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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.42 (AG.2021.327)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.42 (AG.2021.327) vom 28.04.2021 (BS)
Datum:28.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:in Abwesenheit Raub, mehrfacher Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Mehrfach; Mehrfache; Massnahme; Mehrfachen; Urteil; Freiheit; Geldstrafe; Verfahren; Halten; Monate; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Werden; Erstinstanzliche; Gutachten; Monaten; Vorinstanz; Strafe; Jedoch; Motorfahrzeugs; Rechts; Betäubungsmittel; Stellt; Gemäss; Spreche; Anwendung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 61 StGB ;
Referenz BGE:120 IV 71; 134 IV 5; 134 IV 97; 137 II 297; 138 IV 113; 138 IV 120; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.42


URTEIL


vom 28. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

B____

C____

D____

[...]

E____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Dezember 2017


betreffend Strafzumessung und Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene oder einer ambulanten Massnahme



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 wurde A____ in Abwesenheit des Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 30Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis zum 10. Dezember 2016 (ein Tag) und der Untersuchungshaft vom 25. April bis zum 21.Juli 2017 (87 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, und zu einer Busse von CHF 1'500. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage der Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt Ziff. 4 der Anklageschrift freigesprochen. Das Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem 7.Dezember 2014 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die gegen A____ am 28. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30., unter Einrechnung der Untersuchungshaft (2 Tage), Probezeit 2Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde zu CHF 56.65 Schadenersatz an die B____ (Mehrforderung von CHF 200. abgewiesen), CHF 51. Schadenersatz an die C____, CHF 56.80 Schadenersatz an die D____ und zu CHF 2520.40 Schadenersatz an die E____ verurteilt. Die beschlagnahmten Schlagringe und Betäubungsmittel sowie der Betrag von CHF 10. wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Es wurde verfügt, die beigebrachte Schlüssel Kaba Star seien dem Massnahmenzentrum Kalchrain zurückzugeben. Die übrigen Gegenstände und Vermögenswerte seien unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Dem Beurteilte wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13457.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF4500. auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse entschädigt.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. Mai 2018 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das Urteil sei in teilweiser Abänderung in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen (unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft), wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben sei. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft) zu verurteilen. Es sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben, und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.


Es wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, dem Berufungskläger sei der vorzeitige Massnahmenvollzug zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug. Mangels Gutachten sei dies bereits aus formellen Gründen nicht möglich. Zudem habe bereits die letzte Massnahme abgebrochen werden müssen und ein Grossteil der zu beurteilenden Taten sei während der damaligen Massnahme erfolgt. Mit Replik vom 7. Juni 2018 äusserte die Verteidigung, dass kein Gutachen vorliege, sei darauf zurückzuführen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz ein solches eingeholt hätten, obschon offensichtliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorlägen. Es wurde am Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug festgehalten. Eventualiter sei ein Vorabgutachten anzuordnen und der Antrag bis zu dessen Vorliegen oder subeventualiter bis zum Vorliegen des Gutachtens pendent zu halten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. Juni 2018 wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen abgewiesen.


Die Berufungsbegründung datiert vom 18. Juli 2018. Weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch aus dem Kreise der Privatklägerschaft wurde Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Berufung oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. August 2018 beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 10. Oktober 2018 an seinen Anträgen festgehalten.


Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit seinem bisherigen Anwalt bewilligt.


Am 19. September 2019 wurde Dr. [...] unter der Supervision von Dr.[...] mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, wobei die Parteien weder Einwände gegen die Person des Gutachters vorbrachten noch Ergänzungsfragen stellten. Der Berufungskläger stand nicht für persönliche Gespräche zur Verfügung, weshalb am 12. Dezember 2019 verfügt wurde, das Gutachten sei als Aktengutachten zu erstellen. Dieses wurde am 13. Februar 2020 fertiggestellt. Die Parteien haben auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. April 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten sein Rechtsvertreter und der Staatsanwalt zum Vortrag. Der Verteidiger beantragte neu eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge Erwachsene. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt ohne Weiteres für sämtliche Schuldsprüche, den Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 4, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7.Dezember 2014 wegen Verjährung und die Verurteilung zu Schadenersatz. Als Teil der Strafzumessung und somit ebenfalls als angefochten zu betrachten ist die Vollziehbarerklärung der bedingten Geldstrafe vom 28. Mai 2014 (siehe dazu E. 4). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Verfügungen der Vorinstanz über die Beschlagnahme. Davon ausgenommen sind die beschlagnahmten EUR 1660. (siehe dazu E. 5). Schliesslich ist auch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.


2.

2.1 Der Verteidiger erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als zu hoch. Bereits die Einsatzstrafe von 8 Monaten für den Raub sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz gehe zu Recht von einem leichten Tatverschulden aus. Es leuchte jedoch nicht ein, warum sie es bei der Bildung der Einsatzstrafe nicht bei der Mindeststrafe von 6 Monaten belassen habe, denn ein leichterer Fall eines Raubes sei kaum denkbar, sowohl von der Vorgehensweise als auch vom Deliktsgut her. Der Berufungskläger sei zudem damals, wie bei den meisten beurteilten Delikten, erst 18 Jahre alt gewesen. Auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sei nicht angemessen. In der Urteilsbegründung gebe die Vorinstanz an, der Berufungskläger habe «nicht selten» auf eigene Initiative und in führender Rolle ein Auto organisiert. Es sei der Urteilsbegründung aber in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht zu entnehmen, wie oft dies der Fall gewesen sein soll. Zudem sei die wiederholte Delinquenz auf die vorliegende Persönlichkeitsentwicklungsstörung zurückzuführen. Der Berufungskläger habe die erforderlichen Lehren aus den Folgen seines bisherigen Verhaltens gezogen und eine deutliche Kehrtwende hin zu einem Leben ohne deliktisches Tun vollzogen. Es seien konkrete Anzeichen für eine dauerhafte und nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar. Die angeordnete Sanktion berücksichtige nicht angemessen die Persönlichkeitsentwicklungsstörung und damit die verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten erscheine angemessen (Berufungsbegründung Ziff.2.2. ff., Akten S. 2194). In seinem Plädoyer vor Berufungsgericht machte der Verteidiger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, nachdem dies im Vorgutachten noch diagnostiziert worden sei. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit der erstinstanzlichen Verhandlung sei noch eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen (Akten S.2361).


2.2 Der Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer entgegnet, es treffe nicht zu, dass keine leichtere Form des Raubs denkbar sei, habe der Berufungskläger doch in einer Gruppe agiert. Weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 22 Monate nicht angemessen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme zum Schluss, dass keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, und der Berufungskläger sei nach dem erstinstanzlichen Urteil rückfällig geworden. Es gebe deshalb keinen Grund, die Strafe zu reduzieren (Akten S. 2351).


2.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bewertet (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) sowie transparent begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10; Trechsel/Thommen, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 3). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E.1.2., 136 IV 55 E. 5.4; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020). An die Begründung der Strafzumessung werden höhere Anforderungen gestellt, je höher die ausgefällte Strafe ist; ebenso aber auch bei Strafen, die bezüglich Art und Ausmass auffallen das kann auch auffallende Milde sein (Trechsel/Thommen Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N38; BGE 120 IV 71, 118 IV 17, 121 IV 56). Für die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung ist es zweckmässig, wenn das Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.


2.4 Die Vorinstanz hat richtigerweise den Raub als schwerste Straftat zur Be-messung der Einsatzstrafe herangezogen. Sie hat dabei überzeugend dargelegt, dass der Berufungskläger innerhalb einer Personengruppe agierte, dass ein Mitglied seiner Gruppe Gewalt gegen einen Kollegen des Raubopfers ausübte und der Berufungskläger diese Drohkulisse dazu nutzte, sich ohne Gegenwehr des Geschädigten dessen Portemonnaie aushändigen zu lassen und daraus CHF 10. zu entnehmen. Es handelt sich bei diesem Vorgehen um einen Raub, dessen Tatverschulden sicher im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich des Strafrahmens zu verorten ist. Das vorliegende Gutachten hält fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Gründe für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen (Akten S. 2303, p.48-49). Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten sind überzeugend und die von der Verteidigung angeführten abweichenden Annahmen im forensisch/psychologischen Gutachten vom 19. Dezember 2013 (Akten S. 2242 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Eine Strafreduktion wegen verminderter Schuldfähigkeit fällt somit ausser Betracht. Das von der Vorinstanz für den Raub veranschlagte Strafmass von 8 Monaten für die Einsatzstrafe erscheint ausgehend von einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.


Im Rahmen der Täterkomponente ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er umfassend geständig war im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Berufungsgericht nicht der Ansicht, dass die Geständnisse stets nur als Reaktion auf unwiderlegbare Beweise erfolgten, sondern dass sie dem Berufungskläger als Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zugutegehalten werden müssen. Relativiert wird dies jedoch durch sein Verhalten, welches keine weitergehende Kooperationsbereitschaft erkennen lässt. So ist er der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben und war auch für den Sachverständigen der UPK, welcher aufgrund der beantragten Massnahme ein Gutachten über den Berufungskläger zu erstellen hatte, nicht zu erreichen. Negativ ist auch zu werten, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch während des aktuellen Strafverfahrens unbeirrt weiterdelinquiert hat. Eine anhaltende Einsicht in sein Fehlverhalten kann ihm daher nicht zugutegehalten werden, zumal er sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar 2020 im Februar und März 2018 und somit nur wenige Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des hängigen Berufungsverfahrens erneut der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Versicherungsschutz sowie dies bereits ab einem Zeitpunkt vor dem erstinstanzlichen Urteil und somit ohne Unterbruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der Vorinstanz folgend, welche die schwere Jugend strafmindernd berücksichtigt hat, und des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der Taten erst 19 bzw. 20 Jahre alt war, ist die Täterkomponente neutral zu werten. Es bleibt demnach bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten.


2.5 Raub wird gemäss dem per 1. Januar 2018 revidierten Art.140 Ziff.1 StGB im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Für den Berufungskläger kommt aber die mildere alte Fassung zur Anwendung, welche als Mindeststrafe Geldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah. Das Sanktionenrecht wurde per 1. Januar 2018 revidiert; der Berufungskläger hat die vorgeworfenen Delikte indessen vorher begangen und auch die erstinstanzliche Verurteilung ist knapp vorher erfolgt. Das neue Recht wäre für ihn damit nur anwendbar, wenn es das mildere darstellen würde (lex mitior, Art.2 Abs. 1 und 2 StGB). Demnach ist für den Berufungskläger bis zu einem Strafmass von 360 Tagessätzen eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen (Art.34 Abs.1 aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 217 E.3.6).


Bei der Strafzumessung ist jedoch stets die Wirksamkeit einer Strafe zu beachten. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Den Gerichten steht bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.April 2017 E. 1.7). Das Bundesgericht anerkennt als Kriterium bei der Frage nach der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es «mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig» erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7, vgl. auch BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).


2.6 Eine Geldstrafe erscheint unter den vorliegenden Umständen nicht angebracht. Zunächst würde sie sich im oberen Bereich der für eine Geldstrafe zulässigen Strafhöhe bewegen, was die Priorisierung der Geldstrafe relativiert. Weiter ist anzuführen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter die Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion klar im Vordergrund stehen muss. Für eine solche spricht sodann, dass der Berufungskläger sich weder durch die empfindlichen Sanktionen aus dem Jugendstrafrecht vom April 2013 und September 2014 noch durch die bedingte Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom 28.Mai 2014 (30 Tagessätze zu CHF30.) und die Geldstrafe vom 19. Juli 2016 (30 Tagessätze zu 10.) des Amtsgerichts Baden-Baden (D) hat von weiterem Delinquieren abhalten lassen. Es ist ihm bisher nicht gelungen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren und vom aus eigener Kraft Erwirtschafteten zu leben. Er hat keinen Beruf erlernt und noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass er von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Nachdem er sich in Allschwil abgemeldet und in Basel-Stadt nicht wieder angemeldet hat, lebt er derzeit zusammen mit seiner Freundin bei deren Eltern. Die Freundin kommt nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung für seinen Lebensunterhalt auf, wobei sie ihren Lebensunterhalt mit Putzarbeiten im Stundenlohn verdiene und daneben Sozialhilfe beziehe (Aussagen in der Berufungsverhandlung: Akten S. 2358). Gerade die prekäre finanzielle Situation des Berufungsklägers war denn auch ausschlaggebend für praktisch alle der von ihm verübten Straftaten. Seine Antwort auf Bedürfnisse, die er aufgrund seiner monetären Situation nicht legal befriedigen konnte, war nicht etwa das Bemühen, sich ernsthaft um eine Berufsausbildung zu kümmern diesbezüglich blieb es bei Lippenbekenntnissen oder sich irgendeine legale Erwerbsmöglichkeit zu suchen, sondern vielmehr jeweils die Verübung einer Straftat. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, es sei ihm noch nie der Gedanke gekommen, sich etwa mit Temporäreinsätzen seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Prot. HV, Akten S. 2359). Es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine vermögensrechtliche Sanktion ihn nicht zu einem Umdenken bewegen, sondern ihn vielmehr in kontraproduktiver Weise dazu motivieren würde, allfällige Finanzprobleme abermals mithilfe krimineller Handlungen zu lösen, wie es das Bundesgericht im vorstehend zitierten Entscheid vom Mai 2020 erwogen hat (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Schliesslich deutet auch seine Verschuldungssituation (vgl. Akten S.10, 13) darauf hin, dass ihn eine erneute Geldstrafe kaum treffen, sondern lediglich seinen Schuldenberg weiter anwachsen lassen würde. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist die Freiheitsstrafe somit die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion.


2.7 Nach dem Gesagten ist, soweit es der jeweilige Strafrahmen erlaubt, auch für die weiteren Vergehen aus spezialpräventiven Gründen nicht auf Geldstrafe, sondern auf Freiheitsstrafe zu erkennen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Es ist demnach eine Straferhöhung wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vorzunehmen.


Die Vorinstanz hat bezüglich der SVG-Delikte zu Recht erwogen, dass die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss den Anklagepunkten Ziff.1,4, 5, 9-13 erheblich straferhöhend zu berücksichtigen sind, zumal hier andere Rechtsgüter betroffen sind als beim Raub, und hat die Einsatzstrafe um 12 Monate erhöht. Bezüglich des mehrfachen Diebstahls wurde berücksichtigt, dass das Deliktsgut in Anklagepunkt Ziff. 4 rund CHF 1000. beträgt und diesbezüglich von einem leichten Verschulden auszugehen ist, dem mit einer Straferhöhung um einen Monat Genüge getan ist. Deutlich schwerer wiegt hingegen das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruchdiebstahls bzw. des Diebstahls im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch gemäss Anklagepunkt Ziff. 8, zumal der Berufungskläger schon im Jahr 2012 am gleichen Ort eingebrochen war und die Tat als Anführer der Gruppe verübt hat. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die Kombination des Diebstahls mit dem Hausfriedensbruch aus. Dieses Verhalten ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Strafe um weitere 8 Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageschrift Ziff. 3 und 13 verschuldensmässig als leicht eingestuft und mit einer Straferhöhung um einen Monat berücksichtigt worden ist. Daraus ergibt sich als Zwischenfazit eine nach Art. 49 Abs.1 StGB asperierte Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitstrafe.


Für die als neutral gewertete Täterkomponente und die vollständig erhaltene Schuldfähigkeit gilt das oben Ausgeführte (E. 2.4). Augenfällig ist, dass die beurteilten Taten mit Tatzeitpunkten in den Jahren 2015 bis 2017 lange zurückliegen, womit sich die Frage stellt, ob und unser welchem Titel dies zu einer Strafreduktion führen muss. Eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e. StGB fällt ausser Betracht, da das erforderliche Wohlverhalten seit der Tat nicht gegeben ist. Eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht zu erkennen. Dass sich das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung lange hinzog, hat der Berufungskläger durch seine anhaltende Delinquenz bei laufendem Strafverfahren selbst verschuldet. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte über drei Jahre, wobei ein Teil dieser Zeit auf die vom Berufungskläger angestossene Begutachtung entfiel, die dann ohne seine Mitwirkung durchgeführt werden musste. Die lange Verfahrensdauer hätte dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Beweis zu erbringen, dass sich seine Lebensumstände in dieser Zeit geändert haben. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnten der Berufungskläger und sein Verteidiger jedoch keine nennenswerte Entwicklung in beruflicher oder privater Hinsicht dokumentieren, welche im Rahmen der Täterkomponente positiv zu berücksichtigen wäre. Der langen Verfahrensdauer wird mit einer geringfügigen Strafreduktion von zwei Monaten Rechnung getragen.


Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Der ausgestandene Polizeigewahrsam (1 Tag) und die Untersuchungshaft (87 Tage) sind in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.


2.8 Für die Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend Geldstrafe vorgesehen. Diese ist als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21.September 2017 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern auszufällen. Insoweit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30. auszusprechen.


2.9 Die auf 28 Monate bemessene Freiheitsstrafe würde formell den teilbedingten Strafvollzug zulassen, die Geldstrafe könnte theoretisch noch vollbedingt ausgesprochen werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich künftiger Verbrechen oder Vergehen (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Dem Berufungskläger muss angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der erneuten Straffälligkeit während des hängigen Strafverfahrens, der erneuten einschlägigen Delinquenz nach erstinstanzlicher Verurteilung und der unverändert perspektivenlosen Lebenssituation bei anhaltenden Unvermögen, dies zu ändern, eine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.


2.10 Der geringfügige Diebstahl, die mehrfache Verkehrsregelverletzung und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind als Übertretungen mit Busse zu ahnden. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 1'500. bemessen.


Am 23. Januar 2020 wurde der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30. (bei Nichtbezahlung 100 Tage ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Busse von CHF 600. (ev. 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es stellt sich daher die Frage, ob zu diesem Strafbefehl in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist.


Der Tatzeitraum des im rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Januar 2020 mit Busse sanktionierten Betäubungsmittelkonsums reicht vom 1. Februar 2017 bis zum 8. Januar 2020. Der Betäubungsmittelkonsum, welcher im vorliegenden Verfahren angeklagt ist, reicht vom 2. September 2014 bis zum 25. April 2017. Der Konsum vom 1. Februar bis zum 7. Dezember 2017 hätte hypothetisch bereits von der Vorinstanz beurteilt werden können, was sie bezüglich des Konsums bis zum 25. April 2017 auch getan hat. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen ist der Konsumzeitraum vom 1.Februar 2017 bis zum 25. April 2017 bereits vom rechtskräftigen Strafbefehl abgedeckt und bestraft, und zum andern ist für den verbleibenden Konsumzeitraum vor dem erstinstanzlichen Urteil, also vom 26. April bis zum 7. Dezember 2017 teilweise eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Januar 2020 auszusprechen. Die übrigen im Strafbefehl behandelten Delikte datieren hingegen vom Februar bzw. März 2018 und haben demnach nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren stattgefunden, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist (dazu BGE 138 IV 113 E.3.4.3).


Dies führt zu einer Reduktion der an sich nicht zu beanstandenden Busse, welche die Vorinstanz auf CHF 1'500. bemessen hat. Es wird stattdessen teilweise als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 1'300. ausgesprochen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


3.

3.1 Nachdem der Berufungskläger in der Berufungsbegründung noch den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf einer geschlossenen Abteilung beantragt hatte (Akten S. 2194), wurde in der Berufungsverhandlung der Aufschub zugunsten einer ambulante Massnahme beantragt, was der Empfehlung des Gutachters entspreche, und die Massnahme für junge Erwachsene nur noch im Eventualantrag. Im Gegensatz zu früheren Massnahmeversuchen entspreche eine solche Massnahme nun dem Willen des Berufungsklägers (Akten S. 2361). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die erforderliche stabile Therapiebereitschaft jedoch nach wie vor nicht zu erkennen der Berufungskläger sei denn auch weder zur [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung erschienen, noch habe er sich begutachten lassen (Akten S. 2351 f.).

3.2 Um über die notwendigen Grundlagen für die vom Berufungskläger beantragte Massnahme zu verfügen, wurde im Berufungsverfahren ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ging am 17. Februar 2021 ein. Da der Berufungskläger nicht auf die mehrfachen Einladungen zu einer Exploration durch den Gutachter reagiert hatte, wurde das Gutachten basierend auf den Gerichtsakten erstellt. Der Gutachter hält fest, der Berufungskläger habe zum Zeitpunkt der Anlasstaten unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen bei einer Intelligenz im unteren Normbereich gelitten. Der im Gutachten des Instituts «forio» [im Jahr 2013] diagnostizierte schädliche Gebrauch von Cannabinoiden könne anhand der Aktenlage vom Sachverständigen nicht bestätigt werden, da sich keine ausreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung durch den regelmässigen Cannabiskonsum ergeben würden. Die festgestellten Störungen hätten im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten gestanden und bestünden weiterhin. In einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bestehe mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Eigentumsdelikte. Das Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine Delinquenz (Sachbeschädigungen, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz) sei ausserhalb eines sichernden Rahmens ebenfalls erhöht. Die Zusammenschau aller vorliegenden Problemfelder und Erfahrungen aus der Biografie des Exploranden resultiere zum gegenwärtigen Stand des Fachgebietes in einer deutlich verminderten therapeutischen Beeinflussbarkeit. Neben sozialpädagogischen seien auch deliktorientierte und in geringerem Ausmass psychotherapeutische Interventionen indiziert, um die Risikofaktoren zu beeinflussen und so eine Senkung des Rezidivrisikos zu bewirken. Ohne die Einlassung des Exploranden auf eine therapeutische oder sozialpädagogische Massnahme erscheine jedoch keine offene Option geeignet, in absehbarer Zeit erfolgsversprechend einen stabilen legalprognostischen Therapieerfolg zu bewirken. Eine Motivation für eine zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Eine gegen den Willen des Berufungsklägers angeordnete Behandlung erscheine insbesondere unter Berücksichtigung der biografisch stattgehabten Behandlungsversuche nicht erfolgsversprechend (Gutachten: Akten S. 2303, p. 48 ff.).

3.3 Der Berufungskläger verbrachte insgesamt bereits rund 600 Tage in geschlossenen Institutionen. Er bat im Mai 2014 darum, ins Massnahmezentrum Kalchrain/TG umplatziert zu werden und wurde im Juni 2014 dorthin versetzt. Das Jugendgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 2. September 2014 die vorsorgliche Einweisung und ordnete als Schutzmassnahme die gerichtliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art.15 Abs.2 JStG, verbunden mit ambulanter Behandlung, an nebst Freiheitsentzug von 18 Monaten. Der Berufungskläger verbrachte denn auch insgesamt 409 Tage im geschlossenen Vollzug in dieser Institution. Auch aus dieser vom Berufungskläger explizit gewünschten Einrichtung entwich der Berufungskläger aber insgesamt neun mal und verbrachte dabei 250 Tage «auf Kurve». Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hob in ihrer Vollzugsverfügung vom 28. Juli 2016 die vom Jugendgericht im September 2014 verfügte stationäre und ambulante Schutzmassnahme auf, da die Massnahme gescheitert war. Sie könne keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hielt dabei fest, dass der Berufungskläger seit Beginn seiner ersten Unterbringung im Oktober 2012 kaum Fortschritte betreffend schulischer oder beruflicher Situation gemacht habe. Weiter hielt sie fest, dass er derzeit nicht über die notwendige Motivation zur Durchführung einer längerdauernden Massnahme und Therapie verfüge und eine solche trotz durchaus intakter Massnahmefähigkeit nicht durchziehen könne. Eine Fortführung der stationären Massnahme sei «mit seiner mittlerweile geänderten Haltung nicht zieldienlich» (Akten S. 74 ff.).

3.4 Nach Ansicht der Verteidigung ist die erforderliche Motivation nun vorhanden. Im Unterschied zu früheren Massnahmen entspreche eine Massnahme nun dem Wunsch des Berufungsklägers. Die vom Gutachter als unabdingbar genannte Motivation für eine zeitlich andauernde und stabile Therapieteilnahme liess sich aber auch in der Berufungsverhandlung nicht erkennen. Auf die von ihm selbst genannte Antriebslosigkeit angesprochen meinte der Berufungskläger, es sei ihm schon oft vorgeschlagen worden, diese anzugehen, er habe aber Angst, sich mit seiner Vergangenheit zu befassen. Trotzdem wolle er eine Massnahme, denn er könne nicht sein ganzes Leben lang nichts machen (Akten S. 2359). Seinen Aufenthalt im Kalchrain bezeichnete er als positivsten Verlauf in einem Heim. Er musste jedoch einräumen, dass er dort trotzdem 250 Tage «auf Kurve» war. Der Mensch habe halt einen Freiheitsdrang (Akten S. 2358). Der Berufungskläger gab an, im Kalchrain sei das Verhältnis zu den Sozialpädagogen und Psychologen gut gewesen und der Therapeut sei zu ihm durchgedrungen. Es habe ihm geholfen, mit diesem zu reden, jedoch habe ihn sein Umfeld auch jenes im Heim immer wieder heruntergezogen (Akten S. 2359-2360). Das Problem dieses Freiheitsdrangs und der Beeinflussbarkeit durch andere Patienten würde sich jedoch in gleicher Weise wieder stellen. Es wurde zudem offenbar, dass es dem Berufungskläger in erster Linie darum geht, einen Gefängnisaufenthalt zu vermeiden, da ihn sein viereinhalbmonatiger Aufenthalt im Gefängnis psychisch stark belastet habe. Hingegen hat er keine gefestigte Vorstellung davon, wie ein erfolgversprechendes Therapiesetting aussehen müsste. Zuerst führte er aus, er würde einen geschlossenen Rahmen bevorzugen, weil er mit den Sozialpädagogen in engerem Kontakt wäre. Diesmal würde er dort bleiben, weil er gelernt habe, dass Abhauen nichts bringe (Akten S. 2360). Auf Nachfrage seines Anwalts äusserte er dann jedoch, er würde eine ambulante Massnahme gegenüber einer Massnahme für junge Erwachsene bevorzugen (Akten S. 2361). Der Verteidiger beantragte im Plädoyer dann «gestützt auf das Gutachten» und vom Antrag in der Berufungsbegründung abweichend eine ambulante Massnahme. Der Berufungskläger habe sich viele Gedanken gemacht und er habe seit zwei Jahren eine Freundin, mit der er eine gemeinsame Wohnung suche. Er habe sich bei der Sozialhilfe angemeldet und sich nachweislich um Arbeit bemüht, was nur am Wohnsitz gescheitert sei. Wenn das geregelt sei, falle dieses Hindernis weg. Es spreche somit nichts gegen die Empfehlung des Gutachters (Plädoyer, Prot. S. 6).


3.5 Dass der Gutachter eine ambulante Massnahme empfehlen soll, trifft nicht zu. Vielmehr wird im Gutachten zunächst festgehalten, dass derzeit keine ausreichende Motivation für eine irgend geartete Therapie vorliegt. Lediglich für den Fall, dass sich dies dereinst ändern sollte, hat der Gutachter die Vor- und Nachteile der verfügbaren Massnahmearten aufgezeigt. Zur ambulanten Therapie führt er aus, diese habe den Vorteil, dass die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten alltagsnäher durchgeführt werden könnte. Als Nachteil sei jedoch zu erwähnen, dass sich in diesem Rahmen eine lückenlose Begleitung des Exploranden als schwierig erweisen könnte (Akten S. 2303, p. 50-51).


Auch die Belege, welche der Verteidiger für die veränderten und zu Gunsten des Berufungsklägers zu wertenden Lebensumstände anführt, halten einer Überprüfung nicht stand. So hat sich der Berufungskläger keineswegs um Arbeit bemüht, sondern hatte von der Sozialhilfe Allschwil einen Termin bei der Arbeitsintegration erhalten, wo er jedoch mitteilte, er melde sich demnächst [von der Gemeinde] ab, weshalb zufolge baldiger Zuständigkeit von Basel-Stadt keine weiteren Schritte unternommen wurden. In Basel-Stadt meldete sich der Berufungskläger dann aber gar nicht an. Auf Vorhalt in der Berufungsverhandlung, er könnte auch in Eigeninitiative Geld verdienen, etwa als Hilfsarbeiter, beteuerte er, er würde das machen, habe sich dies aber noch nie von sich aus überlegt (Akten S. 2359). Er gab an, seine Freundin gebe ihm Kraft, und wenn sie eine gemeinsame Wohnung finden würden, werde sie ihn quasi dazu zwingen, sich nach einer Lehre umzusehen (Akten S. 2358 f.). Es überzeugt allerdings bereits nicht, dass die Suche der Wohnung am Anfang dieser Planung steht, und der Berufungskläger musste zudem einräumen, dass die Freundin ihn in den vergangenen zwei Jahren der Beziehung nicht dazu bringen konnte, etwas zu verändern (Akten S. 2359). Auch sie scheint ihn demnach nicht wesentlich positiv beeinflussen zu können. Dass der Berufungskläger die Zeit sei dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise genutzt hat, sich um vorzeigbare Ergebnisse seiner angeblich veränderten Lebenseinstellung zu bemühen, bestätigt vielmehr eindrücklich seine anhaltende Motivationslosigkeit.


Zusammenfassend ist gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13.Februar 2020 und die Erkenntnisse aus der Berufungsverhandlung keine Massnahme anzuordnen.


4.

Mit der Anfechtung der Strafzumessung ist der Widerruf der bedingten Vorstrafe als Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 20). Die Vorinstanz hat die am 28. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Obschon dieser Punkt nicht explizit angefochten worden ist, wird er mit der Anfechtung der Strafzumessung ebenfalls zum Prozessgegenstand. Da seit Ablauf der Probezeit inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind, ist die Vorstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar.


5.

Die Vorinstanz hat verfügt, die beschlagnahmten Schlagringe und Betäubungsmittel sowie CHF 10. mit deliktischem Konnex seien einzuziehen und ein Schlüssel ans Massnahmezentrum Kilchrain zurückzugeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Beurteilten zurückzugeben. Dieser Punkt des Urteils ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.


Nachträglich stellte sich heraus, dass EUR 1'660. aus der Beschlagnahme von F____, der damaligen Freundin des Berufungsklägers, stammen. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2018 verlangte sie dieses Geld heraus und verwies darauf, dies bereits anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2017 beantragt zu haben. Es sei ihr beschieden worden, sie werde das Geld erhalten, wenn sie belegen könne, dass es ihr tatsächlich gehöre. Sie habe daraufhin unverzüglich einen Bankbeleg angefordert und diesen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, in der Folge jedoch weder das Geld noch eine Antwort erhalten. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2018 wurde aufgrund dieser Sachlage entschieden, das Schreiben vom 30. Mai 2018 als Drittansprache in das Verfahren miteinzubeziehen und im Endurteil über eine allfällige Rückgabe des Barbetrags an F____ zu entscheiden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Darstellung von F____ zutrifft (Eingabe Bankbelege durch den Berufungskläger mit Begleitbrief: Akten S. 314 ff.) und auch der Berufungskläger bereits ins einer Einvernahme vom 4. Juli 2017 angegeben hat, er stelle bezüglich dieses Geldes keine Besitzansprüche, da es von F____ stamme (Akten S. 1702). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sind demnach aus der Beschlagnahme EUR1'660. an diese zurückzugeben.


6.

6.1 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu tragen. Im Berufungsverfahren sind Kosten von CHF10'483.70 für das psychiatrische Gutachten hinzugekommen, welche er zuzüglich einer Urteilsgebührt von CHF 1'500. ebenfalls zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


6.2 Die Aufstellung in der Kostennote des amtlichen Verteidigers ist nicht zu beanstanden, und er ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde hierbei auf das Total der der Einzelposten abgestellt. Addiert wurden 3 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zuzüglich 7,7 % MWST. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung hat der Berufungskläger diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (in Anwendung von Art.139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 140 Ziff. 1, 186 und 286 des Strafgesetzbuches, Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.4a Abs. 1 und 5 und 40 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung und Art.22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art.94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a und b, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a. und g des Strassenverkehrsgesetzes, Art.33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und Art.19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes);

- Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 4;

- Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 7. Dezember 2014 wegen Verjährung;

- Verurteilungen zu Schadenersatz (CHF56.65 an die B____ (Mehrforderung von CHF200. abgewiesen), CHF51. an die C____, CHF56.80 an die D____ und CHF2520.40 an die E____;

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Barbetrags von EUR 1660.);

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

A____ wird verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9. bis 10. Dezember 2016 (1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 25. April bis 21. Juli 2017 (87 Tage),

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF30.-, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2017,

sowie zu einer Busse von CHF1'300. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23.Januar 2020,

in Anwendung von Art.49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.


Die bedingte Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Zug vom 28. Mai 2014 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF30. unter Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) ist gestützt auf Art.46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar.


Aus der Beschlagnahme werden EUR 1'660. an F____ herausgegeben.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF13'457.40 und eine Urteilsgebühr von CHF4'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF10'483.70 und eine Urteilsgebühr von CHF1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4'170. und ein Auslagenersatz von CHF80.25, zuzüglich CHF327.50 MWST (8% auf CHF73.20, 7,7% auf CHF4'177.05) ausgerichtet. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- F____

- Staatsanwaltschaft Zug

- Gutachter [...], UPK

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber



lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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