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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.4 (AG.2020.576)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.4 (AG.2020.576) vom 10.09.2020 (BS)
Datum:10.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Schlagwörter: Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Zivilschutz; Berufung; Gering; Gemäss; Werden; Dienst; Tatfolgen; Staatsanwaltschaft; Geringfügig; Arztzeugnis; Wiederholungskurs; Schuld; Basel-Stadt; Einrücken; Aufgrund; Urteil; Dezember; Täter; Könne; Vorinstanz; Nichteinrücken; Vorliegen; Vorliegend; Verfahren; Jedoch; Stellt; Akten
Rechtsnorm: Art. 27 ZG ; Art. 381 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 52 StGB ; Art. 68 ZG ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 202; 124 IV 170; 127 IV 101; 135 IV 130; 136 IV 1; 138 IV 13;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.4


URTEIL


vom 10. September 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2019


betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz



Sachverhalt


A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde gemäss Art.52 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Umgang genommen. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an und reichte am 7.Januar 2020 die Berufungserklärung ein. Demgemäss wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt teilweise, in Bezug auf die Strafzumessung, angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 23. Oktober 2019 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.- zu verurteilten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.


Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde [...], Advokat, als amtlicher notwendiger Verteidiger von A____ (nachfolgend Beschuldigter) mandatiert. Vom Beschuldigten wurde weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben.


Mit Berufungsbegründung vom 20. April 2020 wiederholte die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. In der Berufungsbegründung beantragte sie jedoch eine Tagessatzhöhe von CHF 80.- anstatt CHF100.- sowie zusätzlich, dass dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen seien. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2020 stellte der Beschuldigte das Rechtsbegehren, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 19.Mai 2020 lud die Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten mit seinem Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung. Der Beschuldigte beantragte daraufhin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 in Abweichung der Verfügung vom 19. Mai 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Auf eine Hauptverhandlung sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die Präsidentin dem Beschuldigten mit, dass seine Befragung im Rahmen einer Hauptverhandlung unumgänglich sei.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung zum Vortrag, wobei beide Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festhielten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist.


1.2 Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.


1.3 Trotz der Anträge der Parteien auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde gemäss Art. 405 StPO das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Die mündliche Befragung des Beschuldigten erwies sich als durch das Berufungsgericht angezeigt, um einen - zur Beurteilung des vorliegenden Falls erforderlichen - persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu erhalten.


2.

2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs.1 StPO, zur Ausnahme Art.401 Abs.2 StPO).


2.2 Es wurde von der Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte dem Aufgebot vom 20. September 2018 keine Folge geleistet habe und dem Wiederholungskurs vom 18. Dezember 2018 (unentschuldigt) ferngeblieben sei, womit er den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG) erfüllt habe. Die Sachverhaltsfeststellung und die diesbezügliche rechtliche Subsumtion werden von der Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin nicht gerügt. Auch der Beschuldigte bestreitet diese insofern nicht, als durch ihn weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben wurde und er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsantwort jedoch vor, dass das Appellationsgericht aufgrund der Offizialmaxime frei sei, einen vollumfänglichen Freispruch anzuordnen, selbst wenn dies vom Beschuldigten nicht explizit prozessual verlangt werde. In der Folge bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf, er sei einem Aufgebot für einen Wiederholungskurs vom 18. Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Er stehe dem Zivilschutz grundsätzlich positiv gegenüber. Er habe den Grundkurs und mehrere Wiederholungskurse absolviert und sei am 26.August 2017 aufgrund seiner guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten, habe darauf aber aufgrund des Aufwandes für die berufliche Ausbildung verzichtet. Jedenfalls sei von einer grundsätzlich positiven Einstellung auszugehen. Es habe kein Anlass bestanden, die Dienstpflicht unentschuldigt zu versäumen. Für die Absenz vom 18.Dezember 2018 habe der Beschuldigte nicht nur ein Arztzeugnis, sondern auch eine medizinische Stellungnahme der UPK vom 18.Juli 2019 eingereicht. Sowohl der zuständige leitende Psychologe als auch die verantwortlichen Fachärzte hätten damals klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte aufgrund einer Doppelbelastung mit einem Arbeits-Vollzeitpensum und einem Vollzeitstudium an einer Anpassungsstörung gelitten habe, was zu einem Erschöpfungszustand geführt habe. Hinzu komme ein gravierendes Migräneleiden. Effektiv sei er damals mit der Situation überfordert gewesen, hätte er sich doch ansonsten nicht in die intensive Behandlung bei der UPK begeben müssen. Die UPK habe denn auch dem Beschuldigten nicht sorglose Verantwortungslosigkeit, sondern eine «vorübergehende Unfähigkeit» und «Überforderung in einer Ausnahmesituation» attestiert. Beachte man die grundsätzlich positive Einstellung des Beschuldigten gegenüber dem Zivilschutz und die ärztlichen Fachberichte der UPK, so sei offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht unentschuldigt eine Pflicht nicht wahrgenommen habe. Der Beschuldigte sei nicht Berufungskläger. Es könne aber auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Bericht der UPK erst spät eingereicht worden sei, weil dies aufgrund der psychischen Umstände nicht früher möglich gewesen sei. Genau dieser Erschöpfungszustand habe dazu geführt, dass solche Termine untergegangen seien und auch im Nachgang nicht mehr richtig hätten aufgearbeitet werden können. Die Staatsanwaltschaft irre sich im Straftatbestand, wenn sie ausführe, das Arztzeugnis sei zu spät eingereicht worden. Der Straftatbestand liege nicht in der Verspätung des Einreichens eines Arztberichts, sondern strafbar mache sich gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG, wer sich einer Dienstpflicht «entzieht». Der Straftatbestand umfasse nicht den Vorwurf, dass jemand ein Arztzeugnis erst spät einreiche. Offenkundig wäre es besser gewesen, wenn der Beschuldigte das Arztzeugnis umgehend dem Zivilschutz hätte einreichen können. Der medizinische Bericht der UPK zeige aber, dass genau dies das medizinische Problem gewesen sei. Der Erschöpfungszustand sei so gravierend gewesen, dass der Beschuldigte während vieler Monate eben gerade nicht adäquat habe handeln und sein Leben organisieren können. Da er bereits vor dem 18. Dezember 2018 in medizinischer Behandlung bei der UPK gewesen sei, wäre es ein Leichtes gewesen, bei einer der regelmässigen Konsultationen ein Arztzeugnis unmittelbar nach dem 18.Dezember 2018 einzuholen. Somit habe er dies nicht unterlassen, weil er sich der Dienstpflicht habe «entziehen» wollen, sondern weil er schlichtweg aufgrund des Erschöpfungszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei. Hätten die UPK-Ärzte früher davon Kenntnis gehabt, hätten sie den Patienten wohl dazu befragt und umgehend das Arztzeugnis ausgestellt. Von einer vorsätzlichen Entziehung der Dienstpflicht könne somit keine Rede sein.


2.3 Obgleich der Beschuldigte selbst nicht Berufung erklärt hat, erscheint es in einem ersten Schritt (E. 3) geboten, auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens einzugehen. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Beschuldigte in seinen Ausführungen teilweise Elemente der Tatbestandsmässigkeit und des Verschuldens vermischt. In einem zweiten Schritt (E. 4) wird sodann auf die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung einzugehen sein.


3.

Grundsätzlich kann zu den allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG) gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 69 ff., E. I). Es erscheint jedoch erforderlich, auf einige Punkte nochmals gesondert einzugehen. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst stets ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände strafbar (BGE124 IV 170 E. 2c S. 173; insofern erstaunt es, dass das Strafgericht gleichwohl ausführt, dass bei einer rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen wäre [Akten S. 72, E. II]). Zwar bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch auf die Gesetzeslage vor der Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung von 2002, die Strafbestimmungen wurden jedoch praktisch unverändert vom damals geltenden Zivilschutzgesetz (ZSG) übernommen (Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 2002 1685 ff., 1719). Auch im Falle eines Zivilschutzpflichtigen, der nachträglich dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat bestand, bleibt dieser gemäss Art.68 Abs.1 lit.a BZG strafbar, sofern er dem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge geleistet hat (BGE 124 IV 170 E. 2d S. 174). Zwar hat gemäss Art. 8 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11) derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen. Dabei bleibt es aber allein dem Ermessen der zuständigen Behörde (s.für den Kanton Basel-Stadt das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 [SG 576.100]) anheim gestellt, auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens zu verzichten, sofern Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sie kann die betreffende Person zunächst bloss verwarnen (Art. 68 Abs. 5 BZG). Im vorliegenden Fall erschien der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht zum Dienst am 18.Dezember 2018 und reichte - trotz mehrmaligem Hinweis durch einerseits die Fachspezialistin Zivilschutz [...] per E-Mail am 18. Dezember 2018 (Akten, S.11), durch andererseits die Nachforschung über das Nichteinrücken durch den Gruppenleiter Kontrollführung Zivilschutz [...] vom 2.Januar 2019 (Akten, S.16) sowie die durch Letzteren verfasste E-Mail vom 20.März 2019 («allerletzte Mahnung», Akten, S.19) - kein Arztzeugnis innerhalb der ihm vom Zivilschutz gesetzten Frist ein (die letzte Frist lief am 25. März 2019 ab, s. Akten, S.19). In der Folge überwies die Zivilschutzstelle Basel-Stadt den Fall zwecks Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit hat der Beschuldigte den Straftatbestand nach Art. 68 Abs.1 lit.a BZG erfüllt, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Arztzeugnis einreichte (Arztzeugnis vom 18.Juli 2019, Akten, S.48), das ihn nachträglich für den Tag des Dienstaufgebots vom 18.Dezember 2018 für arbeitsunfähig erklärte. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend als erfüllt anzusehen.


4.

4.1 In Bezug auf die Strafzumessung nahm die Vorinstanz gestützt auf Art.52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang. Sie erwog, dass hinsichtlich des Tatverschuldens zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte einem Aufgebot für einen eintägigen Wiederholungskurs nicht Folge geleistet habe. Dabei habe er die aufbietende Stelle noch unmittelbar vor Beginn des Dienstanlasses über sein Nichteinrücken informiert. Erheblich verschuldensmindernd sei sodann zu werten, dass sein Verhalten gemäss dem Bericht seiner behandelnden Ärzte als Überforderung aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands (damals bestehende Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären sei. Seine Ärzte würden den Beschuldigten als sehr zuverlässigen und pflichtbewussten jungen Mann schildern. Der Beschuldigte habe vor der Hauptverhandlung auch eine nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Dienstanlasses einreichen können. Zu berücksichtigen sei weiter die vom Beschuldigten gezeigte Einsicht und Reue. Er habe seine Arbeitsstelle inzwischen aufgegeben und sei mit reduziertem Pensum als selbstständiger Rechtsberater tätig. Der Beschuldigte sei weiterhin in Therapie in der UPK und habe in den vergangenen Monaten seine in vielen Bereichen entstandenen Pendenzen weitgehend abbauen können. Des Weiteren sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen: Für den Beschuldigten, als einen noch am Anfang seiner Karriere stehenden Juristen, könne sich ein entsprechender Eintrag im Strafregister nachteilig auswirken. Was die Tatfolgen anbelange, sei der zuständigen Behörde konkret lediglich ein administrativer Aufwand entstanden. Insgesamt würden vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben sei. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt und es werde von einer Bestrafung Umgang genommen.


4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in Bezug auf die Strafzumessung vor, dass - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - in der vorliegenden Sache kein Fall nach Art. 52 StGB vorliege. Sie wendet sich damit insbesondere gegen die strafzumessungsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der «geringfügigen Schuld» sowie der «geringfügigen Tatfolgen». So könne einerseits von einer geringfügigen Schuld des Beschuldigten «bei bestem Willen» nicht mehr ausgegangen werden. Die Dauer des nicht angetretenen Wiederholungskurses spiele in Bezug auf das Tatverschulden keine bzw. wenn überhaupt eine äusserst untergeordnete Rolle. Zwar habe der Beschuldigte am fraglichen Tag um 07.56 Uhr, und somit vier Minuten vor Beginn des Wiederholungskurses, mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken informiert, dies ändere jedoch nichts daran, dass die verantwortlichen Personen vor Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Beginn des Wiederholungskurses keine Kenntnis über das Nichteinrücken des Beschuldigten gehabt hätten. Zudem habe es der Beschuldigte anschliessend während Monaten unterlassen, dem Zivilschutz des Kantons Basel-Stadt betreffend sein Nichteinrücken am 18.Dezember 2019 ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl er dies bereits in seiner E-Mail vom 18. Dezember 2018 betreffend Nichteinrücken in Aussicht gestellt habe. Ein entsprechendes Arztzeugnis betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt sei erst am 18. Juli 2019 - und somit nach Erhalt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - erstellt und im Hinblick auf die Hauptverhandlung am 21. Oktober 2019 dem Strafgericht Basel-Stadt eingereicht worden. Somit habe der Beschuldigte über ein halbes Jahr verstreichen lassen, bis er sich um die Ausstellung dieses Arztzeugnisses bemüht habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte auch nicht auf das Schreiben «Nachforschung über das Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 - obwohl er damit nochmals explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sein Nichteinrücken aus medizinischen Gründen innert zwei Wochen mittels Arztzeugnis zu belegen habe - sowie auf die Mahnung mittels E-Mail vom verantwortlichen Gruppenleiter [...] vom 20. März 2019 reagiert. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschuldigte bereits zum Wiederholungskurs vom 29. Oktober 2018 bis zum 2.November 2018 unentschuldigt nicht eingerückt sei, es anschliessend trotz Ermahnung unterlassen habe ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen, nicht auf die darauf folgende «Nachforschung über das Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt reagierte habe und deshalb schliesslich mit Schreiben des Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 8.Januar 2019 habe verwarnt werden müssen. Zwar sei dem Beschuldigten aufgrund seines gemäss der medizinischen Stellungnahme der UPK Basel vom 18.Juli 2019 in der fraglichen Zeitspanne vorliegenden psychischen Ausnahmezustandes eine gewisse Überforderung zuzugestehen, welche sein Verhalten ansatzweise zu erklären vermöge. Der Beschuldigte sei jedoch offenbar in der Lage gewesen, Behördenkorrespondenz zu führen, so dass es ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen wäre, rechtzeitig das erforderliche Arztzeugnis einzuholen und einzureichen. Zudem verfüge der Beschuldigte über ein abgeschlossenes juristisches Studium, so dass er sich über die Folgen und Konsequenzen seines Verhaltens habe im Klaren sein müssen. Dennoch habe es der Beschuldigte unterlassen, sich vorschriftskonform zu verhalten und adäquat auf die klaren Aufforderungen der zuständigen Behörde zu reagieren. Entsprechend seien die Voraussetzungen einer «geringfügigen Schuld» nach Art. 52 StGB nicht gegeben und diese Norm bereits deshalb in der vorliegenden Sache nicht anwendbar.


Andererseits sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass der zuständigen Behörde im konkreten Fall lediglich ein administrativer Aufwand entstanden sei und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen würden. Das Strafgericht führe weder aus, inwiefern sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten von diesen angeblich typischen Taten unterscheide, noch welche weiteren weiterreichenden Tatfolgen die im vorliegenden Fall massgebende Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten» im Normalfall nach sich ziehe. Dass ein unentschuldigtes Nichteinrücken primär administrative Auswirkungen habe, liege in der Natur der Sache und werde nicht bestritten. Einzig und allein deshalb könne jedoch nicht von geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich beim Verhalten des Beschuldigten (unentschuldigtes Nichteinrücken) um einen typischen Fall der Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten».


Schliesslich sei zwar der Annahme der Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten - als am Anfang seiner Karriere stehenden Juristen - eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliege, da ein entsprechender Eintrag im Strafregister sich nachteilig auswirken könnte, nicht zu widersprechen. Inwiefern aufgrund dessen jedoch in Anwendung von Art.52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden solle, sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar.


4.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass im vorliegenden Fall von einer geringfügigen Schuld auszugehen sei. Da es sich nur um eine Dienstpflicht von einem einzigen Tag gehandelt habe, lasse sich erkennen, dass er keineswegs die Absicht gehabt habe, einen solchen minimen Einsatz in irgendeiner Weise zu verweigern oder böswillig zu vergessen. So habe der Beschuldigte am 18.Dezember 2018 um 07.56 Uhr sogar die Fachspezialistin Zivilschutz über sein Nichteinrücken informiert. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach jemand mit einem abgeschlossenen Studium sich über die Konsequenzen im Klaren sein müsse, seien völlig verfehlt. Die ärztliche Behandlung in der UPK sei gerade erfolgt, weil der Beschuldigte solche (einfachen) administrativen Dinge, wie das Einholen eines Arztzeugnisses, nicht mehr habe bewältigen können. Der Beschuldigte sei schon mit 17Jahren «aus dem Haus geflogen» und habe sich die Matur erkämpfen müssen. Auch während des Studiums habe er arbeiten müssen. In so einem Fall könne es schon passieren, dass die Psyche nicht mehr mitmache und man nicht mehr in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln und ein Arztzeugnis einzuholen. Deshalb habe die Vorinstanz recht, wenn sie die Schuld verneine.


Der Beschuldigte bestreitet auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass es sich «um einen typischen Fall der Tatbestandsvariante» einem Aufgebot keine Folge zu leisten handle. Der Beschuldigte sei nachgewiesen krank gewesen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei und keinerlei Tatfolgen bestünden, sondern lediglich ein bescheidender, administrativer Aufwand entstanden sei, führe korrekterweise zur Anwendung von Art.52 StGB.


4.4

4.4.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; BGer 6B_45/2016 vom 13.Juni 2016 E.2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art.47 Abs.2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE135 IV 130 E.5.4 S.137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2018, Art.52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, §6 N5). Zwar wird innerhalb des Art.47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art.52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E.9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., §6 N5).


4.4.2 Wie bereits festgehalten wurde, richtet sich die für die Anwendung von Art.52 StGB massgebende geringfügige Schuld nach dem Grad des Verschuldens des Täters gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 47 StGB, d.h. nach den dort aufgezählten Strafzumessungskriterien. Gemäss Art.47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden - abgesehen von der in diesem Fall erst bei den Tatfolgen zu berücksichtigenden Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts - nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten).


Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist die Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie die beschuldigte Person aufgewendet hat (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2017, Art. 47 N 19). Diesbezüglich ist vorliegend von einer äusserst geringen Intensität auszugehen. Der Beschuldigte reichte für die in Frage stehende Absenz vom 18.Dezember 2018 ein Arztzeugnis (Akten, S. 48) sowie eine medizinische Stellungnahme der UPK vom 18. Juli 2019 (Akten, S. 27 f.) ein. Zwar haben diese keine Auswirkungen auf die vorliegende Strafbarkeit des Nichteinrückens des Beschuldigten, jedoch belegen sie, dass er zum Zeitpunkt der Einrückungspflicht an einer Anpassungsstörung und einem daraus resultierenden Erschöpfungszustand litt. Hinzu kam ein gravierendes Migräneleiden des Beschuldigten. Die UPK attestierte dem Beschuldigten nicht sorglose Verantwortungslosigkeit, sondern bewertete das Versäumnis als «vorübergehende Unfähigkeit» bzw. «Ausdruck und Folge einer Überforderung aufgrund der [ ] Ausnahmesituation» (Akten, S. 28). Der Beschuldigte versäumte es entsprechend nur deshalb, pflichtgemäss einzurücken, weil er mit der damaligen Situation vollkommen überfordert war. Die geringe kriminelle Intensität seines Handelns zeigt sich auch darin, dass er am 18. Dezember 2018 um 07.56 Uhr - und somit noch vor Beginn des Wiederholungskurses - mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken informierte (Akten, S.11).


In Bezug auf die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die Dienstpflicht nicht aus egoistischen Motiven versäumte und den Diensttag lieber anderweitig verbrachte, sondern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, am 18. Dezember 2018 in den Wiederholungskurs einzurücken. Auch hat der Beschuldigte in der Vergangenheit den Grundkurs und mehrere Wiederholungskurse absolviert und ist gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten. Mithin ist von einer grundsätzlich positiven Einstellung des Beschuldigten zum Zivilschutz auszugehen. Entsprechend wirken sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ebenfalls schuldmindernd aus.


Auch hinsichtlich der Tatkomponente des Masses an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten ist von einer geringen Schuld auszugehen. Der Beschuldigte war aufgrund seiner diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen in verminderten Masse in der Lage, die durch ihn begangene Rechtsverletzung zu vermeiden (vgl. für die bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103).


Die Täterkomponenten lassen ebenfalls auf ein geringes Verschulden des Beschuldigten schliessen. Hinsichtlich des Vorlebens ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist. Dies ist zwar praxisgemäss nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 4), jedoch führt dies auch nicht zu einer entsprechenden belastenden Bewertung des Vorlebens. Stark entlastend wirkt sich die sonstige Lebensgeschichte des Beschuldigten aus (vgl. zu dieser Täterkomponente BGE 121 IV 202 E. 2.d.bb S. 204). So ist er gemäss seinen Aussagen bereits mit 17 Jahren von zuhause ausgezogen und habe sich seither selbst versorgen müssen. Während der Schule und des Studiums habe er durchgehend arbeiten müssen, womit die Doppelbelastung von Studium und Arbeit dann schliesslich auch zu den psychischen Belastungen geführt habe (s. Aussagen in der HV vom 10.September 2020, Akten, S. 148 sowie die medizinische Stellungnahme vom 18.Juli 2019, Akten, S. 27 f.). Dadurch ist ein direkter Zusammenhang zwischen seiner schwierigen Vorgeschichte und der begangenen Tat erkennbar.


Bei der weiteren Täterkomponente der persönlichen Verhältnisse wirkt sich eine mangelhafte psychische Gesundheit (auch) dann verschuldensmindernd aus, wenn noch keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen ist (Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 32). Wie die medizinische Stellungnahme vom 18.Juli 2019 festhält, ist das Verhalten des Beschuldigten als Überforderung aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands (Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären (Akten, S. 27 f.), mithin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert, die sich unmittelbar auf die Tatbegehung auswirkte. Entsprechend ist auch in diesem Punkt beim Beschuldigten aufgrund seines Gesundheitszustands von einer geringfügigen Schuld auszugehen.


Ferner ist auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Zu überprüfen ist diesbezüglich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Grundsätzlich ist bei der Anwendung dieser Täterkomponente Zurückhaltung geboten, jedoch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als sich für den Beschuldigten als einen noch am Anfang seiner Karriere stehenden Juristen ein entsprechender Eintrag im Strafregister nachteilig auswirken könnte. Zwar führt dieser Gesichtspunkt für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da nachteilige Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm in Verbindung mit den anderen Faktoren Bedeutung zu (BGE 135 IV 130 E. 5.5 S.138).


Schliesslich ist dem Beschuldigten auch ein entlastendes Nachtatverhalten zugute zu halten. So hat er gemäss eigenen Aussagen seine alte Arbeitsstelle aufgegeben und eine neue Tätigkeit mit reduziertem Pensum aufgenommen, um seine Pendenzen abzubauen, die sich in verschiedenen Bereichen angestaut hatten. Überdies begab sich der Beschuldigte auch nach dem Vorfall weiterhin in psychiatrische Therapie bei der UPK. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass beim Beschuldigten nur eine geringfügige Schuld vorliegt. Das Verschulden des Täters erscheint aufgrund seines zur Tatzeit vorliegenden psychischen Leidens insbesondere im Quervergleich zu typischen Taten, die denselben Tatbestand betreffen, als unerheblich.


4.4.3 Wie aufgeführt, müssen kumulativ auch die Tatfolgen geringfügig sein. Die Tat muss sich diesbezüglich von anderen gleichgelagerten tatbestandsmässigen Fällen qualitativ unterscheiden. Der Tatbestand von Art.68 Abs.1 lit.a BZG belegt Fälle der Verletzung der Dienstpflicht mit Strafe. Vorliegend ging es um die Aufbietung des Beschuldigten als Schutzdienstpflichtigen zu einem Wiederholungskurs. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dienen Wiederholungskurse dazu, die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen sowie der Kader zu überprüfen, zu ergänzen und zu festigen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001, BBI 2002 1685 ff., 1714). Bereits dieser Umstand lässt die Tatfolgen geringer erscheinen, als wenn es sich um einen Ernsteinsatz im Falle einer Katastrophe oder Notlage gemäss Art. 27 BZG gehandelt hätte, bei dem die Abwesenheit eines Schutzdienstpflichtigen die Gefahr für die Bevölkerung erhöht hätte. Überdies hatte der Beschuldigte auch keine Kaderfunktion inne, womit die Durchführung des Wiederholungskurses nicht von seinem Erscheinen abhing. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom Zivilschutz Basel-Stadt vom 20.September 2018 für einen eintägigen Wiederholungskurs am 18. Dezember 2018 aufgeboten. Auch diese geringe Anzahl an Dienstagen respektive dieser einzige Diensttag lässt die Tatfolgen als geringfügig erscheinen. So werden Schutzdienstpflichtige im Regelfall gemäss Art.36 Abs.1 BZG nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 2-7 Tagen aufgeboten. Ein Dienstaufgebot für einen einzigen Kurstag stellt innerhalb der Wiederholungskurse somit bereits einen Ausnahmefall dar. Der zuständigen Behörde ist im Vergleich zu anderen Dienstversäumnissen lediglich ein minimaler administrativer Umtrieb entstanden. So hätte es hinsichtlich der Organisation von Einsatz, Verpflegung, Teamzuteilung etc. grösseren Aufwand zu bewältigen gegeben, wenn der Beschuldigte etwa für eine ganze Woche gefehlt hätte. Auch informierte der Beschuldigte vor Dienstbeginn [...] per E-Mail, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht werde einrücken können. Damit half er, den Nachforschungsaufwand insofern zu verringern, als die zuständigen Zivilschutzmitarbeiter nicht während des ganzen Diensttags im Unklaren darüber waren, ob der Beschuldigte nicht doch noch erscheinen würde, was weitere organisatorische Aufwände nach sich gezogen hätte.


Zusammenfassend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben ist. Demnach wird in Anwendung von Art.52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen.


5.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.


5.2 Aufgrund des auch im Berufungsverfahren erfolgten Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Da der Beschuldigte selbst nicht Berufung erhoben hat, trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100..

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


6.2 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.


7.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, [...], Advokat, weist für die zweite Instanz in seiner eingereichten Honorarnote einen Stundenansatz von CHF250.- aus. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und beträgt CHF 200.- pro Stunde. Auch verrechnet der amtliche Verteidiger Kopiaturen mit CHF 1.- pro Stück, wogegen diese praxisgemäss nur mit je CHF 0.25 pro Stück zu vergüten sind (vgl. statt vieler: AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10, HB.2019.3 vom 21.Januar 2019 E. 6.2 mit Verweis auf HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2). Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung entsprechend ein Honorar von CHF 3'200.- für einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden (inklusive 2 ½ Stunden für die Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF247.45, somit total CHF3'461.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird - in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 lit. a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes.


Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches Umgang genommen.


A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 100.- für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.


Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 3'200.- und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 247.45, somit total CHF 3'461.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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