Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2020.104 (AG.2021.463) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.06.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Alkohol; Untersuchung; Blutprobe; ärztlich; Werden; Urteil; Fahrunfähigkeit; ärztliche; Polizei; Massnahme; Worden; Feststellung; Atemalkoholprobe; Blutentnahme; Basel-Stadt; Massnahmen; Vereitelung; Erstinstanzlich; Staatsanwaltschaft; Ärztin; Gewesen; Erfolgt; Aufgrund; Erstinstanzliche; ärztlichen; Kosten; Verfahren; Vorwurf |
Rechtsnorm: | Art. 307 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2020.104
URTEIL
vom 16. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. August 2020
betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 wurde A____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde sie freigesprochen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 680.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 200.-) auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Sie beantragt die Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und im Übrigen die Feststellung, dass der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 16. Juni 2021, an der die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind die Berufungsklägerin befragt und ihre Rechtsvertreterin zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§88 Abs.1 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Vorliegend wendet sich die Berufungsklägerin gegen den Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und damit auch gegen die ihr auferlegte Strafe und den ergangenen Kostenentscheid.
2.
2.1 Dem Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt folgender, soweit unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Die Berufungsklägerin ist am 22. Dezember2018 um 02.05 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in eine Verkehrskontrolle geraten. Wegen des Verdachts auf Alkoholkonsum wurde sie aufgefordert, mit dem Alcoblow-Gerät («Rapid Test») einen Vortest durchzuführen. Trotz Problemen war ihr dies schlussendlich auch möglich. Da das Testergebnis positiv ausfiel, hätte die Berufungsklägerin daraufhin eine Atemalkoholprobe mit dem Gerät Dräger 6510 abgeben müssen, um den genauen Alkoholwert zu ermitteln. Dies gelang ihr jedoch nicht, weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. In der Folge wurde die Berufungsklägerin im Universitätsspital Basel ärztlich untersucht; Blut wurde ihr indessen nicht abgenommen.
2.2 Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet und dies, unter Entkräftung der Argumente der Berufungsklägerin, überzeugend begründet. Auf ihre Ausführungen, denen das Berufungsgericht folgt, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Umstritten sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Gründe, weshalb die Atemalkoholprobe mit dem Alkohol-Messgerät nicht gelungen und eine Blutentnahme nicht erfolgt ist. Die Berufungsklägerin hat vor erster Instanz geltend gemacht, sie sei kooperativ gewesen und habe sich den Anweisungen der Polizei gebeugt. Sie sei auch nicht betrunken gewesen. Sie habe mehrfach versucht, in das Alkoholtestgerät zu blasen, was ihr aber wegen ihrer Asthmaerkrankung nicht möglich gewesen sei. Nach diversen vergeblichen Versuchen sei sie von der Polizei angegriffen, ins Polizeiauto gezerrt und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort hätte sie zwei Formulare unterzeichnen sollen, die sie aber mangels Lesebrille nicht habe lesen können und deshalb nicht habe unterschreiben wollen. Die anwesende Ärztin habe ihr zu verstehen gegeben, dass keine Blutprobe erforderlich sei, da sie nicht unter Alkohol stehe, sondern lediglich Müdigkeitserscheinungen habe. Deshalb habe sie es nicht für notwendig erachtet, eine Blutprobe abzugeben. Sie habe eine solche aber entgegen dem ihr gemachten Vorwurf nicht aktiv verweigert. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin an diesen Angaben festgehalten. Sie hat erneut erklärt, alle Anweisungen der Polizei befolgt zu haben. Das Nichtzustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses der Atemalkoholprobe sei im Zusammenhang mit ihrer Asthmaerkrankung zu sehen. Überdies sei die technische Funktionsfähigkeit des Geräts zu bezweifeln. Da sie der Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests habe nachkommen wollen, habe sie auch nicht damit gerechnet, dass sie zusätzlich ärztlich untersucht werden solle. Dieser Untersuchung habe sie sich indes ohne jeden Widerstand unterzogen. Weder vor noch während der ärztlichen Untersuchung sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Blutprobe abgenommen werden solle. Nachdem sodann ärztlich bezeugt worden sei, dass keine Alkoholeinwirkung medizinisch feststellbar sei, habe sie sich keine weiteren Gedanken gemacht, zumal sie nach der Untersuchung von der Ärztin auch verabschiedet worden sei.
2.3 Diese Darstellung der Berufungsklägerin steht im Widerspruch zum Polizeirapport und den Aussagen des erstinstanzlich als Zeugen befragten PolWm a.i. X____, der an der Kontrolle mitgewirkt und den Polizeirapport verfasst hat. Die Verteidigerin versucht, die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu erschüttern. Es kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei dem Zeugen offensichtlich darauf angekommen, die Gesetzeskonformität seines Handelns zu verdeutlichen. Sein Aussageverhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, begründete Zweifel an der Zulässigkeit seines Vorgehens auszuräumen. Der Zeuge sei eindeutig unter Rechtfertigungszwang gestanden und sei von der Bestrebung geleitet gewesen, das Verhalten der Berufungsklägerin als hinreichend verdächtig im Sinne der erfolgten Verurteilung darzustellen. Mit diesen Aussagen verkennt die Verteidigerin die Aufgabe, die die Polizei anlässlich von Verkehrskontrollen hat. Besteht Verdacht auf Alkoholkonsum, hat sie das Recht und die Pflicht, diesen weiter abzuklären. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin selbst angegeben, «ein Glas Wein» getrunken zu haben. Diese Aussage hat sie in der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt («ich habe gesagt, ich habe ein Glas Wein am Abend getrunken, ein Deziliter zum Essen, das wars, weil ich fahre nicht Auto mit Alkohol», Protokoll S. 4 unten). Überdies hat der Vortest hinsichtlich des Alkoholkonsums ein positives Resultat ergeben. Bei dieser Situation muss die Polizei eine Atemalkoholprobe durchführen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV, SR741.013]). Es wäre völlig unverständlich, wenn die Polizei auf eine genauere Abklärung des Sachverhalts einfach verzichten würde. Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät hat durchführen wollen und sie mehrfach dazu aufgefordert hat. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, genügend stark in das Gerät zu pusten. Dass dies auf ihr chronisches Asthma zurückzuführen ist, ist entgegen ihrer Meinung nicht sehr wahrscheinlich, war sie doch nur kurze Zeit nach der Verkehrskontrolle vom 22. Dezember 2018 am 11. Januar 2019 in der Lage, beim Arzt eine Spirometrie zu machen (vgl. Akten S. 115). Letztlich ist aber unerheblich, ob der Test mit dem Atemalkohol-Messgerät aufgrund mangelnder Mitwirkung, aufgrund einer Asthmaerkrankung oder aufgrund eines fehlerhaften Geräts nicht gelungen ist. Während gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit.cSKV eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, kann eine Blutprobe gestützt auf Art. 12 Abs.2SKV angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Vorliegend lagen Hinweise auf eine solche Fahrunfähigkeit vor. Im Polizeirapport vom 22. Dezember2018 werden folgende Alkoholsymptome festgehalten: Alkoholgeruch in der Ausatmung, verwaschene Aussprache, gerötete Augen (Akten S. 42). Dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Alkoholgeruch und keine verwaschene Sprache mehr feststellbar waren, lässt sich ohne Weiteres mit der inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Denn entgegen der Behauptung der Verteidigung hat die ärztliche Untersuchung nicht bereits «wenige Minuten später» stattgefunden (die Kontrolle begann um 02.05 Uhr [Akten S. 42], die mündliche Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft erfolgte um 02.30 Uhr [Akten S. 32], der ärztliche Untersuchungsbefund wurde erstellt um 02.45 Uhr [Akten S. 42]). Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch, dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch Art. 13 SKV).
2.4 Dass die Berufungsklägerin die Blutprobe aktiv verweigert hat, ergibt sich auch aus dem «Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme», in welchem die entsprechende Rubrik angekreuzt worden ist (Akten S. 34). Der Einwand der Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, wann und von wem dieser nachträgliche Vermerk einer angeblichen Blutentnahmeverweigerung angebracht worden sei, ist unverständlich. Das Formular ist offensichtlich durch die unterzeichnende Ärztin anlässlich der Untersuchung der Berufungsklägerin ausgefüllt worden (vgl. die Schrift und den verwendeten Stift). Für einen nachträglichen Vermerk bestehen keinerlei Anzeichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ärztin die Blutentnahme sehr wohl angesprochen hat, auch wenn sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Berufungsklägerin zum Schluss gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung nicht und eine Müdigkeit nur leicht merkbar seien. Etwas Anderes ist auch nicht denkbar, gehört die Blutentnahme aufgrund des Verdachts des übermässigen Alkoholkonsums doch zu den Routineaufgaben der Ärzte des Universitätsspitals, weshalb es ihnen auch bekannt sein muss, dass unter Umständen zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden kann (vgl. Art.15SKV). Im Übrigen ist es bei Ärzten und Gerichten notorisch, dass eine Person, die keine Anzeichen von Alkoholeinwirkung zeigt, dennoch einen hohen Alkoholpegel aufweisen kann. Auch der Berufungsklägerin selbst müsste dies bekannt sein, und zwar aufgrund eigener Erfahrung. Sie wurde bereits im Jahr 2013 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verurteilt. Wie sich aus den diesbezüglichen Akten ergibt, lagen ihre Werte im Zeitpunkt der Blutentnahme damals zwischen 1,03 und 1,14 Promille (Vertrauensbereich). Nichtsdestotrotz konnte der sie untersuchende Arzt keinen Alkoholgeruch feststellen und kam zum Schluss, dass weder eine Alkoholeinwirkung noch Anzeichen von Müdigkeit merkbar seien. Offenbar ist bei der Berufungsklägerin ein relativ hoher Alkoholkonsum erforderlich, bis dieser auch deutlich erkennbar wird.
2.5 Schliesslich bringt die Verteidigerin vor, in Anwendung von Art. 307 StPO wäre die Polizei verpflichtet gewesen, die Staatsanwaltschaft auch über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu informieren, welche den Verdacht einer Fahrunfähigkeit widerlegt habe. Gerade bei Massnahmen, welche das Gesetz ins Ermessen der Staatsanwaltschaft stelle, hänge eine ordnungsgemässe und rechtskonforme Ermessensausübung von der lückenlosen Kenntnis sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände ab. Der Wegfall des Tatverdachts sollte der Staatsanwaltschaft umgehend mitgeteilt werden. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt worden ist, ist die ärztliche Untersuchung für sich alleine nicht geeignet, eine Alkoholeinwirkung und insbesondere auch deren Ausmass nachzuweisen. Aus diesem Grund kann nach der erfolgten Anordnung einer Blutprobe zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.4).
2.6 In Bezug auf den Vorsatz macht die Berufungsklägerin geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie, nachdem die Ärztin den Verdacht der Fahrunfähigkeit widerlegt habe, noch eine Blutprobe hätte abgeben müssen. Dieser Einwand ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. PolWm a.i. X____ hat ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen (vgl. oben Ziff. 2.3). Bereits aus dem Titel dieses Formulars, aber auch aus dessen Inhalt wird deutlich, dass die ärztliche Untersuchung nur «zusätzlich» erfolgt. Ferner hat PolWm a.i. X____ vor erster Instanz als Zeuge bestätigt, dass die Berufungsklägerin auch vor der Ärztin gesagt habe, dass sie die Blutprobe verweigere. Die Ärztin hat dies auch so im entsprechenden Formular festgehalten. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin gewusst hat, dass sie eine Blutprobe abgeben müsste, diese aber verweigert hat. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt.
3.
Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte beachtet. Dies wird durch die Berufungsklägerin auch im Eventualstandpunkt nicht bestritten. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.-, welcher Betrag die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin berücksichtigt, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechen dem Verschulden der Berufungsklägerin und sind zu bestätigen. Das erstinstanzliche Urteil ist lediglich hinsichtlich der Dauer der Probezeit zu korrigieren: In den Motiven wird diese auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, im Urteilsdispositiv jedoch auf 3 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Letzterem um ein Versehen handelt, weshalb es schon aufgrund des Schlechterstellungsverbots beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren sein Bewenden hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind der Berufungsklägerin auch die Kosten des Berufungsverfahren unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.- aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird in Abweisung ihrer Berufung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 680.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000.- (inkl. Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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