Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.48 (AG.2019.526) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.05.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter: | Berufung; Verkehr; Berufungskläger; Mobiltelefon; Verkehrs; Urteil; Fahren; Sekunde; Fahrzeug; Anklage; Sekunden; Während; Mindestens; Werden; Aufmerksamkeit; Strasse; Protokoll; Welche; Insbesondere; Richtet; Hinweis; Gehalten; Lenker; Aussage; Schuldig; Verhandlung; Wechseln; Rechte; Konkret; Lenkrad |
Rechtsnorm: | Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 325 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 109; 114 Ia 242; 115 II 283; 126 I 19; 134 I 83; 137 IV 290; 140 IV 188; 141 IV 369; 143 IV 63; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.48
URTEIL
vom 17. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substitutiert durch [...], Rechtsanwalt
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. März 2018
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil vom 15. März 2018 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 4. April 2017, der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF500.- auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 15. März 2018 Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 hat er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragt. Diese Anträge hat er mit Eingabe vom 16. Juli 2018 ausführlich begründet. In ihrer Berufungsantwort vom 15.August 2018 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Mit Eingabe vom 8.Mai 2019 hat der Berufungskläger einen Bericht eines Augenarztes eingereicht.
An der Berufungsverhandlung vom 17.Mai 2019 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§88 Abs.1 in Verbindung mit §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Es kann dann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig - es geht insoweit um willkürliche Sachverhaltsfeststellungen - oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu überprüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23).
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Explizit angefochten wird hier das gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 134 I 83 S.88 E. 4.1; 126 I 97 S. 102 E. 2a mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E.2d; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte beschränken.
2.
2.1 Im Strafbefehl (Akten S.6f.) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am 4. März 2017, kurz vor 10.00 Uhr vormittags, in Basel durch die Hochbergerstrasse in Fahrtrichtung Badenstrasse fuhr und dabei seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern während mindestens drei Sekunden dem Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand gehalten und bedient habe, gewidmet habe. Durch sein Verhalten habe er die im Strassenverkehr nötigen Vorsichtspflichten vernachlässigt. Die Vorinstanz hat es dementsprechend für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger während der betreffenden Fahrt in seiner rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads ein Mobiltelefon gehalten und für die Dauer von mindestens drei Sekunden darauf geblickt habe. Durch diese mindestens drei Sekunden lang anhaltende Unaufmerksamkeit habe er eine abstrakte Gefahr geschaffen und den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) erfüllt.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er an jenem Vormittag durch die Hochbergerstrasse gefahren ist und dabei ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat. Er macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass er das Mobiltelefon in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads gehalten habe, um damit den Musiktitel zu wechseln, weil die Bedienung via Lenkrad nicht funktionierte. Dabei seien sein Blick und sein Fokus stets auf den Verkehr gerichtet gewesen. Er bestreitet insbesondere, dass er, während er fuhr, mindestens drei Sekunden lang auf sein Mobiltelefon statt auf den Verkehr geblickt habe. Durch sein Verhalten habe er weder eine konkrete noch eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen und die im Strassenverkehr nötigen Vorsichtspflichten nicht vernachlässigt (vgl. Akten S. 26; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S.91, 95; Protokoll Berufungsverhandlung S.2 f.; Plädoyer S.10).
3.
3.1 Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips (Berufungsbegründung, insbesondere Ziff. 3.1, 3.2, 4.1, 4.2; Plädoyer S.3). Er macht geltend, dass es in dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl an einer genauen Umschreibung der konkreten Umstände - namentlich örtliche Verhältnisse, Sicht oder voraussehbare Gefahrenquellen - fehle. Folglich habe er keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu wehren. Eine derart knappe Darstellung genüge bei einem komplexen Tatbestand nicht, zumal auch Aspekte der Gefährdung, Ablenkung und Sorgfalt/Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt werden müssten.
3.1.1 Die Vorinstanz hat sich bereits mit dieser Rüge auseinandergesetzt (Urteil Strafgericht E. I b S. 3) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Akkusationsprinzip nicht verletzt wird. Auf die entsprechenden Erwägungen kann, mit den folgenden ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden (vgl. Art.82 Abs. 4 StPO).
Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls - einerseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben - wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4f. S. 190f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E.1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art.325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27.Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E.4.2). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei Bagatelldelikten wie hier (blosse Übertretung) weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (BGer 6B_1401/2016 vom 24.August 2017 E.1.4 mit weiteren Hinweisen; 6B_1423/2017 vom 9.Mai 2018 E.1.4; AGE SB.2017.13 vom 27.Oktober 2017 E.2.2.2).
3.1.2 Der hier zur Anklage gewordene Strafbefehl genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO. Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl respektive in der Anklageschrift mangelnde Aufmerksamkeit am Steuer infolge Bedienens eines Mobiltelefons und entsprechende Vernachlässigung der im Strassenverkehr nötigen Vorsichtspflichten, unter exakter Angabe von Zeit und Ort, vorgeworfen. Für den Berufungskläger und die Verteidigung war und ist offensichtlich hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Der relevante Vorwurf steht klar zur Diskussion und der Berufungskläger konnte sich dazu äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes auch nicht ersichtlich. Dass weitere Umstände explizit hätten dargelegt werden müssen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht erforderlich. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Das Anklageprinzip ist vorliegend offensichtlich nicht verletzt.
3.2
3.2.1 Es ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug vom Riehenring her kommend durch die Hochbergerstrasse in Richtung Badenstrasse gelenkt hat. Unbestritten ist weiter, dass er dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand, auf der Höhe des Lenkrads, gehalten hat und damit den Musiktitel wechseln wollte. Umstritten ist in tatsächlicher Hinsicht insbesondere, ob respektive wie lange er deswegen den Blick und seine Aufmerksamkeit auf das Mobiltelefon und nicht auf die Strasse und den Verkehr gerichtet hat. Die Vorinstanz, auf deren treffliche Erwägungen (Urteil E.II.) im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), geht davon aus, dass der Berufungskläger mindestens drei Sekunden lang auf das Mobiltelefon und nicht auf den Verkehr geblickt hat (vgl. Urteil Strafgericht S. 5). Der Berufungskläger macht demgegenüber im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.2 f.; vgl. auch Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S.91, 93, 95), er habe das Mobiltelefon in der Höhe des Lenkrads gehalten und, als er stand, mit dem Daumen den Songtitel wechseln wollen. Dabei habe er den Blick nicht vom Verkehr abgewendet und seine Konzentration sei stets primär auf den Verkehr gerichtet gewesen. Wegen des regen Verkehrs mit Stop-and-Go-Verhältnissen habe er nicht schneller als 30 km/h fahren können.
3.2.2 Die Vorinstanz stützt sich auf die Schilderung im Überweisungsantrag vom 4.März 2017 (Akten S. 2 ff.), wonach der Berufungskläger anlässlich einer stationären Verkehrskontrolle mit einem Meldeposten dabei beobachtet wurde, wie er sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrades hielt, wobei sein Blick für mindestens drei Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Weiter stützt sie sich insbesondere auf die Aussagen des bei der Verkehrskontrolle als Meldeposten eingesetzten Polizisten Gfr B____. Dieser hat an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge präzise und differenzierende Aussagen gemacht (Akten S. 92 ff.). Er hat zusammengefasst ausgesagt, er sei bei der fraglichen Verkehrskontrolle, die vor allem im Hinblick auf Fälle von Ablenkung durch Manipulieren am Handy durchgeführt wurde, bei der [ ] Tankstelle, etwas erhöht, gestanden und habe den Verkehr von dort aus gut beobachten können, ohne selber gleich von den Verkehrsteilnehmern als uniformierter Polizist wahrgenommen zu werden. Er habe aus seiner Position gut in die Fahrzeuge hinein gesehen. Er habe zwar nicht gesehen, wo die Augen der Lenker genau waren. Aber man sehe es, wenn der Kopf nach unten geneigt sei. Er habe sich auf die Kopfhaltung der Lenker geachtet. Er habe lediglich jene Fahrzeuglenker, bei welchen er ein klares Fehlverhalten festgestellt hatte, weiter gemeldet, worauf diese von Polizeibeamten, die an der Badenstrasse standen, kontrolliert wurden. Als klare Fälle bezeichnete er jene Lenker, welche sich innert einer relevanten Zeitspanne von mindestens drei Sekunden nicht auf den Verkehr konzentriert hätten. Er vermochte sich zwar nicht mehr konkret an das Gesicht des Berufungsklägers erinnern, wohl aber an den rapportierten Vorfall selber und daran, dass der Kopf des Lenkers des betreffenden Fahrzeug in Richtung des Mobiltelefons geschaut habe. In Bezug auf die Verkehrsverhältnisse hat er angegeben, es habe an jenem Tag keinen Stau gegeben, der Verkehr sei nach seiner Erinnerung gut gelaufen, ab und zu hätten die Fahrzeuge angehalten, weil es vorne einen Fussgängerstreifen gebe. Die Aussagen des Zeugen B____ sind insgesamt präzise und plausibel. Sie enthalten namentlich zahlreiche Realitätskriterien (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.48 ff. mit weiteren Hinweisen). So räumt der Zeuge Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, etwa dass er sich nicht direkt an den Berufungskläger und sein Gesicht erinnern könne (vgl. etwa Akten S.94). In seiner zunächst freien Wiedergabe schildert der Zeuge die damalige Kontrolle aus seiner Erinnerung detailliert, schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Gfr B____, der notabene als Zeuge und somit unter der entsprechenden Wahrheitspflicht stehend und unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ausgesagt hat (vgl. Akten S. 92), den Berufungskläger zu Unrecht belastet.
3.2.3 Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen B____ abgestellt und diese verzerrt und falsch dargestellt habe (vgl. insbesondere Berufungsbegründung Ziff. 3.4, 3.5, 4.3, 4.5; Plädoyer S.3 f.). Er bringt verschiedene Einwände vor, die sich indes, wie zu zeigen ist, durchwegs als nicht stichhaltig erweisen.
3.2.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen B____ korrekt wiedergegeben hat.
3.2.3.2 Zunächst wendet der Berufungskläger ein, der Zeuge habe nur generelle und keine fallbezogenen Aussagen gemacht (Berufungsbegründung Ziff. 3.4; Plädoyer insbesondere S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge B____ ausgesagt hat, dass er sich an die konkrete Kontrolle erinnere. Er habe von seinem Beobachtungsposten aus diejenigen Verkehrsteilnehmer, welche klar abgelenkt waren, den Kollegen, die weiter vorne standen und dort die eigentliche Kontrolle vornahmen, gemeldet. Der Rapport der Kantonspolizei ist noch am Tag der Kontrolle selber verfasst worden, wobei das dem Berufungskläger vorgeworfene, vom Zeugen B____ gemeldete Verhalten konkret geschildert und dieser als Auskunftsperson genannt wird. Dass der Zeuge B____ sich an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht mehr spezifisch an das Gesicht des Berufungsklägers erinnern konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum relevanten Kerngeschehen, sondern belegt vielmehr, dass er bemüht war, das auszusagen, was er noch sicher wusste, und ansonsten differenzierte. Indes war er sich sicher, dass der Lenker des betreffenden Fahrzeugs den Blick mindestens während drei Sekunden nicht auf den Verkehr sondern auf das Mobiltelefon gerichtet hielt. Insoweit sind seine Angaben konkret und fallbezogen.
3.2.3.3 Weiter macht der Berufungskläger geltend, der Zeuge B____ habe keine freie Sicht auf seine Augen gehabt und könne deshalb keine Angaben zu seiner Blickrichtung machen (Berufungsbegründung Ziff. 3.5, Plädoyer insbesondere S. 5, 9). In diesem Zusammenhang bringt er insbesondere vor, er habe an jenem Tag eine Sonnenbrille getragen (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 93; Protokoll Berufungsverhandlung S.2), was er durch einen Bericht eines Augenarztes vom 2.Mai 2019 plausibilisieren möchte, in welchem ihm eine leicht- bis mittelgradige Blendungsempfindlichkeit bescheinigt wird. Wie eingangs erwähnt, ist die Einreichung neuer Beweismittel im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich nicht möglich (Art. 398 Abs. 4 StPO). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger infolge einer Blendungsempfindlichkeit an jenem Tage eine Sonnenbrille getragen hat, ändert dies im Übrigen nichts. Denn der Zeuge B____ hat ja, wie erwähnt, erklärt, dass er bei der Kontrolle die Augen der Verkehrsteilnehmer nicht genau hat sehen können, sondern sich auf die Kopfhaltung geachtet und gesehen habe, wenn der Kopf des Lenkers - und damit sein Blick - nach unten respektive beim Berufungskläger seitlich in Richtung des Mobiltelefons gerichtet war (vgl. Akten S.93f.). Die Kopfhaltung eines Lenkers konnte der Zeuge unabhängig davon, ob der betreffende Lenker eine Sonnenbrille getragen hat, wahrnehmen.
3.2.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Darstellung in den Aussagen des Zeugen B____ und in der Überweisung, wonach der Berufungskläger während der Fahrt durch die Hochbergerstrasse sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads gehalten und dieses bedient hat (Akten S.3), durch dessen eigene Darstellung bestätigt wird: Der Berufungskläger sagt ja selber aus, dass er sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads gehalten hat, um mit dem Daumen auf dem Touchscreen den Musiktitel zu wechseln (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91; Protokoll Berufungsverhandlung S.2). Der Zeuge B____ konnte diesen Vorgang während der Kontrolle offensichtlich gut beobachten.
3.2.3.5 Dann wendet der Berufungskläger, welcher nur einen kurzen Blick auf das Mobiltelefon geworfen haben will, ein, die Angaben des Zeugen B____ über die Dauer der behaupteten Ablenkung beruhten lediglich auf einer Schätzung (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3.4, Plädoyer S.6). Dazu ist festzuhalten, dass der Zeuge, welcher sich bei der fraglichen Kontrolle insbesondere auf die Dauer der Unaufmerksamkeit konzentrierte, präzise und klar ausgesagt hat, dass der Berufungskläger mindestens drei Sekunden lang auf das Mobiltelefon geblickt habe (Akten S.93: [auf Frage, ab wie vielen Sekunden Ablenkung er die fehlbaren Verkehrsteilnehmer gemeldet habe]: Ab mindestens drei Sekunden. Das ist unsere Weisung.). Der Zeitraum von mindestens drei Sekunden ist im Übrigen für einen darauf sensibilisierten Beobachter durch einfaches Abzählen (21, 22, 23 ) ohne weiteres einfach und präzise abzuschätzen.
3.2.3.6 Im Berufungsverfahren wird sinngemäss behauptet, der Berufungskläger habe während einer Phase des Stillstandes am Handy manipuliert (Berufungsbegründung Ziff. 3.3, Plädoyer S. 6; vgl. auch Aussage des Berufungsklägers, Protokoll Berufungsverhandlung S.2 f.). Abgesehen davon, dass diese Behauptung keine Stütze in den Angaben des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung findet (vgl. insbesondere Akten S. 91, 95), wird sie durch die klaren Angaben des Zeugen B____ widerlegt. Dieser hat explizit erklärt, dass er nur jene Verkehrsteilnehmer gemeldet habe, welche während der Fahrt mindestens 3 Sekunden aufs das Mobiltelefon statt auf den Verkehr blickten (Akten S.93: [ ], es muss während der Fahrt sein.). Davon ist auszugehen.
3.2.3.7 In Bezug auf die damalige Verkehrssituation hat der Zeuge B____ dargelegt, dass es an jenem Tag keinen Stau gegeben habe, der Verkehr sei flüssig gewesen, wegen des nachfolgenden Fussgängerstreifens hätten die Fahrzeuge ab und zu anhalten müssen (Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 93). Dies deckt sich in etwa mit der Angabe des Berufungsklägers, wonach reger Verkehr, Stop-and-Go-Verkehr (Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91) respektive zäh fliessender Verkehr, normaler Verkehr, ( ), Stop-and-Go auf jeden Fall herrschte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f). Der Berufungskläger behauptet, wegen der Verkehrssituation habe man nicht mit 50 km/h fahren können; er sei jedenfalls nicht schneller als 30 km/h schnell gefahren (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 4.5), wobei er keine genaue Geschwindigkeit angeben kann (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.3; [ wieviel km/h es genau waren, kann ich nicht sagen, ob 25 km/h oder 28km/h, das kann ich nicht sagen.). Auszugehen ist angesichts dieser Aussagen davon, dass zum betreffenden Zeitpunkt auf der Hochbergerstrasse jedenfalls reger Verkehr herrschte, der bei einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h zäh geflossen ist, wobei die Fahrzeuge wegen eines Fussgangerstreifens gelegentlich anhalten mussten. Zugunsten des Berufungsklägers und mangels anderer konkreter Hinweise in den Akten ist bei ihm in dubio von einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h auszugehen.
3.2.4
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten in keiner Hinsicht zu beanstanden. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass der Berufungskläger am fraglichen Tag mit maximal 30 km/h durch die Hochbergerstrasse gefahren ist, wo damals reger, zähflüssiger Verkehr herrschte, wobei die Fahrzeuge wegen des Fussgängerstreifens ab und zu anhalten mussten. Während dieser Fahrt hat der Berufungskläger sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Steuerrades gehalten und damit mittels Bedienung durch den Daumen den Musiktitel wechseln wollen, wobei sein Blick während der Fahr mindestens drei Sekunden lang auf das Mobiltelefon gerichtet war.
3.3
3.3.1 Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).
Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve beispielsweise kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (vgl. Urteil 1C_183/2016 vom 22.September 2016 E.2.1 mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8, 12 zu Art. 31 SVG).
3.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E.III.) überzeugend dargelegt, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger damit nicht vertieft auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann somit mit den folgenden ergänzenden und zusammenfassenden Erwägungen sein Bewenden haben:
Vorliegend hat der Berufungskläger während der Fahrt den Musiktitel wechseln wollen. Da die Bedienung via Lenkrad nicht möglich war, musste er den Titel am Mobiltelefon selber wechseln und dazu das Mobiltelefon in die rechte Hand nehmen, um mit dem Daumen den Touchscreen zu bedienen. Zwar wäre das blosse Halten eines Mobiltelefons und auch ein kurzer Blick darauf für sich alleine nicht strafbar. Vorliegend hat der Berufungskläger das Mobiltelefon aber nicht bloss in der Hand gehalten und einen kurzen Blick darauf geworfen. Vielmehr hat er während mindestens drei Sekunden seinen Blick von der Strasse abgewandt und auf das Gerät gerichtet, um den Musiktitel zu wechseln. Um den Musiktitel zu wechseln, musste er zwangsläufig auf das Display des Mobiltelefons schauen, die Information erfassen und anschliessend den Touchscreen bedienen. Bei einer derartigen Handlung wird, ähnlich wie beim Schreiben oder Lesen einer Nachricht, gleichzeitig die visuelle, geistige, aber auch die motorische Aufmerksamkeit des Lenkers beansprucht (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1, 3.4 mit Hinweisen u.a. auf Ewert, Unaufmerksamkeit und Ablenkung, bfu-Faktenblatt Nr. 07, Bern 2011, S. 13 f. und Artho, Unaufmerksamkeit und Ablenkung: Was macht der Mensch am Steuer?, Hrsg. Bundesamt für Strassen, 2012, S. 54 f.; vgl. auch Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E.1.3 und 1.4). Vorliegend hat der Berufungskläger, indem er während der Fahrt den Musiktitel auf seinem Mobiltelefon wechseln wollte, seine Aufmerksamkeit während mindestens drei Sekunden in einem Masse von der Strasse abgewendet, das zumindest eine abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Gerade die vom Berufungskläger geltend gemachten Verkehrsverhältnisse - reger, aber zähflüssiger Verkehr, die Fahrzeuge mussten wegen des Fussgängerstreifens anhalten; er selber redet von Stop-and-Go, wobei er mit maximal 30 km/h gefahren sei - erfordern die volle und uneingeschränkte Konzentration und eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Der Berufungskläger hatte unter diesen Umständen allen Anlass, die Situation auf der Strasse nicht aus den Augen zu lassen und demgemäss seinen Blick stets nach vorne auf den Verkehr - und nicht auf sein Mobiltelefon - zu richten. Bei dieser besonders schwierigen Verkehrslage war es somit nicht zulässig, dass er seine Aufmerksamkeit abgewendet hat, und sei es auch nur für wenige Sekunden (vgl. AGE Nr. 393/2006 vom 17. August 2007 E.3). Denn schon durch eine kurze Unaufmerksamkeit erhöht sich die Reaktionsfähigkeit entscheidend, was verheerende Folgen haben kann. Die einem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen und beträgt im Regelfall rund eine Sekunde (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 14; BGE 115 II 283 E. 1.a S. 285). Vorliegend haben die Verkehrsverhältnisse ausserdem grundsätzlich die stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers erfordert. Nach dem oben Ausgeführten ist demgegenüber von einer jedenfalls mindestens 3Sekunden dauernden Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers auszugehen, wodurch er eine abstrakte Gefahr geschaffen hat. Dies ist unter den gegebenen Umständen auch bei einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art.3 Abs. 1 VRV und Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflichten zu qualifizieren.
3.3.3 Was der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt (vgl. vor allem Berufungsbegründung Ziff. 4., 5, Plädoyer S.8), ist nicht stichhaltig, zumal er in seinen entsprechenden Ausführungen davon ausgeht, dass er das Mobiltelefon nicht während der Fahrt bedient und somit nicht während der Fahrt rund drei Sekunden lang darauf geblickt habe. Unbehelflich ist im Übrigen der Einwand des Berufungsklägers, dass neuere Fahrzeuge häufig Touchscreen-Technologie aufweisen. Denn auch der Lenker, der dem Verkehr infolge der Bedienung eines im Auto eingebauten Touchscreens etwa zur Temperaturregelung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmet, verstösst gegen Art. 31 Abs. 1 SVG.
3.4
Die Vorinstanz hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF150.- geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der Berufung zu Recht nicht beanstandet.
4.
Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 900.- (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs.1 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810). Eine Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung sowie Art.106des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF900.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Migrationsamt [ ]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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