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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.123 (AG.2021.265)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.123 (AG.2021.265) vom 15.04.2021 (BS)
Datum:15.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
Schlagwörter: Ausstand; Gesuch; Gesuchsteller; Vorsitz; Vorsitzende; Gericht; Ausstandsbegehren; Entscheid; Eingabe; Werden; Ausstandsgrund; Vorsitzenden; Ausstandsgesuch; Soweit; Welche; Vorliegende; Bundesgericht; Verfahrens; Februar; Abgewiesen; Erwägungen; Offensichtlich; Barbara; Darauf; Gesuchstellers; Beschwerde; Berufungsgericht; Christ; Appellationsgericht; Zuständig
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 58 StPO ; Art. 59 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.123


ENTSCHEID


vom 30. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____ Gesuchsteller

[...]



Gegenstand


Ausstandsbegehren



Sachverhalt


Mit Entscheid des Appellationsgerichts DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 wurde das vom Gesuchsteller, A____, mit Eingabe vom 19. Juni 2020 gegen die Vorsitzende im vorliegenden Strafverfahren, lic. iur. Eva Christ, eingereichte Ausstandsbegehren kostenpflichtig abgewiesen.


Mit als «Beweismittelergänzung» betitelter Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt der Gesuchsteller nebst anderem wiederum den Ausstand der Vorsitzenden im Strafverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.


Auf die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Zirkulationsverfahren ergangen.



Erwägungen


1.

Ein Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts beurteilt das Gerichtsgremium, welches in der konkreten Berufungssache zuständig ist, wobei diejenigen Mitglieder des Berufungsgerichts, gegen welche sich das Ausstandsgesuch richtet, durch andere Gerichtsmitglieder zu ersetzen sind (Art. 59 Abs.1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. § 56 Abs. 4 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG154.100]). Offensichtlich unbegründete, missbräuchliche oder querulatorische Ausstandsgesuche können gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis von der betroffenen Instanz selbst und ohne Ausstand der vom Gesuch betroffenen Gerichtsmitglieder abgewiesen werden, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist (BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E.4.3; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6).


In der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 ist eine Begründung des gegen die Vorsitzende gerichteten Ausstandsgesuchs weder ersichtlich noch dargetan (s. unten E. 2), weshalb der vorliegende Entscheid vom in der dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Strafberufungssache zuständigen Berufungsgericht ohne Ausstand der Vorsitzenden gefällt worden ist.


2.

Der Ausstandsgrund ist im Ausstandsbegehren glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). In der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Februar 2021 finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die Vorsitzende in Bezug auf die zu beurteilende Strafsache ihr Amt nicht unparteilich und unabhängig soll ausüben können. Die behaupteten Schwierigkeiten der Vorsitzenden «mit der Textatik und Semantik der deutschen Sprache» sowie das Verfassen einer «zusammengeschriebenen Verfügung» vermögen jedenfalls offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art.56 StPO zu begründen, wobei es das Geheimnis des Gesuchstellers bleibt, was genau «Textatik» bedeuten soll. Auch die Bezeichnung der Vorsitzenden als «xenophob» und «chauvinistisch», ohne jegliche Erklärung, wieso der Gesuchsteller von einer entsprechenden Gesinnung der Vorsitzenden ausgeht, kann in der Eingabe einzig als Beleidigung, nicht aber als das Vorbringen eines Ausstandsgrunds, verstanden werden. Sodann bringt der Gesuchsteller nichts vor, was an den Erwägungen des Ausstandsentscheids DGS.2020.14 vom 17.Dezember 2020 etwas ändern könnte. Das Ausstandsbegehren ist folglich mangels Angabe eines Ausstandsgrundes oder einer Begründung, aus welcher sich ein Ausstandsgrund würde ableiten lassen, abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.


3.

Damit ist der Verfahrensantrag betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung obsolet. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz grundsätzlich einen schriftlichen Entscheid ohne weitere Beweiserhebung vorsieht (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).


4.

Das Gericht behält sich vor, allfällige weitere Ausstandsbegehren, welche unbegründet oder offensichtlich haltlos sind, ohne Weiterungen nicht an die Hand zu nehmen (vgl. BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1).


5.

Damit unterliegt der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Ausstand der vorsitzenden Präsidentin. Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF500.- zu tragen. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens nicht bewilligt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF500.-.


Mitteilung an:

- Gesuchsteller


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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