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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.29 (AG.2019.35)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.29 (AG.2019.35) vom 14.01.2019 (BS)
Datum:14.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Schutz der Persönlichkeit
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Entscheid; Verbot; Kontakt; Angefochtene; Spenden; Vorwurf; E-Mail; Rechtsbegehren; E-Mails; Stellt; Seiner; Angefochtener; Worden; Entscheid; Gegenüber; Beweis; Gericht; Gestellt; Berufung; Verbot; Äusserungen; Äusserungsverbot; Werden; Kontaktaufnahme; Weiter
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 177 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:107 II 82; 138 III 374; 97 II 92;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2018.29


ENTSCHEID


vom 14. Januar 2019



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2017


Schutz der Persönlichkeit


Sachverhalt


Am 3. Februar 2016 beantragte B____ (Kläger und Berufungsbeklagter) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei A____ (Beklagte und Berufungsklägerin) im Sinn einer superprovisorischen Massnahme unter Strafandrohung gemäss Art.292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verbieten, sich ihm und seinem Wohn- und Arbeitsort in [...] auf weniger als 100 m zu nähern (Annäherungsverbot), ihn per Telefon, per Mail oder anderweitig zu kontaktieren (Kontaktverbot) sowie sich gegenüber Dritten in ehrenrühriger Art und Weise über ihn zu äussern (Äusserungsverbot). Am 5. Februar 2016 erliess der Einzelrichter superprovisorisch entsprechende Verbote. Am 25. Februar 2016 sistierte er das Verfahren. Nach Aufhebung der Sistierung fand am 21. Oktober 2016 die Bestätigungsverhandlung im provisorischen Massnahmeverfahren statt. Mit Entscheid vom 3. November 2016 bestätigte die Einzelrichterin die superprovisorischen Massnahmen teilweise, indem sie der Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art.292 StGB provisorisch verbot, den Berufungsbeklagten in irgendeiner Form zu kontaktieren (Kontaktverbot) sowie sich gegenüber Dritten in ehrenrühriger Art und Weise über ihn zu äussern (Äusserungsverbot). Am Annäherungsverbot hatte der Berufungsbeklagte nicht mehr festgehalten.


In der bereits vom 3. Oktober 2016 datierenden Prosekutionsklage hatte der Berufungsbeklagte die im Massnahmeverfahren gestellten Rechtsbegehren (Kontaktverbot, Äusserungsverbot und Annäherungsverbot) wiederholt. Mit Klageantwort vom 1.Juni 2017 beantragte die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage. Am 8. Dezember 2017 fand die Hauptverhandlung statt. An dieser bestätigte der Berufungsbeklagte seinen Verzicht auf ein Annäherungsverbot, hielt aber am Kontakt- und Äusserungsverbot fest. Mit Entscheid vom gleichen Tag verbot das Zivilgericht der Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, a) den Berufungsbeklagten in irgendeiner Form zu kontaktieren sowie b) den Berufungsbeklagten gegenüber Dritten des unlauteren Verhaltens betreffend Spendenakquisition und -ver­wendung zu bezichtigen (insbesondere Vorwurf des Spendenbetrugs, der Spendenveruntreuung bzw. des Erschleichens von Spenden durch Vorspiegelung falscher finanzieller Verhältnisse) und sich Dritten gegenüber über das Sexualleben des Berufungsbeklagten zu äussern oder ihn der Begehung von Straftaten zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrauen und Kinder zu beschuldigen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 14.Juni 2018 zugestellt.


Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 6. Juli 2018 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Abweisung der Prosekutions-klage, eventualiter die Rückweisung des Falls an das Zivilgericht zur Neubeurteilung. Mit Berufungsantwort vom 25.September 2018 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1. Formelles


Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.308 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art.28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR210]) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11.Juli 2012 E.1; AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 1.1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.


Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs.1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.310 ZPO).



2. Zivilgerichtsentscheid


Im angefochtenen Entscheid prüft das Zivilgericht zunächst die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit (angefochtener Entscheid, E. 1.1) und der zu prüfenden Rechtsbegehren (E. 1.2). In Bezug auf die Frage, ob das Rechtsbegehren betreffend Äusserungsverbot hinreichend bestimmt sei, führt das Zivilgericht im Kern aus, dass das Rechtsbegehren im Licht der dazugehörigen Begründung auszulegen sei (E.1.3).


Sodann legt das Zivilgericht die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 28-28a ZGB; E. 2). Aufgrund einer eingehenden Würdigung der vorgelegten E-Mails, Post-It-Zettel und eines Blog-Eintrags kommt das Zivilgericht zum Schluss, dass sich die Berufungsklägerin seit Mitte 2014 mehrfach gegenüber dem Berufungsbeklagten und Dritten in ehrverletzender Weise geäussert habe; es handle sich insbesondere um Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten, um den Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder, den Vorwurf der Spendenveruntreuung bzw. des Spendenerschleichens durch Vorspiegelung falscher finanzieller Tatsachen sowie den Vorwurf, er mache falsche Angaben zu seiner Ausbildung (E.3.). In Bezug auf diese Äusserungen prüft und verneint das Zivilgericht das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds im Wesentlichen (E. 4; zu einer Ausnahme vgl. nachfolgende E. 5.1 und 5.4).


Im Weiteren bejaht das Zivilgericht die Gefahr, dass die Berufungsklägerin die ehrverletzenden Vorwürfe weiterhin äussert und mit dem Berufungsbeklagten Kontakt aufnimmt (E. 5.1-5.3). Es erachtet es als verhältnismässig, der Berufungsklägerin Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten, zur Begehung von Straftaten und zur Spendenakquisition sowie den Kontakt zum Berufungsbeklagten zu verbieten; nicht verhältnismässig sei es dagegen, der Berufungsklägerin Äusserungen zu falschen Angaben des Berufungsbeklagten zu seiner Ausbildung zu verbieten (E.5.4).


Schliesslich verteilt das Zivilgericht die Prozesskosten wie folgt: Für das Massnahmeverfahren werden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteivertretungskosten wettgeschlagen. Für das Hauptverfahren werden der Berufungs­klägerin die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten auferlegt (E. 6).



3. Bestimmtheit der Rechtsbegehren


3.1 Die Berufungsklägerin kritisiert zunächst die Unbestimmtheit des Klagebegehrens des Berufungsbeklagten in Bezug auf das Äusserungsverbot. Mit diesem verlange er ganz allgemein, der Berufungsklägerin sei zu verbieten, sich gegenüber Dritten in ehrenrühriger Art und Weise über ihn zu äussern. Dieses unbestimmte Klagebegehren habe das Zivilgericht zu Unrecht nicht abgewiesen, und zwar unter Berufung auf BGE 97 II 92. Dabei übersehe das Zivilgericht, dass die Klägerin im BGE 97 II 92 anwaltlich nicht vertreten gewesen sei. Im vorliegenden Fall, in welchem der Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten sei, müssten strengere Anforderungen an die Formulierung des Rechts­begehrens gestellt werden (Berufung, S. 3).


3.2 Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten. Wie jedes Rechtsbegehren muss auch ein derartiges Unterlassungsbegehren grundsätzlich so präzis formuliert sein, dass es im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Entsprechend kann ein Unterlassungsbegehren nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem es auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Vollstreckung des verlangten Verbots muss möglich sein, ohne dass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Verhaltens vorzunehmen hat. Bei alledem ist aber zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).

Ist ein Unterlassungsbegehren nicht auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet, ist das Gericht gehalten, das Verbot auf jenes Verhalten zu beschränken, das Prozessgegenstand bildet und als widerrechtlich festgestellt worden ist (BGE 97 II 92 Regeste und S. 93 f.). Diesen Grundsatz wendet das Bundesgericht unabhängig davon an, ob die klagende Partei ihr Rechtsbegehren mit oder ohne anwaltliche Hilfe formuliert hat (BGE 97 II 92 Regeste und S. 93 f.; BGE 107 II 82 E. 2b S. 87; BGer 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1; BGer 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 6.2; BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 8.4; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3; BGer 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E.6.4).

3.3 Im vorliegenden Fall hat der bereits vor Zivilgericht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte das Klagebegehren gestellt, es sei der Berufungsklägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, sich gegenüber Dritten in ehrenrühriger Art und Weise über ihn zu äussern (Klage vom 3. Oktober 2016, Rechtsbegehren 1). Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass dieses Begehren den Anforderungen an die Bestimmtheit und Präzision eines Rechtsbegehrens für sich betrachtet nicht genüge. Im Einklang mit BGE 97 II 92 und mit dem Grundsatz, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und im Licht der dazugehörigen Begründung auszulegen sind, hat es das Verbot auf jene Äusserungen beschränkt, welche Prozessgegenstand bilden und als widerrechtlich eingestuft werden (angefochtener Entscheid, E. 1.3 zweiter Absatz). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin entbindet der Umstand, dass das Rechtsbegehren mit anwaltlicher Hilfe formuliert worden ist, das Gericht gemäss der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht davon, das Verbot auf jenes Verhalten zu beschränken, das Prozessgegenstand bildet. Das Zivilgericht hat somit das im Rechtsbegehren zu weit gefasste Äusserungsverbot im Entscheiddispositiv zu Recht beschränkt.



4. Beweis der Persönlichkeitsverletzungen


4.1 Der Berufungsbeklagte hat dem Zivilgericht zum Beweis der Persönlichkeitsverletzungen verschiedene E-Mails der Berufungsklägerin eingereicht. Die Berufungsklägerin hat deren Beweiskraft vor Zivilgericht bestritten (angefochtener Entscheid, E. 3.1.1). Das Zivilgericht hat die Urkundenqualität von E-Mails mit Hinweis auf Art. 177 ZPO grundsätzlich bejaht und festgehalten, dass der relativ einfachen Abänderbarkeit von E-Mails bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sei; dabei habe der Berufungsbeklagte die Echtheit der E-Mails nur zu beweisen, wenn sie von der Gegenseite begründet bestritten werde (E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall - so das Zivilgericht - habe die Berufungsklägerin die Beweiskraft der E-Mails weitgehend pauschal bestritten. Mit Ausnahme der Überschrift eines E-Mails vom 7. Juli 2014, welche unbestrittenermassen nachträglich hinzugefügt worden sei, mache die Berufungsklägerin nicht konkret geltend, inwiefern die E-Mails nicht von ihr stammten oder verändert worden seien. Der sprunghafte Schreibstil der E-Mails vom 7. Juli 2014 weise - so das Zivilgericht - tatsächlich einen besonderen Schreibstil auf, der sich allerdings auch in anderen Mails finde. Das Zivilgericht hat unter diesen Umständen angenommen, dass die eingereichten Mails von der Berufungsklägerin stammten und nicht verändert worden seien (E. 3.1.3).


Die Berufungsklägerin bestreitet auch im Berufungsverfahren die Beweiskraft der vom Berufungsbeklagten eingereichten E-Mails, da diese mehrfach weitergeleitet worden seien und ohne weiteres hätten verändert werden können. Der Vorwurf des Zivilgerichts, sie habe nicht konkret geltend gemacht, inwiefern die E-Mails nicht von ihr stammten, sei unberechtigt: Der Nachweis, dass man etwas nicht geschrieben habe, sei faktisch gar nicht zu erbringen (Berufung, S. 3 f.). Mit diesen Ausführungen bestreitet die Berufungsklägerin die Beweiskraft der eingereichten E-Mails erneut lediglich pauschal. Wie das Zivilgericht bereits dargelegt hat, genügt dies nicht, um die Echtheit der E-Mails in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis der Berufungsklägerin sodann, man könne nicht nachweisen, etwas nicht geschrieben zu haben, geht fehl: Das Zivilgericht hat der Berufungsklägerin diesen Nachweis gar nicht auferlegt; vielmehr hat es - mit Recht - festgestellt, dass die Berufungsklägerin die Beweiskraft der E-Mails weitgehend lediglich pauschal und damit ungenügend bestritten hat.


Die Berufungsklägerin wendet sich sodann gegen die Versuche der Vorinstanz, anhand des Schreibstils die Authentizität der bestrittenen E-Mails zu belegen. Das Zivilgericht verfüge weder über die fachliche Kompetenz, den Schreibstil zu beurteilen, noch über genügend Vergleichsmaterial, das einen seriösen Vergleich zulassen würde (Berufung, S. 4). Die Beweiswürdigung ist eine zentrale Aufgabe des Gerichts; dazu gehört auch die Aufgabe, den Schreibstil verschiedener Mails zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin lag dem Zivilgericht auch genügend Textmaterial vor (vgl. nur Klagebeilagen 5-8, 12, 16, 17 und 30), um den Schreibstil der Texte miteinander zu vergleichen.


Die Einwände der Berufungsklägerin sind somit nicht geeignet, die zivilgerichtliche Annahme in Zweifel zu ziehen, wonach die eingereichten E-Mails von der Berufungsklägerin stammen und - mit Ausnahme der Überschrift eines E-Mails vom 7. Juni 2014 - nicht verändert worden sind.


4.2 Der Berufungsbeklagte hat dem Zivilgericht neben verschiedenen E-Mails der Berufungsklägerin (vgl. obige E. 4.1) weitere Beweismittel vorgelegt, unter anderem mehrere an C____ zugestellte Post-It-Zettel (vgl. Klagebeilage 31), einen Blogeintrag (Klagebeilage 33) und Belege für die Kontaktaufnahme mit verschiedenen Medien (vgl. Klagebeilagen 14 und 15).


In Bezug auf die an C____ verschickten Post-It-Zettel (Klagebeilage 31) hat das Zivilgericht festgehalten, dass die Berufungsklägerin vorgebracht habe, es sei unklar, wann und wo diese Zettel erstellt worden seien. Es hat sodann darauf hingewiesen, dass die Handschrift auf den Zetteln jene der Berufungsklägerin zu sein scheine. Die Berufungsklägerin habe keine abweichende Erklärung vorgebracht, was es mit den Zetteln auf sich habe (angefochtener Entscheid, E.3.2.2, S. 9 Mitte). In der Berufung bringt die Berufungsklägerin dagegen vor, als Beweismittel lägen lediglich abfotographierte Post-It-Zettel vor, deren Authentizität bestritten sei. Zudem sei nicht erstellt, dass C____ die Zettel überhaupt erhalten bzw. zur Kenntnis genommen habe. Schliesslich habe das Zivilgericht C____ nicht - wie beantragt - als Zeugen befragt (Berufung, S. 4 oben). Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, dass und an welcher Stelle (genaue Fundstelle in der 23-seitigen Klageantwort oder im Verhandlungsprotokoll) sie die Darlegungen des Berufungsbeklagten vor Zivilgericht begründet bestritten haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die erstinstanzlichen Akten nach entsprechenden Stellen zu durchforsten. Vielmehr hat die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Begründungspflicht unter anderem die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E.4.3.1 S.375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E.4.2 und4.3; AGE ZB.2015.14 vom 11.Mai 2015 E.3.1). Damit würde es dem Berufungsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Berufungsklägerin ihre Bestreitungen (rechtzeitig) vor Zivilgericht erhoben hat oder erstmals (und verspätet) vor dem Berufungsgericht erhebt. Die Einwände der Berufungsklägerin, von denen unklar ist, ob sie bereits vor Zivilgericht erhoben worden sind, können somit im Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.


In Bezug auf den Blogeintrag vom 29. April 2016 (Klagebeilage 33) hat das Zivilgericht festgehalten, dass dieser von der Berufungsbeklagten verfasst worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2, S. 9 f.). Zudem hat es angenommen, dass die Berufungsklägerin gegenüber diversen Medien dem Berufungsbeklagten die Veruntreuung von Spenden vorgeworfen habe, so gegenüber der [ ], der [ ] und dem [ ] (E. 3.2.3). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es sei nicht erstellt, dass sie es gewesen sei, die den Blogeintrag verfasst und sich an die Medien gewandt habe (Berufung, S. 5). Die Berufungsklägerin legt auch in Bezug auf diese beiden Punkte nicht dar, dass und an welcher Stelle sie die Darlegungen des Berufungsbeklagten bereits vor Zivilgericht bestritten hat. Damit verletzt sie ihre Pflicht, die Berufung hinreichend zu begründen (vgl. dazu obigen Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen können deshalb im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.


4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zivilgerichtliche Würdigung der vorgebrachten Beweise nicht zu beanstanden ist. Das Zivilgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass die Berufungsklägerin seit Mitte 2014 mehrfach gegenüber dem Berufungsbeklagten, gegenüber Personen aus seinem beruflichen und privaten Umfeld sowie gegenüber gewissen Medien sich in ehrverletzender Weise über ihn geäussert hat: Es handle sich insbesondere um (1)die Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten, (2) den Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder, (3) den Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden und (4) den Vorwurf, der Berufungsbeklagte mache Falschangaben zu seiner Ausbildung (angefochtener Entscheid, E. 3.3).



5. Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzungen


5.1 Das Zivilgericht hat sodann die Frage geprüft, ob die in der obigen E. 4 dargelegten Äusserungen gerechtfertigt sind. Es hat die Frage verneint in Bezug auf (1)die Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten (angefochtener Entscheid, E. 4.2.1), (2) den Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder (E. 4.2.2) und (3) den Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden (E. 4.2.3). In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte mache Falschangaben zu seiner Ausbildung, hat das Zivilgericht dagegen einen Rechtfertigungsgrund teilweise bejaht (E. 4.2.4).


5.2 In der Berufung bestreitet die Berufungsklägerin nicht mehr, dass für die Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten (angefochtener Entscheid, E.4.2.1) und für den Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder (E4.2.2) keine Rechtfertigung besteht (Berufung, S.6 oben).


5.3 In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden hat das Zivilgericht ausgeführt, die Berufungsklägerin vermöge nicht darzulegen, dass der Vorwurf wahr sei. Bereits aus diesem Grund sei kein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung dieser Behauptungen gegeben. Zwar habe die Berufungsklägerin unbestrittenermassen diverse Zuwendungen (zugunsten der Gedenkstätte und teilweise auch zugunsten des Berufungsbeklagten und seines Sohns) geleistet. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise, dass der Berufungsbeklagte Spendengelder für private Zwecke verwendet oder ihr falsche Tatsachen vorgespiegelt habe, um sie zu Spenden zu bewegen. Das von der Berufungsklägerin eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung sei mit Verfügung vom 15. Mai 2017 eingestellt worden (angefochtener Entscheid, E. 4.2.3).


Die Berufungsklägerin kritisiert, das Zivilgericht habe die von ihr eingereichten oder geltend gemachten Beweismittel ignoriert und zum Teil nicht abgenommen. Nicht beachtet worden sei namentlich eine Telefonnotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) vom 22. April 2014, in welcher die ehemalige Mitarbeiterin des Berufungsbeklagten D____ der KESB mitgeteilt habe, dass sich der Berufungsbeklagte schon seit Jahren hinter ihrem Rücken über die Berufungsklägerin lustig mache und sie ausnehme (Klageantwortbeilage 3). In diesem Zusammenhang habe das Zivilgericht auch darauf verzichtet, D____ und einen anderen ehemaligen Mitarbeiter des Berufungsbeklagten als Zeugen zu befragen. Vor diesem Hintergrund sei die zivilgerichtliche Schlussfolgerung unzulässig, die Berufungsklägerin habe die Wahrheit ihrer Ausführungen nicht darlegen können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das von ihr gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung eingestellt worden sei; denn das Zivilgericht sei an die Schlussfolgerungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gebunden. Die Berufungsklägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Befragung der beiden ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen (Berufung, S. 6).


Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das von der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Strafverfahren eingestellt (bei den Zivilgerichtsakten; Berufungsantwortbeilage 3). Die Berufungsklägerin habe - so die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung - gegen den Berufungsbeklagten Strafanzeige erhoben und werfe diesem vor, er habe sie im Sinn des Betrugstatbestands seit Ende 2012 unter Vorspiegelung finanzieller Notlagen irregeführt und zu Gunsten der Gedenkstätte zu Spenden in sechsstelliger Höhe bestimmt, an denen er sich in der Folge persönlich bereichert habe (Einstellungsverfügung, S.2 oben). Ob der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin (Anzeigestellerin) auf klamme finanzielle Verhältnisse der Gedenkstätte hingewiesen und um Spenden ersucht habe, könne offen bleiben. Der Berufungsbeklagte habe in mehreren Einvernahmen die Spendeneingänge und -verwendung offengelegt. Daraus hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Zweckentfremdung von oder Bereicherung an Spenden der Anzeigestellerin ergeben (S. 2). Darüber hinaus habe die als Auskunftsperson befragte D____ bestritten, jemals die Behauptung aufgestellt zu haben, der Berufungsbeklagte habe mit dem Geld der Berufungsklägerin teure Autos gekauft. Im Ergebnis sei das Verfahren wegen Betrugs einzustellen (S. 2 Mitte). Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht im Übrigen mit Urteil vom 15. März 2018 abgewiesen und ausführlich begründet, weshalb die Tatbestandselemente des Betrugs und der Veruntreuung nicht erfüllt seien (Berufungsantwortbeilage 4, E. 3 S. 6-9). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 abgestellt und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der beiden von der Berufungsklägerin angerufenen Zeugen verzichtet hat, zumal die eine Zeugin - D____ - von der Staatsanwaltschaft befragt worden war. Unter diesen Umständen durfte das Zivilgericht ohne Weiteres annehmen, dass das Beweisergebnis (Unwahrheit des Vorwurfs der Veruntreuung und des Erschleichens von Spendengeldern) feststeht und die Meinungsbildung durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr zu erschüttern ist (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht in Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe Spenden veruntreut und erschlichen, zu Recht angenommen hat, dass die Berufungsklägerin den Beweis der Wahrheit dieses Vorwurfs nicht erbracht hat und dass der Vorwurf folglich nicht gerechtfertigt ist.


5.4 In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte mache falsche Angaben zu seiner Ausbildung, hat das Zivilgericht festgehalten, dass der Vorwurf insoweit zutreffe, als der Berufungsbeklagte auf der Internet-Seite seines ehemaligen Arbeitgebers angebe, er habe [...] das [...]diplom der Universität [...] erworben, obwohl dies zugestandenermassen nicht stimme. Die Berufungsklägerin begnüge sich aber nicht damit, in sachlichem Ton darauf hinzuweisen, sondern stelle weitere Behauptungen auf (etwa, der Berufungsbeklagte habe nie [...] studiert und sei von der Kirche regelrecht gestürzt worden). Für diese Behauptungen fehle der Wahrheitsbeweis; zudem habe die Berufungsklägerin nicht dargelegt, inwiefern an der Verbreitung dieser Behauptungen ein privates oder öffentliches Interesse bestehe (angefochtener Entscheid, E. 4.2.4). Die Berufungsklägerin führt in der Berufung aus, es bestehe durchaus ein öffentliches Interesse daran, die Falschangaben des Berufungsbeklagten zu seiner Ausbildung aufzudecken, da dieser in seiner Eigenschaft als Leiter der Gedenkstätte [...] eine Person des öffentlichen Interesses sei und durch seine Angaben zu seiner Ausbildung für sich eine gesteigerte Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehme (Berufung, S. 6 f.). Die Frage, ob ein öffentliches Interesse besteht, die Unwahrheit der Angaben des Berufungsbeklagten zu seiner Ausbildung aufzudecken, kann offen bleiben. Das Zivilgericht hat es nämlich als unverhältnismässig erachtet, der Berufungsklägerin entsprechende Äusserungen zu verbieten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.2, S. 15 unten und 16 oben; vgl. auch untenstehende E. 7.1). Folglich enthält das Entscheiddispositiv auch kein solches Verbot.



6. Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen


6.1 Das Zivilgericht hat im Weiteren angenommen, dass nach wie vor die Gefahr bestehe, dass die Berufungsklägerin Dritten gegenüber persönlichkeitsverletzende Vorwürfe äussere, wenngleich sich die Wogen inzwischen tatsächlich etwas geglättet haben mögen. Das Zivilgericht hat sich auf zwei Umstände gestützt: Zum einen habe sich die Berufungsklägerin trotz des superprovisorischen Verbots vom 5. Februar 2016 in zwei E-Mails vom 9. und 10. Juni 2016 gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Berufungsbeklagten negativ über diesen geäussert; zum anderen sei aufgrund eines E-Mails des [ ] vom 24. Mai 2017 anzunehmen, dass die Berufungsklägerin dem [ ] im 2017 Informationen über den Berufungsbeklagten habe zukommen lassen (angefochtener Entscheid, E.5.2).


Die Berufungsklägerin wendet zunächst ein, dass die beiden E-Mails vom 9. und 10.Juni 2016 bereits längere Zeit zurück lägen und sie seither keine ähnlichen Äusserungen mehr gemacht habe (Berufung, S. 7 f.). Diesen Umstand hat das Zivilgericht bei der Frage der Wiederholungsgefahr bereits berücksichtigt und angemessen gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.1 am Ende und E. 5.2). Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, ihre Kontaktaufnahme mit dem [ ] stelle eine reine Mutmassung des Zivilgerichts dar (Berufung, S. 8 oben). Diese Behauptung ist unzutreffend: Das Zivilgericht hat nicht eine reine Vermutung aufgestellt, sondern seine Annahme eingehend begründet, dass die Berufungsklägerin den [ ] noch im Jahr 2017 kontaktiert und ihm Informationen über den Berufungsbeklagten hat zukommen lassen (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Zusammenfassend sind die beiden Einwände der Berufungsklägerin nicht geeignet die zivilgerichtliche Annahme zu erschüttern, dass nach wie vor die ernsthafte Gefahr der Weiterverbreitung der ehrverletzenden Vorwürfe besteht.


6.2 Das Zivilgericht hat auch die Gefahr bejaht, dass die Berufungsklägerin mit dem Berufungsbeklagten direkten Kontakt aufnimmt. Es treffe zu, dass sie sich letztmals mit einem E-Mail vom 29. September 2016 direkt an den Berufungsbeklagten gewendet habe (Klagebeilage 37). Dies sei nach Erlass der vorsorglichen Massnahme geschehen. Auch wenn - im Einklang mit der Berufungsklägerin und entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten - von einem versehentlichen Versand dieses E-Mails ausgegangen würde, bestehe die Gefahr, dass die Berufungsklägerin sich erneut direkt an den Berufungsbeklagten wende, dies aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit, ihrer nach wie vor spürbaren emotionalen Verletztheit und der laufenden Strafverfahren (angefochtener Entscheid, E. 5.3).


Die Berufungsklägerin wendet in der Berufung dagegen ein, sie habe mit dem Berufungsbeklagten seit Jahren keinen Kontakt mehr. Bei der Kontaktaufnahme vom 29.September 2016 habe es sich um ein Versehen gehandelt. Ausser dieser Kontaktaufnahme seien keine weiteren Kontakte nachgewiesen, weshalb es diesbezüglich an einer ernsthaften Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung in Form einer unangemessenen Kontaktaufnahme fehle. Zudem halte sich die Berufungsklägerin mindestens sieben Monate pro Jahr in Deutschland auf, so dass eine Kontaktaufnahme ohnehin unwahrscheinlich sei (Berufung, S. 8 unten). Mit diesen Ausführungen bringt die Berufungsklägerin nichts vor, das den angefochtenen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse. Die Kontaktaufnahme vom 29. September 2016 hat das Zivilgericht korrekt gewürdigt. Der neu geltend gemachte Umstand, dass sich die Berufungsklägerin nunmehr während mindestens sieben Monaten pro Jahr in Deutschland aufhalte, schliesst nicht aus, dass sie den direkten Kontakt zum Berufungsbeklagten in den restlichen fünf Monaten des Jahrs sucht. Die beiden Einwände der Berufungsklägerin sind somit ungeeignet, die Gefahr direkter Kontaktaufnahmen anders als das Zivilgericht zu beurteilen.



7. Verhältnismässigkeit des Äusserungs- und Kontaktverbots


7.1 Das Zivilgericht hat im Weiteren die Verhältnismässigkeit des Verbots persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in Bezug auf die einzelnen Arten von Äusserungen geprüft. In Bezug auf die Äusserungen zum Sexualleben des Berufungsbeklagten und den Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Ehefrauen und der Misshandlung seiner Kinder hat das Zivilgericht ein Äusserungsverbot ohne Weiteres als verhältnismässig beurteilt (angefochtener Entscheid, E. 5.4.2 erster Absatz). Diese Einschätzung wird von der Berufungsklägerin nunmehr geteilt (Berufung, S.9 Mitte).


In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung und des Erschleichens von Spenden hat das Zivilgericht ein Äusserungsverbot ebenfalls als verhältnismässig erachtet. Derartige Vorwürfe seien für den Berufungsbeklagten stark rufschädigend und drohten, auch der von ihm mitinitiierten Gedenkstätte zu schaden. Der Berufungsklägerin stehe es offen, ihre Vorwürfe im Strafverfahren weiter zu verfolgen; das Ergebnis des Strafverfahrens werde sie aber akzeptieren müssen (angefochtener Entscheid, E.5.4.2 zweiter Absatz). Die Berufungsklägerin erachtet dieses Verbot als teilweise unverhältnismässig, da es sie zu stark einschränke; so müsse es ihr möglich sein, gegenüber der Steuerverwaltung oder der Gedenkstätte geltend zu machen, dass nachweisbare Zuwendungen an die Gedenkstätte nicht ordnungsgemäss in Form von Spendenbestätigungen quittiert worden seien, die von der Steuerverwaltung ak­zeptiert würden (Berufung, S. 9 Mitte). Dieser Einwand geht ins Leere: Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist es ihr untersagt, den Berufungsbeklagten Dritten gegenüber des unlauteren Verhaltens betreffend Spendenakquistion und -verwendung zu bezichtigen (insb. Vorwurf des Spendenbetrugs, der Spendenveruntreuung bzw. des Erschleichens von Spenden durch Vorspiegelung falscher finanzieller Verhältnisse). Damit wird der Berufungsklägerin nun nicht - wie sie anzunehmen scheint - verboten, gegenüber der Gedenkstätte korrekte Spendenbestätigungen zu verlangen.


In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte mache Falschangaben zu seiner Ausbildung, hat das Zivilgericht ein pauschales Äusserungsverbot als unverhältnismässig eingestuft. Zumindest wenn der Berufungsbeklagte (erneut) behaupten sollte, über ein [...]diplom der Universität [...] zu verfügen, könne ein überwiegendes Interesse bestehen, dass die Falschangabe in einem sachlichen Ton richtiggestellt werde. Diesbezüglich - nicht aber bezüglich weiterer Vorwürfe - erscheine ein Äusserungsverbot als unverhältnismässig (angefochtener Entscheid, E. 5.4.2 dritter Absatz). Diese Einschätzung wird von der Berufungsklägerin nunmehr ebenfalls geteilt (Berufung, S. 9 unten).


7.2 Das Zivilgericht hat auch die Verhältnismässigkeit des Kontaktverbots geprüft. Ein solches erscheine als unproblematisch, habe der Berufungsbeklagte doch dargelegt, dass ihn die wiederholten Vorfälle mit der Berufungsklägerin psychisch stark belastet hätten und er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Eine erneute Kontaktaufnahme, selbst wenn sie nicht mit persönlichkeitsverletzenden Äusserungen kombiniert wäre, würde ihn psychisch belasten. Demgegenüber bedeute das Verbot der Kontaktaufnahme für die Berufungsklägerin keine relevante Einschränkung; es bestehe soweit ersichtlich kein Grund, der eine Kontaktaufnahme rechtfertigen liesse (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1). Die Berufungsklägerin kritisiert das Kontaktverbot als unverhältnismässig vor dem Hintergrund, dass beide Parteien zeitweise in [...] wohnten und sich - etwa auf der Post - auch zufällig begegnen könnten und dass sie regelmässig Konzerte veranstalte, bei denen die Einladungen in alle Briefkästen [...] - auch denjenigen des Berufungsbeklagten - eingeworfen würden (Berufung, S. 9 oben). Diese Ausführungen sprechen nicht gegen die Verhältnismässigkeit des Verbots der Kontaktaufnahme: Zufällige Begegnungen, die sich auf ein Erblicken des Berufungsbeklagten beschränken, sind vom Verbot der Kontaktaufnahme nämlich gar nicht erfasst. Das Einwerfen von Einladungen in den Briefkasten des Berufungsklägers dagegen kann gut vermieden werden; ein entsprechendes Verbot erscheint denn auch nicht als unverhältnismässig.



8. Prozesskosten des zivilgerichtlichen Verfahrens


Das Zivilgericht hat die Prozesskosten des Hauptverfahrens wie folgt verteilt: Der Berufungsklägerin wurden die Gerichtskosten von CHF 1000.- und eine Parteientschädigung von CHF 4127.80 zuzüglich Mehrwertsteuer an den Berufungsbeklagten auferlegt. Zur Begründung führte es aus, der Berufungsbeklagte sei im Hauptverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen: Das Annäherungsverbot sei in der Klage vom 3. Oktober 2016 noch enthalten gewesen; bereits an der Bestätigungsverhandlung, die nach der Klageinreichung stattgefunden habe, habe er aber am Annäherungsverbot nicht mehr festgehalten. Wäre die Klage wie üblich erst nach dem Massnahmeentscheid eingereicht worden, hätte der Kläger sein Rechtsbegehren bereits in der Klage entsprechend angepasst. Für die Frage der Kostenverteilung sei deshalb diesbezüglich nicht von einem teilweisen Klagerückzug auszugehen. Die weiteren Rechtsbegehren (Äusserungsverbot und Kontaktverbot) seien gutgeheissen worden, auch wenn das Äusserungsverbot vom Gericht beschränkt (bzw. konkretisiert) worden sei.


Die Berufungsklägerin bestreitet, dass der Berufungsbeklagte im Hauptverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen sei. Zum einen könne sie die Ausführungen des Zivilgerichts in Bezug auf das Annäherungsverbot nicht nachvollziehen (Berufung, S. 10). Die Berufungsklägerin unterlässt es darzutun, inwiefern sie die oben kurz zusammengefasste Begründung des Zivilgerichts nicht nachvollziehen kann. Dies genügt den Anforderungen an die Pflicht zur Begründung nicht, namentlich an die Pflicht, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und anzugeben, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Im Übrigen erscheinen die zivilgerichtlichen Erwägungen auch deshalb als richtig, weil sich die Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort vom 1. Juni 2017 mit dem Annäherungsverbot nur noch am Rand befassen musste (vgl. Klage­antwort, S. 22 Mitte) und ihr somit kein Aufwand entstanden ist.


Zum anderen weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten in Bezug auf das Äusserungsverbot viel zu allgemein formuliert gewesen und vom Zivilgericht auf ein zulässiges Mass beschränkt worden sei. Dies müsse zwingend dazu führen, der Berufungsklägerin nicht die gesamten Prozesskosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Berufung, S. 10). Diesen Umstand hat das Zivilgericht berücksichtigt und die Kosten des Hauptverfahrens dennoch vollständig der Berufungsklägerin überbunden. Dies erscheint als korrekt: Der Grad des Obsiegens richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem mit dem Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich mit dem Entscheiddispositiv zugesprochenen Ergebnis (Jenny, in: ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9). Wird nun - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsbegehren aufgrund einer Auslegung nach Treu und Glauben, die auch die Begründung des Rechtsbegehrens berücksichtigt, beschränkt bzw. konkretisiert (vgl. dazu obige E. 3), ist das konkretisierte Rechtsbegehren mit dem Entscheiddispositiv zu vergleichen. Im vorliegenden Fall stellt das so konkretisierte Rechtsbegehren gegenüber dem Entscheiddispositiv kein Minus dar, weshalb das Zivilgericht diesbezüglich zu Recht ein vollständiges Obsiegen des Berufungsbeklagten angenommen hat.



9. Sachentscheid und Prozesskosten des Berufungsverfahrens


9.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.


9.2 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung vgl. §41 Abs.2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] und Matthias Stein-Wigger/Eva Bachofner, Das baselstädtische Reglement über die Gerichtsgebühren, in: BJM 2015, S. 93, 96) werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten mit CHF1500.- festgelegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer1 GebV in Verbindung mit E. 6.3.1 des angefochtenen Entscheids).


Im Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG291.400]). Bei einem erstinstanzlichen Honorar von CHF 4127.85 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2) und einem Drittelsabzug für das Berufungsverfahren (§12 Abs.1HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'750.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017 [...] wird abgewiesen.


Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1500.-.


Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2750.- zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 211.75 zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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