Basel und [ ] mit dem Auto nicht kürzer als mit der Bahn. Der Berufungsbeklagte ist daher für die Ausübung eines Besuchsrechts in Basel nicht auf ein privates Fahrzeug angewiesen. Soweit er sich auf die gelebten Verhältnisse und seinen bisherigen Besitz bezieht, ist dem Berufungsbeklagten zuzumuten, ein eigenes Auto mit seinem Überschussanteil zu finanzieren. Ausgehend von den Kosten von monatlich vier Bahnfahrten zwischen [ ] und Basel von CHF 38.- mit einem Halbtaxabonnement zum jährlichen Preis von CHF185.-, den Kosten der Benutzung des öffentlichen Verkehrs in Basel bei der Ausübung des Besuchsrechts und den Kosten des Jahresabonnements [ ] für den öffentlichen Verkehr in [ ] von CHF 500. erscheinen die von der Berufungsklägerin zugestandenen Mobilitätskosten angemessen.

6.3.3

6.3.3.1 Der Berufungsbeklagte verlangt seinerseits für den Fall der von der Gegenseite verlangten Kürzung seines Existenzbedarfs die Überprüfung der Berechnung des familienrechtlichen Existenzbedarfs der Berufungsklägerin und des Kindes.

6.3.3.2 Zunächst rügt der Berufungsbeklagte die Anrechnung eines Grundbetrages der Berufungsklägerin von CHF 1350.-. Er macht geltend, dass diese mit ihrer Mutter zusammenlebe, weshalb ihr nur ein Grundbetrag von CHF 850.- angerechnet werden könne.

Gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person CHF 1350.- und für ein Ehepaar respektive ein Paar mit Kindern CHF 1700.-. Dieser Grundbetrag kommt demgegenüber für Personen, die im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung (vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich, die hierfür einen Grundbetrag für Personen in Haushaltsgemeinschaft von CHF 1100.- resp. 1250.- vorsehen, vgl. VGE VD.2019.103 vom 17. Oktober 2019 E. 2.3.1). Wie den Akten entnommen werden kann, lebt die Berufungsklägerin in einer sehr engen Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter. Gemäss der Bestätigung von Frau D____ bezahlt ihr ihre Tochter einen monatlichen Haushaltsbeitrag von durchschnittlich 1300CHF (vgl. Beilage 25 zur Eingabe der Ehefrau vom 31. Juli 2019). In der Übersichtstabelle über die effektiven Betreuungstage des Ehemannes seit der Geburt von C____ (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2019) ist die Mutter der Berufungsklägerin neben den Eltern als Teil des Familiensystems aufgenommen worden. Es wird darin detailliert auf ihre Präsenz während der Schwangerschaft, dem Geburtsvorgang und der Mutterschaft der Berufungsklägerin hingewiesen. Kinderbetreuung ohne Hilfe der Schwiegermutter wird speziell vermerkt. Die Mutter der Berufungsklägerin begleitete sie auch bei einem Spitaltermin des Kindes (3. März) oder besuchte die Eheberaterin der Ehegatten, da sie wissen möchte, was läuft und welche Rolle die Eheberaterin spielt (26. März). Soweit der Berufungsbeklagte die Betreuung des Kindes alleine vorgenommen hat, wird dies als Entzug des Kindes vermerkt (9./10. April). Daraus ergibt sich eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft, welche in finanzieller Hinsicht zu einer über eine reine Hausgemeinschaft hinausgehenden Entlastung führt. Es rechtfertigt sich daher aufgrund dieser aussergewöhnlich engen Mutter-Tochterbeziehung der Berufungsklägerin bloss die Hälfte des Grundbetrages einer in einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850.- anzurechnen.

6.3.3.3 Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, ausgehend von der Leistung der Berufungsklägerin von CHF 1300.- an die Wohnkosten, müsse der für das Kind angerechnete Betrag von CHF 450.- pro Monat eventualiter ebenfalls auf CHF390. entsprechen 30% der Wohnkosten der Mutter gesenkt werden. Darin kann dem Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden. Teilt man die von der Berufungsklägerin getragenen Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen, so entspricht der dem Kind angerechnete Betrag dem gerundeten Anteil des Kindes.

6.3.3.4 Weiter bestreitet der Berufungsbeklagte die im Bedarf des Kindes berücksichtigten Drittbetreuungskosten im Betrag von CHF 1350.-. Er macht geltend, dass die Kosten der Kinderkrippe maximal CHF 650. betragen würden. E____ arbeite für die Berufungsklägerin und deren Mutter und besorge hauptsächlich den Haushalt ausserhalb von Zeiten, in denen angeblich eine zusätzliche Fremdbetreuung erfolge.

In der Verhandlung des Zivilgerichts hat die Berufungsklägerin ausführen lassen, dass die Krippe CHF 650.- koste und dazu Tagesbetreuungskosten von CHF 700.- im Durchschnitt kämen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie jeweils bis 13Uhr unterrichte und die Krippe nur so lange offen habe. Das Kind müsse daher von jemandem angeholt werden. Es seien so aufgrund ihrer 80%-igen Erwerbstätigkeit 30% abzudecken, was 28 Stunden pro Monat entspreche, die sie mit CHF25/Stunde brutto entschädige und die AHV-Beiträge leiste. Der aufgerechnete Betrag von CHF 700.- entspricht den 28 Stunden à CHF 25.-. Dienstleistungen in diesem Umfang werden durch die Lohnabrechnung E____ mit Wirkung ab der Trennung der Parteien bis Ende Mai 2019 (vgl. Beilage 31 zur Eingabe der Ehefrau vom 31. Juli 2019) belegt. Soweit der Berufungsbeklagte in Frage stellt, dass Frau E____, die bereits bisher Reinigungsarbeiten im Haushalt der Berufungsklägerin erledigt hat, sich dabei der Kinderbetreuung gewidmet hat, genügt dies zur Widerlegung der Glaubhaftmachung entsprechender Betreuungskosten nicht. Einerseits ist aufgrund der Erwerbsquote der Berufungsklägerin die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung über die Kinderkrippe hinaus nicht bestritten. Andererseits hat die Berufungsklägerin mit dem genannten Beleg die Ausdehnung der Einsätze von E____ belegt, ohne dass ersichtlich wäre, dass diese in jenem Umfang die Reinigungsleistungen hätte erhöhen können. Schliesslich spricht auch die zeitliche Konkretisierung der Einsätze nicht gegen Betreuungsleistungen, zumal die Berufungsklägerin als [ ] bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit neben den [ ] über eine gewisse Flexibilität verfügt.

6.4

Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kinderunterhalts:

6.4.1 Zunächst hat der Berufungsbeklagte für den familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes alleine aufzukommen, soweit dieser nicht durch Kinderzulagen gedeckt wird. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 400.-, dem Mietanteil von CHF 450.-, Krankenkassenkosten von CHF 198.- und dem Selbstbehalt von CHF 30.-. Von diesem familienrechtlichen Grundbedarf 1078.- sind die für das Kind insgesamt ausgerichteten Kinderzulagen in der Höhe von CHF 300.- in Abzug zu bringen. Dies führt zu einem Betrag von CHF 778.-. Diesen Betrag muss der Berufungsbeklagte an den Barbedarf seines Kindes bezahlen, nebst der an ihn ausgerichteten Kinderzulage von CHF 100.-. Kinderzulagen von CHF 200.- erhält die Berufungsklägerin von ihrer Arbeitgeberin ausbezahlt.

6.4.2 Hinzu kommt der Beitrag des Berufungsbeklagten an den weiteren Bedarf des Kindes, an welchen die Eltern nach Massgabe ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs sowie des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes beizutragen haben.

6.4.2.1 Der nach den obigen Erwägungen 6.3.1 und 6.3.2 korrigierte familienrechtliche Grundbedarf des Berufungsbeklagten setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag von CHF 1'200.-, Wohnkosten für die Wohnung in [ ] von CHF 1'015.-, Krankenkassenkosten von CHF 520.-, Selbstbehalt von CHF 100.-, Fahrkosten von CHF300.-, Steuern von rund CHF 1250.- und Versicherung von CHF 50.-. Die geschätzten Steuern berücksichtigen die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, um welche sich das steuerbare Einkommen reduziert. Der Bedarf des Berufungsbeklagten beträgt somit CHF 4'435.-. Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 8'611.- gegenüber. Daraus resultiert zunächst ein Überschuss von CHF 4176.-. Hiervon ist der vom Ehemann zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes zu leistende Unterhalt von CHF 778.- in Abzug zu bringen. Es resultiert danach ein verbleibender Überschuss des Ehemanns von CHF 3398.-.

6.4.2.2 Der nach der obigen Erwägung 6.3.3 korrigierte familienrechtliche Grundbedarf der Berufungsklägerin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag von CHF850.-, Wohnkosten von CHF 850.-, Krankenkasse von CHF 565.-, Selbstbehalt von CHF 115.-, Fahrkosten von CHF 80.-, Steuern von CHF 1'500.- und Versicherung von CHF 50.-. Die geschätzten Steuern berücksichtigen wiederum die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, um welche sich das steuerbare Einkommen erhöht. Der Bedarf der Berufungsklägerin beträgt somit CHF 4010.-. Diesem Bedarf steht ein Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 7'754.- gegenüber. Der Überschuss beträgt demnach CHF 3'744.-.

6.4.2.3 Daraus resultiert ein gesamter Überschuss der Familie von CHF7142.-. Der Anteil des Ehemannes am gemeinsamen Überschuss beträgt 48%. In diesem Umfang hat er die Drittbetreuungskosten und den Überschussanteil des Kindes zu finanzieren. An die Drittbetreuungskosten von CHF 1350.- hat er demnach CHF648.- beizusteuern. Nach deren Deckung verbleibt ein Überschuss der Familie von CHF5792.-, welcher unter die Ehegatten und deren Kind nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen ist. Der Überschussanteil des Kindes beträgt demnach ein Fünftel und mithin CHF 1158.-. Der vom Ehemann nach Massgabe seines Überschussanteils zu tragende Anteil beträgt somit CHF 556.-.

6.5 Daraus folgt in teilweiser Gutheissung der Berufung, dass der Berufungsbeklagte an den Unterhalt seiner Tochter einen gerundeten monatlichen Betrag von CHF 1980.zu leisten hat (CHF 778.- + 648.- + 556.-), zuzüglich Kinderzulage. Mit diesen Leistungen wird der gebührende Unterhalt der Tochter vollumfänglich gedeckt.

7.

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19. September2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art.106 ZPO N3; Tappy, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 106 N16). Gemäss Art.107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S.360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360).


7.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss halbiert und wettgeschlagen. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht substantiiert bestritten, weshalb der vorinstanzliche Kostentscheid zu bestätigen ist.


7.3

7.3.1 Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21.November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, S.60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April2018 E.2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4, ZB.2014.51 vom 16. April2015 E.7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E.3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E.3). Besondere Umstände, die für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.


7.3.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihren Anträgen mit Bezug auf den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seiner Tochter und den Verzicht auf die Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft vollständig. Mit ihren Anträgen zum Unterhalt dringt sie rund zur Hälfte durch. Es rechtfertigt sich daher, dass sie die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, ihre eigenen Vertretungskosten sowie die Hälfte der Vertretungskosten des Berufungsbeklagten zu tragen hat.


Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF1'000.- im Umfang von CHF 750.- und der Berufungsbeklagte im Umfang von CHF250.- zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Berufungsklägerin auf die Rückforderung beim Berufungsbeklagten verwiesen.


Der Berufungsbeklagte hat es unterlassen dem Gericht eine Honorarnote seiner Vertreterin einzureichen. Zur Bestimmung der Höhe der von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu leistenden, reduzierten Parteientschädigung ist daher ein angemessenes, überwälzbares Honorar durch das Gericht festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die Parteivertretung richtet sich gemäss § 15 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus einem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§3 Abs. 2 HO). In nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 13 Abs. 1 HO). Dabei ist limitierend §15Abs. 1 HO Rechnung zu tragen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde den Ehegatten das seit dem 16. April 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt und wurde der Berufungsbeklagte mit Wirkung ab 1. Mai 2019 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'020.- verpflichtet. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 2'800.-. Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren) (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2; vgl. AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E.7.2). Damit ist für die Schätzung des Streitwerts von monatlichen Beträgen von CHF 1'780.- (CHF2'800.- minus CHF 1'020.-) während drei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 1'780.- während drei Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2 und ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2) CHF 59'732.25 (12 x CHF 1'780.- x 2.796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage 2013, Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF59'732.25 beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss §4Abs. 1 lit. b Ziff. 8 HO interpoliert CHF 5'959.10. Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist das Grundhonorar in Anwendung von § 10 Abs. 2 HO um gut drei Fünftel auf CHF 2'250.- zu reduzieren. Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Für die unterhaltsrechtlichen Rechtsbegehren resultiert somit ein Honorar von CHF 1'500.-. Hinzu kommen die nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, für die ein ähnlicher Aufwand einzusetzen ist wie für die vermögensrechtlichen. Damit ist für die Bemessung der Parteientschädigung von einem Honorar von rund CHF 3'000.- auszugehen. Davon hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten die Hälfte zu ersetzen. Folglich beträgt die Parteientschädigung CHF 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer.


7.3.3 Eventualiter stellt der Berufungsbeklagte für den Fall einer neuen Berechnung des von ihm zu leistenden Unterhalts ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sein monatliches Einkommen von CHF 8611.- übersteigt seinen erhöhten und erweiterten Existenzbedarf von CHF 4615.- (CHF 4435.- + CHF180.-) auch unter Anrechnung des von ihm gemäss diesem Urteil zu leistenden Unterhalts von insgesamt CHF 1980.- deutlich. Es ist ihm daher ohne Weiteres möglich, die von ihm zu tragenden Prozesskosten mit seinem Überschuss zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. August 2019 (EA.2019.15061) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1.Mai 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF1980.- zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulage.

6. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.Monatslohn) des Ehemannes von CHF8'611.- (100 % Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.Monatslohn) der Ehefrau von CHF 7'754.-.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt derzeit CHF 4'435.- und derjenige der Ehefrau CHF 4010.-.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2019 bestätigt, soweit er angefochten worden ist.


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'000.- werden im Umfang von CHF 750.- der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 250.- dem Berufungskläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Berufungsklägerin auf die Rückforderung beim Berufungsbeklagten verwiesen.


Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.- (inkl. Auslagen, zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen.


Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz