E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.81 (AG.2020.458)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.81 (AG.2020.458) vom 07.07.2020 (BS)
Datum:07.07.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtzeitigkeit der Berufung (AGE vom 8. Oktober 2019) Sachbeschädigung (BGer 6B_1101/2020)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Urteil; Könne; Verbindung; Strafsachen; Werden; Einzelgericht; Sachbeschädigung; Verbindungsbusse; Gemäss; Gericht; Geldstrafe; Rechts; Verfahren; Schuldig; Welche; Können; Tagessätze; Bedingt; Sprechen; Würde; Berufungsklägers; Tochter; Gewalt; Stelle; Angemessen; Gestellt; Konfrontation
Rechtsnorm: Art. 105 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:120 IV 17; 129 I 151; 131 I 476; 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 126; 135 IV 188;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


SB.2019.81


URTEIL


vom 7. Juli 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerin


B____

Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2019


betreffend Sachbeschädigung



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25.April 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF30.- (Probezeit: 2Jahre) sowie zu einer Busse von CHF300.- verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF300.- auferlegt. Der Berufungskläger meldete beim Einzelgericht in Strafsachen mit Schreiben vom 4.Mai 2019 (Poststempel) sinngemäss Berufung an.


In derselben Eingabe ersuchte der Berufungskläger um Zusendung des schriftlichen Protokolls sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer begründen könne. Am 19.Juni 2019 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll dem Berufungskläger zugestellt, auf eine Zustellung des Audioprotokolls jedoch verzichtet werde. Die nämliche Verfügung ging dem Berufungskläger zusammen mit der Urteilsbegründung am 20.Juni 2019 zu. Mit Eingabe vom 27.Juni 2019 (Posteingang am 28.Juni 2019) ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung des Audioprotokolls und ersuchte um «Anpassung der Frist» für die Berufungserklärung. Das Einzelgericht in Strafsachen verfasste am 2.Juli 2019 eine Verfügung, die den Berufungskläger jedoch nicht erreichte. Nachdem er zuerst am 17.Juli 2017 mit dem Einzelgericht in Strafsachen telefoniert hatte, wandte sich der Berufungskläger am 18.Juli 2019 (Posteingang am 19.Juli 2019) erneut schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen und brachte unter anderem vor, ohne seine eigenen Worte nochmals zu hören habe er seine «Einsprache» nicht begründen wollen und können. Deshalb habe er die ihm gesetzte Frist zur Berufung auch nicht wahrnehmen können. Ferner ersuchte er darum, ihm sei zu bestätigen, dass bzw. wann er die Ton-Aufnahme anhören könne und ihm entsprechend nochmals eine Frist zur Begründung seiner «Einsprache» zu gewähren. Das nämliche Schreiben wurde vom Einzelgericht in Strafsachen zusammen mit der Bitte, das Anliegen des Berufungsklägers zu prüfen, am 23.Juli 2019 an das Appellationsgericht weitergeleitet (Posteingang am 30.Juli 2019).


Das Appellationsgericht führte in der Folge ein schriftliches Vorverfahren zur Prüfung durch, ob die Berufungserklärung rechtzeitig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft beantragte diesbezüglich mit Stellungnahme vom 6.August 2019, es sei unter Kostenfolge auf die Berufung zufolge fehlender Berufungserklärung nicht einzutreten und das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Am 14.August 2019 teilte der Berufungskläger schriftlich mit, er habe mündlich wie auch schriftlich angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Wenn es nun einer Prüfung durch das Appellationsgericht bedürfe, weil das Schreiben an ihn, mit welchem er eingeladen worden sei, die Ton-Aufnahmen nochmals durchzuhören, versehentlich nicht abgeschickt worden sei, dann solle das geprüft werden. Das Einzelgericht in Strafsachen verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte jedoch eine vom 15.August 2019 datierte Aktennotiz des mit dem Berufungskläger am 17.Juli 2019 geführten Telefongesprächs nach. Mit Urteil vom 8.Oktober 2019 (vgl. AGE SB.2019.81) gelangte das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wiederherzustellen sei. Dem Berufungskläger wurde die Gelegenheit gegeben, innert 20Tagen seit Erhalt des Urteils eine Berufungserklärung im Sinn von Art.399 Abs.3 und4 der Strafprozessordnung einzureichen. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 8.Oktober 2019 betreffend Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (vgl. AGE SB.2019.81) wurde dem Berufungskläger am 25.Oktober 2019 zugestellt und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.


Mit Eingabe vom 12.November 2019 (Poststempel) reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung und am 15.März 2020 eine Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20.März 2020 (Postaufgabe) mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafbefehls vom 6.September 2018 vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 31.März 2020 (Postaufgabe) Stellung genommen. Die Privatklägerin hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 8.April 2020 hat die verfahrensleitende Präsidentin den Antrag des Berufungsklägers auf Konfrontation mit der Privatklägerin vorläufig abgewiesen, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht.


An der Berufungsverhandlung vom 7.Juli 2020 ist der Berufungskläger befragt worden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. B____ (Privatklägerin), welcher die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt wurde, hat nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und92 Abs.1 Ziff.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungsanmeldung ist innert der gesetzlichen Frist gemäss Art.399 Abs.1 StPO und die Berufungserklärung innert der gestützt auf Art.29 Abs.1 der Bundesverfassung (BV, SR101) und Art.3 Abs.2 lit.a undb StPO wiederhergestellten Frist gemäss Art.399 Abs.3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2

1.2.1 Gemäss Art.398 Abs.3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art.399 Abs.4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.399 Abs.3 lit.a und Abs.4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte - unter dem Vorbehalt von Art.404 Abs.2 StPO - in Rechtskraft.


1.2.2 Der Berufungskläger führte in der Berufungserklärung vom 12.November 2019 aus, nach Art.399 Abs.4 StPO den Schuldpunkt bzw. die Handlung als solche (lit.a), die Anordnung von Massnahmen (lit.c), den Zivilanspruch (lit.d), die Nebenfolgen des Urteils (lit.e), die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit.f) sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (lit.g) anfechten zu wollen. Zusammengefasst macht er betreffend den Schuldpunkt (Art.399 Abs.4 lit.a StPO) geltend, es werde zu keinem Zeitpunkt auf die Botschaft in seinem Begleitbrief eingegangen. Er habe darin klar ausgedrückt, wieviel mehr hinter der geborstenen Autoscheibe stecke (Akten S.202). Im Zusammenhang mit der Anordnung von Massnahmen (Art.399 Abs.4 lit.c StPO) macht er im Wesentlichen geltend, er habe mit begründeter Eingabe vom 5.April beim Strafgericht sein Konfrontationsrecht angemeldet. Obschon er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er geschäftlich bis am 25.April abwesend und nur per Email erreichbar sei, sei sein Antrag von der Richterin mit Einschreiben vom 23.April 2020 und damit lediglich zwei Tage vor Verhandlung abgelehnt worden. Das Schreiben sei ihm aufgrund des Postrückbehalteauftrags erst am Montag 29.April und damit vier Tage nach der Verhandlung zugestellt worden. Eine Nachfrage bei der Post um vorzeitigen Abruf sei erfolglos gewesen. Infolgedessen habe er erst am Verhandlungstag realisiert, dass die Privatklägerin sich der Verhandlung nicht stelle bzw. nicht stellen müsse. Er fechte deshalb sowohl die Begründung als auch den Entscheid an, dass ihm das Konfrontationsrecht nicht zugestanden worden sei (Akten S.202). Zum Zivilanspruch (Art.399 Abs.4 lit.d StPO) bringt er vor, er verlange Gehör und dass die jahrelange Gewalt gegen ihn thematisiert werde. Sie sei Auslöser seiner Verzweiflungstat. Nicht darauf einzugehen heisse, seine Rechte und Integrität einmal mehr zu verletzen, geschweige denn zu schützen (Akten S.203). Im Zusammenhang mit den Nebenfolgen des Urteils (Art.399 Abs.4 lit.e StPO) führt er zusammengefasst aus, den finalen Auslöser, als es um einen «läppischen» Freitagabend gegangen sei, der einem Vater auf typisch «unschuldige Art» entzogen worden sei, habe er der Staatsanwaltschaft als eines der Beispiele von subtiler, besser perfider Art der Gewalt geschildert. Wenn jemand auf intrigante Art immer wieder ausgegrenzt, hintergangen, seine Rechte negiert, auf üble Art diffamiert werde (wie etwa in der Strafanzeige bei der Polizei, wonach er wahrscheinlich schon früher Pneus aufgeschlitzt habe), seien das Formen der Gewalt, gegen die sich eine betroffene Person kaum wehren könne. Da brauche es externe Instanzen, die das beurteilen und, falls zutreffend, beim Namen nennen würden. Er gehe den ganzen Weg einer Gerichtsverhandlung, weil es sich die Staatsanwaltschaft einfach mache und die Sache sehr oberflächlich als «einen klaren Fall» abtue. Er wolle, dass das Gericht hinschaue, weshalb jemand sich zu so einer Tat förmlich getrieben und genötigt fühle. Ein Gericht, das sich nicht davor drücke, der Privatklägerin auch gewisse Fragen zu stellen. Diese mit dem Entscheid sogar schütze, sich der Konfrontation mit dem Angeklagten nicht stellen zu müssen. Ein Gericht, das nicht die Augen verschliesse vor andauernden Formen der Gewalt, nur weil sie schwierig zu fassen und beurteilen seien. Ob und in welcher Form diese Taten auch im Urteil zumindest benannt oder vielleicht sogar sanktioniert würden, sei sehr wegweisend dafür, ob es eine Verhaltensänderung bei der sich als Opfer präsentierenden Person bewirken könne, die kontinuierlich und jahrelang subtile, versteckte, raffinierte, perfide Formen der Gewalt ausübe. Eine Bewährungsfrist hätte zumindest auch seine Ex-Frau verdient, damit sie ihn nicht auf weitere Jahre plage, schädige, verleumde, seine Kinder gegen ihn aufbringe. Im Gegensatz zur Ernsthaftigkeit, die das Gesetz und das Gericht zum Schutz einer Autoscheibe demonstriere, sei es eine erschreckende, bisher deprimierende Erfahrung, mit welcher Leichtigkeit all die andere Gewalt unter und gegen Menschen ausgeblendet, negiert, fahrlässig und einäugig unterschlagen werde. Mit dem bestehenden Urteil dürfe sich die Klägerin sogar bestätigt und geschützt fühlen, ihre Strategien, ihre Gewalt und Aggressionen gegen ihn weiter zu führen. Sie wäre einmal mehr erfolgreich damit (Akten S.203). Betreffend die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art.399 Abs.4 lit.f StPO) macht er geltend, er brauche keine Genugtuung, sondern eine konkrete Einschätzung und Stellungnahme des Gerichts, dass die jahrelange Gewalt gegen ihn ernsthaft geprüft werde und nicht die Klägerin geschont und von der Verhandlung freigestellt werde, ohne dass sie Stellung beziehen müsse (Akten S.204). Zu den nachträglichen richterlichen Entscheidungen (Art.399 Abs.4 lit.g StPO) führt er schliesslich aus, er habe den Eindruck, dass die Einzelrichterin des Strafgerichts nicht verstanden habe, worum es gehe. Er habe ein gewisses Verständnis dafür, da die Angelegenheit und Mobbing-Konstellationen über Jahre gewachsen und eine ganz schwierige Problematik seien, die auch eine Richterin nicht mit Zauberstab in eine heile Welt verwandeln könne. Aber mit den Folgen, so wie die Richterin es sage, sprich Verurteilung auf diese Weise, sei er absolut nicht einverstanden und wolle und werde nicht damit leben. Anders als sie es sage, seien die Hintergründe keineswegs berücksichtigt worden. Die Richterin habe es im Schlusswort Beziehungsprobleme genannt, er nenne es Gewalt und Mobbing auf vielfältigste Art, worunter er seit zu vielen Jahren massiv leide. Ein Gericht das ihn auf diese Weise verurteile, garantiere den Terror einfach auf weitere Jahre, bestärke die Privatklägerin in ihrem Befinden «alles brav und richtig zu machen» und untergrabe seine Integrität gegenüber den Töchtern im Gleichschritt mit der Privatklägerin (Akten S.204).


In seiner Berufungsbegründung vom 15.März 2020 führt der Berufungskläger im Wesentlichen aus, die jahrelangen - nicht von ihm initiierten - juristischen Kämpfe seien nicht direkt verbunden mit der Windschutzscheiben-Geschichte, es sei dabei vor allem um finanzielle Angelegenheiten gegangen. Er habe sich in diesen Auseinandersetzungen jedoch immer, vergeblich, darüber beklagt, dass seine immateriellen Rechte als Vater fortwährend und ohne Konsequenzen missachtet würden (Akten S.226). Weiter macht er unter Hinweis auf Art.399 Abs.3 StPO geltend, er könne das Urteil betreffend seine Tat akzeptieren, wenn die Verantwortung und Handlungsweisen der Privatklägerin, welche zu seiner Hammer-Aktion geführt hätten, thematisiert und im Urteil auch verurteilt würden. Im besten Fall ebenfalls mit einer Bewährungsfrist für die Privatklägerin, denn alle seine Handlungen der letzten Jahre seien Reaktionen auf Gewalt gegen ihn. Und er werde, würde sich auch nicht mehr mit einer Tat gegen eine unschuldige Windschutzscheibe wehren, die in unserer Gesellschaft so sehr gewichtet werde, während menschliche Stiche negiert würden. Es gebe Formen von weiblicher Gewalt, die weder benannt noch verurteilt würden, aber ein Mann, der in Ohnmacht (weil er von Behörden- und Gerichtsseite nie Schutz und Gehör bekomme) eine Windschutzscheibe einschlage, werde mit so einem Urteil einseitig zum Straftäter gebrandmarkt. Im Übrigen verweist der Berufungskläger auf seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 12.November 2019 (Akten S.227).


1.2.3 Auch wenn seine Eingaben auslegungsbedürftig sind, ergibt sich daraus klar, dass die vorinstanzlich festgelegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut formell unangefochten geblieben sind, so dass in diesen Punkten die Rechtskraft des angefochtenen Urteils festzustellen ist.


Im Übrigen ist aus seinen Eingaben zu schliessen, dass der Berufungskläger hauptsächlich beabsichtigt, dass die Privatklägerin ebenfalls zur Verantwortung gezogen wird, indem sie zumindest verpflichtet wird, sich zu den vom Berufungskläger geschilderten Hintergründen der streitgegenständlichen Sachbeschädigung Stellung zu nehmen, oder indem sie gar (mit-)verurteilt wird. Darauf ist im Folgenden einzugehen (E.2 und3).


2.

2.1 Der Berufungskläger verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Privatklägerin zu den von ihm eingebrachten Gründen Stellung nehmen müsse und sich für einmal nicht vor ihrem Anteil an der Verantwortung drücken könne (Akten S.122). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er vor, er bestehe auf das Konfrontationsrecht mit der Privatklägerin, das ihm von der Richterin vorenthalten worden sei. Nicht weil er sich revanchieren oder rächen wolle, sondern weil er hoffe, dass das der einzige Weg sei, wie seine Ex-Frau lernen könne, seinen Frieden, seine Rechte auch zu respektieren (Akten S.227). Zu prüfen ist daher, ob das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers verletzt wurde. Soweit er (sinngemäss) nicht nur eine Verletzung des Konfrontationsrechts, sondern eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf die Rügen des Berufungsklägers nicht weiter einzugehen. Entgegen seiner Darstellung wurde er von den Strafbehörden inzwischen ausreichend angehört und konnte er diesen sein Befinden und seine Sichtweise in extenso schildern.


2.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art.6 Ziff.3 lit.d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art.6 Ziff.1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung (BV, SR101) auch durch Art.32 Abs.2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E.2.2 S.37 f. und 3.1 S.41 f., 131 I 476 E.2.2 S.480, 129 I 151 E.3.1 S.153 f. - je mit Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E.3.1 S.153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E.2.2 S.481, 129 I 151 E.3.1 S.154 mit weiteren Hinweisen).


2.3 Das Einzelgericht in Strafsachen wies den sinngemässen Antrag des Berufungsklägers, die Privatklägerin zwecks Befragung zur Hauptverhandlung vorzuladen, mit Verfügung vom 23.April 2019 ab. Dies mit der Begründung, dass eine Befragung in beweisrechtlicher Hinsicht nicht notwendig sei (Akten S.125). Im angefochtenen Urteil erwog das Einzelgericht in Strafsachen sodann, der inkriminierte Sachverhalt werde - neben den Aussagen des Berufungsklägers - auch durch den Polizeirapport (Akten S.30 ff.), die Reparaturrechnung des [...] (Akten S.34 f. und S.49) sowie die vom Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S.45 f.) objektiviert und sei somit erstellt. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte somit nicht - auch nicht ergänzend - auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Akten S.31 f.) ab, um den Schuldspruch zu begründen. Gleich verhielt es sich bereits im Strafbefehlsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Strafbefehls vom 6.September 2018 nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt hatte (vgl. Akten S.92). Die nämlichen Aussagen stellten im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Indiz dar, das sich einzeln oder zusammen mit anderen zuungunsten eines Beschuldigten auswirken und gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein könnte (vgl. dazu BGer 6B_128/2018 vom 8.Februar 2019 E.2.3.4, 6B_781/2009 vom 6.Januar 2010 E.1.1.4 mit Hinweis). Auch wenn das Vorgehen des Einzelgerichts in Strafsachen für ihn schwer nachvollziehbar sein mag und er sich nicht gehört fühlt, war es nach dem Gesagten in strafprozessualer Hinsicht nicht geboten, den Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in die Lage zu versetzen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. All dies gilt - wie die instruierende Präsidentin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 8.April 2020 erklärt hat - auch für das vorliegende Berufungsverfahren.


2.4 Dem Berufungskläger war und ist es zweifelsohne wichtig, die Privatklägerin vor dem urteilenden Gericht persönlich mit den Hintergründen der Tathandlung konfrontieren zu können. Aus seinen Ausführungen erschliesst sich indessen, dass das Ansinnen des Berufungsklägers von Beginn weg auf seinem falschen Verständnis des Konfrontationsrechts beruhte. Dem Berufungskläger schien es genauer gesagt nicht darum zu gehen, den Beweiswert der Aussagen der Privatklägerin in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Vielmehr zielt er - wie er es selber schon mehrfach schriftlich wie auch mündlich zum Ausdruck gebracht hat - mit seinen Vorbringen vorwiegend darauf ab, dass die Privatklägerin von den Strafbehörden verpflichtet wird, einen Teil der Verantwortung an der streitgegenständlichen Sachbeschädigung zu übernehmen. So nachvollziehbar dieses Ansinnen aus psychohygienischen Gründen erscheint, hält der Berufungskläger damit zu Zwecken am Konfrontationsrecht fest, denen dieses dogmatisch betrachtet nicht dienen soll. Nachdem das Einzelgericht in Strafsachen mit prozessleitender Verfügung vom 23.April 2019 (Akten S.125) sinngemäss in Aussicht gestellt hatte, die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht erst berücksichtigen zu wollen, und letztere im angefochtenen Urteil auch tatsächlich nicht berücksichtigte, ist das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden (vgl. auch Art.108 Abs.1 lit.a StPO). Indem der Privatklägerin die Teilnahme an der Haupt- wie auch an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde, wurde entgegen der vom Berufungskläger vertretenen, in gewisser Weise nachvollziehbaren Sichtweise im Übrigen nicht die Privatklägerin «geschont». Vielmehr galt und gilt es zu verhindern, dass das Konfrontationsrecht gemäss Art.147 StPO auf eine Weise nutzbar gemacht wird, die einer Willkürprüfung wohl nicht standhielte.


3.

Soweit der Berufungskläger mit dem eingelegten Rechtsmittel erwirken will, dass die Privatklägerin (unter Auferlegung einer Bewährungsfrist) ebenfalls verurteilt wird, kann seinem Anliegen ebenfalls nicht nachgegeben werden. Damit die vom Berufungskläger geltend gemachte, strafrechtliche Mitverantwortung der Privatklägerin an der streitgegenständlichen Sachbeschädigung vom Einzelgericht in Strafsachen überhaupt hätte beurteilt werden können, wäre es unabdingbar gewesen, dass das vom Berufungskläger geschilderte Verhalten der Privatklägerin ebenfalls zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätte und die baselstädtischen Strafbehörden hierfür ebenfalls zuständig bzw. eine Verfahrensvereinigung überhaupt zulässig gewesen wäre (zur strafprozessualen Zuständigkeit bei Teilnahmehandlungen Art.33 StPO sowie Moser/Schlapbach, in: Basler Kommentar StPO, Art.33 N1 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Da dies nicht geschah und zudem nicht ersichtlich ist, welcher strafrechtlichen Teilnahmehandlung die Privatklägerin an der gegen sie selber gerichteten Sachbeschädigung hätte angeschuldigt werden können (vgl. zu den Teilnahmeformen der Anstiftung und Gehilfenschaft Art.24 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0] und zur Teilnahmeform der mittelbaren Täterschaft BGE 120 IV 17 E.2d S.22 ff. mit zahlreichen Hinweisen), ist zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die alleinige Tatverantwortung zuschrieb.


4.

4.1 Der Berufungskläger beanstandet das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie betreffend die Strafzumessung nicht. Eine Änderung kommt daher nur in Betracht, soweit das angefochtene Urteil in den genannten Punkten gesetzeswidrig oder unbillig ist (Art.404 Abs.2 StPO).


4.2 Das Einzelgericht in Strafsachen erwog unter Hinweis auf die Akten (S.53 ff.; S.128 ff., 129), der Berufungskläger bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht. Er erkläre seine Tat damit, dass seine Ex-Frau seit 15Jahren seine Rechte hinsichtlich des Kontakts zu seiner jüngsten Tochter missachte. Obwohl abgemacht gewesen sei, dass seine Tochter jeweils von Donnerstag bis Sonntag bei ihm wohnen sollte, seien diese Wochenenden immer häufiger weggefallen, da die Tochter auch mal ausgegangen sei oder bei ihrem Freund übernachtet habe. Vor dem Vorfall vom 6.Juli 2018 habe er seine Tochter seit drei Wochen nicht mehr gesehen und es sei abgemacht gewesen, dass sie an diesem Abend zu ihm kommen würde. Als sie ihn dann am Vorabend angerufen und gesagt habe, dass sie am nächsten Abend nicht zu ihm kommen könne, da die Mutter für zwei Wochen in die Ferien fahre und sie zum Abschied zum Abendessen eingeladen habe, habe er genug gehabt. Eine Nacht lang seien ihm die Vorfälle der letzten Jahre durch den Kopf gegangen und er habe beschlossen, am Freitag mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Ex-Frau ein Zeichen zu setzen (Akten S.54 und S.130 f.). Sodann hielt das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der inkriminierte Sachverhalt abgesehen von den Aussagen des Berufungsklägers durch den Polizeirapport (Akten S.30 ff.), die Reparaturrechnung des [...] (Akten S.34 f. und S.49) sowie die vom Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S.45 f.) objektiviert werde und somit erstellt sei.


In rechtlicher Hinsicht erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Sachbeschädigung gemäss Art.144 Abs.1 StGB mache sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Berufungskläger habe die Windschutzscheibe des Fahrzeugs von B____ mit einem Hammer eingeschlagen und sich damit der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Es ergehe somit Schuldspruch gemäss Anklage.


4.3 Der Berufungskläger anerkennt, die Windschutzscheibe des Personenwagens [...], welcher seiner geschiedenen Ehefrau B____ gehört und zur Tatzeit auf der Höhe der Liegenschaft [...] in der Blauen Zone parkiert war, am Freitag den 6.Juli 2018 zwischen ca.12 und 13Uhr mit dem beschlagnahmten Hammer (Typ [...]) beschädigt zu haben. Bereits anlässlich seiner ersten Befragung vom 24.Oktober 2018 (Akten S.52 ff.) gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er die Tat an sich nicht bestreite, ihm aber eine Anhörung wichtig sei, damit er die genauen Umstände, wie es dazu kommen konnte, für Dritte nachvollziehbar darlegen könne und das Ganze nicht als kranke Handlung dastehe. Bei der grundsätzlich unbestrittenen Sachbeschädigung scheint der Umgang der Privatklägerin mit der jüngsten Tochter, [...] (geboren am [...]), eine wichtige Rolle gespielt zu haben, da sich der Berufungskläger diesbezüglich regelmässig übergangen zu fühlen schien. Seinen Schilderungen zufolge (Akten S.53, 101, 129 ff. und 249 ff.) scheint er auch mit den Justizbehörden - vorwiegend im Scheidungsverfahren - schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Diese habe immer nur den Interessen der Privatklägerin Rechnung getragen. Der Berufungskläger machte mehrfach deutlich, dass über Jahre immer nur die Privatklägerin diktiert habe, wann und wie sie die Ferien mit der Tochter verbringe ohne sich jemals mit ihm abgesprochen zu haben und er habe nur noch das bekommen, was übriggeblieben sei - ein paar «abgehackte» Tage. Ferner beklagte der Berufungskläger, dass - obwohl er zur Tochter [...] immer ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, es der Privatklägerin gelungen sei, diese von ihm zu entfremden. Als Beispiele legte der Berufungskläger im Strafbefehlsverfahren diverse E-Mail-Nachrichten vor, die er und die Privatklägerin im Jahr2012 ausgetauscht hatten. Der Berufungskläger erachtete es als besonders vorwerfbar, dass die Privatklägerin ihm seine Tochter mit voller Absicht an deren 18.Geburtstag entzogen habe, obwohl dieser auf einen Freitag gefallen sei und die Tochter jeweils am Freitag bei ihm gewesen wäre. Auf den konkreten Fall der Sachbeschädigung bezogen, führte der Berufungskläger ebenfalls aus, dass ihm im Jahr2018 wegen des Umstands, dass die Tochter einen Freund habe, nur wenige Freitage geblieben seien. Am Freitag den 6.Juli 2018 hätte die Tochter wieder einmal zu ihm kommen sollen, nachdem er sie drei Wochen nicht gesehen habe. Er habe sich sehr darauf gefreut und habe sie am Abend des 5.Juli 2018 angerufen um zu fragen, ob sie etwas Spezielles zum Abendessen möchte. Sie habe dann gesagt, dass sie nicht kommen könne, da die Mutter sie zum Abendessen eingeladen habe. Die Mutter gehe in die Ferien und wolle sich verabschieden. Es seien ihm dann die letzten Jahre durch den Kopf gegangen und es sei in ihm eine grosse Wut gegen die Privatklägerin aufgekommen. Die Wut habe dann in Ohnmacht und Hilflosigkeit umgeschlagen. Dies sowie die seit Jahren aufgestauten negativen Erfahrungen hätten ihn dann zur Tat getrieben.


4.4 Die Schilderungen des Berufungsklägers betreffen im Kern ein hochsensibles Thema, dessen Aktualität ganz allgemein auch nach Einführung des gemeinsamen Sorgerechts im Jahr2014 ungebrochen zu sein scheint. So engagieren sich auch heute noch mehrere Gruppierungen auf verschiedenste Weise dafür, dass Kinder in bzw. nach Trennungssituationen zu beiden Elternteilen eine gleichwertige Beziehung haben können (z.B. «mannschafft», VeV [Verein für elterliche Verantwortung], «Vaterverbot Schweiz», «Vaterrechte Schweiz, «männer.ch» [Dachverband Schweizer Männer- und Väterorganisationen]). Der Berufungskläger hat glaubhaft dargelegt, dass er sich im Tatzeitpunkt subjektiv in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Aufgrund seiner Schilderungen und insbesondere des Umstands, dass er sich auf zahlreiche Vorfälle beruft, die bereits Jahre zurückliegen (vgl. etwa Akten S.56 ff.), ist zu schliessen, dass seine Kernfamilie bis heute keinen Weg gefunden hat, angemessen mit der Trennungssituation umzugehen. Dies allein sowie die negativen Erfahrungen, die der Berufungskläger mit Behörden und Gerichten bislang gemacht hat, rechtfertigt es allerdings nicht, Selbstjustiz zu betreiben. Auch ändern die vom Berufungskläger geschilderten Umstände nichts daran, dass es den Strafbehörden verwehrt ist, innerfamiliäre Streitigkeiten zu beurteilen, die den Beteiligten allenfalls moralisch, nicht aber strafrechtlich vorgeworfen werden können.


4.5 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Ergebnis zurecht der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und die vom Berufungskläger geschilderten Umstände zutreffend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Akten S.154). Hierauf ist im Folgenden einzugehen.


5.

5.1 Gemäss Art.47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs.1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs.2). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für Sachbeschädigung nach Art.144 Abs.1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.


5.2 Unter dem Gesichtspunkt von Art.404 Abs.2 StPO ist das angefochtene Urteil insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz der Geldstrafe den Vorrang vor der Freiheitsstrafe gewährte und die verhängte Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art.44 Abs.1 StGB) bedingt aussprach. Praxisgemäss ist bei einer Sachbeschädigung bis zu einer Schadenshöhe von CHF1'500.- eine Einsatzstrafe von 50Tagessätzen Geldstrafe angezeigt und wird die Anzahl Tagessätze mit zunehmender Schadenshöhe degressiv erhöht. Die Vorinstanz setzte die Anzahl Tagessätze unter Berücksichtigung der um CHF300.- höheren Schadenssumme, einer als leicht verschuldenserhöhend gewerteten Kraftaufwendung sowie der für neutral befundenen Täterkomponenten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf 40 und die Tagessatzhöhe auf CHF30.- fest. Bei den Tatkomponenten berücksichtigte sie «deutlich zu seinen Gunsten», dass der Berufungskläger durch die Scheidungsfolgen traumatisiert zu sein scheint und er seine Situation nicht mehr objektiv einschätzen kann. Mit der bedingten Geldstrafe verhängte die Vorinstanz entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


5.3

5.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dient die Verbindungsbusse nach Art.42 Abs.4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E.7.3.1 S.74 f. mit Hinweisen). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art.42 Abs.4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E.4.5. S.8, 134 IV 60 E.7.3.1 S.74 f. mit Hinweisen; BGer 1B_103/2019 vom 10.Januar 2020). Der Berufungskläger ist wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (vgl. vorne, E.4.5). Während für eine geringfügige Sachbeschädigung (mit einem Sachschaden bis CHF300.-) stets eine unbedingte Busse ausgesprochen, würde derjenige, welcher einen Sachschaden von mehr als CHF300.- verursacht, lediglich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, käme mithin besser davon. Dies gilt es vorliegend zu vermeiden, weshalb die Vorinstanz zurecht eine Verbindungsbusse ausgesprochen hat.


Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion ergeben müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E.7.3.2 und7.3.3 S.75 ff.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtete Geldstrafe von 40Tagessätzen (siehe vorne, E.5.2) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist. Gemäss Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Im BGE 135 IV 126 E.1.3.9 S.130 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.


Die Verbindungsbusse ist demnach bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen - was sich grundsätzlich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.


5.3.2 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem soeben Dargestellten, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF300.- bei einer Tagessatzhöhe von CHF30.- bereits 10Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses Gewicht zukommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Verbindungsbusse im Regelfall ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe zulässig. Bei einer Verbindungsbusse von CHF300.- müsste die Gesamtstrafe demnach CHF1500.- betragen haben. Im angefochtenen Urteil wurde jedoch eine Sanktion von CHF1'200.- (40Tagessätze à CHF30.-) ausdrücklich als schuldangemessen erachtet. Daraus folgt, dass die mit Strafbefehl vom 6.September 2018 und dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbindungsbusse zu einer unzulässigen Straferhöhung führt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Hauptstrafe auf 30Tagessätze, was mit der Verbindungsbusse von CHF300.- in der Summe der von der Vorinstanz als schuldangemessen erachteten Sanktion von CHF1'200.- entspricht. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die vom Berufungskläger geschilderten familiären Konflikte im Rahmen der Strafzumessung weitergehend berücksichtigt werden müssten, als dies die Vorinstanz bereits tat. Wenngleich die von ihm geschilderte Vorgeschichte den Berufungskläger nachhaltig zu beeinträchtigen und die streitgegenständliche Sachbeschädigung eine Verzweiflungstat gewesen zu sein scheint, kann insbesondere nicht von einer Kurzschlusshandlung ausgegangen werden. Hiergegen spricht bereits, dass der Berufungskläger mit dem Tatvorgehen eine gewisse Symbolik verfolgte und die Tat somit etwas Planerisches hatte.


Betreffend die Umwandlung der Busse in Ersatzfreiheitsstrafe (Art.106 Abs.4 in Verbindung mit Art.36 Abs.2 StGB) wäre für die Berechnung grundsätzlich vom Tagessatz der bedingten Geldstrafe auszugehen (vgl. auch BGer 6B_152/2007 vom 13.Mai 2008 E.7.1.3). Bei einer Verbindungsbusse von CHF300.- und einer Tagessatzhöhe von CHF30.- ergäbe dies eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10Tagen. Selbst wenn die Verbindungsbusse, welche mit CHF300.- nun einem Viertel der Gesamtstrafe entspricht, auf einen Fünftel hiervon bzw. auf CHF240.- reduziert und die Anzahl Tagessätze (schuldangemessen) auf 32festgelegt würden, wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8Tagen auszusprechen. Da das angefochtene Urteil nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden darf (Art.391 Abs.2 StPO), bleibt es damit bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3Tagen und ist die Verbindungsbusse ausnahmsweise auf einem Viertel der Gesamtstrafe zu belassen (vgl. BGE 135 IV 188 E.3.4.4 S.190 f., wonach Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt).

6.

Für die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art.428 Abs.1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.Februar 2015 E.2.4.1, mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Wohl fällt das ausgesprochene Strafmass anders aus als im angefochtenen Urteil. Dies jedoch aufgrund der gestützt auf Art.404 Abs.2 StPO von Amtes wegen vorgenommenen Korrektur. Entsprechend ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen und wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten (vgl. Art.428 Abs.3 in Verbindung mit Art.426 Abs.1 StPO) hat er diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF1'000.- zu tragen (Art.428 Abs.1 StPO in Verbindung mit §21 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.144 Abs.1 des Strafgesetzbuches, Art.42 Abs.1 und4, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 106 des Strafgesetzbuches.


Der beschlagnahmte Hammer (Verzeichnis Nr.[...]) und der beschlagnahmte Brief (Verzeichnis Nr.[...]) werden in Anwendung von Art.69 Abs.1 des Strafgesetzbuches eingezogen.


A____ trägt die Kosten von CHF410.60 und eine Urteilsgebühr von CHF400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz