Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.44 (AG.2021.225) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher Betrug |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Pakete; Stellt; Mobilfunkverträge; Werden; Worden; Unterschrift; Hätte; Urteil; Weiter; Betrug; Sprechen; Vorinstanz; Erstellt; Erhalten; Unterschriften; Beweis; Umstände; Anklage; Täter; Betrugs; Gleich; Unterzeichnet; Welche; Diesen; Entsprechen; Diesem; Gewesen; Entsprechend |
Rechtsnorm: | Art. 113 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 IV 310; 108 IV 92; 118 IV 359; 127 I 38; 127 IV 172; 142 IV 153; 143 IV 214; 144 IV 345; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.44
URTEIL
vom 18. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____ AG
C____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Januar 2019
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in anderen Anklagepunkten wurde sie freigesprochen. Sie wurde zu CHF 9005.30 Schadenersatz an die B____ AG und zu CHF 1328.50 Schadenersatz und CHF396.10 Parteientschädigung an die C____ AG verurteilt. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 921.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF600.- auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 29. Januar 2019 die Berufungsanmeldung und am 8. April 2019 die Berufungserklärung eingereicht (act. 577, 602 ff.). Sie beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2019 und entsprechend einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden in der Berufungsbegründung vom 2. September 2019 begründet; ausserdem wurde die Einholung eines Handschriften-Gutachtens über sämtliche der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren zugeordneten Unterschriften und deren Urheberschaft beantragt (act. 615 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 23.September 2019 (act. 616) die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche und des Strafmasses beantragt und auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichtet. Die B____ AG hat sich nicht vernehmen lassen, die C____ AG hat in ihrer Stellungnahme vom 20.November 2019 (act. 623 ff.) an ihrer Zivilforderung von CHF1'328.50 festgehalten, eine Parteientschädigung von insgesamt CHF1'481.- verlangt und im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Auf die Verfügung des Verfahrensleiters vom 29. April 2020 (act. 634), wonach die Privatklägerinnen B____ AG und C____ AG weitere Belege in Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung und Identitätsüberprüfung der Berufungsklägerin durch die Postboten einzureichen hätten, haben die Privatklägerinnen am 6.Mai 2020 respektive am 19. Juni 2020 zusammengefasst mitgeteilt, dass die Post nach der verstrichenen Zeit keine sachdienlichen Angaben und Unterlagen mehr beisteuern könne (vgl. act. 637ff., 644ff. und zum Ganzen auch unten E.3.4.3.3, 3.5.3.4).
Die Berufungsklägerin ist antragsgemäss aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 18. November 2020 dispensiert worden. Die Vertreter der Privatklägerinnen, fakultativ geladen, haben an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Anwesend waren der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, welche grundsätzlich ihre schriftlich gestellten Anträge in den Parteivorträgen bekräftigt haben. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll (act. 684ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, act.676ff.) verwiesen. Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§88 Abs.1 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten Freisprüche sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten werden hier die erstinstanzlichen Schuldsprüche und damit auch die Zivilforderungen und - gegebenenfalls - die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1 Die Vorinstanz ist mit der Anklage zusammengefasst von Folgendem ausgegangen: Die Berufungsklägerin habe im Frühsommer 2016 im Internet über eine Onlinedating-Plattform einen Mann, angeblich «D____», kennengelernt und mit diesem anschliessend rege kommuniziert. Auf seine Frage habe sie sich bereit erklärt, für ihn Pakete entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Unbekannte Täterschaft habe dann am 30.Juli 2016 auf den Namen der Berufungsklägerin zum Einen im Onlineshop der B____ AG drei Mobilfunkverträge abgeschlossen und dazu drei Smartphones bestellt und zum Andern über die Webseite «www.[...].ch» bei der C____ AG einen weiteren Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dazu ein weiteres Smartphone bestellt. Die Berufungsklägerin habe die Pakete mit den Smartphones am 3. August 2016 (B____ AG) respektive am 12. August 2016 (C____ AG) entgegengenommen und jeweils gleichentags einem Mitarbeiter der E____ übergeben, welche diese darauf nach Ghana gebracht habe, wo später Mobilfunkdienstleistungen der B____ AG und der C____ AG in Anspruch genommen wurden. Die Berufungsklägerin habe bei der Entgegennahme der Pakete jeweils dazu die auf ihren Namen abgeschlossenen Mobilfunkverträge und im Falle der C____ AG ein Bestell- und ein Anmeldeformular unterzeichnet, ohne die Absicht, diese zu erfüllen. Nach Auffassung der Vorinstanz habe sich die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der B____ AG sowie der C____ AG schuldig gemacht.
2.2 Die Berufungsklägerin räumt ein, dass sie am 3.August 2016 drei Pakete der B____ AG entgegengenommen und den Empfang jeweils auch unterschriftlich quittiert hat; diese Pakete seien später am Tag von einem Mitarbeiter der E____ bei ihr abgeholt worden. Sie bestreitet indes, in diesem Zusammenhang Mobilfunkverträge unterzeichnet zu haben. Ausserdem bestreitet sie den Empfang und die Weiterleitung eines Pakets der C____ AG und auch die Unterzeichnung des entsprechenden Mobilfunkvertrags und des Bestellformulars am 12.August 2016. Ihr Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Die Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Betruges weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt und hätte sich ohnehin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt befunden; schliesslich müssten sich die Geschädigten auch eine gewisse Opfermitverantwortung entgegenhalten lassen.
2.3 Nachfolgend wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend rechtlich beurteilt (E. 4); die Zivilforderungen werden in E. 5 behandelt.
3.
3.1 Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.2.2.3, 138 V 74 E.7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art.10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.1.3.3; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7.Februar 2019 E.2.3.2; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.A. 2020, Art.10 StPO N25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
3.2.1 Die Beweislage ist insgesamt eher dünn. Es gibt einige Unterlagen in Zusammenhang mit den erwähnten Mobilfunkverträgen und Smartphonekäufen - darauf wird jeweils an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten E. 3.4, 3.5) - sowie die Aussagen und Angaben der Berufungsklägerin, worauf vorweg einzugehen ist.
3.2.2 Im vorinstanzlichen Urteil wird an verschiedener Stelle nicht glaubhaftes respektive unglaubwürdiges respektive zurückhaltendes Aussageverhalten der Berufungsklägerin erwähnt (vgl. Urteil Strafgericht [SG] S. 7, 8, 13 f., 17). Auf S.17 des angefochtenen Urteils wird in diesem Zusammenhang festgehalten, durch ihr ausweichendes Aussageverhalten habe die Berufungsklägerin manifestiert, dass sie dem Gericht etwas verschweigen möchte, was von der Vorinstanz dann dahingehend ausgelegt wurde, dass der Berufungsklägerin klar gewesen sein müsse, dass sie bei der Entgegennahme der Pakete Verträge auf ihren eigenen Namen unterschrieben habe.
3.2.3 Tatsächlich sagte die Berufungsklägerin teilweise zurückhaltend aus und machte auch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl.etwa act.542), was ihr Recht als Beschuldigte ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Teilweise enthalten ihre Aussagen auch Unstimmigkeiten, beispielsweise, ob sie mit «D____» auch per Videotelefonie kommuniziert habe. Dazu erklärte sie gemäss Rapport am 18. Oktober 2016, man habe sich einmal auch per Videotelefonat unterhalten (vgl. act. 218) - diese Angabe ist allerdings nicht unterschriftlich bestätigt - und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe nie ein Videotelefonat mit «D____» geführt (vgl. act. 540). Insgesamt scheinen ihre Aussagen jedenfalls nicht taktisch motiviert zu sein. So ist insbesondere das ganze Strafverfahren überhaupt erst auf ihre Anzeige vom 18.Oktober 2016 (act. 215 ff.) und anschliessende Mitteilungen hin ins Rollen gekommen. Sie beklagte dort, Opfer eines Internet-Betrugs geworden zu sein, und schilderte gegenüber den Polizisten, wie sie einige Monate zuvor «D____» im Internet kennengelernt und auf seine Anfrage hin Pakete entgegengenommen habe, welche wenig später von E____ abgeholt worden seien. Später habe sie Rechnungen der B____ erhalten und diese habe ihr mitgeteilt, sie habe dort drei Smartphones mit jeweils dazugehörenden Abonnements bestellt und erhalten, was sie aber bestreite. Sie gehe nun davon aus, dass «D____» mit dieser Bestellung zu tun habe. Sie habe wegen eines Unfalls im September 2016 mit anschliessender Hospitalisierung erst im Oktober 2016 Anzeige erstatten können (vgl. act. 299). Die Abonnemente bei der B____ habe sie mittlerweile sperren lassen. Diese Anzeige und die Angaben der Berufungsklägerin sprechen indiziell dafür, dass diese im Zeitpunkt der Anzeige (Mitte Oktober 2016) keinerlei Bewusstsein dafür hatte, sich in diesem Zusammenhang möglicherweise selbst strafbar gemacht zu haben - andernfalls sie von einer Anzeige wohl tunlichst abgesehen hätte.
3.2.4 Die Berufungsklägerin erscheint im Aussageverhalten teilweise tatsächlich etwas auffällig und vor allem überfordert (vgl. etwa Hinweise im Protokoll vom 3. Mai 2017, wonach die Berufungsklägerin den Kopf nach links und rechts drehe, act. 194; im Protokoll der Verhandlung vor SG, wonach sie «nichts aussagend» den Kopf schüttle, act.541 f.). Im Zeitpunkt der angeklagten Delikte - Sommer 2016 - befand sie sich, wie sich aus den Akten, insbesondere aus ihren Aussagen zur Person (vgl. act. 3 ff., 538 ff.) ergibt, mit rund 59 Jahren beruflich und persönlich an einem Tiefpunkt: Nach einem an sich erfolgreichen Berufsleben war sie seit Ende 2012 arbeitslos respektive auch gesundheitlich stark angeschlagen. Seit 2015 lebte sie gar von der Sozialhilfe. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Trennung von ihrem Ehemann; sie sei deswegen «nach der Trennung, das gebe ich zu, total am Boden» gewesen (vgl. act.540). In dieser Situation lernte sie über eine Onlinedating-Plattform den etwas jüngeren angeblichen Amerikaner «D____», kennen, der ihr «Himmel und Erde versprochen» habe (act. 540). Sie musste im Nachhinein allerdings erkennen, dass sie offenbar einem Betrüger aufgesessen war. Auch die Scham darüber mag unter diesen Umständen ein Grund für ihr teilweise zurückhaltendes Aussageverhalten sein. Auch ist bei der Würdigung des Aussageverhaltens der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, dass sie gemäss Akten seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen ist; sie habe im Jahre 2012 «einen dreifachen» Herzinfakt erlitten (act. 3), sei im September 2016 wegen eines Unfalles hospitalisiert worden (vgl. act. 220, 539); an der vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2018 erklärte sie, sie sei «psychisch und physisch angeschlagen», auch wegen des Strafverfahrens (vgl. act. 539). Der getrenntlebende Ehemann der Berufungsklägerin hat anlässlich seiner Befragung vom 2.Juni 2017 ebenfalls Sorgen um deren Gesundheit geäussert (act.310). Aus gesundheitlichen Gründen konnte die Berufungsklägerin notabene auch nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen (vgl. Arztzeugnis vom 15.Oktober 2020, act.659).
3.2.5 Unter diesen Umständen darf im vorliegenden Verfahren das zurückhaltende Aussageverhalten der Berufungsklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht per se schuldindizierend gewürdigt werden, zumal die Berufungsklägerin ein Recht auf Aussageverweigerung hat und es hier auch nicht um eine Konstellation geht, wo Schweigen respektive zurückhaltendes Aussageverhalten nicht anders ausgelegt werden kann, als dass sie schuldig wäre (vgl. dazu Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2020, Art.113 N 54 ff.).
3.3 Es ist zunächst unbestritten und ergibt sich aus den Aussagen der Berufungsklägerin selbst (vgl. dazu Rapport betreffend Anzeige der Berufungsklägerin vom 18.Oktober 2016, act., 215 ff., Auss. Berufungsklägerin vom 3.Mai 2017, act. 179f., anlässlich Verhandlung SG, act. 540 f.), dass diese im Mai oder Juni 2016 im Internet, wohl über eine Onlinedating-Plattform, eine Person kennengelernt hat, welche sich als «D____», amerikanischer Staatsbürger, ausgab, und dass ein reger Austausch zwischen der Berufungsklägerin und diesem angeblichen «D____» folgte. Der Mann fragte die Berufungsklägerin schliesslich an, ob sie für ihn Pakete entgegennehmen und an ihn weiterleiten könne, wozu sich diese bereit erklärte (vgl. act. 540 f.; 219).
3.4
3.4.1 Weiter ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt (vgl. Report Onlineshop-Bestellungen, act. 51 ff.), dass am 30.Juli 2016 um 13.41 Uhr, 13.55 Uhr und 14.03Uhr unbekannte Täterschaft im Onlineshop der B____ AG im - nicht ganz korrekt geschriebenen - Namen der Berufungsklägerin - A ____ statt korrekt und wie auf der Identitätskarte vermerkt: A____ - drei Mobilfunkverträge [...] mit einer Laufzeit von je 24 Monaten bei monatlichen Kosten von je CHF199.- abgeschlossen hat. Zu diesen drei Mobilfunkverträgen wurde jeweils ein iPhone 6S Plus zu einem reduzierten Preis von CHF299.- bestellt; für die Aktivierung schlugen weitere je CHF 40.- zu Buche. Als Zustelladresse wurde die Adresse der Berufungsklägerin angegeben. Es ist weder angeklagt noch erstellt, dass die Berufungsklägerin über diese Bestellungen, welche über die IP-Adresse [...], mutmasslich in Deutschland, getätigt wurden, informiert geschweige denn, dass sie daran beteiligt war.
3.4.2
3.4.2.1 Die Vorinstanz (Urteil SG S. 7 ff.) hat es weiter für erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin am 3.August 2016 um 11:49 Uhr, 11.52 Uhr und 11.53 Uhr die drei Pakete der B____ AG mit den Mobiltelefonen sowie zeitgleich die drei SIM-Karten empfangen habe. Anschliessend habe die Berufungsklägerin die Pakete mit den Mobiltelefonen sowie die zeitgleich zugestellten SIM-Karten einem Mitarbeiter der E____ übergeben, welche das Frachtgut nach ( ) (Ghana) verbracht habe (vgl. dazu act. 270 ff.).
3.4.2.2 Die Berufungsklägerin anerkennt grundsätzlich die Entgegennahme der drei Pakete der B____ AG vom Postboten und die spätere Übergabe an einen Mitarbeiter der E____ (vgl. Rapport vom 18.Oktober 2016, act. 219; Einvernahme vom 3.Mai 2017, act.183; Verhandlung SG, act.539 und dazu act. 54, 59, 64: Zustellbescheinigungen vom 3.August 2016, 11.53Uhr, 11.49Uhr, 11.52Uhr, je mit Scan). Aus den Unterlagen der E____ ergibt sich, dass der Auftrag nicht von der Berufungsklägerin, sondern von einer mutmasslich fiktiven Firma namens «[...]» in ( ) (Ghana) erteilt worden war; die Berufungsklägerin war lediglich als «Pickup-Adresse» und Kontaktperson (hier nun unter dem Namen «[...]») angegeben (vgl. act. 270 ff.).
3.4.2.3 Bestritten und nicht erstellt ist hingegen, dass die SIM-Karten jeweils mit separater Post versendet worden sind. Dafür spricht zwar die Angabe der B____ (act. 46, vgl. auch Aktennotiz, act. 275), wonach die SIM-Karten separat versendet würden. Allerdings konnte nach Angaben der B____ vom 7.November 2016 nicht mehr eruiert werden, ob die SIM-Karten vor, nach oder gleichzeitig mit den Mobiltelefonen bei der Berufungsklägerin eingetroffen seien (vgl. act. 275). Im Ergebnis lässt sich somit nicht mit Sicherheit feststellen, wie und wann die SIM-Karten der Berufungsklägerin zugestellt worden sind. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die SIM-Karten, wie angeklagt, der Berufungsklägerin separat gegen Unterschrift übergeben worden sind, denn dann hätte sich im November 2016 noch ohne Weiteres eruieren lassen können, wann und wie die Zustellung dieser Karten erfolgt wäre. In dubio ist somit davon auszugehen, dass die SIM-Karten sich auch in den Paketen der B____ befunden haben - wie dies notabene laut Anklage auch in den Fällen F____ AG (insoweit erfolgte ein Freispruch) und C____ AG der Fall gewesen sein soll (vgl. Urteil SG S.4).
3.4.3
3.4.3.1 Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die Berufungsklägerin beim Empfang der Pakete auch die drei dazugehörenden Mobilfunkverträge unterzeichnet habe. Dies wird von der Berufungsklägerin bestritten (act. 541).
3.4.3.2 In den Akten befinden sich Kopien der drei als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge der B____ AG, in englischer Sprache verfasst, lautend auf «A____», welche eine Unterschrift enthalten und mit Datum und teilweise mit der Ortsangabe «Basel» versehen sind (act. 55, 60, 65) Die Berufungsklägerin hat von Anfang an und konstant bestritten, dass sie diese Verträge unterschrieben habe (vgl. act. 541, 192). Die Vorinstanz (Urteil SG S. 7 f.) hat verschiedene in den Akten befindliche und der Berufungsklägerin zugeordnete Unterschriften mit den Unterschriften auf diesen Mobilfunkverträgen verglichen und ist aufgrund dieses Vergleichs zum Schluss gekommen, die Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen seien «ziemlich ähnlich» zu den - zugestandenermassen - von der Berufungsklägerin stammenden Unterschriften auf den Bezugsquittungen, unter Berücksichtigung, dass letztere auf einem Handscanner geleistet wurden und deswegen «gekrakelt und zittrig» anmuteten. Ausserdem wiesen diese Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen ein «sehr ähnliches» Schriftbild zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf deren Identitätskarte auf.
Es ist nicht Sache des Gerichts, im Falle einer umstrittenen Urheberschaft einer Unterschrift selbst einen laienhaften Schriftvergleich durchzuführen. Dafür wäre gegebenenfalls ein entsprechender Experte beizuziehen, welcher ein Schriftvergleichsgutachten zu erstellen hätte. Vorliegend wäre ein entsprechendes Gutachten indes, wie bereits die Vorinstanz (Verfügung vom 2. Januar 2019, act. 488) und die Staatsanwaltschaft (Entscheid vom 8. Oktober 2018, act. 459) und nun auch die Privatklägerin C____ AG in der Stellungnahme vom 20. November 2019 (vgl. act.625) richtig erkannt haben, nicht zielführend. Zum Einen weichen die verschiedenen, der Berufungsklägerin zugeordneten Unterschriften in den Akten stark voneinander ab (vgl. etwa act. 6, 54, 55, 59, 60, 64, 65, 207, 208, 441). Zahlreiche Unterschriften sind nur auf Kopien vorhanden. Einige Unterschriften sind mittels eines Touchscreen-Stifts direkt auf dem Erfassungsgerät des Postboten geleistet worden, was die Unterschrift notorisch verändert. Es ist unter diesen Umständen nicht mit einem aussagekräftigen Gutachten zu rechnen und der Antrag der Verteidigung somit auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Unter diesen Umständen kann ein entsprechendes Gutachten eines Experten aber nicht durch einen laienhaften Unterschriftenvergleich des Gerichts ersetzt werden. Vielmehr kann unter diesen Umständen nicht als aufgrund des Schriftbildes erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die umstrittenen Unterschriften geleistet hat, mögen diese auch durchaus ähnlich zu anderen ihr zugeordneten Unterschriften sein. Notabene hätte ja auch eine Person, die die Unterschrift der Berufungsklägerin nachzumachen versucht hätte, sich um ein möglichst ähnliches Schriftbild bemüht.
3.4.3.3 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass vernünftigerweise kein anderes Szenario denkbar sei, als dass die Berufungsklägerin selbst die Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen geleistet habe. Dies ist, auch wenn es durchaus Anhaltspunkte für dieses Szenario geben mag, eine Mutmassung der Vorinstanz. Denn die exakten Umstände der Auslieferung der dreiPakete und insbesondere der Unterzeichnung der drei Mobilfunkverträge lassen sich im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei ermitteln. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung, zu belegen, dass die Mobilfunkverträge «[...]» vom Postboten am 3.August 2016 der Berufungsklägerin bei gleichzeitiger Verifizierung von deren Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind, hat die B____ AG am 6.Mai 2020 mitgeteilt, dass die Post nach der verstrichenen Zeit keine weiteren Unterlagen beisteuern könne. Es wurde lediglich ein allgemeines und nicht auf den konkreten Fall bezogenes Dokument «Sonderleistung Identitätsprüfung/Vertragsunterzeichnung» der Post eingereicht (vgl. act.637 ff.). Es ist somit nicht mehr möglich, den Nachweis zu erbringen, dass die Vertragsdokumente der Berufungsklägerin mit gleichzeitiger Überprüfung der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Verlässliche Auskunft über die Umstände der hier interessierenden konkreten Zustellung der Pakete und insbesondere über die Einholung der Unterschriften auf den drei Mobilfunkverträgen hätte(n) allenfalls der oder die beteiligten Postbote(n) geben können - die Berufungsklägerin hat davon gesprochen, dass «komischerweise» zwei Pöstler zu ihr gekommen seien (vgl. 183; vgl. auch unten E.3.4.3.5). Es ist heute allerdings auch nicht mehr möglich, den entsprechenden Postboten zu eruieren; zudem wäre aus einer solchen Befragung nach rund 4Jahren auch nichts Relevantes zu erwarten. Diesen Beweisverlust hat indes nicht die Berufungsklägerin zu verantworten und zu tragen. Immerhin war sie es selbst, die durch eine Strafanzeige das Verfahren überhaupt angestossen hat - und zwar in einem Zeitpunkt (Oktober 2016), als es mutmasslich noch möglich gewesen wäre, weitere sachdienliche Informationen von der Post zu erhalten und den/die mit der Angelegenheit befassten Postbote/n ausfindig zu machen und zu befragen.
3.4.3.4 Es fällt auch auf, dass auf den Mobilfunkverträgen - anders als notabene auf den unbestrittenerweise von der Berufungsklägerin unterzeichneten Empfangsbestätigungen der Pakete - der Nachname der Berufungsklägerin - entsprechend offensichtlich den dazugehördenden Internetbestellungen - nicht ganz korrekt aufgeführt ist (vgl. act.55, 60, 65 gegenüber act. 54, 59, 64): Statt korrekt «[...]» ist auf den Mobilfunkverträgen «[...]» vermerkt. Dies mag zunächst vernachlässigbar erscheinen. Laut dem von der B____ AG im Berufungsverfahren eingereichten Merkblatt «Sonderleistung Identitätsprüfung» wären vom Postboten indes Vor- und Nachnamen genau zu prüfen gewesen, mit dem Hinweis: «Jeder Buchstabe muss stimmen» (act. 641). Vorliegend stimmt bei den Mobilfunkverträgen offensichtlich nicht jeder Buchstabe. Eine Kopie eines eigentlichen Formulars «Identitätsprüfung» findet sich im Übrigen auch nicht in den Akten. Es bestehen durchaus Ungereimtheiten.
3.4.3.5 Erwähnenswert ist noch Folgendes: Gemäss Akten sollen der Berufungsklägerin praktisch zeitgleich mit den drei Paketen der B____ AG (p.m.: 3.August 2016, 11.49 Uhr, 11.52 Uhr, 11.53 Uhr) am 3.August um 11.51 Uhr, 11.53 Uhr und 11.54 Uhr drei weitere Pakete der F____ AG zugestellt worden sein (vgl. act. 396 ff.; insoweit ist die Berufungsklägerin rechtskräftig von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden, vgl. Urteil SG, S. 11 f., 18). Es gab in Zusammenhang mit den Paketen der F____ allerdings auch Ungereimtheiten bei den «ID-Check»-Formularen, denn die entsprechenden Felder des Formulars waren überhaupt nicht ausgefüllt, was die Vorinstanz darauf zurückführt, «dass die Kästchen vom Postboten aufgrund des wohl vorhandenen Zeitmangels schlicht nicht ausgefüllt wurden» (Urteil SG S. 12; vgl. dazu act. 97 f., 112 f., 128 f.; Hervorhebung nicht original).
3.4.3.6 Zusammengefasst lässt sich heute nicht mehr zweifelsfrei abklären, ob die Mobilfunkverträge «[...]» der Berufungsklägerin vom Postboten am 3.August 2016 unter gleichzeitiger Verifizierung der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Es gibt zudem verschiedene Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der (unbestrittenen) Zustellung der Pakete und insbesondere mit der (bestrittenen) Unterzeichnung der Mobilfunkverträge. Unter diesen Umständen sind doch Zweifel angebracht und ist somit nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin die drei Mobilfunkverträge der B____ AG nach ordnungsgemässer Überprüfung der Identität unterzeichnet hat.
3.4.3.7 Zu bedenken gilt es ausserdem, dass die drei Mobilfunkverträge der B____ AG laut Anklage und Vorinstanz bei der Übergabe der drei Pakete unterzeichnet worden sein sollen, also eigentlich «an der Haustüre» und unter entsprechendem (Zeit)druck (vgl. auch oben E. 3.4.3.5 am Ende mit Hinweis auf Urteil SG S.12). Die Berufungsklägerin war gemäss Aktenlage über die von der unbekannten Täterschaft im Internet abgeschlossenen Mobilfunkverträge und Bestellungen der drei Smartphones gar nicht informiert. Kommt dazu, dass der Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt - laut Anklage - praktisch im Minutentakt insgesamt 6Pakete ausgehändigt worden sein sollen (vgl. oben E. 3.4.3.5) - was ihre Überforderung verstärkt hätte. Die als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge (vgl. act. 55, 60, 65) sind im Übrigen auffallend kleingedruckt und in englischer Sprache gehalten. Der (stolze) Abonnementspreis von CHF199.- pro Monat lässt sich den «contracts» selbst bei mehrfachem Lesen nicht entnehmen. Auch ist für die Leserin des Vertragstextes nicht ersichtlich, ob respektive zu welchen Konditionen der Kaufpreis der Mobiltelefone von je CHF 349.- - der übrigens nicht einmal dem Kaufpreis gemäss Bestellungsdetails (act.52) entsprechen würde - überhaupt (noch) zu bezahlen gewesen wäre. Unter diesen Umständen deutet doch einiges darauf hin, dass die Berufungsklägerin sich bei einer allfälligen - bestrittenen und wie bereits dargelegt ohnehin nicht erstellten - Unterzeichnung dieser Schriftstücke, an der Haustüre unter Zeitdruck, gar nicht bewusst gewesen wäre, dass sie nicht etwa bloss auch noch «auf Papier» den Empfang der Pakete quittieren würde, sondern dass sie sich damit gegenüber der B____ AG zur Zahlung von - dreimal! - monatlich CHF199.-, während mindestens 2Jahren, somit über CHF 14'000.-, sowie zu weiteren rund CHF1'000.- für drei Smartphones verpflichtet hätte.
Selbst wenn also mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Berufungsklägerin die drei «contracts» unterzeichnet hätte, so wäre unter den gegebenen Umständen doch zweifelhaft und nicht erstellt, dass sie dabei überhaupt realisiert hätte, dass sie Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte und gegenüber der B____ AG enorme finanzielle Verpflichtungen eingegangen wäre, die ihre Leistungsfähigkeit ganz offensichtlich weit überstiegen hätten. Hier hätten allenfalls die Angaben des oder der Postboten über die Umstände der Aushändigung der Pakete, Unterzeichnung von Quittungen und Papieren etc.weiteren Aufschluss geben können. Auch dies ist nun nicht mehr möglich, was nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen kann. Es wäre unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin, die ja ohne Weiteres einräumt, die Pakete der B____ AG erhalten und weitergeleitet zu haben, die Unterzeichnung der Mobilfunkverträge deshalb bestreitet, weil sie sich eben gar nie bewusst gewesen ist, etwas Derartiges zu unterschreiben.
3.5
3.5.1 Nicht bestritten und aus den Akten ersichtlich ist (vgl. dazu Report, act.158 ff.; Anmeldeformular C____ Mobile, act. 152, Bestellformular für C____ und Handyfinanzierung, act. 153), dass von unbekannter Täterschaft, ebenfalls am 30.Juli 2016, um 16.18 Uhr, über die Webseite «www[...].ch» bei der Firma C____ AG ein Mobiltelefonvertrag [...] auf den Namen der Berufungsklägerin abgeschlossen wurde. Zum Vertragsschluss wurde ausserdem ein Apple iPhone 6S 64 GB zu einem Kaufpreis von CHF879.60 bestellt, welcher innerhalb von 24Monaten durch monatliche Raten von CHF36.65 bezahlt werden sollte. Diese Bestellung wurde über die IP-Adresse [...], mutmasslich westlich von der Republik Kongo aus, getätigt. Es ist nicht davon auszugehen und auch nicht angeklagt, dass die Berufungsklägerin über diese Bestellung im Bilde gewesen ist.
3.5.2 Die Vorinstanz (Urteil SG S. 13) hat es für erstellt erachtet, dass, wie es die C____ AG in der Mail vom 4. April 2017 (act. 150 f.) schildert, das Paket mit dem Mobiltelefon und der dazugehörigen SIM-Karte der Berufungsklägerin am 12.August 2016 übergeben wurde, nachdem diese - nach erfolgter Identitätsprüfung durch den Postboten - das Anmeldeformular «C____ Mobile» sowie das Bestellformular «C____ Mobile und Handyfinanzierung» unterzeichnet hatte. Anschliessend habe die Berufungsklägerin das Paket mit dem Mobiltelefon und mit der SIM-Karte noch gleichentags einem Mitarbeiter der E____ [...] übergeben, welche das Paket nach Ghana verbracht habe.
3.5.3
3.5.3.1 Die Berufungsklägerin bestreitet in diesem Komplex sowohl die Entgegennahme und Weiterleitung eines Pakets als auch die Unterzeichnung des Anmelde- und des Bestellformulars.
3.5.3.2 Auf dem in den Akten befindlichen, von der C____ AG eingereichten Anmeldeformular [...] Mobile und Bestellformular für [...] Mobile und Handyfinanzierung (act.152f.) ist jeweils nicht nur der Name der Berufungsklägerin nicht korrekt geschrieben (wiederum «A____» statt «A____»), sondern auch das Geburtsdatum ist offensichtlich falsch erfasst: [...] statt korrekt [...]. Ausserdem ist auf dem Bestellformular als Ort und Datum einzig: «[...] 11.08.2016» vermerkt (act.153); lediglich auf dem Anmeldeformular ist handschriftlich ergänzt: Basel, 12.8.16 (act.152). Gemäss Mail der C____ AG, Customer Service, vom 5. Mai 2017 hätte das Mobiltelefon der Berufungsklägerin indes angesichts der nicht übereinstimmenden Namen und Daten gar nicht ausgehändigt werden dürfen («Der Pöstler sollte den Ausweis kontrollieren und das Paket nur aushändigen, wenn alles stimmt. Der Pöstler soll das Paket nur aushändigen, nachdem zwei Verträge unterschrieben werden.»; vgl. act. 431). Vorliegend hat indes offensichtlich nicht alles gestimmt und das Paket mit dem Mobilfunkgerät und der SIM-Karte hätte der Berufungsklägerin demzufolge nicht ausgehändigt werden dürfen sondern hätte retourniert werden müssen. Eine eigentliche, von der Berufungsklägerin unterzeichnete Empfangsbestätigung in Bezug auf dieses Paket befindet sich nicht bei den Akten, anders etwa als im Falle der B____ AG.
3.5.3.3 Die Vorinstanz (Urteil SG S.13 f.) hält fest, dass die beiden Unterschriften auf dem Bestell- und dem Anmeldeformular «untereinander ziemlich ähnlich» seien - was allerdings lediglich diesbezüglich für dieselbe Urheberschaft, nicht aber per se für die Urheberschaft der Berufungsklägerin, sprechen würde -, und - «gerade auch in Bezug auf das markant geschriebene ( )» - ein überaus ähnliches Schriftbild» zur Unterschrift auf der Identitätskarte der Berufungsklägerin und zu den Unterschriften auf dem Einvernahmeprotokoll vom 3.Mai 2017 aufweisen würden (vgl. act. 70, 152 f., 207). Insoweit kann auf die Ausführungen oben (E. 3.4.3.2) verwiesen werden und ist festzuhalten, dass das Gericht nicht selber einen Vergleich der Unterschriften vornehmen kann, wenn aus einer entsprechenden Expertise durch einen Sachverständigen keine verlässlichen Resultate zu erwarten sind. Es ist somit auch hier nicht durch die Unterschriften erstellt, dass diese von der Berufungsklägerin stammen.
3.5.3.4 Gemäss Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. April 2020 hatte die C____ AG zu belegen, dass das Anmelde- und das Bestellformular vom Postboten am 12.August 2016 der Berufungsklägerin unter Verifizierung von deren Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Darauf hat der Vertreter der C____ AG am 19.Juni 2020, unter Beilage der entsprechenden Korrespondenzen mit der Post, mitgeteilt, dass die Post unter der angegebenen Tracking Nummer nichts mehr habe rekonstruieren können (vgl. act. 644 ff.). Die Post konnte unter der angegebenen Tracking-Nummer zunächst gar keine Sendung finden (act.646) und hat auf Rückfrage des Vertreters der C____ AG festgehalten, dass im Sendungsverfolgungssystem keine Daten aus dem Jahre 2016 mehr eruierbar seien, dass aber in diesem Zusammenhang auch keine Nachforschung oder Kundenreaktion erfasst worden sei. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Post nie eine allfällige strittige Zustellung gemeldet worden sei. Bei einer zeitnahen Meldung hätten die genaueren Umstände nicht nur mit den Sendungsverfolgungsdaten, sondern zusätzlich mit der Befragung des Zustellmitarbeitenden verifiziert werden können (act. 649). Obwohl die Berufungsklägerin gegenüber Mitarbeitenden der C____ AG offenbar bereits Anfangs Oktober 2016 telefonisch erklärt hatte, sie habe nie einen Vertrag unterschrieben (vgl. Schreiben der C____ AG vom 13. Oktober 2016, act. 154), hat die C____ AG damals bei der Post offenbar nicht nachgeforscht. Entsprechende Nachforschungen sind heute nicht mehr möglich. Auch hier hat nicht die Berufungsklägerin den Beweisverlust zu verantworten und zu tragen.
3.5.3.5 Es ist nach dem Ausgeführten nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin ein Paket der C____ AG erhalten und weitergeleitet und das Anmelde- und das Bestellformular der C____ AG unterzeichnet hat.
Es gilt sich im Übrigen vor Augen zu halten, dass die unbekannt gebliebene Täterschaft um den angeblichen «D____» dreist, raffiniert und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, dass das Paket von Hinterleuten, allenfalls mithilfe einer Sendungsverfolgung, abgefangen worden ist.
3.4.3.6 Es ist weiter, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG S.14), auch nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin am 12.August 2016 das Paket der C____ AG einem Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welches dieses nach Ghana verbrachte. Aus den Verbindungsnachweisen (vgl. act. 436, 439) geht lediglich hervor, dass mit der entsprechenden SIM-Karte, offenbar ab 25.September 2016, von Ghana aus telefoniert wurde. Indes gibt es in den Akten keine Belege dafür, dass das Paket von E____ von der Adresse der Berufungsklägerin aus nach Ghana transportiert worden wäre. Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit offensichtlich nicht erstellt.
3.6 Zusammengefasst ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin selbst Opfer eines sogenannten «Romance Scamming», also eines Liebesbetrugs im Internet (vgl. Übersicht der B____ act. 50 mit Vermerk: «Übersicht Romance Scam»), geworden ist. Sie hat sich in diesem Zusammenhang dazu bereit erklärt, für den vermeintlichen «D____» Pakete entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dieser hatte ihr offenbar versichert, es sei respektive es werde alles bezahlt (vgl. act. 541).
In der Folge sind von unbekannter Täterschaft am 30.Juli 2016 auf ihren Namen und Adresse - aber gemäss Anklage und Aktenlage ohne ihre Beteiligung und ohne ihr Wissen - im Internet bei der B____ AG und bei der C____ AG hochwertige Smartphones bestellt und Mobilfunkverträge abgeschlossen worden.
Unbestritten und erstellt ist weiter, dass die Berufungsklägerin am 3.August 2016 drei Pakete der B____ AG, enthaltend je ein iPhone 6 S Plus und in dubio auch je eine SIM-Karte, entgegengenommen und gleichentags der E____ übergeben hat, die, im Auftrag einer mutmasslich fiktiven Firma, die Geräte nach Ghana gebracht hat. Es ist indes bestritten und nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die Berufungsklägerin auch drei entsprechende Mobilfunkverträge unterzeichnet hat. Dies lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Unterschriften auf diesen «contracts» von der Berufungsklägerin stammten, so ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht erstellt, dass diese sich bei der Unterzeichnung bewusst gewesen wäre, jeweils Mobilfunkverträge abgeschlossen und sich in diesem Zusammenhang gegenüber der B____ AG insbesondere zur Zahlung von monatlich je CHF199.- während 24 Monaten und zur Zahlung des Kaufpreises der iPhones von je CHF 349.-, insgesamt somit zur Zahlung von weit über CHF15000.-, verpflichtet zu haben.
Es mögen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente bestehen, ist indes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen - und lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln -, dass das von unbekannter Täterschaft bei der Firma C____ AG bestellte iPhone 6S der Berufungsklägerin überhaupt zugestellt und anschliessend von ihr aus via E____ nach Ghana transportiert worden ist. Auch ist nicht erwiesen, dass die Berufungsklägerin die entsprechenden Dokumente (Bestell- und Anmeldeformular) unterzeichnet hat.
Es ist im Übrigen nicht davon auszugehen - und auch nicht angeklagt -, dass die Berufungsklägerin über den eigentlichen Plan der unbekannt gebliebenen Hinterleute (vgl. act. 331) - nämlich über die Berufungsklägerin umsonst respektive letztlich auf deren Kosten zu hochwertigen Smartphones und zu Leistungen der Mobilfunkanbieter zu kommen - im Bilde gewesen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Berufungsklägerin sich bereits am 17.Oktober 2016 hilflos wirkend an die Polizei gewandt hat mit der Mitteilung, sie sei Opfer eines Internetbetruges geworden (vgl. oben E. 3.2.3; vgl. auch Mitteilungen der Berufungsklägerin act.172, 280). Theoretisch wäre zwar denkbar, dass es sich bei dieser Anzeige um einen besonders raffinierten Schachzug der Berufungsklägerin gehandelt hat. Allerdings erscheint die im Deliktszeitpunkt beinahe 60-jährige, gesundheitlich angeschlagene und nicht vorbestrafte Berufungsklägerin schlicht nicht derart gerissen und abgebrüht, als dass sie ein solches Szenario hätte aufziehen und umsetzen können.
4.
4.1 Den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
4.2 Die Vorinstanz (Urteil SG S. 14ff.) hat in Bezug auf beide Komplexe - B____ AG und C____ AG - einen Schuldspruch wegen Betrugs gefällt. Sie hat dazu erwogen, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei erfüllt. Die Täuschung bestehe hier jeweils in der Entgegennahme der Pakete sowie in der Unterzeichnung der Mobilfunkverträge, mit welchen die Berufungsklägerin konkludent und wahrheitswidrig kundgetan habe, sie habe gegenwärtig den Willen zur Vertragserfüllung. Diese Täuschung über den Vertragserfüllungswillen sei, auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung, arglistig erfolgt. Infolge dieser arglistigen Täuschung hätten die Vertragspartner die Vorstellung gehabt, dass die Berufungsklägerin die gelieferten Waren und die in der Folge erbrachten Dienstleistungen (Grundgebühren und Verbindungen) bezahlen werde, und seien demnach einem Irrtum erlegen. Es liege schliesslich auf der Hand, dass die Geschädigten mit dem Versenden der Pakete und - in Bezug auf die Mobilfunkverträge - mit den erbrachten Mobilfunkleistungen aufgrund des arglistig erwirkten Irrtums Vermögensdispositionen vornahmen, die zu einem Schaden führten. Die Berufungsklägerin habe dabei subjektiv in Drittbereicherungsabsicht gehandelt. Aufgrund der Unterzeichnung der Verträge habe ihr klar sein müssen, dass sie in Zusammenhang mit den Lieferungen Verträge auf eigenen Namen abgeschlossen habe. Mit der Weitergabe der Pakete habe sie in Kauf genommen, dass die B____ AG respektive die C____ AG geschädigt werden, weil sie zusammen mit der Lieferung an sie die Verträge unterschrieben habe, die auf ihren Namen lauteten, diese Verpflichtungen jedoch von vornherein nicht zu erfüllen bereit gewesen sei.
In zwei weiteren Anklagepunkten ist die Berufungsklägerin übrigens bereits von der Vorinstanz von der Anklage des Betrugs jeweils freigesprochen worden. In diesen Fällen ist die Vorinstanz (Urteil SG S.18) davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin keine Verträge unterzeichnet habe, weshalb in dubio davon auszugehen sei, dass sie beim Empfang und der Weiterleitung der Pakete gutgläubig davon ausgegangen sei, dass der Inhalt bezahlt worden sei, wie ihr die unbekannte Täterschaft offenbar gesagt habe. Die Vorinstanz hat in diesen Konstellationen zu Recht festgestellt, dass der subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei.
4.3 Es ist oben festgehalten worden, dass im Komplex C____ AG weder der Empfang und die Weiterleitung der Pakete noch die Unterzeichnung des Anmelde- und des Bestellformulars zweifelsfrei erstellt sind. Demnach hat hier ohnehin ein Freispruch zu erfolgen, denn ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Berufungsklägerin ist nicht erstellt.
4.4
4.4.1 In Bezug auf den Komplex B____ AG ist zwar unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die drei Pakete mit den Smartphones und den Sim-Karten erhalten und an einen Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welche die Pakete schliesslich nach Ghana transportiert hat, wo Dienstleistungen der B____ AG in Anspruch genommen wurden. Es kann nach dem oben Ausgeführten indes nicht als erwiesen gelten, dass die Berufungsklägerin auch jeweils die Mobilfunkverträge unterzeichnet hat. Demnach kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin gegenüber der B____ konkludent und wahrheitswidrig kundgetan hätte, sie habe den Willen zur Vertragserfüllung. Insoweit kann ihr keine Täuschung der Privatklägerin vorgeworfen werden. Weiter ist auch hier in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin beim Empfang und bei der Weiterleitung der Pakete gutgläubig gewesen und davon ausgegangen ist, dass der Inhalt von «D____» bezahlt worden sei. Insoweit hat sie nicht vorsätzlich gehandelt und der subjektive Tatbestand des Betruges ist auch hier nicht erfüllt. Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.
4.4.2 Ein Freispruch hätte im Übrigen auch dann zu erfolgen, wenn davon ausgegangen würde, dass die Berufungsklägerin die Mobilfunkverträge der B____ AG unterzeichnet hätte. Wie oben (E. 3.4.3.7) ausgeführt, wäre unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass sie überhaupt erkannt hätte, mit ihrer Unterschrift Verträge abzuschliessen, mit denen sie sich zu finanziellen Leistungen gegenüber der B____ AG verpflichtete. Auch in diesem Falle wäre in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin beim Erhalt und der Weitergabe der Pakete gutgläubig davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der Sendungen bereits bezahlt war, wie ihr die unbekannte Täterschaft offenbar zuvor versichert hatte (vgl. act. 541). Es würde hier somit der Vorsatz fehlen respektive die Berufungsklägerin hätte sich insofern in einem Sachverhaltsirrtum befunden, so dass die Tat zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, den sie sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Mag sich die Berufungsklägerin auch vorhalten lassen müssen, dass sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, so wäre sie nur dann wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist ein Vorsatzdelikt (Art. 146 StGB) , so dass es auch zu einem Freispruch käme.
4.4.3
4.4.3.1 Zu demselben Ergebnis - Freispruch - führen auch die folgenden Überlegungen, die auch für den Fall gelten würden, dass die Berufungsklägerin die Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte: Die Berufungsklägerin hat offensichtlich nicht alleine gehandelt. Weder Anklage noch angefochtener Entscheid setzen sich mit der Beteiligungsrolle der Berufungsklägerin auseinander. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage und Anklage allenfalls als Mittäterin oder Gehilfin der unbekannten Täterschaft oder als Tatmittlerin für diese gehandelt hätte.
4.4.3.2 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommmentar, Vor Art. 24 N10 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 108 IV 92, 135 IV 155 und Übersicht in Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 12 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin in diesem Sinne vorsätzlich und in massgebender Weise beim Entschluss, bei der Planung oder Ausführung des Betrugs mit der unbekannt gebliebenen Täterschaft zusammengewirkt hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich die Berufungsklägerin, zweifellos naiv, allenfalls sogar leichtsinnig, bereit erklärt hat, für «D____» Pakete entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Dieser habe ihr - davon scheint grundsätzlich auch die Vorinstanz auszugehen (vgl. Urteil SG S.18) - versichert, dass der Inhalt der Pakete bezahlt sei respektive werde (vgl. auch act.541). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnis von den Plänen der unbekannten Täterschaft gehabt hat (vgl. oben E. 3.6, am Ende). Es kann mangels Vorsatz der Berufungsklägerin in Bezug auf einen Betrug somit nicht von Mittäterschaft ausgegangen werden. Da nicht von vorsätzlichem Verhalten der Berufungsklägerin - in Bezug auf einen Betrug - auszugehen wäre, kann auch nicht von Gehilfenschaft ausgegangen werden (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art.25 N 10).
4.4.3.3 Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch eine andere Person (Tatmittlerin), deren Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, respektive in der Formulierung des Bundesgerichts, wer eine andere Person als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch diese die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310, 138 IV 76; zum Ganzen: Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 2 ff.). Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes bei der Tatmittlerin, die der mittelbare Täter in einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) versetzt hat. Diese Konstellation ist hier gegeben: Die Berufungsklägerin hat als Tatmittlerin gutgläubig Pakete für den vermeintlichen «D____» entgegengenommen und weitergeleitet, in der Annahme, diese seien bezahlt. Wohl hat sich die Berufungsklägerin unvorsichtig verhalten, dies wohl, weil sich «D____» ihr Vertrauen erschlichen hatte. Es wäre wohl ratsam gewesen, Erkundigungen einzuholen respektive Pakete für einen Dritten, den sie nur online kennt, überhaupt nicht anzunehmen und weiterzuleiten. Die Berufungsklägerin wäre diesfalls wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist, wie erwähnt, Vorsatzdelikt (vgl. Art.146 StGB). Die Berufungsklägerin ist von der Anklage des mehrfachen Betrugs auch unter diesem Aspekt freizusprechen.
4.5 Die Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der B____ AG und der C____ AG freizusprechen.
4.6 Abschliessend bleibt der Klarheit und Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es vorliegend schliesslich auch am Erfordernis der arglistigen Täuschung fehlen würde, jedenfalls bei der Berufungsklägerin. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E.2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (vgl. BGE 142 IV 153 E.2.2.2 S. 155 mit Hinweis auf BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 156 f.) soll insbesondere der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden. Zwar sind Internetkäufe unterdessen durchaus Alltagsgeschäfte. Vorliegend handelt es sich, gerade beim Komplex B____ AG, allerdings nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltags, wenn eine Privatperson am selben Tag, kurz hintereinander, gleich drei hochwertige und leistungsfähige iPhones bestellt und dazu drei luxuriöse Mobilfunkverträgen mit langer Mindestlaufzeit bestellt, womit sie sich insgesamt zu rund CHF 15'000.- verpflichtet. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass zwischen der Berufungsklägerin und B____ AG zuvor eine gefestigte Geschäftsbeziehung oder ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorgelegen oder dass sich die B____ gegenüber der Berufungsklägerin in einer untergeordneten Stellung befunden hätte. Die B____ AG ist bewusst ein gewisses Risiko eingegangen. Sie hat lediglich minimale interne Abklärungen hinsichtlich der Bonität der (angeblichen) Käuferin getätigt, d.h. diese bloss anhand einer internen Insolventenliste überprüft. Es wäre der Verkäuferin bei derartigen Geschäften indes mit verhältnismässigem und zumutbarem zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, vor dem Versand der Smartphones und Aktivierung der SIM-Karten die Leistungsfähigkeit der (angeblichen) Käuferin rudimentär - etwa durch Vorlage eines Arbeitsvertrages - zu prüfen, oder eine relevante Anzahlung zu verlangen. In Bezug auf die C____ AG ist überhaupt keine Bonitätsabklärung aktenkundig, obwohl die (angebliche) Käuferin offenbar Neukundin war und das Smartphone alleine beinahe CHF900.- gekostet hat. Das Verhalten der Privatklägerinnen, insbesondere der B____ AG muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Berufungsklägerin könnte unter diesen Umständen also ohnehin nicht gesprochen werden.
5.
Die Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerinnen freizusprechen. Demnach besteht für die Zivilforderungen der Privatklägerinnen keine Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR). Der Sachverhalt ist in strafrechtlicher Hinsicht spruchreif, erscheint in zivilrechtlicher Hinsicht indes noch nicht ganz spruchreif. Somit werden die Zivilforderungen der Privatklägerinnen, entsprechend dem Eventualantrag der Berufungsklägerin, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Nach dem Ausgeführten und dem Ausgang des Verfahrens hat die Privatklägerin C____ AG im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO); auch diese Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Im vorab versandten Dispositiv ist die von der Privatklägerin C____ AG geltend gemachte Parteientschädigung versehentlich auf CHF 396.10 beziffert worden statt korrekt auf CHF 1'481.- (vgl. act. 624). Dies wird im vorliegenden begründeten Entscheid rektifiziert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des mehrfachen Betruges, auch zum Nachteil der B____ und der C____, kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art.426 Abs. 2, 428 Abs.1 StPO). Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist gemäss seiner angemessenen Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28.Januar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F____ AG sowie der G____;
- Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Rückforderungsvorbehalt (Art.135 Abs. 4 StPO) infolge des kostenlosen Freispruchs entfällt.
A____ wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Die Zivilforderungen der B____ AG von CHF9'005.30 und der C____ AG von CHF1'328.50 Schadenersatz und CHF1'481.- Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF2'800.- und ein Auslagenersatz von CHF86.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF222.25, somit total CHF3'108.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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