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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.45 (AG.2021.35)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.45 (AG.2021.35) vom 18.08.2021 (BS)
Datum:18.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einziehung beschlagnahmter Gegenstände
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Urteil; Verfahren; Einziehung; Drohung; Gegenstände; Computer; Verfahrens; Sicherheit; Verletzung; Urteils; Werden; Gemäss; Straftat; Erstinstanzliche; Behandlung; Verwendung; Mehrfachen; Mehrfacher; Anklage; Mobiltelefon; IPhone; Verkehrsregeln; Ambulant; öffentliche; Beschlagnahmten; Anordnung; Missbrauch; Begehung
Rechtsnorm: Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:125 IV 187;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.45


URTEIL


vom 6. Januar 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Daniel Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. Oktober 2019


betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände



Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019 der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), der Tätlichkeiten, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen 213 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 2'200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Für die Dauer dieser Behandlung wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Berufungskläger wurde zudem ein Fahrverbot in der Schweiz für die Dauer von 3 Jahren auferlegt. Die im Verzeichnis 146 135 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 100: iPhone; Pos. 101: Desktop Computer iMac; Pos.104: Notebook MacBook Pro) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF22'888.15 (die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten) sowie eine Urteilsgebühr von CHF10'000.- auferlegt. Ferner wurde die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens der Marke Skoda Octavia Kombi und die Verwendung des daraus resultierenden Erlöses zur Deckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr beschlossen.


In einigen Anklagepunkten wurde der Berufungskläger freigesprochen, in einem anderen Anklagepunkt wurde das Verfahren eingestellt. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung wurde verzichtet.


Gegen dieses Urteil hat A____, im Berufungsverfahren amtlich vertreten durch Advokat [...], am 7. November 2019 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 2. Juni 2020 die Berufungserklärung eigereicht. Mit dieser beantragte er, das angefochtene Urteil sei betreffend das Fahrverbot in der Schweiz für 3 Jahre und die Beschlagnahme (gemeint wohl: Einziehung) der im Verzeichnis 146 135 beschlagnahmten Gegenstände (iPhone, iMac, MacBook Pro) aufzuheben und es seien diese Utensilien dem Berufungskläger auszuhändigen. Ferner sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils der Personenwagen Skoda Octavia Kombi freizugeben und dem Berufungskläger, eventualiter dessen Vater [...], auszuhändigen. Mit der Berufungsbegründung vom 31.August 2020 wird demgegenüber nur noch die Aufhebung des angefochtenen Urteils betreffend die Beschlagnahme (gemeint wohl: Einziehung) der im Verzeichnis 146 135 beschlagnahmten Gegenstände und die Aushändigung dieser Utensilien an den Berufungskläger beantragt. Die Staatsanwaltschaft, die weder selbst Berufung gegen das Urteil eingereicht noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben hat, hat sich am 29. September 2020 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Mit Verfügung vom 1. September 2020 hat die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet, nachdem sich auf Anfrage beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungskläger gemäss seiner letzten Eingabe, der Berufungsbegründung, einzig die Einziehung der beschlagnahmten Elektronikgeräte (iPhone, iMac, Macbook Pro) angefochten. Darüber ist im vorliegenden Urteil zu befinden. Damit sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

· Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), Tätlichkeiten, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;

· die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2018 bis 3. Juli 2019 (213Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 2'200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

· der Verzicht auf eine Landesverweisung;

· die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von 3 Jahren;

· die Freisprüche von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln im Fall AS Ziff. I.2, der mehrfachen Amtsanmassung in den Fällen AS Ziff. I.5, 6, 7, 8, 10 und 12, der Nötigung im Fall AS Ziff. I.7, der Tätlichkeiten im Fall AS Ziff.I.8 und der Drohung im Fall AS Ziff. I.13;

· die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der Datenbeschädigung (AS Ziff. I.1);

· der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung;

· die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung;

· das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der [...] sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung des [...];

· die Beschlüsse über die Verfahrenskosten und die Verwendung des Kostendepots von EUR 120.-;

· die Anordnung der Verwertung des Personenwagens der Marke Skoda Octavia Combi 2.0 TDI 4x4 und die Verwendung des allfälligen Nettoerlöses zur Deckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

· die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


1.3 Da im vorliegenden Verfahren nur Rechtsfragen zu beantworten sind, hat die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.


2.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor­instanz zu Recht die Einziehung der beschlagnahmten Elektronikartikel (iPhone, iMac und MacBook Pro) des Berufungsklägers angeordnet hat. Die Vorinstanz hat sich zur Begründung der Einziehung auf Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 312.0) gestützt und einzig erwogen, mit diesen Gegenständen seien strafbare Handlungen begangen worden (Urteil S. 94).


2.2 Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, gemäss Art. 69 StGB könne eine Einziehung von Gegenständen nur erfolgen, wenn diese zur Begehung einer Straftat gedient hätten und - kumulativ - die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Das Strafgericht habe nicht ausgeführt, inwiefern dies der Fall sei. Zudem sei die Beschlagnahme offensichtlich unverhältnismässig, weil Computer Alltagsgegenstände seien, die man einerseits täglich benötige und andererseits auch sofort wieder beschaffen könne und müsse. Insofern komme die Einziehung einer zusätzlichen Bestrafung in Form einer indirekten Geldstrafe gleich. Es sei auch unzulässig, Computer den «instrumenta sceleris» wie Waffen, Schlagstöcken etc. gleichzustellen. Auf den eingezogenen Gegenständen befänden sich zudem persönliche Aufzeichnungen, deren Zerstörung unverhältnismässig sei.


2.3 Dem hält die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort entgegen, die beschlagnahmten Elektronikartikel hätten der Begehung der in Ziff. 4, 9 und 13 der Anklageschrift geschilderten Delikte gedient. Sie seien deshalb als «instrumenta sceleris» anzusehen. Die für die Einziehung von Art. 69 Abs. 1 StGB geforderte Gefährlichkeit, an deren Vorliegen nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, ergebe sich daraus, dass im Fall einer Rückgabe die Möglichkeit bestünde, dass der Berufungskläger die für die Begehung diverser Straftaten verwendeten Geräte neuerlich für deliktische Zwecke (Drohungen, Missbrauch einer Fernmeldeanlage) verwenden würde. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt, seien dem Berufungskläger doch sämtliche auf den Geräten vorhandenen Daten, die er für sein Fortkommen benötige, bereits ausgehändigt worden.


2.4 In der Replik betont der Berufungskläger erneut, dass es sich bei den fraglichen Gegenständen um Alltagsgeräte handle. Insofern sei es schwer nachvollziehbar, dass durch diese Geräte die öffentliche Ordnung gefährdet werde. Die Einziehung sei unverhältnismässig, da sie keinen der Einziehung zugrunde liegenden Zweck habe. Somit gehe es um eine zusätzliche Bestrafung, was unzulässig sei. Schliesslich werde (auch von der die Staatsanwaltschaft) nicht dargelegt, weswegen konkret Anlass zur Annahme bestehe, dass der Berufungskläger überhaupt Delikte begehen würde.


3.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Als «instrumenta sceleris» (Tatinstrumente) werden Gegenstände eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren. Bei Gegenständen, die nicht von vornherein zur Begehung von Straftaten bestimmt, sondern bloss dazu geeignet sind, kommt die Einziehung nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung von Straftaten tatsächlich gedient haben oder im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmitteln in Aussicht genommen worden sind (Heimgartner, StGB-Kommentar, Donatsch et al. [(Hrsg.], 20. Auflage 2018, Art. 69 N 6). Neben dem Deliktskonnex setzt die Sicherungseinziehung voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 13, mit Verweis auf BGE 125 IV 187 und 124 IV 123). Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft. Es genügt nicht, dass der Täter mit dem fraglichen Gegenstand in der Vergangenheit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Gefahr auch in der Zukunft weiterbesteht und somit die Einziehung rechtfertigt (Baumann, a.a.O.). Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat sie zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist, z.B. bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insb. bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs. Entsprechend dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weitergehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. erfordert zudem ganz allgemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist (Baumann, a.a.O., Art. 69 N14).


3.2 Gemäss AS Ziff. I.4 hat der Berufungskläger «unter Zuhilfenahme seines Computers oder seines Mobiltelefons» via die Internet-Kontaktplattform «[...]» Chat-Nachrichten mit drohendem Inhalt an [...] geschickt, was zu einem Schuldspruch wegen versuchter Drohung geführt hat (erstinstanzliches Urteil S. 41-43). Laut AS Ziff. I.9 hat der Berufungskläger «unter missbräuchlicher Verwendung seines Mobiltelefons» seinem Bekannten [...] in stalkinghafter Manier insgesamt mindestens 50 Whatsapp»-Nachrichten zukommen lassen, in welcher er sich über dessen Lebensumstände ausgelassen und ihn durch einzelne Textpassagen in Angst und Schrecken versetzt hat. Dies führte zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (erstinstanzliches Urteil S. 61-66). Schliesslich hat der Berufungskläger nach AS Ziff. I.13 «unter missbräuchlicher Verwendung seines Mobiltelefons» in stalkinghafter Manier [...] mindestens 85 «iMessage»-Textnachrichten zukommen lassen. Diesbezüglich ist er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gesprochen, vom Vorwurf der Drohung hingegen freigesprochen worden (Urteil S. 75 f.).


3.3 Aus dieser Zusammenfassung ergibt sich, dass zumindest das iPhone des Berufungsklägers, möglicherweise auch sein «Computer» zur Verübung von Straftaten gedient haben. Allerdings ergibt sich weder aus der Anklageschrift noch aus dem Urteil oder den Akten, ob mit «Computer» der Desktop-Computer iMac oder das Notebook MacBook Pro gemeint ist, und es wird in der Anklageschrift auch nur von einer möglichen Verwendung des Computers, alternativ zum Mobiltelefon gesprochen. Damit ist bezüglich des iMac und des MacBook Pro bereits ein rechtsgenüglicher Nachweis der ersten Voraussetzung der Sicherungseinziehung, der Verwendung des Gegenstands zur Begehung einer Straftat, fraglich.


3.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese drei Elektronikgeräte, wenn sie dem Berufungskläger zurückgegeben würden, (auch) in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Diesbezüglich ist eine Prognose notwendig. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich bei der Sicherungseinziehung keine hohen Anforderungen an das Kriterium der Gefährdung zu stellen sind. Bei einer Einziehung von Alltagsgegenständen wie Mobiltelefonen und Computern, welche problemlos wiederbeschafft werden können, bedarf es jedoch zumindest einer tauglichen Begründung der Zwecktauglichkeit der Einziehung, zumal wenn nicht mit schweren Delikten gerechnet werden muss.


Aus dem (diesbezüglich) in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019 geht hervor, dass der Berufungskläger entweder mit dem iPhone oder mit einem seiner Computer im März 2018 eine versuchte Drohung begangen hat. Das iPhone hat er zudem am 16., 18. und 20. Juni 2018 sowie am 21. August 2018 für Drohungen und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art.179septies StGB verwendet. Aus dem Urteil sowie aus dem diesem Urteil zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2019 ergibt sich, dass die Delikte des Berufungsklägers mit einer psychischen Erkrankung, einer anhaltenden wahnhaften Störung, zusammenhängen. Es wurde daher unter Aufschub der Freiheitsstrafe eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Diese Behandlung wird voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen und neben einer medikamentösen antipsychotischen Behandlung auch psychoedukative, sozio- und milieutherapeutische Massnahmen sowie psychotherapeutische Interventionen umfassen. Zudem wird der Berufungskläger während dieser Therapie von der Bewährungshilfe begleitet (erstinstanzliches Urteil S. 90-92). Den Akten kann entnommen werden, dass der Berufungskläger am 3. Juli 2019 unter Auflagen aus der Sicherheitshaft entlassen wurde und gleichentags stationär in die Universitären Psychiatrischen Kliniken UPK eintrat. Per 21. August 2019 trat er in den halb-stationären Bereich über und ist seither in der betreuten Wohneinrichtung [...] wohnhaft. Das halbstationäre Setting wurde per November 2019 beendet, der Berufungskläger wurde aber weiterhin von der Oberärztin der UPK ambulant betreut. Am 24. September 2019 hat er zudem - in der irrigen Vorstellung, er müsse selbst eine ambulante Behandlung organisieren - eine Therapie beim Psychologen [...] begonnen. Sein Antrag, die ambulante Massnahme vorzeitig anzutreten, wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 20. November 2019 gutgeheissen (Schreiben des Berufungsklägers vom 13. November 2019, Akten S. 2528; Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 20. November 2019, Akten S.2550). Es ist daher festzustellen, dass sich die Situation des Berufungsklägers seit den beurteilten Delikten stabilisiert hat, und es darf damit gerechnet werden, dass diese zunächst stationäre und in der Folge ambulante Massnahme bereits gewisse Erfolge gezeigt hat. Es sind denn auch seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft keine neuen Delikte bekannt geworden, obwohl anzunehmen ist, dass er sich inzwischen zumindest ein neues Mobiltelefon beschafft hat. Damit ist die Gefahr, dass der Berufungskläger sein Mobiltelefon oder seine beiden Computer künftig zur Begehung von (ausreichend schweren) Straftaten verwenden würde, nicht als hoch einzustufen. Nach dem Gesagten ist sowohl die Zweckeignung als auch die Verhältnismässigkeit der Einziehung der genannten Elektronikgegenstände zu verneinen.


4.

4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Gutheissung der Berufung der Beschluss über die Einziehung der im Verzeichnis 146 135 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 100: Mobiltelefon Apple iPhone; Pos. 101: Desktop-Computer Apple iMac und Pos. 104: Notebook Apple MacBook Pro) aufzuheben ist und die genannten Geräte unter Aufhebung der Beschlagnahme der Berufungskläger auszuhändigen sind.


4.2 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dafür keine Gebühren zu erheben und ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dessen Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des beschränkten Streitgegenstands und des (geringen) Umfangs der von ihm eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 2. Juni 2020 ohne Begründung, Berufungsbegründung vom 31. August 2020 mit einseitiger Begründung) ist von einem Aufwand von 5 Stunden auszugehen, welche zum für amtliche Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.- zu entschädigen sind (zuzüglich Mehrwertsteuer).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), Tätlichkeiten, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), 181, 237 Ziff. 1 und 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 34 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 177 Abs. 1, 141 in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 126 Abs. 1, 179 und 179septies des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und 43 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 3 Abs.1 und 36 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 48 Abs. 8 und 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs.1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches;

- die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2018 bis 3. Juli 2019 (213 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 2'200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

- der Verzicht auf eine Landesverweisung;

- die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von 3 Jahren;

- Die Freisprüche von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln im Fall AS Ziff. I.2, der mehrfachen Amtsanmassung in den Fällen AS Ziff. I.5, 6, 7, 8, 10 und 12, der Nötigung im Fall AS Ziff. I.7, der Tätlichkeiten im Fall AS Ziff. I.8 und der Drohung im Fall AS Ziff. I.13;

- die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der Datenbeschädigung (AS, Ziff. I.1);

- der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;

- die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches;

- das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der [...] sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung des [...];

- der Beschluss über die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verwendung des Kostendepots von EUR 120.-;

- die Anordnung der Verwertung des Personenwagens der Marke Skoda Octavia Combi 2.0 TDI 4x4, schwarz, Chassis-Nr. [...], Stamm-Nr. [...], inkl. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis, und die Verwendung des allfälligen Nettoerlöses zur Deckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


In Gutheissung der Berufung von A____ werden die beigebrachten Gegenstände gemäss Verzeichnis 146 135 (Pos. 100: Mobiltelefon Apple iPhone; Pos. 101: Desktop-Computer Apple iMac und Pos. 104: Notebook Apple MacBook Pro) unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben.


Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Urteilsgebühr erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'000.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 70.-, somit total CHF 1'070.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- [...]

- [...]

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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