Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.76 (AG.2021.376) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.05.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) (BGer 6B_914/2021) |
Schlagwörter: | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Protokoll; Werden; Urteil; Rufnummer; Betäubungsmittel; Seiner; Telefon; Halten; Weiter; TK-Linie; November; Gespräch; Welche; Gemäss; Schweiz; Treffen; Bereit; überwachte; Handelt; Bereits; Drogen; Weitere; Anschluss; Gericht; Betäubungsmittelgesetz; Stellt |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 66d StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 82 StPO ; Art. 89 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 IV 330; 129 IV 188; 134 IV 17; 139 I 145; 142 II 35; 144 II 1; 144 IV 332; 144 IV 362; 145 IV 55; 146 IV 105; 146 IV 172; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2019.76
URTEIL
vom 18. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Thorberg, Anschlussberufungsbeklagter
Postfach, 3326Krauchthal Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Kammer des Strafgerichts
vom 20. Februar 2019 (SG.2018.257)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit)
Sachverhalt
Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe des Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) bzw. unter Einbezug der vollziehbar erklärten Geldstrafe der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF30.- verurteilt. Zudem wurde er für elf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziffer I.1.5.4 der Anklageschrift sowie Fälschung von Ausweisen wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Übrigen wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 33650.40 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10000.- auferlegt worden (sein Kostendepot von CHF 134.64 wurde damit verrechnet). Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 20.Februar 2019 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 22. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten in kostenfälliger Abänderung des Urteils des Strafgerichts von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) sowie zu einer angemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016 hin bedingt gewährten Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015 (Reststrafe von einem Monat und 30 Tagen) und auf die Rückversetzung in den Strafvollzug sowie auf die Vollziehbarerklärung der am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit drei Jahre, zu verzichten. Eventualiter sei die mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016 hin bedingt gewährte Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11.November 2015 (Reststrafe von einem Monat und 30 Tagen) zu widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. Darüber hinaus sei von der Anordnung einer Landesverweisung und der Eintragung derselben im SIS abzusehen. Eventualiter sei die Landesverweisung lediglich für fünf Jahre anzuordnen und von der Eintragung derselben im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr vollumfänglich zu Lasten des Staates zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
In der Berufungserklärung wurde im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, den Beschuldigten sofern nicht bereits geschehen mit sämtlichen, in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2017 erwähnten und identifizierten Mitgliedern der Aktion «WAVE» zu konfrontieren und diese entsprechend als Auskunftspersonen bzw. Zeugen an die Hauptverhandlung zu laden (Ziff. 1). Zudem sei von sämtlichen, dem Beschuldigten unter dem Pseudonym «C____» vorgehaltenen Auswertungen von Telefonkontrollen (TK) eine Stimmenanalyse zu machen (Ziff. 2). Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 18. Januar 2021 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 13. August 2019 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 8. Januar 2020 begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten auch bezüglich der in Ziffer I.1.5.4. der Anklageschrift geschilderten Drogenhandels- und Geldwäschereihandlungen sowie auch des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. A____ sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017, sowie unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF30.- zu verurteilen. Schliesslich sei der Beschuldigte für zwölf Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im SIS einzutragen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend Anschlussberufung) auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18.Januar 2021 vorläufig abgelehnten Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S.3112 ff.). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.
3.
3.1 A____ bestreitet auch im Berufungsverfahren, der von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Polizeipseudonym «C____» bezeichnete, im Raum Basel ansässige Kokainempfänger bzw. -verteiler gewesen zu sein. Er habe mit Kokain nichts zu tun (Akten S. 2998, 3017 ff., 3112 ff.). Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 53 ff.):
«1.2.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bildete das von der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei des Kantons Zürich seit mehreren Jahren unter dem Aktionsnamen Wave durchgeführte Ermittlungsverfahren gegen eine [...] Drogenhändlerorganisation, die von [...] aus insbesondere durch die Unbekannten D____, E____ und F____ gesteuert wird. Diese Hinterleute senden wöchentlich mehrere Kokainlieferungen im Kilogrammbereich per Kuriere/Bodypacker zu mehreren Drogenlieferungsempfängern in die Schweiz, vornehmlich nach Basel. Von dort aus werden die Betäubungsmittel an Abnehmer in der ganzen Schweiz verteilt. Das aus dem Drogenhandel erwirtschaftete Geld wird durch separate Geldkuriere oder die Kokainempfänger selbst eingezogen und via Geldkuriere [...] gebracht (Bericht Kapo ZH, Akt. S. 1162 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt. S.614 ff.). Im Rahmen der Aktion Wave wurden unter anderem die von G____, der in der Schweiz die von D____" geschickten Kokainkuriere in Empfang nimmt, benutzte Rufnummer [...] 89 98 und die von H____, der in der Schweiz als Inlandkurier tätig wurde, verwendete Nummer [...] 13 67 überwacht. Die diesbezüglichen Telefonauswertungen vom 4. und 16./17.Mai 2017 haben ergeben, dass D____ über einen neuen im Raum Basel ansässigen Kokainempfänger verfügt. Diesem wurde das Polizeipseudonym C____ gegeben. Am 4. Mai 2017 war C____ für die Weiterleitung von Drogengelder via G____ an D____ [...] zuständig und benützte dabei die Rufnummer [...] 02 38. Am 16. Mai 2017 vereinbarte C____ als Nutzer der Kurierempfängernummer [...] 51 00 mit H____ ein Treffen zwecks Übergabe von Kokainfingerlingen mit der Bezeichnung TY. H____ wurde kurz nach dem Deal festgenommen und trug 15 Kokainfingerlinge mit dem Kürzel TY auf sich (Bericht und Rapport Kapo ZH. Akt. S. 1162 ff., 614 ff.; TK-Protokolle, Akt. S. 619 ff.). In der Folge wurde der von C____ verwendete Anschluss [...] 02 38 ab dem 25. Mai 2017 unter der TK-Linie FFF-1 von den Zürcher Behörden echtzeitüberwacht (Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 666 fff.). Die diesbezüglichen TK-Protokolle dokumentieren bis am 23. Juli 2017 unzählige in codierter Sprache über die Bühne gehende Drogengeschäfte (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 ff.). Am 18./19. Juni 2017 erhellt die TK-Überwachung der Linie FFF-1, dass C____ von D____ einen Kurier empfangen hat und für die Verteilung des Kokains an die Abnehmer eigens eine Rufnummer aufschalten will. Am 19. Juni 2017 um 13:18 Uhr teilt C____ D____ sodann die Nummer per SMS mit: [...] 41 42. Diese wurde in der Folge unter der TK-Linie FFF-2 überwacht. Der Anschluss wurde von C____ allerdings lediglich für die Kokainverteilung vom 19. Juni 2017 benutzt (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 693 ff.; Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 712 ff.; TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.). Dasselbe gilt für die unter der TK-Linie FFF-3 überwachte Rufnummer [...] 27 64. Auch diese Nummer kündigte C____ auf der TK-Linie FFF-1 D____ per SMS an, damit Letzterer diese an die Abnehmer weiterleiten und das gelieferte Kokain verteilt werden kann. Diesen Anschluss verwendete C____ nur am 5. und 10. Juli 2017 (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 738 ff; Verfügung Obergericht, Akt. S. 759; TK-Protokolle, Akt. S.1454 ff., 1505 ff.). Am 22. und 23. Juli 2017 hat die TK-Überwachung der Linie FFF-1 ergeben, dass D____ abermals einen Kokainkurier zu C____ schickte und C____, unter anderem zusammen mit dem Inlandkurier I____, für die Verteilung der 2 und 5 Dinge zuständig war. Am 23. Juni 2017 um ca. 12:30 Uhr hat die Polizei Basel-Landschaft in einer Wohnung an [...] in [...] die beiden Drogenkuriere J____ und K____ festgenommen. Insgesamt wurden bei den beiden 250 Kokainfingerlinge sichergestellt. Der TK-Linie FFF-1 lässt sich in der Folge entnehmen, dass C____ unter anderem mit D____ über die erfolgten Festnahmen diskutierte und sich tags darauf am 24. Juli 2017 mit seiner neuen Rufnummer [...] 29 55 bei L____ und M____ meldete. Ab dem 24. Juli 2017 wurde sodann auch diese Nummer echtzeitüberwacht. Über diesen Anschluss hat C____ bis im November 2017 ebenfalls unzählige Kokaingeschäfte abgewickelt. Die Rufnummer der TK-Linie FFF-1 wurde seit der Polizeikontrolle und den Festnahmen vom 23. Juli 2017 nicht mehr verwendet (Berichte Kapo ZH, Akt.S.1162 ff., 1397 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt. S. 784 ff.; Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 801 ff.; TK-Protokolle, Akt. S. 1570 ff.; Anzeigen Polizei BL, Akt. S. 1006 ff., 1014 ff.; Sicherstellungen und Beschlagnahmen, Akt. S. 999, 1001, 1003; Forensisch-chemische Gutachten, Akt. S. 1011, 1019; Bericht Hausdurchsuchung mit Fotos, Akt. S. 1222 ff.). Am 13. November 2017 konnte der Beschuldigte schliesslich in der Nähe seines Wohnorts in der [...] angehalten und festgenommen werden, wobei eines der zwei Mobiltelefone in seinen Effekten die Nummer der im Rahmen der Aktion Wave überwachten TK-Linie FFF-4 ([...] 29 55) aufwies (Festnahmerapport, Akt.S. 137; Effektenverzeichnis, Akt. S. 141; Beschlagnahmebefehl, Akt.S.600; Aktennotiz StA, Akt. S. 1262; Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt.S. 1287 ff.), was bereits ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist. An dieser Stelle ist ausserdem zu erwähnen, dass sich anlässlich der Kontrolle Rückstände von Kokain sowohl an Schuhen, Jacke und Hose des Beschuldigten als auch im Fingernagelschmutz beider Hände fanden, obwohl A____ gemäss eigenen Angaben und laut Urinuntersuchung selber kein Kokain konsumiert (Forensisch-chemisches Gutachten, Akt.S.1266 ff.; Immunochemische Untersuchung, Akt. S. 1282; Auss. Besch., Prot. HV S. 6).
1.2.2 Im Sinne einer generellen Vorbemerkung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Schluss der Ermittler und der Staatsanwaltschaft, bei den auf den TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 überwachten Telefongesprächen gehe es um die Abwicklung von Drogengeschäften, nach Ansicht des Gerichts als korrekt erweist. Zwar ist nie explizit die Rede von Kokain oder hohen Geldbeträgen, was im Betäubungsmittelhandel allerdings typisch ist. Würde es aber um Alltagsgespräche gehen, würden die Gesprächsteilnehmer die Dinge beim Namen nennen und nicht keinerlei Sinn ergebende Codes wie Sachen, gemischte Sachen", Stück, Personen, Kinder, Klamotten, Babynahrung", lebende Schuhe, Dinge, unberührtes Ding, präpariertes Ding, tote Dinge" und gemischte Menschen (z.B. TK-Protokoll, Akt. S. 1170, 1189, 1450, 1518, 1522 f., 1552, 1525, 1547, 1567, 1570 f., 1574, 1581, 1589, 1635, 1661, 1679, 1713) gebrauchen. Hinzu kommt, dass in den überwachten Gesprächen regelmässig von Kürzeln wie beispielsweise V, HY, CP, VMO, ADK, B2K, CHI, EM, TMT, V6, PP, Fl, TT, PK und KAP die Rede ist. Diese werden auch mit den oben erwähnten Codes und Zahlen kombiniert (z.B. TK-Protokolle, Akt. S. 1189, 1465, 1532 ff., 1539, 1455, 1473). Hierbei handelt es sich um die Bezeichnung von Kokainfingerlingen, welche für einen bestimmten Abnehmer bestimmt sind, wie sich aus diversen mit den Telefonüberwachungen korrespondierenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen ergibt. So ist beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorgang 393 vom 22. bis 24. Juli 2017 in den Telefongesprächen die Rede davon, dass HY 25 sind, PP sind 40 und F1 10, insgesamt 5, PK sind nicht da, es sind KAP und KAP2 und die Leute 2 und 5 Dinge gebracht haben" (TK-Protokolle, Akt. S. 1171, 1172, 1187). Anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] vom 23. Juli 2017 wurden bei J____ und K____ dazu passend insgesamt zur Auslieferung bestimmte 250 Kokainfingerlinge, darunter 25Stück mit der Aufschrift HY, 40 Stück mit der Bezeichnung PP und 10Stück mit dem Kürzel Fl sichergestellt (vgl. Auflistung Fingerlinge, Akt. S.1075 f.). Dazu passend wurde eine handschriftliche Auflistung der 250 Fingerlinge mitsamt Kürzeln beschlagnahmt (Liste, Akt. S. 1077). Auch am 16.Mai 2017 lässt sich der Telefonüberwachung entnehmen, dass der Abnehmer H____ bei C____ die Sache TY abholen will. Nachdem es am 17.Mai 2017 beim [...] zur Übergabe gekommen ist, wurde H____ gleichentags in [...] mit 15 Kokainfingerlingen mit der Beschriftung TY auf sich festgenommen (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 ff.; Bericht, Akt. S.1958).
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigerin kann nun nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass die bei Telefonüberwachungen durch die Strafverfolgungsbehörden eingesetzten Dolmetscher über reichlich Erfahrung im Umgang mit derartigen Überwachungsmassnahmen und Stimmenanalysen haben, als starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden. So haben die Übersetzer die Stimme von C____ trotz wechselnder Rufnummer jeweils eindeutig erkannt (Rapporte Kapo ZH, Akt. S. 615, 694, 739, 785). Die Annahme der Ermittler, dass es sich beim Sprecher auf den überwachten TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um C____, handelt und dass diese Anschlüsse nicht noch von weiteren Personen benutzt wurden, erachtet das Gericht auch aufgrund einer inhaltlichen Analyse der Telefonüberwachung als zutreffend. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist beispielsweise der Antennenstandort bei allen vier überwachten Rufnummern identisch und stellt sich der Nutzer dieser Nummern seinen Gesprächspartnern teils mit demselben Namen vor. Hinzu kommt, dass sich die verschiedenen Wechsel der Rufnummern aufgrund der Telefonkontrolle sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ohne weiteres logisch nachvollziehen lassen. Ob die Stimme von C____ nun diejenige des Beschuldigten ist, lässt sich als Laie zugegebenermassen nicht mit letzter Sicherheit sagen. In der Urteilsberatung hat das Gericht einen Vergleich der ihm zur Verfügung stehenden Stimmaufzeichnungen der Überwachung der TK-Linie FFF-1 (Gespräche vom 5. Juli 2017, 20:19 Uhr; 18. Juni 2017, 09:49 Uhr; 19. Juni 2017, 16:22 Uhr und 17:41 Uhr) mit der Aufnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgenommen [ ]. Diesbezüglich kann immerhin festgehalten werden, dass die männliche Stimme von C____ durchaus ähnlich mit derjenigen des Beschuldigten ist respektive nicht gesagt werden kann, es handelt sich klarerweise um eine gänzlich andere Stimme. Ohnehin ist aber zu betonen, dass über diesen Stimmenvergleich hinaus zahlreiche weitere stichhaltige Indizien vorliegen, die dafür sprechen, dass es sich bei C____ um den Beschuldigten handelt.
1.2.4 Stark belastet wird der Beschuldigte, wie bereits deutlich wurde, durch die Tatsache, dass er anlässlich seiner Festnahme vom 13. November 2017 das Mobiltelefon Nokia mit der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer [...] 29 55 auf sich trug. Diese Nummer ist seit dem 22. Juli 2017 aktiv (CCIS, Akt. S. 786) und wird bekanntlich seit dem 25. Juli 2017 echtzeitüberwacht. Abgesehen davon, dass laut Mobiltelefonauswertung von den insgesamt 78 Kontakten lediglich 27 nicht in Verbindung mit der Aktion Wave" stehen, ist unter dem Kontakt My Love die Rufnummer [...] abgespeichert; dabei handelt es sich um die Nummer von N____, der Ehefrau des Beschuldigten, stand diese im vorliegenden Strafverfahren doch mit ebendieser Nummer in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt. S. 1293 f.; Kontaktliste, Akt. S. 1298; HD-Bericht, Akt.S. 592; Aktennotiz. Akt. S. 1283). Bereits am 25. und 27. Juli 2017 hatte der Nutzer der TK-Linie FFF-4, also C____, telefonischen Kontakt mit N____, wobei er ihr im Gespräch vom 27. Juli 2017 erklärt, er sei am Vormittag in die Schule gegangen und sie bittet, sie solle ihm doch O____ ans Telefon geben. In der Folge übernimmt ein Kleinkind das Telefon und spricht C____ mit Papa an. Nach einem kurzen Gespräch weist C____ seine Tochter an, das Telefon wieder an Mama zu übergeben, worauf sich wieder N____ meldet (TK-Protokolle, Akt. S. 1770, 1771 f.; Bericht Telefonauswertung, Akt. S. 1293; Auflistung Verbindungen, Akt.S.1205 ff.). Es ist offensichtlich, dass es sich hier bei C____ um den Beschuldigten handelt, hat er zusammen mit seiner Ehefrau doch die am [...] geborene Tochter O____ (vgl. ID, Akt. S. 174). Der Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 28. November 2017 beim Abspielen dieser Telefongespräche selber eingeräumt, dass er es ist, der spricht (Auss. Besch., Akt.S. 1770 f.). Darüber hinaus handelt es sich bei den unter P____ ([...]) und Q____ ([...]) im Mobiltelefon abgespeicherten Kontakten - wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben - um seine Schwester und seinen Bruder, welche in [...] leben (Auss. Besch., Akt. S. 1761; Prot. HV S. 11 und Aktennotiz, Akt. S. 331 ff.). Auch dies spricht dafür, dass es sich um sein Natel handelt. Ferner wurde ein Gespräch zwischen C____ und Q____ aufgezeichnet, welches gar einen drogenrelevanten Inhalt aufweist. So rief C____ am 1. Oktober 2017 um 17:27 Uhr Q____ an und teilte ihm mit, dass die Leute heil eingetroffen, dann aber plötzlich verschwunden seien. Auf Q____ Frage, ob seine (C____) Sachen dabei gewesen seien, antworte dieser, dass 120 Sachen ihm und 50 Sachen [...] gehören würden. Weiter führte C____ aus, dass er die Sachen immer mit dem Fahrrad seiner Ehefrau abhole, welches einen Kindersitz habe; damit werde er nie kontrolliert (TK-Protokoll, Akt. S. 1567). Hinsichtlich der verschwundenen Leute nimmt dieses Gespräch offensichtlich Bezug auf die gleichentags um 10:40 Uhr erfolgten Festnahmen von [...], [...] und [...] in [...] mitsamt 466 Kokainfingerlingen (Schreiben StA BL, Akt. S. 1138 und Festnahmerapporte, Akt. S. 1140, 1143). Und C____ Aussage zum Fahrrad mit dem Kindersitz passt ebenfalls zur familiären Situation des Beschuldigten. Dafür, dass es sich beim Benutzer der überwachten Rufnummer [...] 29 55 um den Beschuldigten handelt, spricht sodann der Umstand, dass der Antennenstandort von Beginn an in der Regel die [...] und damit in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten an [...] war (vgl. z.B. TK-Protokolle, Akt. S. 1598 ff., 1609 ff., 1639 ff., 1567, 1671 ff.). Dazu passt denn auch die Telefonüberwachung vom 26. Juli 2017, aus der hervorgeht, dass L____ bei C____ 4 Menschen abholen will und als er vor C____ Türe steht, ebenfalls den Antennenstandort [...] aufweist (TK-Protokolle, Akt. S. 1570 ff., insbes. 1574). Schliesslich weisen diverse weitere Telefonprotokolle einen persönlichen Bezug zum Beschuldigten auf. So geht es wie bereits am 27. Juli 2017 im Telefonat mit der Ehefrau in unzähligen anderen Gesprächen um C____s Schule, die er besucht. Er berichtete seinen Gesprächspartnern beispielsweise, dass man sich treffen könne, wenn seine Schule um 12 Uhr fertig sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1609). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu jener Zeit jeweils vormittags einen Deutschkurs besuchte (Auss. Besch., Akt. S. 1271). Und am 9. August 2017 hat C____ R____ nicht nur mitgeteilt, dass der Typ zu ihm kommen müsse, wenn er (C____) aus der Schule zurückkomme, sondern auch, dass er noch sein Kind abholen müsse (TK-Protokoll, Akt. S. 1650, 1652). Auch dies passt zum Beschuldigten, hat er doch selbst betont, dass er seine Tochter jeweils in die Schule respektive den Kindergarten bringe und auch abhole (Auss. Besch., Akt. S. 1271, Prot. HV S. 10). Des Weiteren wird C____ auf den Telefonüberwachungen insbesondere von L____ [...] genannt (TK-Protokolle, Akt. S. 1665 ff.), was der zweite Vorname des Beschuldigten ist. Ferner nennt etwa der Geldkurier S____ C____ am 14. September 2017 T____ (TK-Protokolle, Akt. S. 1697 ff.). Auch dies weist auf den Beschuldigten hin, ist seinen Angaben zufolge T____ doch der Name seines (Heimat-)Dorfes (Auss. Besch., Prot. HV S. 2). Zu erwähnen ist schliesslich der Vorgang 477 respektive die überwachten Telefongespräche vom 14. Oktober 2017. Um 10:47 Uhr fragt L____ C____ nach dem Ding, worauf C____ sagt, er habe das Ding nicht mitgebracht, L____ soll zu ihm nach Hause gehen, um das Ding bei [...] abzuholen, er werde [...] Bescheid geben. Um 11:21 Uhr schickt C____ an die unter My Love gespeicherte Nummer [...] von N____ folgende SMS: 7 + 3 = 10. In der Folge meldet sich N____, sie verstehe nicht, worauf C____ ihr erklärt, sie solle 7 von denen nehmen, die unten seien und dann 3 von denen, die sie immer in [...] kaufen würden. Ausserdem solle sie aus dem Schuhschrank diejenigen rausholen, die er in O____s Socken und in einen Schuh getan habe. L____ komme gleich, sie solle ihm all diese Dinge geben. N____ ihrerseits betont, sie habe verstanden und nennt C____ dabei [...]. Wenige Minuten später erkundigt sich N____ erneut telefonisch bei [...], wo er das Ding mit den Socken hingetan habe. [...] erklärt, er habe es nicht in den Schuhschrank, sondern in den Schrank in der Küche getan, wo du gesagt hast, ich darf das Ding nicht deponieren. Weiter lässt sich den Telefonprotokollen entnehmen, dass L____ bei N____ war, informiert diese um 11:54 Uhr doch [...], dass sie ihm das Ding gegeben habe, wie er gesagt habe, er habe aber nochmals geklopft, da etwas gefehlt habe, obwohl sie ihm alles gegeben habe. Nun werde sie die Wohnung sauber machen (TK-Protokolle, Akt. S.1713 ff.). Auch hier ist offensichtlich, dass es sich bei C____ um den Beschuldigten handelt, wird er doch von seiner Ehefrau mit [...] angesprochen. Ferner ist angesichts der codierten Sprache erwiesen, dass es um Betäubungsmittel geht. Ebenso evident ist, dass L____ die Drogen beim Beschuldigten zu Hause respektive bei dessen Ehefrau [...], also der Mutter von O____, abgeholt hat. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte N____s Rufnummer in einem weiteren in seinen Effekten beschlagnahmten Mobiltelefon unter [...] gespeichert hat, weist L____s Anschluss kurz nach dem Treffen den Antennenstandort [...] auf (TK-Protokoll, Akt. S. 1729, Beschlagnahme, Akt. S. 605 f., Kontakte ab SIM-Karte Samsung [Pos. 1003], Akt. S. 1316).
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim Beschuldigten um den die Rufnummer [...] 29 55 benützenden Drogendealer C____ handelt, ist in den nach A____s Verhaftung vom 13. November 2017 (10:45 Uhr) geführten und überwachten Telefongesprächen zu sehen. Insbesondere die Überwachung von L____s Anschluss hat ergeben, dass [...] von der Polizei verhaftet worden sei und dass er (L____) mit der [...] gesprochen habe. L____ erzählt seinen Gesprächspartner ausserdem, dass die Sachen abgeholt worden seien, die [...] noch in der Wohnung gehabt habe. Dabei spricht er von rechtswidrigen Sachen und Geldern, darunter L____ selbst gehörende CHF 6000.-. [...]s Ehefrau habe die Wohnung aufgeräumt, bevor sie zur Polizei gegangen sei, da sie geahnt habe, dass [...] verhaftet worden sei. Weiter berichtet L____, dass die Polizei bei [...] zu Hause nichts gefunden habe, er wisse aber nicht, ob sie [...] mit vielen Sachen erwischt hätten (TK-Protokolle, Akt. S. 1739 ff.). Diese Konversationen erhellen, dass A____s Wohnung von verdächtigen Gegenständen (Betäubungsmittel und Bargeld) geräumt wurde, hat man anlässlich der am 13. November 2017 um 17:30 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung doch in der Tat nichts gefunden, was auf den Betäubungsmittelhandel hinweisen würde (HD-Bericht, Akt. S. 591, Beschlagnaheverzeichnis, Akt. S. 594). Ausserdem ist belegt, dass sich N____, wie im Telefongespräch erwähnt, um 17:35 Uhr bei der Polizei gemeldet und in Bezug auf ihren Ehemann eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat (HD-Bericht, Akt. S. 591).
Stark belastet wird der Beschuldigte im Weiteren durch die Aussagen des am 23. Juli 2017 in der Drogendepotwohnung in [...] festgenommenen Kuriers K____. Dieser identifizierte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 als seinen Auftraggeber [...]. K____ führte aus, den Beschuldigten rund zwei Wochen vor seiner Festnahme in Basel in einem [...] getroffen zu haben. Bei einem zweiten Treffen tags darauf habe der Beschuldigte ihm die Wohnung in [...] organisiert. Dort habe bereits die Person L____ logiert. Der Beschuldigte habe ihm angekündigt, dass am Morgen des 23. Juli 2017 ein Freund kommen würde. Dabei habe es sich um den ebenfalls festgenommenen Mann gehandelt, der das Kokain in die Wohnung gebracht habe. Zusammen habe man die Drogen gezählt und abgepackt. Der Beschuldigte habe ihn sodann telefonisch angewiesen, einen Teil der Betäubungsmittel am Sonntagvormittag in die Kirche mitzubringen. Er habe ihm gesagt, welche der Portionen respektive Markierungen er mitbringen müsse. Dabei habe es sich um diejenigen Kokainfingerlinge gehandelt, welche er anlässlich seiner Festnahme im Rucksack bei sich gehabt habe. Mit [...] sei er über das in seinen Effekten beschlagnahmte Mobiltelefon Lenovo mit den Nummern [...] 79 97 und [...] 19 62 in Kontakt gestanden (Auss. K____, Akt. S. 1111 ff., 1099 ff., 2391 ff., 2409 ff.). In Bezug auf K____s Aussagen ist festzuhalten, dass diese als glaubhaft zu werten sind, zumal kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich ist. Denn K____ hat den Beschuldigten nie namentlich belastet, war ihm sein richtiger Name doch gar nicht bekannt. Auch hat er den Beschuldigten in direkter Konfrontation zu einem Zeitpunkt identifiziert und seine Belastungen aufrechterhalten, in welchem für ihn in seinem eigenen Verfahren gar kein Vorteil mehr herausgesprungen hätte, war er damals doch bereits rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (Auss. K____, Akt. S. 2419; dazu Aktennotiz. Akt. S. 2317). Ohnehin hat K____ über all die Einvernahmen in Bezug auf [...] stets konstant und differenziert ausgesagt. Beispielsweise gab er offen an, nicht zu wissen, welchen Bezug der Beschuldigte zur Wohnung in [...] gehabt habe, aber er vermute, dass diese unter seiner Aufsicht gestanden habe. Dies deshalb, weil der sich dort aufhaltende L____ getan habe, was der Beschuldigte von ihm verlangt habe (Auss. K____, Akt. S. 2394, 2413). Zu guter Letzt werden K____s Aussagen durch die Ergebnisse der Telefonüberwachungen gestützt. Denn die Überwachung der TK-Linie FFF-1 ([...] 02 38) ergibt in der Tat, dass am 23. Juli 2017 ein neuer Drogenkurier erwartet wird. So informiert D____ C____ am 23. Juli 2017 um 09:17 Uhr, dass der Überbringer aus unserem Land kommt und schon unterwegs ist (TK-Protokoll, Akt. S.1171). Ausserdem sind wie von K____ behauptet, telefonische Kontakte zwischen seiner Rufnummer ([...] 79 97) und derjenigen von C____ dokumentiert, bei denen es um den Treffpunkt bei der Kirche und die Kürzel von Kokainfingerlingen geht. So fragt C____ K____ (K____) etwa um 10:24 Uhr, ob er für die Kirche bereit sei, auch geht es um die Markierung CHI. K____ sagt, der Gottesdienst beginne um 12:30 Uhr (TK-Protokoll, Akt.S.1174 und 1185). Um 12:30 Uhr wurde K____ bekanntlich beim Verlassen der Wohnung an [...] in [...] von der Polizei festgenommen; in seinem Rucksack wurden 63 Kokainfingerlinge sichergestellt (Anzeige, Akt. S. 1006 ff., Auflistung Fingerlinge, Akt. S. 1075). Auch die nach K____s und J____s Verhaftungen von C____ geführten und überwachten Telefongespräche passen zu K____s Aussagen. Denn ab 13:43 Uhr ruft C____ aufgeregt diverse Leute an und es wird über die Festgenommenen und die 25 Dinge diskutiert. So hatte C____ mit einem U____ in [...] Kontakt und erzählt diesem, dass er den Typen nicht gesehen habe, der etwas in der Kirche habe verteilen wollen. Der Typ habe das Haus bereits verlassen, sei jedoch nicht in der Kirche (TK-Protokoll, Akt. S. 1947). Auch D____ berichtete C____, dass sein Kollege auf dem Weg zur Kirche gewesen sei. Und D____ informiert, dass auch der Typ zu Hause, der Dings gemacht habe, nicht ans Telefon gehe (TK-Protokoll, Akt. S. 1192). Schliesslich erzählt C____ L____ (= Anschluss von L____, Akt. S. 1170) am Abend des 23. Juli 2017, dass er gar nicht wisse, ob diese Leute in der Wohnung waren oder ob sie den Kerl umgehauen haben, als er rausgekommen sei. Auf C____s Frage nach der Menge von den Dingen, die sie dabei gehabt haben, antwortet L____ mit 25 (TK-Protokoll, Akt. S. 1196). In einem weiteren Gespräch mit L____ regt sich C____ auf und erklärt, er wisse nicht, ob diese Leute die Wohnung kaputt gemacht hätten (TK-Protokoll, Akt.S.1202). Bereits am nächsten Morgen um 10:09 Uhr meldet sich C____ erneut bei L____, diesmal mit einer neuen Nummer, nämlich der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer [...] 29 55. Auf L____s Frage, ob man jemanden zu der Wohnung schicken könne, um die Situation auszukundschaften, antwortet C____, er kümmere sich bereits darum (TK-Protokoll, Akt.S. 787). Und um 12:59 Uhr ruft C____ über den Anschluss [...] 29 55 den Geldkurier M____ an und informiert ihn, dass das hier seine neue sei. Auch erklärt C____, dass er alles runtergeschaltet habe, weil er damit mit dem Typ gesprochen habe (TK-Protokoll, Akt. S. 1957). Aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Konnexes steht fraglos fest, dass es sich beim Benutzer der TK-Linien FFF-1 und FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um C____ handelt, musste dieser doch aufgrund der erfolgten Festnahmen eine neue Rufnummer in Umlauf setzen. Und da K____ den Beschuldigten als Organisator identifiziert hat, mit dem er offensichtlich über die überwachte TK-Linie FFF-1 in Kontakt stand, wird der Beschuldigte von K____ auch in Bezug auf die Nachfolgenummer [...] 29 55 belastet.
Schliesslich ist nach Ansicht des Gerichts auch im Aussageverhalten des Beschuldigten selbst ein Indiz für die Korrektheit des zur Anklage gebrachten Sachverhalts zu sehen. Zwar hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in seinen rund zehn Einvernahmen überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Auss. Besch., vgl. etwa Akt. S. 1911 ff., 1963 ff., 1997 ff., 2076 ff., 2111 ff., 2148 ff., 2192 ff., 2231 ff., 2408 ff.), doch sind seine vereinzelt gemachten Depositionen - wie etwa auch diejenigen an der Hauptverhandlung - höchst widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen. So hat er gerade in Bezug auf sein Verhältnis zu dem in seinen Effekten beschlagnahmten Mobiltelefon mit der überwachten Rufnummer [...] 29 55 (TK-Linie FFF-4) im Ermittlungsverfahren und vor Gericht unterschiedliche Angaben gemacht, welche in sich auch wenig Sinn ergeben. Bei der Staatsanwaltschaft gab A____ an, die besagte Rufnummer lediglich seit zwei Monaten vor seiner Verhaftung zu besitzen (Auss. Besch., Akt.S.1758 f.). Gleichzeitig hat er seine Stimme auf vier ihm vorgespielten Telefongesprächen erkannt, darunter auch auf solchen vom Juli 2017 (Auss.Besch., Akt. S. 1757 ff.). Vor Gericht gab der Beschuldigte demgegenüber zu Protokoll, er habe seine Stimme beim damaligen Abspielen der überwachten Gespräche lediglich einmal erkannt, als er mit seiner Ehefrau telefoniert habe (Auss. Besch., Prot. HV S. 10). Allerdings erklärte er aber wieder, dass das Mobiltelefon respektive die fragliche Nummer ab dem Moment, als er es gekauft habe, nur von ihm benutzt worden sei (Auss. Besch., Prot. HV S.9). Erworben habe er die Rufnummer im Juli 2017, nachdem ein Kollege verstorben sei. Mit diesem Mobiltelefon habe er die Beerdigung seines Landsmannes organisiert (Auss. Besch., Prot. HV S. 7 f.). Dazu reichte der Beschuldigte dem Gericht die Todesanzeige eines am 20. Juli 2017 verstorbenen [...] ein (Prot. HV, S. 8, ad acta). Abgesehen davon, dass der Einwand, der Beschuldigte habe mit der auf der TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer eine Beerdigung organisiert, im mittlerweile mehr als ein Jahr dauernden Verfahren erst vor Gericht ein erstes Mal vorgebracht wird, deutet in den überwachten Telefongesprächen nicht im Ansatz etwas auf ein zu arrangierendes Begräbnis hin. Auch werden seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigerin in dieser Hinsicht keine weiteren Ausführungen gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus einem auf der TK-Linie FFF-1 überwachten Telefonat, wie C____ am 22. Juli 2017 einem U____ mitteilt, dass ein Kumpel verstorben sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1169). Dies spricht nun wiederum dafür, dass es sich bei C____ um den Beschuldigten handelt. Schliesslich ergibt der sinngemässe Einwand des Beschuldigten, die von ihm im Juli 2017 gekaufte Rufnummer [...] 29 55 sei vorher schon von anderen Personen benützt worden, keinen Sinn. Nicht nur ist der besagte Anschluss erst seit dem 22. Juli 2017 aktiv (CCIS, Akt. 786), auch betreffen die vorliegend aufgezeichneten und den Betäubungsmittelhandel betreffenden Gespräche genau die Zeit, in der der Beschuldigte auch gemäss seinen eigenen Angaben im Besitz der Nummer gewesen sein will. Dass er das Mobiltelefon an Fremde ausgeliehen habe, macht er nicht geltend und passt im Übrigen auch nicht zu den Überwachungsergebnissen. Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten besteht im Weiteren darin, stets zu betonen, dass man bei ihm im Vergleich zu anderen Verhafteten weder in den Effekten noch anlässlich der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel gefunden habe. Dies entlastet den Beschuldigten aber keineswegs, ist doch wie bereits ausgeführt aufgrund der Telefonüberwachung nachgewiesen, dass Personen aus A____s Umfeld die Wohnung von verdächtigen Gegenständen säuberten. Abgerundet wird das Aussageverhalten des Beschuldigten durch seine höchst abwegigen Erklärungsversuche für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den Fingernagelschmutz. Während A____ in der ersten Einvernahme noch keine Antwort auf diese Untersuchungsergebnisse wusste (Auss. Besch., Akt.S.1276), vermutete er vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass seine Kleider am Samstag an einem Fest mit Kokain verschmutzt worden seien, als er dort Leute umarmt habe (Auss. Besch., Akt. S. 162). Vor Gericht gab er plötzlich eine andere Version zu Protokoll. So will er die mit Kokain kontaminierten Kleider, welche er am Tag der Festnahme getragen habe, am selben Morgen im Lidl gekauft haben. Die Verpackung im Laden sei schon aufgerissen gewesen und er habe in diesen Kleidern gewühlt, daher auch der Fingernagelschmutz. Zudem habe er an diesem Tag mehrere Leute in seiner Schule umarmt (Auss. Besch., Prot. HV S. 8). Abgesehen davon, dass auch die Schuhe des Beschuldigten Spuren von Kokain aufwiesen (Forensisch-chemisches Gutachten, Akt. S. 1266 f.) und eine derartige Kontamination an verschiedenen Kleidungsstücken für einen direkten Umgang des Beschuldigten selbst mit Kokain spricht, muten die Angaben von A____ ohnehin abenteuerlich an, weshalb sie keiner weiteren Erörterung bedürfen. Zusammenfassend kann somit keine Rede davon sein, dass die Erklärungen des Beschuldigten, welche den Verdacht, im Drogenhandel involviert zu sein, zerstreuen sollten, auch nur einigermassen glaubhaft wären.
Bis hierhin ist festzuhalten, dass aufgrund der Fülle von Indizien und Beweisen eine Involvierung des Beschuldigten in den illegalen Betäubungsmittelhandel erwiesen ist. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte der alleinige Nutzer der überwachten und bei ihm sichergestellten Rufnummer [...] 29 55 (TK-Linie FFF-4) war und es sich bei ihm folglich um C____ handelt. Infolgedessen sind ihm die über diese Rufnummer in der Zeit vom 26. Juli 2017 bis zum 13. November 2017 getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen. Konkret handelt es sich dabei um die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.1.5.14 bis 1.1.5.24 umschriebenen Vorgänge.
1.2.3 Wie bereits mehr als deutlich wurde, ist gleichermassen nachgewiesen, dass der Beschuldigte auch Nutzer der in der Zeit vom 24. Mai 2017 bis 23.Juli 2017 überwachten Rufnummer [...] 02 38 (TK-Linie FFF-1) - C____s Vorgängernummer - war. Auch hier war der Antennenstandort in der Regel die [...] (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1450 f., 1585 ff., 1516 ff., 1454 ff., 1926 ff.). Hinzu kommt, dass über die Nummer [...] 02 38 sowohl am 27. Mai 2017, 08:21 Uhr, als auch am 27. Juni 2017, 15:10 Uhr, Gespräche mit der Schwester des Beschuldigten - P____ - geführt wurden. Dabei nennt P____ den Nutzer der TK-Linie FFF-1, der notabene den Antennenstandort [...] aufweist, in beiden Telefonaten [...] (TK-Protokolle, Akt. S. 13461; dazu Bericht StA, Akt. S. 1345). Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei C____ um den Beschuldigten handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf das Telefonat vom 18. Juni 2017, stellt sich C____ hier seinem Gesprächspartner V____ doch als T____ vor - Antennenstandort ist abermals die [...] (TK-Protokoll, Akt.S.1517). Auch im Gespräch vom 4. Mai 2017 mit dem Geldkurier W____ ist von C____ als T____ die Rede (TK-Protokoll, Akt. S. 1445). Ferner ist in der Audioaufnahme des Gesprächs vom 19. Juni 2017, 16:22 Uhr, zwischen C____ und L____ eine Kinderstimme im Hintergrund hörbar (TK-Protokoll, Akt.S. 1524 [ ]), was ebenfalls auf den Beschuldigten hinweist, hat er doch eine kleine Tochter, um die er sich jeweils kümmert. Zu guter Letzt ist auf die belastenden Aussagen von K____ zu verweisen, der den Beschuldigten eindeutig als seinen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 22./23. Juli 2017 identifizierte, mit dem er auch telefonisch in Kontakt stand (vgl. oben). Dabei handelt es sich nachweislich um die überwachte Rufnummer [...] 02 38. Kann dem Beschuldigten folglich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände die überwachte TK-Linie FFF-1 zugeordnet werden, hat er sich für die über diesen Anschluss abgewickelten Kokaingeschäfte zu verantworten. Dasselbe gilt hinsichtlich der überwachten Rufnummern [...] 41 42 (TK-Linie FFF-2) und [...] 27 64 (TK-Linie FFF-3). Denn diese verwendete C____ einzig für die Abwicklung einzelner Kokaingeschäfte respektive die Verteilung des per Kuriere eingetroffenen Kokains. So teilt C____ am 19. Juni 2017, um 13:18 Uhr, seinem Vorgesetzten D____ über den Anschluss der Rufnummer [...] 02 38 per SMS die Nummer [...] 41 42 mit, damit diese den Abnehmer bekanntgegeben werden kann. Unmittelbar danach telefoniert C____ abwechslungsweise und zeitlich jeweils kurz hintereinander sowohl mit der Nummer der TK-Linien FFF-1 und FFF-2 und organisiert in ständiger Rücksprache mit D____ die Übergabe der Kokainfingerling an die diversen Abnehmer (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.). Gleiches gilt für die Rufnummer [...] 27 64, hat C____ diese doch ebenfalls über die TK-Linie FFF-1 an D____ verschickt, nachdem am 5. Juli 2017 ein Kurier mit neuer Ware eingetroffen ist. Auch hier melden sich in der Folge zahlreiche Abnehmer bei C____ auf der TK-Linie FFF-3 und geben ihre codierte Bestellung durch. C____ wechselt immer wieder zwischen der TK-Linie FFF-1 und FFF-3, wobei die beiden Nummern denselben Antennenstandort, nämlich die [...], aufweisen (TK-Protokolle, Akt. S. 1454 ff.). Folglich sind dem Beschuldigten die unter den Ziffern 1.1.5.5 und 1.1.5.7 bis 1.1.5.13 zur Anklage gebrachten Vorgänge zuzurechnen.
1.2.4 In den Ziffern I.I.5.1 bis I.1.5.4 sowie I.1.5.6 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten weitere Drogenhandelstätigkeiten zur Last gelegt, welche er jedoch nicht mithilfe der bis anhin erwähnten Rufnummern der TK-Linien FFF-1 bis FFF-4, sondern mit weiteren Mobiltelefonanschlüssen begangen haben soll. Die Zuordnung all dieser Rufnummern an C____ erfolgte primär durch die in der Aktion Wave tätigen Dolmetscher, welche anhand eines Stimmenvergleichs zum Schluss gekommen sind, dass es sich bei den fraglichen Anschlüssen um dieselbe Stimme wie bei den überwachten TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 handelt (vgl. Bericht, Akt. S. 1785). Der Umstand, dass die Dolmetscher C____s Stimme und damit diejenige des Beschuldigten erkannt haben, ist wie bereits ausgeführt als erstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, aufgrund welcher weiteren Indizien die einzelnen Telefonnummern dem Beschuldigten zugerechnet werden können.
Was zunächst die am 16. und 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem Vorgang 360 verwendete Rufnummer [...] 51 00 angeht, ist festzuhalten, dass die zuständigen Dolmetscher wie erwähnt die Stimme von C____ erkannt haben (Rapport, Akt. S. 615). Hinzu kommt, dass der Nutzer des Anschlusses [...] 51 00 sowohl am 16. als auch am 17. Mai 2017 von seinem Gesprächspartner H____ T____ genannt wird (TK-Protokolle, Akt.S.1431 f.). Ausserdem haben technische Anfragen bei der Swisscom ergeben, dass die SIM-Karte respektive die Rufnummer [...] 51 00 in der Zeit ab dem 19. April 2017 im selben Mobiltelefongerät ([...]) eingesetzt war, wie die unter den TK-Linien FFF-2 und FFF-3 überwachten Dealernummern (Rapport, Akt. S. 874, Schreiben Swisscom, Akt. S. 876). Da die letztgenannten Anschlüsse wie ausgeführt dem Beschuldigten zugeordnet werden können, ist aufgrund all dieser Umstände auch davon auszugehen, dass er der Nutzer der Rufnummer [...] 51 00 war. Infolgedessen ist ihm der über diesen Anschluss getätigte und unter Ziffer 1.1.5.6. zur Anklage gebrachte Kokaindeal anzulasten.
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 3. bis 29.August 2016 im Zusammenhang mit X____ und vom 31. Oktober 2016 bis 29. November 2016 im Zusammenhang mit Y____ die Rufnummer [...] 11 79 für Kokaingeschäfte benutzt zu haben (AS Ziff. 1.1.5.1 und 1.5.2; vgl.TK- Protokolle, Akt. S. 1786 ff., 1840 ff.). Auch in Bezug auf diese Rufnummer haben die Dolmetscher C____s Stimme von den überwachten TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 erkannt (Bericht, Akt. S. 1785). Ferner ist auf das Telefongespräch vom 31. Oktober 2016 zu verweisen, bei dem Y____ C____ auffordert, den Typ runterzuschicken. Dabei wies Y____s Anschluss den Antennenstandort [...], also den Wohnort des Beschuldigten, auf (TK-Protokoll, Akt. S. 1840). Dasselbe gilt für das überwachte Gespräch vom 14. November 2016. Kurz nach Mitternacht teilt Y____ C____ telefonisch mit, dass er jetzt dort sei, was C____ mit ok" kommentiert. Y____s Antennenstandort war abermals die [...] (TK-Protokoll, Akt.S. 1844). Dafür, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer [...] 11 79 um C____ und damit den Beschuldigten handelt, spricht sodann der Umstand, dass diese Nummer am 23. Juli 2017 im Anschluss an die Festnahmen der Drogenkuriere J____ und K____ in [...] noch einmal zum Einsatz gekommen ist. Zwar verwendete der Beschuldigte am 23. Juli 2017 wie bereits ausgeführt vorwiegend die überwachte Rufnummer [...] 02 38 (TK- Linie FFF-1), doch sprechen die um 17:40, 17:48 und 20:12 Uhr unter der Rufnummer [...] 11 79 mit L____ geführten Gespräche nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch thematisch dafür, dass der Beschuldigte hier aus taktischen Gründen kurz den Anschluss wechselte. Denn inhaltlich drehen sich die Gespräche nach wie vor um die festgenommenen Drogenkuriere und die polizeiliche Sicherstellung der Fingerlinge (TK-Protokolle, Akt. S. 1196, 1199, 1202). Insofern erachtet es das Gericht als erwiesen, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer [...] 11 79 um C____ und damit den Beschuldigten handelt. Dies hat zur Folge, dass A____ die über diesen Anschluss getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen sind.
Dem Beschuldigten wird weiter die Verwendung der Rufnummer [...] 88 64 angelastet. Diese taucht in der Zeit vom 11. August 2016 bis zum 15. September 2016 im Zusammenhang mit X____ auf (vgl. AS Ziff. I. 1.5.1, TK-Protokolle, Akt. S. 1789 ff.). Abgesehen davon, dass der Nutzer dieser Rufnummer eine Ehefrau hat (vgl. TK-Protokoll, Akt. S. 1801) und von seinem Gesprächspartner T____ genannt wird (TK-Protokoll, Akt. S. 1789 f.), kommen die Rufnummern [...] 11 79 (vgl. oben) und [...] 88 64 sowohl am 25. und am 29. August 2016 kurz hintereinander und im Zusammenhang mit demselben Deal respektive Treffen mit X____ zum Einsatz (TK-Protokolle, Akt. S. 1792 f.; 1794 f.). Aufgrund dieser Umstände ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auch die Rufnummer [...] 88 64 benutzt hat.
Die Rufnummer [...] 16 09 schliesslich kommt im Zusammenhang mit X____, Y____ und Z____ vor und soll vom Beschuldigten laut Anklage in der Zeit vom 19. September 2016 bis Ende 2016 für Kokaingeschäfte verwendet worden sein (vgl. AS Ziff. I. 1.5.1-1.5.3; TK-Protokolle, Akt. S. 1812 ff., 1851 ff., 1870 ff.). Nicht nur haben die Dolmetscher C____ anhand der Stimme als Nutzer dieser Rufnummer wiedererkannt (Bericht, Akt S. 1785), auch wird am 27. November 2016 im Zusammenhang mit einem Treffen mit Y____" kurz hintereinander sowohl die bereits erwähnte Rufnummer [...] 11 79 als auch die Nummer [...] 16 09 verwendet (TK-Protokolle, Akt. S. 1849 ff.). Belastet wird der Beschuldigte sodann durch das überwachte Telefongespräch vom 1. Dezember 2016, bei dem X____ C____ mitteilt, er sei bei der Hausnummer [...], ob dies richtig sei. Darauf antwortete C____, dass X____ zur Hausnummer [...] kommen soll (TK-Protokoll, Akt. S. 1828); der Beschuldigte wohnt bekanntlich an der [...]. Gestützt auf diese Umstände kann dem Beschuldigte somit auch die Rufnummer [...] 16 09 zugeordnet werden».
3.2
3.2.1 An diesen, in allen Teilen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vermögen die heute vorgetragenen Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. So ist evident, dass er aufgrund eines Bündels von Indizien, die in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen, als «C____» identifiziert wurde und nicht «bloss» aufgrund eines Stimmvergleichs (Akten S. 3018, 3114), wobei die Einschätzung der Dolmetschenden ohnehin ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Die Behauptung, dass die Rufnummer [...] 29 55 (=FFF-4) bereits von jemand anders benutzt worden ist bzw. gleichzeitig von mehreren Personen verwendet worden sein könnte (Akten S. 3018, 3114), schlägt bereits deshalb fehl, weil die konspirativen Gespräche diesfalls beim Wechsel des Benutzers ein jähes Ende finden müssten, was aufgrund der in den Akten dokumentierten Telefonkontrollen (Akten S. 1748 ff.) aber nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind die einzelnen Gespräche in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt und weiss der Sprechende («C____») jeweils über in der Vergangenheit Geredetes bestens Bescheid. Darüber hinaus hätte die Verwendung derselben Rufnummer durch sich abwechselnde Benutzer - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S.3038) - zu einem heillosen Durcheinander bei der Abwicklung der einzelnen Drogen- und Geldwäschereihandlungen der Bande geführt. Schliesslich übersieht der Beschuldigte, dass der Antennenstandort in der Regel die [...] in Basel in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort an der [...] war. Ebenfalls untauglich ist mangels Hinweisen in den Telefonkontrollen die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit dem Handy die Beerdigung eines Kollegen in [...] koordiniert (Akten S. 3112 f.).
3.2.2 Die inkonstanten Erklärungen für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den Fingernagelschmutz hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung als abenteuerlich und nicht glaubhaft beurteilt (vorinstanzliches Urteil S. 62 f.). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Institut für Rechtsmedizin (IRM) nur dann von Kontamination spricht, wenn signifikante Betäubungsmittelrückstände nachgewiesen sind. Weder der vom Beschuldigten vorgebrachte Aufenthalt im [...] noch die angebliche Berührung kokainkontaminierter Geldscheine (Akten S. 3019) würden hierfür jedoch ausreichen. Vor allem wären diesfalls keine signifikanten Kokainrückstände in seinem Fingernagelschmutz nachgewiesen worden, erfolgt eine solche Kontamination doch erfahrungsgemäss nur beim Hantieren mit offenem Kokain.
3.2.3 Wenn der Beschuldigte moniert, es «fehlten allen voran DNA-Spuren, welche ihn klar überführt hätten» (Akten S. 3020, 3114 f.), verkennt er, dass just das Fehlen seines DNA-Profils für die Korrektheit des geschilderten Sachverhalts spricht. Denn als im Hintergrund wirkender Organisator der Inlandverteilung von internationalen Kurieren vom Ausland nach Basel bzw. [...] gebrachten und von Inlandkurieren an die Empfänger ausgelieferten Kokainfingerlingen, ist die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten in einer Depotwohnung mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3039) gerade nicht erforderlich. So hat K____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 denn auch ausgesagt, er habe den Beschuldigten nie in der Depotwohnung in [...] gesehen (Akten S.2413) und den Auftrag, das Kokain zur Kirche zu bringen, nicht von «Angesicht zu Angesicht» von ihm erhalten (Akten S. 2419).
3.2.4 Zudem kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme vormittags um 10.45 Uhr auf der Strasse in Basel kein Kokain auf sich getragen hat, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, wäre es doch schlicht lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe ausnahmslos und jederzeit Kokain auf sich getragen. Ebenso wenig entlastet ihn das Ergebnis der Hausdurchsuchung (es wurde nichts auf Betäubungsmittelhandel Hinweisendes gefunden [Akten S. 591 ff.]). Entgegen seiner Auffassung ist durch die Telefonkontrolle belegt, dass seine separat verfolgte Ehefrau sämtliches Kokain sowie Drogenerlös im Betrag von CHF6000.- rechtzeitig beiseitegeschafft und weiteren Bandenmitgliedern ausgehändigt hat (Akten S. 2208 f.). Seine Ehefrau ist bezüglich dieser Vorfälle am 14.Oktober 2017 mit Urteil des Strafgerichts SG.2020.143 zwar freigesprochen worden, jedoch in Anwendung von Art. 18 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; «entschuldbarer Notstand») und nicht etwa, weil kein strafrechtliches Verhalten nachgewiesen worden wäre. Zudem ist das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern seitens der Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht weitergezogen worden (Akten S.3117).
3.2.5 Darüber hinaus ist mit den Aussagen von K____ auch ein Bezug zur Depotwohnung in [...] nachgewiesen. K____ hat den Beschuldigten anlässlich seiner morgendlichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 als «sehr ähnlich» mit seinem Auftraggeber beschrieben. In der Konfrontationseinvernahme vom Nachmittag hat er den Beschuldigten dann eindeutig als diejenige Person identifiziert, die ihm die Unterkunft in der Depotwohnung verschafft hat und dort auch eine Aufsichtsfunktion ausübte (Akten S. 2412). Weiter gab K____ zu Protokoll, er habe den Beschuldigten als «[...]» gekannt (Akten S. 2411). Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz seinerseits ausgesagt, man kenne ihn als «[...]» und war sein Name im inhaltsverfälschten Reisepass auch so vermerkt (Akten S.34, 2818). Darüber hinaus hat K____ den Beschuldigten anhand von dessen Stimme eindeutig als diejenige Person erkannt, die jeweils mit ihm telefoniert hat (Akten S.2419). Dass er in der morgendlichen Einvernahme zunächst angab, keinen A____ zu kennen, liegt schlicht daran, dass er den Beschuldigten unter diesem Namen nicht kannte (Akten S. 2412).
3.2.6 Es trifft zwar zu, dass der offizielle Mieter der Depotwohnung, AA____, den ihm flüchtig bekannten [...], dem er seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat, nicht als den Beschuldigten identifiziert hat (Akten S. 2377, 3019, 3114). Indes muss er diesen unter Umständen gar nie zu Gesicht bekommen haben, zumal A____ einen unbekannten Dritten zu AA____ entsandt haben könnte, um das für die Wohnungsübernahme Erforderliche abzuwickeln. Darüber hinaus erscheinen die Aussagen von AA____ auch nicht besonders glaubhaft, ist doch seine Geschichte (einen ihm flüchtig bekannten [...] in einem Restaurant getroffen und diesem sogleich seine Wohnung für zwei Wochen überlassen zu haben, ohne regelmässig nach dem Rechten zu schauen [Akten S.2374 ff.]) reichlich dubios und lebensfremd.
3.2.7 Im Übrigen trug A____ anlässlich seiner Festnahme vom 13.November 2017 neben dem bereits erwähnten Handy des Herstellers [...] mit der Rufnummer [...] 29 55 (=FFF-4) auch ein Mobiltelefon «[...]» mit der Rufnummer [...] 63 39 auf sich (Akten S. 141 f., 593 ff.). Obwohl das Handy auf seine Ehefrau registriert war, ist aufgrund der auf der SIM-Karte gespeicherten Kontakte (unter anderem die Nummer von «[...]») erstellt, dass es sich um das Handy des Beschuldigten gehandelt hat, was er und seine Ehefrau denn auch bestätigt haben (Akten S.591, 1274, 1314 ff.). Im Bericht betreffend Integrationsbemühungen und auch im zwischenzeitlich von der Ehefrau ausgefüllten Scheidungsbegehren (vgl. dazu E. 6.3.2) wird diese Nummer als diejenige erwähnt, unter welcher der Beschuldigte von den Behörden erreicht werden kann (Akten S.434, 2753). Indes findet sich ausgerechnet auch auf diesem Handy ein delikts-relevantes Gespräch. Am 24. Januar 2017, um 10.09 Uhr, telefonierte der Beschuldigte mit dem unter dem Polizeipseudonym bekannten «E____», mithin also ausgerechnet mit jener Person, welche in der Aktion «Wave» als Hintermann ermittelt wurde, welcher von [...] aus den in der Schweiz betriebenen Kokainhandel gesteuert haben soll (Akten S. 1785).
3.2.8 Schliesslich fügen sich die heutigen Angaben des Beschuldigten nahtlos in sein bisheriges - widersprüchliches und insgesamt nicht glaubhaftes - Aussageverhalten ein, was mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 61 ff.) ein weiteres Indiz für die Korrektheit des zur Anklage gebrachten Sachverhalts darstellt. So wurde A____ heute nochmals das Gespräch vom 14. Oktober 2017 betreffend Vorgang 477 mit «L____» vorgehalten (vgl. dazu schon E. 3.1; Akten S. 1713 ff.), wobei er entgegen seinem bisherigen Standpunkt nicht abgestritten hat, dass er der Gesprächspartner von «L____» ist. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass er das «Ding» nicht erhalten habe. Er habe zu einem Freund gesagt, dass er bei seiner Frau (zu Hause) Ibuprofen abholen könne. Auf Nachfrage, weshalb er denn das Schmerzmittel nicht beim Namen, sondern «Ding» nenne, meinte er, dass dies halt seine Sprache sei und die Polizei die Wörter einfach gedreht habe. Auf die in diesem Zusammenhang an seine Frau gesendete SMS (7 + 3 = 10) angesprochen, sagte er aus, es gehe um ein Fleischrezept und nicht Kokain, das sei eine normale Konversation. Wäre dem tatsächlich so, ist aber nicht erklärbar, warum das Fleisch - wie sich aus der weiteren Konversation ergibt - in den Socken und Schuhen der Tochter O____ - notabene ohne gekühlt zu werden - hätte gelagert werden sollen. Zum Schluss der Einvernahme, als dem Beschuldigten der Satz «ich meine das Ding, das unten steht, du sollst daraus 7 holen» vorgehalten wird, wusste er schlicht nicht mehr weiter und stritt gar ab, dass das gemäss Telefonkontrolle dokumentierte Gespräch überhaupt stattgefunden hat (Akten S. 3113).
3.3
3.3.1 In Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten Kokaingeschäfte mit «D____», «AB____», und «AC____» zur Last gelegt, welche er am 13. Februar 2017, am 9. März 2017 und am 20. April 2017 über die Rufnummer [...] 43 18 (=WAVE-565) abgewickelt haben soll (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.). Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, in Bezug auf diesen Anschluss sei in den Akten nirgends festgehalten, dass der Nutzer dieser Nummer durch einen Dolmetscher anhand eines Stimmenvergleichs als «C____» identifiziert worden sei. Auch sonst liessen sich in den Protokollen der überwachten Telefongespräche keinerlei Hinweise finden, die auf den Beschuldigten als Sprecher hindeuteten. Folglich sei A____ in diesem Punkt von der Anklage des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen (vorinstanzliches Urteil S. 66). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung auch in diesem Punkt einen Schuldspruch (Akten S. 3040), während der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt haben möchte (Akten S.3117).
3.3.2 Wie sich aus den in den Akten dokumentierten Telefonkontrollen ergibt und entgegen der Erwägung des Strafgerichts auch von den Dolmetschenden bestätigt wurde (Akten S. 1785), hat es sich bei WAVE-565 (T____ [vgl. zur Identifikation als «C____» bereits E. 3.1], mitunter auch «AD____» genannt) ebenfalls um «C____» gehandelt. Somit dokumentiert das auf Seite 1881 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «D____» den in der Anklageschrift in Ziffer 1.1.5.4 lit. a, das auf Seite 1883 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AB____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. b sowie das auf Seite 1886 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AC____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. c geschilderten Sachverhalt. Demgemäss ist der Beschuldigte mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3040) auch für diese Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten der Bande schuldig zu sprechen.
3.4 Der Beschuldigte hat betreffend die ihm konkret zuzurechnende Kokainmenge im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass in Anwendung von Art.82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch auf die diesbezüglich überzeugende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 67 f.). Zuzüglich der Mengen gemäss Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt an der Veräusserung von deutlich über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm Streckmittel beteiligt hat. Darüber hinaus ist es bei weiteren rund vier Kilogramm Kokain beim Anstaltentreffen zum Verkauf geblieben.
4.
4.1 Hinsichtlich des Rechtlichen kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch das Veräussern von deutlich über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm Streckmittel sowie das Anstaltentreffen für den Vertrieb von weiteren rund vier Kilogramm Kokain den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b. c, d und g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfüllt hat. Das Strafgericht hat die darüberhinausgehenden Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit.a, b und c BetmG zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.69 ff.).
4.2
4.2.1 Der Beschuldigte hat mit den deutlich über neun Kilogramm veräusserten Kokains angesichts der Wirkstoffgehalte von 45 % bis 76 % (Akten S.1011, 1019, 1138, 1903, 1958), die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits um ein Vielfaches überschritten. Hinzu kommen das Anstaltentreffen zu weiteren rund vier Kilogramm Kokain. Darüber hinaus erfüllt das Veräussern von 700 Gramm Streckmittel ebenfalls der Tatbestand des Anstaltentreffen zu einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4.2.2 Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 69 f.), wusste der Beschuldigte - oder musste in Anbetracht der grossen Menge gehandelter Betäubungsmittel zumindest annehmen - dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Es erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.
4.3 Auch bezüglich der Bandenmässigkeit kann den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 70 f.) vorbehaltlos gefolgt werden, zumal diese vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, hat sich A____ hier in Basel am florierenden Kokainhandel beteiligt, indem er sich der aus [...] operierenden Gruppierung um die unbekannt gebliebenen «D____», «E____» und «F____» angeschlossen hat. In der Zeit von August 2016 bis November 2017 hat er mit den hierarchisch höhergestellten Hinterleuten in [...] in koordinierter und arbeitsteiliger Weise intensiv Kokainhandel betrieben. Der Beschuldigte war auf Anweisung seiner Vorgesetzten in [...] für den Empfang der Kuriere zuständig. In der Folge liess er das von Letzteren gelieferte Kokain mithilfe weiterer Inlandkuriere an die einzelnen Abnehmer verteilen. Darüber hinaus oblag es ihm, die von den Inlandkurieren eingesammelten Geldbeträge einzuziehen und für deren Rückfluss über [...] zurückkehrende Kuriere zu sorgen. Diese wiederholte und gut organisierte Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Vorgesetzten einerseits sowie den Kurieren andererseits, zeugt von einem festen, wiederkehrenden Schema und von einer gut strukturierten Gruppierung mit klarer Rollenverteilung. Auch der Organisationsgrad innerhalb der Gruppierung war hoch. So wurde eine eigens als Umschlagsplatz für Kokain dienende Wohnung angemietet und zur Kommunikation eine Vielzahl auf inexistente Drittpersonen lautende Mobiltelefone und SIM-Karten verwendet. Der häufige Wechsel der Telefonnummern deutet auf ein recht ausgeklügeltes System an Sicherheitsvorkehrungen hin. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder durch die Sicherstellung von Kokain und Bargeld noch die Festnahmen zahlreicher Beteiligter des grossangelegten Betäubungsmittelhandels dem Treiben der Gruppierung Einhalt geboten werden konnte. Es ergeht ein Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
4.4
4.4.1 Es kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte mit seinen «Geschäften» nach der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war professionell aufgezogen und auch das intensive Vorgehen bzw. die dem Beschuldigten nachgewiesene Gesamtmenge von rund 13.5 Kilogramm Kokain und 700 Gramm Streckmittel sprechen für eine Tätigkeit nach der Art eines Berufes. Für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch massgebend, ob ein Umsatz von mindestens CHF100000.- oder ein Gewinn von wenigstens CHF 10000.- erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213). Die rund vier Kilogramm Kokain bzw. 700 Gramm Streckmittel, bei denen dem Beschuldigten «nur» ein Anstaltentreffen vorgeworfen wird, können nicht zum verkauften Kokain dazugezählt werden. Für die Berechnung des Umsatzes können folglich «nur» die rund 9.5 Kilogramm, die der Beschuldigte gemäss den obigen Ausführungen tatsächlich verkauft hat, beachtet werden. Der Umsatz liegt dabei selbst bei einem Verkaufspreis von durchgängig CHF 80.- (Akten S. 1994; vorinstanzliches Urteil S. 67) deutlich unter dem geforderten Mindestbetrag von CHF100000.-. Dass der Beschuldigte einen Gewinn von mehr als CHF 10'000.- erzielt hat, ist mit Blick auf seine intensive Tätigkeit zwar durchaus möglich. Indes lässt sich - wie selbst die Staatsanwaltschaft einräumt (Akten S. 3040 f.) - eine Quantifizierung des persönlichen Gewinns zufolge fehlender konkreter Indizien (wie beispielsweise Aussagen der Involvierten oder auf Telefonüberwachungen basierenden Zahlen) nicht vornehmen. Was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hiergegen vorbringt (für eine CHF 10'000.- übersteigende Entlöhnung spreche seine höherrangige Position innerhalb der Bande, die Dauer der Tätigkeit von 15 Monaten, das Fehlen von persönlichen Auslagen, die Angewiesenheit auf die Einnahmen zufolge Sozialhilfeabhängigkeit [Akten S. 3040 f.]), erscheint zwar nicht per se unplausibel, bleibt zufolge Fehlens konkreter Anhaltspunkte letztlich aber reine Spekulation, zumal auch der günstige Preis, zu dem das Kokain abgegeben wurde, nicht für einen ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten spricht. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Schwellenwert eines erheblichen Gewinns von CHF 10'000.- nicht erreicht wurde.
4.4.2 Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Dies hätte aber formell nicht zu einem Freispruch von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz führen dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) - wie hier - nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S.381; vgl.dazu auch AGE SB.2016.24 vom 23. Mai 2017 E. 1.2).
4.5 Betreffend die Geldwäscherei hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 71 ff.). Es ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit).
5.
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S.19 f.).
5.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die Geldwäscherei nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).
5.3
5.3.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 ff.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu BGE141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
5.3.2 Die objektive Tatschwere beurteilt sich - auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten - aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11.September 2020 E. 4.3).
5.3.3 Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels - auch im Sinne der Rechtsgleichheit - die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff.).
5.3.4 Was die Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 74 f.) festzuhalten, dass A____ in Basel als wichtiges Glied einer von [...] aus operierenden, äusserst professionell aufgebauten bzw. gut strukturierten Drogenhändlerbande agierte. Nachdem die Drogengelder zu Beginn seiner Tätigkeit noch über «G____» an «D____» weitergeleitet wurden, hatte der Beschuldigte in der Folge kein ranghöheres Bandenmitglied mehr über sich, vielmehr stand er in intensivem Kontakt zu seinen Vorgesetzten in [...], von denen er direkt Weisungen entgegengenommen hat. Ob der in der Telefonüberwachung jeweils in Erscheinung tretende «D____» selber die Spitze der Hierarchie darstellt(e), ist nicht nachgewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass er dieser zumindest sehr nahesteht bzw. nahestand. Zwar hatte der Beschuldigte das von den Hintermännern in die Schweiz gelieferte Kokain anhand der auf den Fingerlingen vermerkten Kürzel und damit nach einer vorgegebenen «Verteilliste» an die hier ansässigen Abnehmer zu verteilen. Dennoch ist der Beschuldigte nicht als reiner Befehlsempfänger der Hinterleute aufgetreten, sondern verfügte durchaus über einen gewissen Handlungsspielraum. So konnte er die Verteilung des Kokains an die Abnehmer selbstbestimmt organisieren. Er hat nicht nur Ort und Zeit der Übergaben in Eigenregie festgelegt, er hat auch ihm hierarchisch unterstellte Inlandkuriere zu den Übergaben in der ganzen Schweiz geschickt. Gegenüber diesen Bandenmitgliedern war der Beschuldigte weisungsbefugt. Auch hat er ständig selbstständig seine Telefonnummern gewechselt und damit Sicherungsvorkehrungen gegen seine mögliche Enttarnung vorgenommen.
5.3.5 Wie bereits in Erwägung 4.4.1 dargelegt, trug sein Vorgehen darüber hinaus eindeutig gewerbsmässige Züge. Der Beschuldigte tätigte eine grosse Anzahl einzelner Geschäfte bzw. hat über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten hinweg unzählige Telefonate geführt und zahlreiche Kuriere empfangen, wobei Mengen im mehrfachen Kilobereich durch seine Hände gingen. Insbesondere Letzteres weist darauf hin, dass er innerhalb der Organisation doch einiges an Vertrauen genoss. Dies kommt nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, dass seine Festnahme bzw. die in diesem Zusammenhang entstandene Unruhe unter den Bandenmitgliedern gezeigt hat, wie wichtig er gewesen ist (Akten S. 2208 f.). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschuldigte gute Kenntnisse der Organisationsstruktur der Bande hatte und damit nicht so leicht austauschbar war, was sich nicht nur aus seinem regelmässigen telefonischen Kontakt mit den Hinterleuten in [...] ergibt, sondern auch aus dem Umstand, dass A____ mit unzähligen Beteiligten der Drogenhändlergruppierung in Kontakt stand. So war er beispielsweise über erfolgte Festnahmen und Beschlagnahmen stets bestens im Bild und wurde bei diesbezüglichen Problemen kontaktiert (Akten S. 787, 1196, 1202, 1947, 1957).
5.3.6 Hingegen ist auch in Erwägung zu ziehen, dass A____ zwar den Hauptteil seiner Tathandlungen im Hintergrund und damit nicht direkt «auf der Strasse» erbrachte. Dennoch haben gewisse Expositionen gegen aussen stattgefunden, hat der Beschuldigte bestimmten Abnehmern das Kokain doch persönlich ausgehändigt, womit er einem gewissen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Von einer eigentlichen Läufertätigkeit - wie der Beschuldigte insinuiert (Akten S.3021 f., 3115) - kann aber keine Rede sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es in Basel noch weitere Depots derselben Organisation gab (etwa bei «Z____» oder «V____»), der Beschuldigte mithin nicht als Einziger für das «Gebiet Schweiz» zuständig war. Darüber hinaus konnte er auch nicht selbständig bestimmen, welchen Abnehmern er wie viel Kokain und zu welchem Preis abgab, sondern wurde ihm dies von seinen Hintermännern jeweils vorgegeben. Ferner ist - wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) - nicht von einem ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten auszugehen.
5.3.7 Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der Beschuldigte - selbst wenn man sein «Wirken» in unterschiedliche Phasen aufteilen will (Akten S. 3021 f., 3115) - über seine ganze Tätigkeit hinweg im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 des gemäss von Eugster/Frischknecht entworfenen Rasters anzusiedeln. Für diese schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe zwischen fünf und acht Jahren vor. Dieser Bereich entspricht in etwa auch dem von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., Art. 47 StGB N 45 ff.) in ihrem von der Betäubungsmittelmenge als Ausgangspunkt erarbeiteten Modell. Die Autoren erachten bei einer Menge von ungefähr 8.4 Kilogramm reinem Kokain (knapp 14 Kilogramm errechnetes Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % [vgl. dazu schon E. 4.2.1]), eine Freiheitsstrafe von etwas mehr als sieben Jahren für angebracht (dies jeweils für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei deutlich mehr als fünf Geschäften halten sie Zuschläge von 10 % bis 20 % für angebracht, wobei für das Anstaltentreffen bezüglich 4 Kilogramm Kokain-Gemisch wiederum ein Abzug von bis zu 30 % zu machen wäre, indes auch die 700Gramm Streckmittel noch in Rechnung gestellt werden müssten). Die Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (vgl. AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom 11.September 2020 E. 4.3.1).
5.3.8 In subjektiver Hinsicht fallen weder psychische Auffälligkeiten noch Alkohol- oder Drogensucht ins Gewicht (Akten S. 4 f., 2818). Der Beschuldigte handelte aufgrund finanzieller Motive, als reiner «Moneydealer».
5.3.9 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint - auch unter Berücksichtigung, dass gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt wurden (vgl. dazu E. 5.3.1) - eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren (90 Monate) für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) angemessen.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der der bandenmässigen Geldwäscherei wirken sich - wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 75) - in Bezug auf das objektive Tatverschulden die grenzüberschreitende Tätigkeit sowie der Deliktsbetrag von mehr als CHF 70000.- verschuldenserhöhend aus. Bei der Verbringung des Drogenerlöses ins Ausland hatte der Beschuldigte eine aktive Rolle inne, hat er doch wiederholt die Gelder der Abnehmer einsammeln lassen und diese zwecks Rückführung [...] an Geldkuriere übergeben. Sein Verschulden wiegt daher nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht lassen das direktvorsätzliche Vorgehen und die rein finanziellen Motive den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen. Entlastend ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB N73; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.305bis N 33).
5.4.2 Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei angesichts eines nicht mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen (der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe), womit sich die Frage nach der Strafart stellt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde (vgl. dazu im Detail 5.5.2), diese Sanktionen ihn aber nicht von weiterer - teils einschlägiger - Delinquenz abhalten konnten. Damit ist aus spezialpräventiven Gründen auch für die bandenmässige Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Monate, auf 93 Monate, zu erhöhen. Der bedingte Strafvollzug ist bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB).
5.4.3 Da für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf CHF 30.- festgelegt. Angesichts seiner diversen Vorstrafen (vgl. dazu im Detail E. 5.5.2) und der vollkommenen Einsichtslosigkeit (vgl. dazu E. 5.5.6) kommt der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht in Frage.
5.5
5.5.1 Der heute 45-jährige Beschuldigte ist in [...] geboren und dort mit mehreren Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren und nach Absolvierung der Primarschule ist er gemäss eigenen Angaben zu einer anderen Familie in einen anderen Bezirk («[...]») gegangen, um dort Geld zu verdienen. Im Jahr 2009 reiste A____ ein erstes Mal in die Schweiz ein und beantragte hier am 31. Dezember 2009 Asyl. Mit Entscheid vom 8. März 2010 wurde auf sein Asylgesuch jedoch nicht eingetreten und seine Wegweisung verfügt. Ausserdem wurde dem Beschuldigten am 5. Januar 2013 ein ab dem 15. August 2011 bis zum 14.August 2016 geltendes Einreiseverbot für die Schweiz eröffnet. In der Folge ersuchte der Beschuldigte am 4. Februar 2013 unter dem Aliasnamen «[...]» in Norwegen um Asyl, wurde aber auch dort am 2. April 2013 weggewiesen und gemäss den Dublin-Bestimmungen in die Schweiz verbracht. Danach lebte er mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien. Dort heiratete A____ am [...] die in Basel wohnhafte N____. Am [...] kam die gemeinsame Tochter O____ zur Welt. Am 12. April 2016 wurde die Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben, da er eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten, die mit einer Schweizerin verheiratet sind, erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (vgl. zu den Vorstrafen nachfolgend E.5.5.2), lebte der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Der Beschuldigte ging bis am Tag seiner Festnahme keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war aber eigenen Angaben zufolge als Hausmann tätig und besuchte im Rahmen eines Integrationsprogramms einen Deutschkurs, wobei er mit seiner Familie von der Sozialhilfe lebte. Am 16.Februar 2017 erhielt der Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung B für Familienangehörige (Akten S. 4 f., 50 ff., 78, 2814 ff., 3029 ff., 3108 ff.).
5.5.2 Der Beschuldigte ist wegen eines Drogentransports und dessen Begleitumständen zweifach vorbestraft (Akten S. 3071 ff.). Den Vorakten lässt sich hierzu entnehmen, dass A____ am 24. November 2014 im Zug von Basel nach Genf wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vom Grenzwachtkorps (GWK) angehalten und auf dem GWK-Stützpunkt Biel einer Kontrolle unterzogen wurde. Nachdem der Beschuldigte zunächst verneinte, Betäubungsmittel in seinem Körper mitzuführen, schied er in der Zelle mehrere Kokainfingerlinge aus und verhielt sich gegenüber den Beamten äusserst renitent. Hierauf wurde er am 26.Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF30.- (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF200.- verurteilt. Bezüglich des Bodypacking wurde der Beschuldigte am 11.November 2015 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (und auch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015). Am 21. April 2016 wurde er bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Negativ ins Gewicht fällt neben diesen (einschlägigen) Vorstrafen auch, dass A____ einerseits in der laufenden Probezeit des Urteils der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 und andererseits trotz angeordneter Bewährungshilfe in der einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 21. April 2016 delinquiert hat. Es rechtfertigt sich, die bisher zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um zwei weitere Monate zu erhöhen.
5.5.3 Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Dies ist etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden der Fall. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus. Ebenfalls führt ein «lediglich» wegen Herzproblemen angeschlagener Gesundheitszustand noch zu keiner Strafempfindlichkeit (vgl. dazu BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.Auflage, Basel 2019, N356, 358).
Der Beschuldigte leidet seit seiner Inhaftierung unter Bluthochdruck und ist deshalb in regelmässiger ärztlicher Betreuung (im Strafvollzug) bzw. nimmt hiergegen Medikamente ein (Akten S. 324, 326 ff., 3076, 3107). Auch wenn seine Leiden keineswegs zu bagatellisieren sind und er sich bei diesbezüglichen Beschwerden weiterhin an den medizinischen Dienst der Strafvollzugsanstalt wenden sollte, reicht deren Intensität vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis nicht aus, um eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen.
5.5.4 Dem Vollzugsbericht aus der JVA Thorberg vom 3. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Alltag unauffällig und zurückhaltend verhalte. Kontakte zu Mitgefangenen pflege er nur vereinzelt. Wenn er in einen Konflikt involviert sei, falle es ihm aber schwer, diesen selbständig und lösungsorientiert zu bearbeiten und seine eigene Rolle selbstkritisch zu hinterfragen. In solchen Situationen erwarte er vom Personal, dass seine Anliegen für ihn erledigt würden. Kritische Rückmeldungen könne er nur schwer akzeptieren, die Fehler suche er oft beim Personal, den Mitgefangenen oder den Behörden. Anweisungen des Personals setzte er oft nur widerwillig um. Im Grundsatz halte er sich aber an Regeln und Richtlinien, daher habe man sich bis anhin mit ihm nicht disziplinarisch beschäftigen müssen. Im Arbeitsalltag zeige er sich ruhig, erledige seine Arbeiten zwischendurch jedoch unsorgfältig. Er habe Mühe, Meinungen von Mitgefangenen zu akzeptieren, kritische Rückmeldungen anzunehmen und Verbesserungsvorschläge umzusetzen. Seine Arbeitsergebnisse seien durchschnittlich und erfüllten die Ansprüche des Arbeitsmeisters nur teilweise. Der Beschuldigte habe vom 11. Juli 2019 bis am 11. Januar 2021 die Bildung im Strafvollzug (Bist) besucht. Zu Beginn habe er sich zurückhaltend verhalten und habe Mühe gehabt, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Bei der Erledigung von Hausaufgaben zeige er sich unterschiedlich diszipliniert. Dennoch habe er neue grammatische Strukturen auf einem Sprachniveau A1/A2 erlernt. Im Januar 2021 sei jedoch auf eigenen Wunsch aus dem Unterricht ausgetreten (Akten S. 3076 f.).
Dem durchwachsen ausgefallenen Vollzugsbericht lässt sich nichts entnehmen, was zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnte, wobei der Bericht aber auch nicht dermassen liederlich ausgefallen ist, dass einzelne Aspekte straferhöhend zu werten wären. Anzumerken bleibt, dass das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die Strafzumessung ohnehin nicht von Bedeutung ist, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11.April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., N 392).
5.5.5 Die Ehefrau des Beschuldigten, N____, arbeitet in der [...] der [...] (Akten S. 3111). Durch die Inhaftierung ihres Ehemannes ist sie mit der Erziehung der gemeinsamen Tochter O____ und der Haushaltsführung auf sich alleine gestellt, zumal der Beschuldigte zuvor diese Aufgaben wahrnahm (Akten S. 1271, 2822; vgl. dazu auch schon E. 5.5.1) und die im gleichen Haus wohnende Schwiegermutter gemäss den heutigen Aussagen des Beschuldigten offenbar nicht (mehr) willens ist, ihre Tochter dabei zu unterstützen (Akten S.3110 f.; anders noch Akten S. 591). Wie sich aus der heute eingereichten E-Mail-Konversation zwischen N____ und der amtlichen Verteidigerin ihres Ehemannes ergibt (Akten S.3104 f.), leidet Erstere unter der Krankheit [...]. Sie müsse seither schmerzhafte Behandlungen über sich ergehen lassen und werde auch medikamentös therapiert. «Das Ganze» habe einen grossen Einfluss auf ihre Psyche und sie sei eigentlich nicht mehr in der Lage, 100 % zu arbeiten. Da sie aber alleine für den Unterhalt der Familie aufkommen müsse und darüber hinaus aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes auch für die Kindererziehung und die Haushaltsführung verantwortlich sei, stehe sie massiv unter Druck.
Die Unmöglichkeit, diesen Zustand zu beenden bzw. seine Ehefrau in dieser ausserordentlichen Situation zu unterstützen, hat den Beschuldigten - wie er geltend macht (Akten S. 3111) - neben der ohnehin schwierigen Haftsituation zweifellos zusätzlich psychisch belastet und begründet eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl.dazu Mathys, a.a.O., N351 ff.), was im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist.
5.5.6 Da sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt (ihm kann weder ein Geständnis noch irgendein Ansatz an Kooperation zugutegehalten werden), halten sich die Erhöhung wegen den einschlägigen Vorstrafen und die Reduktion aufgrund erhöhter Strafempfindlichkeit die Waage und wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus.
5.6
5.6.1 Der Beschuldigte wurde am 13. April 2016 mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen die bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015 gewährt (unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 20. April 2017). Ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten ist in dieser Probezeit erfolgt, weshalb das Strafgericht den Widerruf der bedingten Entlassung zu prüfen hatte und aufgrund einer eigentlichen Schlechtprognose in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug anordnete (vorinstanzliches Urteil S. 78).
5.6.2 Laut Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese lief bis zum 20. April 2017. Die Dreijahresfrist des Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit im April 2020 abgelaufen, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung heute nicht mehr möglich ist. Auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug ist zu verzichten.
5.7
5.7.1 Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte in die dreijährige Probezeit der am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.- fiel, hat das Strafgericht auch über deren Vollzug befunden und erwogen, aufgrund einer «sehr ungünstigen Legalprognose» komme ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage (vorinstanzliches Urteil S. 79 f.).
5.7.2 Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf dann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die dreijährige Probezeit ist Ende Februar 2018 bzw. die dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5 StGB Ende Februar 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass auch dieser Widerruf heute nicht mehr angeordnet werden darf und die von der Bundesanwaltschaft ausgefällte Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches als nicht vollziehbar zu erklären ist.
5.8 Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6.
6.1 A____ ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte von anfangs August 2016 bis zu seiner Festnahme am 13. November 2017, mithin hauptsächlich nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs.1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
6.2
6.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S.368ff.).
6.2.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs.1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff., 144 IV 332 E.3.3.2 S. 340 f.).
6.2.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E.2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. dazu BGE 144 IV 332 E.3.3.2 S.340 f.; BGer6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden Kriterien abgeleitet werden (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat unter anderem in BGer6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S.12 f.; BGer6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S.46; BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E.1.2.3, 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E.2.1, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.1.4).
6.3
6.3.1 Der Beschuldigte ist - wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1) - im Jahr 2009 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist und beantragte hier am 31. Dezember 2009 Asyl. Am 4.Februar 2013 ersuchte er unter dem Aliasnamen «[...]» in Norwegen um Asyl, wurde aber auch dort weggewiesen. Danach lebte er mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien, wobei die Dauer dieses Aufenthalts nicht exakt rekonstruiert werden kann. Am 12. April 2016 wurde die Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben (ursprünglich vom 15. August 2011 bis zum 14. August 2016 gültig), da er eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016 dauernde Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten, die mit einer Schweizerin verheiratet sind, erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (vgl. dazu E.5.5.2), lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Daraus erhellt, dass A____ bis zu seiner Verhaftung im November 2017 (mit Unterbrüchen) höchstens sieben Jahre in der Schweiz lebte, wobei er einige Monate davon bereits im Strafvollzug verbrachte (Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015). Die prägenden Jugendjahre verbrachte er in seiner Heimat. Während seiner Zeit in der Schweiz hat er sich wirtschaftlich nicht integrieren können, bezog er doch Sozialhilfe. Seine finanziellen Bedürfnisse hat er - trotz zwischenzeitlichen Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis - auch deliktisch gedeckt, sagte er heute doch aus, den Kokaintransport vom 24.November 2014 aus wirtschaftlicher Not getätigt zu haben (Akten S. 3110). In beruflicher und sprachlicher Hinsicht können dem Beschuldigten zwar gewisse Bemühungen nicht abgesprochen werden, besuchte er doch bis zu seiner Verhaftung einen Sprachkurs und war vor seiner Inhaftierung ein Arbeitsintegrationsprogramm angedacht bzw. kümmerte er sich während der [...] Ausbildung seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter (Akten S. 3024, 3116). Trotzdem ist festzuhalten, dass er auch an der heutigen Berufungsverhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen war. Aus dem Gesagten lässt sich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ableiten.
6.3.2 Etwas anderes gilt hingegen hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten: Wie bereits zuvor mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1, 5.5.5, 6.3.1), scheint sowohl zu seiner Tochter O____ als auch - selbst wenn zwischenzeitlich offenbar eine Scheidung im Raum stand (Akten S. 230, 434, 2818) - zu seiner Ehefrau N____ eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen, zumal sich auch aus dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg ergibt, dass der Beschuldigte sehr viel Unterstützung von seiner Ehefrau erhalte. Er kommuniziere mit ihr per Zellentelefon oder per Videotelefonie. Private Besuche hätten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie jedoch keine mehr stattgefunden, wobei A____ bereits mehrfach eine Versetzung in eine Justizvollzugsanstalt, welche näher bei seiner Familie liegt, beantragt habe (Akten S. 3077). Entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 83) ist es sowohl der Tochter als auch der Ehefrau, die beide die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zumutbar, das Familienleben inskünftig in [...] weiterzuführen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bzw. ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.
6.3.3 Indes überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz: A____ werden massivste Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, wofür er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» bzw. «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr.38005/07], §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997 [Nr. 25017/94], § 37). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; BGer6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E.2.1.1, 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.September 2020 E. 3.4.10).
6.3.4 Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, in der Probezeit seiner bedingten Entlassung einschlägig rückfällig geworden ist (vgl. dazu E. 5.6) und sich auch komplett uneinsichtig zeigt, sodass von einer entsprechend hohen Rückfallgefahr bzw. einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist. Ebenso hat der Beschuldigte keinerlei Skrupel gehabt, seine Ehefrau in seine illegalen Tätigkeiten miteinzubeziehen (vgl.dazu schon E.3.4.2) sowie die mit ihr und der gemeinsamen Tochter bewohnte Familienwohnung bzw. die Socken und Schuhe seiner Tochter als Aufbewahrungsstätte des zu veräussernden Kokains zu nutzen und diese damit zu gefährden. Darüber hinaus wurde das geschützte Familienleben in einem Zeitpunkt begründet (Heirat am [...] bzw. Geburt der Tochter am [...]), zu welchem dem Beschuldigten bzw. seiner Ehefrau bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens in der Schweiz aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status von A____ bzw. seiner deliktischen Vergangenheit (die weitere Vorstrafe wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2010 hat bereits das Strafgericht diskutiert [vorinstanzliches Urteil S. 76]; vgl. auch Akten S. 3109) bereits unsicher gewesen ist (vgl. dazu Urteil des EGMR, Butt gegen Norwegen vom 4.Dezember 2012 [Nr. 47017/09], § 78 ff.; BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E.4.2.2 und E.4.5; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 73).
6.3.5 Auch wenn in [...] gewisse Unruhen herrschen dürften (Akten S. 3025), sind keine Vollzugshindernisse, welche die Intensität im Sinne von Art. 66d StGB erreichen, ersichtlich, zumal der Beschuldigte sein Heimatland während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach besucht hat (Akten S. 74 ff., 2817). Darüber hinaus ist der Beschuldigte mit den Gepflogenheiten in [...] angesichts der Tatsache, dass er erst mit 33 Jahren in die Schweiz gekommen ist, vertraut und dürfte seine soziale Wiedereingliederung zwar sicherlich nicht einfach werden, indes keine unüberwindbaren Probleme aufwerfen, hielt er doch während seines Aufenthalts in der Schweiz Kontakt in sein Heimatland (zu seinen Eltern und Geschwistern [Akten S. 4, 331 ff., 1761, 2823]). Da die Landesverweisung einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben (des Beschuldigten, seiner Ehefrau und der Tochter) darstellt, wird die Dauer der Landesverweisung auf angesichts des massiven Verschuldens und der hohen Rückfallgefahr «moderate» acht Jahre festgesetzt.
7.
7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art.3 lit.d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28.Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art.21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art.24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art.24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art.24 Ziff. 2 lit.a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art.24 Ziff. 2 lit.b SIS-II-Verordnung; vgl.zum Ganzen auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art.66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art.21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.
7.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art.6 Abs.1 lit.d in Verbindung mit Art.14 Abs.1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr.2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L77 vom 23.März 2016, S. 1; vgl. auch Art.32 Abs.1 lit.a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15.September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art.6 Abs.5 lit.c Schengener Grenzkodex; vgl.auch Art.25 Abs.1 lit.a Visakodex; BGE146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art.25 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen(OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E.4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E.5.1, F-6623/2016 vom 22. März 2018 E.10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E.8.3, je mit Hinweisen).
7.3 Der Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung). Auch die konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als schlecht bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im internationalen Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. März 2020 erbetenen Unterlagen betreffend den offenbar beabsichtigten Antrag auf Verlängerung des spanischen Aufenthaltstitels (Korrespondenz mit der zuständigen spanischen Behörde bzw. Anschrift derselben) wurden jedenfalls - obwohl ohne weiteres möglich - nicht eingereicht. Anzufügen bleibt, dass Spanien die Einreise in sein Hoheitsgebiet - wie zuvor erwogen - im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen könnte. Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 33650.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000..
9.
9.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Der Beschuldigte wird weiterhin wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er erreicht im Berufungsverfahren eine minim mildere Bestrafung und eine um drei Jahre reduzierte Landesverweisung. Zudem obsiegt er mit seiner Berufung insofern, als dass die bedingte Entlassung betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1 Monat 30 Tage) nicht widerrufen und auch die von der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit drei Jahre, nicht vollziehbar erklärt wird. Auch wenn kein formeller Freispruch erfolgt, wird er auch nicht wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Hingegen unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 1.1.5.4 der Anklageschrift. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/6 reduzierten Urteilsgebühr von CHF2500.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]).
10.
10.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich fünf Stunden für die heutige Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
10.2 Da dem Beschuldigten eine um 1/6 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 5/6 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 20.Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen;
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird - in teilweiser Gutheissung seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art.305bis Ziff. 2 lit. b sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die A____ mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1 Monat 30 Tage) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.
Die gegen A____ am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 33650.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF2500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 10369.55 und ein Auslagenersatz von CHF428.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 831.45 (7,7 % auf CHF 10797.85), somit total CHF 11629.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.