Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2020.40 (AG.2020.473) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.08.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Veruntreuung |
Schlagwörter: | Berufung; Urteil; Privatkläger; Schuldig; Privatklägers; Privatklägerschaft; Beschuldigte; Urteils; Schriftlich; Advokat; Beschuldigten; Gericht; Partei; Vertreten; Berufungskläger; Schriftliche; Entscheid; Verfahren; Richte; Sachverhalt; Innert; Rechtliche; Gerichts; Betreffend; Erstinstanzliche; Strafdreiergerichts; Berufungserklärung; Appellationsgericht; Gegenstand |
Rechtsnorm: | Art. 382 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2020.40
ZWISCHENENTSCHEID
vom 17. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
sowie
B____ Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger 2
[...]
D____ Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Januar 2020 (SG.2016.100)
betreffend Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerschaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12.Februar 2019). Er wurde zudem verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...], lautend auf die Tochter des Beschuldigten, [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.- zuzüglich aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte - soweit die EUR 2'000'000.- zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten - zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF12'000.- auferlegt und ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts erklärten neben dem Beschuldigten auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 1-3 (nachfolgend Privatklägerschaft) Berufung. Der Beschuldigte macht mit Eingabe vom 8. Juni 2020 geltend, es sei auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten. Die Privatklägerschaft hat mit Schreiben vom 2. Juli 2020 Stellung bezogen und beantragt, es sei der Antrag des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.
Der vorliegende Entscheid ist wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020 angekündigt, im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E.1.2). Für Urteile des Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 2 StPO). Sie hat darin anzugeben ob sie a) das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und c) welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a) den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der Strafe; c) die Anordnung von Massnahmen; d)den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f)die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen bzw. g) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
3.
3.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Berufungserklärung der Privatklägerschaft richte sich offenbar in erster Linie gegen tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit von D____. Indes könnten Erwägungen eines Gerichts in einem erstinstanzlichen Urteil isoliert und ohne konkreten Konnex in Bezug auf eine rechtliche Subsumption unter einen Straftatbestand nicht Gegenstand einer Berufung bilden.
3.2 Die Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung unter dem Titel «Gegenstand der Berufung» definiert, dass sich ihre Berufung gegen die tatsächlichen Feststellungen, auch zur Urteilsfähigkeit von D____ ab Sommer 2012 und zum Gesamtzusammenhang des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten ab Sommer 2012 bis Oktober 2013 sowie die rechtliche Würdigung im Strafpunkt durch die Vorinstanz, richte. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils vom 15. Januar 2020 des Betrugs (anstatt der Veruntreuung) unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. In allen anderen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.
3.3 Aus den Ausführungen der Privatklägerschaft wird hinreichend klar, wogegen sich ihre Berufung richtet. So ergibt sich bereits aus den Bemerkungen unter dem Titel «Gegenstand der Berufung», dass sie die vorinstanzliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts als Veruntreuung (AS Ziff. 2h) nicht akzeptiert und einen Schuldspruch wegen Betrugs (AS Ziff. 2a-g) verlangt. Dass die Privatklägerschaft einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt, geht ausserdem aus den gestellten Rechtsbegehren unmissverständlich hervor. Mit ihren Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen stellt die Privatklägerschaft zudem klar, dass sie sowohl mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bezüglich Ziff. 2a der Anklageschrift (Täuschung über innere Tatsachen) als auch mit derjenigen betreffend Ziff. 2b der Anklageschrift (Eventualanklage wegen fehlender Urteilsfähigkeit zufolge [...]) nicht einverstanden ist. Nach dem Gesagten kann von einem fehlenden «Konnex in Bezug auf eine rechtliche Subsumption unter einen Straftatbestand» keine Rede sein und ist der Nichteintretensantrag des Beschuldigten abzuweisen.
4.
Die Legitimation der Privatklägerin 3 (Art. 382 Abs. 1 StPO) steht ausser Frage, sodass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, im vorliegenden Zwischenentscheid die bloss vom Vertreter der Privatklägerschaft diskutierte Parteistellung der Privatklägerin 1 bzw. des Privatklägers 2 nicht zu beleuchten, zumal im Verlauf des Schriftenwechsels die Möglichkeit besteht, diesen Aspekt allenfalls näher zu thematisieren.
5.
Über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. darüber, ob der Privatklägerschaft für die Aufwendungen betreffend die Eintretensfrage eine Parteientschädigung auszurichten ist, wird mit dem Urteil in der Sache entschieden (BGE139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag des Beschuldigten, auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten, wird abgewiesen und das Berufungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortgeführt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Privatklägerschaft
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.