Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.51 (AG.2019.692) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.06.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher Betrug, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Veruntreuung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Wohnung; Werden; Betrug; Anklage; Hörgerät; Hörgeräte; Besondere; Vermögen; Arglistig; Tatbestand; Insbesondere; Betrugs; Worden; Entsprechend; Erfahren; Welche; Oktober; Objektiv; Veruntreuung; Bereits; Gegeben; Urteil; Nachteil; Umstände; Freiheitsstrafe; Hinweis; Stellt |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 344 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 642 ZGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 148; 118 IV 359; 126 I 19; 132 IV 5; 133 IV 21; 134 IV 97; 135 IV 76; 136 IV 55; 138 IV 220; 139 IV 261; 141 IV 132; 142 IV 143; 142 IV 153; 143 IV 297; 143 IV 300; 143 IV 63; 144 IV 217; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.51
URTEIL
vom 25. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungsklägerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____ (vormals D____)
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Februar 2018
betreffend mehrfacher Betrug, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Veruntreuung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2018 wurde A____ des mehrfachen Betrugs (zum Nachteil der D____, der G____ und der F____), des Hausfriedensbruchs (zum Nachteil der G____) und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1.bis 3.Dezember 2015 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5Jahren. Bezüglich weiterer Anklagepunkte wurde sie von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der arglistigen Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen Vermögensschädigung freigesprochen. Eine am 16.Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF20.-, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um 1Jahr verlängert. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger C____ (vormals D____) und der F____; sie wurde darüber hinaus jeweils zur Zahlung von Verzugszins verurteilt. Die Schadenersatzforderungen der E____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ein beigebrachtes Mobiltelefon [ ] wurde A____ zurückgegeben; die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wurden eingezogen und als Beweismittel den Akten beigegeben. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF2677.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1400.- auferlegt; Mehrkosten von CHF164.- gingen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt; wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 19.Februar 2018 die Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 17.Mai 2018 hat ihr Verteidiger die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Konkret hat er beantragt, A____ sei vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der D____ und des Betrugs zum Nachteil der F____ freizusprechen. Weiter sei sie vom Vorwurf des Betrugs und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G____ freizusprechen respektive das entsprechende Verfahren sei einzustellen. A____ sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10Tagessätzen zu CHF10.-, Probezeit2 Jahre, zu verurteilen. Ausserdem seien ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich im Verhältnis von Freisprüchen und Schuldsprüchen aufzuerlegen und es sei ein entsprechender Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung von der Rückforderung gemäss Art.135 Abs.4 lit.a StPO auszunehmen. Alles unter o/e-Kostenfolge; zudem sei ihr auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Ausserdem wurde beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle in Zusammenhang mit der WSA-Abnahme gespeicherten Daten, insbesondere den Eintrag in die Datenbank, löschen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom 16. August 2018 hat der Verteidiger diese Anträge begründet. In der Berufungsantwort vom 13. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils unter entsprechender Abweisung der Berufung beantragt.
An der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2019 hat die Berufungsklägerin mit ihrem amtlichen Verteidiger teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatklägerinnen und Privatkläger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft sind nicht erschienen. Die Berufungsklägerin ist befragt worden. Ihr Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten werden hier die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und wegen Hausfriedensbruchs sowie daraus folgend auch die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsregelung.
Demgegenüber sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten:
- Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art.144 Abs.1 StGB (Anklageschrift [AS] Ziff. I.1);
- Freisprüche von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) und von der Anklage der arglistigen Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen Vermögensschädigung (AS Ziff. I.4);
- Anerkennung der Schadenersatzforderung der C____ und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5%;
- Verweisung auf den Zivilweg der Schadenersatzforderungen der E____;
- Anerkennung der Schadenersatzforderung der F____ und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5%;
- Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons [ ].
Zugunsten der beschuldigten Person kann das Berufungsgericht auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 In AS Ziff. I.2 wirft die Anklage der Berufungsklägerin Betrug zum Nachteil der D____ vor. Dazu wird ausgeführt, dass sich die Berufungsklägerin bei der Geschäftsstelle der D____ in Basel über Hörgeräte beraten liess und dabei gewusst habe, dass Hörgeräte zur unverbindlichen Anprobe und zum Test mitgegeben würden. In der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, habe sie am 7.Oktober 2014 eine Vereinbarung betreffend des Verkaufs von zwei Hörgeräten samt damit verbundenen Dienstleistungen unterzeichnet, habe sich dann zwei Hörgeräte im Wert von CHF6990.- übergeben und auf ihre Ohren anpassen lassen und eine Empfangsbestätigung unterzeichnet. Dabei habe sie konkludent wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Hörgeräte kaufen zu wollen oder zurückzubringen, sofern sie sich nicht zum Kauf entschliessen sollte. Die Mitarbeitenden der D____ hätten keine Möglichkeit gehabt, die Absicht der Berufungsklägerin, die Hörgeräte unter dem Vorwand des Anprobierens sich übergeben zu lassen und nicht mehr zurückzugeben beziehungsweise diese ohne zu bezahlen zu behalten, als innere Tatsache zu erkennen. Dadurch habe die Berufungsklägerin die Mitarbeitenden der D____ arglistig getäuscht. Im Irrtum über die wahre Absicht der Berufungsklägerin hätten die Mitarbeitenden der D____ dieser die Hörgeräte im Wert von CHF 6990.- übergeben. Weil die Berufungsklägerin weder den Kaufpreis bezahlt noch die Hörgeräte zurückgebracht habe, sei der D____ ein Schaden in Höhe von CHF 6990.- entstanden. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt für erstellt und den Tatbestand des Betrugs in objektiver und subjektiver Hinsicht für erfüllt erachtet.
In der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 ist den Parteien explizit mitgeteilt worden, dass das Berufungsgericht diesen Anklagepunkt (AS Ziff. I.2) auch unter dem Aspekt der Veruntreuung (Art. 138 StGB) prüfen werde.
Die Berufungsklägerin macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weil in ihrem Verhalten keine Arglist gelegen habe. Auch die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Veruntreuung seien vorliegend nicht erfüllt; so handle es sich bei den Hörgeräten insbesondere nicht um eine fremde anvertraute Sache (vgl. Berufungsbegründung S.3ff.; Plädoyernotizen Berufung).
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Geschäftsstelle der D____ in Basel besuchte, sich dort über Hörgeräte beraten und am 7. Oktober 2014 zwei Hörgeräte auf ihre Ohren anpassen und sich übergeben liess und diese Geräte in der Folge weder bezahlt noch ins Geschäft zurückgebracht hat. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Geräte hätten nie richtig funktioniert, weshalb sie mehrfach bei der D____ vorgesprochen habe; schliesslich seien die Geräte seit dem 1.Dezember 2015, als sie von der Polizei aus der Wohnung an der [...]strasse [...] abgeholt wurde, spurlos verschwunden ( vgl. Aussagen vom 5.Februar 2016, Akten S. 199 f.; Protokoll Verhandlung Strafgericht S.537 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S.3 f.; vgl. auch Anklage Ziff. I.3, unten E.3).
Der angeklagte Sachverhalt wird im Übrigen durch mehrere Dokumente belegt. So hat die Berufungsklägerin am 7. Oktober 2014 ein Anmeldeformular betreffend D____ Reparatur-Paket (Faxkopie, Akten S. 185 ff.) und insbesondere eine Empfangsbestätigung Nr.[ ] über zwei Hörgeräte ([...] rechts und links) im Wert von je CHF2950.- sowie über weiteres Zubehör unterzeichnet. In dieser Bestätigung wird explizit vermerkt, dass sie die Geräte lediglich zur unverbindlichen Ausprobe erhalten habe und ihr daraus keine Kaufverpflichtung und kein Eigentumsanspruch entstünden (Faxkopie, Akten S. 190 f.). Weiter findet sich eine ebenfalls vom 7.Oktober 2015 datierende Rechnungskopie in den Akten (S. 188f). Dafür, dass die D____ nicht die vollständigen relevanten Unterlagen eingereicht habe, wie der Verteidiger behauptet (vgl. Plädoyernotizen S.2), gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage erstellt - und im Übrigen auch unbestritten -, dass die Berufungsklägerin in ihrer damaligen finanziellen Situation - Einkommen aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von CHF2450.- monatlich, kein Vermögen, aber hohe Schulden - nicht in der Lage war, die Geräte zu bezahlen (vgl. Einvernahme vom 19.Februar 2016, Akten S. 4 f.; Übersicht über Betreibungen vom 23.November 2015, Akten S.9 ff. [Betreibungen von rund CHF210000.-; offene Verlustscheine von rund CHF95000.-).
2.3
2.3.1 Den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art. 146 N 1).
2.3.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E.2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. S. 155; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (vgl. BGE 142 IV 153 E.2.2.2 S. 155 mit Hinweis auf BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1).
2.3.3 Zwar soll der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden. Wenn einer Privatperson Hörgeräte im Wert von insgesamt beinahe CHF6000.- - die Hörgeräte kosteten laut Empfangsbestätigung je CHF2950.- - mit Zubehör übergeben werden (vgl. Akten S. 188), kann allerdings angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden (vgl. insbesondere BGE 142 IV 143 mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Berufungsklägerin vor dem fraglichen Geschäft bereits Geschäftsbeziehung zu der D____ unterhalten hätte oder dass ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorgelegen hätte. Der Umstand alleine, dass vor der Übergabe der Geräte an die Berufungsklägerin ein persönliches Verkaufs- und Beratungsgespräch stattgefunden hat, begründet entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der D____ und der Berufungsklägerin. Indem die D____ der Berufungsklägerin - gemäss Aktenlage eine Neu- und Laufkundin - diese teuren Hörgeräte ohne rudimentäre Abklärung der Bonität und ohne Anzahlung übergeben hat, ist sie bewusst ein gewisses Risiko eingegangen. Es wäre den Mitarbeitenden der D____ ohne erheblichen und unverhältnismässig scheinenden zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, die hochpreisigen Geräte erst nach gesicherter Anzahlung zu übergeben oder die Bonität der Berufungsklägerin zumindest rudimentär zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Berufungsklägerin sich gegenüber den Mitarbeitenden der D____ irgendwelcher besonderer Machenschaften bedient hätte. Das Verhalten der Mitarbeitenden der D____ muss deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Berufungsklägerin kann hier somit nicht gesprochen werden und der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt.
2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat.
2.4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die abweichende Würdigung noch durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt ist oder nicht (vgl. Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 350 N2). Hier sind die Parteien bereits in der Vorladung vom 26. März 2019 explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Gericht den Anklagepunkt Betrug zum Nachteil der D____ (AS 1.2) auch unter dem Aspekt der Veruntreuung (Art. 138 StGB) prüfen werde. Zu Beginn der Berufungsverhandlung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts erneut darauf aufmerksam gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S.2). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Veruntreuung insbesondere in Bezug auf die Strafdrohung gleich schwer wiegt wie der Tatbestand des Betrugs, so dass auch das Verbot der reformatio in peius nicht tangiert wird.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art.9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, aber, wie bereits dargelegt, nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 141 IV 132 E.3.4.1; 140 IV I188 E.1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S.309ff., S.311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.2.2 133 IV 235 E.6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art.325 Abs.1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit.g), wobei wie bereits dargelegt wurde, das Gericht nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
2.4.2 Vorliegend werden in der insoweit ausführlichen Anklageschrift Ziff. I.2 (betreffend Betrug) auch die Umstände, welche zum Tatbestand der Veruntreuung gehören - Aneignung einer fremden beweglichen Sache in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und gleich nachfolgend E. 2.4.3) - in tatsächlicher Hinsicht ausreichend geschildert. So lässt sich der Anklageschrift insbesondere entnehmen, dass die Berufungsklägerin, die gewusst habe, dass von der D____ Hörgeräte zur unverbindlichen Ausprobe und Testung mitgegeben würden, am 7.Oktober 2014 eine Vereinbarung betreffend Verkaufs zweier Hörgeräte unterzeichnet habe, sich dann zwei Hörgeräte habe übergeben lassen und vorgegeben habe, diese Hörgeräte entweder zu kaufen oder zurückzubringen, falls sie sich nicht zum Kauf entschliessen sollte. In der Folge habe sie weder den Kaufpreis bezahlt noch die Geräte zurückgegeben. Namentlich weiss die Berufungsklägerin insofern genau, was ihr konkret vorgeworfen wird und kann sich ausreichend dagegen verteidigen.
2.4.3
2.4.3.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Veruntreuung begeht also, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N1).
2.4.3.2 Der Verteidiger macht insbesondere geltend, zwischen der Berufungsklägerin und der D____ sei am 7. Oktober 2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, was eine Verurteilung wegen Veruntreuung ausschliesse, denn bei einem Kauf seien die Geräte nicht anvertraut im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
Bei den Hörgeräten handelt es sich um bewegliche Sachen. Weiter ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen und wird in der Anklageschrift auch so geschildert, dass es sich um fremde Sachen handelte. Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3 S.8f.) Die beiden Hörgeräte waren der Berufungsklägerin von der D____ nicht verkauft, sondern lediglich zur Ausprobe und Testung mitgegeben worden, damit die Berufungsklägerin sich auf der Grundlage des Ausprobierens entschliessen konnte, die Geräte entweder zu kaufen oder wieder an die D____ zurückzugegeben. So ist denn in der Empfangsbestätigung (S.190) explizit vermerkt, dass es sich um ein Angebot zur unverbindlichen Ausprobe handle und dass der Empfängerin keine Kaufverpflichtung und kein Eigentumsanspruch entstünden (Akten S. 190 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls am 7. Oktober 2014 unterzeichneten Anmeldeformular D____ Reparatur-Paket (Akten S. 185 f.) und aus der vom 7.Oktober 2014 datierenden Rechnung (Akten S.188 f.). Selbst wenn man im Übrigen insoweit von einem Kauf auf Probe ausgehen würde (vgl. Art. 223 Obligationenrecht [OR; SR 220]), so würde das Eigentum erst übergehen, wenn der Käufer den Kauf genehmigt, was die Berufungsklägerin allerdings nie gemacht haben will (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N21). Die Hörgeräte sind somit bei der Übergabe am 7. Oktober 2014 nicht ins Eigentum der Berufungsklägerin übergegangen. Weiter handelt es sich um anvertraute Sachen. Als anvertraut gilt gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. BGE 133 IV 21 E.S. 27). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (vgl. nun BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300 f. mit Hinweis insbesondere auf Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 45 ff.). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 300 E. 1.3 S. 301 mit Hinweis auf 120 IV 117 E. 2b S. 119). Vorliegend erhielt die Berufungsklägerin die Hörgeräte zur Testung und mit der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die Geräte wieder an die D____ zurückzugeben, falls sie sich nicht zum Kauf entschliessen würde. Indem die Hörgeräte der Berufungsklägerin von der D____ zur Testung überlassen wurden, erhielt die Berufungsklägerin darüber die Verfügungsmacht und wurden ihr die Geräte anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 f. mit Hinweisen).
Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache, über die der Täter - anders als bei Art.137 oder 139 StGB - allerdings bereits Gewahrsam hat. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (dazu insbesondere BGE 118 IV 148 E. 2a; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103). Von einer Veruntreuung ist zwar noch nicht zwingend auszugehen, wenn die Beschuldigte die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an die Auflagen des Berechtigten hält (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103f.). Allerdings muss ein Wille zur Aneignung angenommen werden, wenn die Gebrauchsanmassung eine gewisse Dauer überschreitet und daher nicht mehr als bloss vorübergehend bezeichnet werden kann, oder wenn der Berechtigte aufgrund der Dauer des Sachentzugs zu einer Ersatzbeschaffung gezwungen wird (vgl. BGer 6B_827/2010 vom 24.Januar 2011 E.5.5). Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Hörgeräte, welche sie im Oktober 2014 zur Anprobe erhalten hatte, anschliessend bis Dezember 2015, also während rund 14 Monaten, weder gekauft noch der D____ zurückgebracht hat. Von einer bloss vorübergehenden Gebrauchsanmassung kann somit nicht mehr die Rede sein. Gemäss Aussagen der Berufungsklägerin seien die Hörgeräte mit zahlreichen anderen Gegenständen seit dem 1. Dezember 2015 - an jenem Tag war die Berufungsklägerin aus der Wohnung G____ an der [...]strasse [...], wo sie mit anderen Personen lebte, von der Polizei abgeholt worden - spurlos verschwunden, weshalb sie Anzeige erstattet habe (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S.3). Daraus lässt sich schliessen, dass sie die Hörgeräte bis dahin jedenfalls bewusst in ihrem Besitz hatte, und sie auch Ende Oktober 2015 beim Umzug in die Wohnung G____ mitgenommen hatte - und sie wohl auch nutzte (Akten S.199), zumal sie, wie sich an der Berufungsverhandlung gezeigt hat, tatsächlich schlecht hört (Protokoll Berufungsverhandlung S.2). Die Behauptung der Berufungsklägerin, die Geräte hätten trotz mehrfacher Vorsprache im Geschäft nie funktioniert, erscheint wenig glaubhaft - denn unter diesen Umständen wäre erst recht nicht nachvollziehbar, dass sie die Geräte der D____ bei einer dieser Vorsprachen nicht einfach zurückgegeben hat, was sie gemäss den Bedingungen in der Empfangsbestätigung ohne Weiteres hätte tun können. Entlarvend denn auch ihre spontane Antwort auf die Frage, weshalb ihre (offenbar jüngeren) Mitbewohnerinnen an der [...]strasse [...] ihr denn die Hörgeräte hätten stehlen sollen: Das kann man ja immer brauchen. [ ]. (Protokoll Berufungsverhandlung S.3). Indem die Berufungsklägerin die ihr anvertrauten Hörgeräte weder gekauft noch zurückgegeben, sondern einfach behalten hat, bis sie ihr nach über einem Jahr abhandengekommen seien, hat sie sich diese angeeignet. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt.
2.4.3.3 Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Berufungsklägerin vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat. Dabei hat sie auch in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt. Mit der Aneignung war hier bereits eine Bereicherung verbunden, konnte die Berufungsklägerin die fraglichen Hörgeräte doch jedenfalls über ein Jahr, bis sie ihr im Dezember 2015 abhanden gekommen seien, ohne jegliche Gegenleistung nutzen und sie konnte sich somit auf Kosten der D____ einen Vermögensvorteil verschaffen.
2.4.4 Es erfolgt insoweit ein Schuldspruch gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Veruntreuung zum Nachteil der D____.
3.
3.1 In AS Ziff. I.3 wirft die Anklage der Berufungsklägerin zusammengefasst vor, sie habe am 27.Oktober 2015 beim Notar H____ mit G____, vertreten durch ihren Schwager I____, einen öffentlich beurkundeten Vertrag über den Kauf deren 4½-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel zu einem Kaufpreis von CHF890000.- unterzeichnet. Dabei habe sie wahrheitswidrig vorgespiegelt, diese Wohnung kaufen und den Kaufpreis dafür bezahlen zu wollen, tatsächlich habe sie jedoch andere Ziele verfolgt: In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem sie keine Mietkosten für die Nutzung der 4½-Zimmer-Wohung aufbringen müsste, habe sie I____ nach der Vertragsunterzeichnung, unter dem Vorwand, die Wohnung für den Einzug genauer besichtigen zu wollen, um vorzeitige Übergabe der Wohnungsschlüssel gebeten und ihn dabei arglistig über das Fehlen ihres Erfüllungswillens und über ihre tatsächliche Absicht hinter der Bitte nach der vorzeitige Übergabe der Wohnungsschlüssel getäuscht. Im Irrtum über die wahre Sachlage habe I____ ihr die Wohnungsschlüssel übergeben. Darauf sei die Berufungsklägerin zwischen dem 27. und 28. Oktober 2015, und damit vor dem vereinbarten Liegenschaftsantritt am 1. November 2015, unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten in die Wohnung eingezogen. Als I____ von dem unrechtmässigen Einzug erfahren hatte und die Kaufpreiszahlung ebenfalls ausblieb, habe er der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 13. November 2015 mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete und dass sie sich unrechtmässig und gegen den Willen der Berechtigten in der Wohnung aufhalte, was die Berufungsklägerin allerdings ignoriert habe. Die Berufungsklägerin habe sich zwischen dem 27./28. und 31.Oktober 2015 sowie zwischen dem 13. November 2015 und ihrer Festnahme am 1. Dezember 2015, um 07.30 Uhr, unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten in der Wohnung von G____ aufgehalten. Sie habe in der Folge weder den Kaufpreis bezahlt noch sei sie für die Inanspruchnahme der Wohnung und die damit verbundenen Leistungen aufgekommen. Dadurch sei G____, bei einem für vergleichbare Mietobjekte zu bezahlenden monatlichen Mietzins von ca. CHF 2200.-, ein Schaden in Höhe von mindestens CHF 2500.- entstanden (Mietzins November 2015: CHF2200.-, zuzüglich Mietzins 5 Tage [28.-31. Oktober 2015 und 1. Dezember 2015] à CHF 70.97 [CHF 2200.-: 31 x 5]: CHF 354.85). I____ hat stellvertretend für G____ am 16. November 2015 Strafantrag gegen die Berufungsklägerin gestellt, am 8.März 2016 auf die Stellung als Zivil- und Strafkläger verzichtet und die Zivilklage zurückgezogen. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und die Berufungsklägerin gemäss Anklage des Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt.
Die Berufungsklägerin wendet in formeller Hinsicht ein, durch den Verzicht auf die Stellung als Zivil- und Privatkläger sei auch der Strafantrag zurückgezogen worden, weshalb das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs einzustellen sei. Von der Anklage des Betrugs sei sie freizusprechen, da insbesondere die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung und des Vermögensschadens nicht erfüllt seien (vgl. Berufungsbegründung, S.6ff.; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
3.2 Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und im Übrigen auch durch entsprechende Unterlagen respektive durch die Aussagen von I____ an der vorinstanzlichen Verhandlung erstellt. Es ist zunächst unbestritten und durch den entsprechenden Kaufvertrag belegt, dass die Berufungsklägerin am 27. Oktober 2015 beim Notar H____ den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung von G____ mit Antritt am 1. November 2015 unterzeichnet hat (vgl. insbesondere Kaufvertrag, öffentlich beurkundet, Akten S.222ff.; Aussage Berufungsklägerin vom 1. Dezember 2015, Akten S.252 ff.; Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, Akten S.538). Aufgrund der Aktenlage ist, wie bereits oben (E.2.2) dargelegt wurde, erstellt - und im Übrigen auch unbestritten -, dass die Berufungsklägerin in ihrer damaligen finanziellen Situation - Einkommen aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF2450.- monatlich, kein Vermögen, aber hohe Schulden - offensichtlich überhaupt nicht in der Lage war, eine solche Wohnung zu bezahlen (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2016, Akten S. 4 f.; Übersicht über Betreibungen vom 23.November 2015, Akten S.9 ff. [Betreibungen rund CHF210000.-; offene Verlustscheine rund CHF95000.-). Unbestritten ist weiter, dass I____ der Berufungsklägerin im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung den Wohnungsschlüssel übergeben hat. Die Berufungsklägerin behauptet, I____ habe ihr den Schlüssel von sich aus übergeben und ihr gar erklärt, die Wohnung gehöre nun ihr (vgl. Aussage vom 1. Dezember 2015, Akten S.253; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S.538), respektive sie kann sich nun nicht mehr an die Umstände der Schlüsselübergabe erinnern (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Demgegenüber hat I____ an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, die Berufungsklägerin habe ihn gefragt, ob sie die Schlüssel zur Wohnung schon haben könne, weil sie etwas ausmessen wolle (Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 541 f.). Auf diese Angaben von I____ ist abzustellen, denn sie sind differenziert, erscheinen lebensnah und sind nachvollziehbar und somit glaubhaft. So schildert I____ die Umstände der Schlüsselabgabe anschaulich - man habe nach der Vertragsunterzeichnung das Büro des Notars gemeinsam verlassen, er habe die Berufungsklägerin noch auf einen Kaffee eingeladen - und er habe sich bei der Bitte der Berufungsklägerin noch gedacht, dass nichts gegen eine vorzeitige Übergabe der Schlüssel spreche, zumal er ja die Sicherung gehabt habe, dass die Fertigung erst am folgenden Montag erfolge. Demgegenüber bleiben die Angaben der Berufungsklägerin über die Schlüsselübergabe pauschal und vage und erscheinen nicht glaubhaft. Weiter ist nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin jedenfalls am 28.Oktober 2015 in die Wohnung eingezogen ist (vgl. dazu auch Aussage J____ vom 1. Dezember 2015, Akten S. 243) und dort am 1.Dezember 2015 frühmorgens von der Polizei festgenommen wurde (Akten S31). Weiter ist aufgrund der entsprechenden Schreiben des Vertreters von I____ respektive G____ vom 6. November 2015 und vom 13. November 2015 erstellt, dass der Berufungsklägerin mitgeteilt wurde, dass die Verkäuferschaft vom Vertrag zurücktrete und die Berufungsklägerin sich gegen den Willen der Berechtigten in der Wohnung aufhalte (Akten S.236ff.).
3.3
3.3.1 Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB), insbesondere das Erfordernis der arglistigen Täuschung, sind bereits oben, in Zusammenhang mit AS Ziff. I.2, ausführlich dargestellt worden; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (E. 2.3.1, 2.3.2).
3.3.2 Die Berufungsklägerin hat am 27. Oktober 2015 einen Kaufvertrag über die 4½-Zimmerwohnung beim Notar unterzeichnet (Akten S.222 ff.). Damit hat sie gegenüber dem Vertreter der Verkäuferin vorgegeben, sie sei solvent und könne sich die Eigentumswohnung für CHF890000.- leisten und wolle diese kaufen. Nach der Vertragsunterzeichnung hat sie den Vertreter der Verkäuferin um Herausgabe der Wohnungsschlüssel gebeten, dies unter dem plausibel erscheinenden Vorwand, dass sie im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug noch etwas ausmessen wolle. Dass die Berufungsklägerin in Wirklichkeit nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu bezahlen, dass ihr somit Leistungsfähigkeit und dementsprechend offensichtlich auch der Leistungswille gefehlt haben, und dass sie den Vertrag nur unterzeichnet hatte, um in den Besitz der Wohnungsschlüssel zu gelangen, ist eine innere Tatsache, die I____ nicht hat erkennen können. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Der Verteidiger macht geltend, die Verkäuferschaft habe der Berufungsklägerin den Schlüssel leichtfertig ohne jegliche Bonitätsprüfung ausgehändigt; im Vorgehen der Berufungsklägerin liege unter diesen Umständen keine Arglist; der Tatbestand des Betrugs sei somit nicht erfüllt. Zwar ist angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass die von I____ mit dem Verkauf der Wohnung betraute K____ (vgl. Akten S.220 ff.) entgegen ihrer vertraglichen Pflicht mutmasslich die Bonität der Berufungsklägerin nicht ausreichend geprüft hat - andernfalls es gar nicht zum Termin der Vertragsunterzeichnung beim Notar gekommen wäre. Allenfalls müsste das Verhalten der Verantwortlichen der K____ unter diesen Umständen als leichtfertig bezeichnet werden. Dies kann indes nicht I____ angelastet werden, der sich offensichtlich auf die Angaben der K____ und die dieser als Maklerin obliegenden Abklärungen verlassen hat (vgl. Verkaufsauftrag S.220 ff., insbesondere Ziff.3.1.3 betr. Verkauf [u.a. Bonitätsabklärung des Käufers bei Banken, Versicherungen und Pensionskassen], Akten S. 221). Er muss sich unter den gegebenen Umständen nicht leichtsinniges Verhalten vorwerfen lassen, weil er der Berufungsklägerin - notabene aus reiner Freundlichkeit - bereits nach der Vertragsunterzeichnung die Schlüssel zur leeren Eigentumswohnung überlassen hat. Er ging nämlich offensichtlich - und notabene auch für die Berufungsklägerin klar erkennbar - von der Bonität der Berufungsklägerin aus. Dass er unter diesen Umständen der Berufungsklägerin die Wohnungsschlüssel ausgehändigt hat, ohne seinerseits nochmals deren Bonität und ihre wahren Motive abzuklären, lässt sein Verhalten nicht als leichtfertig erscheinen. Vielmehr erscheint es durchaus üblich, dass die Käuferschaft nach der Vertragsunterzeichnung bereits kurz vor dem Antritt die Schlüssel zur Wohnung erhält, um den Umzug oder allfällige Renovierungsarbeiten vorbereiten zu können. Mit einem derart dreisten Vorgehen, wie es die Berufungsklägerin an den Tag gelegt hat - Vortäuschen des Kaufs einer Eigentumswohnung, um sich gleich nach der Vertragsunterzeichnung die Schlüssel aushändigen zu lassen und einziehen zu können - muss schlicht nicht ernsthaft gerechnet werden. Es kommt dazu, dass es sich bei der vermeintlichen Käuferin um eine ältere Dame im AHV-Alter handelt, welcher im Alltag von vorneherein ein gewisses Vertrauen entgegen gebracht wird. I____ schildert im Übrigen anschaulich, wie er sich auf die Frage der Berufungsklägerin nach den Schlüsseln gesagt habe, dass er keinen Grund sehe, dies nicht zu akzeptieren, denn er habe ja die Sicherung gehabt, dass die Fertigung erst am Montag stattfinde (Akten S.542). Die Eigentumsübertragung sollte gemäss Kaufvertrag ohnehin erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises beim Grundbuchamt angemeldet werden (Akten S.223). Unter diesen konkreten Umständen kann sein Verhalten nicht als leichtsinnig bezeichnet werden. Es ist daran zu erinnern, dass die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht von vorneherein wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (vgl. auch BGer 6S.168/2006 E.2.3). Vorliegend ist, angesichts des dreisten Vorgehens der Berufungsklägerin, eine überwiegende Opfermitverantwortung klar zu verneinen.
Die Berufungsklägerin hat den Vertreter der Geschädigten arglistig über das Fehlen ihres Erfüllungswillens und ihre wahre Absicht getäuscht. Im entsprechenden Irrtum befangen hat der Vertreter der Geschädigten ihr darauf die Wohnungsschlüssel ausgehändigt und ihr Zutritt zur leeren Wohnung verschafft. Daraufhin ist die Berufungsklägerin in die Wohnung eingezogen und hat dort bis Anfangs Dezember logiert, ohne den Kaufpreis zu bezahlen oder auch nur für die Inanspruchnahme der Wohnung und der damit verbundenen Leistungen (insbesondere Wasser, Strom) aufzukommen. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, durch die Inanspruchnahme der Wohnung und der damit verbundenen Leistungen wie Strom, Wasser, Heizung etc. während rund eines Monats sei der Wohnungseigentümerin zweifellos ein Vermögensschaden entstanden. Die Verteidigung wirft ein, ein Vermögensschaden sei von den Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, es genüge nicht, dass ein solcher lediglich vermutet werde. Da in den Akten kein Nachweis eines Vermögensschadens belegt sei, könne ein solcher Schaden auch nicht als nachgewiesen angesehen werden (Berufungsbegründung S. 9). Die Berufungsklägerin hat durch ihr Vorgehen indes offensichtlich und erwiesenermassen ohne Gegenleistung einen geldwerten Vorteil - Wohnen in der 4 ½-Zimmerwohnung von G____ und Nutzung von Wasser, Strom, allenfalls auch Heizung - zu Lasten der Verkäuferin erlangt, welcher ihr in Kenntnis der Umstände nicht gewährt worden wäre. Sie hat sogar einen befristeten Mietvertrag mit Dritten über die Wohnung abgeschlossen (vgl. Akten S.246), wobei bestritten und nicht erstellt ist, dass sie dafür Miete erhalten hat. Ein Schaden liegt im Übrigen immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine Gegenleistung erbracht wird (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 23) Nicht erheblich ist dabei, ob die Verkäuferin die Wohnung im fraglichen Zeitpunkt vermietet hätte. Der objektivierte Schaden beträgt mindestens CHF2500.-, entsprechend dem objektiv ermittelten Wert der unberechtigt bezogenen Leistung (vgl. Berechnung in der Anklageschrift; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 28). Der weitere Einwand der Verteidigung, ein Vermögensschaden liege auch deshalb nicht vor, weil G____ durch den Einbau einer neuen Geschirrwaschmaschine bereichert worden sei, ist auch nicht stichhaltig. Die - notabene ebenfalls deliktisch erlangte (vgl. sogleich E.4) - Geschirrwaschmaschine ist nicht in das Eigentum der Wohnungseigentümerin übergegangen, denn sie ist durch den Einbau nicht zu einem Bestandteil der Stockwerkeigentumsparzelle geworden, hätte sie doch ohne weiteres wieder demontiert werden können (vgl. Art. 642 Abs. 2 ZGB). Überdies wäre ein allfälliger Eigentumsübergang mit einem Makel behaftet. Es kommt dazu, dass die Berufungsklägerin beim Einbau des neuen Geschirrspülers offenbar den alten Geschirrspüler hat ausbauen und entsorgen lassen. Insoweit könnte von einer Bereicherung von G____ nicht die Rede sein. Und schliesslich wäre dies höchstens eine nachträgliche Schadensdeckung, was Betrug nicht a priori ausschliesst (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.146 N 26). Der Wohnungseigentümerin G____ ist nach dem Gesagten ein Vermögensschaden entstanden.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass I____ infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren Leistungswillen und wahre Absichten, dieser den Schlüssel zur Wohnung von G____ übergeben und insoweit eine Vermögensdisposition getroffen hat, durch welche die von ihm vertretene G____ am Vermögen geschädigt wurde.
3.3.3 In subjektiver Hinsicht hat die Berufungsklägerin offensichtlich mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte darauf ab, ohne Gegenleistung in der Wohnung von G____ leben zu können und ist im entsprechenden Umfange bereichert.
3.3.4 Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G____ schuldig erklärt. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, I____ habe, indem er auf die Stellung als Privatzivil- und Privatstrafkläger verzichtete, auch den Strafantrag zurückgezogen (vgl. Berufungsbegründung S.7; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In der Strafanzeige und Strafantrag des Vertreters von I____ (respektive von G____) vom 16.November 2015 wurden klar und differenzierend zum einen Strafanträge für sämtliche in Frage kommenden Delikte gestellt, zum andern eine Zivilforderung angemeldet und schliesslich noch explizit festgehalten, dass sich G____ als Privatstraf- und Privatzivilklägerin konstituiere (Akten S. 214 f.). Demgegenüber wurde in der Eingabe vom 8. März 2016 desselben Vertreters mitgeteilt, dass die Wohnung mittlerweile geräumt worden sei, und lediglich festgehalten, dass unter diesen Umständen I____ sich nicht weiter am Strafverfahren beteiligen wolle, weshalb per sofort auf die Stellung als Privatzivil- und Privatstrafkläger verzichtet und die Zivilklage gegen A____ vorbehaltlos zurückgezogen werde (Akten S.283). Von einem Rückzug des Strafantrags ist in diesem Schreiben weder explizit noch implizit die Rede. Ein solcher Rückzug kann nicht einfach angenommen werden, denn eine Rückzugserklärung muss unmissverständlich geäussert werden (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 33 N 3). Auch kann der Inhalt dieses Schreibens vom 8.März 2016 nicht als Desinteresseerklärung gewertet werden. Die vom Verteidiger beantragte amtliche Erkundigung beim Verfasser des Schreibens, [...], was er mit dem Schreiben vom 8. März 2016 bezwecken wollte, erübrigt sich, zumal der Inhalt des fraglichen Schreibens klar ist. Es wäre dem Verteidiger der Berufungsklägerin im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, selber beim Vertreter der Geschädigten ein klares Rückzugsschreiben einzuholen und dieses dann einzureichen respektive I____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung direkt zu fragen, ob er den Strafantrag gegen die Berufungsklägerin habe zurückziehen wollen; dies hat er nicht getan (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht).
3.4.2 Indem die Berufungsklägerin, wie in der Anklage geschildert, unberechtigt in die Wohnung von G____ eingezogen ist und dann gegen den Willen der Berechtigten weiter darin verweilt hat, bis sie am frühen Morgen des 1. Dezember 2015 von der Polizei dort abgeholt wurde, hat sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt.
4.
4.1 In AS Ziff. I.5 - Betrug zum Nachteil der F____ - wird der Berufungsklägerin zusammengefasst vorgeworfen, sie habe, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, am 31. Oktober 2015 bei der F____ in [...] einen Einbau-Geschirrspüler [...] mit Dekorfront samt Montage und Rücknahme des alten Geräts zu CHF2173.- bestellt, obschon sie gewusst habe, dass sie sich dieses Gerät nicht leisten konnte, und den Kaufpreis auch nicht bezahlen wollte. Sie habe die Mitarbeitenden der F____ arglistig über ihre Leistungsfähigkeit und ihren Erfüllungswillen getäuscht. Die F____, in einem entsprechenden Irrtum befangen, habe der Berufungsklägerin am 24. November 2015 den bestellten Einbau-Geschirrspüler an die [...]strasse [...] in Basel geliefert und eingebaut. Die anschliessend versandte Rechnung vom 26. November 2015 über CHF 2173.- habe die Berufungsklägerin, welche auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis zu bezahlen, nie beglichen, so dass der F____ ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstanden sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt für erstellt und den Tatbestand des Betrugs in objektiver und subjektiver Hinsicht für erfüllt erachtet und einen entsprechenden Schuldspruch gefällt.
Die Verteidigung macht unter Hinweis auf BGE 142 IV 153 geltend, dass es auch vorliegend am objektiven Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung fehle; entsprechend wird ein Freispruch von der Anklage des Betrugs beantragt (Berufungsbegründung S.10f.; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die Berufungsklägerin den Einbau-Geschirrspüler am 31.Oktober 2015 bei der F____ in [...] bestellt hat und dass dieser am 24. November 2015 an die Adresse [...]strasse [...] in Basel - wo die Berufungsklägerin zu dieser Zeit ja in der 4 ½ Zimmerwohnung der G____ logierte - geliefert und eingebaut wurde (vgl. insbesondere Aussagen der Berufungsklägerin vom 5.Februar 2016, Akten S.136; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 538; Protokoll Berufungshandlung S.5; Bestellung, Akten S. 405; Lieferschein, Akten S.404; Rechnung Akten S.403).
4.3
4.3.1 Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 StGB) sind oben (E.2.3.1) bereits dargelegt worden; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.
4.3.2 Es wurde oben (E. 2.3.2) insbesondere auch ausführlich auf das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung eingegangen; auch auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet laut BGE 142 IV 153 (E.2.2.4), auf welchen sich auch die Verteidigung bezieht, etwa derjenige Verkäufer grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. So könne bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Berufungsklägerin die verantwortlichen Mitarbeitenden der F____ arglistig über ihre fehlende Zahlungsfähigkeit und ihren fehlenden Zahlungswillen getäuscht hat.
4.3.3 Zunächst hat es offensichtlich an der Zahlungsfähigkeit der Berufungsklägerin gefehlt, welche, wie bereits mehrfach erwähnt lediglich ein bescheidenes Einkommen aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von insgesamt rund CHF 2450.- monatlich zur Verfügung hatte, hoch verschuldet war - gemäss eigenen Angaben im Februar 2016 mit CHF 450000.- - und alleine in den Jahren 2012 bis 2015 38 Mal betrieben worden ist (Gesamtbetrag CHF209626.-) und offene Verlustscheine im Umfang von CHF96191.10 hatte (vgl. Einvernahme vom 19. Februar 2016, Akten S. 4 ff.; Auszug Betreibungsregister vom 23. November 2015, Akten S. 9ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch angesichts der zahlreichen Betreibungen liegt, neben der offensichtlich mangelnden Zahlungsfähigkeit, jedenfalls auch der fehlende Zahlungswille der Berufungsklägerin auf der Hand. Die Behauptung der Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Verhandlung, sie habe für sich ausgerechnet, dass sie, wenn sie sparsam lebe, zweimal CHF1000.- von der AHV abbezahlen könne (vgl. Akten S.538), erscheint angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse und insbesondere angesichts der zahlreichen Betreibungen völlig lebensfremd, somit nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung.
Mit der Bestellung des Einbau-Geschirrspülers hat die Berufungsklägerin konkludent erklärt, dass sie zahlungsfähig und zahlungswillig sei, und die Mitarbeitenden der Firma F____ insoweit getäuscht. Beim gewöhnlichen Kauf eines Einbau-Geschirrspülers, auch wenn dieser von einer bewährten Marke stammt, handelt es sich um ein Alltagsgeschäft, wo es nicht üblich ist, vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden zu tätigen. Der Fall ist insoweit, auch wenn der Verkaufspreis ähnlich ist, nicht vergleichbar mit dem BGE 142 IV 153 zugrundeliegenden Sachverhalt: Zunächst handelt sich vorliegend nicht um ein anonymes Internetgeschäft, wo an eine unbekannte Person geliefert wird, sondern um einen gewöhnlichen Ladenverkauf. Auch wenn ein Verkaufs- und Beratungsgespräch nicht bereits ein Vertrauensverhältnis zur Kundin begründet, so kann sich der Verkäufer doch einen ersten Eindruck von der Vertragspartnerin bilden. Bei der Käuferin handelte es sich hier um eine ältere Dame im AHV-Alter - was grundsätzlich Vertrauen erweckt - wie sich dies notabene auch im Falle der Eigentumswohnung der G____ gezeigt hat. Zum andern handelte es sich laut Akten um einen gewöhnlichen Einbau-Geschirrspüler, wie er sich in den allermeisten schweizerischen Haushalten findet. Schliesslich wurde dieses Gerät von der Verkäuferin in die damals von der Berufungsklägerin bewohnte Wohnung an der [...]strasse [...] geliefert, dies gemäss Anklage und Akten im Austausch mit einem alten Geschirrspüler. Die gute Lage dieser Wohnung und der Umstand, dass ein bereits vorhandener Geschirrspüler ausgetauscht wurde, können durchaus als Indiz für die entsprechende Bonität der Kundin gewertet werden. Die hier zu beurteilende Konstellation ist auch nicht mit derjenigen im Falle AS Ziff.I.2 identisch, wo eine arglistige Täuschung verneint worden ist. Zum einen beträgt der Wert des Einbau-Geschirrspülers lediglich rund einen Drittel des Werts der beiden Hörgeräte. Zum anderen wurden die Hörgeräte der Berufungsklägerin gemäss Akten einfach mitgegeben, während der Einbau-Geschirrspüler in eine Wohnung in guter Lage Basel geliefert und dort eingebaut wurde, notabene als Ersatz für einen alten Geschirrspüler - wie erwähnt immerhin ein Hinweis für eine entsprechende Bonität der Kundin.
Eine besondere Unvorsichtigkeit der Verkäuferin respektive gar die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen, wie das Bundesgericht sie im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit prüft (BGE 135 IV 76 E.5.2 S.80f. mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.146 StGB N10/13a), ist hier nicht ersichtlich. Wer am Geschäftsverkehr teilnimmt, darf nicht leichtsinnig, muss aber auch nicht per se besonders misstrauisch sein (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (vgl. auch BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E.2.3). Dies gilt auch hier. Die Berufungsklägerin hat nach dem Gesagten die Verantwortlichen der Firma F____ arglistig über ihre Zahlungsfähigkeit und über ihren Zahlungswillen getäuscht.
Die F____ hat infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren Leistungswillen und -fähigkeit dieser den Einbau-Geschirrspüler [...] am 24. November 2015 an die [...]strasse [...] geliefert, dort eingebaut und insoweit eine Vermögensdisposition getroffen, mit welcher sie sich am Vermögen geschädigt hat, denn der gelieferte Geschirrspüler ist bis heute nicht bezahlt worden.
4.3.4 In subjektiver Hinsicht hat die Berufungsklägerin, welche sich ihrer fehlenden Zahlungsfähigkeit bewusst war, mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte angesichts ihrer Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit bei der Bestellung des Einbau-Geschirrspülers darauf ab, sich im Umfang des Kaufpreises zu bereichern.
4.4 Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt.
5.
Die Berufungsklägerin wird zusammengefasst neben dem bereits rechtskräftig gewordenem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung der Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Der Klarheit halber wird im Dispositiv des vorliegenden motivierten Urteils noch präzisierend darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bereits rechtskräftig geworden ist. Diese Präzisierung hatte im vorab zugestellten Dispositiv gefehlt und wird hier formlos ergänzt.
6.
6.1 Gemäss Art.47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.Auflage, Basel 2019, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
6.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S.179 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E.2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art.49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S.225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S.225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23.August 2018 E. 1.2 und Mathys, a.a.O. S. 179 f.).
Grundsätzlich kommt aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe gegenüber der eingriffstärkeren Freiheitsstrafe der Vorrang zu (vgl. BGE 138 IV 220 E.5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 S.) Freiheitsstrafen sollen bloss dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Massnahme in Frage kommt (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend begründet, dass hier für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S.13). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Tatbestände der Veruntreuung, des Betrugs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs als Strafe jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei (Art. 144 StGB [Sachbeschädigung]; Art. 186 StGB [Hausfriedensbruch]) respektive bis zu fünf Jahren (Art. 138 StGB [Veruntreuung]; Art. 146 StGB [Betrug]) vorsehen. Die Berufungsklägerin ist bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft, die dabei verhängten Geldstrafen konnten sie allerdings nicht von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte abhalten (vgl. Strafregisterauszug vom 1.Dezember 2015, Akten S.14 ff., und vom 16. Mai 2019). Zudem mussten eine am 18. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unbedingt ausgesprochene sowie die gleichzeitig widerrufene Geldstrafe vom 26. Juli 2012 nachträglich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (vgl. Vollzugsauftrag, Akten S.105f.; vgl. auch Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S.535). Unter diesen Umständen scheint hier eine Geldstrafe offensichtlich ungeeignet und wenig zweckmässig und ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, gerechtfertigt. Weniger ins Gewicht fällt demgegenüber, dass eine Geldstrafe wohl auch nicht einbringlich wäre, denn die Geldstrafe soll grundsätzlich auch Beurteilten offen stehen, die in eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Mathys, a.a.O., S. 176). Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung insbesondere auch des zeitlichen (Frühjahr 2014 bis Ende 2015) und teilweise auch des sachlichen Gesamtzusammenhangs (s. dazu unten E.6.3.3) der hier zu beurteilenden Delikte sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche rechtfertigt, zumal die Berufungsklägerin dann ja insoweit vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert auch Art.41 Abs.1 aStGB es im Übrigen nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Somit erfolgt die Bildung der Freiheitsstrafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB.
6.3
6.3.1 Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass vom Betrug zum Nachteil der G____ (AS I.3) als schwerstem Delikt auszugehen ist. In Bezug auf das objektive Verschulden fällt hier nicht der Deliktsbetrag, sondern insbesondere das ausgesprochen dreiste Vorgehen der Berufungsklägerin ins Gewicht: Obwohl sie nur ein sehr bescheidenes Einkommen, keinerlei Vermögen - sondern im Gegenteil erhebliche Schulden - hatte und nicht zahlungsfähig war, hat sie vorgetäuscht, die Stockwerkeigentumswohnung der Schwägerin von I____ kaufen zu wollen, sich deswegen sogar zum Notar begeben und dort einen entsprechenden Kaufvertrag unterzeichnet - nur, um sich auf diese Weise in den Besitz der Wohnungsschlüssel zu bringen und dann in die Wohnung einziehen zu können. Dabei hat sie die Freundlichkeit des Vertreters der Verkäuferin missbraucht. Sie hat dann insgesamt während beinahe eines Monats auf Kosten der Eigentümerin in der Wohnung logiert und diese gleich noch an zwei - offenbar ahnungslose - Bekannte untervermietet, welche denn auch mit ihr zusammen eingezogen sind (vgl. Mietvertrag, Akten S. 246). Das objektive Verschulden der Beschwerdeführerin wiegt nicht mehr leicht. Bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens vermag der Umstand, dass die Berufungsklägerin im damaligen Zeitpunkt offenbar keine eigene Wohnung hatte, sie nur leicht zu entlasten, denn sie hätte ohne Weiteres mit Unterstützung der Sozialhilfe eine angemessene Unterkunft finden können. Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin allerdings noch eher leicht, so dass als Ausgangspunkt eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatz-Freiheitsstrafe von rund 4½ Monaten angemessen erscheint.
6.3.2
6.3.2.1 Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von G____ (AS I.3) steht in direktem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Betrug. Das Verschulden wiegt auch hier in objektiver und subjektiver Hinsicht eher leicht. Immerhin ist die Dauer, während welcher die Berufungsklägerin unberechtigt in der Wohnung von G____ logierte, doch beachtlich. Insoweit erscheint eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen angemessen.
6.3.2.2 Das objektive Verschulden beim Betrug zum Nachteil der F____ in Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschirrspülmaschine (AS I.5) wiegt angesichts des Deliktsbetrags von rund CHF2000.- nicht mehr ganz gering. In subjektiver Hinsicht vermag das Motiv - nämlich ohne Gegenleistung in den Genuss der Dienste einer Geschirrspülmaschine zu kommen - die Berufungsklägerin nicht zu entlasten. Das Verschulden wiegt insgesamt aber doch noch eher leicht, was einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von rund 3 Monaten entspricht.
6.3.2.3 Bei der Veruntreuung zum Nachteil der D____ in Zusammenhang mit den Hörgeräten (AS Ziff. I.2) wiegt das Verschulden der Berufungsklägerin objektiv auch nicht sonderlich schwer. Der Deliktsbetrag ist mit beinahe CHF6000.- zwar beachtlich. Allerdings relativiert sich das objektive Verschulden der Berufungsklägerin durch den Umstand, dass es ihr hier von Seiten der Verkäuferschaft doch leicht gemacht worden ist, stark. In subjektiver Hinsicht kann leicht zu Gunsten der Berufungsklägerin berücksichtigt werden, dass sie - wie sich notabene auch an der Berufungsverhandlung gezeigt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) - auf ein Hörgerät angewiesen wäre. Insgesamt ist auch hier von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von rund 4 Monaten erscheint angemessen.
6.3.2.4 Das Verschulden der Berufungsklägerin in Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil des B____ (AS Zifff. I.1) wiegt in objektiver und subjektiver Hinsicht leicht. Die Schadenssumme beläuft sich hier auf lediglich rund CHF700.- und die Berufungsklägerin hatte auch ein immerhin ansatzweise nachvollziehbares Motiv für das Eintreten der Türe, da der Geschädigte ihr den Zutritt zur Mansarde offenbar unrechtmässig verweigert hat. Eine Freiheitsstrafe von rund 15 Tagen scheint insoweit angemessen.
6.3.3. Der Hausfriedensbruch zum Nachteil der G____ und der Betrug zum Nachteil der F____ stehen in engem Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der G____ und fallen entsprechend tendenziell weniger stark straferhöhend ins Gewicht. Insoweit ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 ½ Monaten um jeweils lediglich rund der Hälfte der oben (6.3.2.1 und E. 6.3.2.2) aufgezeigten hypothetischen Strafen angezeigt, d.h. um insgesamt rund 2 Monate. Demgegenüber stehen die Veruntreuung zum Nachteil der D____ und die Sachbeschädigung zum Nachteil des B____ in keinem Zusammenhang mit dem Komplex Eigentumswohnung G____, so dass die Einsatzstrafe insoweit um zwei Drittel der genannten hypothetischen Strafen (E. 6.3.2.3 und E. 6.3.2.4), d.h, um insgesamt weitere 3 Monate, zu erhöhen ist. Dies führt insoweit zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (4½ Monate) um fünf Monate auf 9½ Monate.
6.3.4 Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, wirken sich bei der Berücksichtigung der Täterkomponente die mehreren einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin und die Delinquenz während der Probezeit stark straferhöhend aus (vgl. Strafregisterauszug Akten S.14 f. und vom 16. Mai 2019: Strafbefehl vom 26. Juli 2012: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-, nebst einer Busse von CHF 500.-, wegen Zechprellerei; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2013: Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- wegen arglistiger Vermögensschädigung und Zechprellerei sowie Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 26. Juli 2012; Strafbefehl vom 16. Januar 2014: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.-, Probezeit 2 Jahre, nebst einer Busse von CHF 300.- wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Dem stehen indes auch bedeutende entlastende Momente entgegen: So sind insbesondere die Geständnisse und die aufrichtig erscheinende Reue der Berufungsklagten merklich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Stark zu Gunsten der Berufungsklägerin fällt weiter ins Gewicht, dass sie, jedenfalls gemäss den Akten, erstmals im Alter von über 60 Jahren, und zwar in einem Zeitpunkt, als sie sich offenbar in einer grossen persönlichen Krise befunden hat, straffällig geworden ist und sich seither auch nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Insgesamt gesehen überwiegen diese strafmindernden Umstände die erwähnten straferhöhenden Umstände leicht. Es rechtfertigt sich somit, die Freiheitsstrafe auf insgesamt 9 Monate festzusetzen.
6.4 Diese Strafe ist trotz der erwähnten Vorstrafen und der Delikte während der Probezeit bedingt auszusprechen, zumal die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist. Im Übrigen begründet der Umstand, dass die Berufungsklägerin sich heute geständig und einsichtig zeigt und sich auch seit einigen Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, die Annahme einer günstigen Prognose. Seit der vorinstanzlichen Verurteilung sind wiederum rund anderthalb Jahre vergangen; seit rund dreieinhalb Jahren hat sich die bald 70-jährige Beschwerdeführerin, die sich unterdessen sozial aufgefangen zu haben scheint, nun nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies rechtfertigt es auch, die Probezeit heute auf 2 Jahre festzusetzen.
6.5 Die am 16. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF20.-, Probezeit2Jahre, kann ohnehin nicht mehr vollziehbar erklärt werden, da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art.46 Abs. 5 StGB); dementsprechend entfällt auch die von der Vorinstanz angeordnete Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr.
7.
7.1 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens werden die beschlagnahmten Unterlagen den Akten als Beweismittel beigegeben.
7.2 Erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt der Verteidiger die Anweisung der Staatsanwaltschaft, alle im Zusammenhang mit der WSA-Abnahme gespeicherten Daten, insbesondere den Eintrag in der Datenbank, zu löschen. In der Berufungsbegründung wird in diesem Zusammenhang lediglich auf das angefochtene Urteil, S. 15, verwiesen, wo festgehalten wird, die Kosten für die WSA-Abnahme (Akten S.23) sowie der Mobiltelefonauswertung seien mangels Notwendigkeit der Staatsanwaltschaft zu belasten. Der Verteidiger macht geltend, wenn die WSA-Abnahme nicht notwendig gewesen sei, seien die Resultate folgerichtig löschen zu lassen. Diese Argumentation hat zwar durchaus etwas für sich, die Frage der WSA-Abnahme respektive der Löschung allfälliger damit in Zusammenhang stehender Daten ist indes nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des vorliegenden Berufungsverfahrens, und ist hier somit nicht zu beurteilen. Die Berufungsklägerin hat sich mit einem allfälligen Gesuch gegebenenfalls an die zuständige Stelle zu wenden.
8.
8.1 Die Berufungsklägerin unterliegt zwar im Wesentlichen mit ihrem Rechtsmittel. Allerdings wurde in Bezug auf den Anklagepunkt AS I.2 eine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen, auch wurde die ausgesprochene Freiheitsstrafe um rund 10% reduziert. Dies hat zwar keine Auswirkungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten, denn das Verhalten der Berufungsklägerin erfüllte insoweit den Tatbestand der Veruntreuung, ist also strafbar (vgl. vgl. Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.426 N6). Demgegenüber trägt die Berufungsklägerin die zweitinstanzlichen Kosten nur teilweise im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF700.- (Reduktion um [gut] gerundet 10%; vgl. Art. 428 Abs.1 StPO).
8.2 Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2014.71 vom 14. September 2016 E.8.2). Dem amtlichen Verteidiger werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF4964.10 und für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF3332.40 zugesprochen (vgl. für die Details das Dispositiv). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da die Berufungsklägerin im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 90 % des ihrem Vertreter zugesprochenen Honorars (vgl. Dispositiv für die Details).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt, schriftliche Begründung vorbehalten:
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9.Februar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art.144 Abs.1 StGB (AS Ziff. I.1);
- Freispruch von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) und von der Anklage der arglistigen Vermögensschädigung und der versuchten arglistigen Vermögensschädigung (AS Ziff. I.4);
- Anerkennung der Schadenersatzforderung der C____ im Betrage von CHF8590.- und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5% auf CHF8590.- seit 9. Februar 2015;
- Verweisung auf den Zivilweg der Schadenersatzforderungen der E____ von CHF32400.-, zuzüglich 5% Zins seit 28.Oktober 2015, und von CHF20000.-, zuzüglich 5% Zins seit 17.November 2015;
- Anerkennung der Schadenersatzforderung der F____ im Betrage von CHF2173.- und Verurteilung zur Zahlung eines Verzugszins von 5% auf CHF2173.- seit 10. Dezember 2015;
- Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons [ ].
A____ wird, neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, der Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1.bis 3.Dezember 2015 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art.138 Ziff. 1, 146 Abs.1, 186, 144 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die am 16. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF20.-, Probezeit2Jahre, wird gemäss Art.46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.
Die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen werden in Anwendung von Art.69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzogen und als Beweismittel den Akten beigegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF2677.20 und eine Urteilsgebühr von CHF1400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF4440.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF350.75, und ein Auslagenersatz von CHF160.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF12.85, somit insgesamt CHF4964.10, ausgerichtet.
Für die zweite Instanz werden ihm aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF3040.- und ein Auslagenersatz von CHF54.15, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF238.25, somit insgesamt CHF3332.40, zugesprochen.
Im Umfang von CHF4467.70 (erste Instanz) und von CHF2999.15 (zweite Instanz) bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Privatkläger B____ (Dispositiv und E.1.2)
- Privatklägerin C____ (Dispositiv und E. 1.2 und 2)
- Privatklägerin E____ (Dispositiv und E.1.2)
- Privatklägerin F____ (Dispositiv E. 1.2 und E.4)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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