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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.20 (AG.2019.511)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.20 (AG.2019.511) vom 30.04.2019 (BS)
Datum:30.04.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (BGer 6B_1039/2019)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Privatklägerin; Vereinbarung; Werden; Basel-Stadt; Urteil; Berufungsklägers; Appellationsgericht; Worden; Scheidung; Verpflichte; Verpflichtet; Monatlich; Unterhaltspflicht; Dezember; Vorinstanz; Ehefrau; Unterhaltspflichten; Vernachlässigung; Strafantrag; Februar; Stelle; Desinteresse; Gehalten; Ehemann; Erklärt; Bedingt; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 217 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:106 IV 174;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.20


URTEIL


vom 30. April 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Privatklägerin

B____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Dezember 2017


betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten


Sachverhalt


Mit Urteil vom 4. Dezember 2017 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt. Eine am 10.Dezember2015 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.- bei einer Probezeit von zwei Jahren ist vollziehbar erklärt worden. A____ ist unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden, anstelle einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.-. Dem Beurteilten sind die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.- auferlegt worden.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen. Ebenfalls sei auf den Widerruf und die Vollziehbarkeitserklärung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2017 ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Die Privatklägerin B____ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Berufung. In seiner Replik hält der Berufungskläger an seinen Anträgen fest.


In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 30. April 2019 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger, substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, die fakultativ geladen waren, haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3und 4 StPO). Die Berufung kann beschränkt werden. Vorliegend hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.


2.

2.1 Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger des Berufungsklägers seinen Hauptantrag insofern abgeändert, als er nunmehr für eine Einstellung des Strafverfahrens zufolge Rückzugs des Strafantrages beziehungsweise Desinteresseerklärung der Privatklägerin plädiert hat. Der Berufungskläger und die Privatklägerin seien am 12.Februar2018 durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden worden. In der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung habe sich die Privatklägerin verpflichtet, gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihr Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren mitzuteilen. Es erstaune sehr, dass die Privatklägerin von einer Desinteresseerklärung nun Abstand nehmen wolle. Nach Ansicht der Verteidigung habe sie sich rechtsgültig verpflichtet, ihr Desinteresse zu erklären und allfällige Strafanträge zurückzuziehen. Darauf sei sie zu behaften. Dass sie sich geweigert habe, stelle einen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Es sei nicht so, dass die Desinteresseerklärung in Austausch zu anderen Verpflichtungen stünde. Dass die Verpflichtungen unabhängig voneinander getroffen worden seien, zeige sich schon darin, dass sie in verschiedenen Ziffern der Vereinbarung geregelt worden seien. Es sei keine Rede davon gewesen, dass der Berufungskläger zuerst CHF490000.- aus Güterrecht habe bezahlen müssen, es handle sich dabei nicht um eine Suspensivbedingung. Das wäre auch utopisch gewesen, da der Berufungskläger damals schon sehr schlechte finanzielle Verhältnisse aufgewiesen habe. In Lehre und Rechtsprechung sei klar, dass derjenige rechtsmissbräuchlich handle, der sich zum Rückzug verpflichte und diesen dann in der Folge unterlasse. Der vom Bundesgericht entschiedene Fall 106 IV 174 sei zwar nicht ganz einschlägig, da es dort klarerweise um eine Suspensivbedingung gegangen sei. Vorliegend sei es jedoch noch viel einfacher, da es sich um eine bedingungslose Erklärung der Privatklägerin handle. Vor dem Zivilgerichtspräsidenten habe die Privatklägerin erklärt, sie wolle, dass ihr Mann jetzt in die Scheidung einwillige. Wenn überhaupt, dann sei ihre Bedingung gewesen, dass es zur Scheidung komme. Dazu habe er mit der Vereinbarung Hand geboten. Die Desinteresseerklärung sei gegenüber einem erstinstanzlichen Basler Gericht abgegeben worden. Es wäre ein formeller Leerlauf, wenn sie jetzt auch noch vor Appellationsgericht abgegeben werden müsste. Die Erklärung sei von Amtes wegen entgegenzunehmen und die rechtlichen Folgerungen seien daraus abzuleiten.


2.2 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. September 2018 führt die Privatklägerin aus, ihrer Ansicht nach habe sich der Berufungskläger verpflichtet, ihr mit Wirkung ab 1. März 2018 bis und mit 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF900.- zu bezahlen. Verpflichtet habe er sich auch dazu, ihr in güterrechtlicher Hinsicht CHF491155.50 zu bezahlen. Bis zu diesem Tag habe sie immer noch keinen Rappen erhalten. Bereits zuvor hatte sie dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mitgeteilt, dass sie nicht daran denke, eine Desinteresseerklärung zu unterschreiben.


2.3 Das Bundesgericht hat in dem durch den Verteidiger zitierten Entscheid, in welchem es auch um die Frage der Verpflichtung zum Rückzug eines Strafantrages ging, festgehalten, die Vereinbarung enthalte keine bedingte Rückzugserklärung, sondern lediglich die bedingte Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung. Mit Eintritt der Bedingung sei daher nicht schon die Rückzugserklärung abgegeben, sondern lediglich die unbedingte Pflicht zur Abgabe der Rückzugserklärung entstanden. Solange die Beschwerdeführerin diese Erklärung nicht abgegeben habe, habe der Strafantrag nicht dahinfallen können. Eine diesbezügliche Willensäusserung habe auch nicht aus einem späteren konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden können, nachdem diese nach Ablauf der vereinbarten Frist von sechs Monaten ausdrücklich auf der Fortsetzung des Strafverfahrens beharrt und am Strafantrag festgehalten habe (BGE 106 IV 174 E. 2 S. 177 f.). Gleichwohl hat das Bundesgericht das kantonale Urteil geschützt mit der Begründung, die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab Juni1978 vereinbarungsgemäss CHF400.- pro Monat bezahlt habe. Er habe somit die neu eingegangene Verpflichtung, die nach dem Sinn der Vereinbarung zweifelsfrei nur jene Leistung betraf, erfüllt. Sei aber die vor dem Richter und unter dessen Mitwirkung abgeschlossene Vereinbarung vom Angeklagten eingehalten worden, so verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Antragstellerin entgegen ihrer Zusage am Strafantrag festhalte und die Bestrafung des Angeklagten verlange. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine triftigen Gründe vorgebracht werden könnten, die ein Zurückkommen auf die frühere Zusage als verständlich erscheinen liessen (BGE 106 IV 174 E. 3 S. 178 f.). Damit steht auch für den vorliegenden Fall fest, dass der Strafantrag nicht dahingefallen ist, da die Privatklägerin die entsprechende Rückzugserklärung nicht abgegeben hat, sondern im Gegenteil erklärt hat, sie denke nicht daran, eine Desinteresseerklärung zu unterschreiben. Zumindest zu Beginn des Berufungsverfahrens scheint auch der Verteidiger diese Meinung vertreten zu haben, ansonsten er die Privatklägerin nicht hätte kontaktieren und zur Abgabe der entsprechenden Erklärung auffordern müssen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die Privatklägerin widersprüchlich verhält, indem sie nicht gewillt ist, ihren Strafantrag zurückzuziehen. Dazu ist von Bedeutung, wie die durch das Zivilgericht genehmigte Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Privatklägerin vom 12.Februar2018 zu verstehen ist.


2.4 Diese Vereinbarung vom 12. Februar 2018 über die Nebenfolgen der Scheidung lautet folgendermassen:

1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [ ] 1982 in Aesch BL geschlossenen Ehe.

2. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2018 bis und mit 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.

4. Die Ehegatten stellen fest, dass sie über keine Vorsorgeguthaben verfügen, weshalb sie auf die Durchführung des Vorsorgeausgleichs verzichten.

5. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau in güterrechtlicher Hinsicht CHF491'155.50 zu bezahlen. Darin enthalten sind die ausstehenden Unterhaltsbeiträge per 28. Februar 2018 in Höhe von CHF 338'550.00.

Die Ehefrau anerkennt, dass sich diese Unterhaltsschuld im Umfang des Nettoerlöses aus den Pfändungen [ ] des Betreibungsamtes X____ reduziert. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann die entsprechenden Abrechnungen des Betreibungsamtes X____ und des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt nach Erhalt zuzustellen.

Im Übrigen stellen die Ehegatten fest, dass sie nach Vollzug dieser Vereinbarung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.

6. Die Ehefrau verpflichtet sich, gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihr Desinteresse am laufenden Strafverfahren betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urteil des Strafgerichts vom 4.Dezember 2017 / ES.2016.1039) mitzuteilen. Die Ehefrau verzichtet überdies auch im Falle Zahlungsrückstände in Bezug auf die noch fällig werdenden Unterhaltsbeiträge auf die Einleitung weiterer Strafverfahren gegen den Ehemann.

7. Die Ehegatte tragen die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte.

Jeder Ehegatte trägt seine Vertretungskosten selbst.

Aus dem Datum und der Formulierung der Vereinbarung sowie dem Umstand, dass eine Ziffer 3 fehlt, ergibt sich vorab, dass diese anlässlich der Scheidungsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2018 unter einem gewissen Zeitdruck entstanden ist. Dass die in Ziff. 6 genannten Verpflichtungen der Ehefrau nicht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft worden sind, dass die in den Ziffern 2 und/oder 4 zuvor festgehaltenen Verpflichtungen des Ehemannes eingehalten werden, ist zwar bedauerlich, bedeutet jedoch noch nicht, dass dies nicht dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Dieser ergibt sich deutlich aus der Vereinbarung selbst, weshalb auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des Zivilgerichtspräsidenten verzichtet werden kann. Indem die Ehefrau auch im Falle [von] Zahlungsrückstände[n] in Bezug auf die noch fällig werdenden Unterhaltsbeiträge auf die Einleitung weiterer Strafverfahren gegen den Ehemann verzichtet, wird zumindest deutlich, dass es nicht der Absicht der Parteien entsprochen hat, dass der Ehemann nach erfolgter Scheidung überhaupt nichts mehr zu leisten hat. In diesem Fall hätte die Vereinbarung mit Sicherheit auch anders gelautet. Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau sich nur unter der Bedingung, von ihrem Mann Geld zu erhalten, zur Rücknahme des Strafantrages und dem Verzicht, neue Strafanträge einzureichen, verpflichtet hat. Ob der Ehefrau beim Schliessen der Vereinbarung schon klar war, dass der Ehemann den gesamten aus Güterrecht geschuldeten Betrag von CHF491155.50 aufgrund von schlechten finanziellen Verhältnissen nicht wird bezahlen können, wie sein Verteidiger geltend macht, kann offen bleiben. Denn immerhin erscheint der ihr mit Wirkung ab 1.März 2018 (dem auf die Scheidung folgenden Monat) bis und mit 31.Oktober 2020 zugesagte nacheheliche, nochmals tiefer als bis dahin festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 900.- auf den im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden finanziellen Verhältnissen des Ehemannes zu gründen und damit realistisch gewesen zu sein. In ihrer Stellungnahme vom 19.Juli2018 führt die Privatklägerin aus, ihr Ex-Mann habe ihr keinen Rappen Unterhalt bezahlt, auch nicht nach der Scheidung, obwohl er ihr dies während ihres letzten Scheidungstermins fest versprochen habe. Dies wird vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 30.November 2018 zwar (pauschal) bestritten. Der Berufungskläger hat aber trotz entsprechender Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in der Verfügung vom 23.September 2018 keinerlei Belege eingereicht zum Nachweis dafür, dass er dem Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Februar 2018 nachgekommen ist, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, die Privatklägerin könne ja zivil- respektive betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Behauptung der Privatklägerin zutreffend ist. Indem der Berufungskläger auch nach Abschluss dieser Vereinbarung weiterhin überhaupt kein Geld an die Privatklägerin überwiesen hat, hat er sich nicht, auch nicht teilweise, an seine Verpflichtungen gehalten. Damit ist der der Privatklägerin gegenüber erhobene Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens völlig verfehlt. Die Privatklägerin hatte angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers vielmehr triftige Gründe, auf die frühere Zusage zurückzukommen (vgl. dazu BGE 106 IV 174 E. 3 S. 179). Es ist somit festzustellen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sich weigert, den Strafantrag zurückzuziehen.


3.

3.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren weiterhin lediglich seine Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, gestützt auf die eigenen Angaben des Berufungsklägers vom 13.September2016 habe sich sein monatliches Einkommen auf CHF 3000.- bis3500.- belaufen (Akten S. 66). Diese Angaben habe er auch gegenüber dem Betreibungsamt X____ gemacht (Akten S. 69, 111). Die Erfolgsrechnung seiner Firma [...] habe für das Jahr 2015 einen Jahresgewinn von rund CHF47000.- ausgewiesen, was einem monatlichen Ertrag von rund CHF3900.- entspreche (Akten S. 79). Für das Jahr2016 habe der Ertrag laut Zwischenabschluss bis Ende November 2016 monatlich rund CHF3700.- betragen (Akten S. 180). Das Zivilgericht Basel-Stadt, das mit Entscheid vom 20.Dezember 2016 über das Begehren des Berufungsklägers um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge vom 11.November 2016 entschieden habe, sei aufgrund der vorhandenen Belege von einem durchschnittlichen Einkommen des selbständig Erwerbenden während der letzten drei Jahre von monatlich CHF3400.- ausgegangen und habe den Unterhaltsbeitrag auf CHF1250.- pro Monat festgesetzt (Akten S. 182ff.). Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen für den angeklagten Zeitraum vom 10.Dezember2015 bis zum 20.Juni2016 ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Berufungsklägers von CHF3400.- angenommen. Bei dem durch das Betreibungsamt X____ berechneten Existenzminimum von CHF2886.80 hätte der Berufungskläger somit monatlich mindestens CHF513.20 als Unterhaltszahlung leisten müssen.


3.2 Diese Berechnung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung sind nach wie vor überzeugend. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat die Befragung des Berufungsklägers deutlich gemacht, dass dieser nicht gewillt ist, seine finanziellen Verhältnisse der letzten Jahre offen zu legen. Über den Betrag, den er monatlich zur Verfügung hat, hat er keine Angaben machen wollen. Er kenne diesen nicht, er lebe von der Hand in den Mund. Dies ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Berufungskläger inmitten eines Strafverfahrens steht, in welchem er seine Zahlungsfähigkeit bestreitet. Es ist in keiner Art und Weise zu beanstanden (vgl. jedoch unten, Ziff. 3.3), wenn die Vorinstanz auf seine Aussage, die er gegenüber dem Betreibungsamt X____, wonach er mit CHF3000.- bis 3500.- netto rechne, abgestellt hat. Auch wenn es sich dabei um eine Schätzung gehandelt haben mag, so ist diese sicherlich nicht zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der Berufungskläger wäre der Erste, der gegenüber einem Betreibungsamt im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung einen zu hohen Verdienst angegeben hätte.


3.3 Es kommt Folgendes hinzu: Wie bereits in der Anklageschrift festgehalten worden ist, hat das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 13.November 2014 den Berufungskläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Privatklägerin in Höhe von CHF 7800.- verpflichtet, was das Appellationsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2015 geschützt hat. Der Berufungskläger hat diesen Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten, weshalb er am 13. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Damit lag aber für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 20. Juni 2016 ein rechtskräftiges Zivilurteil über die Leistungsfähigkeit und daraus resultierend die Unterhaltspflicht vor, was für den Strafrichter verbindlich war (Bosshard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 217 StGB N 20). Selbst wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seit Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts verschlechtert hätten, wäre es nicht der Strafrichter beziehungsweise die Vorinstanz gewesen, die über ein allfälliges Abänderungsbegehren zu befinden gehabt hätte (BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.8). Sie wäre deshalb auch nicht gehalten gewesen, die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers neu zu überprüfen.


3.4 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands hat grundsätzlich die Kenntnis des Berufungsklägers über den rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts vom 13.Februar 2015, mit dem die Höhe des Unterhaltsbeitrags festgelegt worden ist, genügt (Bosshard, a.a.O., Art. 217 StGB N 21). Indem der Berufungskläger der Privatklägerin überhaupt nichts bezahlt hat, obwohl ihm dies, ausgehend von seinen eigenen Angaben gegenüber dem Betreibungsamt X____, teilweise möglich gewesen wäre, hat er mit Vorsatz gehandelt. Er ist deshalb der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen.


4.

4.1 Bei der Strafzumessung wird die durch die Vorinstanz auf 30 Tage festgelegte Geldstrafe auch nicht im Eventualstandpunkt angefochten. Dies zu Recht, hat doch die Vorinstanz alle massgeblichen Kriterien der Strafzumessung berücksichtigt, wozu auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass eine solche von CHF 80.- zumindest im heutigen Zeitpunkt hoch erscheint. Allerdings ist anzufügen, dass sich das Berufungsgericht wegen der ausweichenden Aussagen des Berufungsklägers kein klares Bild über dessen aktuelle finanzielle Situation hat machen können. Fest steht, dass er immer noch ein Auto hat, einen Treuhänder beauftragt, seine Beiträge an die Krankenkasse überweisen und sich das Prozessieren trotz aussichtslosen Begehren (vgl. dazu Ziff. 2.4 und 4.2) leisten kann. Seine Verhältnisse können nicht derart schlecht sein, wie er glauben machen will. Eine Tagessatzhöhe von CHF 10.- kann deshalb nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Angesichts der bestehenden Unsicherheit erscheint es jedoch angepasst, den Betrag auf CHF 30.- festzulegen.


4.2 Der Berufungskläger ist der Meinung, dass nur eine bedingte Strafe in Frage kommt. Dies nicht etwa mit der Begründung, dass die Prognose in Bezug auf sein zukünftiges Verhalten gut wäre, weil er nun beabsichtige, die in der Vereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge (ab 1. März 2018 bis und mit 31. Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00) begleichen zu wollen. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass seine Ex-Frau sich verpflichtet habe, in Zukunft keine Anzeigen mehr zu machen, weshalb es auch nicht zu einem neuen derartigen Verfahren kommen könne. Alleine schon diese Argumentation macht deutlich, dass ein hohes Rückfallrisiko besteht. Da die Privatklägerin angesichts dessen, dass ihr der Berufungskläger bis heute nichts bezahlt hat und damit seinen Teil der Vereinbarung in keiner Weise eingehalten hat, triftige Gründe hat, die ein Zurückkommen auf ihre frühere Zusage verständlich erscheinen liessen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es in Zukunft keine Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geben wird. In Berücksichtigung des aktuellen Verhaltens des Berufungsklägers und seiner einschlägigen Vorstrafe kann ihm der bedingte Vollzug der Strafe nicht gewährt werden.


4.3 Die Vorinstanz hat auch zu Recht die vom Strafgericht Basel-Stadt am 10.Dezember 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF360.- gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Der Berufungskläger hat der Privatklägerin bis heute keinen Rappen Unterhalt bezahlt, obwohl er sich in der mit ihr anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichtet hat. Damit besteht eine Schlechtprognose, wie sie ungünstiger nicht sein könnte. Die Bildung einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen ist nicht angefochten und fällt zu Gunsten des Berufungsklägers aus.


4.4 Auf Frage hin hat der Berufungskläger bestätigt, im Falle eines Schuldspruchs weiterhin an der Leistung von gemeinnütziger Arbeit interessiert zu sein. Auch wenn es nach aktuellem Recht dem Gericht nicht mehr möglich ist, einen Beschuldigten anstelle einer Geldstrafe zu gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen, hat es bei dieser Anordnung der Vorinstanz zu bleiben, da sich das alte Recht als das für den Beurteilten mildere erweist.


5.

Der Berufungskläger unterliegt im Wesentlichen mit seiner Berufung. Dass die Höhe des Tagessatzes von CHF 80.- auf CHF 30.- reduziert wird, hängt allein mit den aktuellen (undurchsichtigen) finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers zusammen. Er hat deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO) und diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 2 StPO) zu tragen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt.


Die am 10. Dezember 2015 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF360.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.


A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, anstelle einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF30.-,

in Anwendung von Art.217 und 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sowie aArt.37 der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF410.60 und eine Urteilsgebühr von CHF600.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerin

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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