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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.50 (AG.2020.15)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.50 (AG.2020.15) vom 30.08.2019 (BS)
Datum:30.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (mehrfach begangen) (BGer 6B_177/2020 vom 02.07.20)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Gewesen; Aussage; Halten; Wohnung; Gesagt; Kommen; Erfahren; Berufungsklägers; Welche; Weiter; Lassen; Könne; Aussagen; Gehalten; Werden; Zwischen; Verteidigung; Gesagt; Gezogen; Gewesen; Seiner; Mittel; Wieder; Gegangen; Jedoch; Hätte
Rechtsnorm: Art. 128 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 190 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:117 IV 14; 126 I 194; 126 IV 124; 129 I 49; 129 IV 179; 131 I 350; 131 IV 167; 134 IV 189; 136 II 5; 138 IV 161; 142 II 35; 143 I 164; 143 I 284; 144 II 1; 144 IV 217; 144 IV 332; 145 IV 55;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.50


URTEIL


vom 30. August 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch D____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerin


B____

vertreten durch K____, Advokatin,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Januar 2018


betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (mehrfach begangen)



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 23.Januar 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Tätlichkeiten (mehrfach begangen) sowie der Übertretung nach Art.19a BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF1'000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF10000.- an B____ (Privatklägerin) verurteilt. Weiter verwies das Strafgericht A____ für 5 Jahre des Landes, beschloss über das Beschlagnahmegut, überband ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertretung von B____ fest.


Gegen dieses Urteil hat A____, vormals amtlich verteidigt durch Advokat C____, am 23.Januar 2018 die Berufung angemeldet und am 17.Mai 2018 erklärt. Ebenfalls mit Eingabe vom 17.Mai 2018 gelangte Advokat D____ an das Appellationsgericht, erklärte von A____ mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein und legitimierte sich durch entsprechende Vollmacht. Er beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben, als A____ von der Anklage der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Übertretung nach Art.19a BetmG vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Bemessung der Strafe, die Art der Strafe, sowie die Modalitäten des Vollzugs (unbedingt / bedingt) und die Landesverweisung gemäss Art.66a lit.h StGB. Durch die beantragten Abänderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Mit Eingabe vom 2.Juni 2018 äusserte sich A____ persönlich zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung und am 8.Juni 2018 liess sich Advokat C____ hierzu vernehmen. Mit Entscheid vom 14.Juni 2018 verfügte die Instruktionsrichterin die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 2.Juli 2018 teilte Advokat D____ dem Appellationsgericht mit, als Privatverteidiger mandatiert worden zu sein und beantragte den Widerruf der bestehenden amtlichen Verteidigung durch Advokat C____. Dieser wurde mit Verfügung vom 4.Juli 2018 aus dem amtlichen Mandat entlassen und es wurde am 13.August 2018 seine Entschädigung für das Berufungsverfahren festgesetzt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.


Innert erstreckter Frist stellte A____ mit Eingabe vom 31.Januar 2019 den Beweisantrag, es sei B____ als Zeugin respektive Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorzuladen und teilte mit, im Materiellen auf die Eingabe einer schriftlichen Berufungsbegründung zu verzichten. Mit ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27.Februar 2019 beantragen B____ und die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags. Mit Verfügung vom 18.März 2019 wies die Instruktionsrichterin den Antrag vorläufig ab und liess folgende Beweismittel edieren: Die Videoaufnahme der Befragung von B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ein Gutachten der Gerichtschemie betreffend die toxikologische Untersuchung von B____ vom 11.Oktober 2017 sowie Ausdrucke aus dem Datenmarkt Basel-Stadt betreffend die Eltern von A____. Am 20.März 2019 liess B____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokatin K____ ersuchen, was mit Verfügung vom 21.März 2019 bewilligt wurde und am 3.Mai 2019 ging ein Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Schliesslich ersuchte die Instruktionsrichterin am 29.Mai 2019 das Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt um Auskünfte zur migrationsrechtlichen Situation von A____, welche dieses mit Schreiben vom 31.Mai 2019 beibrachte. Den Parteien wurde am 3.Juni 2019 Kenntnis davon gegeben.


Die auf den 5.Juni 2019 angesetzte Berufungsverhandlung wurde wegen Ausfalls des Dolmetschers infolge Unfalls mit Spitalaufenthalt kurzfristig abgesetzt und es wurden die Parteien auf einen neuen Termin vorgeladen. Am 31.Juli 2017 ging ein aktueller Strafregisterauszug beim Appellationsgericht ein. Gestützt auf einen entsprechenden Eintrag edierte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28.August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten der hängigen Strafuntersuchung VT.[...].


Am 30.August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Die fakultativ geladene B____ ist nicht erschienen. A____ wurde Einsicht in die edierten Akten VT.[...] und das rechtliche Gehör dazu gewährt. Anschliessend wurde er zur Person und zur Sache befragt. Es gelangten seine Verteidigung, die Vertreterin der Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Berufungskläger änderte seine Rechtsbegehren insofern ab, als dass er für den Anklagepunkt der Übertretung nach Art.19a BetmG einen Schuldspruch sowie die Ausfällung einer Busse von CHF300.- beantragte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).


1.2.2 Gemäss Berufungserklärung vom 17.Mai 2018 ficht der Berufungskläger das Urteil des Strafgerichts vom 23.Januar 2018 vollumfänglich an. Hiervon nicht erfasst und somit nicht mehr streitgegenständlich sind die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Kleidung an die Privatklägerin sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren. Da die Vorinstanz dem Berufungskläger keinen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.135 Abs.4 StPO respektive Art.138 Abs.1 StPO gesetzt hat, ist er dadurch nicht beschwert. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Zudem hat der Berufungskläger zum Abschluss seines Parteivortrags beantragt, er sei der Übertretung gemäss Art.19a BetmG schuldig zu erkennen und mit einer Busse von CHF300.- zu bestrafen. Damit ist dieser Schuldspruch ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.


2.

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 4.Oktober 2017 vorgeworfen, er habe sich in den frühen Morgenstunden des 10.September 2017 nach dem gemeinsamen Besuch eines Quartierfestes und der [...]-Bar mit der Privatklägerin zu sich nach Hause begeben, sie zunächst im Flur körperlich bedrängt, dann bäuchlings auf sein Bett gedrückt, entkleidet und vergewaltigt. Danach habe sich die Privatklägerin angezogen, sich aus der Wohnung ins Treppenhaus begeben, um Hilfe geschrien und versucht bei der Nachbarswohnung zu klingeln. Der Berufungskläger habe sie daran gehindert, indem er sie gepackt, ihr Mund und Nase zugehalten und in seine Wohnung zurückgezerrt habe. Dort habe er sie wiederum auf das Bett geworfen, entkleidet und Analverkehr an ihr vollzogen. Nach dem sie sich wieder angezogen hatte, habe er sie geknebelt und sich mit ihr über den Lift ins Erdgeschoss begeben. Nach einem Handgemenge habe er sie ins Freie begleitet und sie schliesslich gehen lassen (Akten S.368ff.).


Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt (Akten S.620).

3.

Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30.August 2019 verschiedene Vorfragen aufgeworfen.


3.1

3.1.1 Der Berufungskläger hat beantragt, es sei B____ als Zeugin respektive Auskunftsperson an die Berufungsverhandlung vorzuladen. Er begründet seinen Antrag damit, dass die Privatklägerin als Opfer und Anzeigestellerin Hauptbelastungszeugin des Berufungsklägers sei. Zwar sei die Privatklägerin zwei Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, der vormalige amtliche Verteidiger, Advokat C____, habe sein Fragerecht aber konzeptlos, unqualifiziert, teilweise sinnfrei, jedenfalls aber nicht lege artis wahrgenommen, sodass die Verteidigung unzureichend gewesen und die Konfrontation zu wiederholen sei. Wichtige, für die Schuld des Berufungsklägers zentrale Themenbereiche seien nicht erfragt, geschweige denn die Position der Privatklägerin auf die Probe gestellt worden. So sei namentlich die zentrale Frage nach dem Grad ihrer Alkoholisierung, den entsprechenden Auswirkungen auf Gedanken-, Bewegungs- und Interaktionsabläufe sowie die Gefühlswelt nicht gestellt worden. Weiter seien eklatante Widersprüche betreffend Rumknutschen mit dem Berufungskläger in der [...]-Bar nicht adressiert worden und schliesslich sei sie nicht damit konfrontiert worden, weshalb sie dem Berufungskläger hinauf in dessen Wohnung gefolgt sei (vgl. Akten S.694f.). In Bezug auf die Verteidigungsstrategie beurteilt Advokat D____ die Empfehlung des früheren amtlichen Verteidigers als unsinnig und schädlich, im Rahmen eines Vier-Augen-Delikts die Aussage zu verweigern, nachdem er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht bereits Aussagen zum Vorwurf gemacht habe. Man könne bei einem Vorwurf wie dem vorliegenden niemandem raten, sich nur partiell einzulassen. Weil dem Berufungskläger die groben Nachlässigkeiten seiner früheren Verteidigung nicht anzurechnen seien und er bis zum Anwaltswechsel ungenügend verteidigt gewesen sei, sei die Privatklägerin erneut vorzuladen und mit dem Berufungskläger zu konfrontieren (Protokoll der Berufungsverhandlung S.2f., 17).

Die Privatklägerin hat sich dem Antrag auf eine erneute Befragung widersetzt (Akten S.699, Protokoll der Berufungsverhandlung S.5).


Das Appellationsgericht als Dreiergericht wies den Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2019 ab. Es eröffnete seinen Beschluss den anwesenden Parteien und begründete ihn kurz mündlich.


3.1.2 Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Das Institut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1, m.w.H.).


Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; BGer 6B_307/2016 17.Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.3).


Als schwere Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d; BGer 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_909/2018 vom 23.Januar 2019 E.1.2).


3.1.3 Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausübung des Fragerechts. Soweit der Berufungskläger beanstandet, der frühere Verteidiger habe die Privatklägerin nicht mit dem Grad ihrer Alkoholisierung im Tatzeitpunkt und den Auswirkungen auf ihre Gedanken-, Bewegungs- und Interaktionsabläufe sowie ihre Gefühlswelt konfrontiert und die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen betreffend das Rumknutschen mit dem Berufungskläger in der [...]-Bar übersehen, übergeht er, dass die Thematik im Vorverfahren mehrfach aufgegriffen wurde. So wurde die Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) abgeklärt (Akten S.707) und sie wurde mehrfach zu ihrem subjektiven Erleben und den Auswirkungen des Alkoholkonsums befragt. So erklärte sie beispielsweise, sie sei ziemlich däne bzw. schon ziemlich besoffen gewesen bzw. habe den Alkohol schon gespürt, nicht aber so sehr, dass sie auf dem Weg zur Wohnung des Berufungsklägers beim Gehen beeinträchtigt gewesen wäre (Akten S.169, 540, 542). Der Berufungskläger sei besser drauf und klarer bzw. so quasi schon eher da gewesen als sie, was sich darin gezeigt habe, dass ihr seine Handlungen schnell vorgekommen seien, während sie so hintendrein bzw. ihm gegenüber langsam gewesen sei (Akten S.334, 544, 546). Die Vorinstanz würdigte die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Privatklägerin und schloss, dass diese den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers beim Besuch des Strassenfestes und der [...]-Bar noch zugetan gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz sei es in der Bar zu einem unübersehbaren Flirt mit eindeutigen Sympathiebezeugungen (intime Nähe, Berührungen, flüchtige Küsse) gekommen und die Privatklägerin habe sich - durchaus im Bewusstsein ihrer Wirkung auf den Beschuldigten - von diesem nicht ungern umwerben lassen. Es sei zu grösserer Nähe gekommen als die Privatklägerin es sich eingestanden habe (Akten S.601). Damit ist die vom Berufungskläger adressierte Thematik in den Prozessstoff eingeflossen und gewürdigt worden, was sich im Übrigen nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt hat.


Ebenfalls thematisiert wurde im vorinstanzlichen Urteil die Frage, weshalb die Privatklägerin dem Berufungskläger überhaupt in seine Wohnung gefolgt ist. Schon der frühere Verteidiger, Advokat C____, fragte die Privatklägerin zwei Mal nach einer Erklärung. So in der Konfrontationseinvernahme vom 27. September 2017 (Als Sie vor der Liegenschaft standen, wo Herr A____ wohnt, weshalb sind Sie mit hinaufgegangen, der Partyraum befindet sich ja wo anders?; Akten S.345) sowie vor der ersten Instanz - mit entsprechenden Folgefragen (Sie haben vor dieser Liegenschaft sofort erkennen können: Da ist keine Bar. Warum sind Sie mit ihm hochgegangen? Sie sahen ja sofort vor dieser Liegenschaft: Hier kann niemals eine Bar sein, oder?; Akten S.551). Die Privatklägerin gab dazu an, das Fest, an dem man nach der [...]-Bar noch habe teilnehmen wollen, hätte nicht an einem öffentlichen Ort, sondern als illegale Party in einer Privatwohnung stattfinden sollen. Diese habe sich ganz in der Nähe zur Wohnung des Berufungsklägers befunden. Es sei von ihm bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Gefahr für sie ausgegangen, zumal sie ihn noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass man ja an das andere Fest und nicht zu ihm habe gehen wollen, worauf es zum Streit gekommen sei (Akten S.335f., 345f., 551).


Die Vorinstanz griff die Thematik auf. Sie würdigte explizit, dass der Geschehensablauf gemäss der Schilderung der Privatklägerin eine erklärungsbedürftige Komplikation enthalte, berücksichtigte verschiedene Umstände (Alkoholisierung, soziale Interaktion, räumliche Nähe der Wohnung des Berufungsklägers zur illegalen Party) und setzte diese der Darstellung des Berufungsklägers entgegen. Gestützt darauf erkannte die Vorinstanz als Beweisergebnis zur Vorgeschichte, dass der Berufungskläger das Opfer ungefragt in seine Wohnung geführt hatte (Akten S.602). Der Berufungskläger hat sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern die Ausübung des Fragerechts durch Advokat C____ und die spätere Würdigung durch das Strafgericht zu einer ungenügenden Verteidigung bzw. zu einer substanziellen Einschränkung der Verteidigungsrechte geführt haben sollen.


3.1.4 Soweit Advokat D____ schliesslich die Wahl der Verteidigungsstrategie als solche kritisiert, legt er nicht dar, inwiefern er daraus einen Anspruch auf eine erneute Konfrontation mit dem Opfer ableitet. Dass der Berufungskläger bei der Hafteröffnung die Aussage noch verweigert hatte, schadet seinen Prozessaussichten jedenfalls nicht. Es mag zutreffen, dass Advokat D____ sodann von einer Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht abgeraten hätte, es entzieht sich jedoch dem Appellationsgericht, diese Einschätzung seinerseits zu bewerten. Es ist auch nicht restlos verständlich, worin die partielle Einlassung des Berufungsklägers zu sehen ist, denn an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht äusserte er sich einlässlich zu den Vorwürfen. Dass die Aussage später als oberflächlich und detailarm gewürdigt wurde, muss nicht auf die Verteidigungsstrategie zurückzuführen sein. Im Allgemeinen nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragte Rechtsfolge, welche in einer erneuten Befragung der Privatklägerin bestehen soll, mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers korrespondiert.


3.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens vier Mal zu den Ereignissen vom 9. und 10. September 2017 ausgesagt hat. Erstmals gegenüber der Polizei bei Anzeigeerstattung am 10. September 2017, sodann bei der ersten formellen Einvernahme am gleichen Tag, weiter im Rahmen einer Konfrontation mittels Videostream bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und schliesslich, wiederum mit Videoaufnahme, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22.Januar 2018, wobei sie ein zweites Mal indirekt mit dem Berufungskläger konfrontiert wurde. Advokat D____ hat denn auch zu Recht keine Verletzung von Art.343 Abs.2 StPO gerügt und somit die Beweisabnahme als solche nicht kritisiert. Wie sich den Protokollen entnehmen lässt, hat Advokat C____ stellvertretend für den Berufungskläger bei beiden Gelegenheiten zahlreiche offene und geschlossene Fragen an die Privatklägerin gerichtet. Die Antworten darauf sowie weitere Aspekte, mit denen die Privatklägerin durch die einvernehmende Person konfrontiert wurde, sind in den Prozessstoff eingeflossen und ihr Beweiswert wurde im erstinstanzlichen Verfahren überprüft. Damit erweist sich die Verteidigung von A____ als genügend. Eine erneute Befragung des Opfers ist rechtlich nicht erforderlich und sachlich nicht geboten. Sie führte angesichts der Thematik zu einer unverhältnismässigen Belastung und ist entsprechend abzuweisen.


3.2

3.2.1 Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29.Mai 2019 verschiedene Auskünfte bei den Migrationsbehörden des Kantons Basel-Stadt erhältlich gemacht hat. Er befürchtet eine Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes, wenn im Verwaltungsverfahren edierte Akten im Strafverfahren beigezogen werden. Diese dürften sich jedenfalls nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken.


3.2.2 Gemäss Verfügung vom 29.Mai 2019 ersuchte die Verfahrensleitung das Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt im Hinblick auf die Prüfung einer Landesverweisung des Berufungsklägers um verschiedene Angaben. Dabei handelt es sich um Informationen zu seiner Anwesenheitsdauer und -titel in der Schweiz, seinen familiären Beziehungen in der Schweiz und im Herkunftsland, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeits- und finanziellen Situation, seinen Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat sowie zur Möglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung (Akten S.730). Vom Schreiben des Migrationsamt vom 31.Mai 2019 wurde den Parteien gleichentags Kenntnis gegeben. Das Gericht hat in seinem Editionsbegehren mithin eine Triage in Bezug auf die für die Beurteilung einer Landesverweisung relevanten Informationen vorgenommen. Es hat hingegen nicht die vollständigen Migrationsakten beigezogen und darin enthaltene Informationen mit Blick auf den Schuldpunkt zum Nachteil des Berufungsklägers gewürdigt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der nemo tenetur-Grundsatz einer Verwertung der eingeholten Auskünfte entgegenstehen könnte. Damit bilden die vom Migrationsamt übermittelten Informationen Teil des Prozessstoffs.


3.3 Der Berufungskläger rügt sodann den Beizug der Strafakten aus dem bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hängigen Verfahren VT.[...], in welchem er als Beschuldigter geführt wird. In jenem Verfahren gelte die Unschuldsvermutung und es stelle sich die Frage, welche Beweiskraft diese Akten für das vorliegende Verfahren überhaupt entfalten könnten.


Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren unter anderem einen Strafregisterauszug aus Spanien, dem Heimatland des Berufungsklägers, edieren lassen, die Anfrage blieb indes unbeantwortet (Akten S.9f.). Demgegenüber findet sich im ebenfalls gegen ihn geführten Verfahren VT.[...] ein spanischer Strafregisterauszug vom 6.Februar 2018. Er wurde an der Berufungsverhandlung in Kopie zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Im Übrigen sind die Akten jenes Verfahrens für das Vorliegende ohne Belang. Dem Berufungskläger wurde an der Berufungsverhandlung Kenntnis von den Verfahrensakten VT.[...] gegeben und er wurde insbesondere auf den betreffenden Strafregisterauszug hingewiesen. Die Verhandlung wurde zur Gewährung der Akteneinsicht unterbrochen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich mit seinem Rechtsvertreter über den Strafregisterauszug zu besprechen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.4f.). Damit ist der spanische Strafregisterauszug verwertbar.


4.

Der Berufungskläger wendet sich gegen die vorinstanzliche Methodik der Aussagewürdigung.


4.1 Er hält dafür, es sei für die urteilenden Personen als psychologische Laien nicht möglich, eine zuverlässige Realkennzeichenanalyse vorzunehmen. Dies sei ein hochkomplexer diagnostischer Prozess im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, welche im Allgemeinen eine längere Ausbildung sowie viel Erfahrung und im Konkreten die Ermittlung eines individuellen Referenzwertes voraussetze. Vorliegend wisse man nicht, wie die Privatklägerin einen Sachverhalt bespreche, den sie nachgewiesenermassen erlebt habe. Es lasse sich daher nicht beurteilen, ob die Aussagen, die sie im vorliegenden Verfahren gemacht hat, erlebnisbezogen seien oder nicht. Es sei eine Unsitte an den Strafgerichten, dass gewisse in der psychologischen Diagnostik entwickelte Realkennzeichen herausgepickt und völlig beliebig angewendet würden. Das Kriterium der Widersprüchlichkeit einer Aussage werde beispielsweise mal als glaubhaft gewürdigt, da sich niemand absichtlich eine widersprüchliche Geschichte ausdenke, und mal als unglaubhaft, gehe man von der Vermutung aus, dass Erlebtes zumeist konstant geschildert werde. Die pseudopsychologischen oder pseudowissenschaftlichen Begründungen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin könnten keine Grundlage für einen Schuldspruch sein (Plädoyer Berufungskläger S.4f., Protokoll der Berufungsverhandlung S.18).


4.2 Das Bundesgericht hat die methodischen Anforderungen an die psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Aussagen wie folgt festgehalten: Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (BGE 129 I 49 E. 4, 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S.105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie - Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.).


4.3 Nach der gesetzlichen Konzeption von Art.10 Abs.2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art.182 StPO). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies kann der Fall sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (BGE 129 IV 179 E. 2.4, 129 I 49 E. 4, 128 I 81 E. 2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom 28.August 2019 E.2.2.1, 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E.1.3.1, 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4.4 Der Berufungskläger hat nicht erörtert, weshalb er das Gericht im vorliegenden Einzelfall der Würdigung der privatklägerischen Schilderungen als nicht sachkundig erachtet und auch nicht geltend gemacht, dass eine Beurteilung der privatklägerischen Aussagen durch eine sachverständige Person erforderlich wäre. Er hat auch nicht ausgeführt, welche Realkriterien unrichtig auf welche Aussagen angewendet worden seien. Der Berufungskläger kritisiert vielmehr in allgemeiner Weise die bundesgerichtliche Vorgabe der Anwendung einer Methodik aus dem Gebiet der Psychologie durch die mit der Strafsache befasste Justizbehörde als pseudowissenschaftlich. Aus dieser Rüge lassen sich in Bezug auf die Urteilsfindung keine konkreten Rechtsfolgen ableiten. Insbesondere hat sie nicht zur Folge, dass das Gericht in der vorliegenden Aussage gegen Aussage Konstellation die Belastungen des mutmasslichen Opfers nicht in freier Würdigung zum Nachteil der beschuldigten Person werten dürfte. Der Berufungskläger ist somit nicht mangels Beweisen freizusprechen.

5.

5.1 Der Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Aussagewürdigung als unrichtig.


Er macht zunächst geltend, das objektivierte Verletzungsbild passe nicht zu den Schilderungen brutaler Gewalt. Weiter habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben nachts etwa zwischen 03:00 und 05:00 Uhr laut im Gang eines Mehrfamilienhauses geschrien, dennoch wolle niemand etwas davon gehört haben. Gemäss der Verteidigung sei gar die Mutter des Berufungsklägers in der Wohnung gewesen. Der angebliche Fluchtversuch sei weiter deshalb unglaubhaft, weil der Hausflur nur 1.5Meter breit sei. Wenn sich der Sachverhalt der Anklageschrift entsprechend abgespielt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, bei den Nachbarn zu klingeln. Sodann habe die Auskunftsperson E____ ausgesagt, dass sowohl der Berufungs- als auch die Privatklägerin stockbesoffen gewesen seien. Bei der Privatklägerin sei in dubio pro reo von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2.6 auszugehen. Bei einer derart exzessiven Alkoholisierung seien Selbst- und Fremdbild sowie Selbst- und Fremdwahrnehmung massiv eingeschränkt. Es sei gut möglich, dass nicht alle Signale von allen Beteiligten richtig gedeutet worden seien. Was passiert ist, sei wegen einer massiven Alkoholisierung zweier erwachsener Personen passiert und dann im Nachhinein einseitig bereut worden (Plädoyer Berufungskläger S.5f.).


In Bezug auf seine eigenen Aussagen betont der Berufungskläger, die Einvernahmen aus der Zeit der Vertretung durch Advokat C____ seien als missglückt zu bezeichnen. Sie könnten keine Grundlage für einen Schuldspruch sein. Er habe vor dem Appellationsgericht erstmals die Möglichkeit erhalten, die Geschehnisse in einem freien Bericht darzulegen. Seine Aussagen seien mindestens so glaubhaft, wie jene der Privatklägerin (Plädoyer Berufungskläger S.6).


5.2 Es liegen folgende objektive Beweismittel im Recht:


5.2.1 Aus einem rechtsmedizinischen Gutachten betreffend den Berufungskläger vom 25.September 2017 geht hervor, dass er am linken Ohr hinter der Ohrmuschel zwei frische Kratzer und an der Innenseite des rechten Oberarms einen blauen Fleck aufwies, zudem Schürfwunden an der Brust, welche durch Fingernägel entstanden sein könnten und sich jeweils dem Ereigniszeitraum zuordnen liessen (Akten S.271, 422ff.).


Dem rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sich Schleimhauteinblutungen an ihrer Oberlippe als Folge stumpfer Gewalt ausmachen liessen, zudem feinstreifige Hauteinblutungen am Hals und im Dekolleté-Bereich. Weitere Hauteinblutungen fanden sich im Rückenbereich und an den Armen. Ersteres lasse sich am ehesten mit der Einwirkung eines stumpfen geformten Gegenstandes erklären, etwa durch ein Aufliegen auf bzw. ein Gedrücktwerden gegen einen geformten Gegenstand. Objektiviert wurde zudem eine schräg verlaufende, strichfeine Hauteinblutung am Rücken, welche am ehesten Folge eines Gekratztwerdens sei. Daneben wurden kleinere Läsionen festgestellt, welche sich nicht unmittelbar mit dem Ereignis in Verbindung bringen liessen. Sodann wurde bei der Untersuchung durch das IRM eine strichfeine Schleimhautläsion in der Analregion erkannt, für welche unter anderem eine gewaltsame Penetration ursächlich sein könne. Für das Einbringen von Spermien im Rahmen eines vaginalen Geschlechtsverkehrs fanden sich keine Hinweise (Akten S.481f.). Das Genital zeigte sich unverletzt, der Sexualkontakt zwischen dem Berufungs- und der Privatkläger ergebe sich indes aus verschiedenen DNA-Spuren (Akten S.282ff.).


Die forensisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben für den Berufungskläger, dass dieser vor der Tat Cannabis konsumiert hatte und im Ereigniszeitpunkt unter dessen Wirkung stand. Weiter wurde objektiviert, dass er in den Stunden vor der Blutentnahme Alkohol konsumiert hatte. Aufgrund des Zeitpunkts der Blutentnahme, lässt sich toxikologisch indes nicht belegen, ob bzw. in welchem Mass er zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss stand (Akten S.462f.). In Bezug auf die Privatklägerin zeigte die Untersuchung, dass diese zu Beginn des Ereigniszeitraums, am 10.September 2017 um 03:00Uhr, rückgerechnet eine BAK von 1.4-2.6 aufgewiesen hatte. Betäubungsmittel hatte sie nicht konsumiert (Akten S.706f.). Eine um 07:10Uhr abgenommene Atemalkoholprobe ergab noch eine BAK von 0.57 (Akten S.144).

Die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten hat ergeben, dass zwischen diesen keine telefonischen Kontakte bestanden haben (Akten S.191ff.). Indes rief die Privatklägerin am 10.September 2017 um 04:11Uhr den Zeugen F____ an, erreichte ihn jedoch nicht. Dieser hatte sich gemeinsam mit ihr und dem Berufungskläger in der [...]-Bar aufgehalten. Sie erklärte den Anrufversuch damit, sie habe, bevor sie zur Polizei gegangen sei, die Identität des Berufungsklägers in Erfahrung bringen wollen (Akten S.155).


Keine weiterführenden Erkenntnisse haben sich aus der Tatortbegehung mit der Privatklägerin (Akten S.226), der Videoüberwachung der [...] Basel (Akten S.238) und der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger (Akten S.98ff.) ergeben, weshalb auf eine Erläuterung der entsprechenden Berichte verzichtet werden kann.


5.2.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der objektiven Beweismittel keine eindeutigen Schlüsse betreffend die Freiwilligkeit des Sexualkontakts zwischen dem Berufungs- und der Privatklägerin zulässt. Verworfen werden kann hingegen die Rüge, das Verletzungsbild passe nicht zu den Schilderungen der Privatklägerin. Wie nachfolgend dargestellt, macht diese nicht geltend, Opfer von Brachialgewalt, namentlich von Schlägen, geworden zu sein. Ihre Schilderungen stehen nicht im Widerspruch zu den medizinischen Befunden sondern korrespondieren vielmehr damit.


5.3 Es sind als subjektive Beweismittel die Aussagen der beteiligten Personen zu würdigen:


5.3.1 Die Privatklägerin begab sich am frühen Morgen des 10.September 2017 um 06:39Uhr zur Polizeiwache [...]. Ihre erste Aussage ist im Polizeirapport vom gleichen Tag in direkter Rede wiedergegeben. Sie gab an, am Vorabend in der [...]strasse ein Strassenfest besucht zu haben, wo sie mit einem Typen, den sie vom Sehen her gekannt habe, ins Gespräch gekommen sei. Nachdem das Fest um ca. 23:00Uhr vorbei gewesen sei, habe sie sich mit dem Mann, dessen Namen sie nicht gekannt habe, mit dem sie sich aber auf Spanisch habe unterhalten können weil er [...] sei, in die [...]-Bar begeben. Von da aus habe man noch weiter gewollt, plötzlich habe sie sich dann aber in einer Wohnung befunden. An welcher Adresse diese gelegen und um wieviel Uhr man sich aufgemacht habe, wisse sie nicht. Als sie realisiert habe, dass sie alleine mit dem Typen in der Wohnung war, sei es zum Streit gekommen und sie habe ihm klarzumachen versucht, dass man in eine weitere Bar habe gehen wollen. Er habe ihr darauf hin Mund und Nase fest zugehalten, sodass sie fast keine Luft bekommen habe. Anschliessend seien sie im Bett gelandet und sie sei von dem Typen vaginal vergewaltigt worden. Danach habe sie zur Eingangstür laufen können und laut geschrien. Er habe sie daraufhin zurück in die Wohnung gezogen, ihr den Mund zugehalten und sie anal vergewaltigt, was furchtbar wehgetan habe. Er habe kein Kondom verwendet, ob er zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihn gefragt, warum er ihr dies antun würde, worauf er erwiderte, sie habe dies freiwillig mitgemacht. Anschliessend habe er ihr den Mund erneut zugehalten, diesmal mit einem T-Shirt, zudem habe er ihr die Augen verbunden und man habe die Wohnung verlassen. Sie sei fast umgefallen, weil sie nichts habe sehen können. Als sie die Augenbinde habe entfernen können, habe sie festgestellt, dass sie im Keller gewesen sei, worauf sie Todesangst bekommen und gefürchtet habe, umgebracht zu werden. Erneut seien ihr Mund und Nase zugedrückt worden, bis sie keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, sie sterbe. Anschliessend habe man die Liegenschaft verlassen. Auf Höhe einer Kreuzung, bei der sie den ersten Passanten begegnet seien, habe sie ihm gesagt, er solle sofort verschwinden. Darauf habe sie sich zur Polizei begeben (Akten S.143ff.).


5.3.2 Die Berufungsklägerin wurde am 10. September 2017 ein zweites Mal einvernommen (Akten S. 152ff.).


In freier Rede schilderte sie, am Abend des 9.September 2017 mit ihren Kindern an ein Strassenfest eingeladen worden zu sein. Gegen 21:30 Uhr sei ihre Cousine mit dem Sohn der Privatklägerin nach Hause gegangen und eine Freundin mit ihrer Tochter. Sie sei dann gemeinsam mit dem Typen sowie einem Bekannten namens F____ in die [...]-Bar weitergezogen. Eigentlich habe man geplant, an ein anderes Fest zugehen. Man sei gelaufen, gelaufen und gelaufen. Sie habe sich nie gefragt wo sie gewesen seien, sie habe es auch nicht genau gewusst. Sie habe die Orientierung verloren. Plötzlich sei sie bei ihm zu Hause gewesen. Bei ihm angekommen, habe sie ihn noch gefragt, warum zu ihm, man habe doch woanders hin gewollt, er habe sie irgendwie überredet. Wie sie mit dem Typen in die Wohnung gekommen sei, wisse sie nicht. Als sie oben gewesen seien, wisse sie nicht mehr genau wie es angefangen habe, er habe halt gewollt. Sie habe ihm gesagt: Nein, er sei zu jung für sie. Man habe diskutiert. Er habe ihr den Mund zugehalten und was er dann gesagt habe, wisse sie nicht. Danach habe er sie vergewaltigt. Sie habe zuerst gedacht, es sei ein Witz. Sie habe fast nicht mehr atmen können. Er sei sehr ernst gewesen. Sie habe dann gemerkt dass es nichts bringt, sich zu wehren. Kaum sei sie aus der Wohnung draussen gewesen, habe sie geschrien. Er sei dann noch brutaler geworden. Er habe sie wieder in die Wohnung gezogen und sie dann anal vergewaltigt, was nicht so lange gedauert habe. Währenddessen habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe extrem Angst bekommen und sich extrem gewehrt. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben müsse und ihm gesagt sie habe zwei Kinder, er könne ihr das nicht antun. Er habe ihr dann die Augen mit einem T-Shirt verbunden und man sei dann gemeinsam mit dem Lift nach unten gefahren. Irgendwo habe es eine Treppe gehabt. Sie habe ihm mit einer Anzeige gedroht, worauf er erwidert habe sie würde alles so schlimm machen. Im Keller angekommen, habe er ihr erneut Mund und Nase zugehalten, wodurch sie kaum mehr Luft bekommen habe. Sie habe gebettelt, dass er sie nicht umbringen solle, ihre Hände gefaltet und ihn angefleht, dass sie zwei Kinder habe. Er habe sie nach draussen begleitet, man sei auf unbekannte Menschen getroffen und sie habe ihm gesagt, er solle verschwinden. Dann sei sie zur Polizei (Akten S.152f.).


Auf weitere Nachfragen der einvernehmenden Person machte die Privatklägerin detaillierte Ausführungen zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Sie führte aus, der Typ habe sie glaublich direkt in die Hose gefasst, zwischen die Beine und manchmal an die Brust. Sie habe nein gesagt, aber er habe trotzdem weiter gemacht. Er habe sich am Anfang noch entschuldigt, dass er ihr an die Brust gekommen sei, er sei am Anfang noch höflich gewesen. Danach sei es immer extremer geworden, er sei nicht mehr feinfühlig gewesen und es sei ihm egal gewesen, was sie gesagt habe. Sie habe dann etwas nachgegeben. Er habe ihr die Hose und die Unterhose einfach so runtergezogen, ohne einen Knopf zu öffnen. Danach habe er sie vergewaltigt. Passiert sei es in dem einen Zimmer in der Wohnung auf dem Bett. Ihre Oberbekleidung habe er ihr nicht ausgezogen, aber als sie gegangen war, sei ihr BH offen gewesen. Der Typ selber habe plötzlich unten auch nichts mehr angehabt. Sie wisse nicht genau, wann er sich ausgezogen habe. Während der Vergewaltigung habe sie ihn gefragt warum er das mache. Er habe gemeint, sie würde sich nicht beruhigen, so würde er sie nicht gehen lassen können. Sie sei dann auch manchmal durchgedreht und habe versucht, an ihm vorbeizugehen, aber das habe nicht geklappt. Er habe sie umgedreht und ihre Hände gehalten. Sie habe auf dem Bauch gelegen, den Kopf gegen unten. Im Protokoll ist verbalisiert, wie die Privatklägerin eine Art Polizeigriff vorzeigt. Sie habe immer versucht zu kratzen, abzuweisen, an den Haaren zu ziehen. Das habe sie auch geschafft. Aber wenn sie sich gewehrt habe, sei es ihr nachher schlechter gegangen, weil er noch heftiger geworden sei. Er habe ihr noch mehr den Mund zugehalten und sie an den Haaren gerissen. Einmal sei er sogar noch mit den Knien auf sie darauf und habe ihr die Hand verdreht. Einmal, als sie noch gestanden seien, habe sie ihm in die Eier treten wollen. Was dann genau passiert sei, wisse sie nicht. Bei der Vergewaltigung sei er vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen ohne ein Kondom zu benutzen und ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Akten S.154ff.).


Nachdem er aufgehört hatte, habe sie sich wieder angezogen und sei aus der Wohnung in den Hausflur gegangen. Er habe sie nicht daran gehindert, sei aber mit ihr rausgegangen. Sie habe sogleich angefangen laut Hilfe zu schreien. Sie habe auch bei den Nachbarn läuten wollen, aber dann habe er sie gepackt und es sei nicht mehr gegangen. Sie habe gewollt, dass jemand auf die Situation aufmerksam werde und er sich nicht mehr getraue, etwas zu machen. Von da an habe er ihr immer den Mund zugehalten sogar auch die Nase und ihr die Hand verdreht. Beim zweiten Mal sei er richtig wütend geworden und das Ganze sei richtig schlimm geworden. Er habe sie hinter ihr stehend am Bauch gepackt und wieder in die Wohnung hereingezerrt, sie habe versucht sich loszumachen und ihn zu kratzen. Mit welcher Hand er ihr den Mund zu gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe nur sehr wenig Luft bekommen. Er habe ihr gesagt, sie solle doch nicht so ein Dings machen, es sei nicht so schlimm, sie sei schliesslich freiwillig mitgekommen. Dann habe er sie wieder ins Bett getan. Sie wisse nicht genau, wie er ihr die Hose ausgezogen habe. Dann habe er sie anal vergewaltigt, wobei sie geschrien und er ihr den Mund zugehalten habe. Dies sei praktisch die ganze Zeit so gewesen, denn wenn sie gekonnt habe, habe sie immer Hilfeeeee geschrien. Sie habe wiederum auf dem Bauch gelegen, er habe bei der Tat nichts gesagt. Er habe erneut kein Kondom benutzt und sei nicht zum Orgasmus gekommen (Akten S.160ff.).


Danach habe er gesagt, er werde sie raus lassen, aber nicht wenn sie so schreie. Sie habe sich anziehen dürfen und als sie zwischen Bett und Tür gestanden sei, habe er ihr ein T-Shirt ziemlich fest um den Mund geschnürt und ihr mit einem zweiten die Augen verbunden. Sie ergänzte, dass sie zuvor einen Fluchtversuch unternommen habe. Sie habe ihm einen in die Eier gekickt, darauf habe er sie auf das Bett geworfen und sei auf ihren Rücken gehockt. Nach dem zweitem Übergriff seien sie also aus der Wohnung raus und mit dem Lift in den Keller gefahren. Die Privatklägerin beschreibt, er habe ihr nochmals den Mund ganz fest zugedrückt, er habe sie fast umgebracht. Sie habe gedacht, dass er sie in ein Kämmerli bringen wird, wo sie keiner mehr findet. Sie habe dann ganz stark angefangen zu schreien, er habe sie zu Boden geworfen und sei auf sie drauf. Sie habe ihn glaublich an den Haaren gezogen und noch mehr um ihr Leben gekämpft und um ihre Kinder (Akten S.164 ff.).


Im Keller habe sie es geschafft, sich des T-Shirts über ihren Augen zu entledigen. Als sie gesehen habe, wo sie war, habe sie auch das andere T-Shirt weggezogen und gleich angefangen zu schreien. Er habe sie zu Boden gezogen und ganz fest ihren Mund und Nase zugehalten, wobei sie nach eigenen Angaben fast erstickt wäre. Als sie gemerkt habe, dass sie keine Luft bekomme, habe sie mit den Händen gebetet. Im Protokoll ist verbalisiert, wie die Privatklägerin eine entsprechende Geste vorzeigt. Danach habe man das Gebäude verlassen. Die Privatklägerin beschrieb ihre Empfindungen im Keller dahingehend, als dass sie dort nicht gedacht habe, dass sie noch einmal rauskommen würde. Deshalb habe sie geschrien und worauf er sie gepackt, auf den Boden gezerrt und richtig zugemacht habe. Draussen auf der Strasse seien sie normal gelaufen, denn sie habe kein Drama mehr machen und schreien wollen. Wo sie durchgelaufen sind, wisse sie nicht (Akten S.166ff.).


Zu ihrem Zustand am Abend des 9. September 2017 zwischen 16:00 Uhr und 23:00 Uhr sagte die Privatklägerin aus, sie habe zwei Bier und zwei Cognac-Rum getrunken und nichts gegessen. Auf die zwei Bier komme sie deswegen, weil sie diese von zu Hause mitgenommen habe und sich nicht daran erinnern könne, weitere bestellt zu haben. Danach habe sie nichts mehr konsumiert, ebenso wenig beim Berufungskläger zu Hause. Ihre BAK könne sie sich nicht erklären. Vielleicht haben sie schon noch getrunken, sie möge sich einfach nicht erinnern. Sie sei ziemlich däne gewesen. Es könne sein dass noch ein paar Schlücke von anderen genommen habe. In der [...]-Bar sei sie etwa zwischen 00:00 Uhr und 03:00Uhr gewesen. Sie habe den Berufungskläger bereits ein halbes Jahr zuvor schon einmal dort gesehen. Er habe schon so Andeutungen gemacht, aber sie habe ihn nicht beachtet. Sie vermute, dass sie vor der Tat zwischen 03:00Uhr und 04:00Uhr bei ihm zu Hause eingetroffen sei. Sie denke, die Vorfälle hätten sich über etwa eine Stunde hingezogen. Dennoch sei sie erst gegen 6:00 Uhr draussen gewesen (Akten S.168ff.).


Die Privatklägerin erwähnte weiter, dass der ebenfalls anwesende F____ und der Berufungskläger in der [...]-Bar ihretwegen aneinandergeraten seien (Akten S.169).


5.3.3 Am 27. September 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungs- und der Privatklägerin statt (Akten S.328ff.).


Sie gab zunächst zu Protokoll, am 13. September 2017, drei Tage nach der Tat, sei die Tante des Berufungsklägers, G____, bei ihr vorbeigekommen. Beim Besuch habe ihr diese erzählt, dass sich ihr Neffe der Polizei gestellt habe. Dies, obschon er angeblich von nichts wisse. G____ habe geweint und gewollt dass die Privatklägerin die Anzeige zurückziehe. Ihr Neffe bekäme trotzdem seine Strafe, zwar nicht durch die Polizei, aber man könne ihn beispielsweise schlagen bzw. es unter uns klären. Andernfalls wolle man eine Gegenanzeige machen sodass es ein riesen Ding werde (Akten S.333).


Zur Sache befragt, antwortete die Privatklägerin auf den Vorhalt, sie habe mit dem Berufungskläger in der [...]-Bar getanzt und herumgeknutscht, sie sei schon sehr besoffen gewesen. Er sei jedoch nicht so Einer, den sie öffentlich küssen würde. Sie wisse, er habe schon ein paar Mal versucht, sie zu küssen, sie habe jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm auch einige Male gesagt, dass er zu jung für sie sei. Irgendwann habe er sie geküsst, sie glaube jedoch erst in der Wohnung (Akten S.334).


Zur Alkoholisierung des Berufungsklägers gab sie an, er sei er besser drauf gewesen als sie. Sie sei alleinerziehend und habe zwei Kinder. Wenn sie mal weggehe, dann nutze sie dies aus. Insgesamt sei es ihr so vorgekommen, wie wenn er ziemlich klar gewesen sei. Sie sei hintendrein gewesen (Akten S.334f.). Nach der [...]-Bar habe man an ein Festli bei der [...]brücke gehen wollen. Mit diesem Gedanken sei sie losgelaufen. Plötzlich sei sie bei ihm gewesen. Sie habe es nicht abgelehnt, das Mehrfamilienhaus zu betreten, weil das Fest, zu dem sie hätten gehen wollen, auch in einer Wohnung stattgefunden hätte. Es sei eine illegale Party gewesen, bei der sie schon einmal gewesen sei. Dies wäre nahe von ihrem Wohnort gewesen. Bei ihm angelangt, habe sie ihm vorgehalten, dass man an das andere Fest habe gehen wollen. Er habe darauf geantwortet, sie solle noch ein wenig warten, dann habe er sie geküsst. Weshalb sie dann nicht gegangen sei, wisse sie nicht mehr. Bis dahin sei er keinerlei Gefahr für sie gewesen. In der Wohnung sei es dann eskaliert. Sie sei während des gesamten Vorfalls immer hintendrein gewesen. Sie habe sich nicht richtig wehren können, sei plötzlich in einer Situation gewesen (Akten S.335ff.).


In freier Rede schilderte sie den Ablauf sodann erneut: Nach dem Betreten der Wohnung habe sie ihm gesagt, dass sie doch an das Fest hätten gehen wollen, worauf er erwidert habe, sie solle noch ein wenig warten. Er habe sie geküsst, dann seien sie ins Bett gefallen bzw. sie. Dann habe er ihr in die Hose gefasst, sie habe seine Hand wegnehmen wollen aber es sei nicht gegangen, weil er plötzlich angefangen habe, Kraft anzuwenden. Dann sei sie plötzlich auf dem Bauch gelegen. Zwischenzeitlich habe er ihre Hände hochgehalten und ihr Gesicht in die Matratze gedrückt, sie habe sich währenddessen gewehrt und gekratzt. Danach, als sie ihre Hose wieder anzog, habe sie ihm gesagt, dass es Konsequenzen vor allen Latinos haben werde und sie Anzeige erstatten werde. Sie habe die Wohnung verlassen und im Hausflur zu schreien begonnen und habe bei den Nachbarn klingen wollen. Er habe sie zurückgezerrt und der zweite Teil habe begonnen: Er habe sie erneut aufs Bett gestossen und sei mit seinen Knien, mit seinem Körper, auf ihren Rücken. Er habe ihr die Hand fest herumgebogen. Die Privatklägerin ergänzte, dass als sie dem Berufungskläger vor dem Verlassen der Wohnung, zwischen die Beine gekickt habe. Erst dann sei sie rausgegangen und habe geschrien. Beim zweiten Übergriff habe er ihr den Mund und halbwegs auch die Nase fest zugehalten, sodass sie Mühe mit Atmen gehabt habe. Sie habe geschrien. Als es vorbei war, habe sie sich wieder anziehen können, er habe jedoch Angst gehabt, dass sie wieder schreie, weshalb er ihr ein T-Shirt, sie glaube ein weisses, um den Mund gebunden habe. Dann habe er ihr auch die Augen zugebunden, man sei gemeinsam hinausgegangen und sie sei gestolpert. Mit dem Lift seien sie nach unten gefahren wo sie nach kürzester Zeit die Augenbinde weggenommen habe. Sie habe gedacht, im Keller zu sein und nochmals eine Attacke bekommen. Sie habe geschrien so fest wie sie konnte und man sei dann zu Boden gegangen. Dabei habe er ihr erneut den Mund und die Nase zugedrückt. Im Protokoll ist verbalisiert, dass die Privatklägerin weint. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen, habe nichts mehr gemacht und gebettelt, er solle sie nicht umbringen. Er habe gesagt: Nein, sicher nicht.: Anschliessend habe man das Mehrfamilienhaus verlassen. Nach kurzer Zeit habe sie mit lauter Stimme gesagt, er solle verschwinden (lárgate). Sie sei dann ohne ihn weitergelaufen und habe sich zur Polizei begeben (Akten S.337f.).

Die Privatklägerin wurde näher zu den Einzelheiten der beiden Übergriffe befragt. Hierzu gab sie an, der Berufungskläger habe kein Gleitmittel verwendet, als er anal in sie eingedrungen sei. Zum Knebeln gab sie an, dies sei im Zimmer, zwischen Bett und Tür passiert. Eines der T-Shirts sei weiss gewesen, beim anderen wisse sie nicht. Gegen das Verbinden der Augen und das Knebeln habe sie sich nicht gewehrt, weil er ihr gesagt habe, nur so würde er sie gehen lassen. Sie habe dies ok gefunden, nur weshalb er ihr die Augen verband, habe sie sich gefragt. Die Frage, ob sie während der gesamten Zeit in der Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt einvernehmlich sexuelle Handlungen/Zärtlichkeiten mit dem Berufungskläger vorgenommen habe, verneinte sie (Akten S.338ff.).


In der Folge wurde die Privatklägerin mit den Aussagen des Berufungsklägers, welche dieser vor dem Zwangsmassnahmengericht gemacht hatte, konfrontiert (Akten S. 340ff.). Ihr wurde vorgehalten, gemäss seiner Aussage habe sie nach dem Sex im Bett einen Nervenanfall gehabt, wobei sie geweint und ihn gekratzt habe. Im Protokoll ist verbalisiert, dass die Privatklägerin darauf lachen musste. Sie sagte, dass sie schon einen Nervenzusammenbruch gehabt habe, aber aufgrund dessen was gemäss ihrer Aussage passiert ist. Ihr wurde weiter vorgehalten, er habe ausgesagt, ihr den Mund zugehalten zu haben, damit sie sich beruhige, denn sie hätte stets angefangen, ihn zu kratzen. Das einzige was er habe machen können, sei sie mit seinen Händen festzuhalten. Die Privatklägerin antwortete darauf mit der Gegenfrage, wann dies gewesen sein solle. Er habe ihr nicht nur den Mund zugehalten sondern auch die Nase. Sie habe auch geblutet, weil er so fest zugedrückt habe. Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, beim Verlassen der Liegenschaft habe sie ihn bedroht, bzw. ihm angekündigt, sie würde jemanden beauftragen, der ihm Leid zufügen. Die Privatklägerin bestritt dies (Akten S.340f.).


Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers, C____, stellte der Privatklägerin weitere Fragen: Zur Frage, wo die illegale Party hätte stattfinden sollen, gab sie an, die Party wäre in der Strasse gewesen, wo auch das Café [...] ist. Dieses befindet sich in der [...]strasse, d.h. in der gleichen Strasse, wie die Wohnung des Berufungsklägers. Vor dessen Wohnung habe sie jedoch überhaupt nicht überlegt, bevor sie mit ihm hinaufgegangen ist (Akten S.345).


5.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2018 wurde die Privatklägerin erneut befragt (Akten S. 538) Die Einvernahme liegt auch als Videoaufnahme vor. Sie wiederholte zunächst ihre Aussagen zur Vorgeschichte. Gegen 23:30Uhr sei sie als Teil einer Gruppe von fünf bis sechs Personen, die sie mit Ausnahme von F____ nur vom Sehen her gekannt habe, in die [...]-Bar gegangen. Am Strassenfest habe sie Rum, gemischt mit Eistee, und zwei Bier konsumiert, die sie von zuhause mitgenommen habe. Vermutlich habe sie noch ein weiteres Bier in der [...]-Bar getrunken. Schlussendlich sei sie eigentlich schon ziemlich besoffen gewesen. Sie habe es erst gemerkt, als sie bei ihm daheim war, wo sie sich habe wehren müssen. Vorher sei sie einfach relaxed gewesen, ihr sei auch nie schlecht gewesen (Akten S.538ff.).


In der Bar sei der Berufungskläger jeweils sehr in der Nähe von ihr gewesen. Sie hätten einfach getanzt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie sich geküsst hätten, allenfalls habe er sie auf die Wange geküsst. Sie habe jedoch nicht geglaubt, dass er sich speziell für sie interessiert bzw. etwas von ihr gewollt habe. Sie selber habe dies auch nicht gewollt. In der Gruppe habe man sich dann entschieden, noch ein weiteres Festlein, die illegale Party in der Nähe der Kirche bei der [...] aufzusuchen, welches in Richtung ihres Zuhauses gelegen wäre. Sie habe sich den Verlauf des Abends so vorgestellt, dass man dort vorbeigeschaut hätte und sie dann alleine zu sich nach Hause gegangen wäre. Wie sie dann von der [...]-Bar aus in diese Richtung gegangen seien, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei einfach gelaufen und habe ihm vertraut, wo es lang gehe. Sie kenne sich nicht sehr gut in Basel aus, sie kenne ihre normalen Routen und achte sich sonst nicht so auf die Strassennamen. Hinzu sei die Wirkung des Alkohols gekommen, die sie gespürt habe. Beim Gehen sei sie jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Sie habe gemeint, sie seien auf dem Weg zum Festlein gewesen, als sie plötzlich vor einem Haus gestanden seien. Eigentlich habe sie erst beim Lift und dann bei ihm daheim realisiert, wo sie sei und dann direkt gesagt: He, wir wollten doch an dieses Festli. bzw. Was soll das?. Er habe dann etwas gesagt, wie tranquila, espera, also warte, beruhige dich. Dies habe sie ein wenig beunruhigt, jedoch nicht in dem Sinne, dass sie gefürchtet habe, er werde ihr etwas antun, sondern weil sie ans Fest und dann nach Hause gewollt habe. Dem Vorhalt, der Berufungskläger habe ausgesagt, er habe ihr, weil es schon so spät und er müde gewesen sei, vorgeschlagen, anstatt zur illegalen Party zu ihm nach Hause zu gehen und dort etwas zu trinken, widersprach die Privatklägerin. Dies habe er nie gesagt. Auf dem Weg zu ihm seien sie auch nicht Arm in Arm gegangen, sondern jeder für sich. Kaum seien sie zur Wohnungstüre reingekommen, habe er direkt ein bestimmtes Zimmer angesteuert und sie im Türrahmen zum Zimmer geküsst. Ganz genau könne sie sich an diesen zeitlichen Abschnitt jedoch nicht mehr erinnern, sie hätten aber nach ihrer Meinung nichts mehr zusammen getrunken in der Wohnung (Akten S.541ff.).


Danach seien sie rücklings ins Bett gefallen, es sei ein Doppelbett mit rotem Bezug gewesen. Der Berufungskläger habe begonnen, die Privatklägerin zwischen den Beinen anzufassen. Sie habe ihm darauf gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht, was er jedoch ignoriert bzw. mit Beschwichtigungsversuchen (tranquila) beantwortet habe. Dabei habe er so halb auf und halb neben ihr gelegen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch bekleidet gewesen, auch die Schuhe habe sie noch angehabt und habe versucht, seine Hand wegzunehmen. Dann sei sie plötzlich auf dem Bauch gelegen und er habe sie gehalten, die Arme bzw. Hände über den Kopf, was die Privatklägerin auch mit einer entsprechender Gebärde demonstrierte. Ausserdem habe er ihr den Kopf in die Matratze hinein gestossen. Wie es dazu gekommen sei, dass sie nun auf dem Bauch gelegen habe, wisse sie nicht mehr genau. Es sei plötzlich geschehen. Sie habe das Gefühl, er habe sie schnell umgedreht. Zu diesem Zeitpunkt sei er dann auf ihr gewesen. Er habe ihr die Hosen ausgezogen und sie habe versucht, ihn zu kratzen und ihm gesagt, er solle aufhören. Der Berufungskläger habe dann auch seine eigenen Hosen abgestreift. Er habe ihr die Hände über ihrem Kopf festgehalten und sie habe versucht sich zu lösen, wobei die Privatklägerin eine Art Crawlbewegung darstellte. Dann sei er vaginal in sie eingedrungen. Sie habe sich immer noch losmachen wollen, empfand sich aber als sehr langsam, sie habe das Gefühl gehabt, plötzlich schon in einer Situation drin zu sein. Sie habe ihm währenddessen gesagt: Lass mich doch, warum tust du das?. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich ihrer Lage zu entziehen. Es sei nicht lange gegangen, geschätzt etwa eine Minute lang und sei nicht schmerzhaft gewesen. Der Berufungskläger habe kein Kondom verwendet. Als er von ihr abgelassen hatte, habe sie sich angekleidet. Sie sei hässig gewesen und -kaum, dass sie angezogen gewesen sei - habe ihm eins mit dem Knie zwischen die Beine gegeben und sei abgsegglet. Er sei ihr direkt hintendrein. Sie sei in den Hausflur, habe laut geschrien und bei den Nachbarn läuten wollen, aber es wegen zehn Zentimetern nicht mehr geschafft (Akten S.544ff.).


Der Berufungskläger habe sie im Hausflur eingeholt, von Hinten um den Bauch gepackt, was die Privatklägerin mit einer entsprechenden Geste vorzeigte und zurück in die Wohnung gezogen. Dass ihre Schreie im Gang niemanden alarmierten, quittierte die Privatklägerin bei der Einvernahme mit einem leisen Seufzen. Als er sie in die Wohnung zurückgezogen hatte, sei er hässig auf sie gewesen. Sie habe sich als ihm gegenüber sehr langsam empfunden, er sei so quasi schon eher da gewesen als sie. Als sie ihn gefragt habe, wieso er ihr das antue, habe er geantwortet, sie sei doch alleine zu ihm gekommen. Danach habe der Berufungskläger ihr ganz stark die Hand verdreht, was sie bei der Befragung ebenfalls gestisch darstellte. Dann habe er ihr wieder die Hose heruntergezogen. Es sei wieder in seinem Zimmer auf dem Bett passiert. Er sei anal in sie eingedrungen, worauf sie sehr stark angefangen habe zu schreien, weil es sehr fest weh gemacht und sie gehofft habe, dass es jemand hört. Er habe sie mit Gewalt niedergedrückt und ihr die Hand vor den Mund und die Nase gehalten, was sie mehrfach mit den entsprechenden Gesten darstellte. Sie habe wieder auf dem Bauch gelegen und er sei mit den Knien auf ihrem Rücken gewesen. Auch der Analverkehr habe nicht sehr lange gedauert. Er habe wie beim ersten Mal von sich aus aufgehört. Dass er einen Orgasmus gehabt habe, glaube sie nicht (Akten S.546f.).


Nach dem Übergriff habe der Berufungskläger ihr eröffnet, er könne sie nicht rauslassen, wenn sie so schreie. Er habe ihr darum mit einem T-Shirt den Mund zugebunden, danach auch die Augen und dann habe er sie rausgebracht. Im Gang sei sie noch gestolpert, was die Privatklägerin andeutungsweise mit dem Oberkörper vorführte. Sie habe das Gefühl gehabt, er bringe sie in den Keller und befürchtet, er wolle sie umbringen oder einsperren. Es sei ihr gelungen, die Augenbinde zu lösen und sie sei plötzlich zu Boden gefallen. Er habe ihr wieder ganz fest Mund und Nase zugehalten, was die Privatklägerin ebenfalls mit einer Gebärde darstellte. Dann habe sie wieder fest geschrien. Er habe sie fest zu Boden gedrückt, während sie versucht habe, ihn an den Haaren zu ziehen. Die Privatklägerin veranschaulichte ihre Ausführungen mit zahlreichen Gesten, namentlich mit dynamischen Bewegungen beider Arme und Hände. Sie habe ihn angefleht, sie am Leben zu lassen. Er habe ihr darauf versichert, sie sicher nicht umzubringen. Gemeinsam hätten sie das Gebäude verlassen und als sie die ersten Passanten erblickt hätten, habe sie ihm gesagt, er solle sie sofort lassen. Es sei noch etwas dunkel gewesen zu jener Zeit. Sie sei hässig und traurig gewesen, dass ihr so etwas passiert sei (Akten S.547f.).


Die Privatklägerin gab weitere Auskünfte auf die Fragen des früheren Rechtsvertreters des Berufungsklägers: Als nach der Tat die Tante des Berufungsklägers bei ihr zu Besuch gewesen sei, habe diese ihr Gipfeli und weitere Dinge mitgebracht, was sie sonst nie tue. Sie habe geweint und ihr erklärt, es werde ganz schlimm kommen für ihren Neffen, sie wisse ja wie es für Ausländer in der Schweiz sei. Die Privatklägerin habe sich dabei schlecht gefühlt, aber schon damals gefunden, was der Berufungskläger gemacht habe, das könne man einfach nicht machen, so leid es ihr tue. Sie habe deswegen auch nie gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen wolle. Sie habe ausserdem ihren getrennt von ihr lebenden Mann erwähnt, der nichts vom Vorfall erfahren solle, weil er dem Berufungskläger ansonsten Gewalt antun würde. Dadurch würde die Sache noch mehr an die grosse Glocke gehängt, was sie nicht wolle. Auf weitere Fragen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers präzisierte sie, sie sei diesem nicht in seine Wohnung gefolgt, obschon sie er aufdringlich gewesen sei, sondern er sei in der [...]-Bar eben noch nicht aufdringlich gewesen. Warum sie ihm gegen ihren Willen in seine Wohnung gefolgt sei, obschon sie habe erkennen müssen, dass sie nicht am Zielort angekommen seien, beantwortete sie damit, dass die illegale Party an einem nicht-öffentlichen Ort in einem Mehrfamilienhaus stattfand. Sie habe den Berufungskläger ausserdem zur Rede gestellt habe, als sie merkte, dass sie bei ihm waren. Vorher habe sie gar nicht überlegt. Sie seien einfach gelaufen und gelaufen. Er habe ihr dann gesagt tranquila, tranquila, dann habe er sie geküsst und sie habe sich im Bett wiedergefunden. Auf Frage, weshalb sie es nicht geschafft habe, nach dem ersten Übergriff und ihrer Flucht ins Treppenhaus bei den Nachbarn zu läuten, obschon die Tür so nahe sei, man müsse nur den Arm ausstrecken, wiederholte sie, vom Berufungskläger gerade noch gepackt und wieder in die Wohnung gezogen worden zu sein. Zwar habe er sie nicht direkt daran gehindert, die Wohnung zu verlassen, sie habe ihm jedoch den Tritt zwischen die Beine gegeben und sei dann rausgerannt. Er sei ihr hintendrein, sie habe angefangen zu schreien und er habe sie dann wieder reingezogen. Auf weitere Frage, weshalb sie sich zwar beim zweiten sexuellen Übergriff gewehrt habe, nicht jedoch, als er ihr danach Mund und Augen mit je einem T-Shirt verband, gab sie an, er habe ihr dies damit begründet, dass er sie nicht rauslassen könne, wenn sie schreie. Sie habe dann gefunden ja, okay, wenn das sein muss, damit ich rausgehen kann, dann mach das halt. Dass er ihr auch die Augen verbunden habe, habe sie nicht lustig gefunden und das habe er auch nicht angekündigt (Akten S.549f.).


5.4 Der Berufungskläger meldete sich am 11.September 2017 um 16:15Uhr in Begleitung seines Onkels, H____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und gab an, er glaube im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 10.September 2017 gesucht zu werden. Daraufhin wurde er festgenommen (Akten S.59, 246).


5.4.1 In der Hafteröffnungseinvernahme vom 12.September 2017 machte der Berufungskläger keine Angaben zur Sache (Akten S.62ff.).


In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht liess er sich auf die Vorwürfe ein und schilderte den Ablauf des fraglichen Abends wie folgt: Er habe die Privatklägerin auf einem Fest in der Nähe vom [...] getroffen und habe danach mit ihr zu einem weiteren Fest gehen wollen. Er sei ein bisschen, aber nicht sehr betrunken gewesen und die Frau gleich wie er, etwas angetrunken. Am Fest habe man sich nicht wie stark verliebte verhalten, sondern eher wie Freunde mit gewissen Vorzügen, obschon sie vorgängig noch nie Sex gehabt hätten. Am Schluss seien sie bei ihm zu Hause an der [...]strasse gewesen, wo er mit seinen Eltern wohne. Diese seien beide nicht zu Hause gewesen, was er jedoch nicht gewusst habe. Es sei nicht vorgesehen gewesen, mit der Privatklägerin Sex zu haben, dennoch sei es soweit gekommen. Er habe nicht bemerkt, dass sie es nicht gewollt habe. Es sei zu einem Geschlechtsverkehr mit jeweils vaginaler und analer Penetration gekommen, ohne dass ein Kondom benützt worden sei. Wie lange sie bei ihm zu Hause gewesen seien, wisse er nicht. Nach dem Sex habe die Privatklägerin noch im Bett einen Nervenanfall bekommen und angefangen zu weinen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, was er auch getan habe. Sie habe geschrien und ihn gekratzt. Weshalb, wisse er nicht. Er sei schockiert gewesen, ihm sei Solches zum ersten Mal passiert. Er habe ihr gesagt, dass sie darüber sprechen und analysieren können, was passiert sei. Er habe ihr auch den Mund zugehalten. Dies weil er in einen Schockzustand geraten sei. Es sei nicht so, dass er nicht gewollt habe, dass sie um Hilfe schreit, er habe sie lediglich beruhigen wollen. Dies habe für einen Moment funktioniert. Dann habe sie wieder angefangen, ihn zu kratzen. Das einzige, was er habe tun können, war sie mit seinen Händen festzuhalten. Um welche Uhrzeit sie gegangen sei, wisse er nicht mehr, er habe sie zwar bis zur [...]strasse begleitet, verneinte jedoch, ihr etwas um die Augen gelegt zu haben. Danach habe die Privatklägerin ihm gesagt, dass er sie alleine lassen solle und ihn bedroht, indem sie ihm in Aussicht stellte, jemanden zu beauftragen, der ihm Leid zufügen werde (Akten S.73ff.).


5.4.2 Am 12.September 2017 wurde der Berufungskläger staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dabei verweigerte er zu den strittigen Punkten des Kerngeschehens die Aussage (Akten S.259ff.).


5.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger seine Ausführungen zur Vorgeschichte: Gegen Mitternacht habe er sich mit einer Gruppe, der auch die Privatklägerin angehörte, zur [...]-Bar begeben. Man habe sich unterhalten, zusammen etwas getrunken und getanzt. Es sei irgendwann soweit gekommen, dass sie sich auf den Mund geküsst haben, wobei die Privatklägerin den Kuss auch erwidert habe. Weil die Stimmung am Ort nachgelassen habe, habe man entschieden, zu einem anderen Fest in der Bar [...] weiterzuziehen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Auf dem Weg dahin habe er bemerkt, dass es sehr spät war und so habe er der Privatklägerin gesagt, dass er müde sei. Er habe ihr vorgeschlagen, zu ihm nach Hause zu gehen, um dort etwas zu trinken und zusammen zu sein. Es sei ihr bewusst gewesen, dass man zu ihm gehe. Sie habe auch gesehen, wie er die Schlüssel hervorgenommen habe, um die Haustür zu öffnen. Sie hätten bei ihm dann ein paar Gläser getrunken und sich unterhalten. Er habe sie gefragt, ob sie liiert sei, was sie verneint habe. Sie hätten sich dann erneut geküsst, seien in ein anderes Zimmer gegangen, hätten sich dort gegenseitig ausgezogen und weitergemacht, bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es sei ihm und der Privatklägerin egal gewesen, dass sie kein Kondom benützt haben und die Privatklägerin sei auch mit analem Verkehr ohne Gleitmittel einverstanden gewesen. Nach etwa 20Minuten habe die Privatklägerin gesagt, er solle aufhören, sie fühle sich nicht wohl. Sie habe angefangen zu weinen und sich den Kopf gehalten. Dass sie auch geschrien habe, verneinte der Berufungskläger. Er wurde vom Gericht damit konfrontiert, dass er vor dem Zwangsmassnahmengericht noch ausgesagt habe, sie habe geschrien, weil er ihr deswegen den Mund zugehalten habe. Er erwiderte, er habe sich zuvor möglicherweise falsch ausgedrückt. Er habe nicht gesagt, dass die Privatklägerin laut geschrien habe im Sinn von laut schreien. Aber sie habe ihn angeschrien und ihn angreifen wollen. Sie habe auch angefangen, ihn zu beissen, weshalb er ihr den Mund zugehalten habe. Er habe sich wehren wollen und darum ihre beiden Hände gepackt, es sei eine Art Selbstverteidigung gewesen. Er habe sie gefragt was los sei und sie habe ihn dann aus Versehen auf der Höhe der linken Brust verletzt. Auf seine Frage, was los sei, habe sie geantwortet: Warum haben wir das getan?, worauf er gesagt habe: Weil wir beide wollten. Er habe ihr vorgeschlagen, sich wieder anzuziehen und sich ruhig zu unterhalten. Sie hätten dann gemeinsam das Haus verlassen und er habe sie bis zur [...]strasse begleitet. Er habe sie auf dem Weg erneut gefragt, was los sei, sie habe dies jedoch ignoriert bzw. ihm bei der [...]strasse gesagt, sie wolle alleine sein (Akten S.532ff.).


Zu seinem Zustand gab er an, er habe während des Konzertes am ersten (Strassen-) Fest zwei Bier getrunken und einen Joint geraucht. In der [...]-Bar hätten er und die Privatklägerin ein weiteres Bier getrunken. Er sei in einer guten Stimmung gewesen, aber nicht wegen des Alkohols, sondern in genereller Hinsicht. Die Privatklägerin sei ebenfalls normal bzw. gut drauf gewesen. Bei ihm in der Wohnung habe man dann noch ein kleines Glas Averna zum Apero genommen (Akten S.534f.).


Dass er der Privatklägerin die Augen verbunden habe, verneinte der Berufungskläger. Weshalb sie ausgesagt habe, im Hausflur gestolpert zu sein, wisse er nicht. Seiner Meinung nach sei sie nie gestolpert. Weshalb die Privatklägerin Schleimhauteinblutungen an der Oberlippe gehabt habe, könne er sich nicht erklären, er habe sie nie geschlagen (Akten S.536f.).


5.4.4 Der Berufungskläger erbat sich vor dem Appellationsgericht die Möglichkeit, zu den Vorwürfen einen vollständigen Bericht in freier Rede zu erstatten. Dieser entspricht folgender Darstellung: Der Berufungskläger sei der Privatklägerin zufällig auf einem Strassenfest in der Nähe vom [...] begegnet. Nach einem Konzert habe sie sich ihm und seinen Freunden angeschlossen und man habe getanzt und zusammen etwas getrunken. Im Anschluss sei man in die Bar [...] gegangen, wo man ebenfalls getanzt und etwas getrunken habe. Man habe ein gutes Feeling gehabt und nach einer gewissen Zeit, haben er und die Privatklägerin angefangen, physischen Kontakt zu haben. Sie hätten sich geküsst und seien sehr zärtlich zueinander gewesen. Die Privatklägerin habe ihn nach einer gewissen Zeit gefragt, ob er noch einen weiteren Ort kenne, um weiterzuziehen und er habe ihr dann ein Fest vorgeschlagen, wohin man dann auch aufgebrochen sei. Auf dem Weg habe man geredet und sich umarmt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei müde, weshalb man sich hingesetzt habe, um sich auszuruhen. Dabei habe man sich erneut umarmt und geküsst. Es sei kühl geworden, weshalb er der Privatklägerin angeboten habe, ob sie mit nach zu Hause kommen, um eine Jacke zu holen. Dort habe man sich in die Stube begeben und weiter unterhalten, jeder habe erzählt, was er so mache, dann habe man erneut und längere Zeit physischen Kontakt gehabt. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie grosse Lust auf ihn und auf Sex mit ihm habe. Man sei dann ins Zimmer gegangen, habe sich gegenseitig ausgezogen und habe Sex in zwei verschiedenen Stellungen gehabt. Nach einer gewissen Zeit habe die Privatklägerin gesagt, er solle aufhören, sie fühle sich schlecht. Er habe sie nach dem Grund gefragt und sei in die Küche gegangen, um ihr ein Glas Wasser zu holen. Sie habe lediglich erwidert, dass sie gehen wolle. Er habe da den Eindruck erhalten, die Privatklägerin fühle sich schuldig. Sie habe auch angefangen, ein wenig zu weinen. Er habe ihr dann angeboten, über das Geschehene zu sprechen und sie nach Hause zu begleiten. Man habe sich dann angezogen, das Haus verlassen und sich auf der Strasse noch umarmt, bis die Privatklägerin bei der [...]strasse gesagt habe, dass sie alleine gelassen werden möchte. Der Berufungskläger habe sich sodann freundschaftlich von ihr verabschiedet. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er der Vergewaltigung beschuldigt werde. Er habe erst an einen Scherz gedacht, habe sich dann aber doch zur der Polizeiwache [...] und später zur Staatsanwaltschaft begeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S.10ff.).

In der ergänzenden Befragung durch das Gericht gab der Privatkläger zu seinem Alkoholkonsum am fraglichen Abend an, er habe beim Strassenfest zwei oder drei Stangen getrunken und bei [...] noch einige. Was die Privatklägerin am Strassenfest getrunken habe, wisse er nicht, weil er nicht die ganze Zeit bei ihr gewesen sei. Insgesamt habe sie am fraglichen Abend in seiner Gegenwart drei oder vier Bier getrunken. Ihren Zustand bei ihm Zuhause beschrieb er für beide gleichermassen als ziemlich angetrunken, aber es wussten beide noch ganz genau, was [sie] machten. Die Privatklägerin habe sich jedenfalls auf den Beinen halten können. Das dritte Fest, wo man nach dem [...] hingewollt habe, sei das Lokal bei den [...] gewesen. Dies sei in Richtung [...], erst bei der Kirche [...] habe man sich dann anders entschieden. Bei dieser Kirche sei es auch gewesen, wo man sich hingesetzt und während zumindest zehn Minuten ausgeruht habe. Der Privatklägerin sei es gut gegangen, sie habe sich noch nicht vom Berufungskläger trennen wollen. Sie hätten sich zusammen gefühlt, wie ein Pärchen. Der Vorschlag, direkt zu ihm zu gehen, sei vom Berufungskläger aus gekommen. Die Privatklägerin sei jedoch damit einverstanden gewesen, sie habe es eine gute Idee gefunden. Zuhause habe man dann noch ein Getränk genommen, nämlich Aperol. Beim Geschlechtsverkehr habe es sich um gewaltlosen Sex gehandelt. Dabei habe die Privatklägerin geäussert, sie habe grosse Lust auf Analsex, nach einem kurzen Moment aber gesagt, sie wolle mit vaginalem Sex weiterfahren, was auch geschehen sei, bis sie den Berufungskläger schliesslich angewiesen habe, ganz aufzuhören, was dieser sofort getan habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S.13ff.).


Weshalb die Privatklägerin sich nach dem Sex hätte schuldig fühlen sollen, wisse er ebenso wenig wie den Grund dafür, dass sie eine abweichende Schilderung der Ereignisse zu Protokoll gebe. Er könne auch keine Auskunft darüber geben, woher ihre Verletzungen rühren, die sie mit den Geschehnissen in Verbindung bringt, ihm seien ihre Verletzungen jedenfalls während dem Sex nicht aufgefallen. Die Schürfungen bzw. Kratzer, welche an seinem Oberkörper festgestellt worden seien, rührten vom Fussballspielen und daher, dass er eine sensible Haut habe. Weiter habe er nie die Absicht gehabt, der Privatklägerin den Mund zuzuhalten, es sei darum gegangen, dass sie sich beruhige. Konkret habe er sie umarmt und ihr gesagt, dass sie sich beruhigen müsse. Er habe ihr darum den Mund nicht zugehalten und diesen auch nie berührt, sondern er habe ihr das Gesicht gestreichelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S.16ff.).


5.5 Es liegen weitere Aussagen im Recht:


5.5.1 Die Auskunftsperson F____ ist primär mit der Privatklägerin befreundet und gab an, den Berufungskläger nur vom Sehen her zu kennen. Er sagte aus, am fraglichen Abend als Teil der Gruppe mit dem Berufungs- und der Privatklägerin in der [...]-Bar gewesen zu sein. Die Privatklägerin habe dort mit dem Berufungskläger geredet, mit ihm getanzt und rumgeknutscht. Später seien die beiden weg gewesen. Zuvor habe er ihr noch gesagt, sie solle auf sich aufpassen. Dem Berufungskläger habe er gesagt, er solle vorsichtig sein, sie sei seine Kollegin. Die Privatklägerin sei leicht angetrunken gewesen, sie habe auch mit dem Berufungskläger noch Getränke getrunken. Soweit er es wahrgenommen habe, sei es ihr aber gut gegangen. Wenn sie vollständig betrunken gewesen wäre, dann hätte er sich um sie gekümmert (Akten S.199ff.).


5.5.2 I____ ist eine Bezugsperson des Berufungsklägers und kennt die Privatklägerin nur vom Sehen her. Er gab als Auskunftsperson befragt an, er habe vor der Einvernahme bereits mit dem Berufungskläger über die Vorwürfe gesprochen. Dieser habe ihm davon erzählt, dass die Privatklägerin mit ihm nach Hause gekommen sei. Nachdem das passiert war, was passiert ist, habe sie angefangen zu schreien und alles in der Wohnung kaputt zu schlagen. Der Berufungskläger habe sie darauf aus der Wohnung geschickt und sie noch bis zum Tram begleitet. Aus eigener Wahrnehmung habe I____ den Eindruck erhalten, der Kontakt zwischen dem Berufungs- und der Privatklägerin am fraglichen Abend sei ziemlich zärtlich gewesen. Sie haben viel zusammen geredet, gelacht, getanzt und getrunken. Er habe auch gesehen, wie sie sich geküsst haben, wobei der Berufungskläger die Privatklägerin auf die Wange geküsst habe, sie gelacht und sich beide umarmt haben (Akten S.321ff.).


5.5.3 Eine weitere Einvernahme fand mit H____, dem Mann von G____ bzw. dem Onkel des Berufungsklägers, statt. Auch er gab an, sich mit ihm über den Vorfall unterhalten zu haben. Der Berufungskläger habe ihm erzählt, wie die Frau den Sex bereut und dann angefangen habe zu toben und zu schreien (Akten S.249).


5.5.4 Im Weiteren liegt ein Polizeirapport im Recht, gemäss welchem sich aufgrund der verbreiteten Medienmitteilung (vgl. Akten S.254) die Auskunftsperson J____ telefonisch an die Polizei gewandt habe. Er habe Meldung darüber gemacht, dass er am Sonntag, den 10.September 2017, zwischen 00:10 Uhr und 00:15 Uhr, aus der Richtung des [...]platzes, beim Eingang des Parkplatzes des [...] zwei Personen gekreuzt habe. Der Mann sei 1.75m gross und total besoffen gewesen. Er habe eine Bier- oder Weinflasche in der Hand gehalten und sei fast in die Auskunftsperson hineingelaufen. Er sei dunkelhäutig gewesen und habe Spanisch mit der Frau gesprochen. Es habe danach geklungen, als habe er die Frau zu etwas überredet, was sie nicht gewollt habe. Sie sei schwarz angezogen und sehr freizügig gekleidet gewesen. Ob es sich um die Personen aus der Medienmitteilung handle, wisse er nicht (Akten S.195).


In Bezug auf die Meldung von J____ kann im Sinne einer Würdigung bereits vorweg genommen werden, dass diese keine Beweiskraft für das vorliegende Verfahren entfaltet. Zum einen ist nicht erstellt, dass der Berufungs- und die Privatklägerin überhaupt beim [...]platz vorbeigekommen sind, zum anderen lässt sich die Begegnung zeitlich nicht mit den übrigen Schilderungen in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen man kurz nach Mitternacht noch für einige Zeit in der [...]-Bar war. Schliesslich ist die Personenbeschreibung derart vage, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass J____ den Parteien begegnet ist.


6.

Die vorstehenden Aussagen sind im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu würdigen.

6.1 Was das Aufeinandertreffen des Berufungs- und der Privatklägerin am Strassenfest, den Besuch der [...]-Bar und den anschliessenden Marsch zur Wohnung des Berufungsklägers, d.h. die Vorgeschichte, betrifft, so hat schon die Vorinstanz die abweichenden Darstellungen der Privatklägerin einerseits und des Berufungsklägers sowie der Auskunftspersonen andererseits zum Anlass genommen, die Darstellung des Opfers in Zweifel zu ziehen, wonach der Kontakt rein freundschaftlicher Natur gewesen sei. Dass man sich zu zweit aus einer grösseren Gruppe löste, um ohne die anderen ein weiteres Fest aufzusuchen, lässt zwar nicht zwingend auf das Anbahnen eines Sexualkontakts schliessen. Auffällig ist jedoch die Schilderung von F____, der zum Bekanntenkreis der Privatklägerin gehört und der aussagte, sowohl sie, als auch den Berufungskläger vor den Folgen des Abends gewarnt zu haben. Eine solche Anspielung wäre bei einem rein freundschaftlichen Umgang unangemessen gewesen und erhellt, welche Aussenwahrnehmung die Parteien verursachten. Auch die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen gehen eindeutig in die Richtung, dass die Privatklägerin die körperliche Annäherung zumindest in der [...]-Bar erwiderte. Zudem verbirgt sich auch in den Aussagen der Privatklägerin eine Ambivalenz gegenüber den Sympathiebekundungen des Berufungsklägers. So beschrieb sie, wie der Berufungskläger mehrmals versucht habe, sie zu küssen, was sie angeblich verweigert habe. Wenn sie trotzdem angibt, sie habe gedacht, dass er nichts von ihr gewollt habe, so erscheint dies mit Blick auf den gesamten Kontext als wenig wahrscheinlich. Damit ist festzuhalten, dass die Annäherung der Parteien während der Vorgeschichte einvernehmlich erfolgt ist.


6.2 Auch die Aussagen des Berufungsklägers zu den Geschehnissen beim Strassenfest und in der [...]-Bar erweisen sich als wenig konstant. In seinem freien Bericht vor dem Berufungsgericht ergänzte er seine Darstellung um zahlreiche Details, welche zu seinen früheren Depositionen teilweise im Widerspruch stehen.


Ohne Belang ist zunächst, dass der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung die [...]-Bar offenbar mit dem Lokal [...] verwechselte. Bedeutsam ist hingegen, dass er den Kontakt zur Privatklägerin in der Bar als enger darstellte, als zuvor. So gab er an, man sei sehr zärtlich zueinander gewesen, während er in der tatnächsten Befragung noch ausgesagt hatte, man habe sich nicht wie ein stark verliebtes Paar verhalten. Weitere Inkonsistenzen ergeben sich aus seiner Schilderung des Heimwegs. Gemäss einer früheren Aussage sei der Berufungskläger müde gewesen und habe der Privatklägerin spontan vorgeschlagen, zu ihm nach Hause zu gehen, womit sie prompt einverstanden gewesen sei. Vor dem Berufungsgericht sei sie hingegen diejenige gewesen, welche unterwegs ermüdet sei. Ihretwegen habe man sich vor einer Kirche auf eine Bank gesetzt, ausgeruht und schliesslich habe er ihr angeboten, zu ihm nach Hause zu gehen, um eine Jacke zu holen. Selbst wenn die Privatklägerin dem zugestimmt hätte, wäre - im Gegensatz zur früheren Darstellung - daraus noch kein Entschluss ersichtlich, auch die Nacht bei ihm zu verbringen, denn das Holen einer Jacke impliziert die Fortsetzung des Weges im Freien. Bei der eingelegten Pause handelt es sich zudem um eine Ergänzung, die zuvor in der Darstellung des Berufungsklägers nicht aufscheint, obschon dort der Entschluss gefallen sein soll zu ihm gehen. Laut dem Berufungskläger sei die Stimmung vor der Kirche gewesen, wie bei einem Pärchen. Man habe sich umarmt und geküsst. Auch diese Beschreibung deutet sowohl in affektiver als auch in physischer Hinsicht eine grössere Nähe zwischen den Beteiligten an, als die ersten Aussagen. Die Aussage vor dem Berufungsgericht scheint darauf gerichtet zu sein, die Anbahnung des Sexualkontakts bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu plausibilisieren. Dabei sind es die ersten Aussagen des Berufungsklägers, welche der Schilderung der Privatklägerin am Nächsten kommen. Nach ihr sei man ohne Pause und ohne Planänderung, bzw. mit ihren Worten gesprochen, einfach gelaufen und gelaufen, bis man die [...]strasse erreicht habe. Dies entspricht im Wesentlichen der Beschreibung des Berufungsklägers vor dem Zwangsmassnahmengericht. Dass dort nicht nur die illegale Party stattfinden sollte, sondern auch der Berufungskläger wohnte, wusste die Privatklägerin unbestrittenermassen nicht. Ihre Ausführungen, wonach man nicht gemeinsam beschlossen hatte, bei ihm Halt zu machen, sondern aufgrund der Lage dort vorbeikam, erscheinen daher glaubhaft.


Erst vor dem Haus, bzw. in der Wohnung realisierte die Privatklägerin, dass man nicht am vereinbarten Ort war, wobei sie dem Berufungskläger aufgrund des Überraschungsmoments, ihrer Alkoholisierung und der Tatsache, dass sie sich von ihm zuvor nicht bedroht gefühlt hatte, in die Wohnung folgte. Die Vorinstanz hat zu Recht unterstrichen, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb sie das Betreten der Wohnung fälschlicherweise als ungewollt darstellen sollte. Erstens hat sie mehrfach ausgesagt, den Berufungskläger damit konfrontiert zu haben, dass man bei ihm zu Hause am falschen Ort sei. Sie unterstellt ihm diesbezüglich indes keinen Zwang und auch keine raffinierte List, was erklärungsbedürftig ist und gegen eine konstruierte Geschichte spricht. Es bedarf der Umstände, um die Diskrepanz zwischen ihrem erklärten Willen und ihrem Verhalten zu erklären. Zweitens wäre auch aus einem gewollten Besuch beim Berufungskläger noch keine Zustimmung zum Geschlechtsverkehr abzuleiten, geschweige denn, dass eine solche nicht noch hätte widerrufen werden können. Die Privatklägerin zieht somit keinen Vorteil aus der Darstellung, sie sei überrumpelt gewesen, als sie dem Berufungskläger in seine Wohnung folgte.


6.3 Die Darstellungen der Parteien weichen in Bezug auf die Anbahnung des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung ebenfalls voneinander ab.


Die Privatklägerin gab zwar an, sich nicht im Detail an die Zeit zwischen dem Betreten der Wohnung und dem Beginn des ersten Übergriffs erinnern zu können, machte indes doch konkrete Aussagen in Bezug darauf, sich erstmals in einer Zwangslage befunden zu haben. Die Stimmung sei schon getrübt gewesen, weil sie sich gegen ihren Willen beim Berufungskläger wiederfand und dies ansprach. Zudem erinnerte sie sich daran, dass er halt gewollt habe, was sie ablehnte, weil er zu jung für sie sei. Man habe diskutiert und er habe ihr dann den Mund zu gehalten. Sie habe sich auf dem Bett wiedergefunden und der Berufungskläger habe sie entkleidet. Diese Darstellung ist insoweit konsistent, als dass nicht davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin, nachdem sie realisiert hatte, im falschen Haus zu sein, den Austausch von Zärtlichkeiten mit dem Berufungskläger fortgesetzt hätte. Aus ihrer Aussage geht auch hervor, dass der Berufungskläger sie nach dem Betreten der Wohnung erstmals offen mit seinen Absichten konfrontierte, die sie ablehnte. Darauf begann er, noch kurz zu diskutieren, was angesichts der Vorgeschichte in der [...]-Bar noch nachvollziehbar erscheint. Als besonderes Detail sticht sodann hervor, dass die Privatklägerin wegen der heftigen Reaktion, dem Zuhalten des Mundes und dem Verbringen in das Schlafzimmer, erst dachte, dies sei ein Witz. Sie konnte den Bruch in seinem Umgang mit ihr zunächst nicht vollumfänglich erfassen. Insgesamt spricht in diesem Handlungsabschnitt nichts gegen die Schilderung der Privatklägerin.

Der Berufungskläger zeichnet ein einträchtiges Bild. Er brachte vor der ersten Instanz vor, man habe zunächst im Wohnzimmer einen Apero genommen, bevor man sich zum Sex in sein Zimmer begeben habe. Die Apero-Situation steht beispielhaft für sein Aussageverhalten, denn es fällt auf, dass er sie in der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht noch nicht erwähnt hatte. Auf die Würdigung des Strafgerichts, es gehe aus der Erzählung nicht hervor, worüber man geplaudert habe und es sei keine individuelle Note erkennbar, die nachvollziehen liesse, welche Worte, Gesten, Gedanken und Empfindungen die gegenseitige Anziehung ausgemacht hätten, folgten vor dem Berufungsgericht Bemühungen des Berufungsklägers, eine möglichst detaillierte Beschreibung abzugeben. Indes stimmt diese in gewissen Punkten nicht mehr mit früheren Darstellungen überein. So hatte der Berufungskläger schon vor dem Strafgericht einmal von einem kleinen Glas und einmal von ein paar Gläsern gesprochen, die man zusammen genommen habe. An der Berufungsverhandlung will er statt mit Averna mit einem anderen Getränk mit dem gleichen Anfangsbuchstaben, nämlich mit Aperol, angestossen haben. Jeder habe dabei erzählt, was er so mache, dann habe man physischen Kontakt gehabt, worauf die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie grosse Lust auf Sex mit ihm habe. Diese Darstellung erscheint vor dem Hintergrund seiner Beschreibung der Annäherung in der [...]-Bar nicht minder oberflächlich, als die tatnähere. Auf das Beweisthema ausgerichtet und widersprüchlich erscheint zudem die Aussage, der Wunsch nach Geschlechtsverkehr sei von der Privatklägerin ausdrücklich geäussert worden. Gemäss seiner früheren Aussage, war nämlich er es gewesen, der sich erkundigt habe, ob sie liiert sei, worauf man in seinem Zimmer verschwunden sei. Dies impliziert eine umgekehrte Rollenverteilung bezüglich wer den ersten Schritt gemacht habe.

Freilich können aus der widersprüchlichen Benennung eines Getränks und dem Fehlen von Interaktionsschilderungen keine direkten Schlüsse auf den späteren Sachverhalt gezogen werden. Die Darstellung des Berufungsklägers erweist sich für die Zeit zwischen dem Betreten der Wohnung und dem Beginn des Sexualkontakts indes nicht als schlüssig. Sein Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass die Apero-Situation nicht stattgefunden hat.


6.4 Unbestritten ist sodann, dass es auf dem Bett des Berufungsklägers zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen ist, welchen er nach einer gewissen Zeit von sich aus beendet hat.


Die Privatklägerin gab an, geschrien und sich gewehrt zu haben. Sie habe dem Berufungskläger physisch jedoch nichts entgegensetzen können. Weshalb er auf einmal aufgehört habe, wisse sie nicht. Jener sagte zunächst aus, seine Partnerin habe ihm gesagt, er solle aufhören, habe dann noch im Bett einen Nervenanfall bekommen, geweint, geschrien und ihn gekratzt. Er sei in einen Schockzustand geraten und habe ihr den Mund zu- und sie festgehalten, um sie zu beruhigen. Später erklärte er hingegen, die Privatklägerin habe den Sex noch während dem Akt bereut und gesagt Warum haben wir das getan?, sich ihm gegenüber aber friedlich verhalten. Dass sie auch geschrien habe, wiederholte er erst auf Vorhalt der früheren Aussage und erklärte diese mit einem Missverständnis, worauf er ergänzte, dass sie ihn angegriffen und er sich habe wehren müssen. Ein Kratzer, den sie ihm auf Brusthöhe zugefügt habe, sei aus Zufall entstanden. Vor dem Berufungsgericht sagte er, die Privatklägerin habe ihm gesagt, er solle aufhören, weil sie sich schlecht fühle, habe ihm jedoch keine Auskunft zu den Gründen gegeben. Er habe aufgrund ihres Verhaltens den Eindruck gehabt, sie bereue den Sex. Dass die Privatklägerin dies gemäss einer früheren Aussage verbal zum Ausdruck gebracht hatte, nahm er nicht mehr auf. Der Privatkläger schilderte in der letzten Einvernahme auch keinen Angriff der Privatklägerin mehr, sondern lediglich, dass sie geweint habe und er in die Küche gegangen sei, um ihr ein Glas Wasser zu holen. Die Schürfungen stammten dementsprechend nicht von ihr, sondern rührten von einem Fussballspiel, er habe ihr auch nicht den Mund zugehalten, sondern ihr Gesicht gestreichelt.


Das vom Berufungskläger gezeichnete Bild zeigt sich erneut widersprüchlich. Erneut fällt auf, dass seine tatnächsten Aussagen nicht eklatant von jenen der Privatklägerin abweichen, lediglich die Elemente, in denen ihm die Ausübung von Zwang vorgeworfen wird und mit denen er sich selbst belasten würde, scheinen bei seiner Darstellung nicht auf. Demgegenüber sind seine späteren Aussagen gekennzeichnet von einer Betonung der Intimität und der Umsorgung der Privatklägerin, namentlich was die Zeit nach dem Geschlechtsverkehr betrifft. Dabei fällt auf, dass hauptsächlich die vor dem Berufungsgericht ergänzten Angaben nicht immer mit der ersten Einlassung korrespondieren und mit den früheren Aussagen nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sind.

Soweit der Berufungskläger zunächst angab, dass der Sex nicht in Minne geendet hat, stimmt dies mit der Aussage der Privatklägerin überein, wenn auch die Parteien andere Ursachen dafür geltend machen. Beim Berufungskläger reduziert sich das abrupte Ende des Geschlechtsverkehrs mit einer Krise und eruptiver Gewaltanwendung im Laufe seiner Aussagen jedoch auf ein offen geäussertes Bedauern und schliesslich in die Darstellung einer stillen und in sich zurückgezogenen Privatklägerin, welcher er noch feinfühlig übers Gesicht gestreichelt habe. Entsprechend rechtfertigt er den Vorgang des Mund-Zuhaltens zunächst mit dem Gefühlsausbruch der Privatklägerin, stellt ihn anschliessend aber ganz in Abrede. Dass nicht diese Version zutrifft, sondern vielmehr die tatnäheren Depositionen, scheint offenkundig und ergibt sich auch daraus, dass der Berufungskläger noch vor seiner Verhaftung mit H____ und I____ über die Nacht mit der Privatklägerin sprach. Gegenüber beiden Auskunftspersonen erwähnte er einen regelrechten Gefühlsausbruch der Privatklägerin nach dem Sex (schreien, toben, Dinge kaputtschlagen). Hierzu stehen die Aussagen an der Berufungsverhandlung völlig im Widerspruch. Sie scheinen primär auf die eigene Entlastung gerichtet zu sein. Entsprechend musste der Berufungskläger auch für die Kratzer an seiner Brust eine neue Ursache heranziehen, da er diese nicht mehr mit dem Verhalten der Privatklägerin erklärte. Seine Aussagen an der Berufungsverhandlung sind als unglaubhaft zu würdigen und es ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin während dem Sex gegen ihn zur Wehr setzte. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Kratzer an der Brust sondern auch aus den Fingernagelspuren hinter dem Ohr, die daher rühren, dass die Privatklägerin ihn an den Haaren gezogen hat. Das Gesagte deutet stark auf die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs hin.


6.5 Was den weiteren Geschehensablauf betrifft (Verlassen der Wohnung, Zurückhalten und sexuelle Nötigung durch Analverkehr sowie zwangsweises Verbringen in das Erdgeschoss der Liegenschaft), so liegen aufgrund der weitgehenden Bestreitung durch den Berufungskläger hauptsächlich die Aussagen der Privatklägerin im Recht. Der Berufungskläger hat einzig angegeben, der ungeschützte, spontane Analverkehr sei im Zuge des (einmaligen) Geschlechtsverkehrs erfolgt, wobei je nach Aussage die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei oder sie ihn von sich aus erbeten haben soll. Auch in diesem Punkt ist seine Aussage nicht konstant. Nach dem Ende des Sexualkontakts habe er die Privatklägerin einvernehmlich nach draussen begleitet, wobei seine Aussage auch hier inkonstant ist. Gab er zunächst noch an, die Privatklägerin habe ihn beim Abschied bedroht, so hat man sich gemäss der jüngsten Aussage auf der Strasse noch umarmt.


Die Privatklägerin hat das Geschehen nach dem ersten Übergriff über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibend geschildert. Ihre Darstellungen sind in sich schlüssig und zeichnen ein konsistentes Bild der Geschehnisse. Sie enthalten zahlreiche Details, die nicht direkt auf das Beweisthema ausgerichtet sind und den Berufungskläger nicht direkt belasten, aber zur Anschaulichkeit der gesamten Schilderung beitragen. So konnte sie beispielsweise die Farbe des Bettes oder der T-Shirts benennen, mit denen ihr Mund und Augen zugebunden wurden, sowie dass sie im Treppenhaus die Klingel der Nachbarn nur ganz knapp nicht erreicht, sie später gestolpert und im Erdgeschoss ganz hingefallen sei, worauf der Berufungskläger sie erneut am Schreien gehindert habe. Hinsichtlich der Übergriffe beschrieb Privatklägerin präzise, in welcher Position sie auf das Bett gedrückt und ihre Arme festgehalten wurden, wo sich der Privatkläger befand, an welchen Stellen ihr Schmerz zugefügt wurde (Polizeigriff, auf ihrem Rücken gekniet, beim Analverkehr, Atemnot durch zugehaltene Mund und Nase). Ihre Aussagen weisen beidseitige Interaktionsschilderungen auf. Dies umfasst Gesprächsfetzen in direkter Rede (tranquila, espera, lárgate) ebenso wie Unterhaltungssequenzen, wie als sie seine Avancen abgelehnt habe, weil er ihr zu jung sei, dass sie während der Vergewaltigung mehrfach gefragt habe, warum er (ihr) das (an-)tue, worauf er geantwortet habe, sie sei doch alleine, d.h. aus freien Stücken, zu ihm gekommen bzw. dass der Berufungskläger sie nicht habe gehen lassen wollen, wenn sie schreie. Nachvollziehbar ist auch der beschriebene Wechsel im Affekt des Berufungsklägers, welcher beim zweiten Übergriff spürbar aggressiver und kompromissloser vorgegangen sei, nachdem sie lautstark versucht habe, um Hilfe zu rufen. Dass niemand diese Versuche wahrgenommen habe, spricht anders als von der Verteidigung vorgebracht, nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. So steht die Behauptung der Verteidigung, seine Mutter habe während den sexuellen Übergriffen im Nebenzimmer geschlafen im Widerspruch zur Aussage des Berufungsklägers, wonach die Eltern in jener Nacht nicht zu Hause gewesen seien (Akten S.73). Weiter hat die Privatklägerin mannigfaltig geschildert, wie der Berufungskläger ihr Mund und Nase zugehalten habe und sie beim Verlassen der Wohnung geknebelt habe, um eine Alarmierung der Nachbarn zu vermeiden. Schliesslich kann in einem Mehrfamilienhaus auch davon ausgegangen werden, dass nächtliche Schreie von den Hausgenossen zwar registriert werden, ihnen aufgrund mangelnder Zivilcourage aber keine Beachtung geschenkt wird.

Die Privatklägerin hat sodann viele subjektive Beschreibungen ihrer psychischen Empfindungen während der Tat abgegeben. Exemplarisch hierfür steht das Gefühl, aufgrund der Alkoholisierung stets hintendrein und langsam gewesen zu sein, während ihr die Handlungen des Berufungsklägers schnell vorgekommen seien. Glaubhaft ist weiter das verschiedenartige Erleben der sexuellen Übergriffe zum einen und des Verbringens in das Erdgeschoss zum anderen. Die Privatklägerin gab an, sich gegen die sexuellen Handlungen zwar gewehrt zu haben, ihre Aussagen lassen jedoch erkennen, dass sie die Vergewaltigung schlechterdings über sich hat ergehen lassen - mit der Perspektive die Wohnung anschliessend zu verlassen. Beim Analverkehr habe sie sich entsprechend der Schmerzen bereits heftiger gewehrt, diesen aber ausgehalten. Demgegenüber versetzte sie der Weg ins Erdgeschoss in blanke Panik. Sie bekam Angst, im Keller eingesperrt zu werden, konnte die weiteren Abläufe nicht mehr voraussehen und fürchtete um ihr Leben sowie um das Schicksal ihrer Kinder. Authentisch wirkt auch die Schilderung, sie habe sich gewundert, dass ihr die Augen verbunden wurden, sei dies doch nicht nötig gewesen, um sie am Schreien zu hindern. Handkehrum liess sie sich knebeln, da sie sich durch die Kooperation eine raschere Beendigung der Situation erhoffte. Weitere Konturen erhält ihre Darstellung durch die Beschreibung ihrer Gefühlslage nach den Übergriffen. So hat sie sich mit dem Tritt zwischen seine Beine nach der Vergewaltigung auch Genugtuung verschaffen wollen und als die Übergriffe ausgestanden waren, sei sie traurig und hässig gewesen, dass ihr solches passiert sei.


Die Privatklägerin hat den Berufungskläger zudem nicht über Gebühr belastet, was sich jedenfalls daraus ablesen lässt, dass sie die sexuellen Übergriffe als kurz beurteilt, zugesteht, dass der Berufungskläger von sich aus aufgehört und ihr der vaginale Verkehr keine Schmerzen verursacht habe. Sie hat auch Erinnerungslücken eingestanden, wobei festzuhalten ist, dass sich diese angesichts der Fülle an stimmigen Details kaum niederschlagen.


6.6 Auf Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Aussagegenese ist zu bemerken, dass sich die Privatklägerin - für Vergewaltigungsopfer untypisch - auf direktem Weg zur Polizei begab. Zwar hat sie versucht, F____ telefonisch zu erreichen, um den Namen des Berufungsklägers in Erfahrung zu bringen, dies misslang jedoch. Daraufhin erstattete die Privatklägerin Anzeige, ohne sich mit nahestehenden Personen abzusprechen oder sich längere Zeit über das Vorgefallene entsinnen zu können. Nach der ersten Aussage wurde sie gleichentags erneut einvernommen. In zeitlicher Hinsicht ist offenkundig, dass die Privatklägerin noch unmittelbar unter dem Eindruck der Ereignisse stand. Dies spricht in hohem Masse für die Glaubhaftigkeit der Einvernahmen vom 10.September 2017.

Die erste Einlassung des Berufungsklägers erfolgte am 15.September 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits davon erfahren, dass Vorwürfe gegen ihn erhoben worden waren und hatte mit mehreren Bekannten darüber gesprochen. In seiner Erstaussage hat er zur Anbahnung des Sexualkontakts beispielsweise keine Ausführungen gemacht. Detailreich sind seine Schilderungen einzig in Bezug auf den danach erfolgten Nervenzusammenbruch der Privatklägerin und damit just in jenem Punkt der Darstellung, den die Privatklägerin - aus freilich anderen Gründen - bestätigt. Der Berufungskläger wiederum hat seine Angaben hierzu später revidiert. Angesichts der Tatsache, dass er sich freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt hatte, um die Vorwürfe zu entkräften, erscheint es umso bemerkenswerter, dass er bei der ersten Aussage wichtige Aspekte seiner sachverhaltlichen Darstellung ausgelassen hat, während er andere im späteren Verlauf des Verfahrens widerrief.


6.7 Auf Seiten der Privatklägerin ist weiter kein Motiv zur Falschaussage ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, es gebe keinen Grund, weshalb sie sich das von ihr selbst als Schmach empfundene Stigma eines Vergewaltigungsopfers aufdrücken und sich dem Gerede jener Kreise aussetzen sollte, in welchen sie und der Berufungskläger gleichermassen verkehren, zumal sie dafür vor Strafverfolgungsbehörden und Justiz immer wieder Details aus ihrem Intimbereich ausbreiten musste. Mangels einer persönlichen Vorgeschichte zwischen den Parteien ist auch kein Rachemotiv greifbar. Ebenfalls ausser Betracht fällt eine finanzielle Motivation. Schliesslich widerstand sie auch der Einflussnahme aus der Familie des Berufungsklägers, wo man sie erst durch Mitleid, dann durch Drohung mit einer Gegenanzeige zu einer Verhaltensänderung bewegen wollte. Auch der Berufungskläger konnte keine möglichen Motive für eine Falschbelastung benennen.


6.8 Aus der audiovisuellen Aufzeichnung der Verhandlung vor der ersten Instanz ist ersichtlich, dass die Privatklägerin ihre Sachverhaltsdarstellung nüchtern und sachlich, ohne Übertreibungen und mit nachvollziehbarem Affekt vortrug. Die Vorinstanz hielt denn auch fest, sie sei sicher, selbstbewusst und besonnen aufgetreten, habe offen, direkt und unumwunden auf die gestellten Fragen geantwortet, wobei sie erkennbar aus der Erinnerung geschöpft habe. Sie habe die wesentlichen Aussagen aus freien Stücken und ohne Unterbruch in der Erzählung gemacht. Dabei habe sie ruhig und gefasst, aber emotional beteiligt gewirkt. Gestik und Mimik seien natürlich und spontan gewesen und haben stimmig mit der Verbalsprache korrespondiert. Dem schliesst sich das Appellationsgericht an.

6.9 Zu bewerten sind sodann die Auswirkungen der Alkoholisierung bzw. des Substanzkonsums der Parteien auf die Qualität ihrer Aussagen.


Für den Berufungskläger hat sich einzig objektivieren lassen, dass er zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand. Gemäss seinen Aussagen hatte er zudem diverse alkoholische Getränke konsumiert, deren Wirkung im Deliktszeitraum angehalten habe. Für die Privatklägerin konnte rückgerechnet eine BAK von 1.4-2.6 ermittelt werden, eine um 07:10Uhr abgenommene Atemalkoholprobe ergab hingegen noch einen Wert von 0.57. Zwar beansprucht der Berufungskläger, es sei zu seinen Gunsten vom oberen Ende der Spannbreite auszugehen, was den Beweiswert der privatklägerischen Aussagen schmälere (Plädoyer Berufungskläger S.6). Indes deutet der bei der Polizei gemessene Wert von 0.57. darauf hin, dass die Privatklägerin zum Ereigniszeitpunkt eine BAK deutlich unterhalb des geschätzten Maximalwertes aufwies. Weiter handelte die Privatklägerin spätestens nach dem Verlassen der Liegenschaft zielgerichtet und klar, denn ab 06:39 Uhr gab sie bei der Polizei einen formal geordneten und zusammenhängenden Erlebnisbericht ab. Es ist schwerlich davon auszugehen, dass sie ihre Wahrnehmungsfähigkeit nur etwa zwei Stunden zuvor praktisch ausgeschaltet gewesen sein soll. Dahingehend lauten auch die Beschreibungen der Parteien: So gestand die Privatklägerin zwar zu, dass sie ziemlich besoffen gewesen sei und den Alkohol gespürt habe, nicht aber so sehr, dass sie auf dem Weg zur Wohnung des Berufungsklägers beim Gehen beeinträchtigt gewesen wäre. Der Berufungskläger bestätigte diese Aussage, es seien beide gleichermassen ziemlich angetrunken gewesen. Er hielt vor dem Berufungsgericht aber unmissverständlich fest, wir wussten beide noch ganz genau, was wir machten. Von F____ liegt die Aussage im Recht, es sei ihr in der [...]-Bar noch gut gegangen, sonst hätte er sich um sie gekümmert. Mit dem Abstrich des von ihr geschilderten subjektiven Langsamkeitsgefühls zeigen die Aussagen der Privatklägerin, dass sie während den vorgeworfenen Handlungen geistig präsent war. Es ergibt sich aus der vorstehenden Darstellung ihrer Aussagen, dass sie die jeweiligen Handlungsabschnitte in sich zusammenhängend und sehr detailreich dargestellt hat und dass sich ihre Schilderung insgesamt als konsistent erweist.

Im Rahmen der freien Würdigung sämtlicher Beweise, zu welchen auch forensisch-toxikologische Gutachten gehören, ist das urteilende Gericht gestützt auf den Grundsatz von in dubio pro reo nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Vielmehr hat es sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen eine bestimmte Tatsache sprechen. Auch Gutachten sind nicht isoliert von den übrigen Beweismitteln zu betrachten, zumal sie als Resultat einen Wert mit einer bestimmten Spannbreite und entsprechendem Interpretationsspielraum ausweisen. Aufgrund der vorgenannten Umstände liegen vielmehr sachliche Gründe vor, die es verbieten, unbesehen auf den Maximalwert von 2.6 zum Ereigniszeitpunkt abzustellen (vgl. BGer 6B_632/2019 E.1.2.1). Der Berufungskläger hat auch nicht aufgezeigt, welche Aussagen bzw. Aussagepassagen er aufgrund der Alkoholisierung der Privatklägerin als unzuverlässig beanstandet. Somit gilt die Beweiskraft ihrer Aussagen nicht a priori als geschmälert.


6.10 Als Resultat der vorstehenden Beweiswürdigung ist die Hypothese, wonach die Privatklägerin die Übergriffe in den frühen Morgenstunden des 10.September 2017 ohne realen Erlebnishintergrund geschildert haben könnte, zu verwerfen. In Bezug auf das Betreten der berufungsklägerischen Wohnung, die sexuellen Handlungen sowie auf das Verlassen der Liegenschaft ist von realitätsbegründeten Wahrnehmungen auszugehen, weshalb sich ihre Darstellung als glaubhaft erweist. Es sind gestützt darauf die Rechtsfolgen festzulegen.


7.

7.1 Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, 118 IV 52 E. 2b; zuletzt: BGer 6B_145/2019 vom 28.August 2019 E.3.2.2f.).


7.2 Nach dem vorstehenden Beweisergebnis kam es in den Morgenstunden des 10.September 2017 zu Vaginal- und Analverkehr zwischen dem Berufungs- und der Privatklägerin. Indem er sie bäuchlings auf das Bett drückte, auf ihr lag und auf ihrem Rücken kniete, ihren Mund zuhielt sowie zwischenzeitlich ihre Arme über ihrem Kopf festhielt bzw. sie in einen Polizeigriff nahm, setzte sich der Berufungskläger über den vorgängig verbal und während der Akte zusätzlich durch Kratzen, Versuche die Arme zu lösen und Schreie geäusserten Willen der Privatklägerin hinweg, wodurch diese erst den Beischlaf und danach eine beischlafähnliche Handlung zu erdulden hatte. Damit ist der objektive Tatbestand der Art. 189 und 190 StGB erfüllt.


Der sich auf den Vorsatz beziehende Einwand der Verteidigung, Selbst- und Fremdwahrnehmung seien aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen und die Parteien hätten die ausgesendeten Signale falsch gedeutet, geht an der Sache vorbei. Der Berufungskläger hat nie behauptet, die Privatklägerin habe ihre Zustimmung zum Sexualkontakt konkludent erteilt, bzw. diesbezügliche "Signale" gesendet, worauf er sich verlassen habe. Gemäss seiner Aussage hat sie dem Geschlechtsverkehr entweder ausdrücklich zugestimmt oder, gemäss einer späteren Angabe, von sich aus den ausdrücklichen Wunsch nach Sex und währenddessen nach Analverkehr geäussert. Die Privatklägerin selbst hat hingegen ausgesagt, den Geschlechtsverkehr (schon vorgängig) ausdrücklich abgelehnt zu haben. Die Hypothese der Verteidigung wird durch die Akten somit nicht gestützt und ist nicht näher zu prüfen. Nach dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt. Ob er den Tatentschluss jeweils erst aus der Gelegenheit, d.h. jenen zur Vergewaltigung nach dem Betreten seiner Wohnung und jenen zur Vornahme des Analverkehrs nach der missglückten Flucht der Privatklägerin gefasst hat, ist für die rechtliche Subsumption unerheblich.

Indem der Berufungs- der Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit direktem Vorsatz gewaltsam abnötigte, hat er sich der Vergewaltigung gemäss Art.190 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art.189 StGB schuldig gemacht.


7.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art.126 Abs.1 StGB). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (zuletzt: BGer 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).


Nach dem vorstehenden Beweisergebnis hat der Berufungskläger die Privatklägerin tätlich daran gehindert, die Klingel zur Nachbarwohnung zu betätigen, indem er sie von hinten umschlingend heftig und ruckartig zurück in seine Wohnung zog. Er hat ihr nach Beendigung der sexuellen Nötigung weiter die Augen mit einem T-Shirt verbunden, sie mit einem weiteren geknebelt und sie im Unwissen über ihr Schicksal in den Hausgang geführt, wo er ihr im Erdgeschoss als Reaktion auf ihre Gegenwehr zudem Mund und Nase zuhielt, sodass die Privatklägerin kurzzeitig in ihrer Atmung beeinträchtigt war.


Dadurch hat sich der Berufungskläger der mehrfach begangenen Tätlichkeiten gemäss Art.126 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Ein Strafantrag liegt vor (Akten S.48).


Die während der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung begangenen Tätlichkeiten werden vom Unrechtsgehalt der erstgenannten Tatbestände konsumiert (Maier, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, Basel 2019, Art.190 StGB N25).

7.4 Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 17.Mai 2018 beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Übertretung nach Art.19a BetmG freizusprechen, in der Berufungsverhandlung vom 30.August 2018 hat sie hingegen einen Schuldspruch verlangt (Plädoyer Berufungskläger S.8). Damit gilt die Berufung in diesem Punkt als zurückgezogen und die entsprechende Verurteilung ist im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen.


8.

8.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).


Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.Auflage, Basel 2019, Rz.485f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E.3.5.1).


8.2 Art.189 Abs.1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine Vergewaltigung gemäss Art.190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis hin zu zehn Jahren geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist die Vergewaltigung als Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen.


8.2.1 Zur Ermittlung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Vaginalverkehr nach den Aussagen der Privatklägerin schmerzfrei verlaufen ist und von kurzer Dauer war. Die als Nötigungsmittel aufgewendete Gewalt war insofern nicht exzessiv, als dass sie nicht das zur Erzwingung des Akts notwendige Mass überstieg. Die Rechtsgutsverletzung wiegt noch eher leicht. Erschwerend ins Gewicht fällt indes, dass sich die Privatklägerin nach der Tat längere Zeit mit deren Folgen auseinanderzusetzen hatte. So habe sie an Angstzuständen und Schlaflosigkeit sowie an vermindertem Antrieb, zusammenfassend unter einer depressiven Episode, gelitten, welche sie mit Medikamenten behandelt habe. Als sie den Berufungskläger einmal vermeintlich gesehen habe, habe sie Bauchkrämpfe und Durchfall bekommen. Sie habe Schritte unternommen, um psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, dies sei jedoch an administrativen Hürden gescheitert (Akten S.548f.). Zusammenfassend wiegt die objektive Tatschwere leicht bis mittel.


8.2.2 In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger spontan und ohne besonderen Plan zur Tat entschloss, entsprechend traf er auch keine bestimmten Vorbereitungen. Dies wirkt sich insoweit verschuldensmindernd aus. Dass er nicht wusste, dass seine Eltern in der Tatnacht nicht zu Hause sein würden, ist mangels anderer Hinweise anzunehmen. In Bezug auf seine Willensrichtung ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger angesichts der gegenseitigen Annäherung in der [...]-Bar damit rechnete, dass die Privatklägerin auch die Nacht einvernehmlich mit ihm verbringen würde. Im Zeitpunkt der Zurückweisung durch die Privatklägerin beim Betreten seiner Wohnung hätte er jedoch spätestens von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Ab dann stand fest, dass die Privatklägerin keinen weitergehenden Kontakt wünschte, weshalb sich die gemeinsame Vorgeschichte nicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Ansicht der Verteidigung, nach welcher von einem alkoholbedingten Missverständnis und einer impliziten Zustimmung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr auszugehen sei, ist verfehlt (Plädoyer Berufungskläger S.6). Der Berufungskläger handelte mit Vorsatz (E.7.2) und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Sie war motivseitig einzig vom vermeintlichen Anspruch des Berufungsklägers auf Fortsetzung der Intimitäten mit der Privatklägerin, d.h. von seinem Egoismus, getragen. Der Berufungskläger hat sich weiter relativ skrupellos über ihren Willen hinweggesetzt, indem er auf ihre Weigerung hin, sich auf ihn einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang überging, sodass die Privatklägerin erst dachte, es handle sich um einen Witz, bzw. sie die Situation nicht auf Anhieb erfassen konnte. Diese Elemente wirken sich verschuldenserhöhend aus. Verschuldensneutral verhält sich angesichts der Umstände die Tatsache, dass der Berufungskläger von sich aus von der Tat zurücktrat. Die subjektive Tatschwere wiegt leicht bis mittel.


8.2.3 Insgesamt ergibt sich für die Vergewaltigung somit eine leichte bis mittlere Tatschwere. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sie ist für die Vergewaltigung mit zwei Jahren zu bemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen der verbalen Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe hinzunehmen.

8.3

8.3.1 Hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungs- die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Analverkehr zwang, was angesichts der Spannbreite denkbarer sexueller Nötigungshandlungen keine leichte Rechtsgutsverletzung mehr darstellt. Der Analverkehr wurde ohne Verwendung von Gleitmittel vollzogen und war zwar nur von kurzer Dauer, er gestaltete sich für die Privatklägerin jedoch äusserst schmerzhaft. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die als Nötigungsmittel aufgewendete Gewalt im Vergleich zur Vergewaltigung intensivierte, indem er zeitweilig auf ihren Rücken kniete und ihrem Arm im Sinne eines Polizeigriffs auf den Rücken bog. Die objektive Tatschwere wiegt mittel. Die Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sind bereits unter dem Titel der Vergewaltigung in die Beurteilung miteingeflossen.


8.3.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich stark zu Ungunsten des Berufungsklägers aus, dass er nach der Vergewaltigung und nach dem Versuch der Privatklägerin, die Nachbarn zu alarmieren, einen neuen, letztlich völlig unnötigen, Entschluss zum zweiten Übergriff fasste. Zwar handelte er wiederum spontan und ohne Tatplan. Nachdem er die Privatklägerin zurück in die Wohnung gezogen hatte, wäre es indes möglich und naheliegend gewesen, sie bereits zu diesem Zeitpunkt ins Freie zu geleiten, um die Situation vor den Hausbewohnern zu vertuschen. Sie vorgängig jedoch zum Analverkehr zu zwingen, offenbart für diese Situation eine besondere Empathielosigkeit und ist von der Vorinstanz treffend als Machtdemonstration bzw. eigentliche Bestrafung für die Auflehnung der Privatklägerin, namentlich für die Verweigerung des Sex, zu werten. Das Verschulden ist auf der subjektiven Seite als knapp mittelschwer zu bewerten.


8.3.3 Damit ist für die sexuelle Nötigung insgesamt von einem mindestens mittleren Verschulden auszugehen. Angesichts dieser Schwere ist das Delikt mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Vorinstanz hat eine schuldangemessene hypothetische Strafe von 2.5Jahren Freiheitsstrafe ermessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen der verbalen Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe hinzunehmen, sodass die Strafhöhe im Berufungsverfahren unberührt bleibt.

8.4 Die Tätlichkeiten, welche der Berufungskläger zwischen den beiden und nach dem zweiten sexuellen Übergriff begangen hat, erscheinen ausgehend von ihrer räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Es rechtfertigt sich, sie als Handlungseinheit zu betrachten und für sämtliche Tätlichkeiten eine Strafe auszufällen.


Die Taten reichen in ihrer objektiven Schwere von leicht (Zurückhalten durch Umschlingen der Taille) bis leicht bis mittel (Zuhalten des Mundes und der Nase, Knebeln, Verbinden der Augen). Die Privatklägerin hat keine körperlichen Schädigungen davongetragen, sie stand jedoch schwere Ängste aus, als sie vom Berufungskläger aus der Wohnung in den Hausflur und von dort in das Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses verbracht wurde. In subjektiver Hinsicht ging es dem Berufungskläger darum, die gewaltsam begangenen Übergriffe vor den anderen Hausbewohnern zu vertuschen, indem er die Privatklägerin daran hinderte, nach Hilfe zu rufen und bei den Nachbarn zu klingeln. Insgesamt wiegt das Tatverschulden mittel.

Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt sich für die Tätlichkeiten die Festsetzung einer hypothetischen schuldangemessenen Busse von CHF850.-.


8.5 Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, er sei für die Übertretung gemäss Art.19a BetmG mit einer Busse von CHF300.- zu belegen (Plädoyer Berufungskläger S.8). Damit gilt die Berufung betreffend diesen Vorwurf auch im Strafpunkt als zurückgezogen.


8.6 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zu erheben, dass der Berufungskläger [...] als spanisch/[...] Doppelbürger in [...] geboren wurde. Im Alter von sieben Jahren migrierte er mit seiner Familie nach Spanien, wo er während zwölf Jahren die Schulen besuchte und ein Praktikum als Elektromonteur absolvierte. Die darauf begonnene Lehre als Elektromonteur musste er abbrechen, da seine Familie in die Schweiz übersiedelte. Am 1.August 2013 reiste er zur Stellensuche in die Schweiz ein. Ende März 2014 wurde seine Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit umgewandelt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz übte er zwischenzeitlich verschiedene temporäre Erwerbstätigkeiten als Elektriker und auf dem Bau aus. Er absolvierte mehrere vollzeitige Deutsch- und Bildungskurse (Bewerbungstraining, etc.), während denen er Mittel der Sozialhilfe in Anspruch nahm; zuletzt im März 2018 (Akten S.4, 530f., 730, Protokoll Berufungsverhandlung S.7).


Bei der Berufungsverhandlung reichte der Berufungskläger Unterlagen betreffend zwei aktuelle unbefristete Anstellungsverhältnisse ein. So arbeitet er zu einem Pensum von 50% bei der [...] GmbH in [...] als Gartenarbeiter und an den Wochenenden auf Abruf als Küchenhilfe im Restaurant [...] in [...]. Zudem hat der Berufungskläger beim [...] den Grundkurs Verkehrsdienst - Verkehrsregelung absolviert und bestanden. Der Berufungskläger lebt gegenwärtig mit seiner Partnerin zusammen, mit welcher er - im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - ein Kind erwartete.


Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31.Juli 2019 erhellt, dass gegen den Berufungskläger keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten genommenen spanischen Strafregisterauszug vom 6.Februar 2018 ergibt sich eine Verurteilung wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls, begangen am 29.Dezember 2010, für welche der Berufungskläger eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten erhalten hat. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die vorliegende Strafzumessung neutral aus. Sie werden bei der Prüfung einer Landesverweisung erneut zum Tragen kommen (E.9).


Ebenfalls neutral zu bewerten ist das Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren. Er hat die Vorwürfe bestritten und entsprechend keine Reue oder Mitgefühl für die Privatklägerin gezeigt. Die anstehende bzw. mittlerweile erfolgte Geburt des Kindes des Berufungsklägers stellt im Hinblick auf die auszusprechende Freiheitsstrafe keine erhöhte Strafempfindlichkeit dar. Die bundesgerichtliche Praxis hält fest, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem Umfeld herausgerissen wird (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E.5.4, 6B_243/2016 vom 8.September 2016 E.3.4.2), zumal das Strafverfahren gegen den Berufungskläger seit geraumer Zeit andauert und er über die Schwere der Vorwürfe bzw. die auf dem Spiel stehende Strafe im Bild war.


Damit wirken sich die Täterkomponenten im Resultat neutral auf die Strafe aus.


8.7 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).


Es besteht zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte auf dieselbe Weise. Eine Selbständigkeit erlangt die sexuelle Nötigung hauptsächlich durch den gesonderten Tatentschluss, nachdem die Vergewaltigung bereits beendet war. Insgesamt verringert sich jedoch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.


In Bezug auf die Übertretungen ist festzuhalten, dass die Tätlichkeiten in keinem Zusammenhang zur Übertretung nach Art.19a BetmG stehen. Es erweist sich darum bloss eine geringfügige Asperation als angemessen und es ist eine Busse von CHF1000.- auszufällen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


8.8 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine Busse von CHF1000.- auszufällen.


9.

Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger des Landes zu verweisen ist. Es ist unstrittig, dass er als in der Schweiz unselbständig erwerbstätiger [...]-spanischer Staatsangehöriger (vgl. E.8.6) ein gefestigtes Aufenthaltsrecht gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR0.142.112.681) hat.


9.1

9.1.1 Gemäss Art5 Abs.1 AnhangI FZA dürfen die auf Grund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Aus der EuGH-Rechtsprechung zum Ausnahmegrund der öffentlichen Ordnung, welche bis anhin vom Schweizerischen Bundesgericht beachtet wurde, ergibt sich, dass dieser eng auszulegen ist (vgl. BGE 136 II 5, später etwa: BGE 142 II 35, nun aber BGer 6B_378/2018 vom 22.Mai 2019, zur Publikation vorgesehen). Es muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob das persönliche Verhalten der fraglichen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Landesverweisung im angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (vgl. zusammenfassend Gless/­Petrig/Tobler, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisiung nach Art.66a StGB, in: forumpoenale 2/2019, S.97ff, 102f.).

9.1.2 Das Bundesgericht hatte sich in jüngster Zeit verschiedentlich mit dem Verhältnis zwischen der Landesverweisung und dem FZA zu befassen (BGer 6B_235/2018 vom 1.November 2018, publiziert als BGE 145 IV 55, BGer 6B_1152/2017 vom 28.November 2018 sowie BGer 6B_378/2018 vom 22.Mai 2019, zur Publikation vorgesehen). Die strafrechtliche Abteilung sah davon ab, eine abschliessende Systematik für die diversen Vorgaben zu entwickeln (vgl. Epiney, Strafrechtliche Landesverweisung und FZA, Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.Mai 2019, in: Jusletter 19.August 2019; Burri, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen - Bundesgericht vertagt Entscheid über Normenkonflikt, in: sui-generis 2019, S.64), sondern erklärte mit Hinweis auf die völkerrechtliche Auslegungsdogmatik, sich nicht mehr von der ausserordentlich restriktiven Interpretation von Art.5 Abs.1 AnhangI FZA durch den EuGH (bzw. durch die übrigen Abteilungen des Gerichts) gebunden zu fühlen (BGer 6B_378/2018 vom 22.Mai 2019 E.3.9, zur Publikation vorgesehen, bestätigt in BGer 6B_48/2019 vom 9.August 2019 E.2.8.3). Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte decke sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art.5 Abs.2 BV). Nicht schlüssig zu beantworten ist somit die Frage, ob Unionsbürger, die sich für ihren Aufenthalt in der Schweiz auf das FZA berufen können, nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung auf den den Grundfreiheiten der EMRK nachgebildeten Schutz der Härtefallklausel zurückgeworfen werden sollen oder ob dem weitergehenden Schutzbereich des FZA nach der Auslegung des EuGH (bzw. des Bundesgerichts) Nachachtung zu verschaffen ist. Auf letzteres liesse jedenfalls die Wendung schliessen, nach der wesentlichstes Kriterium für die Landesverweisung die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art.66a Abs.1 StGB realisiert, bildet (BGer 6B_378/2018 E.4.5, zur Publikation vorgesehen).


9.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen werden, wenn sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art.13 BV bzw. Art.8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.; BGer 6B_378/2018 vom 22.Mai 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).


Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. zusammenfassend BGer 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Schweiz vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil des EGMR Üner c. Niederlande vom 18.Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. ausführlich BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.2.5).


9.3

9.3.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Berufungskläger als [...]-spanischer Doppelbürger, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat und somit unter den persönlichen Anwendungsbereich von Art.8 EMRK fällt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum durch Art. 8EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E.6.1, BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich daher auf Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre c. Schweiz vom 22. Mai 2008, Req. 42034/04 §§ 60 und 80).


9.3.2 Was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung betrifft, gilt es voranzustellen, dass sich diese bei einem Härtefall nicht schematisch mit Blick auf die Straftat und das Strafmass, sondern nur nach einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen anordnen lässt. Dass die vorstehend beurteilten Vorfälle eine empfindliche Strafe nach sich ziehen, ist für das Appellationsgericht zwingend. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Elemente nur einen Teil der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellen.


In Bezug auf die Natur und die Schwere der Straftaten darf der Blick auf die Tatbegehung nicht die Tatsache verstellen, dass diese Straftaten nach einer einvernehmlichen Vorgeschichte zwischen zwei alkoholisierten Erwachsenen begangen wurden und es sich nicht um einen kaltblütig geplanten Aggressionsakt handelte. Für die Bewertung der Charakteristik der begangenen Delikte ist der soziale Hintergrund ausschlaggebend. Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind sich im Verlaufe des Abends beim Konsum von reichlich Alkohol nähergekommen, wobei nichts darauf hindeutet, dass die Motivation der Privatklägerin zum Alkoholkonsum gezielt vom Berufungskläger angestossen wurde. Beide taten sich ihre gegenseitige Anziehung unausgesprochen kund, was insoweit noch verschiedene Absichten denkbar erscheinen liess. Erst ab jenem Zeitpunkt, als sich der Berufungskläger über den verbal kommunizierten Willen der Privatklägerin, keinen Sex mit ihm zu haben, hinwegsetzte, überschritt sein Verhalten die Schwelle zur Strafbarkeit. Massgebend ist weiter, dass sich der Berufungskläger weder vor noch in den gut zwei Jahren seit dieser Tat mit Vorwürfen im Bereich der Gewaltkriminalität konfrontiert sah, es sich mithin um eine einmalige Verfehlung handelt. In Bezug auf die Sozialisationsbiographie finden sich keine Hinweise für eine Neigung zur (insbesondere) häuslichen Gewalt.


Aus den Akten ergeben sich auch keine Tatsachen, die in der Persönlichkeit des Berufungsklägers auf ein erhöhtes Gewalt- oder Aggressionspotential schliessen liessen und es ist auch keine Verwurzelung in einem (klein-)kriminellen Umfeld erkennbar. Nach dem im Verfahren gewonnenen persönlichen Eindruck des Appellationsgerichts sind vom Berufungskläger keine weiteren Sexualdelikte zu erwarten. Unter dem Blickwinkel des Schutzes der Allgemeinheit geht von ihm somit keine besondere Gefährlichkeit aus und es ist ihm eine positive Legalprognose zu stellen. Anders als beispielsweise in den Sachverhalten der jüngst ergangenen Urteile BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 hat der Berufungskläger seinen Aufenthalt nicht dazu genutzt um sich hier deliktisch zu betätigen. Damit fällt als öffentliches Interesse an einer Wegweisung nur die Schwere der begangenen Taten ins Gewicht.


9.3.3 Die privaten Interessen für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz sind unter dem Titel der Täterkomponenten bereits dargestellt worden (E.8.6). Der Berufungskläger ist im Jahre 2013 und damit erst im Alter von 21Jahren in die Schweiz eingereist. Hier bemühte er seine Integration durch Sprach- und Bildungskurse und bekleidete verschiedene Temporärstellen. Vor der ersten Instanz gab der Berufungskläger an, der Verhandlung auf Deutsch folgen zu können, er sich aufgrund des Gewichts der Vorwürfe selbst aber lieber auf Spanisch äussere, was ihm nicht zum Vorhalt gemacht werden kann. Während er vollzeitige Sprachkurse absolvierte, musste er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zwischenzeitlich staatliche Mittel in Anspruch nehmen, letztmals im März 2018. Unterdessen ist er auf der Basis von unbefristeten Arbeitsverträgen erwerbstätig, kommt im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell für sich selbst auf und ist laut den Migrationsdiensten nicht verschuldet.


Der unverheiratete Berufungskläger ist am Wohnsitz seiner Eltern in Basel angemeldet, lebt gemäss seiner unbestrittenen Aussage aber faktisch mit seiner Partnerin in [...]/BL in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hat gemäss errechnetem Geburtstermin zwischen der Berufungsverhandlung und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung das gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Es ist - mangels anderer Hinweise beim Schluss des Beweisverfahrens - kein anderer Schluss zulässig, als dass der Berufungskläger das Kind anerkannt hat, mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge teilt und mithin in finanzieller und sozialer Hinsicht für das Kind verantwortlich ist. Insofern besteht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Kind. Lediglich in Bezug auf seine Partnerin ist einschränkend zu bemerken, dass das Paar nach der vorinstanzlichen Verurteilung nicht davon ausgehen konnte, ihr Familienleben in jedem Fall hier pflegen zu können. Der Berufungskläger ist sowohl mit seiner [...] als auch mit seiner spanischen Heimat aktuell nicht verbunden, denn seine Eltern und sein Onkel H____, zu welchem er ein enges Verhältnis pflegt, leben in Basel. Im Alter von sieben Jahren verliess er sein Geburtsland. Seine Grosseltern seien gestorben, sodass der Berufungskläger selbst neben der Staatsangehörigkeit einen Bezug zu [...] verneint. In Spanien hielt sich der Berufungskläger vom achten bis zum zwanzigsten Lebensjahr auf und absolvierte dort die obligatorischen Schulden sowie ein technisches Praktikum. Aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit wäre es ihm nicht gänzlich unzumutbar seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien zu verlegen, selbst wenn ihn neben seiner Staatsbürgerschaft einzig die Sprache mit dem Land verbindet.


9.3.4 In Würdigung sämtlicher vorstehender Umstände überwiegen die rechtlich gewichteten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gerade noch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die vom Berufungskläger ausgeht, wie vorstehend dargestellt, gering ist. Es geht von ihm keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung aus und er darf nicht im eigentlichen Sinne als kriminell eingestuft werden (vgl. BGer 6B_627/2018 E.1.8). Andererseits erschiene eine Landesverweisung zwar nicht gänzlich undenkbar, erwiese sich aufgrund seiner familiären Bindungen zur Schweiz aber als nicht verhältnismässig i.S.v. Art.5 Abs.2 BV.


Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet.


10.

Der Berufungskläger hat formell auch die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF8000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10.September 2017 angefochten. Im Strafpunkt wird seine Berufung abgewiesen. In Bezug auf die Voraussetzungen und die Bemessung der Genugtuung hat er seine Berufung nicht begründet, sodass auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird.


11.

11.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm drei Viertel der zu erhebenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF1000.- bestimmt (§21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger CHF750.- überbunden werden.


Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Landesverweisung bleiben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF7528.10 unberührt, hingegen ist die Urteilsgebühr auf CHF6000.- zu reduzieren.


11.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs.1 lit. a StPO). Der Berufungskläger ist somit anteilsmässig für die Kosten seiner Vertretung durch Advokat D____ zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 30.August 2019 geltend gemacht Zeitaufwand beider mit dem Fall befasster Advokaten von 29.9167 Stunden erscheint angemessen, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung bereits in der Aufstellung enthalten ist. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF250.- entschädigt, ausmachend CHF7479.20. Hiervon wird dem Berufungskläger, analog zum Vorstehenden, ein Viertel entschädigt, ausmachend CHF1869.80. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF45.90, von dem wiederum CHF11.50 erstattungsfähig sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF579.45, wovon dem Berufungskläger CHF144.85 ersetzt werden. Insgesamt ist dem Berufungskläger für die Vertretung durch Advokat D____ somit eine Parteientschädigung von CHF2026.15 zuzusprechen.


11.3 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).


Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.März 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter Beiordnung von Advokatin K____, bewilligt (Akten S.717). Der mit Honorarnote vom 30.August 2019 geltend gemacht Aufwand von 8.0833Stunden erscheint angemessen, wobei 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung hinzugezählt werden. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF200.- entschädigt, ausmachend CHF2516.65. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF21.30. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF195.45. Insgesamt sind Advokatin K____ somit CHF2733.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist in den Punkten, in welchen die Privatklägerin als Berufungsbeklagte in das Verfahren involviert wurde, vollständig unterlegen. Er hat dem Appellationsgericht diesen Betrag darum vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23.Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Der Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Widerhandlung nach Art.19a BetmG;

- die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidung an B____;

- die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, C____;

- die Honorar- und Spesenvergütung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.


A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten (mehrfach begangen) schuldig erklärt und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Übertretung nach Art.19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung des zwischen dem 11.September 2017 und dem 10.Oktober 2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse von CHF1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.126 Abs.1, 189 Abs.1, 190 Abs.1 StGB sowie Art.19a BetmG.


A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF8000.- zzgl. Zins in Höhe von 5% seit dem 10.September 2017 an B____ verurteilt.


Die Beschlagnahme über die Betäubungsmittel wird aufgehoben und diese werden zur Vernichtung eingezogen. Die USB-Sticks mit den Mobiltelefonauswertungen verbleiben bei den Akten.


A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF7528.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF6000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF750.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.


A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF2026.15 (bestehend aus einem Honorar von CHF1869.80, Auslagenersatz von CHF11.50 sowie MWST von CHF144.85) aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin K____ werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF2516.65 und ein Auslagenersatz von CHF21.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF195.45, somit total CHF2733.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs.4 der Strafprozessordnung.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

- Strafregisterinformationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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